B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7296/2016
Ur t e i l vom 2 3 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch Dr. Alex Hediger, Advokatur und Notariat,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Neuanmeldung
(Verfügung vom 20. Oktober 2016).
C-7296/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1958 geborene, aus Italien stammende und in Deutschland wohnhafte
A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) arbeitete
in der Eigenschaft als Grenzgängerin vom 1. März 1994 bis 28. Februar
2010 – ab Oktober 2006 in einem Pensum von 50 % – als Raumpflegerin
für die Unternehmung B._______ (…) und leistete die obligatorischen Bei-
träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (AHV/IV; Akten [im Folgenden: IV-act.] der IV-Stelle des Kantons
C._______ [im Folgenden: IV-Stelle C._______], 2, 4, 164, S. 6).
B.
B.a Nachdem der Versicherten aufgrund eines diagnostizierten Nierenzell-
karzinoms eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 8. Mai 2006 attestiert
worden war, beantragte sie am 19. September 2006 beim deutschen Sozi-
alversicherungsträger Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung in Form einer Rente. Am 7. November 2006 ging bei der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) unter an-
derem das Formular E 204 ein, welches von dieser zusammen mit weiteren
Unterlagen zuständigkeitshalber an die IV-Stelle C._______ überwiesen
wurde (IV-act. 2). Nachdem diese das Leistungsgesuch geprüft hatte,
sprach die IVSTA der Versicherten mit Verfügung vom 15. September 2008
eine halbe Rente für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2007 zu (IV-
act. 48). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advo-
kat Dr. Alex Hediger, mit Eingabe vom 24. Oktober 2008 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung der Vor-
instanz vom 15. September 2008 aufzuheben und ihr ab dem 1. Novem-
ber 2007 weiterhin eine halbe Invalidenrente auszurichten. Mit Urteil C-
6733/2008 vom 22. Februar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde teilweise gut, hob die der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai
2007 zugesprochene halbe Rente in Abänderung der angefochtenen Ver-
fügung erst per 1. Februar 2008 auf und sandte die Akten zur Berechnung
des Nachzahlungsbetrages an die Vorinstanz zurück (IV-act. 58). Mit Ver-
fügung vom 4. Juni 2010, welche unangefochten in Rechtskraft trat, sprach
die Vorinstanz der Beschwerdeführerin gestützt auf das erwähnte Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts ergänzend für die Zeit vom 1. Novem-
ber 2007 bis zum 31. Januar 2008 weiterhin eine halbe Rente zu (IV-
act. 64).
C-7296/2016
Seite 3
B.b Am 3. Mai 2010 meldete sich die Versicherte erneut an; das entspre-
chende Formular ging am 4. Mai 2010 bei der IV-Stelle C._______ ein (IV-
act. 61). Zwischenzeitlich lehnte die Deutsche Rentenversicherung
D._______ mit Bescheid vom 17. März 2010 den Antrag auf Rente aus der
deutschen Rentenversicherung ab (IV-act. 67, S. 3 ff.). Nach Prüfung der
bereits am 13. April 2010 eingegangenen sowie weiteren medizinischen
Unterlagen (IV-act. 59, 67) stellte die IV-Stelle C._______ mit Vorbescheid
vom 2. Juni 2010 die Abweisung des neuen Rentengesuchs in Aussicht.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren erliess die Vorinstanz am
14. Oktober 2010 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-
act. 63 – 76). Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene
Beschwerde vom 26. November 2010 der erneut durch Advokat Alex He-
diger vertretenen Beschwerdeführerin mit Urteil B-8226/2010 vom 9. Sep-
tember 2013 ab (IV-act. 84). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
C.
C.a Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 meldete sich die Versicherte, aber-
mals vertreten durch Advokat Alex Hediger bei der IVSTA unter Beilage di-
verser medizinischer Unterlagen neu an (IV-act. 85). Sie liess geltend ma-
chen, ihre gesundheitliche Situation habe sich seit Frühling 2010 tatsäch-
lich massiv verschlechtert, sodass sie nunmehr einen Anspruch auf Aus-
richtung einer ganzen Invalidenrente habe. Die IVSTA übermittelte das Ge-
such mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 an die für die Abklärung und
Beschlussfassung zuständige IV-Stelle C._______ weiter (IV-act. 85), wel-
che die medizinischen Unterlagen Dr. med. E._______, Facharzt für Ar-
beitsmedizin, Umweltmedizin und zertifizierter medizinischer Gutachter
SIM des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) F._______, zur Stellung-
nahme vorlegte. Dr. med. E._______ erachtete in seiner Beurteilung vom
25. März 2014 weitere Abklärungen als notwendig (IV-act. 94). Nachdem
die IV-Stelle C._______ weitere medizinische Berichte der behandelnden
Ärzte in Deutschland sowie die Akten der Deutschen Rentenversicherung
eingeholt und Dr. med. E._______ vorgelegt hatte, empfahl dieser in seiner
Beurteilung vom 12. Dezember 2014 die Einholung eines polydisziplinären
Gutachtens in den Disziplinen der Psychiatrie, Neurologie, Rheumatologie
und Kardiologie (IV-act. 130). In der Folge wurde die Versicherte von der
G._______ AG in (…) begutachtet. Die entsprechende Expertise vom
15. Juli 2015 wurde von Dr. med. H._______, Facharzt für Psychiatrie,
Dr. med. I._______, Facharzt für Innere Medizin, Dr. med. J._______,
Facharzt für Innere Medizin und Onkologie, Dr. med. K._______, Facharzt
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für Rheumatologie, Dr. med. L._______, Fachärztin für Neurologie und
Dr. med. M._______, Facharzt für Kardiologie in gemeinsamer Verantwor-
tung verfasst und unterzeichnet (IV-act. 141). Die Gutachter attestierten bei
der Versicherten eine tägliche Arbeitsfähigkeit von 5 Stunden mit einer
Leistungsminderung von 20 % für Reinigungsarbeiten ohne Heben von
schweren Lasten sowie für jegliche leichte bis mittelschwere wechselbe-
lastende und rückenadapierte Tätigkeiten. Nachdem die IV-Stelle
C._______ das Vorbescheidverfahren durchgeführt, weitere Arztberichte
und Stellungnahmen von Dr. med. E._______ eingeholt sowie eine Scha-
denminderungsauflage ausgesprochen hatte (IV-act. 150, 153 – 161),
sprach die IVSTA der Versicherten mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 ab
1. April 2014 eine halbe Invalidenrente in der Höhe von Fr. 358.- zu (IV-
act. 164).
C.b Zwischenzeitlich gewährte die Deutsche Rentenversicherung
D._______ der Versicherten mit Bescheid vom 11. April 2014 vom 1. März
2013 bis 31. Januar 2015 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsmin-
derung in der Höhe von € 294,02, welche in der Folge bis 31. Dezember
2017 weitergewährt wurde. Der Schwerbehindertenausweis des Landrats-
amts N._______, in welchem ein GdB (Grad der Behinderung) 70 festge-
halten wurde, ist gültig vom 7. September 2015 bis September 2019 (IV-
act. 147, S. 3; act. 1, Beilage 7 und 13; act. 10, Beilage 1).
C.c Gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2016 liess die Versicherte beim
Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 23. November 2016 Be-
schwerde (Beschwerdeakten [act.] 1) erheben und die teilweise Aufhebung
der Verfügung sowie die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente mit Wir-
kung ab 1. April 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens
70 % beantragen. Zudem sei ihr für die Kosten des vorliegenden Verfah-
rens der Kostenerlass sowie die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilli-
gen. In der Begründung wurde die Berechnung des Invalideneinkommens
und das Fehlen eines leidensbedingten Abzugs bemängelt. Es wurde an-
gegeben, der behandelnde Arzt beurteile das G._______-Gutachten als
ungenügend, zumal das Zusammenspiel der komplexen Erkrankungen
nicht berücksichtigt worden sei. Die IV stütze sich lediglich auf den RAD
ab, der sich auf die Depression fokussiere. Zudem widerspreche die Beur-
teilung klar den Ergebnissen der stationären Behandlung vom 14. Juni bis
4. Juli 2016 in der Reha-Klinik O._______, welche die Beschwerdeführerin
arbeitsunfähig entlassen habe. Ausserdem erhalte die Versicherte eine
Rente aus der deutschen Rentenversicherung, was berücksichtigt werden
müsse. Die Gutachter hätten zudem die massiven Augenbeschwerden,
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welche die Beschwerdeführerin im Alltag ganz erheblich einschränkten,
nicht berücksichtigt. Ihre Einschränkungen in psychiatrischer, rheumatolo-
gischer und neurologischer Sicht kämen zu der 20%igen Einschränkung
der Leistungsfähigkeit hinzu, weswegen diese durch zusätzliche Vornahme
eines leidensbedingten Abzuges in der Höhe von mindestens 25 % mit zu
berücksichtigen seien. Dies würde selbst bei Annahme der Zumutbarkeits-
beurteilung der Gutachter der G._______ zu einer entsprechenden Reduk-
tion des massgeblichen Invalideneinkommens führen, welches ebenfalls
zur Ausrichtung einer ganzen Rente berechtige.
C.d Mit prozessleitender Verfügung vom 29. November 2016 wurde die
Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenent-
scheid) aufgefordert, innert Frist das der Verfügung beigelegte Formular
"Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen
Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen
(act. 2). Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom
11. Januar 2017 nach (act. 4). In der Folge wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Verbei-
ständung mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2017 gutgeheissen
(act. 9).
C.e In ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2017 (act. 5) beantragte die
Vorinstanz gestützt auf eine Stellungnahme der IV-Stelle C._______ vom
17. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der an-
gefochtenen Verfügung. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausge-
führt, das polydisziplinäre Gutachten sei nach dem Zufallsprinzip in Auftrag
gegeben und bei der Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie der Ar-
beitsfähigkeit sei auf die Ergebnisse der Konsensbeurteilung gestützt wor-
den. Das Gutachten erfülle die formellen Voraussetzungen der Rechtspre-
chung an ein voll beweiskräftiges Gutachten. Auch aus materieller Sicht
sprächen keine Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise. Mit Ver-
weis auf die Gesetzgebung wurde weiter ausgeführt, es bestehe keine Bin-
dung der schweizerischen Invalidenversicherung an die Beurteilung deut-
scher Versicherungsträger. Dies bedeute aber nicht, dass die eingeholten
Arztberichte und Gutachten aus Deutschland nicht berücksichtigt und
durch den RAD gewürdigt worden seien. Zum Austrittsbericht der Reha-
Klinik O._______ habe der RAD am 8. September 2016 bereits ausführlich
Stellung genommen. In Übereinstimmung mit dem RAD bestehe keine Ver-
anlassung, von den Ergebnissen des lege artis erstellten polydisziplinären
Gutachtens der G._______ abzuweichen oder weitere medizinische Abklä-
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Seite 6
rungen vornehmen zu lassen. Ein leidensbedingter Abzug erscheine vor-
liegend nicht angezeigt; selbst ein Abzug von 15 % führe zu keinen renten-
veränderten Invaliditätsgrad.
C.f Mit Replik vom 20. April 2017 (act. 10) liess die Beschwerdeführerin an
ihren Anträgen festhalten, eine Kopie des Schwerbehindertenausweises
des Landratsamts N._______ (Deutschland) nachreichen und unter ande-
rem betonen, neben all den übrigen Beschwerden leide sie insbesondere
auch unter massiven Augenbeschwerden, welche bei der Beurteilung des
Invaliditätsgrads sowie der zumutbaren Resterwerbsfähigkeit überhaupt
nicht berücksichtigt worden seien. Abgesehen davon sei sie aktenkundig
gezwungen, sich an einem Rollator fortzubewegen. Vor diesem Hinter-
grund erscheine eine Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden pro Tag klarerweise
nicht möglich und völlig unrealistisch. Ein Leidensabzug von 25 % sei klar-
erweise berechtigt.
C.g Mit Duplik vom 16. Mai 2017 (act. 13) verwies die Vorinstanz auf die
Stellungnahme der IV-Stelle C._______ vom 11. Mai 2017 und hielt an ih-
ren Anträgen fest. Die IV-Stelle C._______ führte zur Augenproblematik
aus, diese sei sowohl im Gutachten der G._______ als auch in der RAD-
Stellungnahme thematisiert und gewürdigt worden. Auch auf die Benut-
zung des Rollators sei der RAD eingegangen.
