Abtei lung III
C-730/2006
{T 0/2}
Urteil vom 17. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Imoberdorf (Kammerpräsident);
Richter Trommer und Richter Vuille;
Gerichtsschreiber Birgelen.
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Einreisebewilligung für
S._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der 1986 geborene serbische Staatsangehörige S._______ (nachfolgend:
Gesuchsteller) beantragte am 19. September 2006 bei der Schwei-
zerischen Vertretung in Belgrad ein Visum für einen einmonatigen Besuch
bei seinem im Kanton Thurgau wohnhaften Cousin B._______ (nachfol-
gend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Die Schweizerische Vertretung
weigerte sich, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen und leitete das
Gesuch an das Bundesamt für Migration (BFM; nachfolgend: Vorinstanz)
zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter.
B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Thurgau beim Gastgeber weite-
re Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewil-
ligung der Einreise mit Verfügung vom 24. Oktober 2006 ab. Zur Begrün-
dung wurde ausgeführt, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus
welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirt-
schaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie
vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute würden versuchen, ihren Aufent-
halt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu
verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungs-
massnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Persönlich
würden ihm in seinem Ursprungsland weder zwingende berufliche oder ge-
sellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten oblie-
gen, welche gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten
könnten.
C. In einer an die Vorinstanz gerichteten Beschwerde vom 3. November
2006, welche zuständigkeitshalber an das Eidgenössische Justiz- und Po-
lizeidepartement (EJPD) weitergeleitet wurde, ersuchte der Gastgeber
sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Ertei-
lung des beantragten Visums. Zur Begründung führt er im Wesentlichen
aus, dass er aus Gründen der Fairness und Menschlichkeit nichts unver-
sucht lassen wolle, seinem Cousin einen einmonatigen Ferienaufenthalt
bei ihm in der Schweiz zu ermöglichen. Er sei mit dem Gesuchsteller auf-
gewachsen und garantiere persönlich, dass dieser nach seinem Besuchs-
aufenthalt die Schweiz wieder verlassen werde. Er selber habe sich noch
nie etwas zu Schulden kommen lassen und arbeite seit mehreren Jahren
beim gleichen Arbeitgeber, welcher mit ihm sehr zufrieden sei; dies sollte
Beweis genug sein, dass kein Missbrauch zu befürchten sei und sein Cou-
sin nach Ablauf der Visumsdauer anstandslos und fristgerecht in sein Hei-
matland zurückkehren werde.
Der Beschwerde war ein Zwischenzeugnis des Arbeitgebers des Be-
schwerdeführers beigelegt.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2006 spricht sich die Vorin-
stanz für eine Abweisung der Beschwerde aus. Der Gesuchsteller komme
aus einer Region mit starkem Zuwanderungsdruck und auch seine familiä-
ren, beruflichen oder gesellschaftlichen Verpflichtungen würden keine hin-
reichende Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Rückkehr bie-
3ten: Der Gesuchsteller sei jung, ledig, kinderlos und ohne feste Anstellung.
Das angebliche Studium in Pristina könne er nicht belegen. Es bestehe
zwar keinerlei Anlass, an der Integrität des Gastgebers zu zweifeln. Dies
reiche jedoch nicht aus, um Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise
des Gastes zu bieten.
E. Der Beschwerdeführer verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer
Replik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR
142.20] i.V.m. Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der anlässlich
des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei
Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwer-
dediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung
gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsge-
richtsgesetz nichts anderes vorsieht. Das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG und Art. 48 VwVG
zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
2.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehält-
lich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungs-
behörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar
1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
[VEA, SR 142.211], PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER
UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländer-
recht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht,
Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S.
143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und
Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protec-
tion de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
42000, S. 24).
2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ei-
nen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung
von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Vi-
sum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Art. 1 Abs.
2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem
Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst.
c VEA).
3.
3.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise in die
Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Er-
teilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen ma-
chen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit
Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einrei-
sebewilligung in Einklang steht.
3.3 Die politische und wirtschaftliche Situation in Serbien ist auch Jahre nach
Beendigung der bewaffneten Auseinandersetzungen und Aufhebung von
Boykottmassnahmen schwierig. Obschon mit der Umsetzung von Wirt-
schaftsreformen das Wachstum gesteigert werden konnte, bleibt die Ar-
beitslosigkeit mit einer Quote von fast 22% (2005) sehr hoch. Von dieser
Situation besonders betroffen ist die junge Bevölkerungsschicht im Alter
von 15 bis 24 Jahren, die fast zur Hälfte arbeitslos ist (vgl. International
Organization of Migration, Serbia Labour Market Assessment, September
2006, S. 2). Dementsprechend hoch ist der Anteil derer, die sich zur Emig-
ration entschliessen.
Der Gesuchsteller stammt aus der Gegend von Presevo, einer mehrheit-
lich von Albanern bewohnten Region an der Grenze zum Kosovo, welche
von der Regierung Serbiens bisher wirtschaftlich vernachlässigt wurde und
seit längerer Zeit nach territorialer, wirtschaftlicher und kultureller Autono-
mie strebt. Angesichts dieser schwierigen Situation könnten Besucher aus
dieser Region nach erfolgter Einreise in die Schweiz umso mehr versucht
sein, ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen.
4.
4.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und
Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Ein-
zelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller im Heimatstaat
beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
5Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine an-
standslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstel-
lern, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die
sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entspre-
chender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschrifts-
gemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufent-
halt) hoch eingeschätzt werden.
4.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 20-jährigen, ledigen Mann
ohne eigene Kinder, welcher mit dem Beschwerdeführer entfernt verwandt
ist (Cousin). Über seine persönlichen und familiären Verhältnisse im Hei-
matland ist weiter nichts bekannt. Es fehlt demnach an erkennbaren per-
sönlichen oder familiären Verpflichtungen, die hinreichend Gewähr für eine
Rückkehr abgeben könnten.
4.3 Die Angaben zu den beruflichen Verhältnissen des Gesuchstellers sind
ebenfalls nicht transparent. Der Gesuchsteller gab auf dem Visumantrags-
formular als berufliche Tätigkeit "Hodza" (geistlicher Lehrer) an, ohne je-
doch unter der entsprechenden Rubrik einen Arbeitgeber zu bezeichnen.
Der Beschwerdeführer wiederum führte gegenüber dem Migrationsamt des
Kantons Thurgau aus, der Gesuchsteller sei momentan Student in Pristina.
Irgendwelche weiteren Aufschlüsse oder gar Belege wurden auch dazu
nicht geliefert. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Gesuchsteller in
Pristina einem Studium nachgeht, so könnte daraus nicht schon auf Ver-
hältnisse geschlossen werden, die verlässlich von einer Emigration abhal-
ten könnten. Denn vor dem Hintergrund des herrschenden sozialen und
wirtschaftlichen Umfelds vermag selbst eine höhere schulische Ausbildung
noch nicht ohne weiteres reelle berufliche Perspektiven zu schaffen.
4.4 Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz daher zu Recht
davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet
(vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c VEA). Zwar lässt sich diese
Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht
aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie be-
reits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. Der Ge-
suchsteller hat zwar eine schriftliche Rückreiseverpflichtung unterzeichnet.
Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine blosse Absichtserklärung,
welche weder rechtlich verbindlich noch faktisch durchsetzbar ist.
5. Der Beschwerdeführer will in seiner Person Gewähr für eine anstandslose
und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers aus der Schweiz bie-
ten. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gast-
geber wird auch von der Vorinstanz in keiner Weise in Zweifel gezogen. In-
dessen geht es bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten
Wiederausreise nicht so sehr um das Verhalten des Gastgebers, sondern
vorab um dasjenige des Gastes. Nur dieser ist in der Lage, hinreichend
Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten.
Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten,
nicht aber - mangels rechtlicher Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Ver-
halten des Gastes.
66. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
7. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 7)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie sind durch den am 2. Mai 2007 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Einschreiben; Akten 2 252 930 zurück)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
A. Imoberdorf L. Birgelen
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