Abtei lung II I
C-730/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
S._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsverfahren.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-730/2010
Sachverhalt:
A.
Der am 1. Januar 1968 geborene S._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer), kosovarischer Nationalität, stellte am 31. Oktober
2008 ein Gesuch um berufliche Integration/Rente (vgl. Beschwerde-
beilage 3). Der Beschwerdeführer liess sich im darauffolgenden Ab-
klärungsverfahren der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA)
durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher vertreten (vgl. Be-
schwerdebeilage 2).
B.
Mit der Einwandbegründung vom 4. Januar 2010 (Beschwerdebeilage
23) stellte der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Rechts-
anwältin Andrea Müller-Ranacher, bei der Vorinstanz unter anderem
den Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsver-
fahren.
C.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2010 (Beschwerdebeilage 1) wies die
Vorinstanz das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ab mit der Begründung, das Vorbescheidsverfahren
gehöre zum Verwaltungsverfahren, die fehlende Aussichtslosigkeit sei
im vorliegenden Falle gegeben, hingegen sei die Notwendigkeit der
anwaltlichen Vertretung für dieses Verfahren zu verneinen.
D.
Gegen die Verfügung vom 14. Januar 2010 liess der Beschwerde-
führer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-
Ranacher, am 8. Februar 2010 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht erheben mit den Anträgen, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei für das Vor-
bescheidsverfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche
Verbeiständung durch die unterzeichnete Rechtsanwältin zu ge-
währen. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht zu gewähren.
E.
Mit Schreiben vom 15. April 2010 (Poststempel) reichte der Beschwer-
deführer das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung" sowie diverse Belege ein.
Seite 2
C-730/2010
F.
Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2010 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die an-
gefochtene Verfügung. Zudem hielt die Vorinstanz fest, dass entgegen
der Darstellung in der Beschwerde die fehlende Aussichtslosigkeit in
der angefochtenen Verfügung zugestanden worden sei. Abgelehnt wor-
den sei das Gesuch nur mit der Begründung der fehlenden Not-
wendigkeit anwaltlicher Vertretung.
G.
Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 17. Mai 2010 ge-
schlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen
wurden. Nach der Lehre und Rechtsprechung sind Verfügungen be-
treffend die unentgeltliche Verbeiständung als prozess- und ver-
fahrensleitende Verfügungen zu qualifizieren (vgl. UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 37 Rz. 28; BGE 131
V 153 E. 1). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich somit um
eine Zwischenverfügung, welche unter den Voraussetzungen von
Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG angefochten werden kann. Da die Ver-
weigerung der unentgeltlichen Prozessführung einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, stellt die Verfügung
vom 14. Januar 2010 ein taugliches Anfechtungsobjekt dar, gegen das
die Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zulässig ist.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von
Art. 33 Bst. d VGG. Deren Verfügungen sind gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst.
b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver-
sicherung (IVG, SR 831.20) direkt beim Bundesverwaltungsgericht
anfechtbar. Da der Rechtsmittelweg einer anfechtbaren Zwischenver-
fügung demjenigen der Hauptsache folgt, ist das Bundesverwaltungs-
gericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Seite 3
C-730/2010
1.2 Hinsichtlich der Legitimation ist vorab festzuhalten, dass nach der
Lehre bei Auseinandersetzungen um die unentgeltliche
Verbeiständung dem Rechtsvertreter bezüglich der Höhe des
Honorars Parteistellung zukommt, nicht jedoch der vertretenen Partei.
In Beschwerdeverfahren gegen die Verweigerung der unentgeltlichen
Prozessführung kommt der vertretenen Partei lediglich Parteistellung
zu, sofern mit der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche
Prozessführung grundsätzlich verweigert wurde (vgl. zum Ganzen UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2009, Art. 59
Rz. 8), was vorliegend der Fall ist. Der Beschwerdeführer, welcher am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung
oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Er ist daher zur Be-
schwerdeführung legitimiert.
1.3 Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 14. Januar
2010. Die am 8. Februar 2010 der Schweizerischen Post übergebene
Beschwerde wurde somit fristgemäss im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG
eingereicht. Auch die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG
sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 212).
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz mit Verfügung vom
14. Januar 2010 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgelt-
Seite 4
C-730/2010
liche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren betreffend das erst-
malige Gesuch um Gewährung einer Invalidenrente zu Recht ab-
gewiesen hat.
3.1 Die Vorinstanz hat das Begehren um Ausrichtung einer Rente als
nicht aussichtslos qualifiziert. Die Prozessarmut des Beschwerde-
führers hat die Vorinstanz nicht beurteilt. Ihren negativen Entscheid
begründet sie einzig damit, die Notwendigkeit der Rechtsvertretung sei
im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Rechtsprechung verlange
dafür qualifizierende, besondere Umstände. Der Fall weise keine be-
sondere Schwierigkeit auf; bei der Bearbeitung des Arbeits- und Zeit -
aufwands solle nach ständiger Rechtsprechung auch darauf geachtet
werden, dass der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungs-
maxime beherrscht werde, wodurch die Arbeit des Anwalts erleichtert
werde. Im vorliegenden Fall werde die Frage der Entwicklung des IV-
Grades – des wichtigsten strittigen Punkts – dank der Untersuchungs-
maxime von der IV-Stelle von Amtes wegen studiert. Auch die Über-
setzung von medizinischen Dokumenten und die Anordnung eines me-
dizinischen Gutachtens würden von Amtes wegen vorgenommen. Eine
besonders sorgfältig ausgearbeitete Begründung sei nicht erforderlich
gewesen.
3.2 Der Beschwerdeführer macht seinerseits geltend, er habe Ende
Dezember 2008, mitten im Abklärungsverfahren, wegen Ablaufs der
Aufenthaltsbewilligung in seine Heimat zurückkehren müssen. Dort sei
er aber nach wie vor vollständig arbeitsunfähig. Die neu zuständige
IVSTA habe die von der IV-Stelle Zürich vorgeschlagene
interdisziplinäre Begutachtung nicht in die Wege geleitet, sondern
direkt einen Vorbescheid getroffen. Die von der Rechtsvertreterin an-
geforderten IV-Akten habe die IVSTA zuerst nur teilweise und erst
nach mehrmaliger Anfrage vollständig geliefert. Die Akten seien nicht
nach dem Verzeichnis der IV-Stelle Zürich fortlaufend weiter
nummeriert worden und seien vollständig umgruppiert und unchrono-
logisch nach einem nicht nachvollziehbaren System zusammen ge-
fasst bzw. umnummeriert worden. Dies habe einen erheblichen ad-
ministrativen Aufwand bewirkt und wäre von einem Laien schwer
machbar gewesen. Zudem sei aus den Unterlagen hervor gegangen,
dass die IVSTA seit dem Aktentransfer im Juni 2009 keinerlei Ab-
klärungsaktivitäten entwickelt habe. Hingegen habe die IVSTA den
Beschwerdeführer nach Einreichung der Einwändebegründung auf-
gefordert, selber weitere medizinische Berichte aus dem Kosovo zu
Seite 5
C-730/2010
beschaffen. Die Vorinstanz habe sich demnach überhaupt nicht um die
Beschaffung medizinischer Unterlagen gekümmert, so dass der Hin-
weis auf die Untersuchungsmaxime als Ablehnungsgrund deplatziert
erscheine. Die Argumentation der Vorinstanz spreche gegen Treu und
Glauben, wenn trotz der Offizialmaxime der Rechtsvertreterin im
Rahmen des Vorbescheidsverfahrens die Beschaffung weiterer
medizinischer Berichte aus dem Heimatland des Beschwerdeführers
auferlegt werde. Das Bundesgericht habe in BGE 114 V 228 explizit
auf das IV-Vorbescheidsverfahren den verfassungsrechtlichen An-
spruch auf eine Verbeiständung bejaht. Dies sei im Rahmen des
neuen ATSG bestätigt worden. Die Aussichtslosigkeit sei nicht ge-
geben und der Beschwerdeführer sei bedürftig. Demzufolge sei die
Verbeiständung notwendig.
4.
4.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist als Grundrecht
in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert. In Bezug
auf das Sozialversicherungsverfahren, welches kostenlos ist, wurde
diese Garantie in Art. 37 Abs. 4 ATSG umgesetzt. Nach dieser Be-
stimmung wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern. Art. 37 Abs.
4 ATSG ist Ausfluss der heute gefestigten Lehre und Rechtsprechung,
wonach der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Ver-
waltungsverfahren grundsätzlich anerkannt ist (vgl. zu dieser Ent-
wicklung UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich Basel Genf
2009, Art. 37 Rz. 17-19; ebenso STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf
unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 61 f.).
Die unentgeltliche Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren ist
grundsätzlich nur ausnahmsweise zu gewähren, und an die Voraus-
setzungen der sachlichen Notwendigkeit ist – insbesondere auch mit
Blick auf die Offizialmaxime – ein strenger Massstab anzulegen (Urteil
des Bundesgerichts I 746/06 vom 8. November 2006 E. 3.1, Urteil des
Bundesgerichts I 812/05 vom 24. Januar 2006 E. 4.2 mit Hinweisen).
Nach Lehre und Rechtsprechung soll die Formulierung "Wo die Ver-
hältnisse es erfordern" der Absicht des Gesetzgebers Ausdruck ver-
leihen, wonach an die Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung im
Verwaltungsverfahren höhere Anforderungen zu stellen sind als im
Beschwerdeverfahren, da ein Beschwerdeverfahren in der Regel kom-
plexer ist als ein Verwaltungsverfahren. Die Komplexität des Verfahrens
Seite 6
C-730/2010
bildet somit ein entscheidendes Element für die Beurteilung der Not-
wendigkeit der anwaltlichen Vertretung. Je nach Stadium des Ver-
fahrens oder nach Verfahrenskonstellation kann die Vertretung auch im
erstinstanzlichen Verfahren geboten sein, insbesondere im Fall einer
Rentenrevision oder wenn sich ein Verwaltungsverfahren an eine
Rückweisung durch eine Gerichtsbehörde anschliesst (vgl. BGE 132 V
200 E. 4.1, BGE 125 V 32 E. 2; BGE 125 V 32 E. 4b; Urteil des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts [EVGer] I 746/06 vom 8.
November 2006 E. 3.1; KIESER, a.a.O. Rz. 22 f.). Die Komplexität der zu
lösenden Fragen ist jedoch nicht absolut, sondern in Abhängigkeit von
den Fähigkeiten der betroffenen Person zu beurteilen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.3;
STEFAN MEICHSSNER, a.a.O., S. 132). Massgeblich ist auch die Frage, ob
die Vertretung durch einen Sozialarbeiter oder durch Fach- und Ver-
trauensleute sozialer Institutionen in Betracht kommt (BGE 132 V 200
E. 4.1; KIESER, a.a.O. Rz. 23). Schliesslich kann eine unentgeltliche
Vertretung im Verwaltungsverfahren auch erforderlich sein, wenn ein
besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Partei
droht (Urteil des BGer 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E. 3.2;
BGE 125 V 32 E. 4b; KIESER, a.a.O., Rz. 23).
Allein aus dem Umstand, dass in einem Sozialversicherungsverfahren
die Offizialmaxime gilt, kann allerdings nicht auf fehlende Notwendig-
keit der Vertretung geschlossen werden; denn ein sozialver-
sicherungsrechtliches Verfahren ist nicht immer leicht zu verstehen,
zumal der versicherten Person mitunter eine umfassende Mit-
wirkungspflicht obliegt und sie nicht vor Fehlleistungen der Behörden
gefeit ist (vgl. Urteil des BGer 2P.234/2006 vom 14. Dezember 2006 E.
3.4; BGE 130 I 180 E. 3.1; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf un-
entgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 131).
4.2 Das vorliegende Verfahren bietet weder besondere sachverhalt-
liche noch rechtliche Schwierigkeiten. Es handelt sich um eine Erst -
anmeldung mit durchaus überschaubarer medizinischer Aktenlage. In
materieller Hinsicht ging es für den Beschwerdeführer insbesondere
darum, zu seiner Arbeitsfähigkeit und zum Einkommensvergleich
Stellung zu nehmen. Die Tatsache, dass parallel ein Verfahren nach
dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG, SR 832.20) hängig ist, wirkt sich für den Beschwerdeführer
nicht erschwerend aus, da sich in diesem Verfahren keine Fragen
stellen, die für das Verfahren nach IVG von Bedeutung sind. Auch die
Seite 7
C-730/2010
bemängelte Dossierführung durch die Vorinstanz hätte den Be-
schwerdeführer keineswegs daran gehindert, die Rügen betreffend
seine Arbeitsfähigkeit und den Einkommensvergleich selbst vorzu-
bringen. Ist der Beschwerdeführer der Verfahrenssprache nicht
mächtig, so ist es ihm unbenommen, die Hilfe eines Übersetzers oder
eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter oder andere Fach- und
Vertrauensleute in Anspruch zu nehmen. Dagegen spricht auch nicht
der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einwand der behördlich
angeordneten Ausweisung aus der Schweiz. Denn gemäss Recht-
sprechung genügt in Verfahren vor der IVSTA eine Landesabwesenheit
grundsätzlich nicht, um die Notwendigkeit der Vertretung zu begründen
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6983/2009 vom 12. April
2010).
Die IVSTA hat im Rahmen des Verwaltungsverfahrens in Zusammen-
arbeit mit der kantonalen IV-Stelle das Leistungsgesuch des Be-
schwerdeführers geprüft, bevor sie mit Vorbescheid vom
28. September 2009 ihren beabsichtigten Entscheid mitgeteilt hat. Im
Rahmen des Vorbescheidverfahrens erhielt der Beschwerdeführer Ge-
legenheit, zum beabsichtigten Entscheid Stellung zu nehmen (Art. 57a
Abs. 1 IVG). Es entspricht dem Sinn und Zweck des Vorbescheidver-
fahrens, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermög-
lichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Ver-
sicherten zu verbessern. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit
dem beabsichtigten Entscheid nicht einverstanden war, rechtfertigt die
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung nicht.
Gesamthaft ist vorliegend somit kein besonders schwerer Eingriff in
die Rechtsstellung des Beschwerdeführers und keine Situation, die
sich "von einem normalen Durchschnittsfall" im Sachgebiet der In -
validenversicherung unterscheidet, auszumachen. Die Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung in der hier zu beurteilenden An-
gelegenheit liefe darauf hinaus, diesen Anspruch in den meisten Vor-
bescheidverfahren der Invalidenversicherung zu bejahen, was der von
einem "sehr strengen Massstab" ausgehenden gesetzlichen
Konzeption von Art. 37 Abs. 4 ATSG widerspräche (vgl. Urteil des
BGer vom 18. September 2009 9C_315/2009 E. 2.1 mit Hinweisen).
4.3 Nach dem Gesagten sind somit die besonderen Voraussetzungen
für die ausnahmsweise Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren im vorliegenden Fall nicht
Seite 8
C-730/2010
erfüllt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung zu Recht abgewiesen, weshalb die vorliegende Be-
schwerde abzuweisen ist.
5.
Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde ein Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege mit Verbeiständung durch die Rechts-
anwältin Andrea Müller-Ranacher beantragt. Zu befinden bleibt somit
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
vorliegenden Beschwerdeverfahren.
5.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von
der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist,
bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2
VwVG).
5.2 Im vorliegenden Fall ist der Antrag des Beschwerdeführers auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren
nicht von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren.
5.3 Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der unentgeltlichen
Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht (BGE
132 V 200 nicht publizierte E. 6; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5), wes-
halb vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten
ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
5.4 Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist zu bejahen, da
im vorliegenden Fall der Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Verwaltungsverfahren eine in rechtlicher wie tatsäch-
licher Hinsicht besonders schwierige Frage aufwirft.
5.5 Betreffend den Nachweis der Bedürftigkeit hat der Beschwerde-
führer im Formular "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" an-
gegeben, er und seine Ehefrau verfügten über kein Einkommen, und
die Ausgaben beliefen sich auf 1'500 Euro pro Monat. Als Beleg
reichte er eine amtliche Bestätigung ein, wonach er seit dem 12. April
2010 und bis auf Weiteres als Arbeitsloser gemeldet sei. Zudem
reichte er einen Kontoauszug mit einem aktuellen Vermögensstand
Seite 9
C-730/2010
von Fr. 0.- ein. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist bei dieser
finanziellen Ausgangslage zu bejahen.
5.6 Dem Beschwerdeführer ist daher für das Verfahren vor Bundes-
verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung
von Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher zu gewähren.
5.7 Die Entschädigung der Rechtsvertreterin wird mangels Ein-
reichung einer Kostennote unter Berücksichtigung des gebotenen und
aktenkundigen Aufwandes auf pauschal Fr. 1'200.- (inkl. Auslagen,
exkl. MWST) festgesetzt (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Mehrwertsteuer ist nur für
Dienstleistungen geschuldet, die im Inland gegen Entgelt erbracht
werden, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienst leistung
für den Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden
ist (Art. 5 Bst. b des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999
[MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG sowie Art. 9
Abs. 1 Bst. c VGKE).
Diese Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu leisten.
Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so ist
er verpflichtet, dem Bundesverwaltungsgericht Honorar und Kosten
der Rechtsanwältin zu vergüten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 1'200.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
Seite 10
C-730/2010
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 11