C.h Mit Triplik vom 1. Juni 2017 (act. 15) liess die Beschwerdeführerin das
Pflegegutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
D._______ vom 2. März 2017 zu den Akten reichen und ausführen, dass
sie sowohl in der Haushaltsführung als auch bei den übrigen ausserhäus-
lichen Aktivitäten massiv eingeschränkt sei und den Pflegegrad 2 erreiche.
Eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt sei klarerweise nicht mög-
lich, sodass ein Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen Rente bestehe. Mit
Verweis auf den ebenfalls eingereichten Ambulanzbericht des Universitäts-
klinikums P._______, Klinik für Innere Medizin, vom 30. März 2017 wurde
geltend gemacht, dass nach wie vor massive gesundheitliche Beschwer-
den mannigfacher Art persistierten.
C.i In ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2017 (act. 17) hielt die Vorinstanz
gestützt auf die Ausführungen der IV-Stelle C._______ vom 28. Juni 2017
und die Stellungnahme vom Dr. E._______ des RAD vom 27. Juni 2017
am Rechtsbegehren der Beschwerdeabweisung gemäss den Ausführun-
gen in deren Vernehmlassung vom 17. Januar 2017 vollumfänglich fest.
C-7296/2016
Seite 7
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021
[vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1
[vgl. auch Art. 3 lit. dbis VwVG]).
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen
gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts darstellt (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bun-
desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR
831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht
gegeben (Art. 32 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, sodass sie im
Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist (vgl. auch Art. 48 Abs. 1
VwVG). Zum Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird auf E. 8.1 ver-
wiesen. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
worden ist (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist die IV-Stelle, in deren Tätig-
keitsgebiet ein Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegen-
nahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige
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Seite 8
Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz
noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden
auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen
werden von der IVSTA erlassen.
2.2 Die Beschwerdeführerin war vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu-
letzt als Raumpflegerin in der Schweiz als Grenzgängerin erwerbstätig und
lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in N._______
(Deutschland). Sie macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf den
Zeitpunkt ihrer Tätigkeit als Grenzgängerin zurückgeht und zu deren Ab-
bruch geführt haben soll. Unter diesen Umständen war die kantonale IV-
Stelle C._______ für die Entgegennahme und Prüfung ihres Gesuchs so-
wie die Vorinstanz für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin ist italienische Staatsangehörige und wohnt in
Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni
1999 (FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft getreten am 1. Juni 2002) und die
Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur Anwendung. Der Anspruch auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung richtet sich auch
nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (vgl.
BGE 130 V 253 E. 2.4).
4.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften An-
wendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 20. Okto-
ber 2016 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeit-
punkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung al-
lenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. Vorlie-
gend ist das IVG und die IVV in den Fassungen der 6. IV-Revision, erstes
Massnahmenpaket (Revision 6a) anzuwenden (IVG in der Fassung vom
18. März 2011 [AS 2011 5659], in Kraft seit 1. Januar 2012; die IVV in der
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Seite 9
Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679], in Kraft seit 1. Januar
2012). Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11) zu beachten.
4.3 Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis
im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung im
Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Vor-
liegend bildet die den Vorbescheid der Vorinstanz vom 13. April 2016 (IV-
act. 153) bestätigende Verfügung vom 20. Oktober 2016 (IV-act. 164) das
Anfechtungsobjekt. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert ha-
ben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung
sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berücksichti-
gen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang ste-
hen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Ver-
fügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom
27. Mai 2008 E. 2.3.1).
5.
Vorliegend ist die IV-Stelle C._______ auf die Neuanmeldung eingetreten.
Sie hat eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit der
rechtskräftigen Ablehnung des zweiten Gesuchs erkannt und mit Verfü-
gung vom 20. Oktober 2016 eine halbe Rente ab 1. April 2014 gewährt.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin zu Recht lediglich
eine halbe Rente zugesprochen worden ist. Dabei ist im Rahmen der Neu-
anmeldung nach der letzten rechtskräftigen Rentenablehnung vom 14. Ok-
tober 2010 insbesondere zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und
beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat. Der Anspruch auf eine ganze Rente besteht, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels-
rente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente
(Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf
von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs
C-7296/2016
Seite 10
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG wer-
den jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % ent-
sprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhn-
lichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtspre-
chung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V
264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002
für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab ei-
nem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie –
wie die Beschwerdeführerin – in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz ha-
ben.
5.2 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die er-
forderlichen Auskünfte ein. Das Gesetz weist auf dem Gebiet der Invali-
denversicherung der (örtlich zuständigen) IV-Stelle die Aufgabe zu, den
rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzu-
klären, und zwar richtig und vollständig, sodass gestützt darauf die Verfü-
gung (vgl. Art. 49 ATSG) über die in Frage stehende Leistung ergehen kann
(BGE 136 V 376 E. 4.1.1).
5.3 Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person nach früherer Leis-
tungsverweigerung sind die Revisionsregeln analog anwendbar (BGE 134
V 131 E. 3; 117 V 198 E. 3a). Anlass zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1
ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen,
die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflus-
sen. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch
in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") und ohne
Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil
BGer 8C_104/2017 vom 13. Juni 2017 E. 3).
5.3.1 Auf eine Neuanmeldung muss die Verwaltung nur dann eintreten,
wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der In-
validität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl.
Art. 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 IVV [SR 831.201]; BGE 130 V 71 E. 2.2). Ob
eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad er-
heblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver-
fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver-
gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur-
teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur
Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3; 130 V 71
E. 3.2.3).
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Seite 11
5.3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache
materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die vom Versicherten
glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades tatsächlich einge-
treten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren
rechtskräftigen Ablehnungsverfügung keine Veränderung erfahren hat, so
weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen,
ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe-
gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen (Urteil
BGer 8C_120/2016 vom 29. April 2016 E. 2.2). Im Beschwerdefall obliegt
die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198
E. 3a; Urteil 9C_129/2017 vom 30. August 2017 E. 2).
5.4
5.4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
5.4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, BGE 125 V 351
E. 3a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver-
fügt (Urteil des BGer 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-
kunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl.
dazu das Urteil BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis
auf BGE 125 V 352 E. 3a). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Be-
weiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
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und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). Den
von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten,
den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten exter-
ner Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
«nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit» der Expertise sprechen
(BGE 137 V 210 E. 2.2.2, BGE 135 V 465 E. 4.4). Solche Indizien können
sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, man-
gelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen
ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des BGer 9C_49/2014 vom 29. Oktober
2014 E. 4.1). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftrags-
rechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen
(BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden
Hausarzt ebenso wie für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I
655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer
9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
5.4.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in ei-
nem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Glei-
ches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wieder-
holt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332
S. 193 E. 2a bb; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr
besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der
Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die
erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungs-
recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein
strenger Massstab anzulegen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 122 V
157 E. 1d und 125 V 351 E. 3b/ee sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 55).
5.4.4 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur
Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs
zur Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversi-
cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit
der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im
Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1
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Seite 13
IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gut-
achten im Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in die-
ser Norm enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-Be-
richten keine Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des
BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert
von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung
mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleich-
bar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gut-
achten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson
über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210
E. 1.2.1 S. 219 f.). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Ab-
klärungen kann bereits bei Vorliegen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässig-
keit und Schlüssigkeit nicht abgestellt werden (BGE 139 V 225 E. 5.2
S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; Urteil 8C_385/2014 E. 4.2.2).
6.
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen
die erforderliche Mindestbeitragsdauer von drei Jahren gemäss Art. 36
Abs. 1 IVG erfüllt hat. Die Vorinstanz sprach der Versicherten mit Verfü-
gung vom 20. Oktober 2016 ab 1. April 2014 eine halbe Invalidenrente in
der Höhe von Fr. 358.- zu. Die Beschwerdeführerin hingegen ist der Auf-
fassung, dass sie mindestens zu 70 % invalid sei und Anspruch auf eine
ganze Rente habe. Es bleibt mit Blick auf das in E. 5 einleitend Gesagte zu
überprüfen, ob im rechtsrelevanten Zeitraum – nämlich dem Zeitpunkt der
letzten rentenablehnenden Verfügung (14. Oktober 2010) und dem Erlass
der angefochtenen Verfügung (20. Oktober 2016) – eine rentenbegrün-
dende erhebliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, welche einen
höheren als den von der Vorinstanz errechneten Anspruch ergibt.
6.1 Die Vorinstanz begründete die letztmalige rechtskräftige rentenabwei-
sende Verfügung vom 14. Oktober 2010 (IV-act. 76) damit, dass sich der
Gesundheitszustand der Versicherten seit der Rentenzusprache im Sep-
tember 2008 nicht rentenbeeinflussend verändert habe und der Versicher-
ten eine alternative Hilfstätigkeit im unveränderten Rahmen zumutbar sei.
Im eingereichten Radiologiebericht sei unter den klinischen Angaben wohl
eine Lumbalgie links aufgeführt; es bestehe jedoch kein entsprechendes
pathologisches Korrelat. Zudem werde festgehalten, dass die linksseitigen
Beschwerden (Gesäss/Oberschenkel) nicht sicher geklärt seien. Allein auf-
grund dieses Berichts sei nicht vom einem verschlechterten Gesundheits-
zustand mit invalidisierendem Charakter auszugehen. Das neue Leis-
tungsbegehren werde abgewiesen. Als Entscheidbasis in medizinischer
C-7296/2016
Seite 14
Hinsicht diente der Vorinstanz insbesondere die von Dr. med. Q._______,
Facharzt für Allgemeinmedizin des RAD, ausgestellte Beurteilung vom
27. August 2010 (IV-act. 72), in welcher dieser ausführte, aufgrund der
kürzlich erfolgten Hospitalisierung in N._______ (wegen Herzbeschwer-
den) und der dabei erhobenen Befunde sei keine invalidenversicherungs-
rechtlich relevante gesundheitliche Verschlechterung feststellbar, welche
die Arbeitsfähigkeit zusätzlich einschränke. Es sei am Vorbescheid festzu-
halten (unveränderter Gesundheitszustand mit 100 % Arbeitsfähigkeit und
20 % Leistungseinschränkung). In der Beurteilung vom 17. September
2010 (IV-act. 74), in welcher auf den Bericht der radiologischen Praxis
R._______ vom 13. Juli 2010 von Dr. S._______ abgestützt wurde (IV-
act. 73), hielt Dr. med. Q._______ an seiner Stellungnahme vom 27. Au-
gust 2010 fest. Das Bundesverwaltungsgericht schützte in seinem Urteil
B-8226/2010 vom 9. September 2013 (IV-act. 84) die Einschätzungen des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin durch die IVSTA.
6.2 Im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 20. Okto-
ber 2016 stützte sich die Vorinstanz in erster Linie auf das interdisziplinäre
Gutachten der G._______ vom 15. Juli 2015 (IV-act. 141) sowie die Stel-
lungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. E._______ vom 26. Oktober,
29. Dezember 2015, 6. Januar, 8. September 2016 und 27. Juni 2017 (IV-
act. 144; 148; 150; 161; act. 17, Beilage 1). Diese Berichte sind nachfol-
gend zusammengefasst wiederzugeben und einer Würdigung zu unterzie-
hen.
6.2.1 Im G._______-Gutachten vom 15. Juli 2015 (IV-act. 141) wurde Fol-
gendes festgehalten:
6.2.1.1 In seiner psychiatrischen Beurteilung (IV-act. 141, S. 29 – 43)
stellte der federführende Gutachter Dr. med. H._______, Facharzt für Psy-
chiatrie, anlässlich der am 3. Juni 2015 erfolgten Untersuchung folgende
Diagnosen (S. 40):
1. mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
– Rezidivierende depressive Störung, mittelgradige depressive Episode
(F33.1)
– generalisierte Angststörung (F41)
2. ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
– Somatisierungsstörung mit chronischer Schmerzstörung mit somati-
schen und psychischen Faktoren (F54.0, F45.41)
– Dysthyme Störung (F34.1)
C-7296/2016
Seite 15
In der Epikrise und Beurteilung führte Dr. med. H._______ aus, die Versi-
cherte habe über vielfältige körperliche Symptome, insbesondere ubiqui-
täre Schmerzen am gesamten Stütz- und Bewegungsapparat und darüber
hinaus über Oberbauchschmerzen, Bauchweh mit Bauchdruck und kardi-
aler Minderbelastbarkeit geklagt. Sie habe überdies über zahlreiche psy-
chische Beeinträchtigungen und Ängste sowie depressive Gefühle berich-
tet. Unverkennbar sei in der Beschwerdeschilderung und der Ausgestal-
tung der Beschwerdesymptomatik allerdings auch eine histrionische Not
feststellbar. Die eingehende psychiatrische Exploration ergebe das Bild ei-
ner rezidivierenden depressiven Störung, aktuell vom Ausprägegrad einer
mittelschweren depressiven Episode, welche relevant für die Arbeitsfähig-
keit sei. Die dysthyme Störung hingegen bleibe ohne Relevanz, da die Aus-
prägung gering sei. Ferner zeige sich bei der Versicherten eine generali-
sierte Angststörung, welche teilweise in ihrer Entwicklung auch im Zusam-
menhang mit einer geschilderten traumatisierend erlebten Situation im Kin-
desalter stehe. Die Versicherte berichte über gelegentliche Nachhallerleb-
nisse und Albträume. Das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung sei aber auf der Symptomebene keineswegs erfüllt, sodass die in der
Vergangenheit mehrfach erhobene Diagnose einer PTBS nicht bestätigt
werden könne. Einzelne Symptome als Traumafolge gingen jedoch in der
generalisierten Angststörung auf. Ferner habe sich seit einigen Jahren eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
entwickelt. Als somatische Faktoren seien degenerative Veränderungen
am Stütz- und Bewegungsapparat zu benennen, aber das Ausmass der
geklagten Schmerzen sei keineswegs durch somatische Befunde vollum-
fänglich erklärbar. Es sei eine Somatisierungsstörung in Verknüpfung mit
einer somatoformen Schmerzstörung festzustellen, wobei psychobiogra-
phische Hintergründe, nicht zuletzt auch die konflikthaft erlebte Auseinan-
dersetzung um den letzten Arbeitsplatzverlust sowie die Verunsicherung
durch das Carcinomleiden und als weiterer aufrechterhaltender Faktor
auch die Auseinandersetzung um die Rentengewährung mit der deutschen
Rentenversicherung benannt werden müssten. Für die Arbeitsfähigkeit der
Versicherten sei die somatoforme Schmerzstörung/chronische Schmerz-
störung jedoch nicht relevant, da es an einer gravierenden Komorbidität
und einem ausgewiesenen sozialen Rückzug aus allen Lebensbereichen
mangle. Ferner fänden sich dazu konkurrierend auch histrionische Ele-
mente, welche zu einer Akzentuierung und Fehlverarbeitung der
Schmerzwahrnehmung und deren Ausgestaltung beitrügen. Darüber hin-
aus lasse sich ein therapieresistenter primärer Krankheitsgewinn nicht aus-
machen. Vielmehr sei von einem sekundären Krankheitsgewinn auszuge-
C-7296/2016
Seite 16
hen, da Entpflichtungs- und Entlastungswünsche nach langjähriger Über-
forderung durch Mehrfachbelastung von Kindererziehung, Haushalt, Fami-
lie und Beruf einem Therapieerfolg diametral entgegenständen (S. 40 f.).
Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. med. H._______ zusammenfassend
dahingehend, dass lediglich die depressive Störung und die generalisierte
Angststörung relevant seien. Die Versicherte sei aus psychiatrischer Sicht
nur noch in der Lage, etwa fünf Stunden täglich einer Tätigkeit nachzuge-
hen. Daraus resultiere eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von
50 % bei einer zu berücksichtigenden Leistungsminderung von 20 %
(S. 42). Die Prognose sei zweifelhaft; die Versicherte lasse keine Verände-
rungsmotivation erkennen (S. 43).
6.2.1.2 Im internistischen Gutachten (IV-act. 141, S. 53 – 58) stellte
Dr. med. J._______, Facharzt für Innere Medizin und Onkologie, anlässlich
der am 13. Mai 2015 erfolgten Untersuchung keine Diagnosen mit Rele-
vanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit). Als Diagnosen ohne Rele-
vanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) wurden die folgenden ge-
nannt (S. 48 f.):
– Hypertonie medikamentös ungenügend eingestellt
– Adipositas (BMI 32 kg/m2)
– Verdacht auf Diabetes
– Leberenzymerhöhung bei bekannter Fettleber
– Status nach Nephrektomie links 2006 bei zystischen Veränderungen
– Kalter Schilddrüsenknoten rechts kaudal (Szintigraphie) bei sonst nor-
mal grosser Schilddrüse
In der Epikrise und Beurteilung wurde zusammengefasst festgehalten, die
Systemanamnese sei ebenso wie der klinische Befund mit Ausnahme einer
Adipositas (BMI 32 kg/m2) und einer ungenügend eingestellten Hypertonie
unauffällig. Der Laborbefund bestätige die früheren Befunde, welche die
auswärts angenommene Fettleber wahrscheinlich machten. Sie sprächen
für eine diabetische Stoffwechsellage. Aus streng internistischer Sicht un-
ter Ausklammerung der kardiologischen Befunde sei die Versicherte unein-
geschränkt leistungs- und arbeitsfähig. Zur Prognose wurde ausgeführt,
die deutliche Adipositas und Hypertonie schränkten die Lebenserwartung
der Versicherten ein, sofern sie nicht durch eine entsprechende Behand-
lung reduziert werden könnten (S. 50 f.).
6.2.1.3 Im anlässlich der Untersuchung vom 28. Mai 2015 erstellten rheu-
matologischen Gutachten (IV-act. 141, S. 52 – 58) wurden von Dr. med.
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Seite 17
K._______, Facharzt für Rheumatologie, folgende Diagnosen gestellt
(S. 56 f.):
1. mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
– Myofasziales Schmerzsyndrom des Schulter- und Beckengürtels in-
folge einer muskulären Dysbalance der Schulter- und Beckengürtel-
muskelgruppen
– Chronifizierte spondylogene Schmerzsyndrome an der Hals- und Len-
denwirbelsäule infolge einer beginnenden Mehretagendegeneration
mit rechtsparamedian gelegener Diskushernie ohne Wurzelkontakt,
Dehydration der Bandscheiben L3 bis S1, Diskusprotrusion/Herniation
L4/5 ohne Neurokompression und Facettenarthrose L4 bis S1 beid-
seits
2. ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
– Keine
Nach einer ausführlichen Untersuchung hielt Dr. med. K._______ in seiner
Epikrise / Beurteilung zusammengefasst fest, die von der Versicherten prä-
sentierte Schmerzsymptomatik am Bewegungsapparat sei als myofaszia-
les Schmerzsyndrom des Schulter- und Beckengürtels aufzufassen. Die
Ursache liege in einer muskulären Dysbalance der Schulter- und Becken-
gürtelmuskelgruppen, ohne Hinweise auf eine radikuläre Schmerzkompo-
nente oder eine inflammatorische Grundlage der angegebenen Beschwer-
den und ohne nachweisbare Funktions- oder Bewegungseinschränkungen
der peripheren Gelenke der oberen und unteren Extremitäten. Ein klassi-
sches Fibromyalgiesyndrom könne nicht diagnostiziert werden; die Klassi-
fikationskriterien hierfür seien nicht erfüllt. Ebenso sei die Schmerzsymp-
tomatik nicht vereinbar mit einer anhaltenden und generalisierten somato-
formen Schmerzstörung. Neben diesem generalisierten Weichteil-
schmerzsyndrom beständen spondylogene Schmerzsyndrome an der
Hals- und Lendenwirbelsäule, auf beiden Segmenten des Achsenskelettes
infolge einer beginnenden Mehretagendegeneration, deren Ausmass die
zu erwartende Norm kaum übertreffe. Zur von der in der Praxis R._______
durchgeführten Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule vom
2. Juli 2014 gab Dr. med. K._______ an, diese weise auf eine rechtspara-
median gelegene Diskushernie auf dem Segment L5/S1 ohne Wurzelkon-
takt hin. Dieser Befund habe sich gegenüber Juli 2010 leicht zurückgebil-
det. Funktionell global könne man trotz langjähriger Schmerzanamnese ei-
nen fast normalen klinischen Befund erheben. Es bestehe eine Reduktion
der zumutbaren Belastbarkeit des Achsenskelettes, dies vor allem für alle
den Rücken belastenden Arbeitstätigkeiten beziehungsweise Arbeitshal-
tungen. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich Dr. med. K._______ dahinge-
hend, dass in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft eine zumutbare
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Seite 18
Restarbeitsfähigkeit von integral 50 % bestehe; in einer dem Leiden ange-
passten Tätigkeit (rückenschonende Tätigkeit) bestehe eine zumutbare Ar-
beitsfähigkeit von 8.5 Stunden pro Tag ohne rheumatologisch begründbare
zusätzliche Leistungsminderung. Die aufgeführte Einschätzung der zumut-
baren Arbeitsfähigkeit gelte ab sofort. Zur Prognose wurde festgehalten,
ein kreislaufaktivierendes Training und die Aufnahme eines Kraft-/Kraftaus-
dauertrainings zur Optimierung der Kraft und Kraftausdauer der Schulter-
und Beckengürtelmuskelgruppen sei sinnvoll (S. 58 f.).
6.2.1.4 Im neurologischen Gutachten (IV-act. 141, S. 60 – 68) erwähnte
Dr. med. L._______, Fachärztin für Neurologie, anlässlich der am 3. Juni
2015 erfolgten Untersuchung keine Diagnosen mit Relevanz für die Ar-
beitsfähigkeit (letzte Tätigkeit). Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit
(letzte Tätigkeit) wurden folgende Diagnosen genannt (S. 66):
– Karpaltunnelsyndrom beidseits, rechtsbetont (anamnestische Hin-
weise, Bestätigung der Diagnose durch neurophysiologische Untersu-
chung, minime sensible Ausfälle)
– Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, vor allem im HWS-Ab-
schnitt und lumbalen Bereich, ohne sichere Hinweise für eine radiku-
läre Reiz- bzw. Ausfallsymptomatik
– Verdacht auf abgelaufene zerebrovaskuläre Durchblutungsstörung bei
koronarer Herzkrankheit und schwierig einstellbarer Hypertonie
– 2010 CCT: Kleine chronische Marklagerischämie rechts frontal
– Doppelbilder und festgestellte Skew-Deviation unklarer Ätiolo-
gie, DD: vaskulär
Zusammengefasst hielt Dr. med. L._______ fest, anlässlich der Untersu-
chung hätten sich keine Hinweise für eine radikuläre Reiz- bzw. Ausfalls-
symptomatik gezeigt; in den Akten werde einzig einmalig eine mögliche
Reizsymptomatik S1 links erwähnt. Es zeigten sich jedoch etwas diffuse
Sensibilitätsminderungen auf dem Fussrücken links, die jedoch nicht ein-
deutig einem radikulären Segment zugeordnet werden könnten. Die be-
klagten ausstrahlenden Kopfschmerzen entsprächen möglicherweise ei-
nem Spannungstypkopfschmerz bei zervikalen Beschwerden. Die Versi-
cherte gebe auch an, dass das Druckgefühl im Kopf vor allem bei erhöhten
Blutdruckwerten auftreten würde, sodass differentialdiagnostisch auch an
Kopfschmerzen bei Hypertonie gedacht werden müsse. Als Nebenbefund
werde ein Karpaltunnelsyndrom beidseits, rechtsbetont, bestätigt durch
eine elektromyographische Abklärung im April 2015 festgehalten. Das CTS
(Karpaltunnelsyndrom) wäre einer Therapie gut zugänglich und bedinge
keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und sei somit als Ne-
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benbefund zu interpretieren. 2010 sei die Versicherte anlässlich einer hy-
pertensiven Krise hospitalisiert worden. Man habe damals neu eine Aniso-
korie rechts grösser als links und im CT des Schädels eine kleine chroni-
sche Marklagerischämie rechts frontal gefunden. Neu sei dann 2012 eine
Skew-Deviation mit entsprechenden Doppelbildern und einer Schwindel-
symptomatik festgestellt worden. In den Abklärungen hätten sich jedoch
keine neuen Ischämie-Zonen ergeben, sodass die Ursache dieser Symp-
tomatik unklar geblieben sei. Es sei jedoch betont, dass die Versicherte
Risikofaktoren für die Entwicklung einer cerebro-vaskulären Symptomatik
aufweise. Dr. med. L._______ erachtete die Versicherte unter der Voraus-
setzung, dass sie keine schweren Lasten heben müsse, sowohl für Putz-
arbeiten als auch in einer Verweistätigkeit für arbeitsfähig. Die Prognose
müsse offengehalten werden. Sie hänge davon ab, wie sich die degenera-
tiven Veränderungen der Wirbelsäule entwickelten und ob eine Progredi-
enz der zerebro-vaskulären Veränderungen eintrete (S. 68, f.).
