Abtei lung II I
C-7299/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 0 9
Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer,
Richterin Eva Schneeberger,
Gerichtsschreiberin Astrid Hirzel.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans H. Schulze-
Berge,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
IV, Verfügung vom 1. Oktober 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7299/2007
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1954, in seinem
Heimatstaat wohnhafter mazedonischer Staatsangehöriger, war von
1988-1994 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete in diesem Zeit-
raum obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Mit Gesuch vom
29. Mai 2006 meldete er sich zum Bezug einer schweizerischen
Invalidenrente an.
B.
Mit Vorbescheid vom 12. Juli 2007 teilte die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA, nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer ge-
stützt auf die Beurteilung des ärztlichen Dienstes vom 21. Juni 2007
mit, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werden müsste; es liege
weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine ausreichende
durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vor. Zwar
sei die letzte gewinnbringende Tätigkeit aufgrund des Gesundheits-
zustands nicht mehr zumutbar. Die Ausübung einer anderen, leich-
teren, dem Gesundheitszustand besser angepassten Tätigkeit wie bei-
spielsweise als Magaziner, in der Datenerfassung/Scannage, als Ver-
käufer im Detailhandel, als Billetverkäufer und Receptionist oder Tele-
fonist sei jedoch in rentenausschliessender Weise zu 100 % zumutbar.
C.
Mit Schreiben vom 7. August 2007 erhob der Beschwerdeführer Ein-
wand gegen den Vorbescheid und reichte erneut seine Krankenge-
schichte ein. Er sei auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig. In Mazedonien
sei ihm eine Invalidenrente gewährt worden. Zudem habe sich sein
Gesundheitszustand seit der Antragsstellung noch verschlechtert.
D.
Am 17. August 2007 unterbreitete die Vorinstanz dem zuständigen IV-
Stellenarzt Dr. B._______ die eingereichte medizinische Dokumenta-
tion zur Stellungnahme. Dr. B._______ hielt mit Bericht vom
25. September 2007 folgende Hauptdiagnose fest: Calcaneus-
Trümmerfraktur beidseitig 08/06, mittelschwere hypertensive
Kardiopathie bei schlecht eingestellter arterieller Hypertonie, BWK-12-
Fraktur 11/00 mit posttraumatischer Keilbildung, chronisches Lumbo-
vertebralsyndrom bei Osteochondrose L4/L5 und weiteren degenerati-
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ven Wirbelsäulenveränderungen, leichtgradige depressive Episode.
Der Beschwerdeführer sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 %
arbeitsunfähig; in einer angepassten Tätigkeit jedoch zu 100 %
arbeitsfähig. Die Arbeitsposition solle sitzend oder wechselnd sein.
Schwere Arbeiten seien ausgeschlossen, die Gehstrecke einge-
schränkt und der Beschwerdeführer könne maximal 5 kg Gewicht
heben. Es handle sich um posttraumatische Wirbelsäulen- und Fersen-
veränderungen, die eine Tätigkeit in seinem angestammten Beruf
behindern würden; es gebe keine objektiven Hinweise auf eine klare
koronare Herzkrankheit; im Bericht von Dr. C._______ vom 4. April
2007 werde zwar eine instabile Angina pectoris beschrieben, ohne
objektivierbare Tatsachen, aber mit der Bemerkung eines "cor
compensatum"; das eine schliesse jedoch das andere aus. Der Bericht
von Dr. D._______ vom 5. April 2007 ergebe keine neuen Aspekte.
Insgesamt bleibe es bei der Beurteilung vom 21. Juni 2007.
E.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2007 wies die Vorinstanz das Leistungs-
begehren des Beschwerdeführers ab. Es liege weder eine bleibende
Erwerbsunfähigkeit noch eine ausreichende durchschnittliche Arbeits-
unfähigkeit während eines Jahres vor. Zwar sei die letzte gewinn-
bringende Tätigkeit aufgrund des Gesundheitszustands nicht mehr zu-
mutbar. Die Ausübung einer anderen leichteren Tätigkeit, wie im Vor-
bescheid vom 12. Juli 2007 beschrieben, sei jedoch in rentenaus-
schliessender Weise zu 100 % zumutbar. Die neuen Unterlagen, die
der Beschwerdeführer beigebracht habe (Arztbericht Dr. D._______
vom 5. April 2007, Dr. E._______/Dr. C._______ vom 4. April 2007,
Dr. F._______ vom 12. Mai/30. Juli/8. August 2007), seien dem
ärztlichen Dienst unterbreitet worden. Dieser halte an seiner bisheri-
gen Stellungnahme fest. Die Arztberichte von Dr. G._______,
Dr. H._______ sowie Dr. I._______ seien bereits bekannt gewesen.
Darüberhinaus seien Entscheide ausländischer Sozialversicherungen
für die schweizerische Invalidenversicherung nicht bindend.
F.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2007 erhob der Beschwerdeführer da-
gegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die
Zusprechung einer Rente. Er sei zu 100 % bleibend erwerbsunfähig.
Die Berichte von Dr. B._______ seien medizinisch nicht zutreffend. Er
habe in der ersten Begutachtung die jeweiligen Einzelerkrankungen
isoliert betrachtet. Die gemeinsame Betrachtung der vier Krankheits-
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bereiche erhelle, dass der Beschwerdeführer keine Tätigkeit mehr aus-
üben könne. Im Bericht von Dr. B._______ sei unberücksichtigt geblie-
ben, dass der behandelnde Arzt Dr. D._______ im Bericht vom 5. April
2007 davon ausgehe, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers
seit dem Zeitpunkt der Antragsstellung verschlechtert habe. Die maze-
donische Rentenbehörde habe dem Beschwerdeführer per 21. März
2006 eine Invalidenrente zugesprochen. Wenn von einer dauerhaft
zugesprochenen Invalidenrente in einem anderen Land abgewichen
werden soll, sei dies zu begründen. Ferner stellt der Beschwerdeführer
sinngemäss den Antrag auf persönliche Untersuchung.
G.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2008 informierte die Vorinstanz das Bun-
desverwaltungsgericht, dass zwischenzeitlich zahlreiche neue medi-
zinische Berichte eingereicht worden seien, welche der Beurteilung
ihres ärztlichen Dienstes bedürften.
H.
Am 26. März 2008 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwal-
tungsgericht in Ergänzung seiner Beschwerdeschrift folgende Berichte
ein: Bericht [einer Klinik X. in Mazedonien] vom 11. September 2007,
Bericht [einer Klinik Y. in Mazedonien] vom 19. September 2007 sowie
einen kardiologischen Bericht der [Praxis in Mazedonien] vom 28. Juli
2007. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nur schwer
gehen könne, auf Dauer arbeitsunfähig sei, sich die Möglichkeiten
hinsichtlich Bewegungen der Wirbelsäule verringert hätten und er
dadurch ständig unter Schmerzen zu leiden habe. Die mazedonische
Renten- und Invalidenversicherung habe diese Verschlechterung des
Gesundheitszustands anerkannt und die Invalidenrente von 70 % auf
80 % erhöht.
I.
Am 12. Juni 2008 nahm der IV-Stellenarzt Dr. B._______ unter
Berücksichtigung der nun eingereichten Berichte erneut Stellung. Es
würden keine neuen Aspekte vorliegen, die zu einer Änderung der
ursprünglichen Beurteilung führen würden. Im Gegenteil sei eine
leichte Besserung eingetreten; der Beschwerdeführer sei in seiner
angestammten Tätigkeit neu zu 20 % arbeitsfähig. Dies werde insbe-
sondere durch den Bericht einer Echocardiographie vom 7. September
2007 bestätigt. Der orthopädische Bericht vom 11. September 2007
erwähne keine Neuigkeit ausser der Bezeichnung einer Sudeck'schen
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Erkrankung, die jedoch nicht näher spezifiziert sei und deshalb objek-
tiv keine Bedeutung habe. Bezüglich der Diagnose einer koronaren
Krankheit würden objektive Befunde fehlen; diese Diagnose sei nicht
haltbar.
J.
Mit Vernehmlassung vom 20. Juni 2008 beantragte die Vorinstanz
unter Bezugnahme auf die Beurteilung ihres ärztlichen Dienstes vom
12. Juni 2008 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der
angefochtenen Verfügung.
K.
Mit Replik vom 12. August 2008 reichte der Beschwerdeführer folgen-
de Berichte ein: Berichte vom 15./16. Juli bzw. 18. Juli 2008 der
[Praxis in Mazedonien]; Bericht von Dr. D._______ vom 21. Juli 2008
sowie einen Entlassungsbericht der [Klinik Z. in Mazedonien] vom
25. Juli 2008. Er befinde sich in einem sehr schlechten gesundheit-
lichen Zustand. Sollten die vorliegenden ärztlichen Unterlagen nicht
ausreichen, werde die Begutachtung durch einen vom Gericht zu
bestellenden Sachverständigen beantragt. Es sei unverständlich, wie
der IV-Stellenarzt aufgrund der vorgelegten Krankengeschichte zum
Schluss komme, der Beschwerdeführer sei ganztags arbeitsfähig.
Falsch sei zudem die Feststellung im Bericht vom 12. Juni 2008, dass
der Beschwerdeführer neu zu 20 % arbeitsfähig sei, da sich eine Bes-
serung eingestellt habe. Der Zustand habe sich vielmehr verschlech-
tert. Der IV-Stellenarzt habe sich mit den ärztlichen Berichten aus
Mazedonien nicht oder nur ungenügend befasst.
L.
Mit erneuter Beurteilung vom 11. September 2008 stellte
Dr. B._______ eine objektive Verschlechterung des Gesundheits-
zustands seit dem 23. Juli 2008 (Datum der Einlieferung ins Spital zur
PTCA aufgrund einer instabilen Angina pectoris) fest. Erstmals würden
bezüglich KHK (koronare Herzkrankheit) wertvolle objektivierbare
Untersuchungsbefunde vorliegen. Ab dem 23. Juli 2008 sei eine
100 %ige Arbeitsunfähigkeit in jedwelcher Tätigkeit gerechtfertigt; in
der Periode davor sei die Situation nach wie vor unverändert. Es
müsse ein kardiologisches Gutachten eingeholt werden mit
Belastungs-EKG und Echocardiographie unter Angabe der Ejektions-
fraktion und mit der Frage, ob der Status quo ante wieder hergestellt
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werden könne. Danach werde die erneute Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit bestimmt.
M.
Mit Duplik vom 17. September 2008 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Das Datum der angefochtenen Verfügung,
vorliegend der 1. Oktober 2007, bilde praxisgemäss die zeitliche Gren-
ze der richterlichen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die Frage der
allfälligen Entstehung eines Rentenanspruchs nach diesem Zeitpunkt
sei demnach nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens, sondern müsse im Rahmen eines neuen Verfahrens gesondert
geprüft werden.
N.
Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Beschwerdeführer sodann
Gelegenheit, sich zur Duplik der Vorinstanz zu äussern, was er innert
Frist nicht getan hat. Der Schriftenwechsel wurde unter Vorbehalt
weiterer Instruktionsmassnahmen am 17. November 2008 abgeschlos-
sen.
O.
Mit Eingabe vom 21. November 2008 bat der Beschwerdeführer um
die Einräumung einer Frist zur Einreichung weiterer ärztlichen Gut-
achten hinsichtlich seines momentanen Gesundheitszustandes. Mit
Verfügung vom 4. Dezember 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch ab.
P.
Am 3. März 2009 wurde das Verfahren im Rahmen interner Ent-
lastungsmassnahmen von der Abteilung III des Bundesverwaltungs-
gerichts an die Abteilung II überwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vor-
liegenden Streitsache zuständig (Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]
i.V.m. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
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1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren auf die
Abteilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt sich (neu) zusam-
men aus Richter Ronald Flury und Richterin Eva Schneeberger der
Abteilung II und Richter Stefan Mesmer der Abteilung III.
1.3 Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss
Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundes-
gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1). Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen
des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70)
anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Ver-
fügung durch diese berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60
Abs. 1 sowie Art. 61 Bst. b ATSG, Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist daher einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien und
lebt dort, so dass vorliegend das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Mazedonien über die Soziale Sicherheit vom 9. Dezember
1999 (SR 0.831.109.520.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 4 Abs. 1
dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertrags-
staates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren
Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Ver-
tragsstaats den Angehörigen dieses Vertragsstaats bzw. deren Ange-
hörigen und Hinterlassenen gleichgestellt; abweichende Bestim-
mungen bleiben vorbehalten.
Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers
auf Leistungen der Invalidenversicherung nach schweizerischem
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Recht, insbesondere dem IVG sowie der Verordnung über die In-
validenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201).
2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestands Geltung haben, und weil nach ständiger Praxis der
Sozialversicherungsgerichte bei der Beurteilung eines Falles grund-
sätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen
Verwaltungsakts (vorliegend 1. Oktober 2007) eingetretenen Sachver-
halt abgestellt wird (BGE 132 V 1 E. 1, BGE 129 V 1 E. 1.2, mit Hin-
weisen), sind im vorliegenden Fall die auf den 1. Januar 2004 in Kraft
getretenen Bestimmungen der 4. IV-Revision anwendbar, nicht aber
diejenigen der 5. IV-Revision. Im Folgenden werden deshalb die ab
1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Bestimmungen des
IVG (Fassung vom 21. März 2003, AS 2003 3837 ff.) und der IVV
(Fassung vom 21. Mai 2003, AS 2003 3859 ff.) zitiert.
2.3 Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, be-
stimmt sich allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften
(vgl. E. 2.1). Für die Beurteilung eines Rentenanspruchs sind daher
die Feststellungen des ausländischen Versicherungsträgers bezüglich
Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Be-
hörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
Die dahingehende Rüge des Beschwerdeführers geht deshalb fehl.
3.
Gemäss Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung (vorliegend 1. Oktober 2007)
eingetretenden Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2, mit Hinweisen).
Soweit der Beschwerdeführer eine nach diesem Zeitpunkt eingetrete-
ne Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend macht, kann
nicht auf diese Rüge eingetreten werden. Tatsachen, welche den dem
angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Sachverhalt verändert
haben, sollen grundsätzlich Gegenstand einer neuen Verfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2687/2006 vom 27. August 2008 E. 4).
4.
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, der Bericht des behandeln-
den Arztes Dr. D._______ vom 5. April 2007 sei von der Vorinstanz
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nicht berücksichtigt worden; darüberhinaus habe sich die Vorinstanz
mit den ärztlichen Berichten aus Mazedonien nicht oder nur unge-
nügend befasst. Zudem habe der IV-Stellenarzt die jeweiligen Einzeler-
krankungen nur isoliert betrachtet. Damit rügt der Beschwerdeführer
die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung.
Die Vorinstanz ist der Auffassung, sie habe sämtliche Arztberichte
ihrem ärztlichen Dienst zur Stellungnahme unterbreitet.
4.1 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die me-
dizinischen Unterlagen – wie alle anderen Beweismittel – nach dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi-
gen (BGE 132 V 393 E. 2.1; ALFRED MAURER/GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC
HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Basel 2009, § 21
Rz. 7). Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, un-
abhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Be-
urteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf bei einander widersprechenden medizinischen Berichten der Pro-
zess nicht erledigt werden, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür-
digen und die Gründe anzugeben, warum auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abzustellen ist. Hinsichtlich des Be-
weiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be-
ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini-
schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
pertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a; vgl.
hierzu UELI KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht,
Zürich/St. Gallen 2008, S. 434 f., Rz. 19).
4.2 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz
der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweis-
würdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 128/98 vom 24. Januar 2000
E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beob-
achtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be-
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richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Er-
gebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzu-
erkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit
der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit Hinweisen). Be-
richte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auf-
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein prakti-
zierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März
2006 E. 5.4, mit Hinweisen).
Bei der Abschätzung des Beweiswerts im Rahmen einer freien und
umfassenden Beweiswürdigung dürfen allerdings auch die potentiellen
Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden. Der
Umstand allein, dass eine Einschätzung vom behandelnden Mediziner
stammt, darf nicht dazu führen, sie von vornherein als unbeachtlich
einzustufen; die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende
Betreuung durch behandelnde Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse
hervor. Auf der anderen Seite lässt es die unterschiedliche Natur von
Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits
und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen
Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ-
oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass
weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle,
in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be-
handelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Inter-
pretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des
Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2, mit Hinwei-
sen, publiziert in: Plädoyer 3/2009, S. 72 ff.).
4.3 Im Sozialversicherungsrecht haben Verwaltung und Gericht ihren
Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht,
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu
fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt
diesen Beweisanforderungen nicht. Vielmehr ist jener Sachverhalts-
darstellung zu folgen, die von allen möglichen Geschehensabläufen
als die wahrscheinlichste gewürdigt wird (BGE 129 V 222 E. 4.3.1,
BGE 128 V 66 E. 5c, BGE 126 V 353 E. 5b; MAURER/SCARTAZZINI/
HÜRZELER, a.a.O., § 21 Rz. 8; KIESER, a.a.O., S. 433, Rz. 17).
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4.4 Die pauschale Rüge, die Arztberichte aus Mazedonien, insbeson-
dere der Bericht von Dr. D._______ vom 5. April 2007, seien nicht be-
rücksichtigt worden bzw. die Vorinstanz habe sich damit nicht oder nur
ungenügend auseinandergesetzt, erweist sich als unbegründet: Der
zuständige IV-Stellenarzt geht in seinen Berichten auf sämtliche einge-
reichten Arztberichte aus Mazedonien ein, die ihm, wie aus den Akten
hervorgeht, z.T. wiederholt zur Beurteilung vorgelegt wurden. Überdies
wird der Bericht von Dr. D._______ in der angefochtenen Verfügung
explizit erwähnt. Im Bericht des IV-Stellenarztes vom 25. September
2007 ist zudem notiert, dass der Bericht von Dr. D._______ keine
neuen Aspekte hervorbringe. Mithin ist festzuhalten, dass sich die
Vorinstanz mit den mazedonischen Arztberichten vertieft auseinander
gesetzt und sämtliche nach der Anmeldung eingereichten Berichte
ihrem ärztlichen Dienst zur erneuten Stellungnahme unterbreitet hat
und dass der Bericht von Dr. D._______ entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers keineswegs unberücksichtigt geblieben ist.
Zum Vorwurf der isolierten Betrachtungsweise der jeweiligen Einzeler-
krankungen nimmt der IV-Stellenarzt in seinem Bericht vom 12. Juni
2008 Stellung und erklärt, er habe eine schlussfolgernde medizinische
Beurteilung über alle Gesundheitsstörungen abgegeben. Keinesfalls
sei ein einzelnes Krankheitsbild herausgegriffen und, bezüglich dem
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, isoliert betrachtet worden.
5.
Streitig ist, ob die Vorinstanz das Vorliegen der Anspruchsvoraus-
setzungen für den Bezug einer Rente zu Recht verneint hat.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer vollen
Rente. Er sei bleibend arbeitsunfähig und könne keine Tätigkeit mehr
ausführen. Er könne nur schwer gehen, die Möglichkeiten hinsichtlich
Bewegungen der Wirbelsäule hätten sich verringert und er leide da-
durch ständig unter Schmerzen.
Die Vorinstanz verweist auf die Beurteilungen ihres ärztlichen
Dienstes.
Zuletzt war der Beschwerdeführer als Lastwagenchauffeur tätig. Nach
Angabe seines ehemaligen Arbeitsgebers war er seit dem Jahr 2000
wiederholt krank geschrieben. Per 21. März 2006 hat ihm die mazedo-
nische Renten- und Invalidenkasse eine Invalidenrente zugesprochen.
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Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben bis zum 21. No-
vember 2004 erwerbstätig.
5.2 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben die rentenberechtigten
Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines
vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis
zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung). Der Beschwerdeführer
hat in den Jahren 1988-1994 Beiträge an die AHV/IV geleistet und
erfüllt damit die Voraussetzungen der Mindestbeitragsdauer gemäss
Art. 36 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
Fassung). Gemäss Art. 48 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007
geltenden Fassung) werden IV-Leistungen lediglich für die zwölf der
Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, vorliegend also
frühestens ab Mai 2005.
5.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für
die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Erwerbsunfähigkeit
ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs-
möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund-
heit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer
wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufga-
benbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007
geltenden Fassung) haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei mindestens
60 % auf eine Dreiviertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe
Rente oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % in-
valid sind. Nach Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis zum 31. Dezember
2007 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz
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haben. Nach der Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht bloss
eine Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvor-
aussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
5.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel so zu erfol-
gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmäs-
sig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden;
der Invaliditätsgrad lässt sich sodann aus der Einkommensdifferenz
bestimmen. Können die fraglichen Erwerbseinkommen nicht genau er-
mittelt werden, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten
Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte
miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 128 V 29 E. 1; KIESER, a.a.O., S. 176 ff., Rz. 71 ff.).
