B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7287/2014
Ur t e i l vom 4 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
I._______ (Kosovo),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anspruch auf eine Invalidenrente,
Verfügung IVSTA vom 10. November 2014.
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Sachverhalt:
A.
Der am (….) geborene I._______ ist Staatsangehöriger von Kosovo und
wohnt im Kosovo (Vorakten 1, 3). Er hat in den Jahren 1983 sowie 1986
bis 1990 in der Schweiz gearbeitet und Beiträge an die schweizerische Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet
(Vorakten 13).
A.a Am 4. März 2013 reichte I._______ die Anmeldung zum Leistungsbe-
zug mittels Anmeldeformular ein (Eingang bei der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland [IVSTA, Vorinstanz] am 8. März 2013, Vorakten 1).
A.b Nach erfolgten medizinischen und erwerblichen Abklärungen (vgl.
Vorakten 10, 11, 14, 18, 21, 22, 24) stellte die Vorinstanz I._______ mit
Vorbescheid vom 29. August 2014 (Vorakten 26) die Abweisung des Leis-
tungsbegehrens in Aussicht mit der Begründung, dass kein Versicherungs-
fall vor dem 1. April 2010 entstanden sei, zwischen der Schweiz und Ko-
sovo seit dem 1. April 2010 kein Sozialversicherungsabkommen mehr be-
stehe, weshalb er als Nichtvertragsausländer die versicherungsmässige
Voraussetzung des Wohnsitzes in der Schweiz nicht erfülle. Am 10. No-
vember 2014 (Vorakten 34) verfügte die Vorinstanz im Sinne des Vorbe-
scheids.
B.
Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2014 (act. 1) beantragte I._______ (Be-
schwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
vom 10. November 2014 und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen.
C.
C.a Mit E-Mail-Eingabe vom 30. Dezember 2014 bezeichnete der Be-
schwerdeführer ein Zustelldomizil in der Schweiz (act. 3).
C.b Am 14. Januar 2015 leistete der Beschwerdeführer den von ihm mit
Zwischenverfügung vom 6. Januar 2015 einverlangten Kostenvorschuss
von Fr. 400.-.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2015 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihrer angefochtenen
Verfügung (act. 8).
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E.
Mangels Eingang einer Replik des Beschwerdeführers, wozu er mit Verfü-
gung vom 24. Februar 2015 eingeladen worden war, wurde der Schriften-
wechsel geschlossen (act. 10).
F.
Auf weitere Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund-
sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG
(SR 830.1).
1.2 Angefochten ist die Verfügung (vgl. Art. 5 i.V.m. Art. 44 VwVG) vom
10. November 2014. Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von
der angefochtenen Verfügung berührt und er kann sich auf ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59
ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist ein-
zutreten.
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung hat.
2.2 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozial-
versicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozial-
versicherungsabkommen) ist ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosova-
rische Staatsangehörige anwendbar (BGE 139 V 263). Dies hat namentlich
zur Folge, dass IV-Renten von Staatsangehörigen des Kosovos, die für den
Zeitraum nach dem 31. März 2010 zugesprochen werden, gemäss Art. 6
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Abs. 2 Satz 2 IVG nicht mehr ins Ausland exportierbar sind. Sie werden nur
noch innerhalb der Schweiz gewährt. Die laufenden Renten geniessen
demgegenüber gemäss Art. 25 des Sozialversicherungsabkommens den
Besitzstand (BGE 139 V 335 E. 6.1).
2.3 Gemäss dem Grundsatz, wonach in zeitlicher Hinsicht regelmässig
diejenigen Rechtssätze heranzuziehen sind, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, bildet für die Frage,
ob das für Angehörige der heutigen Republik Kosovo per Ende März 2010
ausser Kraft gesetzte Sozialversicherungsabkommen weiterhin zur
Anwendung gelangt, die Entstehung des IV-Rentenanspruchs und nicht
der Zeitpunkt des Verfügungserlasses den massgebenden Anknüpfungs-
punkt (BGE 139 V 335 E. 6.2; Urteil BGer 9C_793/2013 vom 27. März 2014
E. 3.2).
2.4 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 und vorliegend
anwendbaren Fassung entsteht der Leistungsanspruch frühestens sechs
Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Der Beschwerde-
führer hat die Anmeldung zu Leistungsbezug am 4. März 2013 abgegeben.
Somit konnte der Leistungsanspruch und damit der Versicherungsfall frü-
hestens am 4. September 2013 entstehen (vgl. Urteil BGer 9C_562/2012
vom 18. Oktober 2012 E. 3). Zu diesem Zeitpunkt war das besagte Sozial-
versicherungsabkommen nicht mehr anwendbar.
2.5 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, er verfüge neben der ko-
sovarischen auch über die serbische Staatsbürgerschaft und deshalb sei
das Sozialversicherungsabkommen weiterhin anwendbar. Auch aufgrund
der Akten (vgl. beispielsweise Geburtsurkunde Vorakten 3) ist keine koso-
varisch-serbische Doppelbürgerschaft ausgewiesen. In seiner Anmeldung
für berufliche Integration/Rente vom 4. März 2013 (Vorakten 1) gab der
Beschwerdeführer an, er sei kosovarischer Staatsangehöriger.
2.6 Da vor Ende März 2010 kein IV-Rentenanspruch entstanden sein
konnte, ist somit vorliegend kein Sozialversicherungsabkommen anwend-
bar, welches eine Abweichung von Art. 6 Abs. 2 IVG statuiert. Demnach hat
der im Kosovo wohnhafte Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine
IV-Rente, und die Vorinstanz hat das Leistungsbegehren zu Recht abge-
wiesen.
2.7 Die Beschwerde erweist sich folglich als offensichtlich unbegründet und
ist deshalb im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m.
Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2 VGG) abzuweisen.
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3.
Es bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung
zu befinden.
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie-
genden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu be-
rücksichtigen ist. Da der Beschwerdeführer unterlegen ist, hat er die Ver-
fahrenskosten zu tragen. Diese sind nach dem Verfahrensaufwand und un-
abhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1000 Franken festzulegen
(Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrens-
kosten auf Fr. 400.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
3.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
3.3 Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Es folgt das Urteilsdispositiv)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Stufetti Kilian Meyer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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