Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C7294/2008
U r t e i l v om 2 3 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Elena AvenatiCarpani, Richter JeanDaniel Dubey,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Judith Müller,
Aabachstrasse 4, Postfach 4435, 6304 Zug,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
C7294/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. […]), eine mazedonische
Staatsangehörige, heiratete am 16. Juni 2004 in ihrem Heimatland den
Schweizer Bürger B._______ (geb. […]) und reiste am 1. August 2004 in
die Schweiz ein. Gestützt auf die Bestimmungen über den
Familiennachzug erhielt sie vom Wohnkanton St. Gallen daraufhin eine
Aufenthaltsbewilligung.
Am 6. Februar 2005 verliess die Beschwerdeführerin ihren Gatten,
welchen sie der ehelichen Gewalt bezichtigte, und zog vorübergehend
nach D._______/SZ zu einer Bekannten. Für deren betagte Mutter war
sie dort, bis im Frühjahr 2008, als Hausangestellte tätig. Die Vorfälle, die
sich laut ihrer Darstellung während des ehelichen Zusammenlebens
zutrugen, wurden der Kantonspolizei St. Gallen gemeldet. Als Folge der
ehelichen Auseinandersetzungen befand sich die Betroffene eine Zeit
lang in ärztlicher und psychiatrischer Behandlung.
Kurz nach der Trennung gelangte der Ehegatte am 9. März 2005 mit
einer Klage auf Ungültigkeit der Ehe an das Vermittleramt E._______/SG.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits stellte durch ihren damaligen
Rechtsvertreter beim Kreisgericht F._______ in G._______ am 10. März
2005 ein Eheschutzbegehren. Am 12. April 2005 erliess das zuständige
Zivilgericht entsprechende Eheschutzmassnahmen. Zur Wiederaufnahme
der Haushaltsgemeinschaft kam es nicht mehr.
B.
Am 18. Mai 2006 lehnte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen ein
Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab und forderte sie auf, das Land bis zum 16.
August 2006 zu verlassen. Auf Rekurs hin erklärte sich die kantonale
Migrationsbehörde am 22. November 2006 bereit, ihre Verfügung vom
18. Mai 2006 wiedererwägungsweise aufzuheben und besagte
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Mittels Schreiben vom 5. April 2007 signalisierte die Fremdenpolizei des
Kantons Schwyz (heute: Amt für Migration), mit der definitiven
Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin auf ihrem Kantonsgebiet
einverstanden zu sein und hiess ihr Gesuch um Kantonswechsel gut.
C7294/2008
Seite 3
Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde vom Kreisgericht F._______am
11. Juni 2007 (in Rechtskraft seit 13. Juli 2007) geschieden.
C.
Am 10. Juli 2008 unterbreitete die Migrationsbehörde des Kantons
Schwyz der Vorinstanz ein Gesuch um Zustimmung zur weiteren
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen
Gemeinschaft.
Das BFM teilte der Beschwerdeführerin am 23. Juli 2008 mit, dass
erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, und räumte ihr Gelegenheit zur
Stellungnahme ein. Der frühere Parteivertreter machte vom
Äusserungsrecht am 13. August 2008 Gebrauch.
D.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 verweigerte die Vorinstanz die
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die
Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 13.
Januar 2009 aus der Schweiz weg. Dabei führte sie im Wesentlichen aus,
im vorliegenden Fall müsse davon ausgegangen werden, dass die Ehe
vor Ablauf der in Art. 50 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) genannten Dreijahresfrist definitiv gescheitert sei,
weshalb die Voraussetzungen für einen Anspruch im Sinne von Art. 50
Abs. 1 Bst. a AuG nicht erfüllt seien. Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung würde für die Betroffene sodann keine besondere
Härte darstellen. Dagegen sprächen nur schon die rasche Auflösung des
gemeinsamen Haushalts nach rund sechs Monaten, die generell zu kurze
Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der Umstand, dass die Ehe
kinderlos geblieben sei. Zwar sei die Beschwerdeführerin hierzulande
beruflich, sprachlich und sozial gut integriert, wesentliche ihrer
Integrationsbemühungen fielen aber in einen Zeitraum, in welchem die
Ehe bereits gescheitert und der Aufenthaltsanspruch weggefallen sei.
Solchen Bestrebungen komme deshalb kein entscheidendes Gewicht zu.
Abgesehen davon sei sie erst im Alter von 36 Jahren in die Schweiz
gereist. Sie habe somit den weitaus grössten und prägendsten Teil ihres
Lebens in ihrem Heimatland verbracht, wo auch ihre zwei erwachsenen
Kinder lebten, weshalb sie dort auf ein tragfähiges Beziehungsnetz
zurückgreifen könne. Die geltend gemachte eheliche Gewalt stelle
grundsätzlich einen besonderen Grund dar, welcher zu berücksichtigen
sei. Durch die sehr kurze Dauer des ehelichen Zusammenlebens werde
C7294/2008
Seite 4
dies allerdings relativiert. Von daher rechtfertige sich bei der Prüfung der
Härtefallvoraussetzungen ein vergleichsweise strenger
Beurteilungsmassstab. Zu erwähnen gelte es der Vollständigkeit halber,
dass die eheliche Gewalt nicht zur Anzeige gebracht worden sei. Art. 50
Abs. 2 AuG verlange ausser dem Vorhandensein ehelicher Gewalt
gleichzeitig eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im
Herkunftsland. Dieses Erfordernis sei im Falle der Beschwerdeführerin
nicht gegeben. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit könne von ihr
verlangt werden, den Lebensmittelpunkt wiederum in ihr Heimatland zu
verlegen. Schliesslich erweise sich der Vollzug der Wegweisung als
zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Beschwerde vom 17. November 2008 an das
Bundesverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin durch die
jetzige Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
sowie die Erteilung der Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung. Sie bringt hauptsächlich vor, zivilrechtlich habe
die Ehe mehr als drei Jahre gedauert und sie sei nicht vor Ablauf der
Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG definitiv gescheitert. Die
Gründe, welche zur Scheidung geführt hätten, könnten nicht der
Beschwerdeführerin angelastet werden. Vielmehr sei sie Opfer häuslicher
Gewalt geworden und habe den gemeinsamen Haushalt fluchtartig
verlassen müssen. In den Jahren 2005 und 2006 habe sie ärztliche bzw.
psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen, um die damalige Situation
und die Übergriffe des Ehegatten verarbeiten zu können. Seit der
Auflösung des gemeinsamen Haushalts und auch der Scheidung habe
die Beschwerdeführerin alles unternommen, um selbstverantwortlich und
finanziell unabhängig leben zu können. Parallel zu ihrer Tätigkeit als
Haushaltsgehilfin habe sie sich beinahe im Alleingang beruflich
weiterentwickelt. Seit Januar 2008 arbeite sie als Dolmetscherin für die
Caritas. Sie spreche neben mazedonisch und deutsch auch kroatisch,
serbisch und bulgarisch. Dadurch zeichne sie sich als Fachkraft für
interkulturelle Übersetzungs und Dolmetscherarbeiten für öffentliche und
private Institutionen aus. Ihre beruflichen Chancen als mehrsprachige
Übersetzerin zeigten Motivation und Integrationsgrad auf eindrückliche
Weise. Dass sie in der Schweiz keine Familienangehörigen habe,
bedeute keineswegs, dass sie nicht integriert sei. Im Gegenteil habe sie
sich hierzulande mittlerweile einen breiten Freundeskreis aufgebaut. Ihr
Engagement in Sachen Integration sei überdurchschnittlich, wobei sie
sich bereits vor der Scheidung engagiert, integriert und weitergebildet
C7294/2008
Seite 5
habe. Als alleinstehende, geschiedene Frau hätte die
Beschwerdeführerin in Mazedonien im Übrigen mit Diskriminierungen in
Beruf und Alltag zu rechnen. Die Zustimmungsverweigerung stellte für sie
daher eine grosse persönliche Härte dar und sei unverhältnismässig.
Das Rechtsmittel ergänzte die Parteivertreterin mit einer Reihe von
Beweismitteln, namentlich Zertifikaten und Diplomen zur beruflichen
Weiterbildung, Belegen betreffend das Arbeitsverhältnis mit der Caritas
und einem Bericht eines Psychiaters vom 6. September 2006.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2009 schliesst die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde. Sie betont, die von der
Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz im
beruflichen und privaten Umfeld geknüpften Bekanntschaften
entsprächen eher einer normalen zeitlichen Entwicklung denn
besonderen Anstrengungen zur Integration und zeugten demnach nicht
von einem speziell gefestigten Beziehungsnetz oder besonderen
persönlichen Beziehungen zur Schweiz.
G.
Replikweise hält die Beschwerdeführerin am 27. März 2009 an ihrem
Rechtsmittel fest. Der Replik waren sechs weitere Beweismittel beigelegt
(zwei Arbeitsbestätigungen; Zertifikat "Interpret" für interkulturelles
Übersetzen; Bestätigung des Schweizer Freundes vom 15. Februar 2009,
dass er mit der Beschwerdeführerin seit längerer Zeit eine
Liebesbeziehung unterhalte, etc.).
Mit Nachträgen vom 9. Juli 2009, 17. November 2009, 23. Februar 2010,
24. März 2010, 22. April 2010, 4. November 2010 und 2. Dezember 2010
reichte die Parteivertreterin zusätzliche Beweismittel ein (worunter einen
Anstellungsvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und dem Hilfswerk
der Evangelischen Kirchen Schweiz [HEKS] und Belege für
Dolmetschertätigkeiten bei Amtsstellen).
H.
Am 11. November 2010 ordnete das Bundesverwaltungsgericht zwecks
Aktualisierung und Ergänzung des Sachverhalts einen zweiten
Schriftenwechsel an.
Mit ergänzender Vernehmlassung vom 7. Dezember 2010 hält die
Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest.
C7294/2008
Seite 6
Die Parteivertreterin machte hierzu am 14. Januar 2011 (unter
Einreichung weiterer Unterlagen) abschliessende Bemerkungen.
Sonstige Ergänzungen erfolgten am 9. Dezember 2010, am 14. April
2011 (durch die Beschwerdeführerin selbst) sowie am 8. Juli 2011.
I.
Der weitere Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des
Ausländeramtes des Kantons St. Gallen und des Amtes für Migration des
Kantons Schwyz – wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen
Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33
aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen
des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw.
Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung
betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit
nicht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3. Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren
Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und
formgerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale
C7294/2008
Seite 7
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
3.1. Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des
AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft – unter anderem die
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem
Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der
übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht
anwendbar, wobei es ohne Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin –
so explizit Art. 126 Abs. 1 AuG – oder von Amtes wegen eröffnet wurde
(vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
3.2. Der Beschwerdeführerin ist zwar noch unter dem Geltungsbereich
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige
Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, da sie jedoch mit Gesuch vom 7.