6.2.1.5 Im Teilgutachten auf dem Fachgebiet der Kardiologie (IV-act. 141,
S. 71 f.) berichtete Dr. med. M._______, Facharzt für Kardiologie, über die
kardiale Abklärung vom 28. Mai 2015, bei welcher ein EKG, ein Echokar-
diogramm sowie ein Belastungs-EKG durchgeführt worden waren (IV-
act. 141, S. 73 – 82). Er hielt in seiner Beurteilung fest, bei der Versicherten
bestehe eine bekannte koronare Dreigefäss-Erkrankung, mit Status nach
Katheterintervention mit Stentimplantation in der Arteria circumflexa 2009
und der rechten Kranzarterie 2010. Es liege jetzt ein stabiler Befund ohne
Hinweise auf eine KHK (koronare Herzkrankheit) vor. Aufgrund der Unter-
suchung sei die Versicherte aus rein kardialer Sicht normal arbeitsfähig.
Die Arbeitsfähigkeit aus kardialer Sicht habe sich seit 2010 nicht ver-
schlechtert.
6.2.1.6 In Buchstabe F des G._______-Gutachtens wurden die Diagnosen
aus allen untersuchten Fachgebieten zusammengefasst (IV-act. 141, S. 19
f.). In der Synthese (IV-act. 141, S. 20 – 29), welche die unterzeichneten
Untersucher in einem interdisziplinären Konsensus am 22. Juni 2015 erar-
beiteten, wurden die Angaben betreffend die Arbeitsfähigkeit sowie die
Funktionseinbussen aus dem psychiatrischen, rheumatologischen, neuro-
logischen und internistischen Gutachten sowie aus dem kardiologischen
Teilgutachten wiedergegeben. Die Gutachter äusserten sich zur Arbeitsfä-
higkeit dahingehend, dass der Versicherten alle leichten bis mittelschweren
körperlichen Arbeiten mit folgenden Einschränkungen zumutbar seien: Aus
psychiatrischer Sicht seien Arbeiten einfacher geistiger Art mit geringen
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Seite 20
Verantwortungsbereichen ohne besondere Anforderungen an die psychi-
sche Belastbarkeit, also ohne Anforderungen an die Team- oder Konfliktfä-
higkeit, zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht bestehe vor allem für den
Rücken belastende Arbeitstätigkeiten beziehungsweise Arbeitshaltungen
eine Reduktion der zumutbaren Belastbarkeit des Achsenskeletts. Aus
neurologischer Sicht sei die Versicherte unter der Voraussetzung, dass sie
keine schweren Lasten heben müsse, auch für Putzarbeiten als arbeitsfä-
hig einzustufen. Wegen der ab und zu auftretenden Schwindelproblematik
solle sie keine Arbeiten verrichten müssen, die ein gutes Gleichgewicht er-
forderten oder bei denen sie auf Leitern und Gerüste steigen müsse (IV-
act. 21). Im polydiziplinären Konsens kamen die Gutachter zum Schluss,
dass die Versicherte sowohl die bisherigen als auch jegliche leidensadap-
tierte Tätigkeit im beschriebenen Belastungsprofil fünf Stunden täglich mit
einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % ausüben könne, sodass
eine Arbeitsfähigkeit von 50 % resultiere; dies seit Juli 2011. In früheren
Berichten (ab 2007) seien geringere Einschränkungen der Arbeits-/Leis-
tungsfähigkeit von 20 – 25 % festgehalten. Die Prognose sei zweifelhaft;
die Versicherte lasse keine Veränderungsmotivation erkennen. Der feh-
lende Nachweis von Medikamentenspiegeln lasse Zweifel an der Thera-
piecompliance aufkeimen und darüber hinaus beständen zahlreiche cere-
brovaskuläre und kardiovaskuläre Risikofaktoren, deren konsequente Be-
handlung offenbar bislang scheiterte (IV-act. 141, S. 22 f.).
6.2.2 In der Folge wurde das interdisziplinäre Gutachten dem RAD-Arzt
Dr. med. E._______ unterbreitet, welcher dazu am 26. Oktober 2015 sowie
am 29. Dezember 2015 Stellung nahm (IV-act. 144, 148). Er fasste die im
G._______-Gutachten erwähnten, wesentlichen Diagnosen zusammen,
überprüfte die Arbeitsunfähigkeit auch anhand der Standardindikatoren ge-
mäss Rechtssprechungspraxis des Bundesgerichts (vgl. BGE 141 V 281),
nahm eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten
als auch in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit vor und äusserte sich
zu deren Beginn und Verlauf (IV-act. 148, S. 3 – 8). Zusammengefasst
führte Dr. med. E._______ aus, dass eine Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes eingetreten sei. Ein Austrittsbericht der T._______-Klinik
vom 7. Juni 2011 belege noch keine eindeutig depressiven Symptome.
Diese würden dann allerdings in dem psychiatrischen Gutachten vom
11. Juli 2011 des Universitätsklinikums P._______ festgestellt. Daher
könne der Beginn der Verschlechterung mit Juli 2011 akzeptiert werden.
Die ehemals leichtgradige Anpassungsstörung und Dysthymie habe sich
zu einer mittelgradigen depressiven Störung entwickelt und chronifiziert.
Histrionische Elemente trügen zu Akzentuierung und Fehlverarbeitung der
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Seite 21
Schmerzwahrnehmung und deren Ausgestaltung bei. Die Gutachter gin-
gen davon aus, dass die diagnostizierte somatoforme Störung keinen zu-
sätzlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Die Beurteilung der Ar-
beitsfähigkeit durch die Gutachter gemäss der neuen bundesgerichtlichen
Rechtsprechung mittels der Standardindikatoren des Bundesgerichts
könne bestätigt werden (IV-act. 148, S. 8). Zur Frage der Schadenminde-
rungsauflage führte Dr. med. E._______ in der Stellungnahme vom 6. Ja-
nuar 2016 (IV-act. 150) aus, diese sei notwendig, da die Versicherte weder
ihre psychopharmakologischen Medikamente einnehme, noch in effektiver
Psychotherapie sei. Durch eine geeignete Psychotherapie sei mit einer er-
heblichen Besserung des psychischen Zustands und damit der Arbeitsfä-
higkeit zu rechnen. Dr. med. E._______ auferlegte der Versicherten eine
regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in einwö-
chigen Abständen mit nach gegebener ärztlicher Indikation leitlinienge-
rechter psychopharmakologischer Therapie.
6.2.3 Am 10. November 2015 wurden die Akten der deutschen Rentenver-
sicherung nachgereicht (IV-act. 147). Neben den Laborberichten vom
8. Oktober 2015 der U._______ GmbH, medizinisches Versorgungszent-
rum (…) (IV-act. 147, S. 6 – 10), in welchen unter anderem die Ergebnisse
der Untersuchung der Blutwerte der Versicherten festgehalten worden
sind, wurde ebenfalls der Medikamentenplan von Dr. V._______ (IV-
act. 147, S. 28) sowie der Arztbericht (Formular E 213) von Dr. med.
W._______ vom 12. Oktober 2015 eingereicht (IV-act. 147, S. 11 – 24).
Dr. med. W._______ erstellte eine Anamnese, fasste diverse Arztberichte
zusammen und führte die bereits genannten Diagnosen auf (S. 18). In sei-
ner zusammenfassenden Beurteilung erwähnte er den Krankheitsverlauf
und gab unter Ziff. 8.4 und 9 an, der Gesundheitszustand der Versicherten
habe sich seit 28. Januar 2010 verschlechtert. Die Versicherte könne noch
regelmässig leichte Arbeiten verrichten. Sie sei in der Lage, Bildschirmar-
beiten, Arbeit ohne Hilfe einer anderen Person, Arbeit zu Hause sowie eine
angepasste Tätigkeit zu verrichten. Die letzte Tätigkeit als Reinigungskraft
könne nicht in Vollzeit ausgeübt werden. Als höchstzulässige Arbeitszeit
sowohl für die letzte Tätigkeit als auch für eine angepasste Arbeit wurde
drei Stunden pro Tag angegeben (S. 21 f.). Eine Verbesserung des derzei-
tigen Gesundheitszustandes könne nicht erzielt werden, ebenso wenig wie
die Besserung der Leistungsfähigkeit durch medizinische oder berufliche
Rehabilitation (S. 23).
6.2.4 Im Rahmen des Vorbescheid- und Beschwerdeverfahrens liess die
Beschwerdeführerin weitere Berichte nachreichen:
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6.2.4.1 Im Kurzbrief sowie im Entlassungsbericht der Rehaklinik
O._______ (IV-act. 158, S. 2 f.; 159, S. 2 – 1;, act. 1, Beilage 11 f.), welcher
anlässlich des stationären Aufenthalts vom 14. Juni bis 4. Juli 2016 erstellt
worden war, hielten die Dres. med. X._______, Y._______ und Z._______
neben den bereits genannten Diagnosen eine posttraumatische Belas-
tungsstörung (F43.1) und „aktuell: Okulomotoriusparese links, cMRT vom
15.06.2016 ohne Hinweis einer akuten Ischämie oder Neoplasie“ fest. Zum
sozialversicherungsrechtlichen Status wurde ein GdB von 60 % angege-
ben. Die Versicherte wurde als arbeitsunfähig erachtet (IV-act. 159, S. 5).
Zusammengefasst wurde in der Epikrise angegeben, die Versicherte sei
mit einer bereits auswärts diagnostizierten Augenmotilitätsstörung bei
Okulomotoriusparese linkseitig aufgenommen worden. Sie habe seit eini-
gen Tagen unter deutlichem Druck über der linken Kopfseite gelitten. Eine
akute Ischämie oder Neoplasie habe ausgeschlossen werden können. Es
habe sich ein lakunärer Defekt rechts hochfrontoparietal sowie einzelne
Glianarben beider Grosshirnhemisphären gezeigt. Die Versicherte sei nur
bedingt rehafähig. Aufgrund des schlechten Sehens, des Schwindels und
der Gleichgewichtsstörungen sei ein Gehen am Rollator notwendig gewe-
sen. Gegen Ende des Aufenthalts habe die Patientin über grosse „Blut-
klumpen“ beim Naseputzen berichtet, während der letzten zwei Tage des
Aufenthalts jedoch nicht mehr. Die Ptosis linksseitig habe sich gebessert,
das Taubheitsgefühl im Gesichtsbereich sei weniger geworden, jedoch sei
das schlechte Sehen unverändert geblieben. Es werde dringend eine Vor-
stellung beim Augenarzt empfohlen. Eine Erkältung sei symptomatisch be-
handelt worden. Insgesamt habe die Versicherte vom Aufenthalt und Ab-
stand zum häuslichen Umfeld profitieren können (IV-act. 159, S. 8). In der
Entlassungsmitteilung vom 1. Juli 2016 wurde als Ergebnis der Heilbe-
handlung „arbeitsunfähig entlassen“ angegeben (IV-act. 158, S. 4).
