B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7279/2010/mes/wam
U r t e i l v o m 1 5 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien
X._______,
vertreten durchY._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung
vom 6. September 2010.
C-7279/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 3. Juli 2007 stellte der damals noch in der Schweiz als Wochenauf-
enthalter gemeldete, im Jahre 1956 geborene, verheiratete deutsche
Staatsangehörige X._______(im Folgenden: Beschwerdeführer) bei der
IV-Stelle A._______ ein Gesuch um Rentenleistungen der schweizeri-
schen Invalidenversicherung (IV; vgl. act. 1 S. 1 ff.). In der Folge gab er
seinen Wochenendaufenthalt in der Schweiz auf und die IV-Stelle
A._______ überwies die Akten am 14. Juli 2009 zuständigkeitshalber der
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorin-
stanz; vgl. act. 53 bis 57; vgl. auch act. 64 und 65). Nachdem ein Vorbe-
scheidverfahren durchgeführt worden war (vgl. act. 61), wies die Vorin-
stanz das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 6.
September 2010 mangels rentenanspruchsbegründender Invalidität ab
(vgl. act. 67 S. 6 ff.).
B.
In seiner Beschwerde vom 9. Oktober 2010 beantragte der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung der Vorinstanz vom
6. September 2010 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invaliden-
rente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zwecks Abklärung des me-
dizinischen Sachverhalts an die Vorinstanz zurück zu weisen. Zur Be-
gründung dieser Anträge führte er im Wesentlichen aus, die IV-Stelle
A._______ habe das Verfahren verzögert. Das der angefochtenen Verfü-
gung vornehmlich zugrunde liegende polydisziplinäre Gutachten der Me-
dizinischen Abklärungsstation des A._______ (MEDAS) vom 28. Oktober
2008 (im Folgenden: MEDAS-Gutachten; vgl. act. 21 S. 1 bis 39) sei als
Beweismittel untauglich. Die Gutachter der MEDAS seien parteiisch ge-
wesen, hätten wesentliche medizinische Aspekte bzw. Untersuchungs-
ergebnisse unterschlagen, die geklagten Leiden nicht vollständig und
eingehend untersucht, seine Äusserungen bewusst falsch wiederge-
geben, fachärztliche Berichte unkorrekt gewürdigt und ihre Feststellungen
sowie Schlussfolgerungen nicht nachvollziehbar begründet. Insbesondere
wiedersprächen die Ergebnisse im neuropsychologischen MEDAS-Teil-
gutachten von Dr. med. B._______ vom 12. Juni 2008 (act. 21 S. 31 bis
34) "in allen Bereichen" denjenigen im Gutachten von Dr. med.
C._______ vom 2. November 2009 (act. 58 S. 7 bis 28). Überdies habe
die Vorinstanz seinen Invaliditätsgrad falsch bemessen. Im Rahmen des
der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Einkommensver-
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gleichs (act. 67 S. 7) sei sie von einem zu tiefen Valideneinkommen aus-
gegangen.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2010 beantragte die Vorin-
stanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung
zu bestätigen. Zur Begründung verwies sie auf eine nicht datierte Stel-
lungnahme der IV-Stelle A._______. Diese führte im Wesentlichen aus,
sie habe den Beschwerdeführer über die Verfahrensdauer mehrmals in-
formiert und ihm die einzelnen Verfahrensschritte dargelegt. Auch ange-
sichts der Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes D._______
(im Folgenden: RAD) vom 29. Juli 2010 zu den medizinischen
Akten (act. 60), namentlich zum Gutachten von Dr. med. E._______ vom
7. Juni 2010 (act. 59 S. 4 bis 29), sei erstellt, dass das MEDAS-
Gutachten eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes und
der Arbeitsfähigkeit beinhalte. Der Invaliditätsgrad sei – mit Ausnahme
der fälschlicherweise zu tief festgelegten Erwerbseinbusse – korrekt be-
messen worden. Es resultiere ein nicht anspruchsbegründender Invalidi-
tätsgrad des Beschwerdeführers von 37%.
D.
Mit Replik vom 14. März 2011 bestätigte der Beschwerdeführer die Be-
schwerdeanträge und führte seine bisherige Begründung ergänzend im
Wesentlichen aus, die Feststellung im MEDAS-Gutachten, wonach er
keine Opiate mehr einnehme, sei nicht gerechtfertigt. Zum einen lägen
diesem Gutachten keine Laborergebnisse bei und habe er drei Stunden
vor der Begutachtung Tramal eingenommen. Zum anderen sei angesichts
fachärztlicher Feststellungen von Dr. med. F._______ vom April 2009 und
Oktober 2010, von Dr. med. C._______ vom November 2009 sowie von
Dr. med. G._______ vom Dezember 2009 und Januar 2010 erstellt, dass
er auf die Einnahme des Opiats Tramal angewiesen sei, und seine Leiden
einzig mittels einer hochdosierten medikamentösen Schmerztherapie
zumutbar behandelt werden könnten. Dr. med. G._______ habe ihm das
Medikament Cymbalta, ein Antidepressivum, verschrieben, weshalb er,
entgegen der Feststellung von Dr. med. E._______, durchaus in "depres-
siver Verfassung" sei. Bandscheibenvorfälle während der Herzoperation
und Befunde "des Lungenfacharztes" seien im vorinstanzlichen Verfahren
zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Ferner sei im Rahmen der Invali-
ditätsgradbemessung verkannt worden, dass er zuletzt nicht als SAP-
Berater, sondern als SAP-Projektleiter mit Führungsverantwortung gear-
beitet habe. Überdies seien nach wie vor Dokumente des Deutschen So-
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Seite 4
zialversicherungsträgers – der ihm eine Erwerbsminderungsrente zuge-
sprochen habe – nicht aktenkundig.
E.
Nachdem der Beschwerdeführer den mit Verfügung vom 21. Dezember
2010 einverlangten Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- am 15.
März 2011 geleistet hatte, bestätigte auch die Vorinstanz in ihrer Duplik
vom 6. April 2011 ihre bisherigen Anträge. Sie verwies auf die Stellung-
nahme der IV-Stelle A._______ vom 29. März 2011, die unter Bezugnah-
me auf die Akten auf weitere Ausführungen verzichtete.
F.
Mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 22. September 2011
beantragte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht unter
Beilage eines Urteils des Sozialgerichts H._______ vom 15. September
2011 die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung. Mit Eingabe vom
27. September 2011 bekräftigte er diesen Antrag. Zudem beantragte er
die Einvernahme von Zeugen und stellte er ein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Verfügung vom 10. November
2011 wurden die Gesuche des Beschwerdeführers um Durchführung
einer mündlichen Verhandlung sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten)
gutgeheissen. Sein Gesuch um Einvernahme von Zeugen wurde da-
gegen vollumfänglich abgewiesen. Auf sein Gesuch vom 30. Dezember
2011 hin, wurden dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2012 die amt-
lichen Akten zur Einsichtnahme zugestellt und am 9. Februar 2012 ein
amtlicher Anwalt beigeordnet.
G.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2012 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht
am 10. August 2012) teilte die Vorinstanz mit, sie verzichte auf eine Teil-
nahme an der mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli
2012 auf den 5. September 2012 angeordneten Parteiverhandlung, von
der die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden war.
Anlässlich dieser Verhandlung beantragte der Beschwerdeführer in Ab-
änderung seiner bisher gestellten Anträge, die Verfügung der Vorinstanz
vom 6. September 2010 sei aufzuheben, und es sei ihm eine Invaliden-
rente in gesetzlicher Höhe zuzusprechen – unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge zu Lasten der Vorinstanz. Ferner beantragte er, es sei ihm der
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- zurückzuerstatten. Er reichte
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Seite 5
ein Schreiben von Rechtsanwalt I._______ vom 24. Oktober 2011 nach,
ferner ein Zertifikat der J._______ vom 18. Dezember 1998, ein Schrei-
ben der Deutschen K._______ vom 20. Oktober 2011 mitsamt einem
Rentenbescheid und einem Rentnerausweis gleichen Datums sowie sei-
nen Lebenslauf, datierend vom 19. Januar 2010. Seine bisherige Be-
gründung ergänzend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,
laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz nur ausnahmsweise möglich. Die IV-Stelle
A._______ sowie die Vorinstanz hätten das Fairnessprinzip verletzt; letz-
tere insbesondere dadurch, dass sie in ihrem Schreiben vom 6. April
2009 (act. 29) den Gutachtern der MEDAS äusserst suggestive Fragen
gestellt habe. Er sei zuletzt als SAP-Projektleiter und nicht als SAP-
Berater erwerbstätig gewesen. Zeitweise nehme er täglich über 1000mg
Tramal ein, und er habe kognitive Probleme bzw. ein eingeschränktes Er-
innerungsvermögen. Das der angefochtenen Verfügung zugrunde liegen-
de Valideneinkommen habe die Vorinstanz zwar korrekt bemessen. Ihre
Berechnung des Invalideneinkommens sei indes nicht rechtens. Laut
MEDAS-Gutachten seien ihm Verweisungstätigkeiten während 6.8 Stun-
den täglich (80% eines Normalarbeitstages) zumutbar und seine Leis-
tungsfähigkeit in solchen Tätigkeiten sei zusätzlich um 20% vermindert
(vgl. act. 21 S. 28). Die Vorinstanz habe diese von ihrem Regionalen Ärzt-
lichen Dienst (RAD) bestätigte zusätzliche Leistungsminderung (vgl. act.
47 S. 2 f.) bei der Bestimmung des Invalideneinkommens zu Unrecht
nicht berücksichtigt (vgl. act. 67 S. 6 f.). Ebenfalls nicht rechtens sei, dass
sie zwecks Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Lohnstruktur-
erhebung (LSE) bzw. den Tabellenlohn 7 des Bundesamtes für Sozialver-
sicherungen (BSV) aus dem Jahre 2006 7 (TA 7), Position 29 "Analysie-
ren, Programmieren, Operating", Anforderungsniveau 1, abgestellt habe
(vgl. act. 67 S. 1). Der Stress und die Verantwortung in einer solchen Tä-
tigkeit seien erfahrungsgemäss relativ hoch. Die Gutachter der MEDAS
hätten ihm für eine solch verantwortungsvolle, mit Stress einhergehende
Tätigkeit eine vollschichtige Arbeitsunfähigkeit attestiert bzw. ihm nur eine
leichte, nicht stressbelastende Bürotätigkeit in vorerwähntem Ausmass
als zumutbar erachtet (vgl. act. 21 S. 27 f.). Es sei daher bei der Festle-
gung des Invalideneinkommens auf den Tabellenwert 1 (TA 1) des BSV
aus dem Jahre 2006, Positionen 50 bis 93 (Sektor Dienstleistungen), An-
forderungsniveau 3, abzustellen. Dies sei auch angesichts des Lebens-
laufes des Beschwerdeführers und des Umstandes gerechtfertigt, dass er
entsprechend dem nachgereichtem Zertifikat der J._______ vom 18. De-
zember 1998 im Bereich "Organisator/Berater Rechnungswesen für SAP"
nur eine relativ kurze Ausbildung aufweise, und im Übrigen in diesem Be-
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Seite 6
reich über keine weitere Ausbildung verfüge. Bei vollschichtiger Erwerbs-
tätigkeit resultiere demnach
ein Invalideneinkommen von jährlich Fr. 66'264.- bzw. von monatlich
Fr. 5'522.-. Von diesem sei, was die Vorinstanz zu Unrecht unterlassen
habe, angesichts der im MEDAS-Gutachten erwähnten zusätzlichen Leis-
tungsminderung von 20%, seines Alters und des Umstandes, dass er
längere Zeit nicht mehr erwerbstätig gewesen sei, ein leidensbedingter
Abzug von 10% vorzunehmen. Im Ergebnis resultiere daher ein renten-
anspruchsbegründender Invaliditätsgrad.
H.
Mit Schreiben vom 6. September reichte der amtliche Rechtsbeistand
seine Kostennote ein. Innert der ihnen mit Verfügung vom 10. September
2012 gesetzten Frist, nahmen die Parteien nicht Stellung zum Protokoll
der Parteiverhandlung.
I.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 9. Oktober 2010 gegen die Verfü-
gung vom 6. September 2010, mit der die Vorinstanz das Leistungsge-
such des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2007 mangels rentenanspruchs-
begründender Invalidität abgewiesen hat.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrens-
regeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in
Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
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Seite 7
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen
gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch
die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungsgesuche befindet (Art. 33
Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver-
waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teil-
genommen. Als Adressat ist er durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und hat er an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutz-
würdiges Interesse. Aufgrund der Akten ist zudem davon auszugehen,
dass er die formgerechte Beschwerde fristgerecht eingereicht hat, wes-
halb auf dieselbe einzutreten ist (vgl. Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Im Folgenden werden für die Beurteilung der Streitsache wesentliche Be-
stimmungen und von der Rechtsprechung dazu entwickelte Grundsätze
dargestellt.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Deutschland und
hat dort heute seinen Wohnsitz, so dass vorliegend die am 1. Juni 2002 in
Kraft getretenen Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft (EU) andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (im
Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) sowie der darin erwähnten europäi-
schen Verordnungen anwendbar sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden
die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die
Gleichbehandlung aller Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. So-
weit – wie vorliegend – weder das FZA und die gestützt darauf anwend-
baren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestimmungen
vorsehen noch allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, beurteilt
sich die vorliegend interessierende Frage, ob dem Beschwerdeführer ein
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Seite 8
Rentenanspruch zusteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvor-
schriften (vgl. insb. Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 [SR
0.831.109.268.1]). Noch nicht zu beachten sind vorliegend die am 1. April
2012 für die Schweiz anwendbar gewordenen neuen EU-Verordnungen
(insb. Verordnung [EG] Nr. 883/2004 und Verordnung [EG] Nr. 987/2009).
Ferner sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an
Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Kran-
kenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996,
S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus
dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des
Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG,
seit dem 1. Januar 2007 Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D.;
zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
2.2 In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verfügung (hier: 6. September 2010) eintraten, im
vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl.
BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings
können Tatsachen die den Sachverhalt seither verändert haben unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl.
BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
2.3 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE
130 V 445).
Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften An-
wendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. September
2010 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind
(für das IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003
[AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fas-
sung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; zudem die
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Seite 9
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV,
SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Re-
vision). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012
in Kraft getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (für das
IVG: Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und des
Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von der
Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und
Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach
Inkrafttreten der 5. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Folgenden
auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
2.4 Anspruch auf eine ordentliche Rente der IV hat, wer invalid im Sinne
des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während
der vom Gesetz vorgesehenen Mindestbeitragsdauer (vgl. Art. 36 Abs. 1
IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung [Beitragsdauer 1
Jahr] und der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung [Beitragsdauer
3 Jahre]) Beiträge an die die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen
kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch,
selbst wenn die andere erfüllt ist.
2.4.1 Laut Auszug vom 3. August 2007 aus dem individuellen Konto leis-
tete der Beschwerdeführer während insgesamt mehr als drei Jahren Bei-
träge an die AHV/IV (vgl. act. 7 S. 2), so dass im Zeitpunkt des frühest-
möglichen hypothetischen Anspruchsbeginns (vgl. E. 2.7 hiernach) die
Voraussetzung der gesetzlichen Mindestbeitragsdauer erfüllt war.
2.4.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern-
de, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krank-
heit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die
Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art
und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund-
heit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
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Seite 10
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch
die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich
berücksichtigt (vgl. Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 ATSG).
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Kriterien
definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen
oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. BGE 110 V
273 E. 4a und BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeits-
möglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen
Tätigkeit sondern, wenn erforderlich, auch in zumutbaren andern Tätigkei-
ten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftli-
chen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Bei der
Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig auf die objektiven wirt-
schaftlichen Folgen einer funktionellen Behinderung an, und nicht allein
auf den ärztlich festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung (vgl.
BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung – und im Beschwerdeverfahren das Gericht –
auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeits-
unfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem
Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 115 V 133 E. 2
und BGE 114 V 310 E. 3c, je mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Ei-
ne zumutbare Arbeitsmöglichkeit (sog. leidensangepasste Verweisungs-
tätigkeit; vgl. ZAK 1986 S. 204 f.) hat sich der Versicherte infolge seiner
Schadenminderungspflicht anrechnen zu lassen (vgl. BGE 113 V 22 E. 4a
und BGE 111 V 235 E. 2a, je mit Hinweisen). Die rein wirtschaftlichen und
rechtlichen Beurteilungen, insbesondere in Zusammenhang mit der Be-
stimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im
Beschwerdefall dem Gericht.
2.5 Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
C-7279/2010
Seite 11
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerun-
gen der Experten begründet und in sich widerspruchsfrei sind. Auch auf
Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz oder von Ärzten
eines regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) darf nur abgestellt werden,
sofern sie diesen beweisrechtlichen Anforderungen genügen. Nicht in je-
dem Einzelfall zwingend erforderlich ist, dass solche Ärzte den Versicher-
ten persönlich untersuchen. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag
daher ihre Stellungnahmen für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies
gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung der
erwerblichen Folgen eines bereits feststehenden medizinischen Sachver-
halts geht, folglich die direkte ärztliche Befassung mit dem Versicherten in
den Hintergrund rückt. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen medizinischen Beurtei-
lung als Bericht, Gutachten oder Stellungnahme (vgl. zum Ganzen die Ur-
teile des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I
1094/06 vom 14. November 2007 E.3.1.1 sowie BGE 125 V 351 E. 3.a
und E. 3b/ee, je mit Hinweisen). Gleichwohl erachtet es die Rechtspre-
chung als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, ei-
nem Gutachten externer Spezialärzte bei der Beweiswürdigung volle Be-
weiskraft zuzuerkennen, sofern keine konkreten Indizien gegen die Zu-
verlässigkeit der Expertise sprechen, sie aufgrund eingehender Beobach-
tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht er-
statten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit Hinweisen; AHI 2001
S.114 E. 3b; Urteil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b).
2.6 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewe-
senen Fassung bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit dem 1. Januar 2008
geltenden Fassung besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
solchen von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente.
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen,
werden jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die Wohnsitz und ge-
wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art. 28
Abs. 1ter erster Satz IVG in den bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassun-
gen bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden
C-7279/2010
Seite 12
Fassung), was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraus-
setzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine – vorliegend zutreff-
ende – Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft
(EU), denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente aus-
gerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
2.7 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in jenem Zeitpunkt, in dem
der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7
ATSG) geworden ist oder während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesent-
lichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig und
hernach mindestens im gleichen Grad erwerbsunfähig bzw. invalide ge-
wesen ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in den bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassungen sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_882/ 2009
vom 1. April 2010 E. 5.2 und 9C_718/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 4.
1.1, je mit Hinweisen). Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab dem 1. Januar
2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Auf-
gabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-
nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und
die zusätzlich während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Un-
terbruch durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG)
gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40%
invalid (Art. 8 Abs. 1 ATSG) sind (Bst. b und c).
Nach ununterbrochenem Ablauf der Wartezeit ist eine anspruchsbeein-
flussende Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, so-
bald sie ohne wesentliche Unterbrechung bzw. ohne eine vollschichtige
Arbeitsfähigkeit während 30 aufeinanderfolgenden Tagen (vgl. Art. 29ter
IVV) drei Monate angedauert hat; eine Verbesserung allerdings nur dann,
wenn sie nach ununterbrochenem Ablauf der drei Monate voraussichtlich
weiterhin andauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV in den bis Ende
2011 in Kraft gestandenen Fassungen). Die vorerwähnten Bestimmungen
beziehen sich in erster Linie auf die Revision bereits laufender Renten.
Sie sind sinngemäss aber auch dann anzuwenden, wenn die anspruchs-
beeinflussende Änderung noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung
eingetreten ist mit der Folge, dass rückwirkend von einem zeitlich gestaf-
felten Invaliditätsgrad auszugehen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts
9C_996/2010 vom 5. Mai 2011 E. 8 und 9C_718/2008 vom 2. Dezember
2008 E. 4.1.2 und E. 4.2 sowie BGE 121 V 264 E. 6 b/dd, je mit Hinwei-
sen).
C-7279/2010
Seite 13
Weiter ist zu beachten, dass nach Art. 48 Abs. 2 IVG (in der bis Ende
2007 in Kraft gestandenen Fassung) Rentenleistungen für die zwölf der
Anmeldung zum Leistungsbezug vorangehenden Monate und die folgen-
de Zeit ausgerichtet werden können. Nach Art. 29 Abs. 1 IVG (in der seit
dem 1. Januar 2008 [5. IV-Revision] geltenden Fassung) entsteht der
Rentenanspruch hingegen frühestens sechs Monate nach Geltendma-
chung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG bzw. nach
der Anmeldung zum Leistungsbezug. In Fällen, in denen der Versiche-
rungsfall vor dem 1. Januar 2008 eintrat resp. die einjährige gesetzliche
Wartezeit vor diesem Zeitpunkt zu laufen begann und im Jahre 2008 er-
füllt wurde, gilt indessen unter der Voraussetzung, dass die Anmeldung
zum Leistungsbezug spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht wur-
de, das alte Recht bzw. der Art. 48 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2007 in
Kraft gestandenen Fassung (vgl. hierzu das Rundschreiben Nr. 253 des
Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007 [5. IV-
Revision und Intertemporalrecht] sowie das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-6790/2009 vom 8. Dezember 2011, E. 2.2).
3.
Vorliegend ist unter den Parteien umstritten und im Folgenden in Würdi-
gung der relevanten Dokumente zu beurteilen, ob die Vorinstanz mit Ver-
fügung vom 6. September 2010 das Leistungsgesuch des Beschwerde-
führers vom 3. Juli 2007 zu Recht mangels anspruchsbegründender Inva-
lidität abgewiesen hat.
3.1 Die angefochtene Verfügung vom 6. September 2010 beruht im We-
sentlichen auf den Stellungnahmen des RAD (Dres. med. L._______ und
N._______) vom 13. Dezember 2007, 1. April sowie 2. Juli 2009 und 29.
Juli 2010 (vgl. act. 12 S. 2f., 27 S. 3, 47 S. 2f. und 60 S. 2f.).
Nebst den übrigen Vorakten lagen dem RAD Berichte von in Deutschland
praktizierenden Fachärzten aus der Zeit vom 21. November 2006 bis zum
24. Januar 2010 vor (vgl. act. 4 S. 1 bis 22, 9, 10, 32 S. 2 bis 5 sowie 58
S. 5 und 6); ferner ein Gutachten von Dr. med. O._______ vom 28. De-
zember 2007 (act. 14 S. 3 bis 11), ein solches von den Dres. med.
P._______ und Q._______ vom 18. Juli 2008 (act. 21 S. 40 bis 48), das
interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 28. Oktober 2008 samt Ergän-
zung vom 4. Mai 2009 (act. 21 S. 1 bis 39 und act. 33 S. 2 und 3), das
Gutachten von Dr. med. C._______ vom 2. November 2009 (act. 58 S. 7
bis 28) sowie dasjenige von Dr. med. E._______ vom 7. Juni 2010 (vgl.
act. 59 S. 4 bis 29).
C-7279/2010
Seite 14
3.1.1 Im MEDAS-Gutachten wurde als Diagnose mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit eine objektiv stabile koronare 3-Gefässerkrankung
aufgeführt, als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein
Status nach atypischer Lungenteilresektion linker apikaler Unterlappen
bei chondromatösem Hamartom im November 2005, eine leichte restrik-
tive Ventilationsstörung sowie eine substituierte Hypothyreose (vgl. act.
21 S. 23 f.). Im Wesentlichen führten die Gutachter aus, der Beschwerde-
führer sei – entgegen seiner Auffassung – seit dem Myokardinfarkt im Mai
2005 körperlich keineswegs weitgehend arbeitsunfähig. Vielmehr sei sei-
ne körperliche Belastbarkeit infolge der Herzkrankheit dauerhaft nur leicht
beeinträchtigt. Untersuchungen hätten ergeben, dass dieses Leiden nicht
progredient sei und die Pumpfunktion der linken Herzkammer weiterhin
nur leicht eingeschränkt. Zudem sei die festgestellte Mitralinsuffizienz
klinisch-funktionell bedeutungslos. Die durchgeführte Spiroergometrie in-
diziere zwar "formal" eine schwerwiegend eingeschränkte körperliche
Leistungsfähigkeit. Hierfür könnten indes weder kardiale noch pulmonale
Gründe bzw. Leiden ursächlich sein. Eine neurologische Erkrankung, ins-
besondere eine Hirnleistungsschwäche, liege nicht vor. Ursachen für eine
Müdigkeit bzw. Erschöpfung seien laboranalytisch nicht eruierbarer. Da-
her, sowie mit Blick auf die vom Beschwerdeführer geschilderten Alltags-
aktivitäten, sei davon auszugehen, dass seine körperliche Leistungs-
fähigkeit vornehmlich infolge einer erheblichen Selbstlimitierung leicht
eingeschränkt sei. Die Diskrepanz der neuropsychologischen Testresul-
tate (durchschnittliches Informationsverarbeitungsniveau einerseits sowie
leicht unterdurchschnittliche, nicht pathologische Bearbeitungsgeschwin-
digkeit andererseits) rechtfertigte zudem die Annahme einer geistig-
psychisch leicht eingeschränkten Belastbarkeit des Beschwerdeführers.
In der Folge gelangten die Gutachter zum Schluss, Ende Mai 2005 sei
der Beschwerdeführer vollschichtig arbeitsunfähig gewesen. Seither habe
sich der Grad seiner Arbeitsfähigkeit verbessert. Angesichts der neuro-
psychologisch ermittelten geistig-psychischen Belastbarkeit sei davon
auszugehen, dass er in einer intellektuell anspruchsvollen Erwerbstätig-
keit mit relativ hohem Verantwortungsgrad und geistig-psychisch an-
spruchsvollen Kundenkontakten überfordert sei, wie zuletzt in der vom
1. Oktober 1999 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Juli
2009 – mit krankheitsbedingten Unterbrüchen (vgl. act. 1 S. 12 bis 38 und
21 S. 9) – vollschichtig ausgeübten Erwerbstätigkeit als SAP-Berater (vgl.
act. 1 S. 5, 8 S. 1 bis 3, 38, 50 und 52). Obschon diese Überforderung
nicht alleine auf medizinische bzw. neuropsychologische Ursachen zu-
rück zu führen sei, sondern auch auf die Berufswahl des Beschwerdefüh-
rers, sei ihm die Tätigkeit als SAP-Berater nicht mehr zumutbar. Aller-
C-7279/2010
Seite 15
dings sei – in Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. med.
O._______ vom 28. Dezember 2007 (vgl. act. 14 S. 3 ff.) – davon auszu-
gehen, dass er in einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschwe-
ren, geistig und psychisch durchschnittlich anspruchsvollen Verweisungs-
tätigkeit im Büro einsatzfähig sei. In einer solchen Verweisungstätigkeit –
ohne Hantieren mit Gewichten von über 5 kg und erheblicher Verantwor-
tung sowie ohne besondere Anforderungen an die Stresstoleranz und
psychische Belastbarkeit – sei der Beschwerdeführer zu 80% arbeitsfä-
hig. Hierbei bestehe infolge einer verlangsamten Bearbeitungsgeschwin-
digkeit zusätzlich eine verminderte Leistungsfähigkeit von 20% (vgl. act.
21 S. 24 bis 30 sowie act. 33 S. 2 f.; vgl. auch act. 21 S. 31 bis 50).
3.1.2 Dr. med. C._______ diagnostizierte in seinem neurologisch-
psychiatrischen Gutachten vom 2. November 2009 insbesondere eine In-
terkostalneuralgie am Unterrand des linken Brustkorbs (ICD-10 G 58.0),
einen Zustand nach Karpaltunnelsyndrom-Operation an beiden Handge-
lenken
ohne neurologisches Defizit von Dauer (ICD-10 G 56.0) sowie einen Zu-
stand nach Brustkorberöffnung mit Sternotomie und nachfolgender Brust-
korbinstabilität infolge einer Pseudoarthrose im Brustbeinbereich. Ferner
erwähnte er als weitere Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit eine chronische Schmerzsymptomatik infolge Interkostalneuralgie
und Brustkorbinstabilität, eine depressive Symptomatik von mittlerem
Ausprägungsgrad, mitverursacht durch psychomentale Alterationen
wegen mehrjährigem, hochdosiertem Analgetikakonsum vom Opioid-Typ
(ICD 10 F06.32 und F 19.1) ein endokrines Psychosyndrom, einen Tes-
tosteronmangel und eine Schilddrüsenunterfunktion (vgl. act. 58 S. 26 f.).
Im Wesentlichen führte Dr. med. C._______ aus, der Beschwerdeführer
nehme gegen seine Schmerzen in der Regel täglich 4 Tramaltabletten zu
200 mg ein. Tramal sei ein Analgetikum vom Opioid Typ, beinträchtige
insbesondere das Reaktionsvermögen und führe rasch zu Abhängigkeit,
verbunden mit Entzugserscheinungen (vgl. act. 58 S. 17). Es sei ein neu-
es Therapiekonzept zu entwickeln, verbunden mit langsamer Reduktion
der Analgetikadosis sowie mit Absetzen der Analgetika vom Opioid-Typ
(vgl. act. 58 S. 25). Sobald die Therapie mit Analgetika vom Opioid-Typ
entfalle, sei der Beschwerdeführer in der Lage, auch geistig anspruchs-
volle Tätigkeiten zu verrichten (vgl. act. 58 S. 27). Die testpsychologische
Diagnostik habe trotz Medikamenteneinnahme keine krankhafte Beein-
trächtigung der Kognition und der intellektuellen Belastbarkeit des Be-
schwerdeführers ergeben (vgl. act. 58 S. 20). Seine Anpassungs- und
Umstellungsfähigkeit für besondere Anforderungen sei entsprechend dem
C-7279/2010
Seite 16
testpsychologischen Untersuchungsergebnis gegenwärtig nicht beein-
trächtigt. Infolge der psychomentalen Gesundheitsstörungen auf organi-
scher Grundlage, sollte er nervliche Belastungen, Tätigkeiten die beson-
dere Anforderungen an das Konzentrationsvermögen stellten sowie Arbei-
ten unter Zeitdruck vermeiden. Nach Behebung der Schmerzsymptomatik
und Reduktion des Analgetikakonsums liege seine Belastbarkeit indessen
wieder in der Norm (vgl. act. 58 S. 27). Sinngemäss gelangte Dr. med.
C._______ zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei
seit dem 25. Juni 2007 (Datum des Rentenantrags beim deutschen Sozi-
alversicherungsträger) eingeschränkt. Nach Durchführung der notweni-
gen therapeutischen Massnahmen bzw. nach Absetzen der Therapie mit
Tramal sei er in einer wechselbelastenden Verweisungstätigkeit ohne
Überkopfarbeit, Bückarbeiten, Hebearbeiten von über 5 kg als Dauerleis-
tung bzw. von über 10 kg als Einzelleistung, Schad- oder Reizstoffexposi-
tion, nervliche Belastung sowie Zeitdruck während 5 Tagen in der Woche
je zu 6 Stunden arbeitsfähig. Die Leiden auf neurologisch-psychia-
trischem Fachgebiet könnten mittels einer therapeutischen Ausschaltung
der Interkostalnerven binnen 6 bis 8 Wochen und diejenigen auf chirurgi-
schem Fachgebiet mittels einer Restabilisierung des Thorax sowie einer
Beseitigung der Falschgelenkbildung am Brustbein innert 3 bis 4 Monaten
zurückgebildet werden. Nach Durchführung dieser Massnahmen würden
sich die psychischen und mentalen Alterationen des Beschwerdeführers
sofort zurückbilden und bestehe die "begründete" Aussicht darauf, dass
er wieder vollschichtig arbeitsfähig sein werde (vgl. act. 58 S. 25 bis 28).
3.1.3 Dr. med. E._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, diagnostizierte
in seinem Gutachten vom 7. Juni 2010 eine koronare 3-Gefäss-
Erkrankung, eine Lungenerkrankung, eine Opiatabhängigkeit mit massi-
vem Medikamentenmissbrauch sowie eine Psychosomatose (vgl. act. 59
S. 22 bis 25). Im Wesentlichen führte er aus, die Lungenerkrankung be-
wirke beim Beschwerdeführer keine Leistungseinschränkung. Das Herz-
leiden (Herzinsuffizienz) und die Opiatabhängigkeit mit massivem Medi-
kamentenmissbrauch – der Beschwerdeführer konsumiere statt der emp-
fohlenen Tagesdosis von 400 mg Tramadol täglich 800mg dieses Medi-
kaments (vgl. act. 59 S. 26) – seien für die Einschränkung seiner Arbeits-
fähigkeit ursächlich; hauptsächlich aber die Psychosomatose bzw. die
von Dr. med. C._______ in seinem Gutachten vom 2. November 2009
beschriebene, erhebliche psychopathologische Überlagerung. Sinnge-
mäss gelangte Dr. med. E._______ zum Schluss, seit Ende des Jahres
2009 seien dem Beschwerdeführer infolge seines Herzleidens und der
Schmerzsymptomatik schwere körperliche Arbeiten mit Zwangshaltungen
C-7279/2010
Seite 17
unzumutbar und, zufolge seiner angeschlagenen psychosozialen Verfas-
sung, nervlich besonders belastende Tätigkeiten bzw. solche unter Zeit-
druck und mit besonderen Anforderungen an das Konzentrationsvermö-
gen. Er sei vollschichtig arbeitsunfähig, wobei sich eine Verbesserung
seiner Arbeitsfähigkeit, wenn überhaupt, nur mit einer sehr langfristigen
bzw. über Jahre dauernden Psychotherapie erzielen lasse (vgl. act. 59 S.
25 bis 29).
3.2 In seiner Stellungnahme vom 1. April 2009 führte der RAD (Dr. med.
L._______) im Wesentlichen aus, weder aus kardiologischer noch neuro-
logischer Sicht werde im MEDAS-Gutachten eine Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit in leichten körperlichen Tätigkeiten erwähnt. Es würden ein
kaum durch Symptome gestörter Tagesablauf des Beschwerdeführers
beschrieben und insbesondere auch keine neuropsychologischen Leiden
aufgeführt, die eine Leistungsminderung in Verweisungstätigkeiten recht-
fertigten. Der im MEDAS-Gutachten statuierte Grad der Arbeitsunfähigkeit
in solchen Erwerbstätigkeiten sei daher nicht nachvollziehbar begründet,
weshalb bei den Gutachtern der MEDAS eine ergänzende Stellungnahme
einzuholen sei (vgl. act. 27 S. 3). In seinen Stellungnahmen vom 2. Juli
2009 und 29. Juli 2010 führte sodann der RAD (Dr. med. N._______)
sinngemäss aus, die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen seien
laut MEDAS-Gutachten nicht objektivierbar. Daran ändere auch das von
Dr. med. F._______ in seinem fachärztlichen Bericht vom 15. April 2009
erwähnte "wahrscheinlich instabile Sternum" (vgl. act. 32 S. 3) nichts.
Diese Diagnose beruhe einzig auf Schmerzangaben des Beschwerdefüh-
rers. Sie sei angesichts der auf eingehenden Untersuchungen erhobenen
Befunde im MEDAS-Gutachten unzutreffend. Hinzu komme, dass laut
dem fachärztlichen Bericht der Dres. med. R._______, S._______ und
T._______ vom 21. November 2006 (act. 4 S. 20 f.) beim Beschwerdefüh-
rer am 14. November 2006 die Fixationsdrähte des Sternums entfernt
worden seien. Ein solcher Eingriff sei nicht denkbar bei einer Sternu-
minstabilität (vgl. act. 47 S. 2). Am 29. Juli 2010 würdigte der RAD (Dr.
med. N._______) vornehmlich das Gutachten von Dr. med. E._______
vom 7. Juni 2010. Dieses Gutachten beinhalte im Vergleich zum MEDAS-
Gutachten keine neuen objektiven Befunde. Für die von Dr. med.
E._______ erwähnte Schmerzproblematik seien keine medizinisch objek-
tivierbaren Befunde auszumachen. Angesichts des negativen Opiatspie-
gels im MEDAS-Gutachten (vgl. act. 21 S. 21) sei fraglich, ob die von ihm
diagnostizierte Opiatabhängigkeit effektiv bestehe. Sofern diese Sucht
beim Beschwerdeführer vorliege, sei sie ohnehin überwindbar und folglich
nicht invalidisierend. Dr. med. E._______ übernehme die Aussage des
C-7279/2010
Seite 18
Beschwerdeführers, er sei "seelisch" in depressiver Verfassung. In sei-
nem Gutachten fehlten jedoch eine gezielte Anamnese sowie ein Psy-
chostatus. Der Beschwerdeführer stehe nicht in psychiatrischer Behand-
lung und nehme keine Antidepressiva ein. Eine seine Arbeitsfähigkeit ein-
schränkende Depression könne daher nicht vorliegen. Abschliessend ge-
langte der RAD (Dr. med. N._______) zum Schluss, es sei "weiterhin" auf
das Leistungskalkül im MEDAS-Gutachten abzustellen (vgl. act. 60 S. 2
f.).
3.3 Zu den alleine auf einer Aktenwürdigung beruhenden Stellungnahmen
des RAD ist vorab festzuhalten, dass beim Zusammentreffen verschiede-
ner Gesundheitsbeeinträchtigungen – wie der beim Beschwerdeführer di-
agnostizierten Leiden – der Grad der Arbeitsunfähigkeit jeweils aufgrund
einer sämtliche Behinderungen umfassenden fachärztlichen Gesamtbeur-
teilung zu bestimmen ist (vgl. Urteil des EVG I 850/02 vom 3. März 2003
E. 6.4.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Weder das
MEDAS-Gutachten noch die übrigen aktenkundigen medizinischen Do-
kumente beinhalten aber eine zuverlässige multidisziplinäre Gesamtbeur-
teilung im Sinne der Praxis.
So war das dem MEDAS-Gutachten zugrunde liegende Leistungskalkül
im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits rund 2
Jahre alt, also nicht mehr aktuell. Zudem wird im MEDAS-Gutachten nicht
dargelegt, ab wann genau und in welchem konkreten Ausmass bzw. Grad
sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt ausgeübten
Erwerbstätigkeit als SAP-Berater seit Ende Mai 2005 – dem Zeitpunkt als
er in dieser Tätigkeit vollschichtig arbeitsunfähig war – entwickelt bzw.
verbessert hat. Ebenso wenig führten die Gutachter der MEDAS aus, ab
welchem Datum dem Beschwerdeführer Verweisungstätigkeiten zumut-
bar sind. Auch in diesem Zusammenhang äusserten sie sich nicht zur
Entwicklung seiner Arbeitsfähigkeit, also dazu, ob diese allenfalls seit En-
de Mai 2005 bis zur Erstellung ihres Gutachtens eine Veränderung erfah-
ren hat. Diese Mängel wiegen – gerade auch mit Blick auf die aktenkun-
digen Krankenstände des Beschwerdeführers in der Zeitspanne vom 1.
Mai 2005 bis zum 30. Juni 2007, die zum Teil länger als drei Monate an-
dauerten (vgl. act. 1 S. 12 bis 38 und 21 S. 9) – relativ schwer. Dies umso
mehr, als bei ihm zweifelsohne ein labiles pathologisches Geschehen vor-
liegt, also Leiden, die erfahrungsgemäss sowohl eine Verbesserung als
auch eine Verschlechterung erfahren können und – wie dargelegt – an-
spruchsbeeinflussende Veränderungen des Gesundheitszustandes zu
berücksichtigen sind (vgl. hierzu E. 2.7 hiervor). Weiter ist festzuhalten
C-7279/2010
Seite 19
und Dr. med. L._______ vom RAD darin zuzustimmen, dass die Gutach-
ter der MEDAS sich angesichts der von ihnen erhobenen Befunde – ins-
besondere auch angesichts der aus neuropsychiatrischer Sicht keinen
pathologischen Zustand indizierenden Testresultate zum Informationsve-
rarbeitsungsniveau und zur Bearbeitungsgeschwindigkeit – nicht ein-
leuchtend dazu geäussert haben, in welchem konkreten Ausmass die Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge seines leichten Herzleidens
und/oder vornehmlich einer erheblichen Selbstlimitierung bzw. geistig-
psychischen Überforderung eingeschränkt ist. Zwar mag für eine der-
artige Überforderung sowie eine daraus resultierende funktionelle Leis-
tungseinschränkung die Berufswahl des Beschwerdeführers mitursächlich
sein. Bei einer geistig-psychischen Überforderung die – wie vorliegend
angesichts der vorerwähnten Testresultate – keine psychopathologischen
sondern hauptsächlich psychosoziale und/oder soziokulturelle Ursachen
hat (Berufswahl), kann indessen kein Leiden mit invalidisierendem Krank-
heitswert vorliegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 629/06 vom 6. Juli
2007 E. 5.4 und I 738/05 vom 1. März 2007 E. 5a, je mit Hinweisen).
Selbst einer fachgerecht diagnostizierten psychischen Krankheit kommt
zudem nur beim Vorliegen bestimmter, im MEDAS-Gutachten nicht aufge-
führter Kriterien, namentlich einer psychiatrischen Kommorbidität von er-
heblicher Schwere, Ausprägung und Dauer, ein invalidisierender Charak-
ter zu (vgl. BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Auch aus diesen Grün-
den vermag das Leistungskalkül im MEDAS-Gutachten nicht zu überzeu-
gen. Hinzu kommt, dass sich die Gutachter der MEDAS nicht mit dem –
laut Angaben des Beschwerdeführers – erheblichen bzw. deutlich über
der empfohlenen Tagesdosis liegenden Tramal- bzw. Tramadolkonsum
befasst haben (vgl. act. 14 S. 5, 21 S. 16, 58 S. 17 und 59 S. 26). Immer-
hin kann ein solch erheblicher Konsum eines Analgetikums vom Opioid-
Typ zu einer Abhängigkeit führen (vgl. hierzu Fachinformation zu Trama-
dol unter folgender Website: http://www. /mpro/mnr/9278/
html/de; zuletzt besucht am 18. September 2012) – und wurde dieser so-
wohl von Dr. med. C._______ als auch von Dr. med. E._______ themati-
siert. Letzterer erkannte gar einen Medikamentenmissbrauch bzw. eine
Opiatabhängigkeit (vgl. act. 58 S. 17, 25 und 27 sowie act. 59 S. 25). Bei
Vorliegen eines Medikamentenmissbrauchs ist es aber eine ärztliche Auf-
gabe zu beurteilen, ob ihm ein invalidisierender Charakter zukommt oder
nicht (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 9C_395/2007 vom 15.
April 2004 E. 2.2 f. und 8C_480/2007 vom 20. März 2008 E. 6.1, je mit
Hinweisen; BGE 124 V 265 E. 3c mit Hinweisen; AHI 2002 28 E. 2a und
AHI 2001 227 E. 2b, je mit Hinweisen). Dieser Aufgabe sind die Gutach-
ter der MEDAS nicht nachgekommen. Angesichts der anamnestischen
C-7279/2010
Seite 20
Angaben im MEDAS-Gutachten kann zudem auch nicht als erstellt gel-
ten, dass den Gutachtern sämtliche damaligen medizinischen Vorakten –
namentlich auch diejenigen des deutschen Sozialversicherungsträgers –
vorlagen. Abschliessend ist zu betonen, dass mangels entsprechender
Ausführungen des letzten Arbeitgebers des Beschwerdeführers – entge-
gen der Auffassung der MEDAS-Gutachter und der Vorinstanz – nicht er-
stellt ist, ob die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit mit einem relativ ho-
hem Verantwortungsgrad verbunden und geistig-psychisch überdurch-
schnittlich anspruchsvoll war (vgl. insbes. vgl. act. 1 S. 5, 8 S. 1 bis 3, 38,
50, 51 und 52). Das MEDAS-Gutachten beinhaltet demnach keine zuver-
lässige polydisziplinäre Abklärung des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, so dass auf diese Expertise –
entgegen der Auffassung des RAD (Dr. med. N._______) sowie der Vor-
instanz – nicht abgestellt werden kann.
Sodann mag das neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med.
