B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7303/2014
Ur t e i l vom 3 0 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Kosovo,
Zustelladresse: c/o B._______, Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Rückvergütung von Beiträgen,
Verfügung vom 7. November 2014.
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Sachverhalt:
A.
Der am 6. Februar 1963 geborene, in seiner Heimat Kosovo wohnhafte
A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) stellte am
13. März 2014 (Eingang bei der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Fol-
genden: SAK oder Vorinstanz]: 18. März 2014) einen Antrag auf Rückver-
gütung von AHV-Beiträgen (Akten [im Folgenden: act.) der SAK 1 bis 4).
Nach Vorliegen der Angaben betreffend die vom Versicherten geleistete
Beitragszeit (act. 5 und 6) erliess die SAK am 8. Mai 2014 eine Verfügung,
mit welcher sie das Rückvergütungsgesuch zufolge Nichterfüllens der ein-
jährigen Mindestbeitragsdauer abwies (act. 7).
B.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Mai 2014 Einspra-
che und beantragte, die Verfügung vom 8. Mai 2014 sei aufzuheben und
es sei ihm eine einmalige Abfindung auszurichten. Zur Begründung führte
er insbesondere aus, er habe während mehr als 10 Monaten Beiträge ge-
leistet; dies unter anderem im Jahr 1990 als Saisonnier vom 6. August bis
5. Dezember 1990. Er sei in der Schweiz etwa 16 Monate versichert und
erwerbstätig gewesen (act. 8).
C.
In der Folge gelangte die SAK mit Schreiben vom 17. Juli 2014 an die So-
zialversicherungsanstalt des Kantons Schaffhausen (im Folgenden: SVA
SH) und bat um Mitteilung, ob der Versicherte für die von ihm genannte
Periode (März bis Dezember 1985 bzw. März bis Dezember 1986) auf den
Lohnabrechnungen aufgeführt sei und unter welcher AHV-Nummer die Bei-
träge gegebenenfalls verbucht worden seien (act. 10). Ebenfalls am 17.
Juli 2014 wurde der Versicherte aufgefordert, innert Frist Kopien von Nach-
weisen (Arbeitsbestätigungen, Lohnausweise oder Aufenthaltsbewilligun-
gen) einzureichen (act. 11). Daraufhin teilte die SVA SH der SAK am 31.
Juli 2014 mit, der Versicherte sei auf der Lohnabrechnung des Jahres 1985
nicht deklariert; er habe lediglich im Jahr 1986 bei den C._______ gearbei-
tet (act. 12). In der Folge erliess die SAK am 7. November 2014 einen der
Verfügung vom 8. Mai 2014 im Ergebnis entsprechenden Einspracheent-
scheid (act. 14).
D.
Dagegen erhob der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 8. Dezember 2014 (Poststempel) Beschwerde und beantragte
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sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 7. November
2014 (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
E.
Nachdem der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mit
Schreiben vom 18. Dezember 2014 aufgefordert worden war, eine schwei-
zerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben (B-act. 2), liess er mit
E-Mail vom 22. Januar 2015 mitteilen, er könne keine solche
Adresse angeben (B-act. 3). Daraufhin wurde der Versicherte mit prozess-
leitender Verfügung vom 27. Januar 2015 – unter Hinweis auf die Säum-
nisfolgen (Publikation künftiger Anordnungen und Entscheide im Bundes-
blatt) – aufgefordert, innert Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz anzuge-
ben (B-act. 4 und 5).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2015 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (B-act. 8).
G.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2015 gab der Beschwerdeführer eine Zustel-
ladresse in der Schweiz bekannt und wiederholte im Übrigen seine Anträge
(B-act. 9). Diese Eingabe wurde der Vorinstanz mit Brief vom 25. Februar
2015 zur Kenntnisnahme zugestellt (B-act. 10).
H.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
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(ATSG, SR 830.1). Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrecht-
lichen Regeln in formell-rechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Be-
schwerde zuständig.
1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Dies trifft
hier zu, da gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf
die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
1.4 Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 7. Novem-
ber 2014 (act. 14), mit welchem die Einsprache vom 23. Mai 2014 (act. 8)
abgewiesen und die Verfügung vom 8. Mai 2014 (act. 7) bestätigt wurde,
ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist daher einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und
3, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
1.5 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 7. No-
vember 2014 (act. 14). Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prü-
fen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Bei-
trägen zufolge Nichterfüllens der einjährigen Mindestbeitragsdauer zu
Recht verneint hat.
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
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Seite 5
2.
Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgeben-
den gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung ent-
wickelten Grundsätze darzulegen.
2.1 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtss-
ätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 E. 1, 126 V
136 E. 4b), und weil ferner das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurtei-
lung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des
streitigen Einspracheentscheids (hier: 7. November 2014) eingetretenen
Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind im vorlie-
genden Fall die in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.2 Gemäss BGE 139 V 263 (publiziertes Urteil des Bundesgerichts
9C_663/2012 vom 19. Juni 2013) ist das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volks-
republik Jugoslawien über Sozialversicherung (im Folgenden: Sozialversi-
cherungsabkommen; SR 0.831.109.818.1) sowie die Verwaltungsverein-
barung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR
0.831.109.818.12) seit dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische
Staatsangehörige resp. den in seiner Heimat Kosovo wohnhaften Be-
schwerdeführer anwendbar. Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Be-
schwerdeführer keine Doppelbürgerschaft, welche eine allfällige Weiteran-
wendung des Abkommens mit sich bringen könnte (vgl. dazu BGE 139 V
335 E. 5.1 und 139 V 263 E. 9 ff. und E. 12.2), geltend gemacht und be-
wiesen hat, sondern vielmehr explizit angegeben hat, kosovarischer
Staatsbürger zu sein (act. 1 S. 1). Somit hat der Beschwerdeführer als An-
gehöriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten.
2.3 Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren
Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren
Hinterlassenen können die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten
Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, ins-
besondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3 AHVG). Art. 18
Abs. 3 AHVG ist auf Personen anwendbar, denen noch keine AHV-Beiträge
rückvergütet worden sind und deren Rückvergütungsanspruch noch nicht
verjährt ist (Bst. h Satz 3 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 7.
Oktober 1994 [10. AHV-Revision]).
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2.4 Gemäss Art. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rück-
vergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können die Beiträge
zurückgefordert werden, sofern diese gesamthaft während mindestens ei-
nes vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch be-
gründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefor-
dert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der
Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehe-
frau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr
in der Schweiz wohnen.
2.5 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Re-
gel nach ihrem individuellen Konto, in welches die für die Berechnung der
ordentlichen Rente erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter
Abs. 1 AHVG). Grundsätzlich dürfen im individuellen Konto nur Erwerbs-
einkommen eingetragen werden, von welchen dem Versicherten die ge-
setzlichen Beiträge abgezogen worden sind – unabhängig davon, ob der
Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse entrichtet
hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Bei einwandfreiem Nachweis können auch
Einkommen eingetragen werden, die ohne Lohnabzüge aufgrund einer
Nettolohnvereinbarung ausgerichtet wurden (vgl. UELI KIESER, Alters- und
Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich 2005, N. 3 zu Art. 30ter AHVG).
Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende, vorliegend anwendbare Art.
140 Abs. 1 Bst. d AHVV schreibt vor, dass das individuelle Konto das Bei-
tragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss.
2.6 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf Jah-
ren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, mit
Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und auch
nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie einen Kon-
tenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen Kon-
tenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Einspruch
abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung
von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren
Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies
gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende
Eintragungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V
261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a). Diese Kontenbereinigung erstreckt sich als-
dann auf die gesamte Beitragsdauer des Versicherten, betrifft also auch
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jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzah-
lung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die Kasse darf aber im Rahmen
von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechtsfragen entscheiden, welche der
Versicherte schon früher durch Beschwerde im Sinne von Art. 84 AHVG
zur richterlichen Beurteilung hätte bringen können, sondern nur allfällig vor-
handene Buchungsfehler korrigieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweis).
Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Zu beachten ist
allerdings auch der im Sozialversicherungsrecht anwendbare Untersu-
chungsgrundsatz, was zur Folge hat, dass die Verwaltung und im Be-
schwerdefall das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes
wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder
Beweisanträge der Parteien abzuklären und festzustellen haben, wobei die
Parteien eine Mitwirkungspflicht trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt je-
doch der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ab-
leiten will (BGE 117 V 263 E. 3b mit Hinweisen).
3.
Bei der Bestimmung der Beitragsjahre ist in erster Linie vom Auszug aus
dem individuellen Konto (im Folgenden: IK-Auszug) des Beschwerdefüh-
rers auszugehen.
3.1 Einspracheweise machte der Beschwerdeführer am 23. Mai 2014 unter
anderem geltend, er habe während mehr als 10 Monaten Beiträge geleis-
tet; dies unter anderem im Jahr 1990 als Saisonnier vom 6. August bis 5.
Dezember 1990. Er sei in der Schweiz etwa 16 Monate versichert und er-
werbstätig gewesen (vgl. Bst. B. hiervor). Zur Begründung seiner Be-
schwerde vom 8. Dezember 2014 führte er zusammengefasst aus, gemäss
den Abklärungen der Vorinstanz seien nur 10 Monate AHV-Beiträge geleis-
tet worden, d.h. für das "Saisonjahr 1985"; das "Saisonjahr 1990" fehle. In
diesem Jahr habe er in der Schweiz etwa 5 Monate gearbeitet und Beiträge
entrichtet. Als Beweis könne er nur Kopien des Arbeitsvisums und des Rei-
sepasses beibringen. Betreffend den Beweis der Monatslöhne erwähnte
er, ausser dem Reisepass seien während des Krieges alle anderen Be-
weise und Unterlagen verbrannt (B-act. 1).
3.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung in ihrer Vernehmlassung vom 30.
Januar 2015 unter anderem aus, es lägen keine Anhaltspunkte für unrich-
tige IK-Eintragungen vor, weshalb die SAK auf diese abzustellen habe. Ge-
mäss IK-Auszug weise der Beschwerdeführer in den Jahren 1986 und
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1990 geleistete Beiträge aus Erwerbstätigkeiten bei den C._______ (Juni
bis November 1986) und der D._______ AG (August bis Dezember 1990)
auf. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sei das "Saisonjahr
1990" somit in die Berechnung eingeflossen. Die beiden im IK-Auszug auf-
geführten Beitragszeiten seien berücksichtigt worden. Die einjährige Min-
destbeitragsdauer werde durch diese jedoch nicht erreicht. Weitere Be-
weismittel bringe der Beschwerdeführer nicht vor, weshalb eine Korrektur
der Beitragszeiten ausgeschlossen sei.
3.3 Dem IK-Auszug vom 29. Januar 2015 ist zu entnehmen, dass für den
Beschwerdeführer im Jahr 1990 von August bis Dezember 1990 AHV-Bei-
träge abgerechnet worden waren. Diese Angaben stehen in Übereinstim-
mung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach dieser im
Jahr 1990 als Saisonnier bei der D._______ AG (act. 1 S. 2) von August
bis Dezember 1990 Beiträge geleistet habe. Es hat demnach auch mit Blick
auf die Visakopie (act. 8 S. 3) als erstellt zu gelten, dass der Beschwerde-
führer für das Jahr 1990 insgesamt 5 Beitragsmonate aufweist. Entgegen
seiner beschwerdeweisen Auffassung wurde das "Saisonjahr 1990" zwei-
felsfrei berücksichtigt.
3.4 Betreffend die vom Beschwerdeführer erwähnte Erwerbstätigkeit vom
1. März bis 31. Dezember 1985 (act. 1 S. 2; B-act. 1) ergibt sich, dass er
gemäss Auszug der Migrationsbehörde vom 2. Mai 2014 erst am 28. Mai
1986 in die Schweiz eingereist war und diese am 30. November 1986 wie-
der verlassen hatte (act. 5). Diese Angaben stehen in Übereinstimmung mit
denjenigen im IK-Auszug vom 29. Januar 2015 (act. 19), wonach dem Ver-
sicherten von Juni bis November 1986 AHV-Beiträge von insgesamt 6 Mo-
naten abgerechnet worden waren. Unter diesen Aspekten sind die Anga-
ben des Beschwerdeführers hinsichtlich Beginn der Erwerbstätigkeit sowie
des Erwerbsjahres 1985 zumindest als irrtümlich zu qualifizieren. Dafür
sprechen auch die – im Anschluss an die durch die Vorinstanz veranlassten
Nachforschungen gemachten (act. 10) – Angaben der SVA SH, wonach der
Versicherte auf der Lohnabrechnung des Jahres 1985 nicht deklariert sei
resp. dieser lediglich im Jahr 1986 bei den C._______ gearbeitet habe (act.
12). Hinweise darauf, dass er nebst 1986 auch 1985 als Saisonnier in der
Schweiz beschäftigt gewesen sein könnte, ergeben sich aus den Akten
keine. Vielmehr erwähnte der Beschwerdeführer beschwerdeweise selber,
nur zwei "Saisonjahre" bzw. Beitragsjahre – irrtümlich 1985 statt 1986 und
1990 – in der Schweiz gearbeitet zu haben.
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3.5 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer – so-
weit aus den Akten ersichtlich – nie einen Kontenauszug von der Aus-
gleichskasse verlangt hat. Die Berichtigung von Eintragungen im individu-
ellen Konto könnte deshalb nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit
offenkundig wäre oder dafür der volle Beweis erbracht würde (vgl. E. 2.6
hiervor). Mit Blick auf die von der Vorinstanz vorgenommenen Nachfor-
schungen und die Ausführungen des Beschwerdeführers sind Dokumente
in Form von Lohnabrechnungen und Arbeitszeugnissen betreffend die Sai-
sonbeschäftigungen weder vorhanden noch einbringlich. Weiter finden
sich in den Akten auch keinerlei Hinweise auf allfällige Nettolohnvereinba-
rungen (vgl. E. 2.5 hiervor). Der Beschwerdeführer könnte demnach in kei-
ner Weise beweisen, dass er länger als 6 Monate 1986 resp. 5 Monate
1990 in der Schweiz erwerbstätig gewesen wäre und entsprechend AHV-
Beiträge abgerechnet worden wären. Da von weiteren Beweismassnah-
men keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten wären,
wäre von solchen abzusehen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE
124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28
E. 4b).
4.
Da die Eintragungen im IK-Auszug für die Jahre 1986 und 1990 weder of-
fenkundig falsch sind noch für deren Unrichtigkeit der volle Beweis erbracht
werden konnte (vgl. E. 2.6 hiervor), besteht kein Anlass, die Beitragsdauer
für diese Jahre nicht aufgrund des IK-Auszuges zu ermitteln. Es ist somit
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Beitragsdauer von
höchstens 11 Monaten – anstatt der von der Vorinstanz festgestellten 10 –
aufweist. Hinweise darauf, dass er länger als 11 Monate Beiträge geleistet
hätte resp. ein volles, Anspruch auf Rückerstattung begründendes Bei-
tragsjahr erfüllt wäre (vgl. Art. 50 AHVV), liegen keine vor. Demnach ist die
Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt, weshalb
der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückvergütung der Beiträge in
Anwendung von Art. 18 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 1 RV-AHV zu
verneinen ist.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Einspracheent-
scheid der Vorinstanz vom 7. November 2014 als rechtens, weshalb die
dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Dezember 2014 (Poststempel) ab-
zuweisen ist.
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Seite 10
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als Bundesbehörde hat die
obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf die Parteientschädi-
gung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art. 7 Abs. 1 [e contrario] und
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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