5.6 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der
bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) frühestens in dem
Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % (bei
einer im Ausland wohnenden Person, wie vorliegend, 50 %) bleibend
erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a; Dauerinvalidität) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40 % (im Ausland 50 %) arbeitsunfähig gewesen war
(Bst. b; langdauernde Krankheit).
5.7 Sämtliche ärztlichen Berichte gehen übereinstimmend davon aus,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden in seiner
bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig ist. Dies wird von Be-
schwerdeführer und Vorinstanz denn auch nicht bestritten.
Einzig das Gutachten von Dr. B._______ vom 12. Juni 2008 attestiert
eine leichte Besserung seit dem 9. November 2007 und deshalb eine
20 %-ige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf ab diesem Datum.
Mit Stellungnahme vom 11. September 2008 attestiert Dr. B._______
dem Beschwerdeführer ab dem 23. Juli 2008 eine 100 %-ige
Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer allfälligen
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angepassten Tätigkeit: Am 23. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer
für die Aufdehnung der Herzkranzgefäße mit Hilfe eines Katheters
(PTCA) ins Spital eingeliefert. Dies ist jedoch für den Entscheid über
die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung unbeachtlich, da
gemäss Rechtsprechung das Sozialversicherungsgericht bei der Beur-
teilung einer Streitsache grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (vorliegend 1. Oktober 2007) einge-
tretenden Sachverhalt abstellt (vgl. E. 3). Insbesondere handelt es sich
dabei (Operation) nicht um Tatsachen, die sich erst später verwirk-
lichen, in einem engen Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand
stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses
der angefochtenen Verfügung zu beeinflussen, weshalb sie nicht zu
berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom
27. Mai 2008 E. 2.3.1).
5.8 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nicht mehr in der Lage,
auch nur die leichteste Tätigkeit auszuüben. Insbesondere die Wirbel-
säulenveränderungen seien massiv und würden zu einer 100 % Er-
werbsunfähigkeit führen. Nach Ansicht der Vorinstanz ist die Ausübung
einer dem Gesundheitszustand besser angepassten Tätigkeit wie bei-
spielsweise als Magaziner, in der Datenerfassung/Scannage, als Ver-
käufer im Detailhandel, als Billetverkäufer und Receptionist oder Tele-
fonist in rentenausschliessender Weise zu 100 % zumutbar.
5.8.1 Der beigezogene IV-Stellenarzt, auf dessen Berichte sich die
Vorinstanz abstützt, geht in sämtlichen Beurteilungen (21. Juni 2007,
25. September 2007, 12. Juni 2008 sowie 11. September 2008) davon
aus, dass die bisherige Tätigkeit als Lastwagenchauffeur nach dem
Unfall im Jahr 2000 mit der BWK-12 Fraktur nicht mehr zumutbar sei
(vgl. hierzu E. 5.7).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit führt der
IV-Stellenarzt aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2006 eine
schwere Verletzung durch einen Sturz erlitt, der eine Trümmerfraktur
beider Cacanei (Fersenbeine) zur Folge hatte. Dadurch sei die weitere
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, jedoch nicht in einer angepassten Tä-
tigkeit. Dazu komme eine schlecht eingestellte oder nicht behandelte
Hypertonie (Bluthochdruck), die über die Jahre zu einer hypertensiven
Kardiopathie mit einer leicht eingeschränkten Herzaktion (EF 45 %)
geführt habe. Insbesondere bestätige der Bericht einer Echocardiogra-
phie vom 7. September 2007 die Diagnose einer fast normalen bis
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höchstens leichtgradig eingeschränkten Herzleistung; in derselben
Untersuchung bestätige sich diese Diagnose mit der Angabe von leicht
erweiterten Herzhöhlen, die jedoch nur knapp oberhalb der Norm
seien. Es würden keine Hinweise auf eine koronare Herzkrankheit ex-
istieren (Belastungs-EKG, Koronarographie). Die Wirbelsäulenverän-
derungen seien leicht degenerativer Art; dabei seien aber entgegen
der Beurteilung in diversen Berichten keine klaren radikulären
Symptome gefunden worden. Von neurologischer Seite seien die
elektromyographischen Befunde in dieser Beziehung wenig bis gar
nicht aussagekräftig. Die radiologischen Untersuchungen würden
leichte Osteochondrosen im lumbalen Bereich (L4/L5) ohne klare
Wurzelreizungen zeigen. Auch die klinischen Untersuchungsbefunde
seien dahingehend nicht aussagekräftig. Es handle sich um post-
traumatische Wirbelsäulen- und Fersenveränderungen, die sicher eine
Tätigkeit im angestammten Beruf verhindern, jedoch seien dem Be-
schwerdeführer leichte Arbeiten in vorwiegend sitzender Position mit
Möglichkeit zum Positionswechsel ganzschichtig zumutbar. Ebenfalls
berücksichtigt ist eine leichtgradige depressive Episode.
Im Bericht vom 4. April 2007 (Dr. C._______) wird eine instabile
Angina pectoris beschrieben. Der IV-Stellenarzt moniert, dieser Dia-
gnose fehlten objektivierbare Tatsachen. Darüberhinaus sei der Bericht
widersprüchlich; die Bemerkung "cor compensatum" schliesse eine
Angina pectoris aus.
Zur Sudeck'schen Erkrankung, die im orthopädischen Bericht vom
11. September 2007 erwähnt ist, führt der IV-Stellenarzt aus, dass
diese nicht näher spezifiziert sei und deshalb objektiv keine Bedeu-
tung habe. Ein Sudeck müsse regional definiert sein und mit ent-
sprechenden Röntgenbildern und klinischen Befunden objektiviert wer-
den.
5.8.2 Was die ausländischen Gutachten anbelangt, so kommt
Dr. G._______, die in Mazedonien die Rente für den Beschwerde-
führer beantragt hat, in ihrem Bericht vom 27. Juli 2005 zum Schluss,
dass die Krankheit dauerhaften Charakter habe und dass der Be-
schwerdeführer deshalb seine angestammte Tätigkeit nicht mehr er-
füllen könne. Weiter führt sie aus, dass der Beschwerdeführer nicht in
kalten, feuchten Räumen arbeiten könne und keinen Temperatur-
schwankungen ausgesetzt werden dürfe. Lange Kommunikation sei
nicht möglich, zudem habe er eine schwache Kondition. Dr. H._______
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von der [Klinik W. in Mazedonien], äussert sich mit Bericht vom
21. Dezember 2005 bezüglich Arbeitsunfähigkeit dahingehend, dass
der Beschwerdeführer unfähig sei, normale Lebensaktivitäten und die
Erwerbstätigkeit zu bewerkstelligen.
Im Bericht vom 27. Januar 2006 zum mazedonischen Rentenbescheid
wird der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit, in einer
Teilzeitarbeit oder anderen Arbeitstätigkeit als arbeitsunfähig einge-
stuft.
Die auf Wunsch des Beschwerdeführers ausgestellte ärztliche Bestäti-
gung vom 29. Januar 2007 der Psychiatrischen [Klinik V. in
Mazedonien] (Dr. J._______/Dr. K._______), führt aus, der
Beschwerdeführer leide seit mehr als zehn Jahren an psychischen
Beschwerden, die von seinen ständigen Schmerzen in der Wirbelsäule
herrührten. Darüberhinaus wird eine Depression beschrieben, die me-
dikametös behandelt worden ist.
Dr. L._______, [Klinik U. in Mazedonien], stuft den Beschwerdeführer
in seinem Bericht vom 11. September 2007 als arbeitsunfähig ein und
überweist die Sache an die mazedonische Invaliden- und Renten-
kommission.
Die übrigen bei den Akten liegenden ärztliche Berichte aus Maze-
donien äussern sich nicht zu einer allfälligen Arbeits- bzw. Erwerbsun-
fähigkeit.
Darüberhinaus beziehen sich diejenigen mazedonischen Gutachten,
auf die der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Arbeitsunfähig-
keit in einer angepassten Tätigkeit ausdrücklich hinweist, auf seinen
Gesundheitszustand nach Erlass der angefochtenen Verfügung, d.h.
auf die Verschlechterung im Zusammenhang mit dem operativen Ein-
griff seit dem 23. Juli 2008 und sind daher im Rahmen des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 3 und
E. 5.7).
5.8.3 Die Befunde des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz sind klar
und schlüssig, wonach die erwähnten Diagnosen (BWK-12 Fraktur,
Trümmerfraktur beider Cacanei, Hypertonie, leicht eingeschränkte
Herzaktion, leicht erweiterte Herzhöhlen, Wirbelsäulenveränderungen
leicht degenerativer Art, leichte Osteochondrosen im lumbalen Bereich
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ohne klare Wurzelreizungen) nur noch die Ausübung einer leichteren,
leidensangepassten Verweisungstätigkeit ermöglichen, jedoch nicht
mehr die Arbeit in der angestammten Tätigkeit als Lastwagen-
chauffeur; sie werden von den mazedonischen Ärzten, die sich mit
dem Fall befasst haben, auch nicht widerlegt. Es gibt keine ersichtli-
chen Gründe, entscheidend davon abzuweichen oder eine Begutach-
tung des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Gesundheitszustands
im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung in der Schweiz anzu-
ordnen, wie vom Beschwerdeführer sinngemäss beantragt. Das Vor-
liegen einer Angina pectoris hat sich zum damaligen Zeitpunkt nicht
bestätigt und hatte nach überzeugender Darstellung von
Dr. B._______ erst ab dem 23. Juli 2008 (Einlieferung ins Spital)
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten. Durch
die Annahme, dass die Ausübung einer leichten Verweisungstätigkeit
zu 100 % zumutbar ist, wurde auf die genannten Beschwerden
Rücksicht genommen.
5.9 Der von der Vorinstanz durchgeführte Einkommensvergleich wird
vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Die Vorinstanz hat mangels
Lohnangaben in Mazedonien für die Ermittlung von Validen- und In-
valideneinkommen auf statistische Werte und diesbezüglich auf den
schweizerischen Arbeitsmarkt abgestellt. Aufgrund der theoretischen
und abstrakten Natur des Begriffs der ausgeglichenen Arbeitsmarkt-
lage (vgl. E. 5.5) ist für den Einkommensvergleich bedeutungslos, ob
die versicherte Person im Ausland wohnt. Entscheidend ist lediglich,
dass sich die massgebenden Vergleichseinkommen (das Validen- und
das Invalideneinkommen) auf denselben Arbeitsmarkt beziehen, da es
die bestehenden Unterschiede in den Lohnniveaus und den Lebens-
haltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten, über die Gren-
zen hinweg einen objektiven Vergleich der betreffenden Einkommen
vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2007 vom 8. Mai
2008 E. 3.3.2, mit Hinweisen). Vorliegend sind sowohl das angenom-
mene Valideneinkommen von Fr. 5'456.85.- pro Monat im Jahr 2004
(Grundlohn Lastwagenchauffeur mit fachbezogenen beruflichen Kennt-
nissen; 42h/Woche) als auch das berechnete Invalideneinkommen von
Fr. 4'154.88.- (im Jahr 2004 im tertiären Sektor übliche 41,7h/Woche)
für eine leichtere Verweisungstätigkeit nicht zu beanstanden. Im Übri-
gen erscheint die einzelfallbedingte Kürzung des Invalidenlohnes auf-
grund des Alters sowie der Tatsache, dass nur leichtere und ange-
passte Tätigkeiten in Frage kommen, von 10 % angemessen.
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Der errechnete Erwerbsunfähigkeits- bzw. Invaliditätsgrad beträgt so-
mit 23,86 % bzw. 24 %, was die Zusprechung einer Invalidenrente
ausschliesst (vgl. E. 5.4 und E. 5.6).
Somit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Be-
schwerdeführer zum massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Ver-
fügung (1. Oktober 2007) in einer leichten Verweisungstätigkeit zu
100 % arbeitsfähig war. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung des
Gesundheitszustandes seit diesem Zeitpunkt wäre im Rahmen einer
Neuanmeldung zu prüfen (vgl. E. 3).
6.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in der
seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren
bei Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Bei diesem Ver-
fahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.3]). Die Verfahrenskosten sind
bei Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen
nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rah-
men von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Diese werden auf Fr. 400.- festgesetzt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Dem unterliegenden Be-
schwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet.
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3.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. August 2008 geht an die
Vorinstanz zur Prüfung der Voraussetzungen einer Neuanmeldung.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. --)
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Ronald Flury Astrid Hirzel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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