B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 03.08.2016
Abteilung III
C-7291/2014
Ur t e i l vom 2 2 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin,
Kernstrasse 10, Postfach 1149, 8026 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-7291/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, tunesischer Staatsangehöriger, geboren 1983, lernte im Jahr
2003 in Tunesien seine zukünftige schweizerische Ehefrau kennen. Anfang
2004 reiste er zur Vorbereitung der Eheschliessung in die Schweiz ein. Am
30. Januar 2004 heiratete er B.________, geboren 1959, und er erhielt da-
raufhin im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung.
B.
Gestützt auf seine Ehe ersuchte der Beschwerdeführer am 21. Dezember
2009 um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des Bürgerrechtsgeset-
zes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im Rahmen des Einbürge-
rungsverfahrens unterzeichneten beide Ehegatten am 2. Mai 2011 eine Er-
klärung, der zufolge sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehe-
lichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und weder
Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen
sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht
möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer
der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tat-
sächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimli-
chung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen
kann. Mit Verfügung vom 9. August 2011 wurde der Beschwerdeführer er-
leichtert eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die
Bürgerrechte des Kantons Zürich und der Gemeinde Ottenbach. Am
16. September 2011 wurde die Einbürgerung laut der Vorinstanz rechts-
kräftig.
C.
Zwischenzeitlich wurde er am 20. Februar 2010 Vater eines aussereheli-
chen Kindes (C._______). Am 4. Oktober 2010 anerkannte er seine Toch-
ter (SEM-pag. 6).
D.
Am 31. Mai 2012 trennten sich die Ehegatten, indem der Beschwerdefüh-
rer aus der gemeinsamen Wohnung auszog und seitdem unbekannten Auf-
enthalts war. Infolgedessen wurde er von der Gemeinde D._______ per
31. Mai 2013 definitiv abgemeldet (SEM-pag. 2, 5 und 19).
E.
Im Juni 2013 erhielt die Vorinstanz Kenntnis von der Trennung der Ehegat-
C-7291/2014
Seite 3
ten (SEM-pag. 2). In der Folge eröffnete sie gegen A._______ ein Verfah-
ren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss
Art. 41 BüG. Die Ehefrau nahm zu den Umständen der Trennung im No-
vember 2013 schriftlich Stellung (SEM-pag. 9).
F.
Aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers lud die
Vorinstanz ihn mittels Publikation im Bundesblatt (Notifikation vom 8. April
2014) zu einer abschliessenden Stellungnahme ein (SEM-Page. 15).
G.
Am 16. April 2014 machte die Ehefrau beim Bezirksgericht E._______ eine
Klage auf Scheidung gegen den Beschwerdeführer anhängig (SEM-pag.
24).
H.
Am 22. September 2014 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers der Vorinstanz die Wohnadresse ihres Mandanten mit. Gleichentags
wurde bei ihm nachträglich eine abschliessende Stellungnahme eingeholt
(SEM-pag. 32), welche er in der Folge einreichte (SEM-pag. 31).
I.
Der Kanton Zürich als Heimatkanton des Beschwerdeführers erteilte am
20. Oktober 2014 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung (SEM-pag. 34).
J.
Mit Verfügung vom 10. November 2014 erklärte die Vorinstanz die erleich-
terte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig (SEM-pag. 36).
K.
In seiner Rechtsmitteleingabe vom 15. Dezember 2014 liess der Be-
schwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der Verfü-
gung beantragen. Eventualiter sei er persönlich anzuhören. In formeller
Hinsicht liess er um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen. Es wurden zwei
Referenzschreiben zu den Akten gereicht.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2015 wurde dem Beschwerdefüh-
rer mitgeteilt, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu
einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
C-7291/2014
Seite 4
M.
Mit Verfügung und Urteil vom 18. März 2015 des Bezirksgerichts
E._______ wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit B.________ ge-
schieden.
N.
Am 27. März 2015 reichte die Rechtsvertreterin diverse Fotos des Be-
schwerdeführers mit seiner Ehefrau, den Schwiegereltern und weiteren
Personen sowie zwei Schreiben der Ehefrau, datiert vom 25. März 2015,
zu den Akten.
O.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2015 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
P.
Vom Recht auf Replik wurde - trotz gewährter Fristerstreckung - kein Ge-
brauch gemacht. Am 23. Juli 2015 reichte die Rechtsvertreterin ihre Hono-
rarnote ein.
Q.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Rechtsmittelverfahren
richtet sich nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert.
Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
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Seite 5
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Ge-
meinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle For-
men der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26 Abs. 1
BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist
(Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die in-
nere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Ein-
bürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl bei Einreichung des Gesuchs
als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher
im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemein-
schaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden
(BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe.
Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom
beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Mit Art. 27
BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schwei-
zer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des
Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu
fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft auf-
recht zu erhalten, können sich dann ergeben, wenn kurze Zeit nach der
erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung einge-
leitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), der Gesuchsteller während der Ehe
ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des BGer 1C_27/2011 vom
21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nach-
geht oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch
steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und
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Seite 6
Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau
(vgl. Urteil des BVGer C-3912/2008 vom 8. Juni 2009 E. 3.2 m.H).
3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan-
tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheim-
lichung erheblicher Tatsachen erschlichen (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit ei-
nem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im Sinne
des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es genügt,
dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Ein-
bürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glau-
ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über
eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Weiss
der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung
auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Be-
hörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der einer Einbür-
gerung mutmasslich entgegenstehenden Verhältnisse orientieren (vgl. Ur-
teil des BVGer C-476/2012 vom 19. Juli 2012 E. 4.3 m.H.). Die Pflicht dazu
ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfah-
rensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die
Behörde ihrerseits darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten
Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor zutref-
fen (BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
4.
Die Möglichkeit der Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Art. 41
Abs. 1 BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) sta-
tuierte hierfür eine Frist von fünf Jahren ab Einbürgerung. Mit der Teilrevi-
sion des Bürgerrechtsgesetzes vom 25. September 2009, in Kraft seit
1. März 2011, erfuhr diese Regelung eine Änderung, indem Absatz 1 neu
gefasst und ein Absatz 1bis eingefügt wurde. Neu gilt, dass die Nichtiger-
klärung innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnisnahme vom rechtserheb-
lichen Sachverhalt erfolgen muss, spätestens jedoch acht Jahre nach Er-
werb des Schweizer Bürgerrechts (vgl. Urteil des BVGer C-518/2013 vom
17. März 2015 E. 4.4). Nach jeder Untersuchungshandlung, die der einge-
bürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjäh-
rungsfrist zu laufen. Während eines Beschwerdeverfahrens stehen die
Fristen still (Art. 41 Abs. 1bis BüG).
5.
5.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
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Seite 7
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art.
12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie
hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine
Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbeson-
dere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört.
Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt
die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere,
dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde
nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie
können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die
Behörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Ver-
mutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Dabei
handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Le-
benserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei
der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (BGE 140 II 65 E. 2.2 und 135 II
161 E. 3 je m.H.).
5.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweislaster-
leichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter
Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der
Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen –
beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche Vermutung
begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss
die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil erbringen. Es
genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es hinreichend möglich erschei-
nen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund
kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürge-
rung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe
führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die
Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen
hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehe-
lichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).
6.
Im vorliegenden Verfahren hat der Heimatkanton die von Art. 41 Abs. 1
BüG geforderte Zustimmung erteilt; die Fristen nach Art. 41 Abs. 1bis BüG
wurden ebenfalls gewahrt. Die formellen Voraussetzungen für die Nichti-
gerklärung der erleichterten Einbürgerung sind demnach erfüllt.
7.
C-7291/2014
Seite 8
7.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung vom 10. Novem-
ber 2014 aus, die Beziehung des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer
Ehefrau sei bereits während des Einbürgerungsverfahrens mit finanziellen
und sonstigen Problemen behaftet gewesen. Dafür zeuge zum einen, dass
die Ehefrau bereits ab Juli 2010 bemerkt habe, dass "irgendetwas schief
laufe" und zum andern, dass die Ehegatten nur gerade sechs Monate nach
der rechtskräftigen Einbürgerung getrennt gelebt hätten und es in der Folge
zu keiner Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mehr gekommen
sei. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürge-
rung bzw. bis zur Rechtskraft der erleichterten Einbürgerung die Einbürge-
rungsbehörde weder über die ehelichen Spannungen noch über sein aus-
serhalb der Ehe geborenes Kind informiert. Demzufolge habe er den ma-
teriellen Tatbestand von Art. 41 BüG erfüllt.
7.2 Der Beschwerdeführer liess in der Rechtsmitteleingabe vom 15. De-
zember 2014 dagegen halten, nur allein aufgrund der Tatsache, dass sie
sich acht Monate nach Rechtskraft der Einbürgerung getrennt hätten, be-
deute noch lange nicht, dass die Ehe bereits zum Zeitpunkt der Einbürge-
rung in Schieflage gewesen sei. Sie hätten bis im Frühling 2012 keinerlei
Trennungsabsichten gehabt. Noch im Februar 2012 hätten sie gemeinsam
einen Mietvertrag für eine neue Wohnung unterzeichnet. Mitte März 2012
sei seine Mutter verstorben. In der Folge sei er zu seiner Familie nach Tu-
nesien gereist und habe versucht, persönlichen und finanziellen Beistand
zu leisten. Dank seiner Ehefrau habe er seine Familie finanziell unterstüt-
zen können. Aufgrund des Todes seiner Mutter habe er grosse psychische
Probleme bekommen und sei in eine tiefe Krise gefallen. Er sei von Mitte
März bis Mitte Mai 2012 in Tunesien geblieben. Seine Ehefrau habe den
Umzug alleine machen müssen und sei aufgrund der Umzugskosten und
seiner finanziellen Unterstützung in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Als
er in die Schweiz zurückgekehrt sei, habe ihn seine Ehefrau vom Flughafen
abgeholt. Nach ein paar Tagen habe sie ihn aus der Wohnung geworfen.
Er habe teilweise auf der Strasse gelebt und sei bei Kollegen untergekom-
men. Schliesslich habe er Unterschlupf bei seiner Schwester in Deutsch-
land gefunden.
Wäre seine Mutter nicht gestorben, so wäre er nicht in eine psychische
Krise gefallen und es wäre auch keine finanzielle Doppelbelastung mit Um-
zug und Unterstützung der Trauerfeierlichkeiten seiner Familie in Tunesien
entstanden. Mit grosser Wahrscheinlichkeit wäre dann die Ehe noch intakt.
Auslöser der Krise sei der Todesfall seiner Mutter gewesen.
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Seite 9
Aus dem Erhebungsbericht der Polizei vom 22. September 2010 und dem
Schreiben des Gemeindeschreibers vom 28. Oktober 2010 würden trotz
ursprünglicher Vorbehalte wegen des Altersunterschieds keinerlei Zweifel
bezüglich einer gelebten Ehe hervorgehen.
Dem Fragebogen seiner Ehefrau an die Vorinstanz könne entnommen wer-
den, dass die Ehe bis April/Mai 2012 gut verlaufen sei. Sie habe ausge-
führt, dass sie bis zum Zeitpunkt, wo sie ihn aus der Wohnung geworfen
habe, nicht einmal den Gedanken gehabt habe, in jemals zu verlassen.
Von einer definitiven Trennung sei erst im September/Oktober 2012 die
Rede gewesen. Sie habe vom unehelichen Kind gewusst und sich für ihn
gefreut.
Der Beschwerdeführer liess weiter vorbringen, er habe lediglich eine ein-
malige Affäre mit einer Frau gehabt und erst nach der Geburt vom Kind
erfahren und es sofort seiner Frau gebeichtet. Mit der offiziellen Anerken-
nung der Vaterschaft sei er davon ausgegangen, dass die Vorinstanz es
nun auch wisse. Er habe nicht gewusst, dass er dies der Vorinstanz separat
hätte mitteilen müssen.
Mit der Veränderung seines psychischen Zustands habe sich wahrschein-
lich auch seine Persönlichkeit verändert. Dies habe zu einer Kurzschluss-
reaktion geführt und sie hätten sich getrennt. Es gebe immer wieder Kurz-
schlusstrennungen oder Trennungen aufgrund einer psychischen Belas-
tung. Es komme in den perfektesten Ehen immer wieder zur Trennung,
nachdem das Paar oder eine Person alleine einen Schicksalsschlag, wie
eine schwere Krankheit oder einen Todesfall, erlitten habe. Während der
Zeit, als er in Tunesien gewesen sei, sei er mit seiner Ehefrau in Kontakt
gewesen. Somit sei es nicht, wie die Vorinstanz ausführte, sechs Monate
nach Rechtskraft der Einbürgerung, sondern erst acht Monate danach zur
Trennung gekommen. Da das aussereheliche Kind kein Trennungsgrund
gewesen sei, sei er auch nicht verpflichtet gewesen, dies der Ausländerbe-
hörde zu melden. Wie die Behörde nun wegen des Kindes automatisch den
Schluss ziehe, die Ehe sei nicht mehr intakt gewesen, sei nicht nachvoll-
ziehbar. Er habe lediglich einmal einen "one night stand" gehabt. Unzählige
Personen würden ihre Ehepartner mit einem Seitensprung betrügen. Dies
bedeute noch lange nicht, dass eine Ehe unwiderruflich zerrüttet sei.
7.3 In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2015 führte die Vorinstanz er-
gänzend aus, das Ehepaar habe seit 2004 finanzielle Schwierigkeiten ge-
habt. Die Ehefrau habe für sämtliche Kosten der ehelichen Gemeinschaft
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Seite 10
aufkommen müssen. Sie habe sogar einen Kredit aufnehmen müssen, um
die Lebenshaltungskosten bezahlen zu können. Es sei nachvollziehbar,
dass sie diese Belastung nicht mehr habe ertragen können. Die sich zu-
spitzende finanzielle Schieflage der ehelichen Finanzen habe sich über die
Jahre hinweg akkumuliert und im Frühjahr 2012 ein derartiges Ausmass
angenommen, dass sich die Ehefrau gezwungen gesehen habe, sich von
ihrem Ehemann zu trennen und die Scheidung einzureichen. Aufgrund der
Ereignisabfolge (kurze Zeit der Bekanntschaft bis zur Eheschliessung [4
Monate], grosser Altersunterschied zwischen den Ehegatten [24 Jahre],
definitive Trennung nach nur acht Monaten seit der rechtskräftig erleichter-
ten Einbürgerung) werde von der tatsächlichen Vermutung ausgegangen,
der Beschwerdeführer habe bei der Unterzeichnung der Erklärung vom
2. Mai 2011 und zum Zeitpunkt der rechtskräftig erleichterten Einbürgerung
am 16. September 2011 nicht mehr in einer stabilen, unbelasteten und zu-
kunftsgerichteten Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau gelebt.
Aufgrund der Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 VwVG wäre der Be-
schwerdeführer verpflichtet gewesen, dem SEM die Geburt und die Vater-
schaftsanerkennung mitzuteilen. Ebenso hätte er darüber informieren müs-
sen, dass es um ihre finanzielle Situation nicht gut stehe. Des Weiteren
hätte er sich aufgrund der finanziellen Schieflage weder die Reise im März
2012 nach Tunesien, noch die finanzielle Unterstützung seiner Verwandt-
schaft anlässlich der Beerdigung seiner Mutter leisten können. Hätte er ne-
ben seinen Interessen auch jene seiner Ehegattin sowie jene der ehelichen
Gemeinschaft berücksichtigt, so hätte er in Tunesien nicht so viel Geld aus-
gegeben, wäre nicht so lange dort geblieben und wäre dem Wunsch seiner
Ehegattin im Mai 2012 nachgekommen, sich eine Arbeit zu suchen, um sie
finanziell zu entlasten. Die Ehe sei nicht aufgrund dessen, dass der Be-
schwerdeführer wegen des Todes seiner Mutter in eine psychische Krise
gefallen sei, zerbrochen, sondern wegen der bereits vor und während des
Einbürgerungsverfahrens bestandenen finanziellen angespannten Situa-
tion, die sich im Frühjahr 2012 zugespitzt habe.
Referenzschreiben würden den Beweis einer intakten und auf die Zukunft
gerichtete Ehe nicht erbringen können, da sich die Wahrnehmung auf das
äussere Erscheinungsbild der Ehegatten beschränke.
Die einzelnen Indizien, wie etwa der erhebliche Altersunterschied zwischen
den Ehegatten, eine kurze Zeit der Bekanntschaft bis zur Eheschliessung
und der rasche Zerfall der ehelichen Gemeinschaft nach erfolgter Einbür-
gerung, würden für sich alleine zwar keine Rückschlüsse auf den Zustand
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Seite 11
der Ehe geben, aber vor dem Hintergrund des gesamten Ablaufs der Er-
eignisse Indizien darstellen.
Da die Ehegatten seit dem 31. Mai 2012 faktisch getrennt gelebt hätten
und es in der Folge zu keiner Wiederaufnahme der ehelichen Gemein-
schaft gekommen sei, werde für den Trennungszeitpunkt auf die offizielle
Abmeldung des Beschwerdeführers aus der Gemeinde D._______ vom
31. Mai 2012 abgestellt.
Auch wenn die aussereheliche Tochter des Beschwerdeführers von der
Ehefrau akzeptiert worden sei, gehe die Rechtsprechung davon aus, dass
Kinder ein Indiz für die Instabilität einer Ehe darstellen würden. Zusammen
mit der finanziellen Schieflage stelle die Geburt seiner Tochter ein weiteres
Indiz dafür dar, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr
stabil und zukunftsgerichtet gewesen sei. Dass sich die Ehegatten wäh-
rend ihrer Ehe emotional gut verstanden und miteinander eine schöne Zeit
verbracht hätten, werde nicht in Abrede gestellt. Damit jedoch eine Ehe
auch in Zukunft Bestand haben könne, müsse auch die finanzielle Seite
ausgeglichen sein.
Mit Schreiben vom 25. März 2015 an das Bundesverwaltungsgericht habe
die Ex-Ehefrau vorgebracht, die finanziellen Probleme seien mit jedem Mo-
nat schlimmer und ihre Sorgen immer grösser geworden. Ihre Ehe sei
schlussendlich nicht daran zerbrochen, weil sie sich nicht geliebt hätten,
sondern an den "knallharten Lebensumständen". Sie sei sich sicher, dass
er den Pass nicht erschlichen habe.
Diesen Schilderungen zufolge sei die Ehe schlussendlich an der finanziel-
len Schieflage zerbrochen. Diese habe bereits während des Einbürge-
rungsverfahrens bestanden.
8.
Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Beschwerdeführer, seine 24
Jahre ältere schweizerische Ehefrau im Jahr 2003 in Tunesien kennen ge-
lernt hatte. Am 10. Januar 2004 reiste er zur Ehevorbereitung in die
Schweiz ein. Nach der Heirat vom 30. Januar 2004 erhielt er eine Aufent-
haltsbewilligung. Die Ehe blieb kinderlos. Noch im Jahr 2009 muss er eine
Affäre mit einer anderen Frau, der Mutter seines Kindes, gehabt haben.
Am 21. Dezember 2009 stellte er ein Gesuch um erleichterte Einbürge-
rung. Zwei Monate später wurde er Vater eines unehelichen Kindes. Er an-
erkannte die Vaterschaft seiner Tochter am 4. Oktober 2010. Rund sieben
C-7291/2014
Seite 12
Monate später unterzeichneten er und seine Ehefrau die Erklärung zur
ehelichen Gemeinschaft, woraufhin mit Verfügung vom 9. August 2011
seine erleichterte Einbürgerung ausgesprochen wurde. Am 31. Mai 2012
zog der Beschwerdeführer aus der Familienwohnung aus. Ohne dass es
noch zu einer Annäherung der Ehegatten gekommen wäre, klagte die Ehe-
frau am 16. April 2014 auf Scheidung. Am 18. August 2015 wurde die Ehe
geschieden.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer hat während der Ehe mit der Schweizer Ex-Gat-
tin – als das Einbürgerungsverfahren bereits im Gange war – ein ausser-
eheliches Kind gezeugt. Die Eheleute haben die Geburt des Kindes sowie
die Anerkennung der Vaterschaft durch den Beschwerdeführer der Einbür-
gerungsbehörde vorenthalten (das Kind wurde vor der Unterzeichnung der
Erklärung der ehelichen Gemeinschaft geboren). Aussereheliche Kinder
können unbestreitbarermassen ein Indiz für die Instabilität einer Ehe dar-
stellen und zwar unabhängig davon, ob die Ehefrau darüber informiert ist
(vgl. Urteil des BGer 1C_178/2010 vom 10. Juni 2010 E. 3.3.3 oder E. 3.2
weiter vorne). Dass die Geburt eines ausserehelichen Kindes für das Ein-
bürgerungsverfahren von Bedeutung ist, darüber mussten sich die Be-
troffenen im Klaren sein. Sie wären daher in jedem Fall verpflichtet gewe-
sen, diese Tatsache anlässlich des Einbürgerungsverfahrens anzugeben
(vgl. Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2014 E. 10.1 m.H.). Her-
vorzuheben wäre an dieser Stelle, dass die Mitwirkungs- und Auskunfts-
pflicht selbst dann gilt, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der betreffen-
den Person auswirkt (zum Ganzen vgl. BGE 140 II 65 E. 3.4.2 S. 70 f. und
BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
9.2 Der Beschwerdeführer liess in der Replik vorbringen, es sei nicht nach-
vollziehbar, wie die Behörde wegen des Kindes automatisch den Schluss
ziehe, die Ehe sei nicht mehr intakt gewesen. Er habe lediglich einmal ei-
nen "one night stand" gehabt. Unzählige Personen würden ihre Ehepartner
mit einem Seitensprung betrügen. Dies bedeute noch lange nicht, dass
eine Ehe unwiderruflich zerrüttet sei. Das aussereheliche Kind sei kein
Trennungsgrund gewesen und die Ex-Ehefrau habe sich für ihn gefreut.
9.3 Wie bereits erwähnt, ist gemäss ständiger Rechtsprechung des Bun-
desgerichts unter ehelicher Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1
Bst. c BüG mehr als der formelle Bestand der Ehe zu verstehen. Es handelt
sich dabei um eine tatsächliche und intakte Lebensgemeinschaft, der ein
gemeinsamer Wille zugrunde liegt, diese Ehe auch in Zukunft zu leben
C-7291/2014
Seite 13
(BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H.). Sobald an einen Begriff wie Ehe recht-
liche Folgen – wie beispielsweise der Erwerb des Bürgerrechts – geknüpft
sind, liegt die Definitionshoheit nicht mehr beim Einzelnen, sondern beim
Gesetzgeber bzw. bei der Rechtsprechung (siehe Urteil des BVGer
C-5500/2013 vom 1. Dezember 2014 E. 11.2.1 m.H.).
9.4 In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass allein das Ein-
gehen einer ausserehelichen sexuellen Beziehung schon als ein Indiz für
den fehlenden Willen zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft anzusehen
ist. Eine einmalige oder kurzfristige vorübergehende Untreue braucht indes
noch nicht zwingend das Scheitern einer bestehenden Ehe zu bedeuten.
Sexuell offen gestaltete Beziehungsmodelle und die aussereheliche Zeu-
gung von Kindern als Ergebnis von Seitensprüngen können in der heutigen
Zeit denn auch nicht mehr als gesellschaftsfremd betrachtet werden. Wie
eben angetönt, bildet die Tatsache, dass es überhaupt zu ausserehelichen
sexuellen Kontakten kam, jedoch ein starkes Indiz gegen das Bestehen
einer intakten Ehe. Denn die sexuelle Treue gilt trotz gewandelter Moral
nach wie vor als zentrales Element einer Ehe (siehe Urteil des BVGer
C-5500/2013 vom 1. Dezember 2014 E. 11.2.2 m.H.), weshalb im Wider-
spruch dazu stehende Verhaltensweisen typischer für nicht intakte Ehen
sind als für intakte (zur Beweiskraft von Indizien als Quotient von Merkmal-
wahrscheinlichkeiten vgl. BENDER ET AL., Tatsachenfeststellungen vor Ge-
richt, 3. Aufl., München 2007, Rz. 679 ff.). Entgegen den Ausführungen auf
Beschwerdeebene hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in-
dessen längst nicht allein auf dieses eine Indiz abgestellt. Anzumerken
wäre an dieser Stelle, dass es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
nicht darum geht, das Verhalten des Beschwerdeführers moralisch zu wer-
ten. Der Rückgriff auf herrschende Wertvorstellungen ist nur insofern von
Bedeutung, als sie zusammen mit dem Verhalten der Beteiligten Wahr-
scheinlichkeitsschlüsse auf den Zustand der Ehe zum Zeitpunkt der er-
leichterten Einbürgerung zulassen (siehe Urteil des BVGer C-5500/2013
vom 1. Dezember 2014 E. 11.2.2 m.H.).
9.5 Die Zeugung bzw. die Geburt der ausserehelichen Tochter hätte tat-
sächlich einen Hinderungsgrund für die erleichterte Einbürgerung darge-
stellt. Ob seine damalige Ehefrau den Seitensprung tolerierte, ist in diesem
Zusammenhang nicht von Belang, handelt es sich bei der verschwiegenen
Schwangerschaft und der bevorstehenden Geburt doch um rechtlich rele-
vante Vorkommnisse, welche die Einbürgerung verhindert oder zumindest
bis zur Klärung der ehelichen Verhältnisse hinausgezögert hätten. Die Be-
troffenen wären mithin so oder so gehalten gewesen, die Behörden über
C-7291/2014
Seite 14
diese Umstände zu orientieren. Das Verhalten der Eheleute erscheint
umso unverständlicher, als die Tochter während des Einbürgerungsverfah-
rens zur Welt kam. Durch die absichtlich unterlassene Aufklärung über die
Vaterschaft für ein aussereheliches Kind setzte der Beschwerdeführer
demzufolge direkt den Nichtigkeitsgrund des Erschleichens im Sinne von
Art. 41 Abs. 1 BüG. Dies gilt übrigens selbst dann, wenn man – entgegen
den nachstehenden Erwägungen – von der These einer zum massgebli-
chen Zeitpunkt noch intakten Ehe ausginge (siehe Urteil des BVGer
C-5500/2013 vom 1. Dezember 2014 E. 10.2 m.H.).
10.
Unbesehen dieses Nichtigkeitsgrundes lassen weitere Indizien darauf
schliessen, dass die Zerrüttung der Ehe bereits vor Abgabe der Erklärung
zur ehelichen Gemeinschaft und der bald darauf erfolgten erleichterten
Einbürgerung eingesetzt haben muss.
10.1 Bis zur erleichterten Einbürgerung am 9. August 2011 dauerte die Ehe
des Beschwerdeführers mit der schweizerischen Ehefrau siebeneinhalb
Jahre. Ungefähr 10 Monate später haben sich die Eheleute getrennt. Nach
der gesetzlichen Frist des Getrenntlebens von zwei Jahren klagte die Ex-
Ehefrau auf Scheidung (vgl. Art. 114 ZGB), welche 11 Monate später er-
folgte. Dieser Ereignisablauf begründet nach der Rechtsprechung die na-
türliche Vermutung dafür, dass die beiden im massgeblichen Zeitraum des
Einbürgerungsverfahrens nicht mehr in stabilen ehelichen Verhältnissen
lebten (vgl. hierzu etwa BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. oder Urteile des
BVGer C-5500/2013 vom 1. Dezember 2014 E. 11.1 und C-1083/2012 vom
21. Juli 2014 E. 7.2 je m.H.).
10.2 Die vor diesem Hintergrund vorgenommenen weiteren Abklärungen
der Vorinstanz bestätigen die Wahrscheinlichkeit einer solchen Schlussfol-
gerung und weisen sogar darauf hin, dass die Beziehung der Ehegatten
schon lange vor der Einbürgerung des Ehemannes auseinanderzubrechen
drohte.
10.2.1 Zu den Fragen der Vorinstanz führte die Ex-Ehefrau aus, ihren Ehe-
mann habe sie in Tunesien am Strand kennengelernt. Vier Monate später
hätten sie in Tunesien eine "interne Hochzeit" gefeiert. Der Anstoss zur
Heirat sei von ihrem Mann aus gekommen. Bis April/Mai 2012 sei die Ehe
gut verlaufen. Ab Juli 2011 habe sie gemerkt, dass irgendetwas schief lau-
fen würde. Sie habe im Mai den Kredit erhöht, weil ihr Mann sich selbstän-
dig habe machen wollen. Dafür habe er ein "Auto LW für Autotransporte"
C-7291/2014
Seite 15
benötigt. Im Juli 2011 habe er seinen Führerausweis wegen Drogenkon-
sums abgeben müssen. Dies sei für sie ein riesiger Schock gewesen. Ab
dem Jahr 2007 und auch vorher habe es finanzielle Probleme in ihrer Ehe
gegeben. Ihr Ehemann habe zwar von 2004 bis 2007 gearbeitet, aber nicht
genügend Einkommen erzielt. Sie habe deshalb einen Kredit aufnehmen
müssen, um ihre Kosten decken zu können. Sie habe immer alles alleine
bezahlt. Im Jahr 2006 seien sie gemeinsam in Tunesien im Urlaub gewe-
sen. Danach seien gemeinsame Ferien aus finanziellen Gründen nicht
mehr möglich gewesen.
Ihr Ehemann habe Kinder mit ihr haben wollen, aber sie habe nicht zuge-
stimmt, weil er keine Arbeit gehabt habe und sie nicht noch grössere finan-
zielle Schwierigkeiten habe haben wollte. Erst ab dem Jahr 2009 sei ihr
Ehemann regelmässig nach Tunesien gereist. Meistens sei er ein bis zwei
Monate geblieben. Sie sei nicht mitgereist, weil dafür das Geld nicht ge-
reicht habe. Sie habe ihren Ehemann Mitte Mai 2012 aus der Wohnung
geworfen. Bis zu jenem Zeitpunkt sei ihr nicht einmal der Gedanke gekom-
men, ihren Ehemann zu verlassen. Ab September/Oktober 2012 sei von
Trennung resp. Scheidung die Rede gewesen. Zum Zeitpunkt seiner er-
leichterten Einbürgerung sei die Ehe stabil gewesen. Die Schwierigkeiten
hätten darin bestanden, dass er nicht genügend gearbeitet habe, sie finan-
zielle Schwierigkeiten gehabt hätten und sie sämtliche Kosten alleine habe
tragen müssen. Sie habe im April oder Mai 2011 einen Kredit von Fr. 8'000.-
aufgenommen resp. ihren alten Kredit erhöht, damit er sich habe selbstän-
dig machen können. Dies sei ihre letzte Hoffnung gewesen. Sie habe den
Kredit nochmals erhöht, als ihr Ehemann wegen des Todes seiner Mutter
im Jahr 2012 nach Tunesien habe reisen müssen. Sie habe ihm über
Fr. 1'000.- mitgegeben. Als er in Tunesien gewesen sei, habe er angerufen
und noch mehr Geld verlangt. Sogar ihr Sohn und ihre Mutter hätten ihm
Geld gegeben.
Der Trennungswunsch sei von ihr aus gegangen. Sie habe acht Jahre lang
alle Rechnungen bezahlt. Ihr Ehemann habe nur von 2004 bis 2007 ein
bisschen gearbeitet, nie länger als 2 bis 3 Monate oder manchmal nur ei-
nen Tag und im Mai 2012 habe er sie im Stich gelassen. Sie habe im April
den ganzen Umzug nach D._______ alleine machen müssen. Sie habe ihr
Bankkonto überzogen (Fr. 2'000.-) und habe kein Geld mehr zum Leben
gehabt (Sperrung des Bankkontos). Als ihr Ehemann im Mai 2012 nach
Hause gekommen sei, habe sie von ihm verlangt, dass er sich eine Arbeit
suche. Als er dies nicht getan habe, habe sie ihn aus der Wohnung gewor-
fen. Für seine aussereheliche Tochter habe sie sich für ihn gefreut. Sie
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Seite 16
liebe ihren Ehemann noch immer, aber sie habe aufgrund der Belastung
das Leben mit ihm nicht mehr weiter führen können. Sie sei krank gewor-
den und in psychologischer Behandlung (SEM-pag. 9).
10.2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Stellungnahme vor, seine
Ehefrau nötige ihn, die Scheidungsvereinbarung zu unterschreiben. Im
Herbst 2008 habe er nach einer Feier eine "einmalige Affäre" mit einer an-
deren Frau gehabt. Dass diese Frau schwanger geworden sei, habe er erst
mit der Geburt des Kindes am 20. Februar 2010 erfahren. Er habe dies
sofort seiner Ehefrau gebeichtet. Sie habe sich über seine Ehrlichkeit und
darüber gefreut, dass er Vater werde. Mit der Anerkennung seiner Tochter
sei er davon ausgegangen, dass die Vorinstanz über die Geburt seiner
Tochter informiert sei. Leider habe er nicht gewusst, dass er die Vorinstanz
darüber hätte informieren müssen.
Am 19. März 2012 sei seine Mutter gestorben. Seine Ehefrau sei wütend
gewesen und habe nicht verstanden, dass er seinem Vater und seinem
körperlich behinderten Bruder habe beistehen müssen. Er sei damals zwei
Monate in Tunesien geblieben. Nach seiner Rückkehr hätten sie bereits in
ihrer neuen Wohnung in D._______ gelebt. Er habe sich dort im Mai 2012
angemeldet. Seine Ehefrau sei wie ausgewechselt gewesen. Sie habe ihn
ständig beschimpft. Alle seine Versöhnungsversuche seien gescheitert. Er
denke, dass sie in jener Zeit einen anderen Mann kennenglernt habe und
ihn deshalb habe loswerden wollen. Er habe psychische Probleme gehabt.
Der Tod seiner Mutter, die erfolglose Jobsuche und die Gemeinheiten sei-
ner Ehefrau hätten ihm sehr zugesetzt. Anfang 2013 habe er deshalb seine
Schwester in Deutschland besucht. Irgendwann nach seiner Rückkehr sei
er in eine Polizeikontrolle gekommen und habe erfahren, dass er nir-
gendwo angemeldet sei. Er habe seine Ehefrau darauf angesprochen. Sie
habe ihm geantwortet, dass sie genug von ihm habe und nicht meinen
müsse, dass er auch nur einen "Cent" von ihr erhalte. Sie habe den Haus-
schlüssel von ihm verlangt. Dieser Aufforderung sei er nachgekommen. Die
Trennung sei nicht von ihm ausgegangen. Die Scheidung habe er schluss-
endlich eingereicht, weil es keinen Sinn mehr gemacht habe, seine Ehefrau
umzustimmen (SEM-pag. 31).
10.2.3 Festzuhalten ist, dass die finanziellen Probleme der Eheleute be-
reits im Jahr der Eheschliessung (2004) auftraten und von da ab das Zu-
sammenleben der Ehegatten prägten. Laut Ex-Ehefrau hat der Beschwer-
deführer während ihrer Ehe lediglich von 2004 bis 2007 hin und wieder
gearbeitet. Zur Deckung der Lebenshaltungskosten habe sie sogar einen
C-7291/2014
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Kredit aufgenommen, den sie zwei Mal habe erhöhen müssen. Auch der
Ehemann sprach von finanzieller Doppelbelastung aufgrund des Umzuges
und der Unterstützung der Trauerfeierlichkeiten seiner Familie. Er stellt
nicht in Abrede, dass die finanziellen Schwierigkeiten bereits im Jahr 2004
begonnen haben. Die sich zuspitzende finanzielle Schieflage der ehelichen
Finanzen hat sich gemäss den Schilderungen der Ehefrau über die Jahre
hinweg akkumuliert und im Frühjahr 2012 ein derartiges Ausmass ange-
nommen (Überziehen des Bankkontos um Fr. 2'000.-, Sperrung des Kon-
tos), dass sie sich gezwungen sah, sich von ihrem Ehemann zu trennen
und die Scheidung einzureichen. Der Beschwerdeführer hat jahrelang auf
Kosten seiner Ex-Ehefrau gelebt und ist ihrem Wunsch auf finanzielle Ent-
lastung nicht nachgekommen.
10.3 Demzufolge durfte die Vorinstanz zu Recht vermuten, dass die vom
Beschwerdeführer am 2. Mai 2011 unterschriftlich bestätigte intakte Ehe-
gemeinschaft zu diesem Zeitpunkt längst nicht mehr bestand.
11.
Damit stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer im Rechtsmittel-
verfahren vorgebrachten weiteren Argumente eine andere Schlussfolge-
rung erlauben. Insofern müsste der Beschwerdeführer glaubhaft aufzei-
gen, dass ein erst nach der Einbürgerung eingetretenes, ausserordentli-
ches Ereignis zum Scheitern der Ehe führte, oder aber, dass er die
Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und aufrichtig an den Fort-
bestand der Ehe glaubte (vgl. E. 5.2).
11.1 Der Beschwerdeführer liess geltend machen, die Eheleute hätten bis
im Frühling 2012 keinerlei Trennungsabsichten gehabt. Noch im Februar
2012 hätten sie gemeinsam einen Mietvertrag für eine neue Wohnung un-
terzeichnet. Dies gehe auch aus dem Fragebogen der Ehefrau an die Vo-
rinstanz hervor, wonach von einer definitiven Trennung erst im Septem-
ber/Oktober 2012 die Rede gewesen sei. Auslöser der Krise sei der Todes-
fall seiner Mutter und seine damit einhergehende psychische Krise gewe-
sen. Mit der Veränderung seines psychischen Zustands habe sich wahr-
scheinlich auch seine Persönlichkeit verändert. Dies habe zu einer Kurz-
schlussreaktion geführt und sie hätten sich getrennt.
11.2 Ob die Eheleute ihre Trennung tatsächlich erst im September/Oktober
2012 thematisierten oder diese eine Kurzschlusshandlung gewesen sein
soll, kann dahin gestellt bleiben. Der Beschwerdeführer musste sich auf-
C-7291/2014
Seite 18
grund ihrer desolaten finanziellen Situation schon lange vor der Einbürge-
rung über die destruktive Entwicklung des Zusammenlebens und die inso-
weit fehlenden Zukunftsperspektiven im Klaren gewesen sein (vgl. E.
10.2.3)
11.3 Bezüglich der Referenzschreiben der Mutter der Ex-Ehefrau und einer
weiteren Person gilt es festzuhalten, dass Referenzen von Verwandten,
Freunden und Bekannten die Wahrnehmung durch Drittpersonen über das
äussere Erscheinungsbild des Ehepaares (gemeinsame Wohnung bzw.
gemeinsames Auftreten in der Öffentlichkeit) schildern. Für die Beurteilung
der hier wesentlichen Frage, ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und
auf die Zukunft gerichtet war, erweisen sich solche Bestätigungen regel-
mässig nicht als besonders aufschlussreich (vgl. dazu Urteil des BVGer
C-439/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 8.6 m.H.). Dies gilt auch für die von
der Rechtsvertreterin eingereichten, undatierten Fotos, die den Beschwer-
deführer im Kreise seiner Familie zeigen.
11.4. Zu keinem anderen Ergebnis führt, dass die Initiative zur Trennung
und Scheidung einseitig von der damaligen Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers ausgegangen sein soll, kann die erleichterte Einbürgerung doch nicht
als "Belohnung" für eigenes eheliches Wohlverhalten betrachtet werden.
Mit dem einheitlichen Bürgerrecht der Ehegatten wollte der Gesetzgeber
vielmehr ihre gemeinsame Zukunft fördern (vgl. BGE 130 II 482 E. 2 S. 483
f.). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, welcher Ehepartner für
die Auflösung der Ehe die Hauptverantwortung trägt. Zu prüfen ist lediglich,
ob aufgrund der gesamten Umstände für den Zeitpunkt der gemeinsamen
Erklärung und der Einbürgerung eine intakte und stabile Ehesituation an-
genommen werden kann (siehe Urteil des BVGer C-4576/2013 vom
12. Juni 2014 E. 11.4 m.H.).
12.
Sofern der Beschwerdeführer eventualiter geltend machen liess, er sei per-
sönlich anzuhören, ist festzustellen, dass Auskünfte von Parteien und Drit-
ten (Art. 12 Bst. b und c VwVG) – zumal dies der Präzisierung der Fragen
und Antworten dient – grundsätzlich schriftlich einzuholen sind (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 472). Diesem Grundsatz hat die
Vorinstanz entsprochen, indem sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit
zur Stellungnahme geboten hat. Von ihm wären keine anderen oder zu-
sätzlichen Angaben zu erwarten gewesen, da er sein Rechtsmittel ausführ-
C-7291/2014
Seite 19
lich begründen konnte. Auf die persönliche Anhörung des Beschwerdefüh-
rers kann daher im vorliegenden Verfahren verzichtet werden. Zur antizi-
pierten Beweiswürdigung vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1 in fine; zum (Nicht)
Anspruch auf mündliche Anhörung BGE 134 I 140 E. 5.3).
13.
Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren
und damit die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu
stellen, wonach er und seine damalige Ehefrau im Zeitpunkt der Unter-
zeichnung der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürge-
rung nicht (mehr) in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemein-
schaft lebten. Es ist demnach davon auszugehen, dass die erleichterte Ein-
bürgerung im Sinne von Art. 41 BüG durch falsche Angaben und das Ver-
heimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen wurde. Daran ändert auch
die Aussage der Ex-Ehefrau im Schreiben vom 25. März 2015, dass der
Beschwerdeführer den Pass bestimmt nicht erschlichen habe, nichts.
14.
Die angefochtene Verfügung ist als rechtmässig und angemessen zu be-
stätigen (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
15.
15.1 Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320]).
Für den Fall des Unterliegens ersuchte der Beschwerdeführer jedoch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Verfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2015 wurde der Entscheid
über das Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege auf einen späte-
ren Zeitpunkt verschoben, weshalb dies nun nachzuholen ist.
15.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos er-
scheinen, auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit
werden. Ist es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig, wird ihr ein
Anwalt bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Eine Person gilt als bedürftig, wenn
sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass
sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie
und ihre Familien notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 m.H.).
C-7291/2014
Seite 20
Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des-
halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 138 III 217
E. 2.2.4 S. 218).
15.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
samt Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist abzuwei-
sen, da der Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung keine Aus-
sicht auf Erfolg zugesprochen werden konnte (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Dementsprechend sind die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 1'200.- fest-
zusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
C-7291/2014
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung samt Verbeiständung wird
nicht stattgegeben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zu-
stellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten […] retour)
– das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen,
Feldstrasse 40, Postfach, 8090 Zürich
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
Versand: