Abtei lung II I
C-7306/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
B._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Richard Lanz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung für A._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7306/2008
Sachverhalt:
A.
Am 4. September 2008 beantragte die 1984 geborene A._______,
Staatsangehörige von Nigeria, bei der Schweizerischen Vertretung in
Abuja ein Visum für einen dreiwöchigen (Transit-) Besuchsaufenthalt
bei ihrem im Kanton Aargau lebenden Halbbruder und Adoptivvater
B._______. Im Visumsformular gab sie Amsterdam als Ziel ihrer Reise
an. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung dieses
Gesuch zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau Abklärungen zum
beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen und an das BFM wei-
tergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch von
A._______ mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 ab. Sie begründete
ihre Ablehnung damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung
unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht gesi-
chert erscheine, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herr-
schenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder auf-
grund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen ge-
machte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Be-
suchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauer-
haft hier niederlassen möchten, missbraucht. Die Gesuchstellerin
stamme immerhin aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungs-
druck nach wie vor stark anhalte. Zwingende Gründe für die Einreise
seien zudem nicht ersichtlich.
C.
Gegen diese Verfügung erhob B._______ am 17. November 2008 Be-
schwerde mit dem Begehren um Erteilung der beantragten Einreise-
bewilligung. Er macht geltend, die Gesuchstellerin sei die ausserehe-
liche Tochter seines Vaters. Sie sei von ihm, dem Gastgeber, adoptiert
worden und gemeinsam mit seinen beiden Kindern aus erster Ehe in
Nigeria aufgewachsen. Als er mit seinen Kindern und seiner damaligen
Ehefrau Nigeria verlassen habe, sei sie allein in Nigeria geblieben. Sie
arbeite dort und absolviere abends eine Weiterbildung. Da sie verlobt
sei, habe sie nicht die Absicht, aus Nigeria auszuwandern. Sie wolle
aber einmal besuchsweise in die Schweiz kommen, zumal sie jetzt ihre
jahrelang bestehende Flugangst überwunden habe. Die Ablehnung
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ihres Besuchswunsches verstosse gegen das Menschenrecht, persön-
lichen Kontakt mit ihrer Familie pflegen zu dürfen. Abgesehen davon
sei zu berücksichtigen, dass er, B._______, mittlerweile selbst
Schweizer, im April 2008 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung
seiner Adoptivtochter gestellt habe, über den Stand dieses Verfahrens
bisher jedoch nicht informiert worden sei.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2009 spricht sich die Vorin-
stanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abwei-
sung der Beschwerde aus. Auch das zwischenzeitlich inkraftgetretene
Schengenrecht erlaube im vorliegenden Fall keine andere Beurteilung
der Einreisevoraussetzungen.
E.
In seiner hierauf folgenden Stellungnahme vom 10. März 2009 wieder-
holt der Beschwerdeführer sein bisheriges Beschwerdevorbringen und
tönt dabei an, dass das unkorrekte Verhalten einer Botschaftsange-
hörigen in Abuja Anlass für die Ablehnung des Visumsgesuchs ge-
wesen sei. Darüberhinaus teilt er mit, dass sich die zuständige Be-
hörde ablehnend zum Einbürgerungswunsch für seine Adoptivtochter
geäussert habe; dies wolle er ihr während des Besuchs in der Schweiz
persönlich erläutern.
F.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beur-
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teilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Mit Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 wurde die Umsetzung
der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die
Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) genehmigt. Die
entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
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schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft
über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1])
sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft
getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden
im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden.
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle
eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im
nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im
Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüber-
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gehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtser-
klärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die
Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als Staatsangehörige von Nigeria unterliegt die Gesuch-
stellerin damit der Visumspflicht.
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7.
Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wieder-
ausreise, so muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu
sind in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzel-
falles zu würdigen sind. Erste Anhaltspunkte können sich aus der all-
gemeinen Situation im Herkunftsland ergeben. Herrschen dort politisch
oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstige Verhältnisse, so kann
dies darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage der ge-
suchstellenden Person nicht mit Ziel und Zweck einer befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
8.
Die wirtschaftliche Lage Nigerias hat sich in den letzten Jahren
deutlich verbessert. Relativiert wird dieser Erfolg aber durch die seit
Anfang 2006 im ölreichen Niger-Delta entfachten und mit erheblicher
Gewalt und Kriminalität einhergehenden Unruhen, welche zu einge-
schränkten Öl- und Gasförderquoten geführt haben und dadurch auch
das weitgehend vom Rohölexport abhängige Wirtschaftswachstum
bremsen. Die Unruhen sind ebenfalls mit der Grund für eine Ver-
schlechterung der ohnehin unzureichenden inländischen Energiever-
sorgung. Als Haupthinderungsgrund für die wirtschaftliche Entwicklung
gilt allerdings die mangelhafte Infrastruktur des Landes, die breiten
Bevölkerungsschichten schwierige ökonomische und soziale Lebens-
bedingungen beschert und schätzungsweise etwa 35% der Be-
völkerung in extremer Armut (weniger als 1 USD/Tag) leben lässt.
Präsident Yar' Adua, seit Mai 2007 amtierendes Staatsoberhaupt und
gleichzeitiger Regierungschef, ist zwar darum bemüht, die Reform-
politik seines Vorgängers Obasanjo fortzusetzen und auf die genann-
ten Herausforderungen einzugehen; die Implementierung von kon-
kreten Massnahmen hat allerdings erst gerade begonnen (Quelle:
, Stand Februar 2009, besucht im
November 2009). Angesichts des mit solchen Massnahmen verbun-
denen Kostenaufwands kann die nigerianische Bevölkerung mittel-
fristig nicht mit günstigeren Lebensbedingungen rechnen, wohl auch
deshalb nicht, weil die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise bis auf
Weiteres erhebliche Auswirkungen auf die von den Öleinnahmen ab-
hängigen Staatsausgaben haben dürfte. Vor diesem Hintergrund be-
steht ein vielfacher Wunsch zur Auswanderung, der sich vor allem bei
denjenigen manifestiert, die bereits über ein minimales soziales Bezie-
hungsnetz im Ausland verfügen. Im Falle der Schweiz führt dies
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angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungsregelung
nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei
geht es nicht etwa allein um die Einreichung von Asylgesuchen nach
erfolgter Einreise, sondern es wird oftmals versucht, den Aufenthalt zu
verlängern oder – beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat – auf
eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu stellen.
9.
9.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 25-jährige, ledige
Frau, die sich in ihrem schriftlichen Visumsantrag als Studentin be-
zeichnet hat. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich angegeben,
seine Adoptivtochter/Halbschwester arbeite tagsüber und absolviere
abends eine Weiterbildung. Nähere Angaben zu ihrer beruflichen Tä-
tigkeit und zum angestrebten Ausbildungsziel fehlen jedoch, und es ist
nicht ersichtlich, womit die Gesuchstellerin derzeit ihren Lebensunter-
halt verdient. Abgesehen von der unklaren beruflichen und der damit
einhergehenden finanziellen Situation sind aber auch ihre sonstigen
Lebensverhältnisse unbekannt; insbesondere hat sich der Beschwer-
deführer nicht zu ihren eventuellen familiären Bindungen im Heimat-
land geäussert, sondern nur erwähnt, dass die anderen Mitglieder des
früheren engsten Familienkreises in die Schweiz ausgewandert seien.
9.2 Bereits vor diesem Hintergrund ist das Risiko, dass die Gesuch-
stellerin nach erfolgter Einreise die Schweiz nicht wieder rechtzeitig
verlassen könnte, hoch einzuschätzen. Ihr angebliches Verlöbnis fällt
demgegenüber nicht ins Gewicht, handelt es sich dabei doch nur um
eine Beziehung ohne rechtliche Verbindlichkeiten.
9.3 Zu bezweifeln ist damit auch, dass die geplante Einreise der
Gesuchstellerin lediglich einem Familienbesuch – wie es der Be-
schwerdeführer zusichert – dienen soll. Letzterer hat immerhin noch
vor relativ kurzer Zeit einen Weg zur Einbürgerung seiner Adoptiv-
tochter/Halbschwester gesucht, ein Bemühen, welches nur im Zusam-
menhang mit einem Emigrationswunsch verständlich erscheint. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass A._______ offenbar vor mehreren Jahren
mit ihrem Halbbruder und weiteren Familienangehörigen
zusammenlebte, bevor diese allesamt – bis auf sie selbst – aus Ni-
geria auswanderten (vgl. S. 2 der Beschwerdeschrift). An konkreteren
Angaben hierzu lässt es der Beschwerdeführer allerdings fehlen; der
sonstige Akteninhalt wirft zudem ein diffuses Licht auf seine tatsäch-
lichen familiären Verhältnisse: Laut eigenem Vorbringen hat er die von
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ihm adoptierte Halbschwester zunächst zusammen mit zwei Kindern
aus erster Ehe in Nigeria grossgezogen und danach seine Heimat zu-
sammen mit den beiden eigenen Kindern und seiner damaligen Ehe-
frau verlassen. Im Widerspruch hierzu stehen die Angaben in der vom
Notariat in Schlieren öffentlich beurkundeten eidesstattlichen Erklä-
rung vom 16. Januar 2001. Danach existieren – ausser dem Adoptiv-
kind A._______ und dem mit der jetzigen Ehefrau gezeugten Kind
C._______ keine weiteren Kinder aus einer früheren ehelichen oder
ausserehelichen Beziehung. Dies legt den Verdacht nahe, dass die in
der Beschwerde als Kinder aus früherer Ehe – allerdings auch als
Halbgeschwister von A._______ – bezeichneten Kinder nicht seine
eigenen waren. Dass diese dennoch mit ihm aus Nigeria
auswanderten, legt die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer
nunmehr einen Weg sucht, auch der von ihm – übrigens erst im Juli
1999 – adoptierten Halbschwester die Auswanderung bzw. den
Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen. Die Schweizerische Botschaft
in Abuja hat zu dieser Adoption ausserdem angemerkt, sie hätte
wegen des nach nigerianischem Recht ungenügenden Altersun-
terschieds gar nicht zustande kommen dürfen.
10.
In seiner Replik hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, die von
der Botschaft in Abuja formlos verweigerte Einreise beruhe auf der
dortigen schikanösen Behandlung seiner Adoptivtochter. Angesichts
der in diesem Verfahren einzig und allein zu überprüfenden Verfügung
des BFM ist dieses Argument jedoch irrelevant. Auch der weitere
Einwand, das gewünschte Besuchservisum müsse im Hinblick auf das
von der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährleiste Recht
auf Familienleben erteilt werden, ist in diesem Fall nicht stichhaltig.
10.1 Das Privat- und Familienleben wird in allgemeiner Weise von
Art. 13 BV der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie von Art. 8 EMRK der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) geschützt. Daraus ergibt
sich indessen kein Recht auf Einreise oder auf ein Familienleben an
einem bestimmten Ort (BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit Hinweisen]; vgl.
ferner STEPHAN BREITENMOSER, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastro-
nardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische
Bundesverfassung, Zürich/Basel/Genf 2002, Kommentar zu Art. 13 BV,
N. 25; ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die Europäische Menschen-
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rechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für
die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Viel-
mehr liegt ein Eingriff in den Schutzbereich des Privat- und Familien-
lebens grundsätzlich erst dann vor, wenn sich die Betroffenen über-
haupt nirgends treffen könnten und der persönliche Kontakt deshalb
nur in der Schweiz möglich wäre.
10.2 Gemäss eigenem Vorbringen besitzt der Beschwerdeführer aller-
dings das Schweizer Bürgerrecht. Er selbst kann demzufolge grund-
sätzlich überallhin reisen und es spielt im Rahmen von Art. 13 BV bzw.
Art. 8 EMRK keine Rolle, wenn er diese Möglichkeit nicht nutzen
möchte und statt dessen ein Treffen mit seiner Halbschwester/Adoptiv-
tochter in der Schweiz bevorzugen würde. Ein Treffen im Ausland bzw.
im gemeinsamen Herkunftsland, bei dem auch die erwähnten persön-
lichen Angelegenheiten besprochen werden können, ist beiden Betei-
ligten durchaus zumutbar.
11.
Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht da-
von ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin
sei nicht gewährleistet. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu
einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die
Erteilung einer Einreisebewilligung – auf welche, wie erwähnt, ohnehin
kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen.
12.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtenen Verfügung im
Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist dem-
zufolge abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- das Migrationsamt Kanton Aargau, Bahnhofstrasse 86/88, 5001
Aargau
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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