B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-731/2012
U r t e i l v o m 2 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1986 geborene beninische Staatsangehörige A._______
(im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 17. August 2011 bei der
Schweizerischen Botschaft in Accra ein Schengen-Visum für einen drei-
monatigen Besuchsaufenthalt bei X._______ (im Folgenden: Gastgeberin
bzw. Beschwerdeführerin). Dem von der Beschwerdeführerin aufgesetz-
ten Einladungsschreiben vom 22. Juli 2011 ist zu entnehmen, dass sie die
Gesuchstellerin einladen möchte, um ihr den Besuch bei sich und ihrer
Familie zu ermöglichen und um ihr die Gegend zu zeigen.
B.
Mit Formularentscheid vom 18. August 2011 lehnte es die Schweizer Ver-
tretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Als Begründung wurde
aufgeführt, die Gesuchstellerin habe den Nachweis nicht erbracht, über
ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer
des beabsichtigten Aufenthalts oder die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder
Wohnstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen. Zudem
bestehe keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise der Gesuch-
stellerin aus dem Schengen-Raum nach einem Besuchsaufenthalt.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Gastgeberin mit Eingabe vom
22. September 2011 Einsprache.
D.
Nachdem die Vorinstanz die Akten dem Migrationsamt des Kantons Zü-
rich zwecks Durchführung ergänzender Abklärungen zugestellt hatte,
richtete die kantonale Behörde am 25. Oktober 2011 einen Fragekatalog
an die Gastgeberin, den diese am 22. November 2011 beantwortete.
E.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2012 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.
Zur Begründung führte sie aus, die anstandslose und fristgerechte Wie-
derausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert be-
trachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als
Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden
Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei.
Besondere Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise nach einem Be-
suchsaufenthalt ergebe sich auch nicht aus den persönlichen Verhältnis-
sen der Gesuchstellerin. Diese sei jung, ledig und kinderlos. Im Hinblick
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auf ihr wirtschaftliches Umfeld und die schlechten sozialen Absicherun-
gen in Benin könne sie auch eine feste Arbeitsstelle nicht davon abhalten,
ins Ausland zu emigrieren.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Januar 2012 (Poststempel: 8. Februar
2012) gelangte die Gastgeberin an das Bundesverwaltungsgericht. Sinn-
gemäss beantragt sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Zur
Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie habe eine Verpflichtungs-
erklärung unterzeichnet, welche sie dazu anhalte, für die fristgerechte
und anstandslose Wiederausreise ihres Gastes zu sorgen. Beim gerings-
ten Zweifel, diese Verpflichtung nicht einhalten zu können, wäre sie diese
nicht eingegangen. Zudem sei bereits schon das Reiseticket für den
Rückflug bezahlt worden. Wenn eine solche Verpflichtung ohnehin nicht
ausreiche, um für die anstandslose Wiederausreise ihres Gastes zu ga-
rantieren, sollte dies vorgängig bekannt gegeben werden. Ansonsten wol-
le sie eine Begründung, wieso ihre Garantien durch die Behörden nicht
anerkannt würden. Sie könne es sich als politisch aktive Person nicht leis-
ten, diese leichtfertig abzugeben. Weiter erklärt sie, bereits der Umstand,
dass die Gesuchstellerin eine Frau sei, verringere das Risiko einer nicht
anstandslosen Wiederausreise. Zudem habe die Gesuchstellerin ihr sozi-
ales Netzwerk im Heimatland und verfüge nicht über ein "gewisses famili-
äres Beziehungsnetz im westlichen Ausland", wie es in der vorinstanzli-
chen Verfügung vom 6. Januar 2012 geltend gemacht werde.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2012 auf
Abweisung der Beschwerde.
H.
Die Beschwerdeführerin verzichtete in der Folge auf ihr Recht zur Replik.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwä-
gungen eingegangen.
C-731/2012
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-Visums zu Besuchs-
zwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesver-
waltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, rich-
tet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer beninischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen Aufenthalt in der
Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-
Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte
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Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende
Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur
soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG).
4.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im
Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt:
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt
die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Vor-
aussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten
verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum
vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D.
MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
4.2 Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des
Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je
Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr.
539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich
ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gülti-
gen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristi-
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gen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
lung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV).
4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nach-
folgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien
Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O. Art. 5 N. 33). Zudem dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schen-
gener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Bezie-
hungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. d und e SGK).
4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige
Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER,
a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsge-
richts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher
zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Ge-
fahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten
Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visako-
dex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2
AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist,
steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Her-
vorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten
Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK).
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Seite 7
4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes
"einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12
VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der dritt-
staatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevorausset-
zungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränk-
ter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist
grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig
(Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraus-
setzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den
Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
5.1 Die Gesuchstellerin unterliegt als Staatsangehörige von Benin der Vi-
sumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5
Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vor-
dergrund, welche die Vorinstanz vor allem aufgrund der allgemeinen Lage
im Heimatland anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicher-
ten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämt-
liche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland
der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bür-
gerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hin-
deuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Ein-
klang steht.
6.
6.1 Benin ist eines der ärmsten Länder der Welt. Es hat im Jahr 2011 laut
Weltbank ein statistisch erfasstes Pro-Kopf-Jahres-Einkommen von ca.
750 US$ (ca. 560 Euro) erzielt. Etwas mehr als ein Drittel (35.2%) der
beninischen Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze, insbesondere
in den ländlichen Bereichen (ca. 50%). Über 44% der Beniner sind unter
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15 Jahre alt. Die Lebenserwartung beträgt laut Entwicklungsprogramm
der Vereinten Nationen (UNPD) ca. 56.1 Jahre (laut CIA Factbook 60.26
Jahre). Das Land weist mit über 50% einen sehr hohen Anteil an Anal-
phabeten auf. Das UNPD sieht Benin mit einem Index der menschlichen
Entwicklung (Human Development Index – HDI) von 0.427 auf Position
167 von 187 Staaten (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, im Internet un-
ter: > Reise und Sicherheit > Reise- und Si-
cherheitshinweise: Länder A-Z > Benin > Wirtschaft, [Stand: April 2012],
Seite besucht im September 2012).
Dass in Anbetracht der schwierigen Lage in Benin eine Auswanderung in
Erwägung gezogen wird, um der desolaten Situation zu entkommen, liegt
auf der Hand. Die Tendenz dazu zeigt sich denn erfahrungsgemäss be-
sonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen. Ein im Ausland
bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz ist ein wichtiges Ele-
ment, das den Entscheid auszuwandern erleichtern kann. Dabei spielen
nicht nur bereits im Ausland lebende Familienangehörige sondern – wie
vorliegend – auch dort lebende Freunde eine wichtige Rolle. Nicht be-
achtlich ist dabei das Geschlecht der Auswanderungswilligen, wie es be-
schwerdeweise geltend gemacht wird. So weist die Asylstatistik 2011 in
der Kategorie "Asylsuchende nach Geschlecht und Altersklassen (ohne
vorläufig Aufgenommene)" mit insgesamt 12'010 Männern gegenüber
5'357 Frauen zwar tatsächlich deutlich mehr männliche Asylsuchende auf
(Bestand am 31. Dezember 2011), allerdings sind in der Altersgruppe 25
bis 29 Jahren – in die auch die Gesuchstellerin fällt – mit 865 Frauen die
meisten weiblichen Asylsuchenden auszumachen (vgl. kommentierte
BFM Asylstatistik 2011, S. 9, Grafik 7). Es gilt somit nach Möglichkeit zu
verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz – entge-
gen ihrer ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen, um ein Asyl-
gesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere
Weise zu umgehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Ent-
scheid über die Erteilung eines Visums zu berücksichtigen.
6.2 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allge-
meinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichts-
punkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer ge-
suchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Um-
stand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine be-
sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich
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nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Be-
suchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
7.
7.1 Die 26-jährige Gesuchstellerin ist ledig und kinderlos. Sie lebt bei ih-
rer Mutter in Cotonou. Ihr Vater ist im Jahr 2010 verstorben. Ein jüngerer
Bruder und zwei ältere Schwestern leben ebenfalls in Cotonou, allerdings
nicht mehr im Haus der Mutter (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin
vom 22. November 2011, Antwort auf Frage 4). Eine familiäre oder ge-
sellschaftliche Verpflichtung ist mit diesen Ausführungen nicht auszuma-
chen und wird im Übrigen auch nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund
kann nicht davon ausgegangen werden, die Gesuchstellerin werde auf-
grund gesellschaftlicher oder familiärer Verpflichtungen davon abgehal-
ten, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Daran ändert in vielen
Fällen selbst der Umstand nichts, dass Angehörige in der Heimat zurück-
bleiben. Im Gegenteil, oft ist der Entscheid zu emigrieren mit dem
Wunsch verbunden, zurückgelassene Angehörige finanziell unterstützen
zu können. Auch der von der Beschwerdeführerin gemachte Hinweis auf
die regelmässigen Besuche der Gräber des Vaters und weiterer Angehö-
rigen der Gesuchstellerin (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom
22. November 2011, Antwort auf Frage 10) vermögen nicht zur Annahme
zu führen, die Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz bestehe deshalb
nicht.
7.2 In Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin ist
den Akten zu entnehmen, sie sei Angestellte einer Boutique und verkaufe
Textilien, Kleider, Schuhe und weitere Accessoires. Daneben absolviere
sie noch eine Ausbildung in Dokumentengestaltung und – verwaltung mit
Computern, Kopierern, Scannern sowie Druckern, um künftig auch
Dienstleistungen wie das Erfassen von Dokumenten erbringen zu kön-
nen. Sie wolle jedoch eine eigene Boutique eröffnen, um internationale
Produkte zu verkaufen (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22.
November 2011, Antwort auf Frage 5). Abgesehen von der Tatsache,
dass weder das Arbeitsverhältnis (inkl. Lohnangaben) noch die Ausbil-
dung belegt werden, kann nicht von einer eigentlichen beruflichen Veran-
kerung der Gesuchstellerin in ihrem Heimatland ausgegangen werden.
Immerhin kann sie in der Boutique während der geplanten dreimonatigen
Abwesenheit ohne Weiteres von ihrer Schwester vertreten werden, was
nicht darauf hinweist, sie sei für den Betrieb unabkömmlich. Zudem lässt
die von der Beschwerdeführerin gewählte Formulierung "die Gesuchstel-
C-731/2012
Seite 10
lerin kann auch wieder in der Boutique arbeiten, falls das noch von ihr
gewünscht werden sollte" (vgl. Schreiben vom 22. November 2011, Ant-
wort zu Frage 9) offen, ob das Anstellungsverhältnis überhaupt wieder
aufgenommen wird. Unklar bleibt auch, wie sich die Ausbildung der Ge-
suchstellerin mit ihrer dreimonatigen Abwesenheit in Einklang bringen
lässt. Vor diesem Hintergrund können in den wirtschaftlichen Verhältnis-
sen keine Umstände ausgemacht werden, welche die Gesuchstellerin
nachhaltig von einer Emigration abzuhalten vermögen.
7.3 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu
Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei im
Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Daran kann
auch die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Verpflichtungserklä-
rung vom 21. November 2011 nichts ändern. In diesem Zusammenhang
ist darauf hinzuweisen, dass an der Integrität der Beschwerdeführerin in
keiner Weise gezweifelt wird. Die von ihr eingegangenen Verpflichtungen
umfassen jedoch ausschliesslich das Risiko ungedeckter Kosten im Zu-
sammenhang mit dem beabsichtigten Besuchsaufenthalt und sind be-
tragsmässig nach oben beschränkt (Art. 8 Abs. 5 VEV). Demgegenüber
kann die Beschwerdeführerin in ihrer Rolle als Gastgeberin für ein be-
stimmtes Tun oder Unterlassen des Gastes nicht rechtswirksam einste-
hen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/27 E. 9). Zwar weist sie beschwerde-
weise darauf hin, dass sie sich nie verpflichtet hätte, wenn sie nur den ge-
ringsten Zweifel an der fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise
ihres Gastes gehabt hätte. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass sie die
Gesuchstellerin gemäss eigenen Aussagen erst im Juli/August 2010 ken-
nengelernt hat und dies nur während eines beschränkten Aufenthalts. Bei
dieser Sachlage sind gewisse Vorbehalte anzubringen, wenn es darum
geht, mögliche Entwicklungen in den Wünschen und Vorstellungen der
Gesuchstellerin betreffend ihre kurz- und mittelfristige Lebensgestaltung
einschätzen zu können. Gleiches gilt auch für den Umstand, dass bereits
ein Rückreiseticket für den Rückflug bezahlt wurde.
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
C-731/2012
Seite 11
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden mit dem in gleicher Höhe be-
zahlten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: