B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7287/2013
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Kosovo)
ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückvergütung Beiträge; Nichteintretensentscheid der SAK
vom 26. November 2013.
C-7287/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden auch: Vor-
instanz) mit Verfügung vom 26. November 2013 auf den Antrag von
A._______ auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen nicht eintrat und dies
damit begründete, dass ihre Nachforschungen bei den zuständigen Behör-
den sowie die ihr vorliegenden Unterlagen nicht erlaubten, festzustellen,
ob der Antragsteller zweifelsohne die Person sei, die Anspruch auf Rück-
vergütung der von A._______ bezahlten AHV-Beiträge habe,
dass gemäss Wortlaut der Verfügung die "Zwischenverfügung" gemäss un-
mittelbar anschliessender Rechtsmittelbelehrung angefochten werden
könne,
dass gemäss Rechtsmittelbelehrung gegen den "Einspracheentscheid"
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden könne,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Dezember 2013
gegen die Verfügung vom 26. November 2013 Beschwerde erhob und
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Rückvergütung der
AHV-Beiträge beantragte,
dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht auf Aufforderung hin
am 10. Januar 2014 ein Versichertendossier (Dossier A [SAK-A act. 1-27]),
das auch Dokumente enthält, die andere Personen betreffen, zustellte
(Akte des Beschwerdeverfahrens [B-act.] 2),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz am 16. Januar 2014
darum ersuchte, eine Vernehmlassung – insbesondere zur Frage der An-
fechtbarkeit der Verfügung vom 26. November 2013 (Art. 52 Abs. 1 ATSG
[SR 830.1]) und in materieller Hinsicht zur Echtheit der im Verwaltungsver-
fahren eingereichten (anwaltlich beurkundeten) Lebensbescheinigung und
Apostille – einzureichen (B-act. 4),
dass die Vorinstanz sich am 25. Februar 2014 vernehmen liess (B-act. 8)
und mehrere Dokumente sowie ein neues Versichertendossier (Dossier B
[SAK-B act. 1-32]) einreichte, das ebenfalls auch andere Personen betref-
fende Dokumente enthält,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 17. März 2014 dazu aufforderte, innert 30 Tagen nach Empfang der
Verfügung ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, ansonsten ihm
C-7287/2013
Seite 3
künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren durch
Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (B-act. 9),
dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer über die Schweizerische
Botschaft in Kosovo am 3. April 2014 eröffnet wurde (B-act. 11),
dass der Beschwerdeführer kein Zustelldomizil bezeichnet hat und das
Bundesverwaltungsgericht ihm mit Verfügung vom 30. Mai 2014 (am
11. Juni 2014 im Bundesblatt publiziert), Gelegenheit eingeräumt hat, in-
nert 30 Tagen ab Veröffentlichung der Verfügung eine Replik und entspre-
chende Beweismittel einzureichen, ansonsten der Schriftenwechsel als ab-
geschlossen gelte (B-act. 12, 14),
dass der Beschwerdeführer keine Replik bzw. Beweismittel eingereicht hat,
dass der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anord-
nungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht ein-
verstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen hat (Art. 49 Abs. 1
ATSG),
dass gegen diese Verfügungen – mit Ausnahme von prozess- und verfah-
rensleitenden Verfügungen – innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden
Stelle Einsprache erhoben werden kann (Art. 52 Abs. 1 ATSG),
dass gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine
Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden kann
(Art. 56 Abs. 1 ATSG),
dass über Beschwerden von Personen im Ausland das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]; vgl. auch
Art. 31 VGG i.V. mit Art. 5 VwVG und Art. 33 VGG),
dass zur Beurteilung eines gegen einen Nichteintretensentscheid erhobe-
nen Rechtsmittels nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses die-
selbe Instanz zuständig ist, die für die Beurteilung des materiellen Endent-
scheids zuständig wäre (vgl. Urteile des BVGer C-7498/2008 vom 31. Au-
gust 2012 E. 1.2, C-7720/2009 vom 13. Juni 2012 E. 1.1),
dass prozess- und verfahrensleitende Zwischenverfügungen im Sinne von
Art. 52 Abs. 1 ATSG verfahrensrechtliche Fragen behandeln und (lediglich)
einen Schritt in Richtung des Endentscheids darstellen (BGE 131 V 42
E. 2.4),
C-7287/2013
Seite 4
dass schon aus dem Wortlaut der angefochtenen Verfügung ersichtlich
wird, dass die Vorinstanz einen das Verwaltungsverfahren abschliessen-
den Nichteintretensentscheid gefällt hat, und es sich dabei nicht um eine
prozess- und verfahrensleitende, auf einen späteren Endentscheid hin füh-
rende Zwischenverfügung handelt,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung
inkonsistent als Abweisungs-, Nichteintretens- und Feststellungsentscheid
qualifiziert, aber stets davon auszugehen scheint, dass es sich dabei um
einen Endentscheid handelt, und sie dementsprechend eine Abweisung
der Beschwerde und kein Nichteintreten beantragt,
dass das zur Anfechtung der Verfügung der SAK vom 26. November 2013
gegebene Rechtsmittel somit die Einsprache im Sinne von Art. 52 Abs. 1
ATSG ist und die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Dezember
2013, mit welcher die besagte Verfügung angefochten wird, als Einsprache
zu behandeln ist,
dass sich aus den eingereichten Vorakten ergibt, dass betreffend der Rück-
vergütung von AHV-Beiträgen bisher kein Einspracheentscheid ergangen
ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht daher nicht zur Behandlung der Ein-
gabe vom 23. Dezember 2013 zuständig und die Sache zur Prüfung als
Einsprache an die SAK zu überweisen ist,
dass somit auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht ein-
zutreten (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG) und die Eingabe vom 23. Dezem-
ber 2013 zur Behandlung als Einsprache an die SAK zu überweisen ist,
dass vom Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen nicht zu prü-
fen ist, inwiefern auf die Einsprache im Einspracheverfahren einzutreten
und wie die Sache gegebenenfalls materiell zu beurteilen wäre,
dass der Vollständigkeit halber aber darauf hinzuweisen ist,
- dass das Einspracheverfahren im Sozialversicherungsrecht darauf
abzielt, ungenügende Abklärungen oder Fehlbeurteilungen, aber auch
Missverständnisse, die den angefochtenen Verwaltungsverfügungen
zugrunde liegen, in einem kostenlosen und weitgehend formlosen Ver-
fahren auszuräumen, ohne dass die übergeordneten Gerichte angeru-
fen werden müssen (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1 m.w.H.),
C-7287/2013
Seite 5
- dass – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt –
im Sozialversicherungsrecht der Entscheid grundsätzlich nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen und jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen ist, die von allen möglichen Gesche-
hensabläufen als die wahrscheinlichste zu würdigen ist (vgl. BGE 138 V
218 E. 6), und – anders als in der angefochtenen Verfügung angeführt
("zweifellos") – für den geltend gemachten Sachverhalt kein absoluter
Beweis erbracht werden muss,
- dass die Vorinstanz weder in der angefochtenen Verfügung noch in ihrer
Vernehmlassung substantiell dargelegt hat, weshalb sie die Aktenlage
als für ein Eintreten auf das Rückvergütungsgesuch ungenügend erach-
tet,
- dass der Beschwerdeführer die von der SAK bzw. der Schweizerischen
Botschaft in Kosovo zum Nachweis seiner Identität angeforderte notari-
elle Lebensbescheinigung und Apostille des Aussenministeriums des
Kosovo eingereicht hat (SAK-A act. 24 S. 4 f.; SAK-A act. 25 S. 1,
S. 12 ff.), deren Echtheit von der Schweizerischen Botschaft in Kosovo
und von der SAK im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert in Frage
gestellt wird (vgl. SAK-B act. 32; B-act. 8 S. 4),
- dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eine mit einer
Echtheitsbestätigung versehene Kopie seiner Identitätskarte eingereicht
hat, und dass die auf der Fotografie ersichtliche Person mit jener Person
identisch zu sein scheint, deren Foto die Botschaft – als Foto des Be-
schwerdeführers – der SAK zugestellt hat (SAK-A act. 24 S. 1 f., S.
12 f.),
- dass die Schweizerische Botschaft in Kosovo der SAK am 22. Januar
2014 angeboten hat, den Beschwerdeführer zwecks Identifikation vor-
sprechen zu lassen oder durch einen Vertrauensanwalt die eingereich-
ten Dokumente verifizieren zu lassen,
- dass die Mitteilung, dass A._______ (Versicherten-Nr. C._______) im
Krieg umgekommen sei, von einer Drittperson (B._______) erstellt
wurde, die sich später daran nicht erinnern kann (SAK-A act. 3, 26),
- dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass die SAK bei den Familien-
mitgliedern von A._______ Abklärungen vorgenommen hat,
C-7287/2013
Seite 6
dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AVHG kostenlos ist und daher
keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zu-
zusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Die Eingabe vom 23. Dezember 2013 wird an die SAK zur Behandlung als
Einsprache überwiesen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. D._______; Einschreiben; Beilage im Original:
Eingabe vom 23.12.2013)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
C-7287/2013
Seite 7
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: