Abtei lung II I
C-7292/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Hans Urech (Vorsitz), Richter Michael Peterli,
Richter Ronald Flury,
Gerichtsschreiberin Beatrice Brügger.
S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7292/2007
Sachverhalt:
A.
S._______, deutscher Staatsangehöriger (Beschwerdeführer),
wohnhaft in Deutschland, arbeitete von 1985 bis Ende 2006 in
unselbständiger Tätigkeit als Chauffeur in der Schweiz. Mit Gesuch
vom 21. Februar 2006 beantragte er eine Invalidenrente wegen
Erwerbsunfähigkeit ab 1. März 2006 sowohl in Deutschland als auch in
der Schweiz. Mit Bescheid vom 18. August 2006 gewährte die
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg dem Beschwerde-
führer eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, verweigerte
jedoch wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen deren Aus-
richtung. Mit Schreiben vom 24. August 2006 teilte die Deutsche
Rentenversicherung Baden-Württemberg dem Beschwerdeführer mit,
dass sie die Unterlagen für die Bearbeitung des Leistungsantrages zu
Handen der Schweizer Invalidenversicherung an die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (IVSTA, Vorinstanz) überwiesen habe. Unter
Hinweis auf Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) übertrug die IVSTA die
Sache zur Abklärung und Beschlussfassung an die IV-Stelle Aargau
(IV-Stelle).
B.
Mit Schreiben vom 12. September 2006 ersuchte die IV-Stelle den
Beschwerdeführer, dessen Arbeitgeberin sowie den Hausarzt um
Stellungnahmen zur Sachverhaltsabklärung. Am 7. Dezember 2006
teilte die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers der IV-Stelle mit, dass
dieser zur Zeit in Folge eines Unfalls vom 2. November 2006 nicht
arbeite und sich zudem entschlossen habe, am 1. Januar 2007 in
Pension zu gehen.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2007 übermittelte die IV-Stelle die
medizinischen Unterlagen dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur
Stellungnahme. Die zuständige Ärztin, Dr. med. S._______, stellte
folgende Leiden fest:
- Coxarthrose beidseitig (seit Jahren)
- Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit Myogelosen im LWS-
Bereich
- Osteochondrose an der LWS
- Adduktorenkontraktur beidseitig
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- Coxitis links
- Arterielle Hypertonie
- Adipositas.
Weiter führte sie aus, dass gemäss dem Bericht des Hausarztes Dr.
med. P._______ einerseits die angestammte Tätigkeit als Chauffeur
nicht mehr zumutbar sei, obwohl andererseits, im selben Bericht, dem
Beschwerdeführer keine dauernde Arbeitsunfähigkeit attestiert werde.
Zusammenfassend hielt sie fest, dass beim Beschwerdeführer ein
somatischer Gesundheitsschaden bestehe, der jedoch keine dauer-
hafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig-
keit nach sich ziehe. Mithin liege keine rentenbegründende Beeinträch-
tigung der Erwerbsfähigkeit vor. Weitere Abklärungen müssten nicht
vorgenommen werden.
Mit Vorbescheid vom 21. Februar 2007 teilte die IV-Stelle das Ergebnis
ihrer Abklärungen dem Beschwerdeführer mit.
A.
Mit Schreiben vom 12. März 2007 brachte der Beschwerdeführer
mehrere Einwände gegen den Vorbescheid der IV-Stelle vor.
Namentlich machte er geltend, dass in den vorliegenden Unterlagen
entscheidwesentliche Fragen nicht beantwortet würden und gewisse
Angaben falsch seien. Zusammenfassend beantragte er die von ihm
ausgeführten Unstimmigkeiten neu abzuklären und die notwendigen
Unterlagen des Arbeitgebers, des Hausarztes und vor allem den
Arztbericht des Deutschen Rentenversicherungsträgers – das mass-
gebliche Dokument für die seit dem 1. Januar 2007 bezogene Alters-
rente für schwerbehinderte Menschen – anzufordern und in der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen. Abschliessend fordert er weiterhin
die Ausrichtung einer Schweizer Invalidenrente.
In Folge der Vorbringen des Beschwerdeführers nahm die IV-Stelle
mehrere Abklärungen vor. Namentlich unterbreitete sie die medizini-
schen Einwände dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Dieser
stellte mit Schreiben vom 27. Juli 2007 fest, es seien zusätzlich die
Unterlagen der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg
zu konsultieren und abzuklären, ob der Beschwerdeführer nach
seinem Unfall im November 2006 bis zu seiner Frühpensionierung
noch einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.
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Nach Konsultation der Akten der Deutschen Rentenversicherung
Baden-Württemberg kam der RAD im Schreiben vom 4. September
2007 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein somatischer
Gesundheitsschaden bestehe, dieser jedoch nicht zu einer anhalten-
den Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder
einer angepassten Tätigkeit führe. Dass der Beschwerdeführer seit
dem 1. Januar 2007 in Deutschland frühpensioniert sei, könne nicht
mit einer Erwerbsunfähigkeit gleichgesetzt werden. Einen solchen
Schluss lasse auch die Bescheinigung des Vorsorgeamtes Freiburg
vom 13. November 2003 nicht zu, da diese lediglich auf den Bezug
von einkommens- und lohnsteuerfreien Beträgen ausgerichtet sei.
Abschliessend hielt die zuständige Ärztin des RAD fest, dass die
Voraussetzungen zum Bezug einer Schweizer Invalidenrente nicht er-
füllt seien und keine weiteren medizinischen Abklärungen vorge-
nommen werden müssten.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 lehnte die Vorinstanz aufgrund der
Feststellung der IV-Stelle vom 26. September 2007 das Rentengesuch
ab. Namentlich machte sie geltend, dass zwar eine Beeinträchtigung
der körperlichen Gesundheit vorliege, diese jedoch kein renten-
begründendes Ausmass vorweise.
B.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2007 erhebt der Beschwerdeführer
gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Oktober 2007 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung sei
aufzuheben und eine Invalidenrente ab Antragsdatum auszurichten.
Mit der Beschwerde reicht er zusätzlich ein ärztliches Attest vom
24. Oktober 2007 von Dr. med. S._______ ein, wo festgehalten wird,
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stets
verschlechtere und er seine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben
könne.
In der Vernehmlassung vom 21. Dezember 2007 verweist die
Vorinstanz respektive die IV-Stelle hauptsächlich auf die Ausführungen
in der angefochtenen Verfügung und beantragt, diese zu bestätigen
und die Beschwerde abzuweisen. Insbesondere wird nochmals
ausgeführt, dass zum Verfügungszeitpunkt keine rentenbegründende
Invalidität bestanden habe, woran auch das eingereichte ärztliche
Attest vom 24. Oktober 2007 nichts zu ändern vermöge.
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C.
Mit Replik vom 25. Januar 2008 wiederholt der Beschwerdeführer im
wesentlichen seine Begehren. Namentlich verweist er auf den Be-
scheid der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg, wo
eine rentenbegründende teilweise Erwerbsminderung festgestellt
worden sei. Dazu reicht er ein Attest seines Hausarztes vom
24. Januar 2008 ein, worin dieser festhält, dass der Beschwerdeführer
bereits ab Beginn des Jahres 2006 als komplett erwerbsunfähig ein-
zustufen sei.
Die Vorinstanz verzichtet nach Absprache mit der IV-Stelle auf das
Einreichen einer weiteren Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Bundes-
gesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein
Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über
das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungs-
gerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Letzteres ist vorliegend nicht der
Fall. Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen
gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine
Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG,
SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richterinnen und Richter des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren auf die
Abteilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt sich (neu) aus
Richter Hans Urech und Richter Ronald Flury der Abteilung II und
Richter Michael Peterli der Abteilung III zusammen.
1.3 Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG.
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat besonders berührt
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und hat an deren Änderung oder Aufhebung ein schützenswertes
Interesse (Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er
ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60
ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), weswegen auf sie einzutreten ist.
2.
2.1 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichts-
gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des
ATSG. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht.
2.2 Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212).
2.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt
indessen nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in
den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122
V 157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche
und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von
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einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur
auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegen-
stand) rechtserheblichen Sachverhalt. In diesem Rahmen haben Ver-
waltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Ab-
klärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu
aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten
ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V
282 E. 4a mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungs-
gerichts [EVG, heute Schweizerisches Bundesgericht] I 520/99 vom
20. Juli 2000).
3.
Vorab ist die Anwendbarkeit der relevanten Rechtsnormen in inter-
temporal- und internationalrechtlicher Hinsicht zu überprüfen.
3.1 In formeller Hinsicht sind, unter Vorbehalt spezialgesetzlicher
Übergangsbestimmungen, nach den allgemeinen intertemporal-
rechtlichen Grundsätzen diejenigen Regeln anwendbar, die im Zeit-
punkt der Beschwerdeerhebung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Bestimmungen
anwendbar, die bei der Erfüllung des zur Rechtsfolge führenden Sach-
verhaltes Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Vorliegend sind die
mit der 5. IV-Revision eingeführten und am 1. Januar 2008 in Kraft ge-
tretenen Änderungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar
1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) nicht anwend-
bar, weil die angefochtene Verfügung davor, am 2. Oktober 2007 er-
lassen wurde. Demnach wird nachfolgend, sofern nichts anderes
vermerkt, stets die bis Ende 2007 gültige Fassung von IVG und IVV
zitiert (AS 2003 3837 respektive AS 2003 3859).
3.2 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die entsprechende
Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten, welche
für die Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Leistungs-
anspruchs in ihrer Fassung der 4. IVG-Revision (AS 2003 3853)
anwendbar sind. Bezüglich der aufgrund von Art. 2 ATSG i.V.m. Art. 1
Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), hat
das EVG erkannt, dass es sich bei den in Art. 3 – Art. 13 ATSG
enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche
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Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechen-
den Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt. Inhaltlich haben sich
in dieser Beziehung keine Änderungen ergeben, so dass die zu den
erwähnten Begriffen entwickelte Rechtsprechung übernommen und
weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3).
3.3 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union. Mithin kommt vorliegend das Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied-
staaten andererseits über die Freizügigkeit zur Anwendung (Freizügig-
keitsabkommen, in Kraft seit 1. Juni 2002, FZA, SR 0.142.112.681;
Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom
14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personen-
freizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur
Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Soweit dieses Ab-
kommen, insbesondere dessen Anhang II, welcher die Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine ab-
weichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen
gemeinschaftsrechtlichen beziehungsweise abkommensrechtlichen
Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen einer Schweizer Invalidenrente grund-
sätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257
E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3
Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 nach den für
Schweizer Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben.
Demnach ist die Frage, ob, ab wann und in welchem Umfang der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat, ausschliess-
lich nach Schweizer Recht zu beantworten. Diesbezügliche Fest-
stellungen eines ausländischen Versicherungsträgers sind für die
rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz unverbindlich (BGE 130
V 253 E. 2.4; vgl. auch Art. 40 Abs. 4 der Koordinierungsverordnung
[EWG] Nr. 1408/71).
4.
4.1 Anspruch auf eine Schweizer Invalidenrente hat, wer invalid im
Sinne des Gesetzes (Art. 8 ATSG) ist und beim Eintritt der Invalidität
während mindestens eines Jahres Beiträge an die schweizerische
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Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung [AS 2007 5140]). Diese Bedingungen müssen
kumulativ gegeben sein; fehlt eine, entsteht kein Rentenanspruch,
selbst wenn die andere erfüllt ist.
Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen
des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von
Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorange-
henden Monate ausgerichtet. Weitergehende Zahlungen werden er-
bracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachver-
halt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten
nach Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48 Abs. 2 IVG [in der bis zum
31. Dezember 2007 geltenden Fassung]).
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als
einem Jahr Beiträge an die AHV/IV geleistet (act. 39-42). Mithin ist die
Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Rentenanspruch
erfüllt.
4.2 Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG ist die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbsunfähigkeit. Sie kann
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1
IVG) und gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des
Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere
erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Gemäss der seit dem 1. Januar 2004
geltenden Rentenabstufung hat eine Person dann Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente, wenn sie einen Invaliditätsgrad von mindestens
70% aufweist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% besteht
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50% auf eine halbe und bei einem solchen von mindes-
tens 40% auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit
i.S.v. Art. 6 ATSG ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. Erwerbs-
unfähigkeit i.S.v. Art. 7 ATSG ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
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kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Demnach definiert sich der Begriff der Invalidität nicht nach medi-
zinischen Kriterien, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen
(BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165).
4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, sind die Verwaltung
und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist
(BGE 125 V 261 E. 4). Aufgabe des medizinischen Dienstes ist es, zu
Handen der Verwaltung den medizinischen Sachverhalt zusammenzu-
fassen und zu würdigen. Dazu gehört auch, bei sich widersprechenden
medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob
auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine
zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Diesen Berichten kann
nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden.
Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (Urteile des
Bundesgerichts 9C.341/2007 vom 16. November 2007 E. 4.1 mit
Hinweisen und I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3). Für das
vorliegende Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass alle Beweis-
mittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen
sind. Danach ist zu untersuchen, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten,
und, wenn dies der Fall ist, aufgrund des als massgeblich befundenen
Ergebnisses zu entscheiden. Hinsichtlich des Beweiswerts eines
Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die strittigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a; vgl. hierzu UELI
KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen
2008, S. 434 f., Rz. 19). Bei einander widersprechenden medizini-
schen Berichten darf das Verfahren nicht ohne Würdigung des gesam-
ten Beweismaterials und ohne Angabe von Gründen, warum der einen
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und nicht der anderen medizinischen These gefolgt wird, erledigt
werden.
5.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und nachfolgend zu prüfen
ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die Ausrichtung einer
Schweizer Invalidenrente hat.
5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für die Be-
stimmung des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerde-
verfahren grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Er-
lasses des angefochtenen Entscheids massgebend (hier: 2. Oktober
2007; vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen). Sachverhalts-
änderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des
angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im vorliegenden
Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert
haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungs-
verfügung bilden (BGE 121 V 366 E. 1b mit weiteren Hinweisen).
5.2 Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem
die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig
geworden ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG) oder während eines Jahres
ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40%
arbeitsunfähig war (Bst. b). Eine bleibende Erwerbsunfähigkeit besteht
vorliegend nicht; es handelt sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts vielmehr um ein labiles Krankheitsgeschehen,
welches frühestens nach Ablauf der Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1
Bst. b IVG einen allfälligen Rentenanspruch begründen kann (Urteil
des Bundesgerichts I 163/2005 vom 30. Mai 2005, BGE 119 V 98
E. 4a).
Demnach ist zu prüfen, ob im massgeblichen Zeitraum des Erlasses
der angefochtenen Verfügung eine während mindestens einem Jahr
dauernde Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40% vorlag.
5.3 Um den Grad der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zu
ermitteln, sind folgende Unterlagen relevant und bilden die Grundlage
der angefochtenen Verfügung vom 2. Oktober 2007:
- Im ärztlichen Bericht E 213, ausgestellt von Dr. med. P._______
am 26. Juni 2006 (act. 37), wird nach eingehender Anamnese
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festgehalten, dass der Beschwerdeführer wohl seine ange-
stammte Tätigkeit nicht mehr vollschichtig ausführen könne,
jedoch in angepassten Verweisungstätigkeiten (leichte bis
mittelschwere Männerarbeit, insbesondere ohne Heben und
Tragen von Lasten über 15 kg) zu 100% arbeitsfähig sei. In der
Diagnose werden ein chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom
bei Fehlstatik der Lendenwirbelsäule sowie beidseitigen de-
generativen Veränderungen insbesondere mit Osteochondrose
L5/S1, ohne schwerwiegende Funktionsbeeinträchtigung, ohne
neurologische Reizerscheinungen im Bereich der unteren
Extremitäten, Coxalgien links bei beidseitiger Coxarthrose ohne
bisher eingetretene Funktionsbeeinträchtigung, Gonalgien beid-
seits bei guter Funktion, Fehlen von entzündlichen Ver-
änderungen, nachgewiesenen Gonarthrosen, medikamentös
eingestellte Hypertonie sowie eine medikamentös eingestellte
Augendruckerhöhung rechts festgestellt.
- Im Bericht des Hausarztes Dr. med. P._______ (act. 60) wird
festgehalten, dass der Beschwerdeführer vom 13. März 2006 bis
31. März 2006 zu 100% arbeitsunfähig war. Als Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden eine beidseitige
Coxarthrose, ein chronisches Lumbalsyndrom mit Myogelosen
der Lendenwirbelsäule, Osteochondrose, Adduktorenkontraktur
beidseitig sowie ein Beckenschiefstand genannt. Als solche ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden Adipositas und
Hypertonie erwähnt. Zusammenfassend wird festgestellt, dass
die ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne,
jedoch ein vollzeitlicher Einsatz in leichten Verweisungs-
tätigkeiten ohne Heben und Bücken möglich sei.
Der Bericht des Hausarztes beruht auf den Gutachten von Dr.
med H._______, Hämatologie/Onkologie vom 11. September
2006, Dr. med. H._______, Urologie vom 17. Juni 2006, Dr. med .
B._______, Orthopädie vom 29. März 2006 und Dr.
med. C._______, Orthopädie vom 22. Dezember 2005.
- Dr. med. S._______ vom RAD fasst in ihrem Bericht (act. 69)
zusammen, dass gemäss den Unterlagen zwar von einem
Gesundheitsschaden beim Beschwerdeführer ausgegangen
werden müsse, dieser aber nicht rentenbegründend sei.
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5.1 Aufgrund der Einwände des Beschwerdeführers (act. 99) gegen
den Vorbescheid vom 21. Februar 2007 (act. 71) wurden die Akten der
Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg eingeholt:
- Im Schreiben des Versorgungsamtes Freiburg vom 13. November
2003 (act. 139) wird dem Beschwerdeführer ein Grad der
Behinderung von 40% ab 2003 respektive 30% ab 1999
zugestanden. An gleicher Stelle wird jedoch darauf hingewiesen,
dass aus dieser Bescheinigung keine anderen Ansprüche als
diejenigen auf einkommens- und lohnsteuerfreie Beiträge
abgeleitet werden können.
- Im Gutachten von Dr. med. D._______, Neurologie und
Psychiatrie vom 27. April 2004 (act. 138) wird ein diskretes CTS
rechts diagnostiziert. Eine höhergradige oder starke Zunahme
der distalen Nervenkompression des N. medianus wurde nicht
festgestellt, ebensowenig wie Anhalt für höhergradige Sensi-
bilitätsausfälle.
- Dr. med. B._______, Orthopädie, stellt im Gutachten vom 6. Mai
2004 (act. 137) folgende Diagnosen: Rotat. Block L3/4 n. re,
Rotat. Block L4/5 n. re, Diskusschaden L4/5 und L5/S1, Deg.
LWS, Myogelosen, Beweglichkeitseinschränkung LWS sowie ISG
Blockade rechts und links. Wegen der degenerativen Ver-
änderung der LWS und der ISG-Sklerosierung bei vorbe-
stehender Skoliose empfiehlt der Gutachter eine konsequente
Krankengymnastik durchzuführen. In einem weiteren, bereits im
Bericht des Hausarztes (act. 60) berücksichtigten Gutachten vom
29. März 2006 (act. 133) werden eine beidseitige Coxarthrose,
Myogelose im LWS-Bereich, Osteochendrose der LWS, beid-
seitige Adduktorenkontraktur sowie eine Coxitis links diagnosti-
ziert. In der Beurteilung hält der Gutachter fest, dass die
aktivierte Coxarthrose links vom röntgenologischen her noch
kein Problem darstelle, der Beschwerdeführer sich aber dadurch
geplagt fühle. Am linken Hüftgelenk wurde von Dr. med.
B._______ eine Testinfiltration durchgeführt. Sollten die
Schmerzen dadurch gelindert werden, später aber wieder auf-
treten, käme nach Ansicht des Gutachters eine MRT-Abklärung
zum Ausschluss einer Hüftkopfnekrose in Frage.
- Im chirurgischen Gutachten von Dr. med Z._______ vom
13. Oktober 2004 (act. 135) wird der Verdacht auf ein Riesen-
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zelltumor im linken Kleinfingermittelgelenk diagnostizert. Die
Behandlung konnte ambulant durchgeführt werden.
- In einem weiteren orthopädischen Gutachten vom 22. Dezember
2005 (act. 134), ausgestellt von Dr. med. C._______, berück-
sichtigt im Bericht des Hausarztes vom 10. Oktober 2006
(act. 60), wird ein Knick-Senk-Spreizfuss diagnostiziert und
entsprechende Einlagen in Auftrag gegeben.
- Bei der augenärztlichen Untersuchung vom 23. Juni 2006 wurde
gemäss dem Bericht von Dr. med. G._______ vom 26. Juni 2006
(act. 131) aufgrund eines erhöhten Augendrucks eine
drucksenkende Therapie am rechten Auge durchgeführt.
Den erwähnten Gutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerde-
führer zwar verschiedene gesundheitliche, namentlich orthopädische
Beeinträchtigungen vorweist, diese aber kein rentenbegründendes
Mass aufweisen, wie die Ärztin des RAD, Dr. med. S._______, in ihrer
Stellungnahme vom 4. September 2007 (act. 144) zu Recht festhält.
Namentlich kann den Unterlagen nicht eine mehr als ein Jahr
dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im massgeblichen
Zeitpunkt entnommen werden.
5.1 Aus dem mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Attest von
Dr. med. S._______ vom 24. Oktober 2007 lässt sich nichts zu
Gunsten des Beschwerdeführers ableiten. Die aufgeführte
gesundheitliche Beeinträchtigung wird nicht nachvollziehbar begründet
und es wird nicht aufgezeigt, inwiefern sie einen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben soll. Insbesondere
kann daraus nicht abgeleitet werden, dass eine rentenbegründende,
mehr als ein Jahr dauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorlag.
Im mit der Replik vom 25. Januar 2008 eingereichten ärztlichen Attest
vom 24. Januar 2008, ausgestellt durch Dr. med. P._______ und Dr.
med. S._______, wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bereits
seit Anfang des Jahres 2006 als vollständig erwerbsunfähig
einzustufen sei. Die aufgeführten Diagnosen decken sich im
wesentlich mit denjenigen aus der Stellungnahme des RAD vom
13. Februar 2007, unter anderem basierend auf dem Gutachten
derselben Ärzte vom 10. Oktober 2006. Dort wird daraus zwar auch
geschlossen, dass beim Beschwerdeführer ein somatischer Gesund-
heitsschaden bestehe, dieser aber nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit
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führe. Dem erwähnten Gutachten der gleichen Ärzte ist zu entnehmen,
dass, nota bene unter Berücksichtigung der gleichen Diagnosen, der
Beschwerdeführer zwar nicht mehr in seiner angestammten Arbeit als
Chauffeur tätig werden könne, ihm jedoch leichte Verweisungs-
tätigkeiten ohne Heben und Bücken vollschichtig zumutbar seien.
Wieso nun bereits ab Beginn des Jahres 2006, wie im Attest vom
24. Januar 2008 vorgebracht, eine 100% Arbeitsunfähigkeit vorliegen
soll, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht weiter begründet.
5.2 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Schluss-
folgerungen des RAD und die zugrundeliegenden Berichte klar sind
sowie unter Berücksichtigung der Vorakten erstellt wurden und kein
Grund ersichtlich ist, weswegen das Bundesverwaltungsgericht davon
abweichen oder eine zusätzliche ärztliche Untersuchung anordnen
sollte. Den Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen,
dass zum massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses eine
rentenbegründende Invalidität bestanden habe.
Demnach ist die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Oktober 2007 zu
bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden vor-
liegend auf Fr. 400.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden fällig nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet.
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3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Urech Beatrice Brügger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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