Abtei lung II I
C-7300/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler,
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
A._______ und deren Kind B._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch C._______,
seinerseits vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Fredy Fässler,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7300/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (geb. 1981) ist sri lankische Staatsangehöri-
ge. Am 20. August 2008 beantragte sie für sich und ihren Sohn (geb.
1999) bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo je ein Visum für
einen einmonatigen Besuch bei ihrer Schwester und deren Familie in
St. Gallen. Die Schweizer Vertretung weigerte sich, die Visa in eigener
Kompetenz zu erteilen, und leitete die Gesuche zur Prüfung und zum
Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen
bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die
Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 14. Okto-
ber 2008 ab, die beantragten Besuchsvisa zu erteilen. Dies im Wesent-
lichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert be-
trachtet werden. Die Beschwerdeführer lebten in einer Region, aus der
als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen
Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen
sei.
C.
Mit Beschwerde vom 17. November 2008 beantragen die Beschwerde-
führer durch den vom Gastgeber mandatierten Rechtsvertreter, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihnen seien die ge-
wünschten Visa auszustellen. Zur Begründung machen sie geltend, die
Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass sie die Schweiz nach ei-
nem Besuchsaufenthalt nicht fristgerecht und anstandslos wieder ver-
lassen würden. Sie hätten weder politische noch ökonomische Gründe,
die sie zu einer Emigration veranlassen könnten. In ihrer Herkunftsre-
gion, der Hauptstadt Colombo, sei die politische Lage stabil. Sie lebten
dort zusammen mit dem Ehemann beziehungsweise Vater, welcher als
selbständiger Fischer arbeite. Dementsprechend seien sie vor Ort ver-
ankert. Im Weiteren wird betont, dass es sich beim Gastgeber um den
Schwager der Beschwerdeführerin handle. Dieser habe für eine frist-
gerechte Wiederausreise der Beschwerdeführer garantiert.
Zusammen mit der Beschwerde wurden diverse Beweismittel zu den
Akten gereicht.
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D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2009 an
der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Die Beschwerdeführer stammten zwar aus der Nähe von
Colombo. Als Folge der dort in politischer und vor allem wirtschaftli-
cher Hinsicht herrschenden Verhältnisse halte der Zuwanderungsdruck
aber auch aus dieser Region Sri Lankas nach wie vor stark an. Vorlie-
gend komme hinzu, dass die familiären und wirtschaftlichen Verhältnis-
se der Beschwerdeführer unklar geblieben seien: Vorerst sei der Bitte
der Botschaft um persönliche Vorsprache des Ehemannes der Be-
schwerdeführerin nicht nachgekommen worden. Zudem stammten
Wohnsitz- und Familienbescheinigung nicht von einer anerkannten Be-
hörde, weshalb keine gesicherten Erkenntnisse über die Existenz des
Ehemannes und über einen gemeinsamen Familienwohnsitz vorlägen.
Schliesslich seien auch keine Einkommensnachweise beigebracht
worden.
E.
In ihrer Replik vom 20. März 2009 lassen die Beschwerdeführer impli-
zit an ihren Rechtsbegehren und an deren Begründung festhalten. Zu-
sammen mit dieser Eingabe und einer weiteren vom 25. März 2009
wurden zusätzliche Beweismittel eingereicht. Auf diese wird, soweit
entscheidserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Vi-
sums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie urteilt das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
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1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtun-
gen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am
12. Dezember 2008 (dem Datum auch des Inkrafttretens des Abkom-
mens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein-
schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR
0.360.268.1]) hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem
Recht fortgeführt (und damit insbesondere nach dem übergeordneten
Schengen-Recht).
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5.
5.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige,
d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu
den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl.
Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex
bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1
Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ih-
res beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5
Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5
Abs. 1 Bst. c AuG).
5.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5
Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine
zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraus-
setzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe Frage-
stellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen Über-
prüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehenden
Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar,
nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. So verlangt
insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplo-
matischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von
Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über
den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl.
C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufent-
haltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft
werden (vgl. hierzu anstelle vieler die Urteile des Bundesverwaltungs-
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gerichts C-1509/2008 vom 13. Februar 2009 sowie C-3013/2008 vom
14. Februar 2009 jeweils E. 5.2 und E. 5.3).
6.
In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) sind diejenigen
Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums
sein müssen. Sri Lanka ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb die
Beschwerdeführer der Visumspflicht unterliegen.
7.
7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei
sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Her-
kunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesu-
che von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit poli-
tisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in sol-
chen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
7.3 Die Wirtschaft Sri Lankas ist im Jahr 2008 real um 6,0% gewach-
sen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 2'014 USD, das Bruttoinlandpro-
dukt (BIP) 40,7 Mrd. USD. Die Werte des ersten Quartals 2009
(+1,5%) lassen für das Gesamtjahr jedoch eine geringere Rate erwar-
ten. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Lan-
des ist die Inflation, die 2008 eine Rekordhöhe von durchschnittlich
22,6% erreichte. Zurzeit schwächt die Preissteigerung aber ab: im Juni
2009 lag die 12-Monats-Rate bei 12,5%. Die wirtschaftliche Entwick-
lung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf.
Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die
Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Demgegenüber ist
der Norden und Osten des Landes durch den – mit Unterbrechungen –
26 Jahre währenden und erst im Mai 2009 beendeten Bürgerkrieg in
seiner Entwicklung zurückgeworfen und beim wirtschaftlichen Wieder-
aufbau sowohl auf erhebliche Hilfe der eigenen Regierung als auch auf
internationale Unterstützung angewiesen (Quelle: Auswärtiges Amt,
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, Länder, Reisen und Sicherheit > Sri
Lanka > Wirtschaft, Stand: Juli 2009, besucht am 7. Dezember 2009).
