B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
Tr i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7309/2015
Ur t e i l vom 7 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Urs Walker
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch lic. iur. Dominik Zehntner, Advokat,
iBeschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Rentenanspruch;
Verfügungen der IVSTA vom 15. Oktober 2015.
C-7309/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren
am (…) 1956, deutscher Staatsangehöriger, arbeitete nach Abschluss sei-
ner Maurerlehre in verschiedenen Firmen in Deutschland und der Schweiz.
Nach zunehmenden Rückenbeschwerden wurde er 1987 bis 1989 in
(…)/Schweiz zum Kleingerätemonteur umgeschult und war bis 2013 als
Monteur in der Firma B._______ in (…) angestellt. In dieser Zeit leistete er
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung. Im August 2011 musste er seine Tätigkeit aus gesundheitlichen
Gründen aufgeben (AHV/IV; Vorakten der SVA C._______ [IV] 3, 7, 68.1
S. 3, 68.4).
B.
B.a Am 3. Juni 2013 meldete sich der Versicherte wegen schweren De-
pressionen, Angstzuständen und körperlichen Schwächeanfällen bei der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons C._______ (nachfolgend SVA
C._______) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenver-
sicherung an (IV 3). Diese tätigte in der Folge Abklärungen hinsichtlich sei-
ner Erwerbssituation und gesundheitlichen Probleme. Ein von August bis
Oktober 2013 geplantes Belastbarkeitstraining in einer Fahrradwerkstatt in
(…) wurde vom Versicherten wegen Angst- und Panikzuständen abgebro-
chen. Die SVA C._______ verfügte daraufhin den Abbruch der beruflichen
Massnahmen (IV 17 f., 20, 23, 30, 34, 40).
B.b Im parallel dazu eingeleiteten Verfahren bei der Deutschen Rentenver-
sicherung D._______ teilte diese am 16. September 2014 der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse mit, dem Versicherten sei ab dem 1. Juni 2013,
befristet bis zum 31. März 2016, eine (anteilige) Invalidenrente zugespro-
chen worden (IV 54). Im Rahmen des deutschen Rentenverfahrens wurde
der Versicherte am 17. September 2013 allgemeinmedizinisch (IV 44 S. 4)
und am 11. März 2014 in psychiatrischer Hinsicht (IV 44 S. 14, 55) begut-
achtet.
B.c Aufgrund einer Stellungnahme von med. pract. E._______, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD) F._______, zuhanden der SVA C._______ vom 23. Oktober 2014
(IV 56) veranlasste diese bei Dr. G._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie in (…), eine psychiatrische Begutachtung des Versicher-
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Seite 3
ten. In seinem Gutachten vom 30. April 2015 hielt der Gutachter als psy-
chiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidi-
vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1;
bestehend seit 1972) sowie als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkun-
gen auf die Arbeitsfähigkeit eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit nar-
zisstischen Zügen (Z73.1; bestehend seit der Adoleszenz) fest und
schloss, dem Versicherten sei ein volles zeitliches Arbeitspensum bei
gleichzeitig um 40% verminderter Leistungsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der
Begutachtung zuzumuten (IV 68.1). Nachdem Dr. H._______, Fachärztin
für Psychiatrie & Psychotherapie des RAD F._______, in ihrer Stellung-
nahme vom 23. Juni 2015 (IV 71) festhielt, das Gutachten sei formal kor-
rekt, darauf könne abgestellt werden, stellte die SVA C._______ dem Ver-
sicherten mit Vorbescheid vom 26. Juni 2015 eine ganze Rente ab 1. De-
zember 2013 sowie eine Viertelsrente ab 1. Mai 2015 in Aussicht (IV 73).
Nach Einwänden des Versicherten vom 23. Juli und 28. August 2015 be-
stätigte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA oder Vorinstanz) mit
drei Verfügungen vom 15. Oktober 2015 die Gewährung einer ganzen
Rente ab 1. Dezember 2013 sowie einer Viertelsrente ab 1. Mai 2015. Mit
gleichentags ergangener Verfügung gewährte sie zudem eine ganze Kin-
derrente für den Sohn I._______ ab 1. Dezember 2013, befristet bis 31.
März 2015 (IV 84).
C.
C.a Am 9. November 2015 zeigte Advokat Dominik Zehntner, indemnis,
seine Mandatsübernahme an und erhob, nachdem ihm die SVA
C._______am 10. November 2015 die Vorakten in Form einer CD zuge-
stellt hatte, am 13. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen diese Verfügung. Er beantragt die Weitergewährung der
ganzen Rente ab 1. Mai 2015 und die Nichtbefristung der gewährten Kin-
derrente (Beschwerdeakten [B-act.] 1).
C.b Am 25. November 2015 leistete der Beschwerdeführer den Kostenvor-
schuss über Fr. 400.- (B-act. 4).
C.c In ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2015 beantragte die Vor-
instanz, gestützt auf eine Stellungnahme der SVA C._______vom 23.
(recte: 22.) Dezember 2015 die Abweisung der Beschwerde und Bestäti-
gung der angefochtenen Verfügung (B-act. 7).
C.d Mit Replik vom 21. Juni 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren fest (B-act. 10).
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C.e Am 28. Juni 2016 brachte das Gericht die Replik der Vorinstanz zur
Kenntnis und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 11).
C.f Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 erkundigte sich der Beschwerde-
führer nach dem Stand des Verfahrens (B-act. 12).
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtenen Verfügungen berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist daher
zur Beschwerde legitimiert.
Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der
Kostenvorschuss am 25. November 2015 fristgerecht geleistet wurde, ist
auf die Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 und 63 Abs. 4
VwVG).
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Seite 5
2.
2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV ist bei Grenzgängern die IV-Stelle, in deren
Tätigkeitsgebiet die Grenzgängerin eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Ent-
gegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für
ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen
Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesund-
heitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die
Verfügungen werden von der IVSTA erlassen.
2.2 Der Beschwerdeführer übte seine letzte Tätigkeit bei der Firma
B._______ in Frick aus, wohnte zum Zeitpunkt seiner Anmeldung bei der
SVA C._______im grenznahen Maulburg/Deutschland und der geltend ge-
machte Gesundheitsschaden geht auf die Zeit seiner Tätigkeit als Grenz-
gänger zurück. Damit hat die SVA C._______zu Recht die Abklärungen in
erwerblicher und medizinischer Hinsicht durchgeführt und die IVSTA die
angefochtenen Verfügungen erlassen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in
Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten
ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeite-
ten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II
("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbin-
dung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter-
einander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Ar-
beitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1; nach-
folgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder
gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Ver-
ordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchfüh-
rung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
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Seite 6
3.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
3.3 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Trä-
ger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der Inva-
lidität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kom-
menden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften die-
ser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in
Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letz-
teres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Deutschland und der
Schweiz nicht der Fall. Eine entsprechende Regelung sah bereits Art. 40
Abs. 4 und Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor.
3.4 Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 40 der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen
ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Aus-
künfte ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mit-
gliedstaat erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit,
die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl
untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchfüh-
rung einer solchen Untersuchung (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-3985/2012 vom 25. Februar 2013 E. 2.1-2.4).
4.
4.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeit-
punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 15. Okto-
ber 2015) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die
Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit-
punkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis;
vgl. BGE 130 V 445). Nach Verfügungserlass verfasste ärztliche Berichte
können berücksichtigt werden, wenn sie (rückwirkend) Bezug auf den –
bereits im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vorliegen-
den – gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers nehmen, somit
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Seite 7
mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und al-
lenfalls geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses
zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b).
4.2 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist in Anbe-
tracht dessen, dass ein Rentenanspruch frühestens ab Dezember 2013
(Art. 29 Abs. 1 IVG) in Frage steht, auf die seit dem 1. Januar 2012 gültigen
Fassungen gemäss dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision ab-
zustellen (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in
der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]).
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von we-
niger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung
darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip
gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der
EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausge-
richtet wird, wenn sie – wie der Beschwerdeführer – in einem Mitgliedstaat
der EU Wohnsitz haben.
4.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf ei-
ne Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga-
benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah-
men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die
zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8
ATSG) sind (Bst. b und c).
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
C-7309/2015
Seite 8
5.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver-
waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über-
zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer
Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das
Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz
450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).
Diese Praxis wurde vom Bundesgericht immer wieder bestätigt (vgl. z.B.
das Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010 E. 4.2.2).
5.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – arbeitsmedizi-
nische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äus-
sern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen
Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei
vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im
Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person we-
sentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in
geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tra-
gen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund
der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähig-
keiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht
von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der
Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E.
4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b).
5.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darle-
gung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situ-
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Seite 9
ation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Ex-
perten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinwei-
sen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder
die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten
(vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E.
1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfah-
rungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns-
ten ihrer Patienten aussagen. Den Berichten und Gutachten versiche-
rungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei-
nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein,
dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungs-
träger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befan-
genheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von ei-
ner Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen
wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4).
Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen.
Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im So-
zialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters
allerdings ein strenger Massstab anzulegen. Dies gilt insbesondere bei der
Beweiswürdigung bei Entscheiden, die sich ausschliesslich auf versiche-
rungsinterne ärztliche Beurteilungen stützen, die im Wesentlichen oder
ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger
stammen: Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne
medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Ge-
richtsgutachten anzuordnen (vgl. Urteil des BGer 8C_800/2011 vom
31. Januar 2012 E. 2 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 und BGE 122
V 157 E. 1d; vgl. auch BGE 125 V 351 E. 3b/ee sowie UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz. 55).
6.
6.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsge-
richt zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht die gewährte ganze Invalidenrente
ab 1. Mai 2015 auf eine Viertelsrente herabgesetzt hat, weil dem Be-
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Seite 10
schwerdeführer seit diesem Zeitpunkt eine Tätigkeit wieder zu 60% (voll-
zeitliche Tätigkeit mit 40% Leistungsminderung) zuzumuten sei. Zudem ist
streitig, ob die Kinderrente für den Sohn I._______ zu Recht bis zum 31.
März 2015 befristet worden ist.
6.2
6.2.1 Die Vorakten enthalten in psychiatrischer Hinsicht wiederholte Ar-
beitsunfähigkeitsbestätigungen des in (…) praktizierenden Hausarztes des
Beschwerdeführers, Dr. J._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, mit
Weiterbildungen als/in Hausarzt, Naturheilverfahren und Psychotherapie
(vgl. die entsprechenden Einträge auf www.K._______.de und
www.L._______.de, abgerufen am 8. Januar 2018). Dieser attestierte dem
Beschwerdeführer eine durchgehende vollständige Arbeitsunfähigkeit ab
11. August 2011 bis aktenkundig 31. Dezember 2015 (IV 6, 11 S. 2, 13, 25
S. 4, 27-29, 33 S. 2, 35 S. 2, 37, 41 f., 47-50, 52, 57 f., 60, 65-67, 69 f., 74,
78, 81, 83, 85, 89). In drei ärztlichen Attesten vom 8. Mai, 17. August und
15. November 2012 wies er darauf hin, dass eine schwere depressive Er-
krankung mit Angstzuständen vorliege, die eine ambulante Psychotherapie
bei ihm und zwei stationäre Behandlung in der M._______-Klinik vom 9.
Januar bis 4. Februar 2012 und in der N._______ Klinik vom 25. Septem-
ber bis 22. November 2012 erforderlich gemacht habe; die Arbeitsunfähig-
keit bestehe bis auf weiteres (IV 6, 11 S. 5). Den genannten Klinikberichten
ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Januar 2012 wegen einer
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
(F33.1), und sonstigen näher bezeichneten Gelenkschädigungen, andern-
orts nicht klassifiziert: mehrere Lokalisationen (M24.80), und im September
2012 wegen einer schweren depressiven Episode (F32.2) hospitalisiert
wurde. In ihrer Beurteilung hielten die Ärzte der N._______ Klinik am 6.
Dezember 2012 fest, es liege eine ängstlich gefärbte Depression auf dem
Hintergrund eines Arbeitsplatzkonfliktes mit schwerer Kränkung des
Selbstwertes vor. Eine Rückkehr an den Arbeitsplatz scheine nicht mehr
möglich. Die Depression habe sich im Verlauf des Aufenthaltes gebessert,
es verbleibe aber noch Bedrückung und etwas Somatisierung (IV 22, 24,
44 S. 26 und 34).
6.2.2 Der Hausarzt bestätigte mit Bericht vom 22. Februar 2013, der psy-
chiatrische Befund habe sich seit dem stationären Aufenthalt etwas gebes-
sert, sei aber noch immer instabil. Ein Ende der Arbeitsunfähigkeit sei nicht
absehbar, als Therapieziel sei aber eine Wiedereingliederung anzustreben
(IV 11 S. 2). Mit weiterem Bericht vom 3. Juli 2013 führte er aus, der Be-
schwerdeführer habe, nachdem sein bisheriger langjähriger Arbeitgeber
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Seite 11
eine Wiedereingliederung zu 30% ab 2. April 2013 abgelehnt habe, einen
massiven Rückfall erlitten und befinde sich weiterhin in ambulanter Psy-
chotherapie (IV 13). Das von der SVA C._______ nach der Anmeldung zum
Rentenbezug angebotene Belastbarkeitstraining in einer Fahrradwerkstatt
in (…) vom 5. August bis 30. Oktober 2013 sei vom Beschwerdeführer „in-
folge schwerer Angst- und Panikzustände“ (IV 44 S. 4) abgebrochen wor-
den (IV 20, 30, 36, 40). Der Hausarzt führte in seinem Bericht vom 27.
Dezember 2013 dazu ergänzend aus, jegliche Anforderung einer Tätigkeit
führe zu Angst und Panikattacken; der Patient fühle sich völlig überfordert
und hilflos (IV 36).
6.2.3 In ihrem nervenärztlichen Gutachten vom 11. März 2014 zuhanden
der Deutschen Rentenversicherung diagnostizierte Dr. O._______, Ärztin
für Nervenheilkunde, Sozialmedizin und Rehabilitationswesen, aufgrund
einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10. März
2014 eine schwergradige depressive Episode (F32.2). Der Versicherte sei
ausgeprägt depressiv herabgestimmt, die affektive Schwingungsfähigkeit
sei eingeschränkt, aber nicht völlig aufgehoben. Der Antrieb sei gemindert,
ebenso die Konzentration, im formalen Denken sei er schwerfällig. Es be-
stünden ausgeprägte Selbstinsuffizienz- und Schuldgefühle, ausserdem
würden rezidivierende Suizidgedanken angegeben, aber keine akute Sui-
zidalität. Aus nervenärztlicher Sicht sei das Leistungsvermögen auf unter
drei Stunden vermindert, mindestens seit Januar 2012. Die durchgeführte
Therapie sei nicht optimal. Mit Blick auf die bestehenden Behandlungsop-
tionen (kontrollierte Medikation, nervenfachärztliche Begleitung, allenfalls
stationäre Behandlung) sei zunächst von einer befristeten Leistungsmin-
derung bis März 2016 auszugehen (IV 44 S. 14, 55).
6.2.4 Da med. pract. E._______ des RAD F._______ in seiner Stellung-
nahme vom 23. Oktober 2014 – gestützt auf das Gutachten von Dr.
O._______ – das Vorliegen eines erheblichen depressiven Zustandsbildes
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bejahte und dessen erheblichen
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vermutete, jedoch bemängelte, dass sich
die aktuelle Funktionsfähigkeit nur ungenügend aus den vorliegenden Ak-
ten ableiten lasse, keine Konsistenzprüfung vorgenommen worden sei
(beispielsweise keine fachärztliche Behandlung der Depression) und dies
in einer umfassenden psychiatrischen Begutachtung abschliessend zu klä-
ren sei, ordnete die SVA C._______ eine Begutachtung in der Schweiz an.
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6.2.5 Am 27. April 2015 wurde der Beschwerdeführer von Dr. G._______,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in (…), persönlich begutach-
tet. Nach Prüfung der Vorakten, Erhebung der persönlichen und berufli-
chen Anamnese, persönlicher Untersuchung und Testung mittels verschie-
dener Testverfahren, hielt Dr. G._______ als psychiatrische Diagnose mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Stö-
rung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1; bestehend seit 1972) fest.
Als psychiatrische Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
nannte er eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit narzisstischen Zügen
(Z73.1; bestehend seit Adoleszenz). In seiner Beurteilung führte er aus,
zum Untersuchungszeitpunkt stehe ein depressives Zustandsbild im Vor-
dergrund (Hauptsymptome: deprimierte Stimmung, leichte Konzentrations-
defizite, leichte Gedächtnis- und Merkfähigkeitsdefizite, eingeengtes und
verlangsamtes formales Denken, anamnestische Schlafstörungen, zeit-
weise Gefühle von Hoffnungslosigkeit und Wertlosigkeit, reduzierte affek-
tive Schwingungsfähigkeit, Appetitmangel, leichte innere Unruhe und Re-
duktion des Antriebs). Die aktuelle depressive Phase bestehe seit 2011,
ohne klare Remission. In der Familie gebe es eine Vorbelastung in Bezug
auf Depressionen. Die Testergebnisse (Gesundheitsfragebogen für Patien-
ten [PHQ-D] und Allgemeine Depressions-Skala [ADS-L]) bestätigten die
Diagnose; die Testergebnisse nach BDI (Beck Depression-Inventar:
schwere Depression) liessen sich klinisch in diesem Ausmass nicht bestä-
tigen. Es bestehe eine erhebliche Defizitorientierung des Exploranden, die
im Untersuchungsgespräch deutlich festzustellen sei. Eine aktuelle
schwere depressive Episode (Feststellungen Dr. J._______, Gutachten
von Dr. O._______) könne weder anamnestisch noch klinisch bestätigt
werden. Insbesondere die klinisch eher leichtgradig ausgeprägten kogniti-
ven Defizite des Exploranden sprächen gegen eine mittelgradige oder gar
schwere depressive Episode. Die Angstgefühle seien im Rahmen der de-
pressiven Episode zu bewerten (keine eigenständige Angsterkrankung).
Da ein phasenhafter Verlauf vorliege, teile er die diagnostische Einschät-
zung einer singulären depressiven Episode (gemäss den Ärzten Dr.
J._______, Dr. O._______, N._______ Klinik) nicht. Es dominierten nar-
zisstische Persönlichkeitsanteile des Exploranden (labiles Selbstwertge-
fühl, legt grossen Wert auf Anerkennung, Kümmern um die Probleme an-
derer, Ablenkung von den eigenen Schwierigkeiten, deutliche Kränkbarkeit
bei Kritik, Drang nach Leistung und Erfüllen selbstgesteckter hoher Ansprü-
che, innerer Antrieb einer [früher vorhandenen] hohen Leistungsbereit-
schaft, mangelnde Fähigkeit der Eigenliebe, Perfektionismus). Es liege
aber keine Persönlichkeitsstörung vor, weil das soziale und berufliche
Funktionsniveau des Exploranden in der Vergangenheit zu hoch gelegen
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hätten. Deshalb sei von einer Akzentuierung der Persönlichkeit mit narziss-
tischen Zügen (Z73.1), bestehend seit der Adoleszenz, auszugehen; diese
sei aber ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Explorand neige zum
Verharren in seiner Krankenrolle (beträchtlicher sekundärer Krankheitsge-
winn); es werde eine final ausgerichtete Entschädigungshaltung des Ex-
ploranden deutlich. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Angststö-
rung, posttraumatische Belastungsstörung, Erkrankung aus dem schizo-
phrenen Formenkreis, Anpassungsstörung, Essstörung, Suchterkrankung
oder Zwangsstörung. Die medikamentöse Behandlung könne modifiziert
werden (Zeitpunkt der Einnahme von Venlafaxin, Ausbau dessen Dosis,
Kombination mit einem weiteren Antidepressivum); es bestünden verschie-
dene sinnvolle Therapieziele und zudem sei eine Wiederaufnahme einer
Arbeitstätigkeit zu empfehlen. Zur Arbeitsfähigkeit hielt er fest, dass auf-
grund der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige
Episode, eine mittelgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe.
Dem Exploranden sei ein volles zeitliches Arbeitspensum bei gleichzeitig
um 40% verminderter Leistungsfähigkeit ab Gutachtenszeitpunkt zuzumu-
ten. Eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe seit 2011,
in wechselhaftem Verlauf (keine exakte retrospektive Einschätzung mög-
lich aufgrund der Akten und der Angaben des Exploranden). Er sei am Ar-
beitsplatz gut einzuführen sowie anzuleiten; Empfehlung regelmässiger Ar-
beitszeiten, einer Arbeitstätigkeit mit einfachen, insbesondere handlungs-
orientierten Tätigkeiten, Unterstützung durch die Vorgesetzen (Hilfe, Unter-
stützung, Lob, Anerkennung, konstruktive Kritik). Eine Zeitelastizität sowie
zeitliche Regulierbarkeit der Arbeitstätigkeit wären sinnvoll (beispielsweise
Schaffen von Zeitpuffern). Der Explorand weise als positive Ressourcen
Freundlichkeit, Offenheit und Hilfsbereitschaft auf (IV 68.1).
6.2.6 Gestützt auf diese Beurteilung hielt Dr. H._______, Ärztin für Psychi-
atrie & Psychotherapie des RAD F._______, am 23. Juni 2015 fest, das
Gutachten G._______ sei formal korrekt aufgebaut (Berücksichtigung der
Vorakten, Einbezug geklagter Beschwerden, ausführliche Befunderhe-
bung, nachvollziehbare Diagnosestellung anhand objektivierbarer Be-
funde, medizinisch nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung für den
aktuellen Zeitrahmen); von Seiten des RAD sei nichts hinzuzufügen. Auf
das Gutachten könne abgestellt werden (IV 71).
6.2.7 Gestützt auf die gutachterliche Beurteilung hielt die IVSTA in der an-
gefochtenen Verfügung fest, die Abklärungen hätten ergeben, dass eine
Arbeitsunfähigkeit seit August 2011 bestehe. Der Beschwerdeführer habe
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deshalb nach Ablauf der Wartefrist, d.h. ab August 2012, grundsätzlich An-
spruch auf eine ganze Rente. Aufgrund der gutachterlichen Beurteilung
vom 30. April 2015 bestehe aktuell aufgrund einer rezidivierenden depres-
siven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine mittelgradige Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht sei ein volles
zeitliches Arbeitspensum bei gleichzeitig um 40% verminderter Leistungs-
fähigkeit zuzumuten. Die von Dr. J._______ attestierte Arbeitsunfähigkeit
von 100% könne nicht nachvollzogen werden. Da eine exakte retrospektive
Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei, sei spä-
testens ab Begutachtungszeitpunkt von einer Arbeitsfähigkeit von 60%
auszugehen. Der Vergleich der Erwerbseinkommen ergebe für den Zeit-
raum ab 11. August 2012 einen Erwerbsverlust und damit Invaliditätsgrad
von 100%, und für den Zeitraum ab 1. Mai 2015 einen solchen von 40%.
In Berücksichtigung der Anmeldung am 4. Juni 2013 könnten Leistungen
ab Dezember 2013 ausgerichtet werden. Damit bestehe ab 1. Dezember
2013 ein Anspruch auf eine ganze Rente (Invaliditätsgrad: 100%) und ab
1. Mai 2015 auf eine Viertelsrente (Invaliditätsgrad: 40%).
6.2.8 In seiner Beschwerde bemängelt der Beschwerdeführer unter ande-
rem, dass das Gutachten von Dr. G._______ den Beweis für eine Verbes-
serung des Gesundheitszustandes nicht erbringe und der Gutachter zuvor
anerkannt habe, dass auch schwere Episoden vorgekommen seien. Des
Weiteren habe der Gutachter die Unterlagen zum Eingliederungsversuch
nicht berücksichtigt. Es fehle eine Stellungnahme zum misslungenen Ein-
gliederungsversuch und zur Aussage im Bericht vom 3. Oktober 2013, dass
der Beschwerdeführer nicht einmal in einem geschützten Arbeitsbereich
leistungsfähig sei. Der Gutachter hätte den Belastungsaspekt aus der Ein-
gliederung berücksichtigen müssen. Er habe nicht berücksichtigt, dass be-
reits ein Arbeitsversuch unter weitaus geringerer Belastung im Jahre 2013
gescheitert sei. Die gutachterlichen Empfehlungen für einen Arbeitsplatz
erschienen zudem als Profil eines geschützten Arbeitsplatzes und entsprä-
chen nicht demjenigen eines Arbeitsplatzes auf dem ersten Arbeitsmarkt.
In Anbetracht der bisherigen Erfahrungen an einem geschützten Arbeits-
platz sei vielmehr mit einem weiteren Zusammenbruch des Beschwerde-
führers bei einer Reintegration zu rechnen. Schliesslich habe der Gutach-
ter keine Konsistenzprüfung vorgenommen (fragliche Belastbarkeit des
Beschwerdeführers, starke Zurückgezogenheit, er fahre nicht mehr Auto,
habe Mühe mit neuen Dingen). Schliesslich habe der Beschwerdeführer
am letzten Arbeitsplatz mit Giftstoffen hantiert; dies sei im Gutachten nicht
erwähnt worden. Es sei fraglich, ob die gesundheitlichen Störungen durch
den ungeschützten Umgang mit Aceton bedingt seien.
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6.3
6.3.1 Aus formaler Sicht könnte dem Gutachten von Dr. G._______ voller
Beweiswert zuerkannt werden: Das Gutachten basiert auf einer eingehen-
den persönlichen Begutachtung, berücksichtigt die Vorakten, enthält eine
eingehende persönliche und berufliche Anamnese, zeigt eine eingehende
Befundung, unter Beizug verschiedener Testreihen zur zusätzlichen Plau-
sibilisierung der Befunde, nennt klare Diagnosen (unter Trennung der psy-
chiatrischen von den fachfremden somatischen Diagnosen), enthält eine
nachvollziehbare und eingehende Beurteilung der gesundheitlichen Situa-
tion, eine Auseinandersetzung mit abweichenden fachärztlichen Beurtei-
lungen sowie eine Begründung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers (E. 5.4). Überzeugend scheint auch die fachliche
Auseinandersetzung mit abweichenden Facharztberichten insoweit, als
der Gutachter insbesondere aus der eigenen Befunderhebung auf das
Nichtvorliegen einer aktuell schweren Depression schliesst. Jedoch ist mit
dem Beschwerdeführer festzustellen, dass die Beurteilung der Arbeitsfä-
higkeit auf einer medizinisch-theoretischen Einschätzung beruht, die sich
mit der Frage der tatsächlichen Belastbarkeit während der bisherigen Ein-
gliederungsbemühungen und der diesbezüglichen ärztlichen/berufsberate-
rischen Würdigung (vgl. Gutachten Dr. P._______ vom 17. September
2013: Ein Belastbarkeitstraining über die schweizerische Versicherungsge-
sellschaft wurde nach 18 Tagen abgebrochen, infolge schwerer Angst- und
Panikzustände [IV 44 S. 4]; Auswertung Integrationsmassnahme vom 3.
Oktober 2013: Die ihm übertragenen Aufgaben wie z.B. die Aufsicht und
Verantwortung für eine Werkzeugkiste konnte er nicht in einer gewöhnli-
chen Norm übernehmen. Das Fehlen oder die ungenaue Ordnung in der
Kiste bereiteten ihm schlaflose Nächte […]. In der momentan gesundheit-
lichen Situation ist Herr A._______ in einem geschützten Arbeitsbereich
nicht leistungsfähig [IV 30 S. 1]; Arztbericht Dr. J._______ vom 27. Dezem-
ber 2013: Belastbarkeitstraining vom 5.8.-23.8.13 mit vorzeitigem Abbruch
wegen Verschlechterung [Angst und Panikattacken]. Der Patient ist psy-
chisch nicht belastbar. Jegliche Anforderung einer Tätigkeit führt zu Angst
und Panikattacken, der Patient fühlt sich völlig überfordert und hilflos [IV
36]) nicht auseinandersetzt. Unter der Optik, dass seit August 2011 von in
ihrem Verlauf unterschiedlich schweren depressiven Episoden (mittelgra-
dig bis schwer) auszugehen ist, die Begutachtung eine Momentaufnahme
in unbelastetem Rahmen darstellt und die negativen Ergebnisse im Belast-
barkeitstraining nicht ansatzweise berücksichtigt worden sind, vermag die
gutachterliche Beurteilung der künftigen Restarbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers nicht zu überzeugen, erweist sich die gutachterliche Wür-
digung als unvollständig (vgl. dazu auch Urteil BVGer C-5021/2015 vom
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12. April 2017 E. 6.4.6) und kann eine Eingliederungsfähigkeit (in bisheri-
ger Tätigkeit und Verweistätigkeit) zu 60% nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit bejaht werden.
6.3.2 Zu ergänzen bleibt Folgendes: Eine (bessere) Therapierbarkeit der
depressiven Episoden wurde von gutachterlicher Seite zwar nicht verneint.
Zu berücksichtigen ist ungeachtet dessen, dass das Bundesgericht in sei-
ner neuesten Rechtsprechung (Urteil 8C_841/2016 vom 30. November
2017) zu Diagnosen aus dem Formenkreis der Depression seine Praxis
geändert und festgehalten hat, dass zwar (wie in BGE 127 V 294 festge-
halten wurde) die Therapierbarkeit eines Leidens dem Eintritt einer renten-
begründenden Invalidität nicht absolut entgegenstehe. In jedem Einzelfall
müsse (aber) eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von
der diagnostischen Einordnung eines Leidens und grundsätzlich unbese-
hen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Ent-
scheidend sei die Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine
Arbeitsleistung zu erbringen, was sich nach einem weitgehend objektivier-
ten Massstab beurteile (E. 4.2.1). Die Frage, ob bei Erkrankungen aus dem
depressiven Formenkreis eine invalidenversicherungsrechtlich relevante
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere, könne ebenso wenig wie bei
somatoformen Störungen, allein mit Bezug auf das Kriterium der Behan-
delbarkeit beantwortet werden. Zwar gelte die Frage, ob eine Therapie
durchgeführt wird, auch im Rahmen der medizinischen Begutachtung als
Indiz für den Leidensdruck der versicherten Person und damit für den
Schweregrad der Störung. Mit dem Hinweis auf eine "regelmässig gute
Therapierbarkeit" bei leichten bis mittelschweren Störungen direkt auf eine
fehlende invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit zu schliessen, greife aber zu kurz und blende wesentliche
medizinische Aspekte dieses Krankheitsgeschehens in sachlich unbegrün-
deter Weise aus. Die Therapierbarkeit vermöge demnach keine abschlies-
sende evidente Aussage über das Gesamtmass der Beeinträchtigung und
deren Relevanz im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext zu liefern.
(…) Die Therapierbarkeit eines Leidens stelle kein taugliches Kriterium für
rechtliche Differenzierungen im Sinne der in Frage stehenden Rechtspre-
chung dar. Die Feststellung, dass leichte bis mittelgradige depressive Stö-
rungen rezidivierender oder episodischer Natur einzig dann als invalidisie-
rende Krankheiten in Betracht fielen, wenn sie erwiesenermassen thera-
pieresistent seien, sei daher in dieser absoluten Form unzutreffend und
stehe einer objektiven, allseitigen Abklärung und Beurteilung der funktio-
nellen Einschränkungen der Krankheit im Einzelfall entgegen. Die bishe-
rige Rechtsprechung zu den leichten bis mittelschweren Depressionen sei
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daher fallen zu lassen (E. 4.4). Bei leichten bis mittelschweren depressiven
Störungen sei, wie bei jeder geltend gemachten gesundheitsbedingten Er-
werbsunfähigkeit, demnach im Einzelfall (einzig) danach zu fragen, ob und
wie sich die Krankheit leistungslimitierend auswirke, wobei eine leistungs-
begründende, insbesondere rentenbegründende Invalidität jedenfalls eine
psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose voraussetze. Nicht zuletzt im
Sinne der Einzelfallgerechtigkeit sei es sach- und systemgerecht, solche
Leiden ebenfalls einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V
281 zu unterziehen. Entscheidend sei dabei, unabhängig von der diagnos-
tischen Einordnung ihres Leidens, ob es gelinge, auf objektivierter Beurtei-
lungsgrundlage den Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Er-
werbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle
Beweislast zu tragen habe. Verlauf und Ausgang von Therapien verblieben
als wichtige Schweregradindikatoren. Dementsprechend sei es Aufgabe
des medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, wes-
halb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter
Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschrän-
kungen resultierten, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (E. 4.5.2).
Eine solchermassen objektive, allseitige Abklärung und Beurteilung der
funktionellen Einschränkungen der rezidivierenden depressiven Störung
im Einzelfall ist vorliegend nicht erfolgt. Damit kann, auch mit Blick auf die
neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung, vorliegend nicht mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit bestätigt werden, der Beschwerdeführer ver-
füge ab Mai 2015 über eine Leistungsfähigkeit von 60% (vollzeitliche Tä-
tigkeit mit um 40% reduzierter Leistung). Da die Arbeits(un)fähigkeit nicht
in nachvollziehbarer Weise begründet worden ist, kann auch nicht – aus
Gründen der Verhältnismässigkeit – von einem strukturierten Beweisver-
fahren abgesehen werden (Urteil 8C_841/2016 E. 4.5.3).
6.3.3 Aus diesem Grund ist die Sache zu einer ergänzenden psychiatri-
schen (s. aber sogleich) Begutachtung, unter besonderer Berücksichtigung
der gescheiterten Eingliederungsbemühungen und nötigenfalls unter Ein-
bezug/Beizug einer Fachperson der beruflichen Integration, an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Damit kann offenbleiben, ob es sich bei der vom
Gutachter beschriebenen zumutbaren Tätigkeit um einen geschützten Ar-
beitsplatz handle oder nicht.
7.
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7.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde weiter, dass die so-
matischen Beschwerden bei der Rentenzusprache bzw. deren Herabset-
zung auf eine Viertelsrente nicht berücksichtigt worden seien. Zum einen
seien mit einer psychiatrischen Begutachtung die somatischen Beschwer-
den nicht weiter abgeklärt worden. Zum andern sei aktenkundig, dass der
Beschwerdeführer 1987 bis 1989 wegen massiver Rückenbeschwerden
(Lumballeiden) und weiteren somatischen Problemen auf eine Tätigkeit als
Kleingerätemonteur habe umgeschult werden müssen. Aktenkundig seien
auch Probleme mit beiden Schultern; die linke Schulter wurde am 27. April
2012 operiert). Bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit noch zumutbar sei,
sei diesem Umstand keinerlei Rechnung getragen worden. Der Gutachter
habe auch nicht erwähnt, dass am letzten Arbeitsplatz mit Giftstoffen han-
tiert worden sei. Es stelle sich die Frage, inwiefern die gesundheitlichen
Probleme nicht auch auf den wiederholten Einsatz von Aceton am Arbeits-
platz zurückzuführen seien (B-act. 1). Mit Replik vom 21. Juni 2016 reichte
der Beschwerdeführer zudem einen bisher nicht aktenkundig gewordenen
Entlassungsbericht betreffend eine stationäre Behandlung vom 4. bis 12.
August 2008 mit Operation einer chronisch rezidivierenden und stenosie-
renden Sigmadivertikulitis sowie einen Laborbericht vom 19. Mai 2016 zu
den Akten (B-act. 10). In der Replik machte er geltend, er werde sich einer
weiteren Unterleibsoperation unterziehen müssen.
7.2 Die Vorinstanz führt diesbezüglich in der Vernehmlassung aus, dass
sogar der Arbeitgeber in seinem Bericht vom 21. Juni 2013 davon ausge-
gangen sei, dass der Beschwerdeführer noch arbeiten könne. Eine solche
Tätigkeit sei ausführlich beschrieben und dargelegt worden. Auch die noch
vorhandenen Ressourcen seien beschrieben worden. Der Beschwerde
könne deshalb nicht gefolgt werden, wonach die Leistungsvoraussetzun-
gen nur noch für einen geschützten Arbeitsplatz erfüllt seien (B-act. 7).
