Abtei lung II I
C-7290/2009/mes
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
A._______, c/o Frau B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV, einmalige Abfindung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7290/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der am 25. September 1943 geborene Beschwerdeführer am
13. Mai 2009 auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der gemäss
dem vorliegend anwendbaren Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volks-
republik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im
Folgenden: Abkommen) zuständigen serbischen Sozialversicherungs-
behörde ein Gesuch um Leistungen der schweizerischen Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) eingereicht hat,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, im Folgenden auch:
Vorinstanz), der das Gesuch zuständigkeitshalber weitergeleitet
worden war, nach Einholung zusätzlicher Unterlagen festgestellt hat,
dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine monatliche Rente von
Fr. 87.- hätte, was weniger als 10 % einer entsprechenden Vollrente
darstellt, weshalb ihm mit Verfügung vom 24. Juli 2009 gestützt auf Art.
7 Bst. a des Abkommens eine Abfindung in der Höhe von Fr. 18'567.-
zugesprochen worden ist,
dass sich der Beschwerdeführer mit Einsprache vom 19. August 2009
(Postaufgabe) gegen diese Verfügung gewandt und sinngemäss die
Auszahlung einer Abfindung von Fr. 57'018.- beantragt hat,
dass die Vorinstanz diese Einsprache mit ihrem einlässlich
begründeten Entscheid vom 20. Oktober 2009 abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid mit Beschwerde
vom 16. November 2009 (Postaufgabe) beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten hat, und – soweit verständlich – wiederum die
Auszahlung einer Abfindung von Fr. 57'018.- bzw. Fr. 47'236.- be-
antragt,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2009
die Abweisung der Beschwerde beantragt und erneut eine erläuterte
Berechnung der Abfindung vorgelegt hat,
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist keine Replik ein -
gereicht hat,
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dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat
und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen
ist (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR
831.10]), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig ist,
dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, so
dass auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass vorliegend einzig die Höhe der gemäss Art. 7 Bst. a des Ab-
kommens auszurichtenden Abfindung umstritten ist,
dass die Vorinstanz bereits im Verwaltungsverfahren (act. 34),
anschliessend aber auch im angefochtenen Einspracheentscheid
(act. 45) und in der Vernehmlassung eine detaillierte und auch erläu-
terte Berechnung der Abfindung vorgenommen hat,
dass diese Berechnung den Angaben im individuellen Konto des
Beschwerdeführers (act. 31) und den gesetzlichen Grundlagen ent-
spricht (vgl. Art. 29bis ff. AHVG) und in keiner Weise zu beanstanden
ist,
dass der Beschwerdeführer hiegegen einzig einwendet, es sei ihm der
in der Abfindungsberechnung genannte Betrag von Fr. 57'018.-
auszurichten, der gemäss der Abfindungsberechnung der Vorinstanz
dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen gemäss
Rententabellen 2008 entspricht, und der sich aus dem tatsächlich in
der Schweiz erzielten, teuerungsbereinigten durchschnittlichen Jahres-
einkommen und den anrechenbaren Erziehungsgutschriften zusam-
mensetzt,
dass dieser rechnerisch ermittelte Betrag einzig als Grundlage für die
Bestimmung der monatlichen Renten bzw. vorliegend der einmaligen
Abfindung dient und in keiner Weise den Anspruch des Be-
schwerdeführers darstellt,
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dass auch der in der Abfindungsberechnung genannte Betrag von
Fr. 47'236.- keineswegs die Höhe des Anspruchs des Beschwerde-
führers umschreibt, sondern das gesamte teuerungsbereinigte
Einkommen darstellt, das er während seiner Arbeitstätigkeit in der
Schweiz verdient hat,
dass daher der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Abfindung
von Fr. 57'018.- bzw. Fr. 47'236.- hat und die korrekte Berechnung der
einmaligen Abfindung durch die Vorinstanz zu bestätigen ist,
dass sich die Beschwerde vom 16. November 2009 aus diesen
Gründen als offensichtlich unbegründet erweist und im einzel-
richterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG),
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG)
und keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 7 Abs. 3 des Reg-
lementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _________________)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 / Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden
(Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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