In diesem Zusammenhang gehört die Fürsorge für die rund 272'000 in
Lagern untergebrachten Bürgerkriegsvertriebenen und deren Wieder-
ansiedlung in ihre Heimatorte zu den vordringlichsten innenpolitischen
Aufgaben. Zudem hat das Ende des Bürgerkriegs, der nach letzten
Schätzungen 100'000 Todesopfer forderte, die Diskussion um eine
politische Lösung für den ethnischen Konflikt zwischen der
singhalesischen Bevölkerungsmehrheit und der sich diskriminiert füh-
lenden tamilischen Minderheit wiederentfacht. Derzeit scheint eine sol-
che Lösung jedoch noch in weiter Ferne zu liegen (Quelle: Auswärtiges
Amt, a.a.O., Innenpolitik, Stand: August 2009, besucht am 7. Dezember
2009; vgl. auch JUDITH MACCHI, RAINER MATTERN, Schweizerische Flücht-
lingshilfe, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update vom 7. Juli 2009, S. 22).
7.4 Die schwierige Lage des Landes bzw. der dortigen Bevölkerung
spiegelt sich im Übrigen in der schweizerischen Asylstatistik wieder. Im
Jahre 2008 stellten 1'262 Personen aus Sri Lanka ein Asylgesuch
(beinahe doppelt so viele wie im Vorjahr). Damit lag das Land in der
Statistik der Asylgesuche nach Nationen an fünfter Stelle. In den drei
ersten Quartalen dieses Jahres ersuchten bereits 1'122 Personen aus
Sri Lanka hier um Asyl; in der Asylstatistik nach Nationen lag Sri Lanka
in den beiden ersten Quartalen 2009 an zweiter, im dritten Quartal im-
merhin noch an dritter Stelle (vgl. kommentierte Asylstatistiken des
BFM des 1., 2. und 3. Quartals 2009, je S. 2).
7.5 Vor dem Hintergrund des erst vor kurzem beendeten Bürgerkriegs,
der vielfältigen Probleme der tamilischen Bevölkerung in Sri Lanka und
der grossen Anzahl Asylsuchender aus diesem Staat ist die Beurteilung
der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
als hoch einschätzte, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nun ent-
bindet die Einschätzung der allgemeinen Situation zwar nicht von einer
einzelfallbezogenen Beurteilung der persönlichen Verhältnisse. Es ver-
steht sich aber von selbst, dass vergleichsweise hohe Anforderungen
zu setzen sind, wenn es darum geht, eine besondere persönliche,
familiäre oder berufliche Verwurzelung darzutun, welche das generell
anzunehmende Risiko entscheidend zu relativieren vermag.
8.
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8.1 Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um eine 28-jährige
Frau und ihren 10 Jahre alten Sohn. Sie leben zusammen mit dem
Ehemann bzw. Vater in Udappu in der Nähe von Colombo (dies ge-
mäss eigenen Angaben sowie einer vom 3. März 2009 datierten Bestä-
tigung des nationalen „Department of Immigration & Emigration“, die
mit der Replik zu den Akten gereicht wurde). Vorliegend kann dem-
nach von familiären Bindungen ausgegangen werden, und als Ehefrau
dürfte die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Partner durchaus Ver-
pflichtungen im Heimatland haben. Solche Verhältnisse (zurückblei-
bende Familienangehörige) bilden für sich allein aber noch keine Ga-
rantie für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach ei-
nem Besuchsaufenthalt. Die Erfahrung zeigt vielmehr, dass es in aller
Regel die individuell herrschenden wirtschaftlich-sozialen und sicher-
heitspolitischen Verhältnisse sind, die letztlich über den Verbleib oder
Wegzug entscheiden. Dass dabei eine Familie vorübergehend getrennt
wird, wird je nach Interessenlage in Kauf genommen.
8.2 Die Beschwerdeführerin bezeichnete sich in ihrem persönlichen
Visumsantrag als Hausfrau, der Beschwerdeführer geht noch zur
Schule. Für den Familienunterhalt kommt offenbar der Ehemann bzw.
Vater auf, der als selbständiger Fischer arbeitet. Gemäss einer zusam-
men mit der Replik eingereichten Bestätigung der „Ceylon Fisheries
Corporation“, datiert vom 12. Februar 2009, ist dieser seit 1997 Mit-
glied der Vereinigung. Im Nachgang zur Replik reichten die Beschwer-
deführer Bankbelege, den Ehemann bzw. Vater betreffend, zu den Ak-
ten, die diesem per 20. März 2009 ein Guthaben von rund 3'107'000
sri-lankischen Rupien (umgerechnet rund CHF 27'642) bescheinigen.
Damit kann bei den Beschwerdeführern zwar von vergleichsweise
günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden. In An-
betracht der für Tamilen in ganz Sri Lanka nach wie vor unsicheren
Perspektiven ist aber dennoch nicht auszuschliessen, dass die Be-
schwerdeführerin versucht sein könnte, vorerst sich und ihren Sohn
ins Ausland abzusetzen.
8.3 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund
durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausrei-
se der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An die-
ser Beurteilung vermag die gegenteilige Zusicherung des Gastgebers
im Gesuchsverfahren nichts zu ändern. Diese ist rechtlich nicht ver-
bindlich und faktisch auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeber kann er
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zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Be-
suchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein be-
stimmtes Verhalten seiner Gäste garantieren (anstelle vieler vgl. Urtei-
le des Bundesverwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E.
8.4 und C-2618/2008 vom 26. Februar 2009 E. 11).
9.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegen-
den Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2
und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv S. 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz ( Akten Ref-Nr. [...] und [...] retour)
- das Ausländeramt des Kantons St. Gallen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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