Juli 2008 die Verlängerung dieser Bewilligung beantragt hat, gelangt
vorliegend neues Recht zur Anwendung.
3.3. Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die
Zustimmung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich
im vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE.
Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM
im Ausländerbereich in der Fassung vom 30. September 2011 (online
abrufbar unter: > Dokumentation > Rechtliche
Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1
Verfahren und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach der
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder
ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin
oder der Ausländer nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA
stammt, dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten.
C7294/2008
Seite 8
4.
4.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und – nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung
der Ehe oder Familiengemeinschaft – mitgemeint ist auch die eheliche
Gemeinschaft – besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens
drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art.
50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1
Bst. b AuG).
4.2. Das zeitliche Kriterium der dreijährigen Dauer der Ehegemeinschaft
ist nicht gleichbedeutend mit der Dauer der Haushaltsgemeinschaft. Von
einer bestehenden Ehegemeinschaft kann grundsätzlich – und
vorbehältlich offenkundiger Missbrauchsabsichten – ausgegangen
werden, solange die Ehegatten zusammen leben. Der Fortbestand der
Ehegemeinschaft kann aber auch im Fall ihres Getrenntlebens
angenommen werden, nämlich dann, wenn für das Getrenntleben
objektivierbare Gründe bestehen (vgl. MARC SPESCHA in:
Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 2.
aktualisierte Auflage, Zürich 2009, Art. 50 AuG N 4). Art. 49 AuG spricht
insoweit von wichtigen Gründen, die in der Botschaft zum AuG vom 8.
März 2002 (BBl 2002 3753 f.) zum einen als berufliche Gründe, zum
anderen auch als andere wichtige und nachvollziehbare Gründe
bezeichnet werden. Zu letzteren zählt – so explizit Art. 76 VZAE – eine
vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme, womit
der Gesetzgeber insbesondere Fälle häuslicher Gewalt im Auge hatte
(vgl. ESTHER S. AMSTUTZ in: Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis
Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG], Art. 49 N 24; Urteile des Bundesgerichts 2C_314/2010
vom 26. Juli 2010 E. 2.2 und 2C_544/2010 vom 23. Dezember 2010 E.
2.3.1). Hält im Falle erheblicher Eheprobleme das Getrenntleben an, so
stellt sich die Frage, ob die Trennung als definitiv und die
Familiengemeinschaft damit als aufgelöst zu betrachten ist (vgl. MARC
SPESCHA, a.a.O. Art. 49 AuG N. 3).
C7294/2008
Seite 9
4.3. Die Beschwerdeführerin macht hierzu vorweg geltend, die
zivilrechtliche Dauer der Ehe habe mehr als drei Jahre betragen und die
eheliche Gemeinschaft sei erst nach der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1
Bst. a AuG endgültig gescheitert. Dabei wird verkannt, dass nicht nur die
Ansprüche aus Art. 42 AuG (vgl. MARTINA CARONI in:
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 42 N 49, 53 und 54),
sondern auch derjenige aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG voraussetzen, dass
der ausländische Ehepartner sich rechtmässig hierzulande aufhält. Die
Ehegemeinschaft muss mithin in der Schweiz gelebt werden (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.1 oder
2C_304/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 3.3).
Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin am
16. Juni 2004 in Mazedonien einen Schweizer Bürger geheiratet. Am
1. August 2004 konnte sie in die Schweiz einreisen. Anfangs Februar
2005 trennten sich die Eheleute bereits, ohne die eheliche Gemeinschaft
zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Die Scheidung
erfolgte am 11. Juni 2007 (rechtskräftig seit 13. Juli 2007). Da der
Zeitraum zwischen der Eheschliessung im Ausland und der Einreise in
die Schweiz nicht mitgerechnet werden kann, ist die fragliche
Dreijahresfrist folglich so oder so nicht erfüllt.
4.4. Im Ergebnis steht damit fest, dass die eheliche Gemeinschaft der
Beschwerdeführerin vor Ablauf von drei Jahren beendet war. Art. 50 Abs.
1 Bst. a AuG findet mit anderen Worten keine Anwendung. Zumindest im
Rahmen dieser Bestimmung kommt es auf die behauptete Integration –
die ein kumulatives Kriterium wäre – nicht mehr an.
5.
5.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG besteht der Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung – unabhängig von der
bisherigen Dauer der Ehegemeinschaft – auch dann fort, wenn wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen. Solche Gründe können namentlich – so explizit Art. 50 Abs. 2
AuG – vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt
wurde und seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet erscheint; beide Bedingungen müssen jedoch nicht kumulativ
erfüllt sein (BGE 136 II 1 E. 5 S. 3 ff.). Weitere wichtige – und im
Zusammenhang mit der Ehe stehende Gründe – können sich auch
daraus ergeben, dass der in der Schweiz lebende Ehegatte gestorben ist
oder gemeinsame Kinder vorhanden sind (vgl. MARC SPESCHA, a.a.O.,
C7294/2008
Seite 10
Art. 50 N 7 sowie MARTINA CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.],
a.a.O., Art. 50 N 23 f.).
5.2. Indem die Beschwerdeführerin sich darauf beruft, Opfer ehelicher
Gewalt geworden zu sein, macht sie einen spezifischen, auf der
Auflösung der Ehe beruhenden Grund geltend, der ihr einen Anspruch
auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen könnte. Die Vorinstanz
hält in der angefochtenen Verfügung in dieser Hinsicht dagegen, besagter
Grund werde durch die sehr kurze Dauer des ehelichen
Zusammenlebens relativiert. Ferner sei die eheliche Gewalt nicht zur
Anzeige gebracht worden. Art. 50 Abs. 2 AuG setze überdies gleichzeitig
eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im
Herkunftsland voraus, was hier nicht zutreffe. In der zweiten
Vernehmlassung vom 7. Dezember 2010 wird ergänzt, es gebe keine
Anzeichen für massive eheliche Gewalt. Das vom 6. September 2006
datierende Arztzeugnis gehe nicht von bleibenden Schäden aus.
5.3. Von häuslicher Gewalt wird gesprochen, wenn in einer bestehenden
oder aufgelösten familiären, ehelichen oder eheähnlichen Beziehung
körperliche, psychische oder sexuelle Gewalt ausgeübt oder angedroht
wird. Hauptmerkmal bildet die Verletzung der körperlichen oder
seelischen Integrität durch die innerhalb einer Ehe oder Partnerschaft
strukturell stärkere Person. Opfer von häuslicher Gewalt können sowohl
Frauen als auch Männer werden (vgl. MARTINA CARONI in:
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N 32). Ein
Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen
häuslicher Gewalt setzt voraus, dass diese eine bestimmte Intensität
aufweist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sie derart
intensiv sein, dass die physische oder psychische Integrität des Opfers im
Falle der Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer
beeinträchtigt würde (siehe BGE 136 II 1 E. 5.3 S. 4 oder Urteil des
Bundesgerichts 2C_475/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 4.3). An die
Intensität der häusliche Gewalt werden höhere Anforderungen gestellt,
wenn sie alleine – d.h. ohne Kombination mit einer stark gefährdeten
sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland – einen wichtigen
persönlichen Grund darstellen soll (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_122/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2.3.4 oder 2C_540/2009 vom
26. Februar 2010 E. 2.1). Hervorzuheben wäre an dieser Stelle aber
nochmals, dass – entgegen der Ausführungen der Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid – sowohl die eheliche Gewalt als auch die
Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland je für
C7294/2008
Seite 11
sich allein einen wichtigen persönlichen Grund im Sinne von Art. 50 Abs.
1 Bst. b bwz. Art. 50 Abs. 2 AuG begründen können (siehe MARTINA
CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N 30 oder E.
5.1 hiervor).
5.4. Was die häusliche Gewalt bzw. die ehelichen Auseinandersetzungen
schlechthin anbelangt, so ergibt sich aus den Akten folgendes Bild:
5.4.1. Anscheinend am 6. Februar 2005 suchte die Beschwerdeführerin
bei C._______, einer gemeinsamen Bekannten der Eheleute, vor ihrem
Gatten Zuflucht. Am 8. Februar 2005 meldete sich die erwähnte Kollegin
deswegen auf dem Schalter der Polizeistation E._______. Wegen
weiterer polizeilicher Einsätze konnte sie erst tags darauf vorgeladen und
als Auskunftsperson zur Angelegenheit einvernommen werden. Dabei
gab sie in Bezug auf das Eheleben der Betroffenen zu Protokoll, die
Beschwerdeführerin habe ihr anvertraut, von ihrem Ehemann
regelmässig beschimpft worden zu sein. Des Weiteren habe er sie auch
eingeschlossen, von der Aussenwelt systematisch abgeschottet,
körperlich malträtiert (u.a. Kneifen am Busen) und wie eine Sklavin
behandelt. Als B._______ sie wegen Unterleibsschmerzen nach
Mazedonien zu einem Arzt geschickt habe, sei am Flughafen überdies
eine andere Frau aufgetaucht, welche am ehelichen Domizil seit fünf bis
sechs Jahren ein und ausgehe. In der Wahrnehmung von C._______ hat
der Schweizer Ehegatte die Beschwerdeführerin schlecht und auf nicht
akzeptable Weise behandelt (siehe Einvernahmeprotokoll der
Kantonspolizei St. Gallen vom 9. Februar 2005). Letztere hat ihre Kollegin
am 8. Februar 2005 auf den Polizeiposten begleitet, jedoch draussen im
Personenwagen gewartet (siehe Erhebungsbericht der Kantonspolizei St.
Gallen vom 31. Juli 2006). Danach ist sie allerdings weder persönlich auf
dem Polizeiposten erschienen noch hat sie eine Strafanzeige eingereicht.
Von einer unwürdigen und demütigenden Behandlung ist ebenfalls im
Eheschutzgesuch vom 10. März 2005 die Rede.
Wegen der rapportierten Vorkommnisse begab sich die
Beschwerdeführerin am 10. Februar 2010 in Sattel/SZ zu einen Hausarzt.
Ihm zufolge wirkte sie damals niedergeschlagen, nervös und aufgeregt.
Sie habe über Schlafstörungen, kreisende Gedanken, Herzklopfen und
nervöse Magenprobleme geklagt (vgl. Überweisungsschreiben von Dr.
med. I._______ vom 15. Februar 2005). Ergänzende spezialärztliche
Untersuchungen erfolgten Ende Februar 2005 beim Facharzt Dr. med.
J._______ in Olten und Bern. Er diagnostizierte zunehmende ängstlich
C7294/2008
Seite 12
depressive Störungen im Rahmen einer posttraumatischen
Belastungsstörung nach monatelangen schweren Misshandlungen in
einer konfliktreichen Ehebeziehung und kam zum Schluss, dass die
Patientin bis auf weiteres psychiatrischer Betreuung bedürfe (siehe das
psychiatrische Arztzeugnis vom 26. Februar 2005). Ab Januar 2006
befand sie sich bei Dr. med. K._______ in L._______ in psychiatrischer
Behandlung. Nach seiner Diagnose leidet die Beschwerdeführerin wegen
des in der Ehe Vorgefallenen an posttraumatischen Belastungsstörungen,
Schlafstörungen und Stimmungsschwankungen. Die
Stimmungsschwankungen besserten sich jedoch und von bleibenden
Schäden könne noch nicht gesprochen werden. Auch er empfahl, die
begonnene Therapie unbedingt fortzuführen (vgl. Arztbericht vom 6.
September 2006).
5.4.2. Ganz anders gestaltete sich das eheliche Zusammenleben nach
der Schilderung des inzwischen geschiedenen Ehemannes. Gemäss
Orientierungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 16. März 2005
meldete er sich anfangs Februar 2005 jenes Jahres privat beim
Polizeibeamten X._______ in E._______. Ihm gegenüber soll er sich über
die Beschwerdeführerin dahingehend geäussert haben, diese sei nur auf
den eigenen Vorteil bedacht und wolle ein Luxusleben führen. Sie mache
sich im Haushalt kein bisschen nützlich und verhalte sich nicht korrekt.
Ähnliche Vorwürfe erhob B._______ in der Eheungültigkeitsklage vom 9.
März 2005 an das Vermittleramt E._______, wobei er ergänzte, seine
damalige Gattin habe die Ehe erschlichen. Parallel dazu verlangte er von
der kantonalen Migrationsbehörde am 21. Februar 2005 ihre schnelle
Ausschaffung. Im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Scheinehe bzw.
rechtsmissbräuchlichen Festhaltens an einer Ehe wurde der Schweizer
Ehemann von der Kantonspolizei St. Gallen am 21. Januar 2006 befragt.
In dieser Einvernahme ging es vor allem um die Ermittlung der
Begleitumstände der Heirat. Bei dieser Gelegenheit führte er aus, die
Beschwerdeführerin habe es mit der ehelichen Beziehung nicht so genau
genommen. Sie sei immer alleine in den Ausgang gegangen und habe
ihn allein gelassen. An einer Arbeitsstelle sei sie nicht interessiert
gewesen (im Einzelnen vgl. Befragungsprotokoll vom 21. Januar 2006).
5.4.3. Die Aussagen der Beteiligten sind völlig kontrovers, was sowohl in
den polizeilichen Befragungen von C._______ und B._______ als auch
den Plädoyernotizen der Hauptverhandlung betreffend Eheschutz vom
11. April 2005 (vgl. dazu Akten des Ausländeramtes des Kantons St.
Gallen) hinlänglich zum Ausdruck kommt. Wohl basieren die
C7294/2008
Seite 13
Feststellungen von C._______ grösstenteils auf den ihr gegenüber
gemachten Äusserungen der Beschwerdeführerin. Die Antworten ihrer
Kollegin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. Februar 2005
erwecken aber keineswegs den Eindruck, sie habe einschlägige
Behauptungen unkritisch als Tatsachen übernommen. So gilt es zu
bedenken, dass es sich bei ihr um jemanden aus dem Bekanntenkreis
von B._______ handelt. Dementsprechend höher dürfte für sie die
Hemmschwelle gewesen sein, derartige Vorfälle – notabene von sich aus
– überhaupt der Polizei zu melden. Kommt hinzu, dass gewisse
Aussagen von C._______ auf eigener Wahrnehmung beruhen. Dazu
zählen Beobachtungen, die sie während eines Besuches bei den
Eheleuten gemacht hat, direkte telefonische Kontakte mit B._______
sowie der Nervenzusammenbruch, den die Beschwerdeführerin am 6.
Februar 2005 in ihrem Beisein erlitten haben soll. Von daher soll ihr
Bedürfnis herrühren, etwas gegen diese Situation zu unternehmen (siehe
S. 3 des fraglichen Einvernahmeprotokolls). Zum Abschluss der
Vorsprache auf dem Polizeiposten erklärte sie ausdrücklich, sie würde
unterschreiben, dass der Schweizer Ehemann seine Gattin schlecht
behandle und es so nicht akzeptabel sei. Am Telefon habe B._______ mit
ihr (C._______) auf eine Art und Weise gesprochen, die völlig daneben
sei (S. 5 des Einvernahmeprotokolls). Aktenkundig ist ferner, dass sich
die Beschwerdeführerin wegen besagter Eskalation in den ehelichen
Verhältnissen umgehend in ärztliche Behandlung begab. Zwar basieren
auch die eingereichten ärztlichen Berichte letztlich auf ihrer Darstellung.
Dass die seitens des Hausarztes und der beiden Fachärzte festgestellten
Symptome auf gravierendere Vorkommnisse in der Ehe hindeuten, steht
indessen ausser Zweifel. Immerhin handelt es sich (wie bei den
Polizeirapporten) um nach Art. 77 Abs. 6 VZAE zulässige und geeignete
Nachweise. Anzumerken wäre ergänzend, dass B._______ mit seiner
Eheungültigkeitsklage in der Folge nicht durchgedrungen ist. Stattdessen
wurden im April 2005, wie vom früheren Rechtsvertreter beantragt,
Eheschutzmassnahmen in die Wege geleitet. Als unglaubhaft erweist sich
im Kontext des seitherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin (siehe
auch E. 6.3 – 6.6 hiernach) überdies der Vorwurf der Arbeitsscheu. Alles
in allem bestehen trotz kaum vereinbarer gegenseitiger Vorhaltungen
konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer Form von ehelicher
Gewalt.
5.5. Zu prüfen ist weiter, ob die beschriebene Gewaltsituation eine solche
Schwere bzw. eine so hohe Intensität erreicht hat, dass sie bereits für
sich allein als wichtiger Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG qualifiziert
C7294/2008
Seite 14
werden kann. Das Bundesgericht hat in Anwendung der unter E. 5.3
dargelegten Grundsätze etwa ausgeführt, dass eine Ohrfeige sowie der
Rauswurf aus der ehelichen Wohnung zwar eine Form ehelicher Gewalt
darstelle, diese aber im zu beurteilenden Fall einmalig und von kurzer
Dauer gewesen sei, keiner medizinischen Versorgung bedurft und zu
keinen physischen oder psychischen Folgeschäden geführt habe.
Deshalb hielt es dafür, unter den gegebenen Umständen würde sich ein
weiterer Aufenthalt in der Schweiz nicht rechtfertigen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_358/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 5.2). Anders
als im angeführten Beispiel wurde im Falle der Beschwerdeführerin die
Polizei benachrichtigt und das Opfer hat sich ärztlichen und
psychiatrischen Behandlungen unterzogen. Mit Blick auf die
medizinischen Unterlagen lässt sich allerdings nicht klar differenzieren,
ob bzw. inwieweit die diagnostizierten psychischen Probleme nun allein
von erheblicher ehelicher Gewalt durch den anderen Ehegatten oder dem
allem Anschein nach generell sehr konfliktbeladenen Eheleben
herrühren. So kann die Intensität der häuslichen Gewalt (erster
Teiltatbestand von Art. 50 Abs. 2 AuG) angesichts der festgestellten
Kontroversen denn heute nicht mehr abschliessend beurteilt werden.
Eine starke Gefährdung der Wiedereingliederung im Herkunftsland
wiederum (zweiter Teiltatbestand von Art. 50 Abs. 2 AuG) ist prima vista
nicht erkennbar. Die Frage nach einem Aufenthaltsanspruch gestützt auf
einen der beiden Teiltatbestände kann aufgrund der nachfolgenden
Ausführungen aber offen gelassen werden.
6.
6.1. Anspruchsbegründend können auch sonstige wichtige persönliche
Gründe sein, da Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bewusst auf eine
abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C6133/2008 vom 15. Juli 2011 E. 7.3 oder
C4625/2009 vom 31. März 2011 E. 7.2). Entscheidend ist hierbei die
persönliche Situation des jeweils Betroffenen. Auch die in Art. 31 Abs. 1
VZAE aufgelisteten, aber nicht erschöpfenden Kriterien können für die
Beurteilung eines (nachehelichen) Härtefalles herangezogen werden und
eine wesentliche Rolle spielen, auch wenn sie einzeln betrachtet
grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen vermögen (vgl. BGE
2C_784/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.2.3). Ausdrücklich aufgeführt
werden dort die Integration (Bst. a), die Respektierung der
Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen
Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum
Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der
C7294/2008
Seite 15
Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten der
Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g; siehe hierzu MARTINA
CARONI in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], a.a.O., Art. 50 N 23 f.).
Schliesslich sind auch die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt
haben, zu berücksichtigen (zum Ganzen vgl. BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.).
6.2. Die Anzeichen für häusliche Gewalt (siehe E. 5.4 hiervor)
rechtfertigen – selbst wenn für sich allein keine eigene
Anspruchsgrundlage begründend – einen milderen Massstab bei der
Beurteilung der Härtefallsituation (bezogen auf die altrechtliche Regelung
vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C195/2008 vom 25. Mai
2011 E.6.3 und C525/2006 vom 24. April 2008 E. 7.1, je mit Hinweisen).
Da die Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft hauptsächlich auf
Gewalterfahrungen in der Ehe zurückzuführen ist und sich die Bedenken
hinsichtlich des Eingehens einer Scheinehe sowie des
rechtsmissbräuchlichen Festhaltens an einer Ehe als unbegründet
erwiesen (vgl. das diesbezügliche Aufenthaltsverfahren im Kanton St.
Gallen aus dem Jahre 2006), kommt der Ehedauer auf schweizerischem
Territorium nicht die Bedeutung zu, welche ihr die Vorinstanz beimisst.
Die eingangs erwähnten ehespezifischen Elemente sind vor diesem
Hintergrund geeignet, die Anforderungen an die private Interessenlage
entscheidend herabzusetzen. In dem Sinne gilt es die besondere
Ausgangslage zu Gunsten der Beschwerdeführerin mitzuberücksichtigen.
6.3. Die unbescholtene Beschwerdeführerin lebt seit mehr als sieben
Jahren in der Schweiz. Während dieser Zeit hat sie bemerkenswerte
Integrationsleistungen erbracht. Schon bald nach der Auflösung des
gemeinsamen Haushalts im Februar 2005 ging sie einer Erwerbstätigkeit
als Haushalthilfe nach und baute sich eine neue Existenz auf. Als
Hausangestellte war sie bis und mit April 2008 tätig. Der
Beschwerdeführerin wurde damals gekündigt, weil die Arbeitgeberin sich
in ein Altersheim begab (vgl. die entsprechende
Arbeitgeberbescheinigung vom 20. Februar 2008). Parallel dazu bildete
sie sich mit einiger Beharrlichkeit in verschiedenen Bereichen weiter. Was
die sprachliche Integration anbelangt, so belegte sie ab August 2005
Intensivdeutschkurse. Im Sommer 2007 schloss sie die Prüfungen am
GoetheInstitut erfolgreich ab (vgl. GoetheZertifikat C1 vom 30. Juli
2007). Ihre sprachliche Kompetenz lässt mit dem erreichten Niveau C1
des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des
Europarates kaum Wünsche offen. Im Vergleich dazu setzt Art. 62 Abs. 1
Bst. b VZAE für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung
C7294/2008
Seite 16
wegen erfolgreicher Integration ein sprachliches Referenzniveau von
lediglich A2 voraus (siehe dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C
1786/2007 vom 3. Juni 2010 E. 7.5 mit Hinweis).
6.4. Auch die berufliche und wirtschaftliche Integration ist beachtlich. Die
Beschwerdeführerin hat es nicht bei ihrer anfänglichen Tätigkeit als
Hausangestellte bewenden lassen, sondern bei der Caritas ab Sommer
2007 Dolmetscherschulen besucht (vgl. die Modulzertifikate für
interkulturelle Übersetzer/innen vom 5. März 2008 und 10. Juni 2008).
Seit dem 11. März 2009 besitzt sie das unter anderem vom BFM
anerkannte Zertifikat für interkulturelles Übersetzen von "INTERPRET"
(vgl. Beschwerdebeilage 20). Die Beschwerdeführerin spricht nebst der
mazedonischen Sprache deutsch, kroatisch, serbisch und bulgarisch.
Mittlerweile wird sie von verschiedenen öffentlichen Stellen und
Institutionen in den Bereichen Justiz, Polizei, Bildung, Gesundheit und
Soziales immer wieder für Übersetzungsdienste herangezogen. So ist sie
seit dem 1. Januar 2008 im Auftragsverhältnis als Dolmetscherin für die
Caritas Luzern tätig (siehe Arbeitsvertrag vom 4. März 2008 sowie
Arbeitsbestätigung vom 1. Juli 2008). Hinzu gekommen sind inzwischen
Anstellungen als Übersetzerin beim HEKS (seit 1. Juni 2009, vgl.
Anstellungsvertrag für MitarbeiterInnen im Stundenlohn vom 15. Juni
2009), bei der Zuger Polizei (seit 11. März 2010, gemäss der
Rahmenvereinbarung gleichen Datums) und bei der Kantonspolizei
Schwyz. Auf dem Polizeiposten M._______ mündliche Auskünfte zur
Dolmetschertätigkeit einzuholen (so die Beweisofferte in der
Beschwerdeergänzung vom 23. Februar 2010) erübrigt sich, weil die
fachlichen Qualitäten und der diesbezügliche Einsatz für die Polizei
unbestritten sind (vgl. beispielsweise Dolmetscherabrechnung des
Ermittlungsdienstes der Kantonspolizei Schwyz vom 8. Oktober 2010).
Dass die Beschwerdeführerin als Übersetzerin mit hoher Sach und
Sozialkompetenz geschätzt wird, dafür sprechen nur schon die
eingereichten Arbeitszeugnisse (Zwischenzeugnis der Caritas vom 2.
Juni 2008 und Arbeitsbestätigung des selben Hilfswerks vom 18. März
2009, Bestätigung des Zivilstandsamtes der Stadt N._______ vom 20.
März 2009, Zwischenzeugnisse des HEKS vom 12. Februar 2010 und 8.
Dezember 2010, Bestätigung der Zuger Polizei vom 4. Juli 2011). Von
allen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern wird sie denn unisono als
zuverlässige, verantwortungsbewusste, vertrauens und liebenswürdige
Mitarbeiterin wahrgenommen. Ergänzende Angaben zur Tätigkeit der
Beschwerdeführerin finden sich auf der Homepage von "INTERPRET"
(vgl. /interkulturelluebersetzendefinden.html). Als
C7294/2008
Seite 17
Vereinsmitglied unterstützt sie dort die Anliegen dieser Schweizerischen
Interessengemeinschaft für interkulturelles Übersetzen und Vermitteln
(siehe dazu Bestätigung vom 2. Dezember 2010). Insoweit handelt es
sich bei ihr fraglos um eine Person mit besonderen beruflichen
Qualifikationen.
Ausser diesen Teilzeitstellen, wo die Beschäftigung wie üblich
stundenweise und auf Abruf erfolgt, hat die Beschwerdeführerin eine
Vollzeitstelle als Betriebsmitarbeiterin in der Garage ihres jetzigen
Lebenspartners inne (vgl. Arbeitsvertrag für Garagenpersonal vom 14.
