B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7289/2010
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.
Parteien
X._______,
vertreten durch Arsim Sadriu, Univerzum Consulting,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rentengesuch, Verfügung vom 30. August 2010.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz)
mit Verfügung vom 30. August 2010 das Leistungsbegehren von
X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer, act. 1), kosovarischer
Staatsangehöriger, abgewiesen hat, da zwischen der Schweiz und dem
Kosovo seit dem 1. April 2010 keine zwischenstaatliche Vereinbarung
mehr bestehe und bis zum 31. März 2010 keine Verfügung in der Sache
ergangen sei (act. 67),
dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Arsim Sadriu, Univerzum
Consulting, gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 8. Oktober 2010
Beschwerde (Poststempel 11. Oktober 2010) beim Bundesverwaltungs-
gericht eingereicht, die Aufhebung der Verfügung beantragt und im We-
sentlichen geltend gemacht hat, dass er sich auf Anordnung der Vorin-
stanz im Juni 2009 einer ärztlichen Untersuchung habe unterziehen müs-
sen, jedoch für die in diesem Zusammenhang anfallenden Transportkos-
ten nie entschädigt worden sei, dass der Beschwerdeführer ausserdem
rügte, die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens mit
Kosovo stelle eine Diskriminierung dar,
dass der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ersucht hat (BVGer act. 1),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2010 die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung beantragt hat (BVGer act. 3),
dass die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
mit Zwischenverfügung vom 3. März 2011 mangels Nachweises der pro-
zessualen Bedürftigkeit abgewiesen und den Beschwerdeführer zur Leis-
tung des Kostenvorschusses bis zum 5. April 2011 aufgefordert hat
(BVGer act. 10),
dass der verlangte Kostenvorschuss am 5. April 2011 beim Bundesver-
waltungsgericht eingegangen ist (BVGer act. 12),
dass der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik stillschwei-
gend verzichtet und die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel mit
Verfügung vom 13. April 2011 abgeschlossen hat (BVGer act. 13),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
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Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- (vgl. postalischer Zustellnachweis,
act. 68) und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]; vgl. auch 60 ATSG) worden ist, weshalb auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Abkommen
vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
(SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) so-
wie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durch-
führung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger von Ko-
sovo weiterhin anwendbar sind,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit Grundsatz-
urteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwen-
dung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat,
dass das Urteil vom 7. März 2011 in der Folge beim Bundesgericht ange-
fochten worden ist,
dass daher die zuständige Instruktionsrichterin das vorliegende Be-
schwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2011 bis zum
Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in der Sache C-4828/2010 sistiert
hat (BVGer act. 14),
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011
auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungs-
gerichts C-4828/2010 nicht eingetreten ist,
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dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4828/2010 vom
7. März 2011 somit am 27. September 2011 in Rechtskraft erwachsen ist,
sodass das vorliegende Verfahren wieder aufzunehmen ist,
dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden
Fall weiterhin anwendbar ist,
dass die Vorinstanz das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers da-
her zu Unrecht mangels gültigem Sozialversicherungsabkommen mit dem
Kosovo abgewiesen hat,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 30. August 2010 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist, damit sie die Prüfung des Leistungsbegehrens fortsetze
und anschliessend in Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozialver-
sicherungsabkommens in der Sache neu verfüge,
dass die Vorinstanz ausserdem zu prüfen hat, ob der Beschwerdeführer
Anspruch auf Rückerstattung der Transportkosten hat, die im Zusam-
menhang mit der im Juni 2009 durchgeführten ärztlichen Untersuchung
bei Dr. H._______, B._______, entstanden sind und ihn dafür gegebe-
nenfalls zu entschädigen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu er-
heben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), sodass der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 300.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzuge-
bendes Konto zurückzuerstatten ist,
dass dem (nicht anwaltlich) vertretenen Beschwerdeführer gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu
entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist, die unter Berücksich-
tigung des aktenkundigen Aufwands auf Fr. 500.- festgesetzt wird.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
30. August 2010 wird aufgehoben, und die Sache wird an die Vorinstanz
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zurückgewiesen, damit sie die Prüfung des Leistungsbegehrens fortsetzt
und anschliessend unter Anwendung des noch in Kraft stehenden Sozial-
versicherungsabkommens in der Sache neu verfügt. Die Vorinstanz hat
im Sinn der Erwägungen einen allfälligen Anspruch auf Rückerstattung
der Transportkosten zu prüfen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu-
lasten der Vorinstanz zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular:
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Sabine Uhlmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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