B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-728/2018
Ur t e i l vom 1 0 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, (Thailand),
vertreten durch Dr. B._______, (Thailand),
Zustelladresse: c/o C._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Beitritt zur freiwilligen Versicherung;
Einspracheentscheid der SAK vom 4. Januar 2018.
C-728/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend auch: Gesuchstellerin oder Beschwerdefüh-
rerin) ist am (…) 1999 geboren und Schweizer Staatsangehörige. Sie
wuchs in der Schweiz auf und wanderte per 1. August 2012 zusammen mit
ihrer Familie nach Thailand aus. Ihre Mutter war ab August 2012 – trotz
Aufenthalt in Thailand – weiterhin in der Schweiz obligatorisch AHV/IV ver-
sichert. Auch ihr Vater war bis zum Erreichen seines AHV-Alters obligato-
risch AHV-versichert (Versicherungsdossier der Schweizerischen Aus-
gleichskasse [SAK] 1.4, 7.1, 8; Versicherungsdossier der IV-Stelle [IV-Ak-
ten] 2, 22).
A.b Aufgrund eines Geburtsgebrechens (Ziffer 209/210) hatte bzw. hat
A._______ einen Anspruch auf Kostenübernahme durch die Schweizeri-
sche Invalidenversicherung (IV) bis am 31. Juli 2019 (vgl. Mitteilung der
IV-Stelle D._______ [nachfolgend: IV-D._______] vom 15. August 2012
[SAK 13.9]). Auf Nachfrage vom 20. August 2012 forderte die
IV-D._______ den Vater von A._______ auf, die aktuelle Adresse in Thai-
land mitzuteilen, und führte aus, die Akten würden an die IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) überwiesen. Die Kostengutspra-
che betreffend die Kieferkorrekturen sei am 15. August 2012 verschickt
worden (SAK 13.11-13).
A.c In ihrem Schreiben vom 27. August 2012 bestätigte die IVSTA den El-
tern von A._______ die Aktenübernahme von der IV-D._______ und die
erfolgte Zusprache von Eingliederungsmassnahmen (Behandlung des Ge-
burtsgebrechens). Sie verwies auf die Voraussetzungen zum Bezug dieser
Leistungen im Allgemeinen und bei anspruchsberechtigten Personen, die
nicht oder nicht mehr der Versicherung unterstellt seien (IV-Akten 21, Be-
schwerdeakten [B-act.] 1 Beilage 8). Am 8. September 2014 bestätigte die
IVSTA A._______s Anspruch auf Kostenübernahme von medizinischen
Massnahmen bis 31. Juli 2019 und verwies wiederum auf die Bedingung,
dass bei der anspruchsberechtigten Person, welche nicht oder nicht mehr
der Versicherung unterstellt sei, mindestens ein Elternteil entweder freiwil-
lig versichert oder während einer Erwerbstätigkeit im Ausland obligatorisch
versichert sein müsse (SAK 13.14-15).
B.
B.a Am 19. November 2017 erklärte die Gesuchstellerin ihren Beitritt zur
freiwilligen Versicherung (nachfolgend auch: freiwillige AHV; SAK 8.2-3).
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B.b Mit Verfügung vom 22. November 2017 wies die Schweizerische Aus-
gleichskasse SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz) das Gesuch mit der Be-
gründung ab, die Gesuchstellerin habe für den Beitritt in die freiwillige Ver-
sicherung die Jahresfrist seit Ausscheiden aus der obligatorischen Versi-
cherung überschritten, da sie die Schweiz bereits im Jahr 2012 verlassen
habe (SAK 10).
B.c Am 6. Dezember 2017 erhob die Gesuchstellerin – vertreten durch ih-
ren Vater, Dr. B._______ – Einsprache gegen diesen Bescheid und bean-
tragte die Aufnahme in die freiwillige AHV per 1. November 2017. In ihrer
Begründung verwies sie darauf, dass ihre Mutter in Thailand weiter in der
Schweiz AHV-versichert sei. Bereits bei der Abreise der Familie nach Thai-
land im Jahr 2012 habe eine Kostengutsprache für medizinische Massnah-
men bis 31. Juli 2019 wegen eines Geburtsgebrechens vorgelegen. Sie sei
gestützt darauf davon ausgegangen, via die Mutter weiter versichert zu
sein. Nunmehr volljährig, habe sie sich selbst bei der freiwilligen Versiche-
rung angemeldet. Von der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) würden wider-
sprüchliche Auskünfte erteilt. Wenn die richtige Auskunft erteilt worden
wäre, wäre sie schon im Jahr 2012 bei der freiwilligen Versicherung ange-
meldet worden. Die nicht erfolgte Beratung habe Treu und Glauben verletzt
(SAK 13.1-5).
B.d Mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2018 wies die SAK die Ein-
sprache ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Gesuch-
stellerin seit August 2012 in Thailand wohne und seither nicht mehr der
obligatorischen AHV unterstellt sei. Sie habe sich am 19. November 2017
bei der freiwilligen Versicherung angemeldet. Damit habe sie die Anmelde-
frist (1 Jahr seit Ausscheiden aus der obligatorischen AHV) verpasst. Die
Frist sei nicht verlängerbar. Die Frage nach Eingliederungs- und/oder me-
dizinischen Massnahmen (zu Gunsten der Gesuchstellerin) stehe nicht in
einem Zusammenhang mit ihrer Versicherteneigenschaft. Zudem liege hier
kein Anwendungsfall des Vertrauensschutzes vor (SAK 15).
C.
C.a Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 (Poststempel) erhob die Beschwer-
deführerin – wiederum vertreten durch ihren Vater – gegen den Ein-
spracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie bean-
tragte dessen Aufhebung und ihre Aufnahme in die freiwillige AHV, alles
unter Kostenfolge. Sie liess im Wesentlichen ausführen, sie habe gestützt
auf die Stellungnahme der IVSTA vom 27. August 2012 und die Angaben
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aus dem Merkblatt «Soziale Sicherheit für Entsandte / Nichtvertragsstaa-
ten» des BSA (gemeint wohl: Bundesamt für Sozialversicherungen BSV)
davon ausgehen dürfen, dass sie, wenn ein Elternteil obligatorisch versi-
chert sei und damit die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die
Weitergewährung der Eingliederungsmassnahmen erfülle, als minderjäh-
rige Tochter automatisch bei der AHV mitversichert sei. Mit der Anmeldung
im November 2017 (4 Monate nach Erreichen der Volljährigkeit) habe sie
die vorgeschriebene Jahresfrist erfüllt. Der von den zuständigen Behörden
nicht erfolgte Rat im Jahr 2012, sie bei der freiwilligen Versicherung anzu-
melden, verletze den Grundsatz von Treu und Glauben, zumal von Aus-
landschweizern keine umfassende Kenntnis des AHV/IV-Rechts verlangt
werden könne (vgl. Beschwerdeakten [B-act.] 1).
C.b In ihrer Vernehmlassung vom 16. April 2018 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies in ihrer Begründung darauf,
dass die Gesuchstellerin seit ihrer Ausreise nach Thailand nicht der Versi-
cherteneigenschaft ihrer Mutter unterstellt gewesen sei, und ihren Antrag
auf Beitritt zur freiwilligen Versicherung mit vierjähriger Verspätung gestellt
habe. Soweit sie sich auf den Vertrauensschutz berufe, liege hier kein Ver-
trauenstatbestand vor (B-act. 5).
C.c Replikweise hielt die Beschwerdeführerin am 25. April 2018 an ihren
Anträgen und ihrer Begründung fest (B-act. 7).
C.d Am 16. Mai 2018 hielt auch die Vorinstanz an ihren Anträgen fest und
verzichtete auf weitere Ausführungen (B-act. 9).
C.e Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 schloss das Bundesverwaltungsge-
richt den Schriftenwechsel ab (B-act. 10).
D.
Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der
Schweizerischen Ausgleichskasse. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die
Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) auf die im ersten Teil geregelte Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung auf
das Verfahren in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG an-
wendbar ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; sie ist durch die sie betreffende Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Da die Beschwer-
de im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht worden ist, ist auf sie ein-
zutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialversiche-
rungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat die
verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen aus eigener
Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Par-
teien für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a). Der Untersuchungsgrund-
satz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwir-
kungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
2.3 Im Sozialversicherungsrecht und somit auch im Bereich der AHV gilt,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, das Beweismass
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der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die blosse Möglichkeit eines be-
stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge-
richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt
(BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführerin macht beschwerdeweise geltend, ihr sei zu Un-
recht die Aufnahme in die freiwillige Versicherung verweigert worden. Sie
sei – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – via ihre Mutter AHV/IV-
versichert gewesen und habe sich rechtzeitig nach Erreichen der Volljäh-
rigkeit bei der Vorinstanz angemeldet.
Vorab ist auf den anwendbaren rechtlichen Rahmen, insbesondere zur
Versicherteneigenschaft und zur freiwilligen Versicherung einzugehen.
3.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 AHVG sind obligatorisch versichert a.) die na-
türlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz; b.) die natürlichen Perso-
nen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben und c.) Schweizer
Bürger, die unter bestimmten Bedingungen (Ziff. 1-3) im Ausland tätig sind.
3.2 Weiter können gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandels-
assoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittel-
bar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obliga-
torisch versichert waren.
Die Beitrittserklärung muss schriftlich bei der Ausgleichskasse oder sub-
sidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab
dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung
eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Beitritt zur freiwilligen
Versicherung nicht mehr möglich (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die
freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai
1961 [VFV; SR 831.111]). Liegen ausserordentliche Verhältnisse vor, die
nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf
Gesuch in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längs-
tens ein Jahr erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine
Kassenverfügung zu treffen (Art. 11 VFV).
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3.3 In Bezug auf die obligatorische Versicherung mit Auslandbezug hat das
Bundesgericht in einer Reihe von Entscheiden, welche die Versichertenei-
genschaft der Ehefrau eines Versicherten betrafen, den Grundsatz entwi-
ckelt und verschiedentlich bestätigt, dass die Versicherungsvoraussetzun-
gen für jede Person einzeln zu beurteilen sind (vgl. Urteil des EVG
H 216/03 vom 6. April 2004 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen sowie
BGE 104 V 121 E. 3 f., 107 V 1 E. 1 und Urteil EVG H 176/03 vom 19. Ok-
tober 2005 E. 2.2.1 m.w.H.). Im genannten Urteil H 216/2013 äusserte sich
das Eidgenössische Versicherungsgericht weiter ausführlich zu den Geset-
zesänderungen in der freiwilligen Versicherung per 1. Januar (AHVG) und
1. April 2001 (VFV) sowie vom 1. Juni 2002 (Gleichstellung der Mitglied-
staaten der Europäischen Freihandelsassoziation mit denjenigen der
Europäischen Gemeinschaft; vgl. H 216/03 E. 3.2), welche – um das Defizit
in der freiwilligen Versicherung zu reduzieren – nunmehr als Weiterversi-
cherung, die unmittelbar an ein zuvor bestehendes obligatorisches Versi-
cherungsverhältnis beitragsleistender Versicherter anknüpfe, neu konzi-
piert worden sei. Diese Absicht habe ihren Niederschlag in der neuen For-
mulierung von Art. 2 Abs. 1 AHVG gefunden. Aus den Materialien zur Ge-
setzesänderung (insb. Botschaft des Bundesrats und Amtliche Bulletins
Ständerat und Nationalrat des Jahres 2000) gehe zwar hervor, dass auch
junge Personen die Möglichkeit haben sollten, der freiwilligen Versicherung
beizutreten, falls sie vorher während fünf Jahren in der Schweiz versichert
gewesen seien. Es lasse sich hingegen den Materialien nicht entnehmen,
dass Personen, die als Minderjährige mit ihren Eltern ins Ausland gezogen
seien, der Beitritt auch noch Jahre später offenstehe (vgl. dazu ausführlich
Urteil EVG H 216/03, E. 4.2.3 in fine m.w.H. [inkl. Fundstellen in den Mate-
rialien]; vgl. auch Urteil des BVGer C-356/2008 vom 24. August 2009
E. 3.4).
3.4 Demnach ist die von der Beschwerdeführerin behauptete abgeleitete
Versicherteneigenschaft via die obligatorisch versicherte Mutter mit der
oben dargelegten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht
vereinbar. Ebensowenig sehen die vom Gesetzgeber vorgesehenen Bei-
trittsregeln zur (seit Januar 2001 resp. Juni 2002 neu konzipierten) freiwil-
ligen Versicherung vor, dass (ehemals) Minderjährige, die ihre Eltern ins
Ausland begleitet haben, Jahre nach dem Wegfall ihrer Unterstellung unter
die obligatorische AHV der freiwilligen Versicherung noch beitreten kön-
nen.
3.5 Gemäss den Akten lebte die Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt am
(…) 1999 bis zu ihrer Auswanderung per 1. August 2012 in der Schweiz
C-728/2018
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(vgl. IV-Akten 15.1-2, 18 ff.) und unterstand demnach ununterbrochen wäh-
rend mehr als fünf Jahren der obligatorischen AHV (vgl. Art. 1a Abs. 1
Bst. a AHVG). Mit der Ausreise aus der Schweiz entfiel die abgeleitete Un-
terstellung unter die obligatorische Versicherung AHV/IV (E. 3.1). Da die
Anmeldung zur freiwilligen Versicherung am 19. November 2017 jedoch
ohne Zweifel mehr als ein Jahr nach dem Ausscheiden aus der obligatori-
schen Versicherung per Ende Juli 2012 erfolgte, sind die Voraussetzungen
von Art. 2 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 8 VFV nicht erfüllt. Ein An-
wendungsfall von Art. 11 VFV ist ebensowenig ersichtlich, zumal diese um
ein Jahr verlängerbare Frist ohne Zweifel auch nicht eingehalten wurde.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die Aufnahme in die freiwillige
Versicherung deshalb grundsätzlich zu Recht verweigert.
3.6 Soweit die Beschwerdeführerin ihre Versicherteneigenschaft aus ihrem
Leistungsanspruch gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. b IVG (SR 831.20) ableitet,
bleibt der Vollständigkeit halber Folgendes zu ergänzen. Der Anspruch des
im Ausland wohnenden Kindes auf IV-Leistungen bei Geburtsgebrechen
(bis zum 20. Altersjahr) setzt nach Schweizer Invalidenversicherungsrecht
nicht zwingend eine eigene Versicherteneigenschaft des Kindes voraus,
jedoch die Versicherteneigenschaft mindestens eines Elternteils; und zwar
muss der Elternteil entweder freiwillig oder während einer Erwerbstätigkeit
im Ausland obligatorisch (gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. c AHVG respektive
Art. 1a Abs. 3 Bst. a AHVG oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Ver-
einbarung) versichert sein (vgl. Art. 9 Abs. 2 IVG sowie BGE 137 V 167
E. 4.1 ff.).
Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin via die Versicherten-
eigenschaft ihrer Mutter Anspruch auf Leistungen der Invalidenversiche-
rung (aufgrund eines Geburtsgebrechens) gestützt auf Art. 9 Abs. 2 IVG,
obwohl sie selbst nicht mehr der schweizerischen AHV im Sinne von Art. 1a
Abs. 1 Bst. a unterstellt war.
4.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie sei durch die zuständi-
gen Behörden nicht richtig informiert worden. Bei korrekter und rechtzeiti-
ger Beratung hätte sie sich (resp. hätten ihre Eltern sie) innert eines Jahres
seit Ausreise aus der Schweiz bei der freiwilligen AHV angemeldet. Durch
die nicht korrekte rechtzeitige Beratung habe die zuständige Behörde den
Vertrauensschutz ihr gegenüber verletzt.
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4.1 Den Akten sind folgende massgebenden Angaben und Aussagen der
im Verfahren Beteiligten zu entnehmen.
4.1.1 Der Vater von A._______ informierte am 20. August 2012 die
IV-Stelle D._______ über den Umzug der Familie nach Thailand und er-
kundigte sich im Hinblick auf die in Aussicht gestellten IV-Leistungen seiner
Tochter über das weitere Vorgehen, «damit alles richtig läuft». Die
IV-D._______ antwortete, die aktuelle Adresse in Thailand sei mitzuteilen,
die Akten würden an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland in Genf
(IVSTA) überwiesen und eine Kostengutsprache sei am 15. August 2012
verschickt worden. Am 21. August 2012 bestätigte die IV-D._______ die
Überweisung des IV-Dossiers an die IVSTA (SAK 13.9-12).
4.1.2 In ihrem Schreiben vom 27. August 2012 bestätigte die IVSTA die
Aktenübernahme von der IV-D._______ und die erfolgte Zusprache von
Eingliederungsmassnahmen (medizinische Massnahmen zur Behandlung
des Geburtsgebrechens Nr. 209 und 210). Sie legte in der Folge die recht-
lichen Voraussetzungen zum Bezug dieser Leistungen gemäss Art. 8 und
9 IVG dar (Grundsatz: Versicherteneigenschaft [Art. 9 Abs. 1bis IVG]) und
verwies auf den in Art. 9 Abs. 2 IVG geregelten Sonderfall der Anspruchs-
berechtigten von Leistungen, die – wie vorliegend – nicht oder nicht mehr
der Versicherung unterstellt sind (oben E. 3.6). Das Schreiben enthielt die
Feststellung, dass die Familie mit der anspruchsberechtigten Tochter die
Schweiz verlassen habe und damit auch die Beitragspflicht zur obligatori-
schen Versicherung mit dem Wegzug erlösche. Die versicherungsmässi-
gen Voraussetzungen seien für die Weitergewährung der medizinischen
Massnahmen somit nicht mehr erfüllt, es sei denn die Eltern seien entwe-
der im Ausland obligatorisch weiter versichert und leisteten Beiträge oder
würden der freiwilligen Versicherung beitreten. Die IVSTA empfahl zur Auf-
rechterhaltung des Anspruchs die Einreichung eines Antrags zum Beitritt in
die freiwillige Versicherung und verwies darauf, dass der Antrag innert Jah-
resfrist seit Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse, freiwillige Versicherung, einzureichen
sei, falls nicht ein Elternteil weiter obligatorisch versichert sei (IV-Akten 21).
4.1.3 In der Verfügung vom 8. September 2014 bestätigte die IVSTA noch-
mals den Anspruch von A._______ auf Eingliederungsmassnahmen ge-
mäss Art. 8 IVG in Wiederholung der versicherungsmässigen Vorausset-
zungen nach Art. 9 Abs. 1bis und 2 IVG, äusserte sich zu den Reisekosten
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und zur Durchführung der Massnahmen im Ausland, verwies auf ein bei-
gelegtes Merkblatt und auf die Voraussetzungen zur Rückvergütung (SAK
13.14-16).
4.1.4 Zusammenfassend ging es in der Korrespondenz zwischen den
Eltern der Gesuchstellerin und den IV-Stellen, insbesondere der IVSTA
(auch noch in der Korrespondenz nach September 2014 [vgl. SAK 13.17-
18], IV-Akten 42 f.), immer – und nur – um A._______s Leistungsanspruch
nach Art. 8 IVG und dabei um die Voraussetzungen dazu, dass ihr IV-recht-
licher Anspruch – obwohl sie selbst der schweizerischen AHV nicht mehr
unterstand – trotzdem via die obligatorische Versicherungsunterstellung
der Mutter und deren Beitragsleistung erhalten bleibe. Daran ändert nichts,
dass die IVSTA im E-Mail vom 11. Juli 2016 schrieb, A._______ sei über
ihre Mutter, die obligatorisch im Ausland versichert sei und Beiträge leiste,
mitversichert (gemeint: bezüglich der IV-Leistungen; vgl. IV-Akten 43,
SAK 13.17-18).
4.2 Es bleibt demnach in Berücksichtigung der vorgenannten Korrespon-
denz zwischen den Eltern der Gesuchstellerin und den IV-Stellen darauf
einzugehen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf behördliche
Beratung im Hinblick auf die Voraussetzungen zum Beitritt in die freiwillige
Versicherung hatte (hiernach E. 4.3), und/oder, ob aus den ergangenen
Auskünften (im Wesentlichen der IVSTA) ein Vertrauensschutz im Hinblick
auf die verpasste Beitrittsfrist abgeleitet werden kann (E. 4.4).
4.2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG sind die Versicherungsträger und
Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im
Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über
ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Jede Person hat Anspruch auf
grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Da-
für zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte
geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Art. 27 Abs. 2 Satz
1 und 2 ATSG).
4.2.2 In BGE 131 V 472 E. 4.1 führte das Bundesgericht aus, Art. 27 Abs. 1
ATSG regle eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versi-
cherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches
Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen habe, und hauptsäch-
lich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Weg-
leitungen erfüllt werde. Art. 27 Abs. 2 ATSG beschlage hingegen ein indivi-
duelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger.
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Seite 11
Jede versicherte Person könne vom Versicherungsträger im konkreten Ein-
zelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlan-
gen. Das Bundesgericht schloss nach Analyse der Rechtslage vor Inkraft-
treten des ATSG, den Lehrmeinungen zu Art. 27 ATSG und einer Rechts-
vergleichung mit dem deutschen Sozialgesetzbuch zur Beratungspflicht
der Behörde betreffend einen Sachverhalt in der Arbeitslosenversicherung,
dass es auf jeden Fall zum Kern der Beratungspflicht gehöre, die versi-
cherte Person darauf aufmerksam zu machen, dass ihr Verhalten eine der
Voraussetzungen des Leistungsanspruches gefährden könne (vgl. BGE
131 V 472 E. 4.2 f. mit vielen Hinweisen). Das Bundesgericht fuhr in der
Folge fort, dass bei Unterbleiben einer solchen Auskunft entgegen gesetz-
licher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Um-
ständen geboten gewesen sei, die Rechtsprechung dies der Erteilung einer
unrichtigen Auskunft gleichgestellt habe. Abgeleitet aus dem Grundsatz
von Treu und Glauben, welcher den Bürger in seinem berechtigten Ver-
trauen auf behördliches Verhalten schütze, könnten falsche Auskünfte von
Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom mate-
riellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten.
Gemäss Rechtsprechung und Doktrin sei dies der Fall, 1. wenn die Be-
hörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen ge-
handelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zustän-
dig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichen-
den Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Un-
richtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie
im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat,
die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn
die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfah-
ren hat (vgl. BGE 131 V 472 E. 5 mit Hinweisen sowie ULRICH MEYER,
Grundlagen, Begriff und Grenzen der Beratungspflicht der Sozialversiche-
rungsträger nach Art. 27 Abs. 2 ATSG, in Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.],
Sozialversicherungstagung 2006).
4.2.3 Abweichend von der hiervor in E. 4.2.2 dargelegten allgemeinen Be-
deutung von Art. 27 Abs. 2 ATSG gilt bei der freiwilligen Versicherung, das
heisst bei der Frage nach einem allfälligen Übertritt in die freiwillige Versi-
cherung zur Weiterführung der Versicherung, Folgendes: Wie das Eidge-
nössische Versicherungsgericht bereits in BGE 121 V 69 E. 4a ausgeführt
und später – auch nach Inkrafttreten des ATSG – verschiedentlich wieder-
holt hat, sind die schweizerischen Auslandvertretungen zwar befugt, aber
nicht verpflichtet, die Auslandschweizer über die Beitrittsmöglichkeiten und
die Auswirkungen der freiwilligen Versicherung zu orientieren. Es besteht
C-728/2018
Seite 12
demnach kein Anspruch auf Beratung durch die zuständigen Behörden von
Amtes wegen (vgl. EVG H 226/04 vom 29. März 2005 E. 6 und H 216/03
a.a.O., E. 6, je mit Hinweisen), da es sich um eine freiwillige Versicherung
handelt. Dies gilt umso mehr seit der Neukonzipierung der freiwilligen Ver-
sicherung seit Januar 2001, in welcher eine Weiterführungsversicherung
(der obligatorischen Versicherung) konzipiert wurde und eine Beschrän-
kung im Kreis der versicherten Personen erreicht werden sollte (oben
E. 3.3 mit Hinweis auf EVG H 216/03 E. 4.2.3).
4.3
4.3.1 Im vorliegenden Fall finden sich in den Akten im massgebenden Zeit-
raum bis Juli 2013 keine Anfragen der Beschwerdeführerin respektive ihrer
sie vertretenden Eltern im Hinblick auf eine Weiterversicherung in der AHV,
weder bezüglich der obligatorischen noch der freiwilligen Versicherung.
Weiter ergibt sich wegen der Freiwilligkeit der freiwilligen Versicherung ge-
stützt auf Art. 27 Abs. 2 ATSG kein Rechtsanspruch auf Beratung von Am-
tes wegen durch die zuständige Behörde (zuständige Auslandvertretung
oder Schweizerische Ausgleichskasse). Eine allgemeine Beratungspflicht
von Amtes wegen besteht nicht (vgl. auch Urteil des BGer 9C_562/2015
vom 19. Oktober 2015). Zu verweisen bleibt darauf, dass im Sinne von
Art. 27 Abs. 1 ATSG Informationen und Merkblätter zu den Voraussetzun-
gen für die Weiterführung der AHV in der freiwilligen Versicherung ohne
Weiteres bei der SAK (vgl.
liers/cotiser-a-l-avs-ai-facultative.html; abgerufen am 24.6.2019) und der
Auslandschweizer-Organisation (ASO) erhältlich sind (vgl.
ahv-iv/freiwillige-ahviv, abgerufen am 24.6.2019).
4.3.2 Unter diesen Umständen kann die Beschwerdeführerin ohne vorgän-
gige Anfrage aus Art. 27 Abs. 2 ATSG keinen Anspruch auf Beratung im
Hinblick auf die Weiterführung der schweizerischen AHV ableiten.
4.4 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aus den erfolgten Aus-
künften der IVSTA gestützt auf den Vertrauensschutz eine Wiederherstel-
lung der Beitragsfrist zur freiwilligen Versicherung ableiten kann. Festzu-
halten ist vorab, dass sich die erteilten Auskünfte der IVSTA – wie bereits
dargelegt – ausschliesslich auf den versicherten Anspruch der Gesuchstel-
lerin auf Leistungen der Invalidenversicherung bezogen. Weiter verwies die
IVSTA im Schreiben vom 27. August 2012 darauf, dass die anspruchsbe-
rechtigte Tochter mit dem Wegzug ins Ausland nicht mehr der Versicherung
unterstellt sei. Soweit sich die IVSTA in ihrer Bestätigung vom 27. August
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2012 (oben E. 4.1.2) ausserdem zur freiwilligen Versicherung äusserte,
verwies sie zu Recht auf die Anmeldemodalitäten für die freiwillige Versi-
cherung bei der SAK und die Jahresfrist seit Ausscheiden aus der obliga-
torischen Versicherung. Zu einem allfälligen Beitritt der IV-leistungsberech-
tigten Tochter äusserte sie sich nicht, zumal dies auch nicht in ihre Zustän-
digkeit fiel. Auch in der späteren Korrespondenz mit der IVSTA finden sich
keine Hinweise auf Auskünfte zu den hier in Frage stehenden Beitrittsvor-
aussetzungen zur freiwilligen Versicherung für die Beschwerdeführerin, die
als Vertrauensgrundlage dienen könnten. Zufolge fehlender Zuständigkeit
der IVSTA kann die Beschwerdeführerin auch nicht ableiten, dass eine ent-
sprechende Auskunft durch diese Behörde hätte erteilt werden müssen.
Aus einem allfälligen Missverständnis aus falsch verstandenen Auskünf-
ten, die zu einem anderen Sachverhalt und damit zu einer anderen Rechts-
frage erteilt wurden, kann sie demnach nichts zu ihren Gunsten ableiten.
5.
Zusammenfassend steht fest, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf
Aufnahme in die freiwillige AHV verspätet erfolgte. Weiter hatte die Ge-
suchstellerin gestützt auf Art. 27 Abs. 2 ATSG zur Frage einer allfälligen
weiteren Unterstellung unter die schweizerische (freiwillige) Versicherung
keinen Anspruch auf eine aktive Beratung durch die SAK (oder die schwei-
zerische Vertretung in Thailand). Darüber hinaus ging auch keine entspre-
chende Anfrage bei einer der zuständigen Behörden ein, die hätte beant-
wortet werden müssen. Schliesslich kann die Gesuchstellerin gestützt auf
den Grundsatz von Treu und Glauben nichts zu ihren Gunsten ableiten,
zumal kein Vertrauenstatbestand ersichtlich ist. Die Aufnahme der Be-
schwerdeführerin in die freiwillige Versicherung wurde deshalb zu Recht
verweigert. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist
deshalb abzuweisen.
6.
Damit bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädi-
gung zu befinden.
6.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis
Abs. 2 ATSG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwer-
deführerin haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1
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und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]
und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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