Abtei lung II I
C-728/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
X._______,
Y._______, Pakistan,
beide vertreten durch Advokat Dr. Dieter Thommen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
Y._______ und Z._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-728/2006
Sachverhalt:
A.
Der 1967 in Pakistan geborene X._______ verheiratete sich im Jahr
1995 mit einer Schweizer Bürgerin und wurde, gestützt auf diese Ehe,
am 14. Juni 2000 erleichtert eingebürgert. Am 3. Oktober 2001 wurde
diese Ehe geschieden. Aufgrund entsprechender in Pakistan
ausgestellter Dokumente beantragte X._______, seine angeblich am
11. Januar 2002 in Madina (Pakistan) mit Y._______ geschlossene
Ehe und die angeblich am 26. September 2002 erfolgte Geburt der
gemeinsamen Tochter Z._______ im Zivilstandsregister des Kantons
Solothurn zu beurkunden. Das Amt für Gemeinden des Kantons
Solothurn verweigerte dies mit Verfügung vom 5. September 2005. Zur
Begründung führte das Amt aus, dass die Schweizerische Vertretung
in Islamabad die entsprechenden Dokumente auf ihre Echtheit hin
habe überprüfen lassen und daraufhin die Beglaubigung der Urkunden
verweigert habe. Aufgrund des Berichts der Vertretung sei davon
auszugehen, dass X._______ die Ehe mit Y._______ bereits während
der mit seiner Schweizer Gattin bestehenden Ehe eingegangen sei.
Eine Eheschliessung am 11. Januar 2002 habe somit vermutlich nie
stattgefunden und dürfe daher, da ihre Gültigkeit nicht zweifelfrei
feststehe, nicht im schweizerischen Zivilstandsregister beurkundet
werden. Bei der Tochter Z._______, deren Geburtsurkunde ebenfalls
nicht als echt beglaubigt worden sei, sei davon auszugehen, dass sie
bereits während der früher geschlossenen Ehe, jedenfalls viel früher
als im Jahre 2002, mindestens vor Oktober 2001, geboren worden sei.
Auch die Beurkundung einer zweifelhaften Geburtsurkunde könne im
schweizerischen Zivilstandsregister nicht erfolgen. Die Gesuchsteller
hätten demzufolge eine durch die Schweizer Vertretung beglaubigte
neue Heiratsurkunde und eine ebensolche Geburtsurkunde der
Tochter Z._______ vorzulegen.
B.
Am 22. Mai 2006 beantragte Y._______, geboren 1975, bei der
Schweizerischen Botschaft in Islamabad für sich und ihre Tochter
Z._______ die Erteilung von Einreisevisa. Dabei gab sie an, ihren im
Kanton Basel-Stadt lebenden Ehemann X._______ für die Dauer von
drei Monaten besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung
übermittelte die Vertretung das Gesuch zum Entscheid an die
Vorinstanz.
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C-728/2006
C.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt über den
Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weiter-
geleitet hatte, ermächtigte die Vorinstanz die Schweizer Vertretung in
Karachi am 9. August 2006 zur Ausstellung der gewünschten Ein-
reisevisa. Diese Ermächtigung wiederrief sie am 12. Oktober 2006 und
wies die entsprechenden Gesuche um Bewilligung der Einreise ab. Zur
Begründung führte das BFM aus, es habe das Gesuch vom 22. Mai
2006 aufgrund konkreter Hinweise der Schweizer Vertretung erneut
überprüft. Dabei sei festgestellt worden, dass die durch den Gastgeber
eingereichten Zivilstandsdokumente nicht der Wahrheit entsprächen.
Aufgrund der Vermutung, dass er die Erteilung von Einreisevisa habe
erschleichen wollen, sei deren Ausstellung zu verweigern.
D.
Gegen diese Verfügung erhoben Y._______ und X._______ am 8.
November 2006 Beschwerde beim damals zuständigen
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Mit der
Begründung, andere als die bisher eingereichten Dokumente könnten
nicht vorgelegt werden, beantragt ihr Rechtsvertreter die Aufhebung
der Verfügung und die Erteilung der gewünschten Besuchervisa.
Weiter macht er geltend, das Gesuch des Beschwerdeführers um
Registrierung seiner Ehe und der Geburt seiner Tochter sei vom Amt
für Gemeinden des Kantons Solothurn am 5. September 2005 zu
Unrecht abgewiesen worden. Das Amt habe sich dabei auf Angaben
und Abklärungen der Botschaft – in deren Verlauf ein so genannter
Vertrauensanwalt versucht habe, dessen Ehefrau zu erpressen –
gestützt. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit nichts
unversucht gelassen, um die von den Schweizer Zivilstandsbehörden
geforderten Urkunden zu beschaffen, jedoch keinen Erfolg gehabt, da
die Kompetenzen für die Ausstellung derartiger Dokumente und die
entsprechenden Abklärungen zwischen der Schweizer Vertretung in
Islamabad und der zuständigen Zivilstandsbehörde umstritten seien. In
dieser ausweglos erscheinenden Situation habe er sich entschlossen,
seine Ehefrau und seine Tochter zu einem Besuch in die Schweiz
einzuladen. Anlässlich dieses Besuchs sei auch geplant, durch eine
DNA-Analyse und ein ärztliches Gutachten zu beweisen, dass
Z._______ seine Tochter sei und dass das angegebene Geburtsdatum
dem Alter des Kindes entspreche. Dieses Anliegen sei auch der
Schweizerischen Vertretung zu dem Zeitpunkt, als die ursprüngliche
Ermächtigung des BFM zur Ausstellung der Einreisevisa erteilt worden
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sei, bekannt gewesen. Es sei daher unverständlich, dass die
Ermächtigung widerrufen und ihm damit die Möglichkeit genommen
worden sei, selbst Beweise bezüglich seiner Tochter zu beschaffen.
Die Verweigerung von Besuchervisa für Ehefrau und Tochter sei auch
unverhältnismässig und verstosse gegen die Europäische Menschen-
rechtskonvention.
In einem Eventualantrag stellt der Rechtsvertreter das Begehren, ihm
seien die Akten über allfällige neue Abklärungen in Pakistan und deren
Ergebnis zuzustellen und eine Frist für eine ergänzende Beschwerde-
begründung anzusetzen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2006 spricht sich die Vor-
instanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Ab-
weisung der Beschwerde aus. In der Beschwerdeschrift werde ins-
besondere auf den jahrelangen Leidensweg des Beschwerdeführers
und auf die Missstände in der Schweizer Vertretung hingewiesen. Es
gehe jedoch aus der Verfügung des Amtes für Gemeinden des
Kantons Solothurn vom 5. September 2005 ganz klar hervor, dass die
von ihm vorgelegten Dokumente nicht für eine Anerkennung der Ehe
und der Geburt seiner Tochter ausreichten.
F.
In seiner darauffolgenden Stellungnahme von 9. Februar 2007 wendet
der Beschwerdeführer ein, dass die unklare Situation bezüglich seiner
Zivilstandsdokumente sowohl den für die Visaerteilung zuständigen
Mitarbeitern bei der Schweizer Vertretung als auch der Vorinstanz
bekannt gewesen sei. Er habe auf diese Situation noch vor Ein-
reichung der Visagesuche hingeweisen, was sowohl aus dem der
Beschwerde beigefügten Mail-Wechsel mit der Schweizer Vertretung
vom 9./10. Mai 2006 als auch aus den vor dem 9. August 2006
erstellten Akten des BFM ersichtlich sei. Das BFM könne die wider-
rufene Ermächtigung zur Visaerteilung somit nicht damit begründen,
dass sich die Unstimmigkeiten bei den eingereichten Zivilstands-
unterlagen erst nachträglich herausgestellt hätten. Die angefochtene
Verfügung sei daher aufzuheben.
G.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen Berücksichtigung finden.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Ja-
nuar 2008 wurde das bisher geltende Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1
121) aufgehoben (Art. 125 i.V.m. Anhang I AuG). Das bisherige Recht
bleibt jedoch auf Gesuche anwendbar, die vor dem Inkrafttreten des
AuG eingereicht wurden (Art. 126 Abs. 1 AuG). Da die der Beschwerde
zugrunde liegenden Einreisebegehren am 22. Mai 2006 eingereicht
wurden, finden somit die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestim-
mungen des aANAG sowie die gestützt darauf erlassenen Voll-
ziehungsvorschriften (Art. 25 aANAG) Anwendung.
1.3 Gemäss den Übergangsbestimmungen richtet sich das Verfahren
nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG), womit nach Art. 112
Abs. 1 AuG die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege
anwendbar sind. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes
bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht somit nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.4 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist – soweit es
um das Einreisebegehren geht – einzutreten (Art. 49 – 52 VwVG).
2.
Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz
berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse
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Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein
Visum (vgl. Art. 3 ff. der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Ein-
reise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [aVEA, AS
1998 194]).
2.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt
somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Vi-
sums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter
Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Aus-
länderrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht,
Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/
München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im
Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum
offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Ver-
trauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt na-
mentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw.
besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungs-
frei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG
i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen).
3.
Das BFM hatte die Schweizer Vertretung in Karachi am 9. August 2006
zunächst ermächtigt, der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ein
Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt in der Schweiz
auszustellen. Wie aus der Verfügung vom 12. Oktober 2006 hervor-
geht, wurde diese Ermächtigung jedoch widerrufen und das Gesuch
um Bewilligung der Einreise abgewiesen.
3.1 Die Verwaltungsbehörden können Verfügungen unter bestimmten
Voraussetzungen ändern. Ob es sich bei der Ermächtigung zur
Visumserteilung vom 9. August 2006 um eine Verfügung im Sinne von
Art. 5 VwVG handelt, sei dahingestellt. Immerhin erlaubt Art. 15 aVEA
die nachträgliche formlose Aufhebung eines bereits ausgestellten
Visums, so dass dies erst recht für die Ermächtigung zur Visumsertei-
lung gelten muss. Demzufolge stellt sich vorliegend die Frage nach der
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der damit einhergehenden
Visumsverweigerung.
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3.2 Die Vorinstanz hat ihre Verfügung vom 12. Oktober 2006 damit
begründet, dass die vom Gastgeber eingereichten Ehedokumente
nicht der Wahrheit entsprochen hätten und dass damit die Er-
schleichung eines Visums beabsichtigt worden sei. Dieser Vorwurf
lässt sich jedoch nicht aufrecht erhalten, denn immerhin geht aus den
Akten hervor, dass gerade vor dem Hintergrund der bezüglich der
Personenstandsurkunden bestehenden Rechtsunsicherheit ein Vi-
sumsgesuch gestellt wurde (vgl. Beilage 6 der Beschwerde).
3.2.1 Es ist allerdings festzuhalten, dass das Bundesverwaltungs-
gericht im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen
anwendet. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der
Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus an-
deren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
C 389/2006 vom 4. Juni 2007 E. 2 und C-81/2006 vom 13. März 2007
E. 3 mit Hinweisen).
3.2.2 Somit bleibt im vorliegenden Fall zu prüfen, ob das Visum aus
anderen Gründen zu verweigern ist. Dies ist beispielsweise auch dann
möglich, wenn begründete Zweifel am Aufenthaltszweck bestehen (vgl.
Art. 14 Abs. 2 Bst. c aVEA) oder wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 aVEA nicht erfüllt (vgl.
Art. 14 Abs. 1 aVEA). Bei der zuletzt genannten Voraussetzung stellt
sich unter anderem die Frage, ob Personen, die in die Schweiz reisen
möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen wer-
den (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. aVEA). Die Prüfung dieses Kriteriums er-
fordert somit die Beurteilung eines zukünftigen Verhaltens. Dazu lassen
sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich
Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten
Einzelfalles zu würdigen.
4.
Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise kön-
nen sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der gesuch-
stellenden Person ergeben. Insbesondere Einreisegesuche von Bür-
gerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Regionen mit po-
litisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in
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solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten
Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.1 Der in Pakistan am 3. November 2007 von Präsident Musharraf
ausgerufene Notstand hat dazu geführt, dass wichtige Grundrechte
und Freiheiten – deren Durchsetzung ohnehin schwierig war –
eingeschränkt wurden und trotz der mittlerweile wieder aufgehobenen
Notstandssituation eingeschränkt blieben. Insbesondere die Ermor-
dung der Führerin der Oppositionspartei, Benazir Bhutto, am 27.
Dezember 2007 hat weiterhin zur Verschärfung der innenpolitischen
Situation, die zunehmend von religiös motiviertem Extremismus ge-
prägt wird, beigetragen. Die pakistanische Wirtschaft konnte zwar in
den vergangenen Jahren ein beachtliches Wachstum verzeichnen.
Allerdings zählt Pakistan, dessen Bevölkerung mehrheitlich aus
Analphabeten besteht, weiterhin zu den Ländern mit niedrigen Ein-
kommen. Trotz der eingeleiteten Reformen zur Armutsbekämpfung und
zur Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt diesbezüglich ein grosser
Handlungsbedarf bestehen (Quelle: http://www . ,
Stand: Januar 2008). Vor diesem Hintergrund und unter Berück-
sichtigung, dass die Bereitschaft auszuwandern, erfahrungsgemäss
dort begünstigt wird, wo bereits Angehörige oder Bekannte im Ausland
leben, ist das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise generell
als relativ hoch einzuschätzen.