7.3 Den Vorakten sind in somatischer Hinsicht folgende gesundheitliche
Einschränkungen zu entnehmen: Einschränkungen an der linken und rech-
ten Schulter ab 2012 (links: operiert am 27.4.2012, attestierte Frozen
shoulder), Epicondylitis humeri radialis rechts (Ellbogenschmerzen) sowie
eine beginnende Coxarthrose am Hüftgelenk rechts (diese degenerative
Erkrankung wird jedoch in den Berichten ab 2012 nicht mehr erwähnt). Mit
Replik vom 21. Juni 2016 wurde zusätzlich ein Arztbericht vom 12. August
2008 betreffend eine chronisch rezidivierende und stenosierende Sigmadi-
vertikulitis zu den Akten gereicht und geltend gemacht, es sei eine weitere
Unterleibsoperation notwendig. Festzustellen ist, dass die Vorinstanz in ih-
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rer Festlegung des Zumutbarkeitsprofils keinerlei funktionelle Einschrän-
kungen festgehalten hat und solche weder von den Gutachtern noch dem
RAD in der Bestätigung einer vollen Leistungsfähigkeit mit 40% Einschrän-
kung berücksichtigt worden wäre; die 40% Leistungseinschränkung basie-
ren ausschliesslich auf der Beurteilung der psychischen Situation. Damit
erweist sich die vorinstanzliche Würdigung auch diesbezüglich als unvoll-
ständig. In Anbetracht dessen, dass vorliegend sowohl psychische als
auch somatische Erkrankungen die Leistungsfähigkeit aktenkundig beein-
flussen und unklar ist, ob die zusätzlichen somatischen Diagnosen auf die
40%ige Leistungseinschränkung einen weiteren Einfluss haben, ist die Be-
gutachtung durch Expertisen in innerer Medizin und Orthopädie zu ergän-
zen. Die Leiden sind – entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis (vgl.
Urteile des BGer 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2. m.w.H.;
8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2) – einer gesamtheitlichen Wür-
digung hinsichtlich der Leistungseinschränkungen und der verbleibenden
Arbeitsfähigkeit zu unterziehen. Dabei wird zusätzlich zu prüfen sein, ob
der Beschwerdeführer zu Recht auf eine fragliche toxische Komponente
seiner Erkrankungen hingewiesen hat; nötigenfalls ist der Sachverhalt
diesbezüglich zu ergänzen und ein Facharzt für Toxikologie beizuziehen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, dass nicht aktenkundig sei,
weshalb die gewährte ganze Kinderrente für den Sohn I._______ (geboren
am […] 1991) bis zum 31. März 2015 befristet worden sei.
8.2 Festzustellen ist, dass die ganze Rente des Beschwerdeführers erst
einen Monat nach Einstellung der Kinderrente auf eine Viertelsrente redu-
ziert worden ist und weder dem Rentenbeschluss der SVA C._______ vom
16. Juni 2015 (IV 82), der Begründung der angefochtenen Verfügung vom
15. Oktober 2015 (IV 84 S. 26-28) noch der Vernehmlassung vom 22. De-
zember 2015 (B-act. 7) eine Begründung dazu zu entnehmen ist. In Anbe-
tracht dessen, dass die Kinderrente akzessorisch zur Hauptrente ist (Art.
35 Abs. 4 IVG; BGE 143 V 241 E. 5.2) müsste erstere dem Schicksal der
Stammrente folgen. Die Akten geben diesbezüglich keine Antwort. Es liegt
auch kein Anwendungsfall gemäss Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bun-
desamtes für Sozialversicherungen über das Verfahren zur Leistungsfest-
setzung in der AHV/IV (KSBIL) vor (Nichtausrichtung von Kinderrenten zu
Viertelsrenten der IV, welche bei Wohnsitz ausserhalb der Schweiz oder
des EU-Raumes nicht ausgerichtet werden).
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Seite 20
8.3 Die Sache ist auch aus diesem Grund an die Vorinstanz zur Klärung
und allfälligem neuen Entscheid zurückzuweisen.
9.
9.1 Damit ist die Beschwerde vom 13. November 2015 gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung vom 15. Oktober 2015 aufzuheben und die Sache
zu ergänzenden interdisziplinären Abklärungen im Sinne der Erwägungen
6-8 und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf eine
gerichtliche Begutachtung ist in Anbetracht dessen, dass aufgrund der Ak-
tenlage die medizinische Expertise durch Beizug einer Fachperson der be-
ruflichen Integration und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnah-
men zu ergänzen sein dürfte und sich die Akten hinsichtlich der Rentenge-
währung an den Sohn I._______ als ungenügend für einen reformatori-
schen Entscheid erweisen, zu verzichten (vgl. auch BGE 137 V 210 E.
4.4.1.4).
9.2 Einer Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung wurde die auf-
schiebende Wirkung entzogen (IV 84 S. 27). In der Beschwerde vom 13.
November 2015 wurde deren Wiederherstellung nicht beantragt. Damit be-
steht keine Grundlage, um für das Beschwerdeverfahren und die nachfol-
genden Abklärungen von einer Weiterzahlung der ganzen Rente auszuge-
hen. Ohnehin hat das Bundesgericht festgehalten, dass nach einer Rück-
weisung während des laufenden Abklärungsverfahrens kein Anspruch auf
weitere Ausrichtung der (vorliegend streitigen ganzen) Rente besteht (Ur-
teil BGer 8C_22/2013 vom 4. Juli 2013 E. 3.1).
10.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und
Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei.
Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führen-
den Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss ist ihm
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm zu bezeichnen-
des Konto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
10.2 Die ganz oder teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des
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Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Aus-
lagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Der Beschwerdeführer hat keine
Kostennote eingereicht. In Berücksichtigung des als notwendig zu erach-
tenden Aufwands ist ihm eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2‘500
(inkl. Auslagen; ohne Mehrwertsteuer, die bei Versicherten im Ausland
nicht geschuldet ist) auszurichten. Die unterliegende Vorinstanz hat keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 15.
Oktober 2015 wird aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im
Sinne der Erwägungen 6-8 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurück-
erstattet
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500.- zu-
gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
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