C._______ vom 2. November 2009 – für sich alleine betrachtet – in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation zwar
durchaus einleuchten. Allerdings wurde in diesem Gutachten die Arbeits-
fähigkeit des Beschwerdeführers einzig rückwirkend ab dem 25. Juni
2007 beurteilt, dem Datum seines Rentenantrags beim deutschen Sozial-
versicherungsträger. Insbesondere kann ihm nicht entnommen werden,
dass Dr. med. C._______ das MEDAS-Gutachten bekannt war, er also
über alle relevanten anamnestischen Angaben verfügte. Zudem handelt
es sich beim Gutachten von Dr. med. C._______ nicht um eine sämtliche
geklagten Leiden umfassende polydisziplinäre fachärztliche Expertise im
Sinne der Praxis, verfügt doch Dr. med. C._______ auf dem vorliegend
ebenfalls relevanten Gebiet der Kardiologie nicht über einen Facharzttitel.
Die übrigen aktenkundigen medizinischen Dokumente können ebenfalls
nicht als polydisziplinäre Expertisen qualifiziert werden. Insbesondere
handelt es sich beim Gutachten von Dr. med. E._______ vom 7. Juni
2010 zweifellos um ein monodisziplinäres Gutachten. Zwar ist Dr. med.
E._______ ein Facharzt auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin. Indes ver-
fügt er nicht über die vorliegend für eine zuverlässige polydisziplinäre Ex-
pertise erforderlichen bzw. relevanten Facharzttitel auf den Gebieten der
Kardiologie, Neurologie und Neuropsychiatrie. Überdies kann auch dem
Gutachten von Dr. med. E._______ nicht entnommen werden, ob ihm
sämtliche relevanten medizinischen Vorakten, insbesondere das MEDAS-
Gutachten, vorlagen, sein Gutachten auf einer vollständigen Anamnese
beruht.
C-7279/2010
Seite 21
4.
Im Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass das der angefochtenen Ver-
fügung zugrunde liegende Leistungskalkül des RAD auf einer Würdigung
unzulänglicher medizinischer Akten beruht. Mangels einer zuverlässigen,
sämtliche relevanten Beschwerden umfassenden medizinischen Ge-
samtbeurteilung sowie infolge nicht abgeklärten Anforderungsprofils der
vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit, ist es dem
Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, aufgrund der Akten mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit (vgl. hierzu BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen) zu beur-
teilen, ob und gegebenenfalls ab wann genau, in welchem Ausmass und
wie lange beim Beschwerdeführer eine rentenanspruchsbegründende In-
validität eingetreten ist.
Im vorinstanzlichen Verfahren sind demnach infolge unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff.
ATSG sowie Art. 12 VwVG) entscheidwesentliche Aspekte vollständig un-
geklärt geblieben. Von der Einholung eines Gerichtsgutachtens oder Er-
hebung anderer Beweismassnahmen ist daher abzusehen, die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen (vgl. zur Rückweisung BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Unter diesem
Umständen erübrigen sich Erwägungen zu den seitens des Beschwerde-
führers erhobenen den Rügen der Verfahrensverzögerung, Parteilichkeit
bzw. Befangenheit der MEDAS-Gutachter, der Verletzung des Fairness-
prinzips sowie zur beanstandeten Invaliditätsgradbemessung.
Die Vorinstanz ist anzuweisen, vorab abzuklären, ob die vom Beschwer-
deführer zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit eine solche mit relativ hohem
Verantwortungsgrad und geistig-psychisch überdurchschnittlich an-
spruchsvoll war. Alsdann hat sie unter Berücksichtigung der Ergebnisse
dieser Abklärungen und sämtlicher aktenkundiger ärztlicher Beurteilungen
sowie unter Beizug sämtlicher medizinischer Akten des deutschen Sozi-
alversicherungsträgers eine multidisziplinäre fachärztliche Begutachtung
(insbesondere in kardiologischer, pneumologischer, neurologischer sowie
neurospychiatrischer Hinsicht) des Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers sowie von dessen Auswirkungen auf seine Arbeitsfähig-
keit vorzunehmen. Anschliessend hat die Vorinstanz neu zu verfügen (vgl.
Art. 61 Abs. 1 VwVG).
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5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige Partei-
entschädigung.
5.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei
zu tragen. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der be-
schwerdeführenden Partei gilt, sind beim Beschwerdeführer keine Verfah-
renskosten zu erheben. Ebenso wenig sind der Vorinstanz Verfahrens-
kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; BGE 132 V 215
E. 6.1). Der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- ist
dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils zurückzuerstatten.
5.2 Dem amtlich durch einen Anwalt vertretenen Beschwerdeführer steht
eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zu (vgl. Art.
64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 12 des Reglements vom
21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320. 2]). Diese ist auf Grund der Kos-
tennote vom 6. September 2012 zu bestimmen (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE), wobei das zu entschädigende Anwaltshonorar nach dem ab der
Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung am
9. Februar 2012 angefallenen notwendigen Zeitaufwand des amtlichen
Vertreters des Beschwerdeführers zu bemessen ist (vgl. Art. 10 Abs. 1
und 2 VGKE). Da keine vermögenswerte Interessen zu berücksichtigen
sind (vgl. Art. 10 Abs. 3 VGKE i.V.m. Art. 61 Bst. g ATSG in analogiam)
beträgt der Stundenansatz für Anwälte mindestens Fr. 200.- und höchs-
tens Fr. 400.- (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). In der vorerwähnten Kostennote
wird ein Zeitaufwand des amtlichen Anwalts von total 27 Stunden und 45
Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- geltend gemacht; also ein
Honorar von total Fr. 6'937.50. Die Auslagen werden gesamthaft auf
Fr. 276.20 beziffert. In Anbetracht des Umfangs der vom amtlichen Ver-
treter eingereichten Schreiben, der sachverhaltlichen und rechtlichen
Schwierigkeiten sowie des Umstands, dass er dem Beschwerdeführer
erst nach Abschluss des Schriftenwechsels beigeordnet wurde, werden
indessen ein Zeitaufwand von 15 Stunden als erforderlich sowie ein
Stundenansatz von Fr. 250.- als angemessen erachtet. Das Anwaltshono-
rar wird daher auf Fr. 3'750.- bestimmt. Die Auslagen werden entspre-
chend der Kostennote auf total Fr. 276.20 festgelegt. Folglich resultiert
eine Parteientschädigung von Fr. 4'026.20 (ohne Mehrwertsteuer; vgl.
Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die
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Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und
Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom
6. September 2010 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück
gewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und
Beurteilungen im Sinne von Erwägung 4 vornehme und anschliessend
neu verfüge. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete Ver-
fahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 4’026.20
zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule-
gen (vgl. Art. 42 BGG).
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