November 2009). Sonstige berufliche Engagements dokumentieren
namentlich ein Kurszertifikat eines Abklärungs und Bewerbungsseminars
vom 18. Juli 2008 (Bewertung: "sehr gut"), ein Zertifikat "Job Center 1"
vom 7. November 2008, ein Arbeitszeugnis von "impuls" vom 26. Oktober
2009 (Verein für bessere Chancen im Beruf), die Teilnahme am Projekt
"Empfangsgespräche ausländische Eltern in der Schule Olten" (April
2010) sowie der Besuch dreier Weiterbildungskurse des HEKS
(interkulturelles Übersetzen im Aargauer Sozialwesen, in der Psychiatrie
und im Gesundheitswesen zwischen November 2009 und November
2010). Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie argumentiert,
all diese Integrationsbemühungen fielen hier nicht entscheidend ins
Gewicht, da sie erst zu einem Zeitpunkt eingesetzt hätten, als die Ehe mit
dem Schweizer Bürger bereits definitiv gescheitert gewesen sei. Der
Parallelfall, der in der angefochtenen Verfügung zitiert wird (siehe Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C533/2006 vom 19. Mai 2008), lässt
sich nämlich in mehrfacher Hinsicht nicht vergleichen. Insbesondere liegt
jenem Beispiel keine Gewaltsituation in der Ehe zu Grunde, was
vorliegend einen weniger strengen bzw. anderen Beurteilungsmassstab
erlaubt (siehe die vorangehende E. 6.2). Aufgrund des Gesagten geht
nicht nur die sprachliche sondern auch die berufliche Integration, die sich
ausgesprochen schnell vollzog, deutlich über das Mass hinaus, was nach
einem siebenjährigen Aufenthalt normalerweise erwartet werden kann
und darf (vgl. auch BGE 137 II 1 E. 4.3 S. 8 f. e contrario).
6.5. Auch die soziale Integration gestaltete sich im Falle der
Beschwerdeführerin erfolgreich. Aus den Akten geht hervor, dass sie seit
längerer Zeit ein – gefestigtes – Liebesverhältnis mit einem gerichtlich
von seiner Frau getrennten Schweizer unterhält (vgl. dessen Schreiben
vom 15. Februar 2009). Ihm zufolge wurde sie in der Familie herzlich
aufgenommen. Nur schon von daher bestehen stabile und enge
persönliche Beziehungen zur Schweiz. Daneben hat sie einen privaten
C7294/2008
Seite 18
Freundeskreis aufgebaut, der sowohl Schweizer und hierzulande
Niedergelassene als auch Berufskolleginnen und Berufskollegen umfasst.
Es genügt an dieser Stelle der Verweis auf die Aufzählung in der
Beschwerdeschrift vom 17. November 2008. Die Beschwerdeführerin
kann sich somit auf ein relativ breitgefächertes soziales Beziehungsnetz
abstützen. Schliesslich hat sie nie Sozialleistungen in Anspruch
genommen und sie verfügt über einen tadellosen straf und
betreibungsrechtlichen Leumund (zu den Anforderungen an eine
erfolgreiche Integration siehe Urteile des Bundesgerichts 2C_427/2011
vom 26. Oktober 2011 E. 5.3 und 2C_430/2010 vom 11. Oktober 2011 E.
4.2 in analogiam).
6.6. Die Aufgabe der nun aufgebauten Bande zur Schweiz kann trotz
allem nicht als schlichtweg unzumutbar beurteilt werden, es besteht
indessen kein Zweifel, dass sie unter den aktuellen Begebenheiten
(überaus erfolgreiche sprachliche, berufliche und soziale Integration)
einen erheblichen Eingriff in die Lebensverhältnisse der
Beschwerdeführerin darstellen würde (siehe dazu auch BGE
2C_784/2010 vom 26. Mai 2011 E. 3.2.3). Wohl ist einzuräumen, dass
die Betroffene den grössten Teil ihres Lebens in ihrer Heimat verbracht
hat und die zwei inzwischen erwachsenen Kinder aus erster Ehe dort
ansässig sind. Eine Reintegration erschiene von daher möglich. Dennoch
wäre eine Rückkehr nach Mazedonien, nicht nur in wirtschaftlicher
Hinsicht, mit einigen Schwierigkeiten verbunden. Als zweimal
geschiedene Frau sähe sich die Beschwerdeführerin mit etlichen Mühen
konfrontiert, privat und beruflich wieder den Anschluss zu finden. Solche
Umstände sind für sich allein zwar nicht entscheidend, im Rahmen einer
Gesamtschau ist ihnen in einer Konstellation wie der vorliegenden
dennoch Rechnung zu tragen.
6.7. In Berücksichtigung sämtlicher Faktoren und Besonderheiten dieses
Einzelfalls (Anzeichen für eheliche Gewalt, überdurchschnittliche
Integration trotz schwieriger Ausgangslage, klagloses Verhalten) gelangt
das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass ein wichtiger
persönlicher Grund im Sinne eines nachehelichen Härtefalles gemäss
Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG vorliegt, welcher der Beschwerdeführerin einen
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einräumt. Indem
die Vorinstanz die Zustimmung zu einer weiteren Regelung des
Anwesenheitsrechts hierzulande verweigert hat, erweist sich ihre
Anordnung als unverhältnismässig.
C7294/2008
Seite 19
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde
ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und
der Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es ist ihr
gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der
Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Dispositiv nächste Seite
C7294/2008
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung wird die Zustimmung erteilt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 4. Dezember 2008
entrichtete Kostenvorschuss von Fr. 800. wird zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 2'000. (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. ZEMIS […] retour)
– das Amt für Migration des Kantons Schwyz (in Kopie)
– das Ausländeramt des Kantons St. Gallen (in Kopie)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
C7294/2008
Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: