Abtei lung II I
C-7304/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
A._______,
Zustellungsdomizil: B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7304/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1964 geborene kosovarische Staatsbürger A._______ arbeitete in
den Jahren 1991 bis 1996 als Saisonnier in der Schweiz. In dieser Zeit
leistete er obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 1, 7 und 23).
Im Mai 2006 stellte er ein Gesuch um Gewährung einer Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung mit der Begründung, dass er
gesundheitlich sehr angeschlagen sei. Er leide unter starken Rücken-
schmerzen und Schmerzen im linken Bein. Seit dem Krieg im Kosovo
gehe es ihm immer schlechter, da er dort Schlimmes erlebt habe. Oft
denke er, dass er immer noch im Krieg sei, werde nervös und könne
sein Verhalten nicht mehr kontrollieren. Manchmal verliere er auch die
Hoffnung zu leben (act. 1 und 3).
B.
Der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) lagen
bei der Prüfung des Leistungsbegehrens diverse Berichte von behan-
delnden Ärzten aus den Jahren 2000, 2001 und 2003 bis 2007 vor,
welche A._______ im Wesentlichen eine posttraumatische Belastungs-
störung, ein depressives Syndrom mit Persönlichkeitsstörungen, eine
Lumboischialgie lat. sin., eine "Paresis n. Peronei sin." und neurotische
Kopfschmerzen sowie eine reduzierte Arbeitsfähigkeit beziehungs-
weise eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestierten (act. 11 bis 22).
Gestützt darauf führte Dr. med. C._______ des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD) Rhone in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember
2007 aus, dass die beschriebene Pathologie bei der Mehrzahl der
Fälle dieses Psychiaters gleich ausfalle. Daher sei eine psychiatrische
Begutachtung von A._______ angezeigt (act. 24).
Dr. med. D._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, stellte in
seinem Gutachten vom 21. April 2008 die Diagnosen somatoforme
Störungen, Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, Band-
scheibenvorfall L4/5, Lumboischialgie lat. sin. sowie arterielle Hyper-
tonie und führte aus, dass aufgrund der "objektiven Untersuchungen
und des aktuellen geistigen Zustands" eine Arbeitsunfähigkeit von
30% bis 35% resultiere. Die durch den Bandscheibenvorfall bedingte
Arbeitsunfähigkeit betrage 30% (act. 29).
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Auf entsprechende Anfrage der IVSTA führte Dr. med. C._______ in
ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2008 im Wesentlichen aus, dass das
Hauptleiden von A._______ die diagnostizierte anhaltende somato-
forme Schmerzstörung F45.4 sei. Diese Pathologie habe jedoch keine
dauerhafte, invalidisierende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des
Versicherten (act. 31).
C.
In ihrem Vorbescheid vom 25. Juni 2008 teilte die IVSTA A._______
mit, dass keine ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit
während eines Jahres vorliege. Trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung
sei eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätig-
keit noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. Es liege
somit keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen
vermöge, weshalb das Leistungsbegehren voraussichtlich abgewiesen
werden müsse (act. 32).
D.
Mit Verfügung vom 29. September 2008 wies die IVSTA im Wesent-
lichen mit der bereits im Vorbescheid vorgebrachten Begründung das
Leistungsbegehren von A._______ ab (act. 33).
E.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer) mit Eingabe vom 8. November 2008 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung und
die Gewährung einer Invalidenrente. Zur Begründung führte er aus,
dass die IVSTA seinen Fall "ungerecht abgeschlossen" habe, da sich
der begutachtende Arzt "unkorrekt" verhalten habe. Mit einer erneuten
Begutachtung in der Schweiz würde er sich einverstanden erklären.
Mit Beschwerdeverbesserung vom 6. Januar 2009 machte der Be-
schwerdeführer zudem geltend, dass sein Gesundheitszustand seit
dem Ende des Krieges sehr "fragil" sei. Seine Erwerbsfähigkeit sei
massiv vermindert, was auch aus den ärztlichen Berichten hervorgehe.
Die IVSTA und auch der begutachtende Arzt hätten dies bei ihrer
Beurteilung nicht richtig berücksichtigt. Als Beweismittel reichte er
nebst den sich bereits bei den Akten befindlichen medizinischen
Unterlagen einen Arztbericht vom 16. Dezember 2008 ein, welcher
dem Beschwerdeführer im Wesentlichen eine partielle Amputation des
linken "Pollicis" attestierte.
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F.
Am 28. Mai 2009 forderte der zuständige Instruktionsrichter den
Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- in der
Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Der einverlangte
Kostenvorschuss ging am 25. Juni 2009 bei der Gerichtskasse ein.
G.
In ihrer Stellungnahme vom 2. August 2009 führte Dr. med. C._______
im Wesentlichen aus, dass der beschriebene chirurgische Eingriff und
die Nachbehandlung ohne Komplikationen verlaufen seien, weshalb
daraus keine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit resultiere (act. 38).
H.
Mit Vernehmlassung vom 6. August 2009 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Zur Begründung führte sie aus, dass auch nach erfolgter
chirurgischer Intervention, welche keine langwierige Arbeitsunfähigkeit
zu begründen vermöge, an der bisherigen Einschätzung einer nicht
rentenbegründenden Invalidität festzuhalten sei.
I.
Der Beschwerdeführer liess sich darauf nicht mehr vernehmen.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter -
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
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1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversiche-
rungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss
Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundes-
gesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach
Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sind die Bestimmungen des ATSG auf
die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das
IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangs-
bestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Gemäss Postnachforschung vom 4. Februar 2009 (act. 36) wurde
die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 15. Oktober
2008 eröffnet. Demnach ist die 30-tägige Beschwerdefrist am
14. November 2008 abgelaufen. Die Beschwerde erfolgte somit frist-
gerecht (Art. 60 ATSG).
1.5 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 VwVG) ein-
gereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist
darauf einzutreten.
2.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volks-
republik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen
Jugoslawiens anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381
Seite 5
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E. 1 mit Hinweisen). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolge-
staaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Maze-
donien), nicht aber mit Serbien und Kosovo neue Abkommen über
soziale Sicherheit abgeschlossen. Mit dem Kosovo wird das Sozial-
versicherungsabkommen mit Jugoslawien seit dem 1. April 2010 nicht
mehr weitergeführt. Für den Beschwerdeführer als Bürger des Kosovo
findet demnach das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungs-
abkommen vom 8. Juni 1962 insoweit Anwendung, als Sachverhalte
zu beurteilen sind, die sich vor dem 1. April 2010 ereignet haben (vgl.
E. 2.2 hiernach). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staats-
angehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus
den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweize-
rische Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander gleich,
soweit nichts anderes bestimmt ist.
Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs
auf eine schweizerische Invalidenrente und der anwendbaren Ver-
fahrensbestimmungen von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten
Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Ab-
kommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen
Vereinbarungen. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann ein An-
spruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV besteht, be-
stimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvor-
schriften resp. des IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG sowie der Verord-
nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit -
punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 29. September
2008) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinwei-
sen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen
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im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b).
2.3 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung
über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in
Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837) abzustel-
len. Soweit ein Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist,
sind weiter die mit der 5. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft ge-
tretenen Gesetzes- und Verordnungsänderungen zu beachten
(AS 2007 5129 und AS 2007 5155).
3.
3.1 Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Inva-
lidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall.
Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur-
sachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
benden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.2 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung die
rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während
mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Sozial-
versicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter mehr als
zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die
Leistungen in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die
zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48
Abs. 2 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung).
Seite 7
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Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als
einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invaliden-
rente erfüllt ist.
3.3 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht bei einem IV-Grad
von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%,
auf eine halbe Rente bei mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente
bei mindestens 40% (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IV-Revision] und Art. 28
Abs. 2 IVG [5. IV-Revision]).
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (respektive Art. 29 Abs. 4 IVG in der seit
1. Januar 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Verein-
barungen eine abweichende Regelung vorsehen, was für den Kosovo
nicht der Fall ist.
Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht nach den Vorschriften
der 4. IV-Revision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden
ist (Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IV-Revision]) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu
40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b
IVG [4. IV-Revision]).
Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine
Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können,
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Art. 28 Abs. 1 lit. a - c IVG [5. IV-Revision]).
3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs-
einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invaliden-
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einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zuge-
mutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglich-
keiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verwei-
sungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit
Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invaliden-
versicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der
Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im
gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Scha-
denminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich
dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist
Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V
28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese
sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen
zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.).
3.5 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
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an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür-
digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V
157 E. 1c).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis-
wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begrün-
det sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit besteht. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen las-
sen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen eines RAD oder der ärztlichen Dienste kann
indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweis-
rechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007:
Bundesgericht] I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte
müssen sodann über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und
fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts
9C_736/2009 vom 26. Januar 2009 E. 2.1, I 142/07 vom 20. November
2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1).
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4.
Vorliegend ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls seit wann (frühestens
ab Mai 2005 [12 Monate vor Eingang des Leistungsbegehrens; vgl.
E. 3.2 hiervor und Art. 29 Abs. 3 ATSG]) und in welchem Umfang der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
4.1 Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen
Unterlagen leidet dieser im Wesentlichen an einer posttraumatischen
Belastungsstörung, einem depressiven Syndrom mit Persönlichkeits-
störungen, einer Lumboischialgie lat. sin., einer "Paresis n. Peronei
sin." sowie an neurotischen Kopfschmerzen (act. 11 bis 22). Dr. med.
E._______, Neuropsychiater, attestierte dem Beschwerdeführer in sei-
nem Elektromyoneurografie-Bericht vom 24. August 2007 zudem eine
chronische neurogene Läsion schweren Grades der linken Wurzeln
L4/L5 sowie eine Kompressionsneuropathie des Nervs am linken
Wadenbein (act. 20).
Trotz den aus den medizinischen Berichten ersichtlichen somatischen
Leiden des Beschwerdeführers kam Dr. med. C._______ des RAD
Rohne in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2007 ohne entspre-
chende Begründung zum Schluss, dass lediglich ein psychiatrisches
Gutachten durchzuführen sei (act. 24).
4.2 In dem von der IVSTA eingeholten Gutachten vom 21. April 2008
diagnostizierte Dr. med. D._______, Facharzt für Neurologie und
Psychiatrie, somatoforme Störungen, einen Status nach posttrauma-
tischer Belastungsstörung, einen Bandscheibenvorfall L4/5, eine
Lumboischialgie lat. sin. sowie eine arterielle Hypertonie. Der Band-
scheibenvorfall sei mit einer Computertomografie verifiziert worden.
Der Beschwerdeführer sei aufgrund der "objektiven Untersuchungen
und des aktuellen geistigen Zustandes" zu 30% bis 35% arbeits-
unfähig, während die durch den Bandscheibenvorfall bedingte Arbeits-
unfähigkeit 30% betrage (act. 29).
4.3 Die angefochtene Verfügung der IVSTA vom 29. September 2008
stützt sich auf die Stellungnahme von Dr. med. C._______ des RAD
Rohne vom 21. Juni 2008. Diese kommt gestützt auf das Gutachten
von Dr. med. D._______ vom 21. April 2008 zum Schluss, dass trotz
diagnostizierter anhaltender somatoformer Schmerzstörung aus ver-
sicherungsrechtlicher Sicht keine dauerhafte Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit vorliege (act. 31).
Seite 11
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4.4 Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. med. C._______ die dia-
gnostizierten somatischen Leiden des Beschwerdeführers in ihrer
Begründung völlig unerwähnt liess. Insbesondere nachdem Dr. med.
D._______ dem Beschwerdeführer einen mit Computertomografie veri-
fizierten Bandscheibenvorfall L4/5 mit einer Arbeitsunfähigkeit von
30% attestierte, hätte sich Dr. med. C._______ in ihrer Beurteilung mit
dieser Diagnose auseinandersetzen müssen.
Ferner überzeugt die von Dr. med. C._______ gestützt auf das Gut-
achten von Dr. med. D._______ gestellte Diagnose "Status nach post-
traumatischer Belastungsstörung" nicht, führte doch Dr. med.
F._______ in seinem Bericht vom 4. September 2007 aus, dass der
Beschwerdeführer seit mehreren Jahren psychotherapeutisch
behandelt werde (act. 22), weshalb nicht davon ausgegangen werden
kann, diese Erkrankung habe innert eines Jahres ausgeheilt werden
können.
Zudem wurde hinsichtlich der von Dr. med. C._______ diagnostizierten
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD 10 F45.4) nicht
geprüft, ob dem Beschwerdeführer eine Überwindung der Schmerz-
störung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zumutbar
ist.
Hinzu kommt, dass die von Dr. med. C._______ postulierte
Arbeitsfähigkeit von 100% nicht rechtsgenüglich begründet wurde und
mit Blick auf die Beurteilung von Dr. med. D._______ auch nicht
nachvollziehbar ist.
Im Übrigen ist Dr. med. C._______ Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie. Aufgrund der beim Beschwerdeführer von verschie-
denen Ärzten diagnostizierten somatischen Leiden wäre das Einholen
eines Gutachtens bei entsprechend ausgebildeten Fachärzten notwen-
dig gewesen, um den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen
an medizinische Unterlagen zu genügen (vgl. E. 3.5 hiervor). Die
Beantwortung der Frage, ob aufgrund der somatischen Gesundheits-
beeinträchtigungen eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit vorliegt,
fällt vorliegend in die Kompetenz der entsprechenden Spezialärzte.
4.5 Hinsichtlich des Gutachtens von Dr. med. D._______ ist
schliesslich festzustellen, dass die IVSTA ausdrücklich nur die
Durchführung einer psychiatrischen Untersuchung verlangt hat und die
physische Untersuchung des Beschwerdeführers durch Dr. med.
Seite 12
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D._______ daher eher rudimentär ausfiel. Bezüglich der Beurteilung
der Arbeitsunfähigkeit ist zudem unklar, in welchem Verhältnis die
aufgrund des Bandscheibenvorfalls attestierte Arbeitsunfähigkeit von
30% zu der aufgrund der "objektiven Untersuchungen und des
aktuellen geistigen Zustands" attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30%
bis 35% steht. Ferner machte Dr. med. D._______ bei der Beurteilung
der Restarbeitsfähigkeit keinen Unterschied zwischen der Arbeits-
unfähigkeit in der angestammten und in einer leidensadaptierten
Tätigkeit. Im Übrigen hat er das Gutachten auch nicht unterzeichnet,
weshalb dieses auch an einem formellen Mangel leidet (vgl. Urteil des
Bundesgerichts I 908/05 vom 23. Juli 2007, E. 8.3.3 und Urteil des
Bundesgerichts I 211/05 vom 23. Juli 2007, E. 11.2.2).
4.6 Aufgrund der dem Gericht vorliegenden medizinischen Unterlagen
lässt sich somit nicht beurteilen, ob, seit wann und in welchem Umfang
Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Die angefochtene Verfügung
ist daher aufzuheben und die Sache an die IVSTA zurückzuweisen,
damit sie ergänzende medizinische Abklärungen (Durchführung einer
interdisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers; medizinisch
nachvollziehbar begründete Beurteilung betreffend [Rest-]Arbeitsfähig-
keit und massgeblichen Zeitraum) vornehme und anschliessend über
den Rentenanspruch neu verfüge. Dabei hat sie auch den vom
Beschwerdeführer mit Beschwerdeverbesserung vom 6. Januar 2009
eingereichten Arztbericht vom 16. Dezember 2008 einzubeziehen. In
diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), so dass der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 300.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzu-
gebendes Konto zurückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich
vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind
und dieser zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
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und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die
angefochtene Verfügung vom 29. September 2008 aufgehoben und die
Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach
erfolgter neuer Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Renten-
anspruch neu verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 300.-
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer
in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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