6.2.4.2 Dr. med. E._______ nahm in seiner Beurteilung vom 8. September
2016 (IV-act. 161) Stellung zu den neu eingereichten Berichten. Zum Be-
richt von Dr. med. W._______ (vgl. E. 6.4.3) äusserte er sich dahingehend,
dass dieser Inkonsistenzen aufweise. Dr. med. W._______ räume der aus-
geprägten Klagsamkeit der Versicherten anlässlich der Untersuchung ei-
nen breiten Raum ein, ohne diese histrionisch vorgebrachten subjektiven
Beschwerden anhand objektiver Befunde zu bewerten und als Verdeutli-
chung bzw. Aggravation zu erkennen. Er zähle die bekannten Diagnosen,
welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, unkritisch auf, ohne
den Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Dr. W._______ sei kein
Psychiater, bewerte aber im Rahmen seines Gutachtens die hier im Vor-
dergrund stehenden psychiatrischen Diagnosen. Seine Begründung für
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das seiner Meinung nach bestehende Leistungsvermögen von unter 3
Stunden pro Tag begründe er schliesslich mit der „Komplexität und des ne-
gativen Zusammenwirkens der Krankheitsbilder“. Damit sei seine Beurtei-
lung im Einzelnen nicht nachvollziehbar, was für ein versicherungspsychi-
atrisches Gutachten nicht ausreiche. Die Beurteilung sei nicht verwertbar.
Hingegen sei das Gutachten der G._______, bei welchem ein Psychiater
mitgewirkt habe, nachvollziehbar. Der Austrittsbericht der Klinik O._______
(vgl. E. 6.5.1) bestätige lediglich eine mittelgradige Depression. Die PTBS
sei bereits vorher schon wiedergegeben und im Gutachten gewürdigt wor-
den. Die bereits in der Vergangenheit erwogene Diagnose einer PTBS
habe nicht bestätigt werden können. Insgesamt bestätige der Austrittsbe-
richt von O._______ die bekannten Diagnosen. Es handle sich eindeutig
um eine andere Beurteilung des gleichen Gesundheitszustandes. Anhand
umfangreicher bildgebender Befunde und der neurologischen Abklärung
habe eine Verschlechterung des allgemeinen Gesundheitszustandes nicht
verifiziert werden können. Am Vorbescheid basierend auf einer zumutba-
ren Arbeitsfähigkeit von 50 % könne festgehalten werden.
6.2.4.3 Dr. Aa._______, Arzt für Innere Medizin, äusserte sich in seinem
beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 19. September 2016 (act. 1,
Beilage 10) zur Stellungnahme des RAD dahingehend, dass diese sich
letztlich nur auf die Depression fokussiere und sehr einseitig und abwer-
tend gehalten sei. Es möge ja sein, dass die Beschwerdesymptomatik in
den Einzeldisziplinen als nicht so gravierend beschrieben werde, aber das
Zusammenspiel der komplexen Erkrankungen bewirke, dass die Versi-
cherte als nicht 100 % arbeitsfähig anzusehen sei.
6.2.4.4 Im triplikweise eingereichten Gutachten zur Feststellung der Pfle-
gebedürftigkeit gemäss SGB XI (Sozialgesetzbuch Elftes Buch) des medi-
zinischen Dienstes der Krankenversicherung D._______ (MDK; act. 15,
Beilage 1) machte die Pflegefachfrau Bb._______ anlässlich ihrer Begut-
achtung vom 2. März 2017 unter anderem Angaben zur Vorgeschichte,
Vorsorgesituation, zu den pflegerelevante Aspekten der Versorgungs- und
Wohnsituation und nannte die pflegebegründeten Diagnosen posttrauma-
tische Belastungsstörung ICD-10 F43.1 und somatoforme Störungen ICD-
10 F45. Als weitere Diagnosen wurden Depression, chronische Schmerz-
störung, Sehstörung und Gangunsicherheit festgehalten. Ausserdem wur-
den Ausführungen zu den Modulen des Begutachtungsinstruments ge-
macht und ein Pflegegrad 2 seit 17. Januar 2017 festgestellt.
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6.2.4.5 Im ebenfalls triplikweise eingereichten, auf den 30. März 2017 da-
tierten Ambulanzbericht des Universitätsklinikums P._______, Klinik für In-
nere Medizin (act. 15, Beilage 1) von PD Dr. Cc._______ und
Dr. Dd._______ wurde in der Beurteilung eine Steatosis hepatis II° mit zo-
nalen Minderverfettungen in loco typico, Zeichen des chronischen Leber-
parenchymschadens, kleine Leberzyste in Segment VIII und Pankreaslipo-
matose festgehalten. Weiter wurde angegeben, seit der letzten Vorstellung
sei erneut eine Mikro-Apoplexie des rechten Auges mit transienter Blindheit
aufgetreten. Die Sicht sei nun wieder fast normal. In der Epikrise wurde
ausgeführt, die Versicherte habe sich zur Verlaufskontrolle der bestehen-
den Hepatopathie vorgestellt. Laborchemisch zeigten sich weiter deutlich
erhöhte Transaminasen. Weiter sei bei bestehender Adipositas mit einem
BMI von 32.8 kg/m2 sowie einem bekannten metabolischen Syndrom und
sonographischer Steatosis das Vorliegen einer nichtalkoholischen
Steatohepatitis (NASH) am wahrscheinlichsten. Alternativ könnte die aktu-
elle Leberwerterhöhung auch durch verschiedene Medikamente mit poten-
tiell hepatotoxischer Wirkung mitbedingt sein. Weiterhin sollte eine deutli-
che Gewichtsreduktion um etwa 5-10 % des Körpergewichts als spezifi-
sche Therapie der NASH erfolgen. Es werde eine Verlaufskontrolle nach
einer Gewichtsreduktion in sechs Monaten zur erneuten Evaluation der Le-
berwerte empfohlen.
6.2.4.6 In der RAD-Stellungnahme vom 27. Juni 2017 (act. 17, Beilage 1),
welche anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereicht wurde, führte
Dr. med. E._______ zum Pflegegutachten des MDK (vgl. E. 6.2.4.4) aus,
dieses übernehme die von der Versicherten geklagten Beschwerden und
demonstrierten Einschränkungen, ohne dass diese ausreichend medizi-
nisch erklärbar wären. Das Gehen am Rollator werde unkritisch als gege-
bene Einschränkung übernommen. Die Versicherte benötige keinen Rolla-
tor. In Kenntnis der medizinischen Sachlage sei das Pflegegutachten von
Bb._______ falsch. Der Ambulanzbericht (vgl. E. 6.2.4.5) enthalte die seit
2012 bekannte Diagnose einer Steatosis hepatis, aktuell Grad 2 (Fettleber
mit begleitender entzündlicher Reaktion). Dies stelle bei labortechnisch
nachgewiesener normaler Leberleistung noch keinerlei Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit dar. Es liege keine Leberzirrhose vor. Ausserdem von ei-
nem Apoplex zu sprechen, sei medizinisch nicht fachgerecht. Die für die
Sehfähigkeit zuständigen Areale hätten sich wieder erholt. Es sei nicht von
einem Apoplex, sondern von einer TIA (transitorisch ischämische Attacke)
auszugehen, einer lokal umschriebenen vorübergehenden Sauerstoffman-
gelversorgung, die sich wieder auflöse und zu keinem bleibenden Schaden
am Hirngewebe geführt habe. Wäre es zu einem Apoplex gekommen, wäre
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die transiente Blindheit in eine dauerhafte Blindheit übergegangen. Es lä-
gen keine neuen medizinischen Fakten vor, die eine erhebliche Ver-
schlechterung des allgemeinen Gesundheitszustandes nachweisen oder
glaubhaft machen würden. Im Gegenteil wiesen die eingereichten medizi-
nischen Unterlagen inklusive Laborbefunde im Fachgebiet der Innern Me-
dizin nach, dass der Gesundheitszustand von internistischer Seite seit dem
Gutachten vom 17. Juli 2015 [recte: 15. Juli 2015] unverändert geblieben
sei.
6.3 Der RAD-Arzt Dr. med. E._______ beurteilte in seinen Stellungnahmen
vom 26. Oktober, 29. Dezember 2015, 6. Januar, 8. September 2016 und
vom 27. Juni 2017 (IV-act. 144; 148; 150; 161; act. 17, Beilage 1) die Ar-
beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der vorhandenen Akten,
insbesondere des interdisziplinären Gutachtens der G._______ vom
15. Juli 2015 (IV-act. 141), in welchem die Versicherte sowohl in der bishe-
rigen als auch in jeglicher leidensadaptierten Tätigkeit seit Juli 2011 zu
50 % für arbeitsfähig erachtet wurde (fünf Stunden täglich mit einer Minde-
rung der Leistungsfähigkeit von 20 %). Es ist im Folgenden zu prüfen, ob
auf das interdisziplinäre Gutachten der G._______ sowie auf die Stellung-
nahmen des RAD-Arztes abgestellt werden kann.
6.3.1 Das G._______-Gutachten vom 15. Juli 2015 (IV-act. 141) basiert
auf einer psychiatrischen, internistischen, rheumatologischen, neurologi-
schen und kardiologischen Untersuchung. Im Vordergrund der Beurteilung
durch die Gutachter und des RAD standen folgende Beschwerden:
Schmerzen im Rücken, Nacken und in den oberen / unteren Extremitäten,
Kopfschmerzen, Sehstörungen sowie psychische Beschwerden.
6.3.1.1 Die Versicherte klagte anlässlich der neurologischen Untersuchung
über so viele Beschwerden, dass eine strukturierte Anamneseerhebung
kaum möglich war. Vor allem nannte sie Schmerzen im Rücken und gab
an, in der Lumbalregion verspüre sie oft Blockierungen. Häufig habe sie
auch Nackenschmerzen und verspüre Schwindel, ausserdem leide sie fast
täglich unter einem Druckgefühl rechts parietal und habe dann Angst, dass
etwas im Kopf platzen könne. Eindeutig vom Rücken ausstrahlende
Schmerzen in die Extremitäten wurden jedoch auf Nachfrage von
Dr. med. L._______ nicht angegeben (IV-act. 141, S. 64). Im Rahmen der
rheumatologischen Begutachtung wurden die körperlichen Beschwerden
spezifischer benannt. So führte die Versicherte aus, über lumbale Rücken-
schmerzen, belastungsinduzierte Schmerzen in beiden Oberschenkeln,
über Schmerzen an Kniegelenken, am rechten Kleinfinger und in beiden
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Seite 26
Vorderarmen sowie im Nacken und am rechten Grosszehen-Grundgelenk
zu leiden (IV-act. 141, S. 55). Dr. med. K._______ konnte weder an der
Halswirbelsäule, noch an den peripheren Gelenken der oberen und unte-
ren Extremitäten eine Bewegungs- oder Funktionseinschränkung feststel-
len. Ebenso war die Oberflächensensibilität an den Extremitäten und am
Rumpf intakt, die Eigenreflexe an den Extremitäten symmetrisch und nor-
mal auslösbar. Zudem waren die Impingementzeichen an beiden Schulter-
gelenken, der Volarflexionsschmerz der Handgelenke und die Gaenslen-
Zeichen an Händen und Vorfüssen negativ. Der Faustschluss war mit allen
Fingern vollständig. Die Kniegelenke waren stabil, ergussfrei und reizlos
ohne Bewegungskrepitationen (IV-act. 141, S. 56 f.). Gemäss Dr. med.
L._______ waren die Valleix-Druckpunkte nicht dolent und die Trophik, der
Tonus und die Motilität unauffällig. Es lag keine Verminderung der Kraft vor.
Die Versicherte konnte im Positionsversuch der Beine diese halten; ebenso
war der Knie-Hacken-Versuch sicher und die Reflexe mittellebhaft seiten-
gleich auslösbar. Der Romberg-Test wurde sicher gestanden, das Gehen
war unauffällig, der Fersen- und Fussspitzengang möglich und der Strich-
gang sicher. Die Lasègue-Zeichen beidseits, die Reflexe des Babinski,
Gordon und Oppenheim waren allesamt negativ. In den unteren Extremitä-
ten gab die Versicherte eine verminderte Berührungs- und Schmerzemp-
findung auf dem Fussrücken und am distalen Unterschenkel links an, je-
doch konnte sie anlässlich der neurologischen Untersuchung feinste Be-
rührungsreize wahrnehmen. Die Versicherte konnte auch hinkfrei von der
Warteecke ins Untersuchungszimmer gehen (IV-act. 141, S. 66 f.). Hinge-
gen stellte Dr. med. L._______ eine leichte Beweglichkeitseinschränkung,
vor allem für Rotationsbewegungen und einen diskreten paravertebralen
Hartspann im zervikalen Abschnitt fest. Ebenso waren die Okzipitalpunkte
etwas dolent und es bestand eine leichte Hypalgesie sowie eine vermin-
derte Berührungsempfindung des Daumens, Zeige- und Mittelfingers (Dig.
I – III) und auf der radialen Seite des Ringfingers (Dig. IV) beidseits, rechts-
betont (IV-act. 141, S. 66). Im Bereich des Rumpfs und der Wirbelsäule
stellte Dr. med. L._______ fest, dass die Sensibilität am Rumpf intakt war,
jedoch hatte die Versicherte im zervikalen Abschnitt und im oberen thora-
kalen Bereich sowie lumbal eine Klopfdolenz angegeben (IV-act. 141,
S. 67). Diese Angaben werden durch Dr. med. K._______ bestätigt, wel-
cher anlässlich der rheumatologischen Untersuchung an der Lendenwir-
belsäule eine mittelgradige schmerzhafte Einschränkung der Seitennei-
gung nach rechts, sowie eine leichte, in der Endphase schmerzhafte Ein-
schränkung der übrigen Bewegungsausschläge und ausserdem eine
leichtgradige Reduktion der Dorsiflexion und Plantarflexion der Zehen-
grundgelenke im Sinne eines Hallux rigidus feststellte. Dr. K._______
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konnte kein klassisches Fibromyalgiesyndrom diagnostizieren, sondern
beurteilte die von der Versicherten beklagten Schmerzen als myofasziales
Schmerzsyndrom (IV-act. 141, S. 56). Zu den beklagten ausstrahlenden
Kopfschmerzen hielt Dr. med. L._______ fest, diese entsprächen möglich-
erweise einem Spannungstypkopfschmerz bei zervikalen Beschwerden.
Die Versicherte gebe auch an, dass das Druckgefühl im Kopf – vor allem
bei erhöhten Blutdruckwerten – auftreten würde, sodass differentialdiag-
nostisch auch an Kopfschmerzen bei Hypertonie gedacht werden müsse.
Diese Angaben sind stimmig zu den anlässlich der internistischen Begut-
achtung durchgeführten Untersuchungen. Dr. med. J._______ stellte einen
Blutdruck von 180/100 mmHG bei zwei Messungen fest (IV-act. 141, S. 48)
und führte in seiner Beurteilung aus, dass die Versicherte unter einer Hy-
pertonie, welche medikamentös ungenügend eingestellt sei, leide. Im Üb-
rigen war der klinische Befund im Bereich der Inneren Medizin mit Aus-
nahme einer Adipositas unauffällig. In internistischer Hinsicht wurde im
nachträglich eingereichten Ambulanzbericht des Universitätsklinikums
P._______, Klinik für Innere Medizin vom 30. März 2017 eine Steatosis he-
patis zweiten Grades mit zonalen Minderverfettungen und eine Pankreasli-
pomatose bei bestehender Adipositas mit einem BMI von 32.8 kg/m2 sowie
einem bekannten metabolischen Syndrom erwähnt (act. 15, Beilage 1). Die
Beschwerden wurden bereits in früheren Arztberichten aufgeführt, eben-
falls im internistischen Gutachten beurteilt und als die Arbeitsfähigkeit nicht
beeinflussend erachtet (IV-act. 141, S. 50 f.). Dr. med. E._______ bestä-
tigte nach Einsicht in den Arztbericht vom 30. März 2017 die Angaben zur
Arbeitsfähigkeit von Dr. med. J._______, da labortechnisch eine normale
Leberleistung nachgewiesen war und keine Leberzirrhose vorlag (act. 17,
Beilage 1). Im Zusammenhang mit der diagnostizierten Adipositas ist zu-
dem festzuhalten, dass diese nach der schweizerischen Rechtsprechung
grundsätzlich keine Invalidität zu begründen vermag (Urteil des Bundesge-
richts 8C_903/2014 vom 13. August 2015, E. 4.3 mit Hinweisen). Insge-
samt haben sich die untersuchenden Ärzte und auch Dr. med. E._______
einlässlich mit den beklagten Schmerzen im Rücken, Nacken, in den obe-
ren und unteren Extremitäten und Kopfschmerzen auseinandergesetzt und
zu den Angaben der Versicherten Stellung genommen. Ihre nachvollzieh-
baren Einschätzungen sind nicht widersprüchlich und entsprechen den Un-
tersuchungsergebnissen. Die Versicherte bringt denn auch keine Rügen
hinsichtlich der Begutachtung vor.
6.3.1.2 Bezüglich der Sehstörungen stellte Dr. med. L._______ anlässlich
der neurologischen Begutachtung keine Beeinträchtigungen im Gesichts-
feld bei der Fingerprüfung fest. Ebenso wenig lag ein pathologischer
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Nystagmus vor. Der Klopfimpulstest war unauffällig. Die rechte Pupille lag
weiter links als die rechte mit normaler Lichtreaktion. Die kaudalen Hirn-
nerven waren intakt. Zu den früheren Arztberichten hielt Dr. med.
L._______ fest, dass 2012 eine Skew-Deviation mit entsprechenden Dop-
pelbildern und einer Schwindelsymptomatik festgestellt worden sei, jedoch
ergaben sich aus den Abklärungen keine neuen Ischämie-Zonen; eine
Skew-Deviation war nicht erkennbar. Die Ursache dieser Symptomatik
blieb unklar (IV-act. 141, S. 68). Die Beschwerdeführerin beklagte sich an-
lässlich der neurologischen Untersuchung erst auf Anfrage des Gutachters
über Doppelbilder und führte dazu aus, dass diese verschwinden würden,
wenn sie sich entspanne (IV-act. 141, S. 64). Anlässlich der psychiatri-
schen Untersuchung gab sie ebenfalls an, unter Doppelbildern, welche bei
Entlastung rasch verschwänden, zu leiden. Im Zeitpunkt der psychiatri-
schen Untersuchung litt die Versicherte gemäss ihren Angaben in der
Anamnese unter keinen Sehstörungen (IV-act. 141, S. 32 f.). Insgesamt
äusserte sie sich im Rahmen der Befragungen durch die Gutachter haupt-
sächlich über Schmerzen im Rücken und den Extremitäten und klagte über
psychische Beschwerden, jedoch erwähnte sie die Augenbeschwerden nur
am Rande und auf Anfrage hin. Beschwerdeweise liess sie jedoch vorbrin-
gen, dass sie durch massive Augenbeschwerden (Oculomotoriusparese)
im Alltag erheblich eingeschränkt sei, was von den Gutachtern nicht be-
rücksichtigt worden sei (act. 1). Die beklagten Augenbeschwerden werden
im Entlassungsbericht der Rehaklinik O._______ (IV-act. 159, S. 2 – 10,
act. 1, Beilage 12) vom 14. Juli 2016 erwähnt, in welchem die Diagnose
„aktuell: Okulomotoriusparese links, cMRT vom 15.06.2016 ohne Hinweis
einer akuten Ischämie oder Neoplasie“ festgehalten worden ist. Während
des Klinikaufenthalts war aufgrund des schlechten Sehens, des Schwin-
dels und der Gleichgewichtsstörungen ein Gehen am Rollator notwendig.
Dr. med. E._______ nahm in seinem Bericht vom 8. September 2016 da-
hingehend Stellung, dass die Okulomotoriusparese vor dem Hintergrund
der diabetischen Stoffwechsellage nicht selten sei und letztendlich eine
gute Prognose habe. Die Skew-Deviation mit intermittierenden Doppelbil-
dern sei auch von der G._______ vordiagnostiziert und korrekt als ohne
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erkannt worden (IV-act. 161). Anzumerken
ist, dass im Entlassungsbericht der Rehaklinik O._______ eine dringende
Vorstellung beim Augenarzt empfohlen, ein diesbezüglicher Augenarztbe-
richt von der Versicherten jedoch nicht nachgereicht wurde. Schliesslich
wurde im triplikweise eingereichten Ambulanzbericht des Universitätsklini-
kums P._______, Klinik für Innere Medizin vom 30. März 2017 (act. 15, Bei-
lage 1), festgehalten, dass bei der Versicherten eine Mikro-Apoplexie des
rechten Auges mit transienter Blindheit aufgetreten sei. Dr. med.
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E._______ ging jedoch nicht von einem Apoplex, sondern von einer TIA
(transitorisch ischämische Attacke) aus, was zu einer lokal umschriebenen,
vorübergehenden und sich wieder auflösenden Sauerstoffmangelversor-
gung geführt und zu keinem bleibenden Schaden am Hirngewebe geführt
habe. Bei einem Apoplex wäre die transiente Blindheit in eine dauerhafte
übergegangen (act. 17, Beilage 1). Die Schlussfolgerungen von Dr. med.
E._______ stimmen mit den Angaben im Ambulanzbericht vom 30. März
2017 überein, nach welchem die Sicht fast wieder normal war. Gestützt auf
den Ambulanzbericht kann davon ausgegangen werden, dass sich die Au-
genbeschwerden auch im Verlauf gebessert haben, denn während des
Aufenthalts in der Rehaklinik O._______ vom 14. Juni bis 4. Juli 2016 litt
die Versicherte unter schlechtem Sehen, welches zum Entlassungszeit-
punkt unverändert geblieben war (vgl. IV-act. IV-act. 159, S. 2 – 10). Ins-
gesamt haben sich die Gutachter und auch der RAD-Arzt Dr. med.
E._______, entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin, mit den Augen-
beschwerden einlässlich auseinandergesetzt und dazu Stellung genom-
men. Es ist auf ihre nachvollziehbaren Beurteilungen, wonach die Augen-
beschwerden keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten, abzu-
stützen.
6.3.1.3 Der Gutachter Dr. med. H._______ setzte sich einlässlich mit den
psychischen Beschwerden auseinander. Seiner Ansicht nach zeigte sich
die Versicherte im Kontaktverhalten stets erreichbar. Ihr formaler Gedan-
kengang war gemäss den Aussagen von Dr. med. H._______ geordnet
und kohärent, keineswegs depressiv gehemmt oder gar gesperrt. Im Wei-
tern konnte der Gutachter weder Ideenflucht oder Denkzerfahrenheit,
ebenso wenig wie Derealisations- oder Depersonalisierungsphänomene o-
der Dissoziationen feststellen. Er stellte zudem fest, dass die Ich-Grenzen
geschlossen waren und im Zusammenhang mit dem von der Versicherten
erwähnten Entführungsereignis in ihrer Kindheit seltene Flashback-Erleb-
nisse mit eher geringer vegetativer Beteiligung und ohne Affektstürme ge-
schildert wurden (IV-act. 141, S. 38 f.). Die Versicherte gab in der Anam-
nese zu ihrer jetzigen Situation an, sie habe keine Lust auf Unternehmun-
gen; wohl fahre sie Auto, aber sie fühle sich dabei ängstlich und unsicher
und beschränke sich auf kurze und ihr bekannte Strecken (IV-act. 141,
S. 35). Sie sei innerlich unruhig, angespannt, habe oft Depressionen, sei
aber auch häufig nervös und reagiere bei Kleinigkeiten aggressiv. Es werde
ihr alles zu viel, am liebsten sei sie alleine. Sie habe in allen Situationen
Angst. Ferner fühle sie eine innere ängstliche Anspannung, wenn sie bei-
spielsweise in Menschenansammlungen, Supermärkten oder Einkaufszen-
tren aufhalte. Das Konzentrationsvermögen habe nachgelassen. Es gebe
C-7296/2016
Seite 30
nichts, was ihr Freude bereite, sie habe auch keine Interessen oder Hob-
bies mehr. Gleichzeitig führte sie aus, dass sie früher ebenfalls keine be-
sonderen Hobbies gehabt habe; die Familie habe nebst der Arbeit im Zent-
rum ihrer Interessen gestanden. Heute bestehe ein guter Kontakt zu den
Kindern und Enkelkindern, welche sie regelmässig, mehrmals wöchentlich,
sehe (IV-act. 141, S. 32 f.). Ihre Ehe bezeichnete die Versicherte als glück-
lich und stabil (IV-act. 141, S. 36). Diese Aussagen gehen konform mit den
Feststellungen von Dr. med. H._______, für welchen ein sozialer Rückzug
– allerdings kein vollständiger aus jeglichen Sozialkontakten – erkennbar
war. Dr. med. H._______ stellte ausserdem einen leicht geminderten An-
trieb mit lebhafter Psychomotorik und einer Einengung in der emotional-
affektiven Schwingungsfähigkeit fest. Er nahm Bezug zu den in den Akten
liegenden Berichten, bestätigte die Diagnosen einer Double Depression
mit rezidivierender depressiver Störung und eine dysthyme Störung und
diagnostizierte eine generalisierte Angststörung. Er konnte jedoch das Voll-
bild einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht bestätigen. Seiner
Beurteilung nach gingen die einzelnen Symptome als Traumafolge in der
generalisierten Angststörung auf (IV-act. 141, S. 38). Ebenso mangelte es
nach Ansicht von Dr. med. H._______ im Zusammenhang mit der chroni-
schen Schmerzstörung an einer gravierenden Komorbidität und einem
ausgewiesenen sozialen Rückzug aus allen Lebensbereichen (IV-act. 141,
S. 41). Die psychiatrischen Diagnosen wurden ebenso von Dr. W._______
am 12. Oktober 2015 erwähnt (IV-act. 147, S. 18), wobei dieser sich haupt-
sächlich auf die Angaben der Versicherten stützt. Im Entlassungsbericht
der Rehaklinik O._______ vom 14. Juli 2016 (IV-act. 159, S. 2 – 10) sowie
im Pflegegutachten des MDK D._______ vom 2. März 2017 (act. 15, Bei-
lage 1) wurden die psychiatrischen Diagnosen erneut aufgeführt. Dr. med.
E._______ legte in seinen Stellungnahmen nachvollziehbar dar, dass die
Beschwerden, insbesondere im Pflegegutachten, medizinisch nicht erklärt,
sondern unkritisch von der Versicherten übernommen worden seien (IV-
act. 161, act. 17, Beilage 1). Insbesondere war Dr. med. E._______ der
Meinung, dass die Versicherte keinen Rollator mehr benötige. Diese Aus-
sage ist schlüssig zu den Angaben in den Akten: Während die Versicherte
anlässlich ihres stationären Aufenthalts in der Rehaklinik O._______ vom
14. Juni bis 4. Juli 2016 vorwiegend aufgrund des schlechten Sehens ei-
nen Rollator benötigte, war gemäss Ambulanzbericht des Universitätsklini-
kums P._______ ihre Sicht im März 2017 fast wieder normal. Daraus kann
geschlossen werden, dass aufgrund der Sehstörungen und der damit ver-
bundenen Beschwerden ein Rollator nicht mehr nötig war. Im Pflegegut-
achten werden im Übrigen weder die aufgeführten Diagnosen noch die ge-
C-7296/2016
Seite 31
machten Schlussfolgerungen medizinisch begründet. In diesem Zusam-
menhang ist auch fraglich, inwiefern Dr. med. W._______ als Facharzt für
Innere Medizin und die Pflegefachfrau Bb._______ die Beschwerden der
Versicherten in psychiatrischer Hinsicht zu beurteilen vermochten.
Dr. med. H._______ und auch der RAD-Arzt Dr. med. E._______ haben
sich hingegen einlässlich mit den psychiatrischen Beschwerden auseinan-
dergesetzt und ihre Aussagen in medizinischer Hinsicht ausführlich be-
gründet, weshalb auf ihre Einschätzungen abgestützt werden kann.
6.3.1.4 In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Versicherte
anlässlich der Begutachtungen wiederholt betont hat, ihre Medikamente
verordnungsgemäss und regelmässig einzunehmen. Anlässlich der psychi-
atrischen Anamnese führte sie aus, ohne ihre Medikamente könne sie gar
nicht existieren (IV-act. 141, S. 31). Metamizol, ein Analgetikum, und Ci-
talopram, ein Antidepressivum, waren jedoch gemäss dem Laborbericht
vom 5. Juni 2015 der Ee._______ AG, nicht detektierbar bzw. wies der Be-
richt lediglich Spuren unterhalb der Bestimmbarkeitsgrenze auf (IV-
act. 141, S. 40). Gemäss Dr. med. J._______ lag der Medikamentenspie-
gel von Citalopram weit unterhalb des therapeutischen Spiegels (IV-
act. 141, S. 49). Dr. med. E._______ war der Meinung, dass durch eine
geeignete Psychotherapie sowie die Einnahme psychopharmakologischen
Medikamente mit einer erheblichen Besserung des psychischen Zustands
und damit der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei (IV-act. 150). Zudem sei die
wahrgenommene Psychotherapie beim behandelnden Psychiater gemäss
dessen Schreiben vom 1. April 2014 ungenügend (s. IV-act. 148, S. 7). Im
Rahmen einer Schadenminderungsauflage wurde die Versicherte am
15. April 2016 aufgefordert, eine regelmässige psychiatrisch-psychothera-
peutische Behandlung in einwöchigen Abständen mit einer psychopharma-
kologischen Therapie aufzunehmen. Die Versicherte habe bis zum 30. Juni
2016 eine schriftliche Bestätigung des behandelnden Therapeuten, aus
welcher der Behandlungsbeginn ersichtlich sei, einzureichen (IV-act. 154).
Weder liegen in den Akten diesbezügliche Arztberichte, noch reichte die
Versicherte anlässlich des Beschwerdeverfahrens Unterlagen ein, welche
die Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung belegen würden. Die Ver-
sicherte machte wohl beschwerdeweise mit Verweis auf den Arztbericht
der Rehaklinik O._______ vom 14. Juli 2016 geltend, sie sei insbesondere
aufgrund ihres schlechten psychischen Zustands nicht arbeitsfähig, jedoch
hat sie sich offensichtlich keiner entsprechenden Therapie unterzogen. Da-
raus ist zu schliessen, dass die Versicherte psychiatrisch nicht adäquat be-
handelt ist; unter adäquater Behandlung psychisch bedingte Einschrän-
kungen reduziert werden könnten (Schadenminderungsprinzip) und sie
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Seite 32
ihre Behauptung, dass eine Verschlechterung hinsichtlich ihres psychiatri-
schen Krankheitsbildes vorliegt, nicht nachgewiesen hat.
6.3.1.5 Beschwerdeweise rügt die Versicherte mit Verweis auf die Beurtei-
lung ihres behandelnden Arztes Dr. Aa._______, Arzt für Innere Medizin,
dass das Zusammenspiel ihrer komplexen Erkrankungen, welches zu einer
Arbeitsunfähigkeit von 100 % führe, nicht berücksichtigt worden sei.
Dr. Aa._______ nahm in seinem an den Rechtsvertreter gerichteten
Schreiben vom 19. September 2016 (act. 1, Beilage 10) Bezug auf das
G._______-Gutachten und bemängelte die Stellungnahme des RAD, wel-
che er als einseitig und sich auf die Depression fokussierend bezeichnete.
Er war der Ansicht, aufgrund des Zusammenspiels ihrer komplexen Erkran-
kungen sei die Versicherte als nicht 100 % arbeitsfähig anzusehen. Jedoch
räumte er ein, dass die Beschwerdesymptomatik der Versicherten in den
Einzeldisziplinen als nicht so gravierend beschrieben werde. Auch war er
der Meinung, dass eine Beschwerde sehr gut zu begründen sei. Dazu ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin von der G._______ polydiszip-
linär begutachtet worden und ihre Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen
als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit zum Untersuchungszeitpunkt
und auch im retrospektiven Verlauf von den Dres. med. H._______,
I._______, J._______, L._______ und K._______ im polydisziplinären
Konsens beurteilt worden ist. Zusatzfragen betreffend die Auswirkungen
auf die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit wurden ebenfalls im Konsens
der Gutachter gemeinsam beantwortet. Ausserdem gaben die Gutachter
eine Stellungnahme zu divergierenden Diagnosen in den Vorakten bzw.
der behandelnden Ärzte und zu den Angaben der Versicherten ab und er-
stellten ein zusammenfassendes Belastungs-/Ressourcenprofil (IV-
act. 141, S. 20 – 27). Der involvierte Kardiologe Dr. med. M._______ hat
das Gutachten eingesehen und war mit den Schlussfolgerungen einver-
standen (IV-act. 141, S. 29). Die physischen und psychischen Beeinträch-
tigungen der Beschwerdeführerin wurden somit, wie es die bundesgericht-
liche Rechtsprechung verlangt, nicht isoliert, sondern interdisziplinär beur-
teilt (vgl. Urteil des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2,
mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten ist die Arbeitsfähigkeit der
Versicherten unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens ihrer Erkran-
kungen abgeklärt worden; die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführe-
rin ist daher unbegründet.
6.3.1.6 Im Weiteren haben die untersuchenden Ärzte eine Anamnese und
umfassende Diagnosen erstellt, den Krankheitsverlauf wiedergegeben,
sich auf die Aktenlage bezogen, eine Aktendiskussion vorgenommen und
C-7296/2016
Seite 33
ihre eigenen Einschätzungen, welche im Übrigen lückenlos sind und nach-
vollzogen werden können, begründet. Ebenfalls wurden die nach dem Er-
lass der angefochtenen Verfügung eingegangenen Unterlagen zu Recht in
der Beurteilung des Sachverhalts berücksichtigt, da diese Rückschlüsse
auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor Verfügungser-
lass sowie den weiteren Verlauf ziehen lassen (vgl. E. 4.3). Zudem verfü-
gen die Gutachter über die entsprechenden Facharzttitel. Insgesamt ent-
spricht das Gutachten damit den Anforderungen der Rechtsprechung an
eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage, weshalb da-
rauf abgestellt werden kann (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3). Der
RAD-Arzt Dr. med. E._______ hat nicht selber medizinische Befunde er-
hoben, sondern aus medizinischer Sicht den Sachverhalt zusammenge-
fasst, gewürdigt und beurteilt, ob auf das G._______-Gutachten abzustel-
len sei. Eines spezifischen Facharzttitels bedurfte er deshalb nicht (Urteil
des BGer 9C_643/2016 vom 10. September 2013 E. 4.3, mit weiteren Hin-
weisen). Er hat sich, entgegen den Behauptungen der Versicherten, nicht
nur auf psychiatrische Beschwerdebilder bezogen, sondern in seinen Stel-
lungnahmen umfassende Diagnosen unter Verwendung der ICD-10 Codes
abgegeben und diese begründet. Ausserdem hat er sich neben dem
G._______-Gutachten auch zu den neu eingereichten Arztberichten ge-
äussert und zudem die Arbeitsfähigkeit der Versicherten anhand der Stan-
dardindikatoren des Bundesgerichts gemäss BGE 141 V 281 überprüft (IV-
act. 148, 150, 161). Er kam aufgrund der Aktenlage und des polydisziplinä-
ren Gutachtens zum überzeugenden Schluss, dass gegenüber 2008 eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei und bestä-
tigte die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowie den Beginn der Verschlech-
terung durch die Gutachter.
6.3.2 Nach dem Gesagten ist auf das interdisziplinäre Gutachten der
G._______ sowie auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes abzustellen.
Der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswir-
kungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit lässt sich vorliegend schlüs-
sig und zuverlässig beurteilen. Es ist bei ihr ab Juli 2011 (Zeitpunkt der
erstmaligen eindeutigen Feststellung depressiver Symptome durch das
Universitätsklinikum P._______ [Bericht vom 11. Juli 2011]) von einer Ar-
beitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer leidensadap-
tierten Tätigkeit von fünf Stunden täglich mit einer Einschränkung der Leis-
tungsfähigkeit von 20 % auszugehen.
C-7296/2016
Seite 34
6.4 Es bleibt zu überprüfen, ob die Ermittlung des IV-Grades durch die Vor-
instanz richtig erfolgt ist. Da das Sozialversicherungsverfahren vom Unter-
suchungsgrundsatz beherrscht ist, hat das Bundesverwaltungsgericht von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 130 V 553 E. 3.5.3, 125 V 193 E. 2).
Es prüft jedoch primär die vorgetragenen Rügen und ist nicht gehalten, die
angefochtene Verfügung auf alle erdenklichen Rechtsfehler hin zu unter-
suchen (vgl. Urteile des BVGer C-2656/2015 vom 24. Februar 2016 E. 2.2
und C-5053/2013 vom 17. August 2015 E. 4.2 je m.H.).
6.4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund
der zurückgelegten Beitragszeiten in der Schweiz Anspruch auf eine Inva-
lidenrente hat. Ebenfalls ist unbestritten, dass die Invaliditätsbemessung
nach der allgemeinen Methode (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG)
zu erfolgen hat, da die Beschwerdeführerin vor Eintritt ihres Gesundheits-
schadens (Mai 2006) vollzeitig tätig war und erst ab Oktober 2006 aufgrund
ihrer gesundheitlichen Situation in einem Pensum von 50 % gearbeitet hat
(vgl. Sachverhalt Bst. A und B). Im Weiteren stellt sie grundsätzlich weder
die Berechnungsgrundlagen noch die Berechnungen zur Ermittlung des IV-
Grades durch die Vorinstanz in Frage. Zudem hat die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung die Grundlagen der Be-
rechnung des IV-Grads ausführlich erläutert. Deren summarische Überprü-
fung – obwohl nicht beanstandet – ergibt keine Anhaltspunkte für eine
rechtsfehlerhafte Berechnungsweise.
6.4.2 Während die Beschwerdeführerin keine Rügen betreffend die Be-
rechnung des IV-Grades erhebt, bemängelt sie, dass die Vorinstanz keinen
leidensbedingten Abzug vorgenommen habe (act. 1, 10). Die Vorinstanz
äussert sich dahingehend, dass das Alter der Beschwerdeführerin
(58 Jahre) keinen Abzug rechtfertige, da das Kompetenzniveau 1 berück-
sichtigt worden sei und Hilfstätigkeiten altersunabhängig nachgefragt wür-
den. Auch die Nationalität (Staatsbürgerin von Italien mit Grenzgängerbe-
willigung) sowie die Anzahl der Dienstjahre könnten keinen Abzug begrün-
den. Dies gelte ebenfalls für den Beschäftigungsgrad, da sie noch täglich
fünf Stunden mit einer Leistungseinschränkung von 20 % tätig sein könne
und sich Teilerwerbstätigkeiten bei Frauen nicht lohnsenkend auswirkten.
Auch aufgrund der leidensbedingten Einschränkungen sei kein Abzug an-
gezeigt, da auch mittelschwere Tätigkeiten möglich seien. Die Frage der
Gewährung eines leidensbedingten Abzugs könne insofern offenbleiben,
C-7296/2016
Seite 35
als selbst ein Abzug in Höhe von 15 % zu keinem rentenveränderten Inva-
liditätsgrad führe. Ein Abzug in dieser Höhe sei aber vorliegend mit Be-
stimmtheit zu verneinen (act. 5).
6.4.3 Die G._______ stellte im polydisziplinären Gutachten vom 15. Juli
2015 (IV-act. 141) bei der Versicherten ab Juli 2011 eine Arbeitsfähigkeit
sowohl in der angestammten als auch in einer Verweistätigkeit von fünf
Stunden täglich mit einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 %
fest. Wie bereits ausgeführt (E. 6.3.2, 6.4.1) beruht die vorinstanzliche Be-
weiswürdigung und Sachverhaltsdarstellung betreffend die Arbeitsfähigkeit
nicht auf einer Rechtsverletzung. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass für
die Versicherte eine Verwertung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit so-
zialpraktisch nicht zumutbar sein soll, ist vorliegend nicht ersichtlich.
6.4.4 Die Vorinstanz hat für die Festsetzung des Invalideneinkommens ei-
nen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundes-
amtes für Statistik herangezogen (LSE 2012, Tabelle TA1, Total Frauen,
Kompetenzniveau 1) und die betriebsübliche Wochenarbeitszeit sowie die
Nominallohnentwicklung berücksichtigt. Einen Abzug hat sie unter ande-
rem mit der Begründung verweigert, dass die Versicherte täglich fünf Stun-
den, auch für mittelschwere Arbeiten, mit einer Leistungseinschränkung
von 20 % tätig sein könne und sich Teilerwerbstätigkeiten bei Frauen nicht
lohnsenkend auswirkten. Ein Abzug soll nicht automatisch erfolgen, son-
dern ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem
Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die
Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invali-
deneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körper-
lich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit einge-
schränkt ist. Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurtei-
lung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Ein-
schränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Ab-
zugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge-
sichtspunkts führen dürfen (Urteil des BGer 8C_805/2016 vom 22. März
2017 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Das von der Versicherten vorge-
brachte Argument, ein Leidensabzug von 25 % sei aufgrund der sich aus
den Arztberichten ergebenden, multiplen gesundheitlichen Einschränkun-
gen vorzunehmen (act. 1, 10), kann nicht gehört werden. Es ist vorliegend
nicht ersichtlich, dass die gesundheitlichen Einschränkungen mit der fest-
gestellten Arbeitsfähigkeit nur ungenügend berücksichtigt worden sein sol-
len. Sie rechtfertigen keinen leidensbedingten Abzug, würde dies doch –
C-7296/2016
Seite 36
wie in der angefochtenen Verfügung erwogen – zu einer doppelten Anrech-
nung desselben Gesichtspunkts führen. Gegenstand des Abzugs vom Ta-
bellenlohn bildet auch die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht
fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit ei-
nem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse re-
ale Chancen für eine Anstellung bestehen. Ist von einem genügend breiten
Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können un-
ter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berück-
sichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als aus-
serordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des BGer 9C_266/2017 vom 29.
Mai 2018 E. 3.4.2, mit weiteren Hinweisen). Ob die psychiatrischen Ein-
schränkungen (Arbeiten einfacher geistiger Art mit geringen Verantwor-
tungsbereichen ohne besondere Anforderungen an die psychische Belast-
barkeit, also ohne besondere Anforderung an die Team- und Konfliktfähig-
keit, vgl. IV-act. 141, S. 22) ausserordentliche Umstände darstellen, kann
offengelassen werden, denn damit rechtfertigt sich maximal ein Leidensab-
zug von 10 %, welcher vorliegend zu keiner höheren Rente führen würde.
6.5 Die Beschwerdeführerin verlangt mit Verweis auf den Bericht von
Dr. Aa._______ vom 19. September 2016 (act. 1, Beilage 10) die Berück-
sichtigung des deutschen Rentenbescheids in der Gesamtwürdigung.
Dr. Aa._______ führte aus, die deutsche Rentenversicherung bescheinige
eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aufgrund der Komplexität des Zusam-
menspiels der Erkrankungen. Er halte die Versicherte aufgrund ihrer Per-
sönlichkeitsstruktur weiterhin für 100 % arbeitsunfähig. Es könne nicht
sein, dass sich die schweizerische Rentenversicherung nach Gutdünken
das zurechtbiege, wie sie es brauche. Normalerweise sei es doch so, dass
auch die Schweizer Seite nicht widerspreche, wenn die Deutsche Renten-
versicherung einen Bescheid erlasse. Er habe bei anderen Patienten er-
lebt, dass sie sogar darauf bestanden habe, dass auch die Deutsche Ren-
tenversicherung eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit anerkenne. Warum sie es
in diesem Fall nicht tue, sei nicht ersichtlich. Vorliegend sind die medizini-
schen Berichte aus Deutschland zur Feststellung des Gesundheitszu-
stands der Versicherten von den Gutachtern der G._______ und dem RAD
umfassend gewürdigt worden, denn für den Beweiswert eines Arztberichts
ist weder die Herkunft des Berichts noch die Bezeichnung ausschlagge-
bend, sondern einzig, ob der Bericht den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen genügt (vgl. E. 5.4.2 dieses Urteils). Zudem ist diesen Be-
urteilungen, worauf der RAD zutreffend hinweist, keine kritische Auseinan-
dersetzung mit der Differenz zwischen subjektiver Sicht, objektiven Fest-
C-7296/2016
Seite 37
stellungen und der Malcompliance bei der Medikamenteneinnahme zu ent-
nehmen. Im Übrigen besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz keine Bindung an die
Feststellungen ausländischer Versicherungsträger, Behörden und Ärzte
bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253
E. 2.4 und AHI 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Indem sich
die IVSTA bei der Rentenberechnung nicht auf den Rentenbescheid aus
Deutschland gestützt hat, hat sie nicht unrechtmässig gehandelt. In der vo-
rinstanzlichen Auffassung kann denn auch keine Verletzung der Rechts-
gleichheit (Art. 8 Abs. 2 BV) oder des Diskriminierungsverbotes (Art. 8
i.V.m. Art. 14 EMRK) erblickt werden. Zusammengefasst kann die Be-
schwerdeführerin aus dem Umstand, dass sie vom deutschen Sozialversi-
cherungsträger mit Wirkung ab 1. März 2013 eine bis 31. Dezember 2017
befristete Rente zugesprochen erhalten hat, nichts zu ihren Gunsten ablei-
ten.
7.
Zusammenfassend verletzt es somit kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz
der Versicherten gestützt auf die medizinischen Unterlagen ab 1. April
2014 eine halbe Invalidenrente in der Höhe von Fr. 358.- zugesprochen
hat. Die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2016 erweist sich somit
als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 23. No-
vember 2016 abzuweisen ist.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung. Dabei ist auf Art. 65 Abs. 4 VwVG hinzuweisen, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später
zu hinreichenden Mitteln gelangt. Vorliegend ist der Beschwerdeführerin
mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2017 (act. 9) die unentgeltliche
Rechtspflege mit amtlicher Verbeiständung bewilligt worden, weshalb sie
auf diese Ersatzpflicht aufmerksam zu machen ist.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und
Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
28. Februar 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gutgeheissen hat, sind der unterliegenden Beschwerdeführerin
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
C-7296/2016
Seite 38
8.2 Die ganz oder teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Aus-
lagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Die obsiegende Vorinstanz hat kei-
nen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der Vertreter
der unterliegenden Beschwerdeführerin hat Anspruch auf ein amtliches
Honorar. Vorliegend ist festzuhalten, dass der Rechtsvertreter die Versi-
cherte bereits seit Oktober 2008 vertritt (vgl. Beschwerdeverfahren C-
6733/2008) und mit dem Sachverhalt vertraut ist. Ausserdem war er auch
im (nicht im Beschwerdeverfahren zu entschädigenden) Vorbescheidver-
fahren tätig und konnte sich daher weitgehend auf die Vorakten stützen.
Mit Kostennote vom 2. Juni 2017 (act. 15, Beilage 3) hat er einen Aufwand
von Fr. 3‘647.50 (14.59 Stunden) und Auslagen in Höhe von Fr. 572.- (Fo-
tokopien: Fr. 385.50, Kopiaturen: 124.-, Porti: Fr. 62.30, Telefon: Fr. 1.-) zu-
züglich Mehrwertsteuer von 8 % à Fr. 337.60 geltend gemacht. Nicht zu
berücksichtigen sind die Aufwände für das Schreiben an die Ff._______
vom 5. Dezember 2016 (0.50 Stunden) sowie die Rechnung vom 1. Juni
2017 (0.25 Stunden). Als notwendig und angemessen erweist sich somit
ein Aufwand von 13.84 Stunden für die Ausfertigung der Rechtschriften,
diverser Schreiben und Einreichen von Unterlagen sowie für die Führung
von Telefonaten. Die vom Rechtsvertreter angeführten Auslagen für Foto-
kopien, Kopiaturen und Portokosten in der Höhe von insgesamt Fr. 571.80
erscheinen ausserordentlich hoch, denn gemäss Art. 11 Abs. 4 VGKE kön-
nen allein für Kopien lediglich 50 Rappen pro Seite berechnet werden. Auf-
grund der eingereichten Unterlagen sind für das vorliegende Verfahren
Auslagen in der Höhe von Fr. 200.- zu verrechnen. Dem Vertreter der Be-
schwerdeführerin ist deshalb ein amtliches Honorar von insgesamt
Fr. 3‘952.80 (13.84 Stunden à Fr. 250.-, Auslagen im Betrag von Fr. 200.-,
Mehrwertsteuer von Fr. 292.80) zuzusprechen.
C-7296/2016
Seite 39
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 3‘952.80 zugesprochen. Gelangt die Beschwerdeführerin
später zu hinreichenden Mitteln, so hat sie diesen Betrag dem Bundesver-
waltungsgericht zurückzuerstatten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
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Seite 40
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: