B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7273/2013
Ur t e i l vom 8 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch Dr. iur. Otto Pfammatter, Advokat,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA Rechtsabteilung,
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Unfallversicherung, Prämienerhöhung,
Einspracheentscheid vom 22. November 2013.
C-7273/2013
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Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (im Folgenden: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin)
mit Sitz in X._______ bezweckt gemäss Handelsregistereintrag Hoch- und
Tiefbauarbeiten aller Art (; zuletzt besucht am 1. April 2015).
Als Betrieb des Baugewerbes ist die Arbeitgeberin für die obligatorische
Unfallversicherung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (im
Folgenden: Suva oder Vorinstanz) angeschlossen und in den Prämientarif
für die Berufsunfallversicherung (BUV) der Klasse 41A zugeteilt (Akten der
Vorinstanz [nachfolgend: act.] 69).
B.
Mit Verfügung vom 8. September 2008 ordnete die Vorinstanz aufgrund
wiederholter Missachtungen von Vorschriften der Arbeitssicherheit rückwir-
kend ab 1. Januar 2008 für die Dauer von einem Jahr eine Prämienerhö-
hung für die Berufsunfallversicherung an (act. 16). Die gegen diese Verfü-
gung erhobene Einsprache (act. 17) wurde mit Einspracheentscheid vom
29. Oktober 2008 abgewiesen (act. 18). Nach einer Besprechung redu-
zierte die Vorinstanz mit Schreiben vom 11. Dezember 2008 die Dauer der
Prämienerhöhung auf sechs Monate, verbunden mit der Auflage der Um-
setzung eines Sicherheitskonzepts (act. 19).
C.
Anlässlich von Kontrollen auf Baustellen der Beschwerdeführerin stellte die
Vorinstanz ab dem Jahr 2009 wiederholt Verstösse gegen Sicherheitsvor-
schriften fest (act. 21, 22, 25, 30, 31, 33, 35, 36, 38, 40, 41, 49, 51, 52, 53,
55, 57, 62). Am 25. September 2009 (act. 23), am 30. September 2011
(act. 43) und am 18. September 2012 (act. 59) ermahnte sie die Beschwer-
deführerin schriftlich, die Vorschriften der Arbeitssicherheit einzuhalten und
die notwendigen Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und Be-
rufskrankheiten zu treffen. Dabei machte sie darauf aufmerksam, dass die
beanstandeten Zuwiderhandlungen jederzeitig eine Versetzung in eine hö-
here Stufe des Prämientarifs begründen könnten.
D.
Nachdem erneut Sicherheitsmängel festgestellt worden waren, sah sich
die Vorinstanz mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 veranlasst, für den
Betrieb der Beschwerdeführerin eine Prämienerhöhung anzukünden. Der
Beschwerdeführerin wurde zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eine Frist
von zwanzig Tagen eröffnet, um allfällige Einwendungen schriftlich und be-
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gründet mitzuteilen. Für den Fall, dass sie weitere Zuwiderhandlungen fest-
stellen sollte, drohte die Vorinstanz eine zusätzliche Prämienerhöhung so-
wie eine Strafanzeige an (act. 64).
E.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 bat die Beschwerdeführerin die Vo-
rinstanz um einen Termin, um die beanstandeten Punkte besprechen und
die notwendigen Erklärungen und Berichtigungen darlegen zu können. Sie
hielt sinngemäss fest, eine Prämienerhöhung sei nicht angebracht, da ihr
Betrieb zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit erhebliche Anstrengun-
gen unternehme. Die Gesundheit der Mitarbeiter sei oberstes Gebot des
Unternehmens (act. 68). Mit Verfügung vom 11. Januar 2013 ordnete die
Vorinstanz eine Prämienerhöhung für die Berufsunfallversicherung an. Die
Prämie der Klasse 41A wurde per 1. Januar 2013 für die Dauer von einem
Jahr von der Stufe 115 auf die Stufe 119 angehoben (act. 69).
F.
Mit E-Mail vom 1. Februar 2013 zeigte Dr. iur. Aron Pfammatter der Vor-
instanz an, er sei mit der Interessenwahrung für die Beschwerdeführerin
beauftragt worden (act. 70). Mit Einsprache vom 11. Februar 2013 wies die
Beschwerdeführerin unter anderem darauf hin, sie lege grossen Wert auf
die Sicherheit und investiere in diesen Bereich jährlich einen hohen Geld-
betrag. Es seien zahlreiche Anstrengungen unternommen worden (Sicher-
heitskurse, Sicherheitsparcours, Sicherheitshandbuch und Sicherheitsor-
ganisation). Die Beschwerdeführerin beantragte zur Hauptsache die Auf-
hebung der Verfügung vom 11. Januar 2013 (act. 72). Nach Gewährung
der Akteneinsicht (act. 80) reichte sie am 25. Oktober 2013 eine ergän-
zende Stellungnahme ein (act. 82). Mit Einspracheentscheid vom 22. No-
vember 2013 wies die Vorinstanz die Einsprache vollumfänglich ab (act.
84).
G.
Gegen den Einspracheentscheid vom 22. November 2013 liess die Be-
schwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. Dezem-
ber 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) erheben
(BVGer act. 1). Sie beantragte primär die Aufhebung des Einspracheent-
scheids und subsidiär die Rückweisung der Sache mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz. Zudem wurde beantragt, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung wurde im Wesent-
lichen ausgeführt, vor Erlass der Verfügung vom 11. Januar 2013 (act. 69)
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sei keine Sitzung einberufen worden, um die beanstandeten Punkte zu be-
sprechen. Die Vorinstanz habe gegen Treu und Glauben verstossen und
der Beschwerdeführerin die Möglichkeit genommen, sich zur Angelegen-
heit zu äussern. Schon wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs
müsse der Einspracheentscheid aufgehoben werden. Auf der beanstande-
ten Baustelle würden zahlreiche Handwerker von verschiedenen Firmen
gleichzeitig arbeiten. Der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich, für
sämtliche involvierten Firmen die notwendigen Massnahmen zur Verhü-
tung von Berufsunfällen vorzunehmen. Insbesondere seien die Fassaden-
gerüste nicht von der Beschwerdeführerin installiert worden. Die Fassa-
dengerüste würden nicht Bestandteil ihres Auftrags bilden. Die Vorinstanz
habe nicht bewiesen, wer für die beanstandeten Sachverhalte verantwort-
lich sei. Im Zweifelsfall müsse zu Gunsten der Beschwerdeführerin ent-
schieden werden. Die angeprangerten Sachverhalte könnten sich von Mi-
nute zu Minute verändern und seien von den Kontrolleuren falsch aufge-
nommen worden. So sei beispielsweise eine Absperrung entfernt worden,
damit Mauerarbeiten hätten in Angriff genommen werden können, oder es
seien die Stützen der Wandschalungselemente nur deshalb nicht regelkon-
form installiert gewesen, weil die Wandschalungselemente gerade entfernt
worden seien. Trotz der ihr zukommenden Beweislast gehe die Vorinstanz
im Einspracheentscheid nicht auf die aufgezeigten fehlerhaften Sachver-
haltsfeststellungen ein. Weiter sei nicht dargestellt worden, ob vier rele-
vante Regelverstösse als Voraussetzung für eine Prämienerhöhung vorlie-
gen würden. Die Vorinstanz komme der Begründungspflicht nicht im An-
satz nach. Die Prämienerhöhung für die Dauer von einem Jahr sei auf-
grund des beanstandeten Sachverhalts unverhältnismässig. Aufgrund der
spärlichen und fehlerhaften Sachverhaltsdarstellung und der kooperativen
Haltung der Beschwerdeführerin sei die Prämienerhöhung im ausgespro-
chenen Umfang nicht gerechtfertigt. Der Grundsatz der Verhältnismässig-
keit sei verletzt.
H.
Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2014 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Ein-
spracheentscheids (BVGer act. 6). Zur Begründung wurde im Wesentli-
chen ausgeführt, in der Rechtsgrundlage der Berufsunfallversicherung sei
die Möglichkeit einer direkten Besprechung im Rahmen einer Sitzung nicht
vorsehen. Die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin mehrfach die Ge-
legenheit gegeben, sich schriftlich zu ihren Feststellungen äussern. Davon
habe die Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht, weshalb von einer Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs nicht die Rede sein könne. Die angeblich
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Seite 5
durch einen Suva-Mitarbeiter in Aussicht gestellte Besprechung sei ferner
nicht aktenkundig. Die Vorinstanz habe die Mängel auf der Baustelle de-
tailliert aufgelistet. Es sei in allen Punkten auf die relevanten Rechtsvor-
schriften Bezug genommen worden. Die festgestellten Regelverletzungen
seien fotografisch dokumentiert. Unter den gegebenen Umständen er-
weise sich der Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach sich die Suva auf
fehlerhafte Sachverhaltsfeststellungen abstütze und sie ihrer Begrün-
dungspflicht nicht nachgekommen sei, als reine Schutzbehauptung. Ent-
gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei die Frage, wer für einen
unsicheren Zustand verantwortlich und für dessen Behebung zuständig
sei, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Vielmehr müsse jeder Ar-
beitgeber, der sein Personal auf eine Arbeitsstätte schicke, dafür besorgt
sein, dass es dort sicher arbeiten könne. Falls der Arbeitgeber die notwen-
digen Sicherheitsmassnahmen nicht selber treffen könne oder dürfe, bei-
spielsweise weil die Bauleitung oder eine andere Unternehmung dafür zu-
ständig sei, müsse er die Arbeiten vorübergehend einstellen lassen, bis die
Mängel behoben seien. Die Beschwerdeführerin müsse sich diverse
Verstösse gegen Vorschriften der Arbeitssicherheit anrechnen lassen. Sie
habe ihr Personal in unzulässiger Weise einer erheblichen Gefahr ausge-
setzt. Seit der ersten strafweisen Erhöhung der Berufsunfallprämie im Jahr
2008 seien insgesamt vier Fälle dokumentiert, in denen die Beschwerde-
führerin auf Baustellen gegen elementare Arbeitssicherheitsvorschriften
verstossen habe. Auch unter diesem Aspekt erweise sich die angeordnete
strafweise Erhöhung der BUV-Prämienstufe als verhältnismässig. Neben
der minimalen Erhöhung der Prämienstufe sei auch die zeitliche Dauer von
einem Jahr vom Gesetzgeber definiert.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2014 wurde das von der Be-
schwerdeführerin gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung abgewiesen (BVGer act. 7). Die Zwischenverfügung ist unangefoch-
ten in Rechtskraft erwachsen.
J.
Mit Replik vom 27. März 2014 hielt die Beschwerdeführerin mit im Wesent-
lichen unveränderter Begründung an ihren Beschwerdeanträgen fest
(BVGer act. 10). Mit Eingabe vom 17. April 2014 verzichtete die Vor-instanz
auf eine Duplik (BVGer act. 12). Mit Verfügung vom 23. April 2014 wurde
der Schriftenwechsel abgeschlossen (BVGer act. 13).
C-7273/2013
Seite 6
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismit-
tel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvo-
raussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art.
33 Bst. e VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Be-
urteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zutei-
lung der Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prä-
mientarife ist in Art. 109 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. März 1981
über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) ausdrücklich geregelt und
vorliegend gegeben.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung in besonderer
Weise berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwür-
diges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgeset-
zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie ist zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 22. November
2013 und ging der Beschwerdeführerin am 25. November 2013 zu. Die Be-
schwerdeschrift datiert vom 27. Dezember 2013 und ging am 30. Dezem-
ber 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Unter Be-
rücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember bis und mit dem
2. Januar gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG wurde die Beschwerde fristge-
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Seite 7
recht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Ein-
spracheentscheids eingereicht (vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit
Art. 60 ATSG).
1.4 Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung und wurde
vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unterschrieben. Kopien des
angefochtenen Einspracheentscheids und der Vollmacht vom 7. Februar
2013 wurden beigelegt (BVGer act. 1, Beilage). Die Beschwerde wurde
formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kos-
tenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten von Fr.
800.- rechtzeitig einbezahlt wurde (BVGer act. 4), kann auf die Beschwerde
eingetreten werden.
2.
Zum Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist vorab Folgendes anzu-
merken:
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst.
dbis VwVG bleiben in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die be-
sonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind
die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten
Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozial-
versicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Best-
immungen des ATSG auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das
UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begeh-
ren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kog-
nition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemach-
ten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis
mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht
(vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
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Seite 8
2.3 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der
volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel-
raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent-
scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre-
ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu
überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75
E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung
unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hoch-ste-
hende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche
Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü-
fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E.
4.4.3, 133 II 35 E. 3, 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige
Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht − das nicht als Fachgericht
ausgestaltet ist − nicht ohne Not von der Auffassung der Vor-instanz ab-
weicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wis-
senschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein be-
sonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3, 133 II 35 E. 3
mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch YVO HANGARTNER, Behördenrecht-
liche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechts-pflege, in:
Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, Bern 2005,
S. 319 ff.; RETO FELLER/MARKUS MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts – Probleme in der praktischen Umsetzung,
Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl]
110/2009 S. 442 ff.).
2.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochte-
nen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen.
Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die ange-
fochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten
als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten
Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene
Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbrin-
gen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei-
chender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bun-
desgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich 2003, S. 348).
2.5 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines
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Seite 9
bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der
Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit
Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen
die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an die-
sem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme
weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIE-
SER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S.
212 Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und
320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219
E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).
2.6 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän-
gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei-
tigen Rechtsanspruches gestatten.
3.
3.1 Das Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 11. Januar 2013
(act. 69) bestätigende Einspracheentscheid der Suva vom 22. November
2013 (act. 84), mit welchem die Einsprache der Beschwerdeführerin vom
11. Februar 2013 (act. 72) gegen die in Anwendung von Art. 92 Abs. 3 UVG
und Art. 66 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung
von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung,
VUV, SR 832.30) verfügte Höhereinreihung im Prämientarif abgewiesen
wurde.
3.2 Die Durchführung der Bestimmungen über die Verhütung von Berufs-
unfällen und Berufskrankheiten obliegt der Suva (vgl. Art. 85 Abs. 1 UVG).
Zu ergänzen ist, dass die gestützt auf Art. 85 Abs. 2 UVG eingesetzte Eid-
genössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit
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Seite 10
(EKAS) die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander abstimmt, so-
weit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt
für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von
Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben (Art. 85 Abs. 3 Satz
1 UVG). Die Beschlüsse der EKAS sind für die Versicherer und die Durch-
führungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich und sie kann insbeson-
dere Ausführungsbestimmungen zum Verfahren erlassen (Art. 85 Abs. 4
UVG in Verbindung mit Art. 53 Bst. a VUV), was sie mit dem Leitfaden für
das Durchführungsverfahren in der Arbeitssicherheit (im Folgenden: E-
KAS-Leitfaden) gemacht hat.
3.3 Die Prämienerhöhung wird nach Artikel 113 Absatz 2 der Verordnung
vom 20. Dezember 1982 (UVV, SR 832.202) über die Unfallversicherung
festgesetzt und, unter Angabe von Beginn und Dauer, vom zuständigen
Durchführungsorgan angeordnet. Sie muss vom Versicherer unverzüglich
verfügt werden. Der Versicherer übermittelt dem Durchführungsorgan eine
Kopie seiner Verfügung (Art. 66 Abs. 2 VUV). Für Betriebe des Baugewer-
bes ist die Suva gemäss Art. 49 Abs. 1 Ziff. 11 VUV das zuständige Durch-
führungsorgan für die Aufsicht betreffend Einhaltung der Unfallverhütungs-
vorschriften und gemäss Art. 66 Abs. 1 Bst. b UVG der zuständige Unfall-
versicherer. Vorliegend war die Suva sowohl für die Anordnung der Prä-
mienerhöhung mit Verfügung vom 11. Januar 2013 (act. 69) als auch für
den Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. November
2013 (act. 84) zuständig.
3.4 Nach dem vorstehend Dargelegten ist einzig streitig und zu prüfen, ob
die von der Vorinstanz mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom
22. November 2013 (act. 84) bestätigte Prämienerhöhung innerhalb der
Klasse 41A von der Stufe 115 mit Prämiensatz 5.21 % auf die Stufe 119
mit Prämiensatz 6.33 % für die Dauer von einem Jahr rechtmässig gewe-
sen bzw. unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungs-
handelns verfügt worden ist.
3.5 Bei der Überprüfung einer Verfügung nach Art. 92 Abs. 3 UVG, wonach
Betriebe bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von
Unfällen und Berufskrankheiten jederzeit und auch rückwirkend in eine hö-
here Gefahrenstufe versetzt werden können, ist in einem ersten Schritt zu
beurteilen, ob eine Missachtung der Vorschriften über die Unfallverhütung
vorliegt. Ist dies zu bejahen, muss weiter geprüft werden, ob die verfügte
Prämienerhöhung in rechtmässiger Anwendung der massgeblichen Best-
immungen ergangen ist.
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Seite 11
4.
Nachfolgend sind die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen und mass-
gebenden Grundsätze zur Prüfung der verfügten BUV-Prämienerhöhung
wiederzugeben:
4.1 Gemäss Art. 92 Abs. 1 UVG werden die Prämien von den Versicherern
in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt. Laut Art. 92 Abs. 2
UVG werden für die Bemessung der Prämien in der Berufsunfallversiche-
rung die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des
Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend sind
dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhütung.
Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des Prämi-
entarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufskrank-
heiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Netto-prämien be-
stritten werden können (Art. 113 Abs. 1 UVV). Aufgrund der Risikoerfah-
rungen kann die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klassen und Stufen
des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungsjahres ändern
(Art. 92 Abs. 5 UVG). Die Betriebe oder Betriebsteile sind folglich nach
Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs ein-
zuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien).
4.2 Dem Unfallversicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs für
die Berufsunfallversicherung ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen
greift das Gericht nur mit grosser Zurückhaltung ein; in der Regel lediglich,
wenn die Anwendung einer Tarifposition mit dem Gleichbehandlungsgebot
(Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) unvereinbar ist, dem Gedanken
der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) widerspricht oder wenn der
Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten lässt (vgl.
BGE 126 V 344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Es darf nicht
ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Tarifen unter
Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche
Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge haben,
dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein genommen diskutabel
erscheint, im Kontext des Tarifs trotzdem nicht zu beanstanden ist
(Urteil des Bundesgerichts [BGer] U 240/03 vom 2. Juni 2004 E. 3.2.2).
Eine Tarifposition darf deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestim-
mungen gewürdigt werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu be-
urteilen (BVGE 2007/27 E. 3.2; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommis-
sion für die Unfallversicherung vom 13. Dezember 2004, publiziert in
VPB 69.73 E. 3).
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Seite 12
4.3 Gemäss Art. 82 Abs. 1 UVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, zur Verhü-
tung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu tref-
fen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik an-
wendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind. Gestützt
auf Art. 83 Abs. 1 UVG hat der Bundesrat neben der VUV weitere Verord-
nungen erlassen, in welchen die Anforderungen an die Arbeitssicherheit für
bestimmte Tätigkeiten konkretisiert werden. Dazu gehört unter anderem
namentlich die Verordnung vom 29. Juni 2005 über die Sicherheit und den
Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauar-
beiten (Bauarbeitenverordnung [BauAV], SR 832.311. 141).
4.4 Nach Art. 62 Abs. 1 VUV macht das für die Kontrolle zuständige Durch-
führungsorgan, wenn sich aufgrund eines Betriebsbesuchs herausstellt,
dass Vorschriften über die Arbeitssicherheit verletzt sind, den Arbeitgeber
darauf aufmerksam und setzt ihm eine angemessene Frist zur Einhaltung
der Vorschrift. Diese Ermahnung ist dem Arbeitgeber schriftlich zu bestäti-
gen. Wird einer Ermahnung keine Folge geleistet, so ordnet das zuständige
Durchführungsorgan, nach Anhörung des Arbeitgebers und der unmittelbar
betroffenen Arbeitnehmer, die erforderlichen Massnahmen durch Verfü-
gung an und setzt dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zum Vollzug
der Massnahmen (Art. 64 Abs. 1 VUV). In dringenden Fällen ist die Verfü-
gung nach Art. 64 Abs. 1 VUV ohne vorgängige Ermahnung zu erlassen
(vgl. Art. 62 Abs. 2 VUV). Leistet der Arbeitgeber einer vollstreckbaren Ver-
fügung keine Folge oder handelt er auf andere Weise Vorschriften über die
Arbeitssicherheit zuwider, hat in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 VUV in Ver-
bindung mit Art. 92 Abs. 3 UVG, wonach bei Zuwiderhandlungen gegen
Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten Be-
triebe jederzeit und auch rückwirkend in eine höhere Gefahrenstufe ver-
setzt werden können, eine Prämienerhöhung zu erfolgen (BVGE 2010/37
E. 2.4.1). In dringenden Fällen werden die erforderlichen Zwangsmassnah-
men (gemäss Art. 67 VUV) getroffen.
4.5 Wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften über die Verhütung von
Unfällen und Berufskrankheiten soll der Betrieb nach Art. 113 Abs. 2 UVV
in der Regel in eine Stufe mit einem um mindestens 20 % höheren Prämi-
ensatz versetzt werden. Ist dies innerhalb des Tarifs nicht möglich, so wird
der Prämiensatz der höchsten Stufe der betreffenden Klasse entsprechend
erhöht. Die Prämienerhöhung wird gemäss Art. 66 Abs. 2 VUV unter An-
gabe von Beginn und Dauer vom zuständigen Durchführungsorgan ange-
ordnet. Sie muss vom Versicherer unverzüglich verfügt werden, wobei das
Durchführungsorgan eine Kopie dieser Verfügung erhält. Die Sanktion
C-7273/2013
Seite 13
greift ungeachtet der Schwere des Verstosses. Das Eidgenössische Versi-
cherungsgericht (EVG; seit 1. Januar 2007: sozialrechtliche Abteilungen
des Bundesgerichts) hat diese Ordnung grundsätzlich als mit dem Verhält-
nismässigkeitsprinzip und dem Willkürverbot vereinbar bezeichnet (Urteil
des EVG U 240/03 vom 2. Juni 2004, veröffentlicht in Kranken- und Unfall-
versicherung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis [RKUV] 2004 Nr. U
525 S. 549 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 116 V 255 E. 4b und c). Die verfügte
Sanktion muss sich aber auch im Einzelfall als verhältnismässig erweisen
(BGE 116 V 255 E. 4b; BVGE 2010/37 E. 2.4.2.2).
4.6 Jeder Verstoss gegen Vorschriften über die Arbeitssicherheit könnte
gemäss Art. 92 Abs. 3 UVG mit einer Prämienerhöhung geahndet werden.
Es wäre indessen unverhältnismässig, jeden einzelnen Verstoss auf diese
Weise zu sanktionieren. Je nach der Schwere der Zuwiderhandlung hat
das Durchführungsorgan nach pflichtgemässem Ermessen und nach dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entscheiden, ob die Zwangsmass-
nahme im Einzel- oder nur im Wiederholungsfall ergriffen werden soll. Zu-
widerhandlungen mit erhöhter oder noch grösserer Gefährdung führen in
der Regel zu einer Ermahnung bzw. einer höheren Ermahnungsstufe (E-
KAS-Leitfaden, Ziff. 5.2.7 S. 27). Nach der vierten Feststellung eines er-
heblichen Sicherheitsmangels verfügt die Suva im Normalfall eine Erhö-
hung der Versicherungsprämie (EKAS-Leitfaden, Ziff. 5.3.5 S. 30).
4.7 Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks mitwirkt, ist dafür
verantwortlich, dass in seinem Bereich die Regeln der Baukunde eingehal-
ten werden. Soweit es um Massnahmen der Unfallverhütung geht, hat nicht
nur derjenige, der die spezifische Unfallgefahr geschaffen hat, für die vor-
schriftsgemässe Verminderung oder Ausschaltung des Risikos besorgt zu
sein, sondern jeder Arbeitgeber hat erkennbare Mängel, welche für seine
Leute eine vermeidbare Gefährdung bilden, zu beheben oder durch zweck-
mässige Intervention die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften zu
veranlassen. Ein Hinweis auf die Gefahr anstelle der Durchsetzung von
Sicherungsmassnahmen genügt nicht. Dem Arbeitgeber kommt in dieser
Hinsicht in Bezug auf seine Untergebenen eine strafrechtlich relevante Ga-
rantenstellung zu. Die Verantwortung des Sorgfaltspflichtigen für die Ein-
haltung von Unfallverhütungsvorschriften hängt nicht von der finanziellen
Bedeutung des Arbeitsauftrags ab. Auch bei kleinen Arbeiten sind die ein-
schlägigen Regeln zu beachten. Ein geringes Arbeitsvolumen rechtfertigt
das Tolerieren einer vorschriftswidrigen Gefahrensituation nicht (vgl. BGE
109 IV 15 E. 2).
C-7273/2013
Seite 14
5.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, der angefochtene Ein-
spracheentscheid sei schon wegen einer Gehörsverletzung aufzuheben,
nachdem vor Erlass der Verfügung vom 11. Januar 2013 keine Sitzung für
eine Besprechung abgehalten worden sei. Eine solche sei ihr vom Suva-
Mitarbeiter B._______ in Aussicht gestellt worden.
5.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV)
dient einerseits der Sachverhaltsaufklärung und stellt andererseits zugleich
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der An-
spruch umfasst insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre
Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche
Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE
132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.2 Bei der Begründungspflicht handelt es sich um einen Teilgehalt des An-
spruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. ULRICH HÄFELIN/
WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8.
Aufl., Zürich 2012, Rz. 838). Nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von
unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen,
die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur dann
möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müs-
sen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich
die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt.
Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbe-
ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderset-
zen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 mit
Hinweisen, BGE 124 V 180 E. 1a, BGE 118 V 56 E. 5b).
5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst führt eine Gehörs-
verletzung zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Nach der Recht-
sprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des
rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Mög-
lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl
C-7273/2013
Seite 15
den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung
eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431
E. 3d/aa, BGE 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann im
Beschwerdeverfahren selbst eine schwerwiegende Gehörsverletzung ge-
heilt werden, um – im Interesse der Verfahrensökonomie – eine überlange
Verfahrensdauer zu vermeiden (BGE 132 V 387 E. 5.1).
5.4 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung
vom 11. Januar 2013 (act. 69) mit Schreiben vom 5. Dezember 2012
(act. 64) Gelegenheit gegeben, innert 20 Tagen zu den festgestellten Si-
cherheitsmängeln Stellung zu beziehen. Zugleich wurde gestützt auf Art.
92 Abs. 3 UVG eine Prämienerhöhung angekündigt. Das Schreiben vom
5. Dezember 2012 wurde ausdrücklich als "rechtliches Gehör" deklariert.
Eine Besprechung wurde darin nicht in Aussicht gestellt, was allerdings
nicht zu beanstanden ist, nachdem Arbeitgeber gemäss EKAS-Leitfaden
(Ziff. 4.7.2 S. 19) sowohl schriftlich als auch mündlich angehört werden
können. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 bat die Beschwerdeführe-
rin die Vorinstanz in der Folge um einen Termin, um die beanstandeten
Punkte besprechen und die notwendigen Erklärungen und Berichtigungen
darlegen zu können. Sie hielt sinngemäss fest, eine Prämienerhöhung sei
nicht angebracht, da ihr Betrieb zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit
erhebliche Anstrengungen unternehme. Die Gesundheit der Mitarbeiter sei
oberstes Gebot des Unternehmens (act. 68). Damit ist aktenkundig und
steht fest, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin schon vor Erlass
der Verfügung vom 11. Januar 2013 angehört hat.
5.5 Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Sie müssen aber nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Ein-
sprache anfechtbar sind (vgl. auch Art. 30 Abs. 2 Bst. b VwVG). Nach der
gesetzlichen Ordnung ist es zulässig, die Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs in das Einspracheverfahren zu verschieben (vgl. BGE 132 V 368 E.
4, BGE 136 V 113 E. 5.3). Da über keinen Streitgegenstand aus einem der
in Art. 1 Abs. 2 UVG genannten Bereiche zu befinden ist, ist Art. 42 ATSG
anwendbar. Eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf
rechtliches Gehör liegt mithin nicht vor, nachdem die Beschwerdeführerin
Gelegenheit hatte, sich sowohl vor Erlass der Verfügung als auch im Ein-
spracheverfahren zu äussern, wovon sie mit Eingaben vom 11. Februar
2013 (act. 72) und vom 25. Oktober 2013 (act. 82) Gebrauch gemacht hat.
Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die vom Suva-Mitarbeiter
B._______ angeblich in Aussicht gestellte Besprechung ist unter diesen
Vorzeichen unbehelflich.
C-7273/2013
Seite 16
5.6 Ferner hat die Vorinstanz auch nicht gegen die Begründungspflicht
verstossen. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 (act. 64), der zugehöri-
gen Massnahmenübersicht und dem entsprechenden Photodossier hat sie
einlässlich dargelegt, welche Mängel und Versäumnisse auf der betreffen-
den Baustelle festgestellt wurden. Die relevanten Rechtsvorschriften und
Sicherheitsbestimmungen wurden angegeben. Gleiches gilt für die frühe-
ren Ermahnungen ab dem Jahr 2009, welche nachfolgend in der Erwägung
6 ausführlicher dargestellt werden. Die Ermahnungen und das Schreiben
vom 5. Dezember 2012 samt Beilagen wurden der Beschwerdeführerin per
Einschreiben zugestellt. Deren Kenntnis konnte daher vorausgesetzt wer-
den. Mithin war die Vorinstanz berechtigt, in der Verfügung vom 11. Januar
2013 (act. 69) summarisch festzustellen, dass wiederholt Mängel im Be-
reich der Sicherheit festgestellt worden seien, ohne dabei nochmals die
jeweiligen Einzelheiten zu nennen. Der Beschwerdeführerin war es unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände möglich zu erkennen, von wel-
chen Überlegungen sich die Vorinstanz bei Erlass der Verfügung leiten
liess.
5.7 Mit Einspracheentscheid vom 22. November 2013 hat die Vorinstanz
sodann den Sachverhalt dargestellt, die massgeblichen Normen wiederge-
geben und auf die formellen und materiellen Rügen geantwortet (act. 84).
Da aus Sicht der Vorinstanz in der Einsprache keine substantiierten Argu-
mente vorgebracht wurden, fielen die Erwägungen diesbezüglich relativ
kurz aus. Nachdem die Vorinstanz indes auch im Einspracheentscheid auf
den bisherigen Aktenstand Bezug nehmen konnte, in dem die einzelnen
Regelverstösse dokumentiert sind, ist die Begründung dennoch ausrei-
chend. Die Beschwerdeführerin konnte den Ausführungen im Einsprache-
entscheid den Grund für die verhängte Sanktion und die rechtliche Grund-
lage für diesen Schritt entnehmen. Der Beschwerdeführerin war es wiede-
rum möglich zu erkennen, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz
leiten liess.
5.8 Das Vorgehen der Vorinstanz verletzt den verfassungsmässigen An-
spruch auf rechtliches Gehör nicht. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren
formellen Rügen nicht durch.
6.
In einem nächsten Schritt ist zu beurteilen, ob eine Missachtung der Vor-
schriften über die Unfallverhütung vorliegt. Aus den Akten ergibt sich fol-
gendes Bild:
C-7273/2013
Seite 17
6.1 Mit Ermahnung vom 25. September 2009 stellte die Vorinstanz fest, sie
habe am 14. und 16. September 2009 zwei Baustellen der Beschwerde-
führerin besucht. Auf der einen Baustelle habe das Gerüst gefehlt, obwohl
ein Gerüst zum fraglichen Zeitpunkt unverzichtbar und obligatorisch gewe-
sen sei. Auf der anderen Baustelle seien die im Interesse von Arbeitssi-
cherheit und Gesundheitsschutz erforderlichen Massnahmen teilweise
nicht getroffen worden. Es sei nur ein ungenügendes oder gar kein Gerüst
installiert gewesen. Bei einer Absturzhöhe von mehr als drei Meter sei ein
Fassadengerüst zu erstellen, welches die höchste Absturzkante um min-
destens 80 Zentimeter zu überragen habe (act. 23).
In der Rückmeldung vom 8. Oktober 2009 führte die Beschwerdeführerin
aus, bei den bemängelten Baustellen sei das Gerüst nicht Bestandteil ihres
Auftrags gewesen. In beiden Fällen sei mehrmals auf die Montage des Ge-
rüsts hingewiesen worden. Bis das Gerüst montiert gewesen sei, sei von
ihr ein Deckengeländer erstellt worden (act. 24).
6.2 Mit Ermahnung und zugehöriger Massnahmenliste vom 30. September
2011 stellte die Vorinstanz fest, beim Besuch einer Baustelle am 27. Sep-
tember 2011 seien die Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit
und Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz noch nicht umgesetzt
gewesen (act. 43, Seite 1). Im Einzelnen seien Bauarbeiten nicht so ge-
plant oder ausgeführt worden, dass das Unfallrisiko oder die Gesundheits-
gefährdung möglichst gering gewesen sei. Die Materialumschlagspodeste
würden nicht den Regeln der Baukunde und der Sicherheit entsprechen.
Die Arbeitsplätze könnten teilweise nicht über sichere Verkehrswege er-
reicht werden. Die zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze und
Verkehrswege erforderlichen Absturzsicherungen würden teilweise fehlen
oder seien nicht sicherheitskonform installiert gewesen. Die Gerüstgänge
könnten teilweise nicht regelkonform erreicht werden. Die Gerüste seien
nicht täglich einer Sichtkontrolle durch die Benutzer unterzogen worden.
An der Schutzhaube der Tischkreissäge würden die gelben Gleitschienen
fehlen. Die Wandschalungen seien nicht sicherheits- und technikgerecht
nach den Anweisungen des Herstellers gestellt und gesichert gewesen. Als
sofortige Massnahme dürften die Bauarbeiten am kranseitigen Balkonbe-
reich nicht fortgesetzt werden, bis das Fassadengerüst vollständig hoch-
gezogen sei. Die Materialumschlagpodeste seien nach den Regeln der
Baukunde instand zu stellen. Der Unterakkordant sei anzuhalten, die
Wandschalungen nach den Anweisungen des Herstellers fach- und sicher-
heitsgerecht zu stellen (act. 43, Seite 4 f.). Die Vorinstanz bezeichnete je-
C-7273/2013
Seite 18
weils die verletzten Bestimmungen von BauAV und VUV. Die beanstande-
ten Mängel wurden in einem Photodossier bildlich dokumentiert (act. 43,
Seite 6 ff.).
In der Rückmeldung vom 5. Oktober 2011 führte die Beschwerdeführerin
aus, nach der Kranmontage werde das Fassadengerüst sofort ergänzt. Der
Subunternehmer sei sofort informiert und die Anweisungen umgesetzt wor-
den. Der Gerüstbauer sei informiert worden, um die Beanstandungen zu
beheben (act. 44).
6.3 Mit Ermahnung und zugehöriger Massnahmenliste vom 18. September
2012 stellte die Vorinstanz fest, beim Besuch einer Baustelle am 14. Sep-
tember 2012 seien die im Interesse von Arbeitssicherheit und Gesundheits-
schutz erforderlichen Massnahmen noch nicht getroffen gewesen. Zur Ge-
währleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeits-
platz werde von den Betrieben ein systematisches Vorgehen verlangt (act.
59, Seite 1). Im Einzelnen seien die Bauarbeiten nicht so geplant oder aus-
geführt worden, dass das Unfallrisiko oder die Gesundheitsgefährdung
möglichst gering gewesen sei. Die notwendigen Schutz-massnahmen, na-
mentlich bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, seien einzuhalten. Das
Arbeitsgerüst für die Wandschalungen würde sich nicht in einem sicheren
und vorschriftskonformen Zustand befinden. Das Rollgerüst sei nicht fach-
und vorschriftsgemäss nach den Anleitungen des Herstellers aufgebaut
gewesen. Als sofortige Massnahme seien die Arbeiten auf dem Arbeitsge-
rüst einzustellen, bis es vorschriftsgemäss instand gestellt sei. Der Kran-
führerstand sei zu demontieren (act. 59, Seite 3 f.). Die Vorinstanz bezeich-
nete die verletzten Bestimmungen der BauAV. Die beanstandeten Mängel
wurden in einem Photodossier bildlich dokumentiert (act. 59, Seite 6 f.).
In der Rückmeldung vom 18. September 2012 führte die Beschwerdefüh-
rerin aus, das bemängelte Gerüst sei am 13. September 2012 demontiert
und gleichentags durch eine Gerüstbaufirma neu montiert worden (act. 60).
6.4 Nachdem beim Besuch einer Baustelle am 28. November 2012 ein wei-
teres Mal Sicherheitsmängel festgestellt worden waren, sah sich die Vo-
rinstanz mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 veranlasst, für den Betrieb
der Beschwerdeführerin eine BUV-Prämienerhöhung anzukünden (act. 64,
Seite 1). In der Massnahmenübersicht hielt die Vorinstanz im Einzelnen
fest, die Bauarbeiten seien nicht so geplant oder ausgeführt worden, dass
das Unfallrisiko oder die Gesundheitsgefährdung möglichst gering gewe-
C-7273/2013
Seite 19
sen sei. Die notwendigen Schutzmassnahmen, namentlich bei der Verwen-
dung von Arbeitsmitteln, seien einzuhalten. Die auf der Baustelle für die
Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständige Person nehme
die Aufgaben und Pflichten nicht genügend wahr. Die Arbeitsplätze könnten
teilweise nicht über sichere Verkehrswege erreicht werden. Die zur Ge-
währleistung der Sicherheit von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen erfor-
derlichen Absturzsicherungen würden fehlen. Als sofortige Massnahme
seien sämtliche ungeschützten Stellen mit einer Absturzhöhe von mehr als
zwei Meter umgehend mit einem Seitenschutz zu sichern. Alle Bodenöff-
nungen seien entweder mit einem Seitenschutz abzuschranken oder mit
einer durchbruchsicheren und unverrückbaren Abdeckung zu sichern. Die
Mägert Konsolen müssten nach den Anleitungen des Herstellers montiert
und verwendet werden. Bei den vorausgezogenen Bauteilen mit einer Ab-
sturzhöhe von mehr als drei Meter müsse ein Schutzgerüst hochgezogen
werden. Dabei müsse der oberste Holm des Gerüstes die höchste Absturz-
kante um 80 Zentimeter überragen (act. 64, Seite 5 f.). Die Vorinstanz be-
zeichnete die verletzten Bestimmungen von BauAV und VUV. Die bean-
standeten Mängel wurden in einem Photodossier bildlich dokumentiert
(act. 64, Seite 7 ff.).
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 bat die Beschwerdeführerin um ei-
nen Termin, um die beanstandeten Punkte besprechen und die notwendi-
gen Erklärungen und Berichtigungen darlegen zu können. Sie hielt sinn-
gemäss fest, eine Prämienerhöhung sei nicht angebracht, da ihr Betrieb
zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit erhebliche Anstrengungen unter-
nehme. Die Gesundheit der Mitarbeiter sei oberstes Gebot des Unterneh-
mens (act. 68).
6.5 Die Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 8. September 2008 auf-
grund wiederholter Missachtungen von Vorschriften der Arbeitssicherheit
rückwirkend ab 1. Januar 2008 für die Dauer von einem Jahr schon einmal
eine Prämienerhöhung für die Berufsunfallversicherung an (act. 16). Mit
Schreiben vom 11. Dezember 2008 wurde die Dauer der Prämienerhöhung
auf sechs Monate reduziert, verbunden mit der Auflage der Umsetzung ei-
nes Sicherheitskonzepts (act. 19). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin in der Folge ab dem Jahr 2009 wiederum mehrfach
Vorschriften über die Arbeitsplatzsicherheit und Unfallverhütung missach-
tete. Dies wurde von der Beschwerdeführerin in den Rückmeldungen sinn-
gemäss zum Teil auch selbst eingeräumt. Neben den vorerwähnten Er-
mahnungen finden sich zudem diverse Besuchsrapporte in den Akten, in
C-7273/2013
Seite 20
denen weitere Mängel auf Baustellen der Beschwerdeführerin dokumen-
tiert sind und Vorkehrungen zur Gewährleistungen der Sicherheit aufge-
zeigt werden (act. 21, 22, 25, 30, 31, 33, 35, 36, 38, 40, 41, 49, 51, 52, 53,
55, 57, 62). Die Aktenlage ist insofern eindeutig.
6.6 Zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:
6.6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, auf der Baustelle würden (je-
weils) zahlreiche Handwerker von verschiedenen Firmen gleichzeitig ar-
beiten. Der Beschwerdeführerin sei es nicht möglich, für sämtliche invol-
vierten Firmen die notwendigen Massnahmen zur Verhütung von Berufs-
unfällen vorzunehmen. Hinsichtlich der Gerüste und Absturzsicherungen,
wo etliche Mängel dokumentiert sind, wird geltend gemacht, die Fassaden-
gerüste seien nicht von der Beschwerdeführerin installiert worden. Die Fas-
sadengerüste würden (jeweils) nicht Bestandteil ihres Auftrags bilden. Die
Vorinstanz habe sodann nicht bewiesen, wer für die beanstandeten Sach-
verhalte verantwortlich sei. Im Zweifelsfall müsse zu Gunsten der Be-
schwerdeführerin entschieden werden.
6.6.2 Diese Argumentation vermag die Beschwerdeführerin nicht zu ent-
lasten. Der Arbeitgeber muss nach Art. 3 Abs. 1 VUV zur Wahrung der Ar-
beitssicherheit alle Anordnungen und Schutzmassnahmen treffen, die den
einschlägigen Vorschriften über die Arbeitssicherheit und den sonstigen
anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln ent-
sprechen. Sind an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrere Betriebe tätig,
so haben deren Arbeitgeber nach Art. 9 Abs. 1 VUV die zur Wahrung der
Arbeitssicherheit erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendi-
gen Massnahmen anzuordnen. Sie haben sich gegenseitig und ihre jewei-
ligen Arbeitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Be-
hebung zu informieren. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutref-
fend ausführt (BVGer act. 6, Ziff. 10), muss jeder Arbeitgeber, der sein Per-
sonal auf eine Arbeitsstätte schickt, dafür besorgt sein, dass es dort sicher
arbeiten kann. Soweit es um Massnahmen der Unfallverhütung geht, hat
nicht nur derjenige, der die spezifische Unfallgefahr geschaffen hat, für die
vorschriftsgemässe Verminderung oder Ausschaltung des Risikos besorgt
zu sein, sondern jeder Arbeitgeber hat erkennbare Mängel, welche für
seine Leute eine vermeidbare Gefährdung bilden, zu beheben oder durch
zweckmässige Intervention die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschrif-
ten zu veranlassen. Der Beschwerdeführerin kommt in dieser Hinsicht in
Bezug auf seine Untergebenen eine strafrechtlich relevante Garantenstel-
lung zu (vgl. BGE 109 IV 15 E. 2a). Die Frage, wer für einen unsicheren
C-7273/2013
Seite 21
Zustand verantwortlich und für dessen Behebung zuständig ist, ist bei die-
ser Regelung nicht von ausschlaggebender Bedeutung und braucht daher
auch nicht weiter erörtert werden (vgl. auch Urteil des BVGer C-5278/2010
vom 22. Oktober 2012 E. 4.1.1).
6.6.3 Wenn die Sicherheit der Arbeitnehmer nicht mehr gewährleistet ist,
muss der Arbeitgeber die Arbeit an den betreffenden Arbeitsstätten nach
Art. 4 VUV bis zur Behebung des Schadens oder des Mangels einstellen
lassen, es sei denn, dass dadurch die Gefahr erhöht würde. Bei mangel-
haften Gerüsten und Absturzsicherungen werden die Arbeitnehmer auf ei-
ner Baustelle einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt. Wenn die Arbeiten
- wie dies nach den Akten mehrfach vorgekommen ist - trotzdem fortgesetzt
werden, verstösst dies gegen Art. 4 VUV. Dass die Beschwerdeführerin
nicht für die Erstellung der Gerüste zuständig war, ist dabei unerheblich.
Auch die finanziellen Folgen eines Baustopps können nicht als Argument
zur Rechtfertigung von Regelverstössen anerkannt werden (vgl. BGE 109
IV 15 E. 2b). Die Unfallschutzbestimmungen und die Verantwortung, die
den Arbeitgebenden bei der Umsetzung zukommt, sind zwingender Natur
(vgl. Art. 82 Abs. 1 UVG, Art. 6 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 2 VUV). Im Zusam-
menhang mit den mangelhaften Gerüsten und Absturzsicherungen ist im
Übrigen auf Art. 3 Abs. 1 BauAV zu verweisen. Demnach müssen Bauar-
beiten so geplant werden, dass das Risiko von Berufsunfällen, Berufs-
krankheiten oder Gesundheitsbeeinträchtigungen möglichst klein und die
notwendigen Sicherheitsmassnahmen, namentlich bei der Verwendung
von Arbeitsmitteln, eingehalten werden können (vgl. Urteil des BVGer C-
5278/ 2010 vom 22. Oktober 2012 E. 4.1.1).
6.6.4 Beim Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sich die angepran-
gerten Sachverhalte von Minute zu Minute verändern könnten und von den
Kontrolleuren falsch aufgenommen worden seien, handelt es sich um eine
unbelegte Parteibehauptung. Die Tatsache, dass sich die Verhältnisse auf
einer Baustelle naturgemäss mit dem Fortschritt der Bauarbeiten laufend
verändern, entbindet die Arbeitgebenden nicht von der Einhaltung der
Schutzvorschriften. Diesen muss aufgrund der mit der steten Veränderung
verbundenen Gefahr im Gegenteil noch ein erhöhtes Gewicht zu kommen.
In Anbetracht der Aktenlage scheint es unwahrscheinlich, dass sich die
Suva in all ihren Besuchsrapporten auf fehlerhafte Sachverhaltsfeststellun-
gen abstützte. Dies gilt im Besonderen auch für die Feststellungen im
Schreiben vom 5. Dezember 2013 (act. 64), die umfassend dokumentiert
sind und in der vorinstanzlichen Vernehmlassung nochmals nachvollzieh-
bar kommentiert wurden (vgl. BVGer act. 6, Ziff. 9).
C-7273/2013
Seite 22
6.6.5 Ferner ändert der Umstand, dass es sich bei einer beanstandeten
Bodenöffnung um eine Bodenplattenvertiefung mit einer Höhe von fünf-
zig Zentimeter und nicht um eine Liftschachtgrube gehandelt haben soll,
nichts an der Tatsache, dass die Bodenöffnung vorschriftswidrig nicht ab-
geschrankt war (vgl. act. 64, Seite 5 f. und die entsprechenden Photos auf
Seiten 10 und 12). Bodenöffnungen, in die man hineintreten kann, sind
nach Art. 17 Abs. 1 BauAV mit einem Seitenschutz abzuschranken oder mit
einer durchbruchsicheren und unverrückbaren Abdeckung zu versehen.
Das mit der dokumentierten Missachtung dieser Vorschrift verbundene Ge-
fahrenmoment ist auch für den Laien offensichtlich. Im Übrigen werden die
von der Suva festgestellten Verstösse nicht substantiiert bestritten.
6.6.6 Der Sachverhalt ist rechtsgenüglich abgeklärt und erstellt. Die Ein-
wände der Beschwerdeführerin zum Vorwurf der Missachtung von Vor-
schriften zur Arbeitsplatzsicherheit und Unfallverhütung vermögen nicht zu
überzeugen.
7.
In einem weiteren Schritt muss geprüft werden, ob die verfügte Prämiener-
höhung in rechtmässiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen
ergangen ist.
7.1 Die Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 8. September 2008 auf-
grund wiederholter Missachtungen von Vorschriften der Arbeitssicherheit
rückwirkend ab 1. Januar 2008 für die Dauer von einem Jahr schon einmal
eine Prämienerhöhung für die Berufsunfallversicherung an (act. 16). Mit
Schreiben vom 11. Dezember 2008 wurde die Dauer der Prämienerhöhung
auf sechs Monate reduziert, verbunden mit der Auflage der Umsetzung ei-
nes Sicherheitskonzepts (act. 19). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin in der Folge ab dem Jahr 2009 wiederum mehrfach
Vorschriften über die Arbeitsplatzsicherheit und Unfallverhütung missach-
tete. Dies wurde von ihr in den Rückmeldungen sinngemäss zum Teil auch
selbst eingeräumt. Die Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin mehr-
mals, namentlich mit den drei Ermahnungen (act. 23, 43, 59), auf diese
Verfehlungen aufmerksam und drohte ihr schon frühzeitig eine Erhöhung
der Prämien an. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz, nachdem ein weiteres Mal gravierende Sicherheitsmängel zu
konstatieren waren (act. 64), mit Verfügung vom 11. Januar 2013 (act. 69)
eine Prämienerhöhung anordnete. Die Erhöhung der Versicherungsprämie
C-7273/2013
Seite 23
nach der vierten Feststellung eines erheblichen Sicherheitsmangels ent-
spricht dem "ausserordentlichen Durchführungsverfahren", wie es im E-
KAS-Leitfaden (Ziff. 5 S. 25 ff.) beschrieben wird.
7.2 Die Prämienerhöhung innerhalb der Klasse 41A um vier Stufen von
Stufe 115 mit Prämiensatz 5.21 % auf Stufe 119 mit Prämiensatz 6.33 %
wurde rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 ausgesprochen und bedeutete
eine Prämienerhöhung für die Berufsunfallversicherung von rund 21,5 %.
Die mit dem Einspracheentscheid vom 22. November 2013 (act. 84) bestä-
tigte Verfügung vom 11. Januar 2013 (act. 69) entspricht damit den Vorga-
ben von Art. 113 Abs. 2 UVV. Die zeitliche Dauer der Prämienerhöhung von
einem Jahr ist nicht übermässig. Die Prämienerhöhung für die Dauer von
einem Jahr ist nach dem EKAS-Leitfaden (Ziff. 5.3.5 S. 31) der Regelfall.
Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin geht fehl. Dem Un-
fallversicherer steht bei der Festsetzung des BUV-Prämientarifs sodann
ein weiter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Gericht nur mit
grosser Zurückhaltung ein. Die von der Suva am 11. Januar 2013 rückwir-
kend auf den 1. Januar 2013 für die Dauer von einem Jahr rechtmässig
verfügte Prämienerhöhung ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvoll-
ziehbar und nicht zu beanstanden.
7.3 Die Beschwerdeführerin rügt in pauschaler Weise eine Verletzung des
Grundsatzes der Verhältnismässigkeit.
7.3.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit stellt einen im gesamten
Verwaltungsrecht sowohl bei der Rechtssetzung wie bei der Rechtsanwen-
dung zu beachtenden Grundsatz dar, welcher insbesondere auch in der
Sozialversicherung Geltung hat. Er setzt voraus, dass die Massnahme das
geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles ist, dass der Ein-
griff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zweckes erforder-
lich ist und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis be-
steht (BGE 131 V 107 E. 3.4.1 mit Hinweisen, BGE 129 V 271 E. 4.1.2,
128 II 297 E. 5.1, je mit Hinweisen; SVR 2001 IV Nr. 17 S. 51 E. 4b; vgl.
auch Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit auch
die Urteile des BVGer C-2363/2012 vom 11. November 2013 E. 4.4.2 sowie
C-6018/2008 vom 25. November 2010 E. 6.2.2. ff.).
7.3.2 Nachdem die Beschwerdeführerin auf Baustellen verschiedentlich
Vorschriften zur Unfallverhütung missachtete, kann eine Erhöhung des
Prämiensatzes von 5.21 % auf 6.33 % gerade auch unter dem Aspekt des
Präventionsgedankens nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden.
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Arbeitsunfälle können für die davon Betroffenen, ihre Angehörigen und
Freunde unermessliches Leid verursachen und namentlich in der Unfall-
versicherung, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge und der
Alters- und Hinterlassenenversicherung zu immensen Kosten führen. Den
Fehlbaren drohen zudem arbeitsrechtliche, strafrechtliche und haftpflicht-
rechtliche Konsequenzen, welche mittels Beachtung der Vorschriften zur
Unfallverhütung ebenfalls vermieden werden können.
7.3.3 Die BUV-Prämienerhöhung stellt jedenfalls ein wirksames Mittel dar,
um Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur pflichtgemässen Einhaltung der Un-
fallverhütungsvorschriften zu veranlassen und die körperliche Unversehrt-
heit der Arbeitnehmer zu bewahren. Die Beschwerdeführerin legt denn
auch nicht im Einzelnen dar, weshalb die innerhalb des gesetzlichen Rah-
mens verfügte Prämienerhöhung ungeeignet oder übermässig sein soll
und inwiefern zwischen Ziel und Mitteln ein unvernünftiges Verhältnis be-
steht. Sie trägt lediglich pauschale Kritik vor. Anzumerken bleibt, dass die
Vorinstanz sich bereits in der Vergangenheit als gemässigt agierender Ver-
handlungspartner gezeigt und in einem früheren Verfahren eine Prämien-
erhöhung auf ein halbes Jahr reduziert hat (act. 19). Sie hat auch im aktu-
ellen Verfahren eher zurückhaltend agiert.
7.4 Die verfügte Prämienerhöhung erweist sich nach dem Gesagten als
rechtmässig und mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Einklang
stehend. Daran ändern im Übrigen auch die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Anstrengungen zur Unfallverhütung nichts (Kurse, Si-
cherheitsparcours, Sicherheitshandbuch und Sicherheitsorganisation).
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin
mehrfache Verstösse gegen Vorschriften der Arbeitssicherheit und der Un-
fallverhütung anrechnen lassen muss. Die stufenweise Erhöhung der BUV-
Prämie, welche die Vorinstanz als Sanktion angeordnet hat, ist in recht-
mässiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen ergangen. We-
der der Anspruch auf rechtliches Gehör noch der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit wurden von der Vorinstanz verletzt. Der angefochtene Ein-
spracheentscheid erweist sich gestützt auf die obigen Erwägungen als
rechtmässig und ist zu bestätigen. Die Beschwerde ist daher unbegründet
und vollumfänglich abzuweisen.
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Seite 25
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
9.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie-
genden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu be-
rücksichtigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Ver-
fahrenskosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwie-
rigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der
Parteien (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.- festzu-
legen und mit dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher
Höhe zu verrechnen.
9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismäs-
sig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vo-
rinstanz hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 133 V 450 E. 13,
BGE 126 V 143 E. 4a und BGE 123 V 309 E. 19 mit Hinweisen). Die un-
terliegende Beschwerdeführerin hat ebenfalls keinen solchen Anspruch
(vgl. BGE 128 V 124 E. 5b sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallver-
sicherung (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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