4.2 Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, ausschliesslich
aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hin-
reichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die soeben dar-
gelegten Umstände entbinden daher nicht von einer einzelfallbezo-
genen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche
oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen
Wiederausreise begünstigen.
5.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass über die gesellschaftlichen und
familiären Verpflichtungen der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat-
land keine Angaben gemacht wurden. Dass Y._______ dort auch
keiner Berufstätigkeit nachgeht, lässt vermuten, dass sie in Pakistan
über keine besonders engen Beziehungen, die sie zu einer Rückkehr
motivieren könnten, verfügt. Demgegenüber ergibt sich aus den Akten,
dass sie und der Beschwerdeführer – wobei Zeitpunkt und Umstände
unklar sind – in Pakistan die Ehe geschlossen haben und dass aus
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ihrer gemeinsamen Beziehung die Tochter Z._______ hervorgegangen
ist. Weder die Eheschliessung noch die Geburt der Tochter konnten
bisher ins schweizerische Zivilstandsregister eingetragen werden. Die
Einladung des Beschwerdeführers verfolgt denn auch den Zweck,
entsprechende Bemühungen in Anwesenheit von Ehefrau und Tochter
weiterzubetreiben. In der Beschwerdeschrift (S. 6) wird diesbezüglich
geltend gemacht, es sei sehr wichtig, „aus dem Teufelskreis
behördlicher Zuständigkeiten herauszukommen und neue Beweise auf
den Tisch zu legen (...). Mindestens in Bezug auf seine Vaterschaft
und das Alter von Z._______ lassen sich solche Beweise nur in der
Schweiz beschaffen (...)“. Dieses Vorbringen wird in der Eingabe vom
9. Februar 2007 (S. 4) wiederholt, wobei der Parteienvertreter sich
bereit erklärt, ein gerichtliches Verfahren um Berichtigung des Zivil-
standsregisters einzuleiten, sobald das Einreisedatum für Ehefrau und
Tochter bekannt sei.
5.1 Damit wird jedoch verkannt, dass die Verfahren um Berichtigung
des Zivilstandsregisters und um Erteilung der Einreisebewilligung
nichts miteinander zu tun haben. Die Verfügung des Amtes für Ge-
meinden des Kantons Solothurn vom 5. September 2005 verweigerte
die Beurkundungen der angeblich am 11. Januar 2002 in Pakistan
geschlossenen Ehe und der angeblich am 26. September 2002 erfolg-
ten Geburt der Tochter Z._______. Unter Ziffer 4 des dortigen
Dispositivs wurden die Ehegatten aufgefordert, der kantonalen
Aufsichtsbehörde eine verifizierte und durch die Schweizer Vertretung
beglaubigte neue Eheurkunde und eine neue ebensolche Geburts-
urkunde der Tochter vorzulegen. Weiterhin wurde der Beschwerde-
führer darauf hingewiesen, dass er beim zuständigen Gericht auf
Eintragung der streitigen Angaben klagen könne. Beide Möglichkeiten
wurden jedoch nicht ausgeschöpft, was in der Beschwerdeschrift (S. 5)
damit begründet wurde, dass die damit verbundene Einschaltung der
Schweizerischen Botschaft in Islamabad keinen Erfolg verspreche.
5.2 Das Beschwerdevorbringen macht deutlich, dass die Beschwerde-
führer das für die Berichtigung des Zivilstandsregisters eigentlich vor-
gesehene Verfahren umgehen und sich während des familiären Zu-
sammentreffens in der Schweiz um die Lösung der entsprechenden
Probleme kümmern wollen. Auf welche Weise dies geschehen soll,
bleibt offen, wobei es jedoch auf der Hand liegt, dass die hierfür ins
Auge gefasste DNA-Untersuchung und Altersbestimmung der Tochter
nicht ausreicht. Angesichts der vom Parteienvertreter bekundeten
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Bereitschaft, nach der Einreise von Y._______ und ihrer Tochter ein
Verfahren um Berichtigung des Zivilstandsregisters einzuleiten, und
angesichts der geäusserten Befürchtung, in Pakistan keine für die
Schweizer Behörden glaubwürdigen Abklärungen vornehmen zu
können, stellt sich somit auch die Frage nach dem tatsächlichen
Aufenthaltszweck (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. c aVEA) der Beschwerde-
führerin in der Schweiz. Denn immerhin würde ein erneut eingeleitetes
Verfahren um Berichtigung des Zivilstandsregisters langwierig sein
und mit Sicherheit nicht innerhalb der maximalen Visumsdauer von
drei Monaten abgeschlossen werden können. Aus diesem Grund
besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführer alle
Möglichkeiten ausschöpfen werden, um den weiteren Verbleib von
Ehefrau und Tochter in der Schweiz sicherzustellen. Von den
Beschwerdeführern wird zwar bestritten, dass ein Familiennachzug
beabsichtigt wird bzw. erzwungen werden soll; angesichts des
Umstands, dass der Beschwerdeführer Schweizer Bürger ist und somit
seinen Angehörigen grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch
vermitteln kann, sowie angesichts des über das Wiedersehen hinaus-
gehenden Besuchszwecks erscheint diese Beteuerung jedoch nicht
glaubhaft. Immerhin ging auch das Generalkonsulat in Karachi davon
aus, dass die Ausstellung der beantragten Einreisevisa dem Familien-
nachzug dienen sollte (vgl. den im BFM-Dossier befindlichen Ausdruck
der E-Mail vom 6. Oktober 2006 von Inge Tscheng, EDA, an Peter
Summermatter, BFM).
5.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der geltend
gemachte Aufenthaltszweck der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter
und damit auch deren fristgerechte Wiederausreise zu bezweifeln ist
(vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. c aVEA und Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2
Bst. c aVEA), woran auch die gegenteiligen Zusicherungen der
Beschwerdeführer nichts zu ändern vermögen.
6.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Einreisevorschriften
steht das Interesse der Beschwerdeführer an einem von staatlichen
Eingriffen ungestörten Familienleben gegenüber, welches in allge-
meiner Weise von Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 8 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) geschützt wird. Damit stellt
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sich die Frage, ob die Verweigerung der Einreise vor diesen
Bestimmungen standhält.
6.1 Der Schutzbereich des Familienlebens im Sinne der genannten
Normen umfasst einerseits Konstellationen, in denen es um die An-
wesenheitsregelung bzw. den Aufenthaltsanspruch von Familienmit-
gliedern geht. Andererseits werden aber auch Konstellationen abge-
deckt, die keinen Zusammenhang mit einem Anwesenheitsanspruch
haben (dazu MARTIN BERTSCHI/THOMAS GÄCHTER, Der Anwesenheits-
anspruch aufgrund der Garantien des Privat- und Familienlebens,
Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBL],
2003, S. 241). Im vorliegenden Fall geht es um den persönlichen Kon-
takt zwischen Ehegatten und zwischen Vater und minderjähriger
Tochter. Die Pflege solcher Kontakte im Rahmen eines Besuchs-
aufenthalts kann in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2A.10/2001 vom 11. Mai 2001 E. 2b).
6.2 Die EMRK bzw. die BV garantieren indessen kein Recht auf Ein-
reise oder auf ein Familienleben an einem bestimmten Ort (vgl. BGE
130 II 281 E. 3.1 [mit Hinweisen]; ferner STEPHAN BREITENMOSER, in:
Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/ Rainer J. Schweizer/Klaus
A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, Zürich 2002, N.
25 zu Art. 13; ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Men-
schenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konven-
tion für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261).
Ein Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens läge daher
grundsätzlich erst vor, wenn sich die Betroffenen überhaupt nirgends
treffen könnten und der persönliche Kontakt deshalb nur in der
Schweiz möglich wäre. Die Visumsverweigerung für Y._______ und die
Tochter Z._______ würde somit erst dann zu einem Eingriff führen,
wenn dem Ehemann bzw. Vater Reisen ins Ausland generell oder zu-
mindest noch während längerer Zeit verwehrt wären und damit der
Kontakt verunmöglicht würde. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird
auch nicht geltend gemacht, dass es dem Beschwerdeführer nicht
möglich wäre, den persönlichen Kontakt zu seinen Angehörigen im
Heimatland oder in einem Drittstaat zu pflegen. Vor diesem Hinter-
grund vermag das Interesse der Ehegatten auf persönlichen Kontakt
das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Einreisebestimmungen
nicht zu überwiegen.
Seite 11
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7.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 1
bis Art. 3 lit. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).
Dispositiv nächste Seite
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2 111 115)
- das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Dienste
Migration und Aufenthalte, Petersgasse 11, Postfach, 4001 Basel
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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