B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7276/2015
Ur t e i l vom 3 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
B._______,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken in Bezug auf
A._______.
C-7276/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 26. August 2015 beantragte die aus Marokko stammende A._______
(geb. 1996, im Folgenden: Gesuchstellerin/Eingeladene) bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Rabat ein Schengen-Visum für die Dauer von 11
Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre im Kanton Bern
wohnhafte (ältere) Schwester C._______ (geb. 1985) und deren Schweizer
Ehegatten B._______ (geb. 1940; im Folgenden: Gastgeber bzw. Be-
schwerdeführer) besuchen zu wollen. Bereits am 24. August 2015 hatte
der Gastgeber ein entsprechendes Einladungsschreiben an die Schweizer
Botschaft gerichtet.
B.
Mit Formularentscheid vom 26. August 2015 lehnte es die Schweizer Ver-
tretung in Rabat ab, das gewünschte Visum auszustellen. Sie begründete
ihre Haltung mit der ihrer Auffassung nach fehlenden Gewähr für die frist-
gerechte Wiederausreise der Eingeladenen aus dem Schengen-Raum
nach Ablauf des Visums.
Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber mit Eingabe vom 29. August
2015 (Datum des Poststempels) beim Staatssekretariat für Migration
(SEM) Einsprache.
C.
Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern beim Gastgeber ergän-
zende Auskünfte eingeholt und – mit negativem Antrag – an das SEM wei-
tergeleitet hatte, wies die Vorinstanz die Einsprache mit Verfügung vom
28. Oktober 2015 ab. Dabei teilte sie die Einschätzung der schweizeri-
schen Auslandvertretung, wonach die anstandslose und fristgerechte Wie-
derausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt nicht als
hinreichend gesichert betrachtet werden könne. Diese stamme aus einem
Land, aus welchem als Folge der schwierigen wirtschaftlichen und politi-
schen Verhältnisse ein Zuwanderungsdruck bestehe. Im Weiteren seien
aus den persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen der
Eingeladenen keine Umstände ersichtlich, die besondere Gewähr für die
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt bieten könnten, handle es
sich doch bei ihr um eine 19-jährige, ledige Person, welche (noch) keiner
Erwerbstätigkeit nachgehe.
C-7276/2015
Seite 3
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. November 2015 lässt der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums an die Ge-
suchstellerin beantragen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor,
seine Schwägerin sei als Studentin einer staatlich anerkannten Fachschule
zwar nicht erwerbstätig, verfüge aber über ein regelmässiges Einkommen
in Form von monatlichen Unterstützungsleistungen ihrer in der Schweiz le-
benden Schwester. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lebe die Eingela-
dene in guten wirtschaftlichen Verhältnissen und werde nach ihrem 12-tä-
gigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz wieder in ihr Heimatland zurück-
kehren, um ihr Studium fortzusetzen. Abschliessend weist der Beschwer-
deführer unter Beilage entsprechender Visa-Kopien darauf hin, dass die
(drei Jahre) ältere Schwester der Gesuchstellerin, D._______, bereits drei-
mal zwecks Familienbesuchs in die Schweiz ein- und fristgerecht wieder
ausgereist sei und rügt die Ungleichbehandlung der beiden Schwestern.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2015 spricht sich die Vor-
instanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest,
bereits bei Einreichung des Visumsantrages sowie während der Dauer des
Einspracheverfahrens habe sich die ältere Schwester der Gesuchstellerin
beim Beschwerdeführer und dessen Ehefrau in der Schweiz befunden.
Diese wesentliche Tatsache sei allerdings vom Gastgeber im vorinstanzli-
chen Verfahren verschwiegen worden, weshalb auch erhebliche Zweifel
am angegebenen Aufenthaltszweck bestünden; dies umso mehr, als die
Eingeladene laut den Angaben des Beschwerdeführers dringend seiner
Familie im Haushalt und bei der Betreuung ihrer (minderjährigen) Tochter
helfen sollte. Komme hinzu, dass bereits im Jahre 2009 in Bezug auf die
Gesuchstellerin ein Familiennachzugsgesuch beim Migrationsdienst des
Kantons Bern eingereicht worden sei.
F.
In seiner Replik vom 20. Januar 2016 hält der Beschwerdeführer, unter
Beilage weiterer Beweismittel (Bestätigung der Gesuchstellerin betr. Depo-
nie ihres Reisepasses am Schweizer Zoll, weitere "Garantieerklärung" der
Gastgeber), an seinem Antrag und dessen Begründung vollumfänglich fest
und macht im Weitern geltend, seine Schwägerin möchte lediglich während
ihren Schulferien ihre Schwester in der Schweiz besuchen und habe nicht
C-7276/2015
Seite 4
die Absicht, das Studium und ihre Pläne für ihre Zukunft in Marokko aufzu-
geben. Zudem bestreitet er, für die Eingeladene jemals ein Familiennach-
zugsgesuch gestellt zu haben.
G.
In seiner unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 1. Februar
2016 weist der Rechtsvertreter nunmehr darauf hin, sein Mandant habe in
der Tat am 9. Januar 2009 ein Familiennachzugsgesuch eingereicht. Dies
vor dem Hintergrund, dass im Januar 2008 dessen Tochter zur Welt ge-
kommen sei und dieser selber im August 2008 einen Schlaganfall erlitten
hätte. Allerdings sei kein dauerhafter Familiennachzug beabsichtigt gewe-
sen. Sein Mandant habe lediglich sicherstellen wollen, dass die Schwester
seiner Ehefrau – im Rahmen von erteilten Besuchervisa – für eine längere
Zeit in die Schweiz einreisen könne, um Letzterer während dieser schwe-
ren Zeit zur Seite zu stehen.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des
SEM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchszwe-
cken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG
(Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
C-7276/2015
Seite 5
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer marokkanischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 11-tägigen Aufent-
halt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorlie-
gende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbe-
reich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und
seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als
die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmun-
gen enthalten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774;
BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen
Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise
und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw.
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das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei-
nen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schen-
gen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, de-
ren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz ei-
nes Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsan-
gehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum
benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltsti-
tels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt ver-
fügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom
22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR
142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über ei-
nen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Perso-
nen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom
13.04.2006], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfol-
gend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI/MEYER, in: Stämpflis Hand-
kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
2010, Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1
Bst. d und e SGK).
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4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI/MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; fer-
ner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Ja-
nuar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und gesuchstel-
lende Personen dementsprechend zu belegen, dass die Gefahr einer
rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht
besteht resp. dass die gesuchstellende Person für die gesicherte Wieder-
ausreise Gewähr bietet (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex; Art. 5 Abs. 2 AuG; BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusam-
menhangs mit dem Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks
nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). Ein Visum darf nur erteilt werden, wenn
keine begründeten Zweifel an der Absicht des Gesuchstellers bzw. der Ge-
suchstellerin bestehen, den Schengen-Raum vor Ablauf des beantragten
Visums zu verlassen (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.4 m.H.).
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 32
Visakodex, Art. 12 VEV). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internati-
onaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaats-
angehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen
nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
keit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich
nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m.
Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann
einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen
gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung des beantragten Schengen-
Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
5.2 Wie oben erwähnt, unterliegt die Gesuchstellerin als marokkanische
Staatsangehörige der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einrei-
sevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK stehen die Fragen nach dem
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Zweck des geplanten Aufenthalts und nach der gesicherten Wiederaus-
reise im Vordergrund. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten
Feststellungen, sondern nur Prognosen treffen. Dabei sind alle Umstände
des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.3 Marokko ist grundsätzlich wirtschaftlich stabil, der langjährige Auf-
schwung hält an. Dennoch sind noch immer weite Bevölkerungsschichten
von verhältnismässig schwierigen Verhältnissen betroffen. Ein zentrales
Hindernis ist dabei das geringe Bildungsniveau: Offiziell gelten 30 Prozent
der über 15-Jährigen als Analphabeten. Besonders Frauen und Mädchen
in ländlichen Gebieten haben keinen ausreichenden Zugang zu Bildung.
Das Königreich hat mit weiteren sozialen Problemen zu kämpfen, die durch
Verstädterung und Industrialisierung entstehen. Die Kluft zwischen Arm
und Reich ist gross. Die Arbeitslosigkeit lag 2014 bei fast 10 %, bei den 15-
bis 24-Jährigen jedoch deutlich höher (die Angaben reichen von 20 % bis
50 %). Aufgrund dieser Umstände begeben sich viele Menschen auf der
Suche nach besseren ökonomischen und/oder sozialen Bedingungen in
die städtischen Zentren (z.B. Rabat, Casablanca oder Marrakesch) –
wodurch sich dort die Probleme verschärfen – oder gar in Richtung Europa.
Dass viele Menschen aus Marokko emigrieren, zeigt sich einerseits an den
beträchtlichen Rücküberweisungen aus dem Ausland, die in den letzten
Jahren jeweils rund 7 % zum Bruttoinlandprodukt beigetragen haben. An-
dererseits wirkt sich dieser Umstand auch auf die Schweizer Asylstatistik
aus, in der Marokko seit geraumer Zeit zu den Hauptherkunftsländern ge-
hört (Quellen: Staatssekretariat für Migration, > Publi-
kationen & Service > Asylstatistik > Jahresstatistiken > Kommentierte Asyl-
statistik 2015 > Asylgesuche nach Nationen, S 12; Deutsches Auswärtiges
Amt, > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicher-
heitshinweise: Länder A-Z > Marokko > Wirtschaft bzw. Innenpolitik, Stand:
Dezember 2015 bzw. November 2015; Deutsches Bundesministerium für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, > Zu-
kunftscharta > Länder > Naher Osten und Nordafrika > Marokko > Informa-
tionen zum Land > Wirtschaft, Stand Juli 2015, Zusammenarbeit/Informa-
tionen zum Land; Germany Trade & Invest, > Trade Export &
Auslandsmärkte > Länderauswahl > Marokko > Wirtschaftsdaten kompakt:
Marokko, Stand November 2015, alle Websites besucht im Januar 2016;
BEAT STAUFER, Glänzende Fassaden, wackliger Untergrund, NZZ vom
29. November 2013; vgl. auch Urteile des BVGer C-1499/2015 vom 30. Juli
2015 E. 5.3 sowie C-5062/2014 vom 3. Februar 2015 E. 5.3).
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Seite 9
Vor diesem Hintergrund besteht vielfach der Wunsch zur Auswanderung,
welcher sich besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen
manifestiert. Ein im Ausland bereits bestehendes, minimales soziales Be-
ziehungsnetz aus Verwandten oder Freunden ist zudem ein wichtiges Ele-
ment, das den Entscheid auszuwandern, erleichtern kann. Angesichts der
restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrecht-
liche Bestimmungen umgangen, indem – einmal eingereist – versucht wird,
den Aufenthalt auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stel-
len und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Um-
stände und Erfahrungen sind beim Entscheid über die Erteilung eines Vi-
sums mit zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang sinngemäss vor,
die Berufung auf die Zuwanderung aus der Herkunftsregion der Gesuch-
stellerin sowie der Hinweis auf die in zahlreichen Fällen gemachten Erfah-
rungen sei zu pauschalisiert. Dazu ist klarzustellen, dass es in der Tat zu
schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische An-
haltspunkte, ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Situation im Her-
kunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu
schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung können jedoch aus der
allgemeinen Lage im Herkunftsland und der Zuwanderungssituation An-
haltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise gewonnen
werden. So können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und
Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch und/oder wirtschaftlich
vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die per-
sönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck
einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. Urteil
des BVGer C-6790/2013 vom 13. Mai 2015 E. 5.3 m.H.).
5.4 Bei der Risikoanalyse sind demnach nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch, wie erwähnt, sämtliche Gesichts-
punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer ge-
suchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Um-
stand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigen. So besteht denn auch für Staatsangehörige aus Marokko durch-
aus die Möglichkeit, eine Einreisebewilligung zu erhalten, sofern die per-
sönlichen Verhältnisse auf eine fristgerechte Rückkehr ins Heimatland
schliessen lassen (vgl. Urteil des BVGer C-6790/2013 E. 5.4). Andererseits
muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen
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Seite 10
haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhal-
ten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) als hoch einge-
schätzt werden.
6.
6.1 Die bald 20-jährige, unverheiratete Gesuchstellerin lebt gemäss den
Visumsakten in ihrem Heimatland im Haus ihrer verstorbenen Mutter in Ra-
bat. Irgendwelche Verantwortlichkeiten der Eingeladenen gegenüber an-
dern Familienangehörigen in Marokko werden vom Beschwerdeführer
nicht geltend gemacht. Anhaltspunkte für das Bestehen eines besonderen
Betreuungsbedarfs von Angehörigen, der nur durch die Gesuchstellerin
selbst abgedeckt werden könnte, sind denn auch aus den Akten nicht er-
sichtlich. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden, im persön-
lichen oder familiären Umfeld der Eingeladenen seien Verpflichtungen oder
gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr
ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespann-
ter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückblei-
bende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten kön-
nen, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoff-
nung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter un-
terstützen zu können.
6.2 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Eingeladene befin-
det, lassen ebenfalls nicht auf eine günstige Prognose bezüglich einer ge-
sicherten Wiederausreise schliessen. Die Gesuchstellerin geht keiner Er-
werbstätigkeit nach. Im vorinstanzlichen Verfahren wies der Beschwerde-
führer in seinem Schreiben vom 24. August 2015 an die Schweizer Vertre-
tung in Rabat noch darauf hin, seine Schwägerin besuche das zweite Stu-
dienjahr an der "l'école nationale de commerce et de gestion" in Agadir
(einer Stadt im Süden Marokkos), was auch von der Eingeladenen selber
im Einreisegesuch bestätigt wurde. Zudem befindet sich in den Visumsak-
ten eine entsprechende Schulbestätigung betreffend das Studienjahr
2014/2015 (vgl. "certificat de scolarité" vom 12. Mai 2015). Auf Beschwer-
deebene wird hingegen vorgebracht, die Eingeladene sei Studentin im
zweiten Studienjahr an der "l'école nationale de commerce et de gestion"
in Kénitra (rund 600 km nördlich von Agadir gelegen) und strebe dort ein
Diplom als Ingenieurin an, was der Beschwerdeführer mit einer lediglich in
Kopie eingereichten Schulbestätigung zu belegen versucht (vgl. "attesta-
tion d'inscription" vom 7. Oktober 2015). Sollte sich die Gesuchstellerin tat-
sächlich (noch) in Ausbildung befinden, was aufgrund der aufgezeigten Un-
gereimtheiten fraglich erscheint, liesse sich zum jetzigen Zeitpunkt ohnehin
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Seite 11
nicht abschätzen, welche beruflichen und wirtschaftlichen Perspektiven die
Eingeladene hätte. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Verhältnisse vor
Ort versteht sich von selbst, dass allein die Tatsache einer laufenden Be-
rufsausbildung nicht schon den Schluss auf intakte Zukunftsperspektiven
im Heimatland und damit auf ein nicht vorhandenes Emigrationsrisiko zu-
lassen würde. Aufgrund der Aktenlage kann jedenfalls zum heutigen Zeit-
punkt nicht von einer beruflichen Verankerung oder auch nur von vorteil-
haften wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, die nachhaltig
von einer Emigration abzuhalten vermöchten, zumal der Beschwerdeführer
betont, die Eingeladene erhalte von ihnen als Gastgebern regelmässige
finanzielle Unterstützung, um ihre Ausbildung abschliessen und ihren Le-
bensunterhalt in Marokko bestreiten zu können.
Im Weitern gilt es zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin mit der
Gastgeberin, ihrer älteren Schwester, bereits über eine wichtige Bezugs-
person in der Schweiz verfügt. Aus dem Umstand, dass diese ihr Heimat-
land – soweit aus den beigezogenen kantonalen Akten ersichtlich – bereits
mit 19 Jahren verlassen hat, vorerst nach Italien gezogen ist, wo ihr eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt worden ist, und schliesslich im Jahre 2007 –
nach erfolgter Heirat des Beschwerdeführers – definitiv in die Schweiz
übersiedelt ist, kann fraglos auf einen konkreten Migrationswillen im nächs-
ten Umfeld der Eingeladenen geschlossen werden. Vor diesem Hinter-
grund müssen die Beteuerungen auf Beschwerdeebene, wonach genü-
gend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien, als
nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Dies umso weniger, als die von
der Schweizervertretung, der kantonalen Migrationsbehörde sowie der
Vorinstanz geäusserten Zweifel am Aufenthaltszweck (vgl. auch E. 6.4
hienach), die vom Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens nicht aus-
geräumt werden konnten, als durchaus begründet erscheinen.
6.3 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz demnach will-
kürfrei davon ausgehen, die Wiederausreise der Eingeladenen sei im
Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der Richtigkeit
dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwer-
deführer, der gemäss den eingereichten Unterlagen fraglos über einen gu-
ten Leumund verfügt, die in Art. 7 Abs. 1 VEV geregelte Verpflichtungser-
klärung abgegeben und damit sein Vertrauen in ein rechtskonformes Ver-
halten seines Gastes zum Ausdruck gebracht hat. Bei der Risikobeurtei-
lung ist aber in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von
Bedeutung. Gastgeber können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für
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gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufent-
halt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihres Gastes ein-
stehen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVGE 2009/27 E. 9). Aus dem
gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass die Gastgeber in
der Vergangenheit bereits mehrmals Gäste aus Marokko (Mutter bzw. eine
weitere Schwester der Gastgeberin) zu sich in die Schweiz eingeladen ha-
ben, welche fristgerecht wieder in ihr Heimatland zurückgekehrt sind, lässt
doch auch dieser Umstand keine Rückschlüsse auf ein zukünftiges Verhal-
ten der Gesuchstellerin selbst zu (vgl. Urteil des BVGer C-6602/2013 vom
14. Mai 2014 E. 7). Zudem ist jedes Einreisegesuch nach Massgabe seiner
spezifischen Gegebenheiten einzelfallweise zu beurteilen (vgl. Urteile des
BVGer C-6790/2013 vom 13. Mai 2015 E. 6.4 m.H. sowie C-441/2015 vom
12. Mai 2015 E. 6.4.3). In diesem Zusammenhang gilt es im Weitern darauf
hinzuweisen, dass die Vorinstanz auf Anfang Dezember 2014 hin ihre Vi-
sumspraxis gegenüber marokkanischen Staatsangehörigen verschärft hat;
dies als Folge festgestellter Missbrauchsfälle (vgl. Urteil des BVGer
C-5062/2014 vom 3. Februar 2015 E. 6.3). Kommt hinzu, dass der Gast-
geber schon im Jahre 2009 unter Hinweis auf seinen angeschlagenen Ge-
sundheitszustand versucht hatte, der Gesuchstellerin mittels eines Famili-
ennachzugsgesuches einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zu er-
möglichen. Demgegenüber vermag der Einwand des Rechtsvertreters, da-
mals sei kein dauerhafter Familiennachzug für die jüngste Schwester der
Gastgeberin angestrebt worden, sondern lediglich ein längerer Aufenthalt
im Rahmen von Besuchervisa, angesichts des unmissverständlich formu-
lierten Begehrens des Beschwerdeführers, der jüngeren Schwester seiner
Ehefrau zu gestatten, zu ihnen in die Schweiz ziehen zu können, nicht zu
überzeugen (vgl. das am 9. Januar 2009 beim Migrationsdienst des Kan-
tons Bern eingegangene Familiennachzugsgesuch des Beschwerdefüh-
rers).
6.4 Schliesslich hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auch insofern
auf erhebliche Zweifel am angegebenen Aufenthaltszweck hingewiesen,
als vom offenbar seit längerer Zeit gesundheitlich angeschlagenen und
mittlerweile 75-jährigen Beschwerdeführer im Verlaufe des Visumsverfah-
rens immer wieder betont wurde, wie dringend er und seine Ehefrau, seit
dem Tod ihrer Mutter an einer Depression leidend, auf die Mithilfe der jün-
geren Schwester bzw. Schwägerin im Haushalt und bei der Betreuung ihrer
minderjährigen Tochter angewiesen seien (vgl. Schreiben des Beschwer-
deführers an die Schweizervertretung vom 24. August 2015, dessen Ein-
sprache vom 29. August 2015 sowie Begleitschreiben vom 1. September
2015 ans SEM, ärztliches Attest vom 31. August 2015). Ob die deklarierte
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Absicht, die Schwester bzw. den Schwager bei der Kinderbetreuung und
im Haushalt zu unterstützen, vom Visumszweck – der nur zu einem Be-
suchsaufenthalt, nicht aber zu einer Tätigkeit berechtigt, die normalerweise
auf Erwerb ausgerichtet ist – gedeckt gewesen wäre (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst.
c SGK i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Bst. c in fine VEV und Art. 16 VEV sowie Art. 11
AuG i.V.m. Art. 1a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu-
lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), kann in
casu offen gelassen werden, da die Beschwerde bereits aus den obge-
nannten Gründen abzuweisen ist.
Bleibt schliesslich festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer und seinen
Familieangehörigen in der Schweiz weiterhin die Möglichkeit offen steht,
die eingeladene Schwägerin bzw. Schwester in deren Heimatland zu be-
suchen, wie sie dies offenbar letztmals im Oktober 2014 getan haben.
6.5 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist
eine zwingende Voraussetzung zur Erteilung eines Schengen-Visums nicht
erfüllt. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. dazu E. 4.5) wurden von den Beteiligten zu Recht nicht gel-
tend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 4. Dezember 2015 geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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