B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7302/2013
Ur t e i l vom 5 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Frankreich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Arbeitsvermittlung (Verfügung vom 16. Dezember 2013).
C-7302/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1965 geborene Schweizer A._______ (im Folgenden: Versicherter o-
der Beschwerdeführer) ist gelernter Maschinenmechaniker und wohnt in
Frankreich. Während seiner Grenzgängertätigkeit programmierte er CNC-
gesteuerte Bearbeitungszentren und fertigte mit dieser Technik Teile an.
Nachdem er am 2. November 2007 einen Schlaganfall erlitten hatte, mel-
dete er sich am 11. Februar 2008 (Datum des Eingangsstempels bei der
IV-Stelle Basel-Landschaft [im Folgenden: IV-Stelle BL]) zum Bezug von
Leistungen der Invalidenversicherung (IV) an (Akten [im Folgenden: act.]
der IV-Stelle BL resp. der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgen-
den: IVSTA oder Vorinstanz] 3). In Kenntnis des Protokolls betreffend das
Erstgespräch vom 5. Februar 2008 (act. 2 bzw. 7), von medizinischen Do-
kumenten (act. 3 S. 19 bis 32, 8 und 13) sowie des Fragebogens für Ar-
beitgebende vom 7. April 2008 (act. 10) wurde dem Versicherten am 25.
September resp. 21. November 2008 eine – vom 25. August 2008 bis 28.
Februar 2009 dauernde – berufliche Abklärungsmassnahme zugespro-
chen (act. 22 und 27).
B.
Nach Vorliegen des entsprechenden Abklärungsberichts vom 25. Februar
2009 (act. 33 S. 7 bis 13) sowie des neurologischen Untersuchungsbe-
richts des B._______ vom 2. September 2008 (act. 33 S. 2 bis 6) sprach
die IV-Stelle BL dem Versicherten am 16. März 2009 für die Dauer vom
2. März bis 1. Juni 2009 eine weitere berufliche Abklärungsmassnahme zu
(act. 36). Nachdem die Durchführungsstelle am 14. Mai 2009 einen ent-
sprechenden Bericht verfasst (act. 37) und die IV-Stelle BL am 15. Juni
2009 Kostengutsprache für die Vorbereitung auf die Umschulung zum Kon-
strukteur geleistet hatte (act. 40), wurde dem Versicherten mit Mitteilung
vom 6. Juli 2009 die Umschulung finanziert (act. 42); diese Ausbildung
schloss er sehr erfolgreich im (…) Rang ab (act. 63). Daraufhin erstellte die
Berufsberaterin am 20. Juli 2011 den Abschlussbericht und leitete das Dos-
sier an die Abteilung Arbeitsvermittlung weiter (act. 64).
C.
Am 29. Juli 2011 bejahte die IV-Stelle BL den Anspruch auf Arbeitsvermitt-
lung und gewährte dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der
Stellensuche (act. 65). Weiter bewilligte sie am 31. August, 8. und 28. De-
zember 2011 sowie am 27. März 2012 verschiedene Arbeitstrainings (act.
71, 79, 81 und 85). Daraufhin berichtete der Eingliederungsverantwortliche
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Seite 3
in seinem Abschlussbericht vom 6. Juli 2012, es habe sich leider keine An-
stellung ergeben und der Versicherte habe sich inzwischen bei der Arbeits-
losenversicherung in Frankreich angemeldet; das Dossier wurde geschlos-
sen und zur Prüfung der Rentenfrage an die entsprechende Abteilung wei-
tergeleitet (act. 88 und 89).
D.
Am 15. April 2013 beauftragte die IV-Stelle BL die Dres. med. C._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und D._______, Facharzt für
Neurologie, mit einer bidisziplinären Begutachtung (act. 111 und 112); die
entsprechende Expertise datiert vom 27. Mai 2013 (act. 116). In der Folge
erliess die IV-Stelle BL am 28. August 2013 einen Vorbescheid, mit wel-
chem der Anspruch auf Arbeitsvermittlung abgewiesen wurde, da der Ver-
sicherte Leistungen der französischen Arbeitslosenversicherung beziehe
(act. 120). Nachdem der Versicherte hiergegen am 26. September 2013
Einsprache erhoben hatte (act. 121), wurde ihm mit einem weiteren Vorbe-
scheid vom 6. November 2013 eine vom 1. November 2008 bis 30. No-
vember 2011 befristete IV-Rente in Aussicht gestellt (act. 124). Nachdem
er hierzu Ende November 2013 eine Stellungnahme eingereicht hatte (act.
125 S. 1 und 2), erliess die IVSTA am 16. Dezember 2013 eine dem Vor-
bescheid vom 28. August 2013 im Ergebnis entsprechende Verfügung (act.
128); zur Begründung verwies sie auf die Feststellungen der IV-Stelle BL
vom 5. Dezember 2013 (act. 126). Schliesslich wurde betreffend die in Aus-
sicht gestellten Rentenleistungen am 10. März 2014 verfügt (act. 134 S. 2
bis 7).
E.
Gegen die Verfügung der IVSTA vom 16. Dezember 2013, mit welcher der
Anspruch auf Arbeitsvermittlung abgewiesen worden war, erhob der Versi-
cherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 30. Dezember
2013 Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Aufhebung (act. im
Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1). Zur Begründung führte er
zusammengefasst aus, er beziehe seit Ende September 2013 kein Arbeits-
losengeld mehr in Frankreich. Somit würden keine bilateralen Verträge
mehr tangiert. Seine jetzige Arbeit, die er notgedrungen haben annehmen
müssen, sei aufgrund seiner bleibenden körperlichen Einschränkungen –
bedingt durch den am 2. November 2007 erlittenen Hirnschlag – eigentlich
nicht zumutbar, da diese sehr gefährlich sei. Deshalb wäre es sehr wichtig,
dass ihm geholfen werde, eine angepasste Tätigkeit zu finden. Ausserdem
sei bisher nicht geprüft worden, ob ein Wiedererwägungsgrund in Bezug
auf den Verpflegungsabzug bei den Taggeldzahlungen vom 1. September
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2009 bis 9. August 2011 vorliege. In diesem Zeitraum seien Taggelder
formlos mit Verpflegungsabzug ausbezahlt worden.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde)
aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- in der Höhe der mut-
masslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 2 und 3); dieser Aufforde-
rung kam er nach (B-act. 4).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2014 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Stellung-
nahme der IV-Stelle BL vom 1. April 2014. Darin wurde zusammenfassend
geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe aufgrund der vollständigen
Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Konstrukteur, in welche er umgeschult
worden sei, und der auch ansonsten fehlenden behindernden und spezifi-
schen Einschränkung keinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Unabhängig
davon, ob er bereits früher einen diesbezüglichen Anspruch gehabt habe,
seien jegliche weiteren Unterstützungshandlungen nicht mehr als verhält-
nismässig anzusehen. Zum Vorwurf, es sei nicht geprüft worden, ober der
Verpflegungsabzug zu Recht vorgenommen worden sei, sei einerseits be-
achtlich, dass diese Frage vorliegend nicht Anfechtungsgegenstand sei.
Andererseits habe die IV-Stelle BL die Zentrale Ausgleichskasse am 3. Ja-
nuar 2013 mit der Auszahlung des Betrags von Fr. 138.- für das Zehrgeld
beauftragt (B-act. 8).
H.
In seiner Replik vom 27. April 2014 machte der Beschwerdeführer geltend,
Dr. med. C._______ habe ihm bestätigt, dass er Hilfe brauche. Eine Kopie
des Gutachtens habe er nie erhalten, und es würde ihn sehr überraschen,
wenn dieser Psychiater trotz seiner Äusserung ihm gegenüber keine ge-
sundheitlichen Beeinträchtigungen attestiert hätte. Das Gericht werde um
Prüfung gebeten, ob die Depression die Arbeitsfähigkeit einschränke. Auf-
grund einer völlig unverschuldeten Krankheit sei er aus dem Arbeitspro-
zess ausgeschieden und bekomme wegen dieser trotz Umschulung keine
zumutbare oder gar angemessene Stelle. Somit bleibe ihm nichts anderes
übrig, als die ihm zustehenden Leistungen einzufordern (B-act. 10).
I.
In ihrer Duplik vom 27. Mai 2014 beantragte die Vorinstanz weiterhin die
C-7302/2013
Seite 5
Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erhebun-
gen der IV-Stelle BL vom 15. Mai 2014. Darin wurde zusammengefasst
ausgeführt, die von Dr. med. C._______ als notwendig erachtete Hilfestel-
lung sei zweifellos und in ausreichendem Mass bereits geleistet worden.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe der Gutachter indes-
sen keine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht attestieren können, da
eine Depression nicht habe diagnostiziert werden können (B-act. 12).
J.
Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juni 2014 schloss die Instruktions-
richterin den Schriftenwechsel (B-act. 13).
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invali-
denversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verord-
nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR
831.201]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht
gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmun-
gen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche-
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Seite 6
rungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungs-
gesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrück-
lich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. In formellrechtlicher Hinsicht fin-
den nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln mangels an-
derslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember
2013 (act. 128) ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss von Fr. 400.- innert
Frist geleistet worden ist (B-act. 4), ergibt sich zusammenfassend, dass
sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist da-
her dem Grundsatz nach einzutreten (vgl. jedoch insb. E. 1.4.3 hiernach).
1.4
1.4.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz-
lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die
zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver-
fügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den
beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt
fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach-urteils-
voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131
V 164 E. 2.1; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Anfechtungsgegenstand im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet,
Verfügungen und – materiell – die in den Verfügungen geregelten Rechts-
verhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a). Der Begriff der Verfügung bestimmt
sich dabei mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 ATSG nach
Massgabe von Art. 5 VwVG (BGE 130 V 388 E. 2.3). Der Verfügung gleich-
gestellt sind Einspracheentscheide (Art. 5 Abs. 2 VwVG).
1.4.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 16. De-
zember 2013, mit welcher der Anspruch auf Arbeitsvermittlung abgewiesen
worden ist (act. 128). Da diese Verfügung insgesamt angefochten ist, sind
Anfechtungs- und Streitgegenstand identisch (vgl. hierzu BGE 131 V 164
E. 2.1; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 56 E. 4.1). Streitig und zu prüfen ist somit,
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Seite 7
ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitsvermittlungsleistungen sei-
tens der Vorinstanz hat.
1.4.3 Auf eine Auseinandersetzung mit den Rügen betreffend den Verpfle-
gungsabzug ist zu verzichten, da sich diese nicht auf den objektiv vorge-
gebenen Prozessgegenstand (Verfügung der IVSTA vom 16. Dezember
2013) beziehen. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen
anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer und wohnt in Frankreich, so dass
vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizü-
gigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist
(Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14.
Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügig-
keit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der
EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die
verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich ge-
regelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme
der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehand-
lung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohn-
ten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten auf-
grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehö-
rigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Ver-
ordnung nichts anderes vorsehen. Dabei war im Rahmen des FZA und der
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Seite 8
Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs.
2 von Anhang II des FZA).
Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (16. Dezember 2013) finden vorlie-
gend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordi-
nierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) An-
wendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Perso-
nen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung) nichts an-
deres bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechts-
vorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staa-
tes. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an die Stelle
aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Si-
cherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale Sicherheit,
die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung dieser Ver-
ordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für die Berech-
tigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen
ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin Anwendung
zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es
aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestimmungen auf
alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so ist dies an-
zugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/
2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff.
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Der Anspruch auf berufliche Massnah-
men richtet sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizeri-
schem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelun-
gen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der
Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), sind
die Leistungsansprüche für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 nach den
neuen Normen zu prüfen. Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gül-
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Seite 9
tigen Bedeutungsgehalts einen für alle Rechtsverhältnisse (auch für Dau-
erleistungen) geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz auf (BGE 130
V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften
Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 16. Dezember
2013 in Kraft waren. Mit Blick auf diesen Verfügungszeitpunkt können auch
die Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten
ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) zur Anwendung kommen.
2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG).
Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und
nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dau-
ernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff
enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähig-
keit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen
Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer
wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben-
bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be-
einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
C-7302/2013
Seite 10
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswerts eines
Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um-
fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be-
schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege-
ben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweis-
mittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht stütze sich die Vorinstanz auf das bidiszipli-
näre Gutachten der Dres. med. D._______, Facharzt für Neurologie, und
C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Mai
2013 (act. 116). Anlässlich der Konsensbesprechung wurde darin ausge-
führt, aus psychiatrischer Sicht müsse keine Diagnose gestellt werden, die
die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Unter Berücksichtigung der zumutbaren
Willensanstrengung sei dem Versicherten jegliche Tätigkeit zuzumuten.
Dieser sollte seitens der Invalidenversicherung bei der Arbeitssuche unter-
stützt werden. Dies stärke sein Selbstvertrauen und mildere seinen Groll,
was prophylaktisch ausgesprochen wichtig sei. Eine akute Suizidalität be-
stehe nicht, und eine medikamentöse Behandlung sei nicht indiziert. Aus
neurologischer Sicht bestehe ein Zustand nach cerebellärem Infarkt der
linken Kleinhirnhemisphäre am 2. November 2007 mit Beteiligung des Pe-
dunculus cerebelli mit links leicht gestörter Feinmotorik, leichter Gang- und
diskreter Gleichgewichtsstörung bei komplexen Gangarten und erhöhten
Anforderungen an den Gleichgewichtssinn. Nachdem keine volle Arbeits-
fähigkeit in der angestammten Berufstätigkeit als Maschinenmechaniker
habe erzielt werden können, sei es zu einer Umschulung zum Konstrukteur
gekommen, welche der Versicherte im Sommer 2011 mit sehr guten Noten
habe abschliessen können. Wegen der Beeinträchtigung der Feinmotorik
bestehe in der angestammten Tätigkeit als Maschinenmechaniker eine
Einschränkung, welche auf zumindest 50 % einzuschätzen sei. In der neu
erlernten Tätigkeit als Konstrukteur sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit
auszugehen. Diese Tätigkeit sei den Behinderungen angepasst. Eine Hil-
festellung bei der Stellensuche sei indiziert.
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Seite 11
3.2 Die bidisziplinäre Expertise der Dres. med. D._______ und C._______
vom 27. Mai 2013 erfüllt die an den vollen Beweiswert eines ärztlichen Gut-
achtens gestellten Kriterien. Insbesondere ist sie für die streitigen Belange
umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die ge-
klagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab-
gegeben. Sie ist zudem in der Darlegung der medizinischen Zusammen-
hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation für die hier inte-
ressierenden Fragen einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begrün-
det, so dass darauf abgestellt werden kann. Demnach lässt sich der ge-
sundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen
auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit schlüssig und zuverlässig beurteilen
(vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.4 hiervor). Es
ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der ange-
stammten Tätigkeit als Maschinenmechaniker eine 50%ige Einschränkung
aufweist und seit Juni 2011 (Abschluss der Umschulung; act. 63) in der neu
erlernten Tätigkeit als Konstrukteur von einer 100%igen Leistungsfähigkeit
auszugehen ist.
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht verwendet das bidisziplinäre Gutach-
ten der Dres. med. D._______ und C._______ vom 27. Mai 2013 entspre-
chend den replicando vom Beschwerdeführer am 27. April 2014 gemach-
ten Ausführungen (B-act. 10) als Beweismittel. Da diese Expertise gemäss
vorstehender Erwägung 3.2 einer Würdigung unterzogen worden ist und
für die Frage, ob der Beschwerdeführer in der vorliegenden Konstellation
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV hat, nicht entscheidrele-
vant ist, ist auch irrelevant, dass der Beschwerdeführer dieses Gutachten
nicht in Kopie erhalten hat.
4.
4.1 Vorab ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer während der von Juli
2012 bis Oktober 2013 dauernden Arbeitslosigkeit (act. 125 S. 3) mit Ar-
beitslosentaggeldbezug der französischen Arbeitslosenversicherung An-
spruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV hat. Zur Begründung der
Ablehnung des entsprechenden Anspruchs stützte sich die Vorinstanz
resp. die IV-Stelle BL auf Rz. 1011.2 des ab 1. Juni 2002 gültigen Kreis-
schreibens über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV
(KSBIL; Stand: 1. Januar 2014 [recte: 2013]; Bilaterale Abkommen CH-EU;
Abkommen mit der EFTA) ab (B-act. 8).
C-7302/2013
Seite 12
4.2 Nach Ziff. 9. lit. o) Ziff. 1. Abschnitt A Anhang II FZA gilt ein Arbeitneh-
mer oder Selbstständiger, der den schweizerischen Rechtsvorschriften
über die Invalidenversicherung nicht mehr unterliegt, weil er seine existenz-
sichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz infolge Unfalls oder Krankheit
aufgeben musste, als in dieser Versicherung versichert für den Erwerb des
Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen und während der Durchfüh-
rung dieser Massnahmen, sofern er keine anderweitige Erwerbstätigkeit
ausserhalb der Schweiz aufnimmt. Gemäss höchstrichterlicher Rechtspre-
chung ist der Bezug von Arbeitslosengeldern im Wohnland der Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz gleichgestellt (BGE 132 V
53 E. 6.6). Die im Anhang II FZA hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen
vorgesehene Verlängerung der Versicherung endet insbesondere spätes-
tens in dem Zeitpunkt, in welchem der Fall durch Zusprechung einer Rente
definitiv abgeschlossen wird, die Eingliederung erfolgreich durchgeführt
wurde, eine Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufgenommen wird
oder Arbeitslosengelder im Wohnland bezogen werden (BGE 132 V 244 E.
6.4.1).
4.3 Rz. 1011.2 KSBIL besagt, dass unter anderem Personen mit der
Staatsangehörigkeit eines EU-Landes, die in der Schweiz ohne Wohnsitz
zu haben eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmende oder selbständig Er-
werbende ausgeübt haben und den schweizerischen Rechtsvorschriften
über die IV nicht mehr unterliegen, weil sie ihre existenzsichernde Erwerbs-
tätigkeit in der Schweiz in Folge Unfalls oder Krankheit aufgeben mussten,
in Bezug auf den Anspruch von Eingliederungsmassnahmen als versichert
gelten. Dieser Anspruch erlischt hingegen beim Bezug einer Leistung der
Arbeitslosenversicherung des Wohnlandes. Rz. 1011.2 KSBIL und mit ihr
das ganze Kreisschreiben sind in genereller Hinsicht Weisungen, welche
die administrativen Aufsichtsbehörden den verfügenden Durchführungs-
stellen erteilen, jedoch keine Rechtsnormen. Sie sind wohl für die Verwal-
tung, nicht aber für das Gericht verbindlich. Die Weisungen sind eine im
Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Mei-
nungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Das Gericht
soll sie bei seiner Entscheidung mit berücksichtigen, sofern sie eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht nicht ohne triftigen Grund
von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkreti-
sierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben
der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesan-
wendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 257 E. 3.2,
132 V 121 E. 4.4). Andererseits weicht das Gericht insoweit von Weisungen
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ab, als sie nicht gesetzmässig sind bzw. in Ermangelung gesetzlicher Vor-
schriften mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts nicht im Ein-
klang stehen (BGE 132 V 121 E. 4.4, 130 V 163 E. 4.3.1, 126 V 421 E. 5a;
SVR 1996 AHV Nr. 77 S. 234 E. 4a). Als blosse Auslegungshilfe bieten
Verwaltungsweisungen keine Grundlage, um zusätzliche einschränkende
materiellrechtliche Anspruchserfordernisse aufzustellen, die im Gesetz
nicht enthalten sind (BGE 132 V 121 E. 4.4, 129 V 67 E. 1.1.1, 126 V 421
E. 5a; SVR 1999 IV Nr. 15 S. 44 E. 3b). Vorliegend bleibt für das Bundes-
verwaltungsgericht in Ermangelung eines triftigen Grundes kein Raum, von
Rz. 1011.2 KSBIL abzuweichen, denn diese Bestimmung stellt eine über-
zeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben dar.
4.4 Der bis 31. März 2012 in Kraft gewesene Art. 12 Abs. 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 statuierte, dass beim Zusammentreffen mehrerer sozi-
alversicherungsrechtlicher Leistungen eine innerstaatliche Regel, wonach
diesfalls eine der Leistungen gekürzt, zum Ruhen gebracht oder entzogen
werde, unter Vorbehalt einer anders lautenden Regel einer berechtigten
Person gegenüber auch dann anwendbar sei, wenn es sich um Leistungen
eines anderen Mitgliedstaates handle. Dieses Verbot des Zusammentref-
fens von Leistungen wurde auch in der am 1. April 2012 in Kraft getretenen
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 in Art. 10 normiert. Da weder die Verord-
nung 1408/71 noch die Verordnung 883/2004 hinsichtlich der Anspruchs-
konkurrenz von Taggeldern der Invaliden- und der Arbeitslosenversiche-
rung keine anders lautende Regel enthält, ist Art. 18 Abs. 4 IVV, wonach
der Anspruch auf Arbeitslosentaggeld den Anspruch auf Taggelder der In-
validenversicherung verdrängt (statuierte alternative Anspruchskonkur-
renz), auch in der vorliegenden Konstellation anwendbar. Dies hat auch
das Bundesgericht in BGE 132 V 53 bestätigt. In diesem Entscheid wurde
erwogen, dass hinsichtlich des Zwecks zwischen Wiedereingliederungs-
massnahmen der Arbeitslosenversicherung und beruflichen Wiedereinglie-
derungsmassnahmen der IV zweifelsfrei eine Gleichartigkeit besteht (E.
6.4) und unter dem Gesichtspunkt des europäischen Rechts – resp. ge-
mäss den gesetzlichen Bestimmungen des Aufenthaltsstaates nach In-
krafttreten des FZA – die gleichzeitige Zusprache von beruflichen Wieder-
eingliederungsmassnahmen der IV und Leistungen der Arbeitslosenversi-
cherung nicht vereinbar wäre mit den Pflichten von Arbeitslosen, welche
sich beim zuständigen Amt des Aufenthaltsortes zur Verfügung zu stellen
haben (echte Grenzgänger; diese Regelung beruht auf der Annahme, dass
die Eingliederungschancen für die arbeitslose Person an ihrem Aufent-
haltsort [Wohnort] am grössten sind [BGE 132 V 53 E. 6.5 und 7.3, vgl.
auch BGE 133 V 137 E. 7]) oder gestellt haben.
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4.5 Nach dem Dargelegten ergibt sich zusammenfassend, dass der Be-
schwerdeführer in Anwendung der vorstehend erwähnten Normen und
Weisungen sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Recht-
sprechung während des Bezugs von Arbeitslosenversicherungsleistungen
in Frankreich keinen Anspruch mehr auf berufliche Eingliederungsmass-
nahmen der IV hatte. Da der schweizerische Nachversicherungsschutz ge-
mäss Rz. 1011.2 KLBIL beim Bezug einer Leistung der Arbeitslosenversi-
cherung des Wohnlandes endet, hat der Beschwerdeführer – solange er
seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in Frankreich beibehält – auch nach allfäl-
liger Einstellung der französischen Arbeitslosenversicherungsleistungen
keinen Anspruch mehr auf berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV.
5.
Sollte der Beschwerdeführer hingegen seinen Wohnsitz wieder in die
Schweiz verlegen und ein neues Gesuch einreichen, ist bereits im vorlie-
genden Urteil darauf hinzuweisen, dass laut bundesgerichtlicher Recht-
sprechung zwar kein Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorberei-
tung auf die berufliche Eingliederung gemäss Art. 14a IVG besteht, da der
Beschwerdeführer im Beruf als Konstrukteur (resp. in andern leidensadap-
tierten Tätigkeiten) voll arbeits- und objektiv eingliederungsfähig ist
(vgl. hierzu BGE 137 V 1 E. 7.2.3). Weil in der angestammten Tätigkeit als
Maschinenmechaniker eine Einschränkung von mindestens 50 % besteht,
wäre jedoch die Voraussetzung von Art. 18 IVG erfüllt (vgl. hierzu BBL 2005
4459, S. 4524). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit
als Konstrukteur objektiv eingliederungsfähig ist, vermöchte vor diesem
Hintergrund resp. mit Blick auf die beantragte Arbeitsvermittlung nichts zu
ändern, denn eine Arbeitsvermittlung ist namentlich auch dann angezeigt,
wenn der Versicherte – wie im vorliegenden Fall – die aus einer Umschu-
lung gewonnenen Kenntnisse und Fähigkeiten von sich aus nicht selber
auf dem Arbeitsmarkt verwerten könnte (MEYER/REICHMUTH, Rechtspre-
chung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014,
Art. 18 Rz. 6). Somit wäre der subjektiv eingliederungsbereite, im Zusam-
menhang mit der Stellensuche eine grosse Motivation aufweisende (act.
125 S. 21 bis 29) Beschwerdeführer aufgrund der bereits länger dauernden
Erfolglosigkeit resp. aufgrund des erlittenen Schlaganfalls und des damit
verbundenen langen Unterbruchs im Erwerbsleben in einer dem Gesund-
heitszustand und den Fähigkeiten angepassten Tätigkeit auf tatkräftige,
insbesondere praktisch-konkrete Unterstützung/Begleitung beim Stellen-
suchen angewiesen. Mit Blick auf die Umstände, dass sich der Beschwer-
deführer gezwungen sah, ab Oktober 2013 die – mit Blick auf seine Aus-
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bildungen überqualifizierte und aufgrund seiner Limitierungen im Zusam-
menhang mit der Feinmotorik unangepasste –Tätigkeit als Schlosser auf-
zunehmen, welche er im Übrigen ohne Mithilfe der Vorinstanz gefunden
hat (act. 125 S. 3), der ärztlicherseits attestierten Diagnose sowie aufgrund
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis anhin im Beruf als Konstruk-
teur noch nicht hatte Fuss fassen können, wäre die von der Vorinstanz auf-
geworfene Frage der Verhältnismässigkeit resp. der Notwendigkeit und der
Geeignetheit der beantragten beruflichen Eingliederungsmassnahme nicht
von vornherein zu verneinen, zumal die Arbeitsvermittlung eine Mass-
nahme ohne hohe Anforderungen darstellt.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die angefochtene
Verfügung vom 16. Dezember 2013 im Ergebnis als rechtens, weshalb die
dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Dezember 2013 – soweit darauf
einzutreten ist – als unbegründet abzuweisen ist.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr.
400.- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ent-
sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde vom 30. Dezember 2013 wird – soweit darauf eingetreten
wird – abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
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sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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