Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C7291/2010
U r t e i l v om 1 6 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Barbara GiemsaHaake.
Parteien A._______,
vertreten durch Advokat lic. iur. Daniel Tschopp,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung der
Niederlassungsbewilligung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die 1987 im Kosovo geborene A._______ infolge ihres
Familiennachzugs im Jahre 1991 eine Niederlassungsbewilligung erhielt,
dass sie im Alter zwischen 16 und 20 Jahren fünfmal wegen
verschiedener Vermögensdelikte zu geringfügigen Strafen verurteilt
wurde,
dass sie am 15. März 2008 die Wohnung ihres damaligen Freundes in
Brand setzte,
dass sie deswegen, aber auch wegen anderer, weniger gravierender
Straftaten und unter Einbezug einer zuvor verhängten Strafe mit Urteil
des Strafgerichts BaselStadt vom 3. Oktober 2008 zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren sowie einer Busse von Fr.
1'000. verurteilt wurde,
dass das Amt für Migration BaselLandschaft aufgrund dieser
Verurteilung am 7. April 2009 den Widerruf ihrer
Niederlassungsbewilligung und die Ausreise aus der Schweiz bis
spätestens auf den Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Strafvollzug
verfügte,
dass ihre dagegen gerichtete Beschwerde an den Regierungsrat des
Kantons BaselLandschaft erfolglos blieb,
dass A._______ gegen dessen Entscheid vom 8. September 2009
Beschwerde ans Kantonsgericht BaselLandschaft erhob,
dass das Kantonsgericht in seinem Entscheid vom 28. April 2010 zur
Überzeugung gelangte, ihr Interesse an einem Verbleib in der Schweiz
überwiege das öffentliche Interesse an ihrer Ausreise, und aus diesem
Grund ihre Beschwerde guthiess,
dass ihr das BFM mit Schreiben vom 24. Juni 2010 mitteilte, ihm seien
der Entscheid über die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung
sowie die kantonalen Akten zwecks Zustimmung unterbreitet worden,
dass die Vorinstanz im gleichen Schreiben darauf hinwies, die
Verweigerung der Zustimmung werde ins Auge gefasst, und ihr hierzu
das rechtliche Gehör gewährte,
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dass A._______ durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom 21. Juli
2010 um unentgeltliche Verbeiständung ersuchte und sich mit Eingabe
vom 20. August 2010 zur Sache äusserte,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. September 2010 die Zustimmung
zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung verweigerte und das Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung ablehnte,
dass die Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2010 mit
Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht zum einen um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersuchte, zum anderen um
Feststellung, dass sie weiterhin im Besitze einer
Niederlassungsbewilligung sei,
dass sie gleichzeitig ein Begehren um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung stellte und auch in Bezug auf das vorinstanzliche
Verfahren um unentgeltliche Verbeiständung unter Zusprechung einer
angemessenen Entschädigung ersuchte,
dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde anführte, aufgrund des Urteils
des Kantonsgerichts vom 28. April 2010 sei die ursprünglich erteilte
Niederlassungsbewilligung nach wie vor gültig, weswegen es im
vorliegenden Fall nicht um die Neuerteilung einer solchen Bewilligung
gehe und infolgedessen für ein Zustimmungsverfahren der Vorinstanz
kein Raum bleibe,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 24.
November 2010 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung guthiess und den bisherigen Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin, Advokat Daniel Tschopp, als amtlichen Anwalt
einsetzte,
dass die Parteien im Rahmen des Schriftenwechsels an ihren
Rechtsstandpunkten festhielten,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 genannten Behörden gelten,
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dass Verfügungen der Vorinstanz, bei denen es um die Zustimmung zu
einer kantonalen Aufenthaltsregelung geht, vor
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass es vorliegend insbesondere um die Frage der Zulässigkeit eines
Zustimmungsverfahrens geht,
dass kantonale Bewilligungen gemäss Art. 40 des Ausländergesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) in bestimmten Fällen die
Zustimmung des BFM erfordern (Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR
142.201]),
dass der Kanton BaselLandschaft der Beschwerdeführerin aufgrund
ihres Familiennachzugs im August 1991 eine Niederlassungsbewilligung
erteilt hat,
dass mit rechtskräftigem Urteil des Kantonsgerichts BaselLandschaft
vom 28. April 2010 der Entscheid des Regierungsrates des Kantons
BaselLandschaft vom 8. September 2009 aufgehoben wurde,
dass dadurch auch der Widerruf der Niederlassungsbewilligung der
Beschwerdeführerin hinfällig wurde und dass damit – entgegen der
Auffassung der Vorinstanz – keine Neuerteilung der
Niederlassungsbewilligung verbunden ist,
dass die Beschwerdeführerin somit nach wie vor im Besitz der 1991
erteilten Niederlassungsbewilligung ist und dass eine solche Bewilligung
grundsätzlich unbefristet und bedingungslos ist (Art. 34 Abs. 1 AuG),
dass somit in vorliegendem Zusammenhang weder die erstmalige
Erteilung noch die Verlängerung einer Bewilligung zur Diskussion steht
und demzufolge für ein Zustimmungsverfahren gemäss Art. 99 AuG
i.V.m. Art. 85 Abs. 1 VZAE kein Raum bleibt,
dass die angefochtene Verfügung daher in Verletzung von Bundesrecht
(Art. 49 Bst. a VwVG) ergangen ist,
dass – soweit um Feststellung des Fortbestandes der
Niederlassungsbewilligung ersucht wird – das Bestehen oder
Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses nur bei entsprechendem
schutzwürdigen Interesse festzustellen ist (vgl. Art. 25 Abs. 2 VwVG),
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dass das Rechtsschutzinteresse an einer Feststellung dann zu bejahen
ist, wenn damit ein unmittelbarer Nachteil für die betroffene Person
abgewendet werden und dieses Ziel nicht bereits durch einen Leistungs
oder Gestaltungsentscheid der Behörde erreicht werden kann (vgl.
ISABELLE HÄNER in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Zürich 2009, Art. 25 N 16 ff.),
dass im vorliegenden Fall ein besonderes Interesse der
Beschwerdeführerin an der Feststellung ihrer bestehenden
Niederlassungsbewilligung schon aufgrund der in diesem Sinne
rechtsgestaltenden Wirkung des Urteils des Kantonsgerichts Basel
Landschaft vom 28. April 2010 zu verneinen ist,
dass folglich auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist, als die
Beschwerdeführerin damit die Feststellung verlangt, sie sei im Besitze
einer gültigen Niederlassungsbewilligung,
dass die Beschwerde ansonsten gutzuheissen und die angefochtene
Verfügung aufzuheben ist,
dass der Beschwerdeführerin, die zweifelsohne bereits während des vor
instanzlichen Verfahrens bedürftig und mit ihrem nicht aussichtlosen
Begehren auf anwaltliche Vertretung angewiesen war (vgl. Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG), ebenfalls für jenes Verfahren unentgeltliche
Verbeiständung zu gewähren ist, weshalb die Beschwerde auch in
diesem Punkt gutzuheissen ist,
dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens keine Kosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Entschädigung
auszurichten hat, die für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 1'000.
(inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist,
dass für das Rechtsmittelverfahren zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 1'800. (inkl. Auslagen und MWST)
zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 10. September 2010 wird aufgehoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird für das vorinstanzliche Verfahren die
unentgeltliche Verbeiständung gewährt und Advokat Daniel Tschopp als
amtlicher Anwalt bestellt. Die von der Vorinstanz zu entrichtende
Entschädigung wird auf Fr. 1000. (inkl. Auslagen und MWST)
festgesetzt.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin für ihr Obsiegen im
vorliegenden Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr.
1'800. (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (…)
– das Amt für Migration BaselLandschaft
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin:
Ruth Beutler
Die Gerichtsschreiberin:
Barbara GiemsaHaake
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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