B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7314/2014
Ur t e i l vom 3 0 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
vertreten durch
lic. iur. Zlatko Janev, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-7314/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine 1982 geborene serbische Staatsangehörige,
wurde am 18. November 2014 in Bern einer polizeilichen Personenkon-
trolle unterzogen und zwecks weiterer Abklärungen vorläufig festgenom-
men. Bei der Personen- und Effektenkontrolle wurde festgestellt, dass die
Beschwerdeführerin Bargeld in der Höhe von Fr. 3'130.- sowie diverse Li-
bero-Monatsabonnemente für den Zeitraum vom 8. Dezember 2013 bis 7.
Dezember 2014 bei sich trug.
B.
Anlässlich der am gleichen Tag durchgeführten Einvernahme bei der Kan-
tonspolizei Bern erklärte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, sie sei
anfangs September 2014 mit dem Bus in die Schweiz gereist und wohne
hierzulande bei ihrem Bruder. Sie sei als Touristin hier und mache nichts
Spezielles. Bis vor einem Monat hätte sie eine Beziehung mit einem
Schweizer gehabt, im Moment hätten sie jedoch eine Beziehungspause.
Am 11. September 2014 sei sie bereits einer Personenkontrolle unterzogen
worden, damals habe sie ca. 2 Monate bei ihrem Freund gewohnt. Sie sei
dann kurz nach Serbien und wieder zurück nach Bern gereist. Sie gehe
keiner Beschäftigung nach.
Des Weiteren wurde im Rahmen weiterer Abklärungen festgestellt, dass
die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kan-
tons Bern vom 12. November 2013 wegen Ausübung einer Erwerbstätig-
keit ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt
worden war und der Vollzug der Strafe unter Ansetzung einer Probezeit
von zwei Jahren aufgeschoben worden war.
C.
Da die strafuntersuchende Behörde aufgrund obgenannter Umstände den
Verdacht hegte, die Beschwerdeführerin halte sich seit mindestens 8. De-
zember 2013 in der Schweiz auf und gehe hier einer Erwerbstätigkeit nach,
wurde am 18. November 2014 eine Hausdurchsuchung durchgeführt.
D.
Am 19. November 2014 wurde die Beschwerdeführerin von der Migrations-
behörde der Stadt Bern über die allfällige Anordnung von Entfernungs- und
Fernhaltemassnahmen informiert und ihr diesbezüglich das rechtliche Ge-
hör gewährt. Gleichentags verfügte dieselbe Behörde die unverzügliche
Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und deren sofortige
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Vollstreckung. Am 20. November 2014 erfolgte ihre Ausreise aus der
Schweiz.
E.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 19. Novem-
ber 2014 wurde die Beschwerdeführerin des rechtswidrigen Aufenthalts im
Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20)
für schuldig befunden und zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verur-
teilt. Der mit Strafbefehl vom 12. November 2013 gewährte bedingte Voll-
zug wurde widerrufen. Dieser Strafbefehl erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
F.
Ebenfalls am 19. November 2014 verfügte die Vorinstanz gegenüber der
Beschwerdeführerin ein dreijähriges Einreiseverbot und ordnete dessen
Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Einer allfäl-
ligen Beschwerde entzog sie vorsorglich die aufschiebende Wirkung.
G.
Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2014 beantragt die Beschwerdeführe-
rin die Aufhebung des Einreiseverbots; eventualiter sei das Einreiseverbot
auf maximal 6 Monate zu reduzieren.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Februar 2015 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und weist bezüglich der geltend gemachten
familiären Verhältnisse ergänzend darauf hin, die Beschwerdeführerin
habe die Möglichkeit, beim SEM ein Gesuch um Suspension des beste-
henden Einreiseverbots einzureichen.
I.
Mit Replik vom 9. März 2015 nahm die Beschwerdeführerin abschliessend
Stellung. Der schriftlichen Stellungnahme beigelegt waren je ein Schreiben
ihres Bruders, ihrer Schwägerin und ihres Freundes sowie diverse ärztliche
Zeugnisse bezüglich ihres Bruders.
J.
Auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die zusammen mit dieser ein-
gereichten Unterlagen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des BFM, welche ein Einreiseverbot beinhalten.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Das Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AuG kann gegenüber
ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder
diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b) oder
in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen
werden mussten (Bst. c). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verfügt. Für eine längere Dauer kann es angeordnet
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werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Abs. 3). Aus humanitären oder
anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhän-
gung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig o-
der vorübergehend aufheben (Abs. 5).
3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3813). Die Feststellung einer
solchen Gefahr ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil, das sich naturgemäss auf
vergangenes Verhalten einer ausländischen Person abstützen muss. Stellt
bereits dieses vergangene Verhalten eine Störung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung dar, wird die Gefahr künftiger Störungen von Gesetzes
wegen vermutet (BBl 2002 3760; vgl. dazu Urteil des BVGer C-3213/2013
vom 31. Januar 2014 E. 3.2 m.H.). Das Gesetz lässt deshalb einen
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Anlass für ein
Einreiseverbot genügen, ohne dass die Gefahr einer Störung nachgewie-
sen werden müsste. Ist die Vermutungsbasis dagegen nicht erfüllt, verlangt
Art. 80 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Auf-
enthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkrete Anhaltspunkte,
dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung führt.
3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst.
a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutz-
güter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven
Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (BBl 2002 3809; vgl. auch
SCHWEIZER / SUTTER / WIDMER, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits-
und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B Rz. 13
mit Hinweisen). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 Bst. a VZAE ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem
dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen
missachtet werden. Darunter fällt auch die Zuwiderhandlung gegen Nor-
men des Ausländerrechts. Es genügt dabei, wenn der ausländischen Per-
son eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis
oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen
normalerweise keinen hinreichenden Grund für ein Absehen von einer
Fernhaltemassnahme dar. Jeder Ausländerin und jedem Ausländer obliegt
es, sich über bestehende Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit aus-
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länderrechtlichen Vorschriften ins Bild zu setzen und sich im Falle von Un-
klarheiten bei der zuständigen Behörde zu informieren (vgl. Urteil des
BVGer C-3348/2012 vom 20. März 2014 E. 3.3 m.H.).
4.
4.1 In ihrer Verfügung vom 19. November 2014 macht die Vorinstanz gel-
tend, die Beschwerdeführerin habe durch die zuständige Behörde aus der
Schweiz weggewiesen werden müssen und die Wegweisung sei als sofort
vollstreckbar erklärt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich nachweis-
lich seit dem 8. Dezember 2013 rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten.
Zudem sei sie am 12. November 2013 durch die Staatsanwaltschaft des
Kantons Bern wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu
einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt worden. Es habe sich der
Verdacht erhärtet, dass sie seit dieser Verurteilung erneut ohne Bewilligung
erwerbstätig gewesen sei. Aufgrund der vorhandenen Akten stelle die Aus-
übung bzw. der Verdacht einer unbewilligten Erwerbstätigkeit einen
Verstoss gegen die Gesetzgebung dar, womit eine ernsthafte Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe.
4.2 Beschwerdeweise wird dazu ausgeführt, der Kauf eines ersten Libero-
Monatsabonnements sei ein vages Indiz für die Aufenthaltsdauer in der
Schweiz und könne diesbezüglich keine Rückschlüsse liefern. Schon Tou-
risten, die sich wenige Tage in der Schweiz aufhielten, würden Monats-
abonnemente kaufen, da jene schon nach wenigen Tagen lohnenswerter
ausfallen würden als Einzelbillette. Zudem sage das Lösen eines solchen
Abonnements noch nichts darüber aus, wie oft man es gebraucht habe und
ob man überhaupt davon Gebrauch gemacht habe. So sei auch das Argu-
ment verfehlt, dass alleine schon die Tatsache, dass die Beschwerdefüh-
rerin seit Dezember 2013 durchgehend ein Monatsabonnement gehabt
habe, einen Anhaltspunkt liefern würde, sie hätte sich seit diesem Zeitpunkt
mehrheitlich in der Schweiz aufgehalten. Sie habe nach ihren mehrfachen
Aufenthalten schlicht die Gewohnheit entwickelt, immer ein Monatsabon-
nement zu lösen, auch wenn sie es nur für einige Tage genutzt habe. Auch
werde bestritten, dass sie in der Schweiz jemals erwerbstätig gewesen sei.
Bei ihrer ersten Verurteilung habe sie eine Strafe akzeptiert, für ein Delikt,
welches sie nicht begangen habe. Allein schon die Tatsache, dass jene
Angelegenheit durch Strafbefehl erledigt worden sei, zeige auf, dass ihr
nicht bewusst gewesen sei, dass sie sich dagegen wehren könne. Die Fa-
milie des Wirtes sei mit ihr befreundet, weshalb sie des Öfteren dort vor-
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beigeschaut habe. Das einmalige Aushelfen aufgrund besonderer Um-
stände könne nicht als Indiz genommen werden, dass sie dort in regelmäs-
sigen Abständen einer Erwerbtätigkeit nachgegangen sei. Es erscheine
selbstverständlich, dass man sich dort aufhalte, wo man einige wenige
Leute kenne. Es sei absurd und willkürlich, daraus auf eine Erwerbstätig-
keit zu schliessen.
4.3 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen in verschiedener
Hinsicht nicht zu überzeugen. Immerhin ist der Umstand, dass sie seit De-
zember 2013 durchgehend im Besitz eines Libero-Monats-abonnements
gewesen ist, ein sehr gewichtiges Indiz für die Annahme, dass sie sich seit
diesem Zeitpunkt in der Schweiz aufhielt. Das Vorbringen ihres Bruders, er
habe die Monatsabonnemente immer für seine Schwester gekauft, weil er
nie gewusst habe, wann sie in die Schweiz komme und es für ihn günstiger
gewesen sei, gleich ein ganzes Monatsabo zu lösen (vgl. Schreiben von
Y._______ vom 20. Februar 2015) entbehrt jeglicher logischer Grundlage
und muss vorliegend als Gefälligkeitsaussage gewertet werden. Dafür
spricht auch, dass noch in der Rechtsmitteleingabe vom 16. Dezember
2014 vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin selbst habe die besagten
Monatsabonnemente gekauft.
Entscheidend ist jedoch vorliegend, dass die Beschwerdeführerin stets nur
vage Angaben bezüglich ihrer Ein- und Ausreisen aus der Schweiz ge-
macht hat. So gab sie an, anfangs September 2014 mit dem Bus in die
Schweiz eingereist zu sein, das genaue Datum könne sie nicht sagen; sie
sei nicht permanent in der Schweiz gewesen sondern sei immer wieder
nach Serbien gereist (vgl. Einvernahmeprotokoll der Kantonspolizei Bern
vom 18. November 2014, Antworten auf Frage 1 und 7). Diesbezügliche
Beweise hätte hingegen die Beschwerdeführerin erbringen müssen. Auch
war sie nicht in der Lage anzugeben, wie häufig sie seit Dezember 2013
aus der Schweiz ausgereist sei (vgl. Einvernahmeprotokoll, Antwort auf
Frage 18). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sie mit rechtskräftigem
Strafbefehl vom 19. November 2014 wegen rechtswidrigen Aufenthalts be-
gangen zwischen dem 1. März 2014 und dem 18. November 2014 zu einer
Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt wurde. Im Interesse der Rechts-
sicherheit und Rechtseinheit soll die Verwaltungsbehörde denn auch nicht
ohne Not von den Sachverhaltsfeststellungen des Strafrichters abweichen
(zur Bindung der Administrativbehörde an die Erkenntnis der strafurteilen-
den Behörde vgl. Urteil des BVGer C-3333/2011 vom 19. September 2013
E. 7.4). In diesem Sinn ist auch der Erlass des Strafbefehls vom 12. No-
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vember 2013 zu werten: Die Beschwerdeführerin wurde dort wegen Aus-
übung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen verurteilt. Dass der Beschwerdeführerin nicht hätte bewusst
sein sollen, dass sie sich gegen den Entscheid wehren könne und sie eine
Strafe für ein Delikt akzeptiert habe, welches sie nicht begangen habe, ver-
mag nicht zu überzeugen. Immerhin erklärte sie anlässlich der kantonspo-
lizeilichen Einvernahme vom 18. November 2014 selbst, sie habe im Jahr
2013 in einem Restaurant ausgeholfen; das seien sehr gute Bekannte ge-
wesen. Sie habe damals zwei Stunden pro Tag geholfen, weil die Frau des
Wirtes schwanger gewesen sei (vgl. Einvernahmeprotokoll, Antwort auf
Frage 16; zur Definition der unselbständigen Erwerbstätigkeit siehe Urteil
des BVGer C-1896/2012 vom 4. März 2014 E. 4.2.2 in fine).
Damit hat sie bereits durch die illegale Erwerbstätigkeit (vgl. Strafbefehl
vom 12. November 2013) sowie den illegalen Aufenthalt in der Schweiz
(vgl. Strafbefehl vom 19. November 2014) einen Fernhaltegrund im Sinne
von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt, welcher die Verhängung eines Ein-
reiseverbots ohne Weiteres rechtfertigt. Im Übrigen räumt auch die Be-
schwerdeführerin ein, eine gesetzliche Grundlage für ein Einreiseverbot
liege unbestrittenermassen vor (vgl. Replik vom 9. März 2015).
4.4 Kommt hinzu, dass die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpoli-
zei (EMF) der Stadt Bern mit Verfügung vom 19. November 2014 gegen
die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 64d Abs. 2 Bst. a AuG eine sofort
vollstreckbare Wegweisung anordnete. Damit ist vorliegend auch der Fern-
haltegrund des Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt.
5.
Bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens
ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende
Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Mas-
snahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten
Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder
gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Ver-
haltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bil-
den dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄFELIN
/ MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St.
Gallen 2010, Rz. 613 f.).
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Seite 9
5.1 Aufgrund der obgenannten Ausführungen betrachtet es das Bundes-
verwaltungsgericht als erstellt, dass die Beschwerdeführerin Widerhand-
lungen gegen das AuG begangen hat (vgl. E. 4.3). Dieses Fehlverhalten
wiegt objektiv nicht leicht. Es beinhaltet die Missachtung ausländerrechtli-
chen Normen, welchen im Interesse einer funktionierenden Rechtsordnung
zentrale Bedeutung zukommt. Negativ ins Gewicht fällt zudem, dass die
erste strafrechtliche Verurteilung keine abschreckende Wirkung bei der Be-
schwerdeführerin hinterlassen zu haben scheint, wurde sie doch innert kur-
zer Zeit erneut wegen einer ausländerrechtlichen Verfehlung verurteilt. Ein-
reiseverbote können sodann bereits bei fahrlässigen Verstössen gegen
Einreisebestimmungen verfügt werden (vgl. E. 3.3). Damit ist entgegen den
beschwerdeweisen Vorbringen zweifellos ein gewichtiges öffentliches In-
teresse an einer befristeten Fernhaltung der Beschwerdeführerin gegeben.
Dass sie die Kosten des Strafverfahrens beglichen habe und aus der
Schweiz ausgereist sei (vgl. Beschwerde vom 16. Dezember 2014 sowie
Replik vom 9. März 2015), kann vorliegend keine Beachtung finden, ist
doch dies unter den gegebenen Umständen zu erwarten. Auch gilt es da-
rauf hinzuweisen, dass, was die Sanktionierung durch die strafurteilende
Behörde betrifft, damit wesentlich andere Ziele verfolgt werden als mit den
Massnahmen der Administrativbehörde (vgl. dazu BGE 130 II 493 E. 4.2
S. 500 f.). Es kann in casu nicht von einer mehrfachen Bestrafung der Be-
schwerdeführerin ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint
eine Reduktion der Verbotsdauer auch nicht als angezeigt.
5.2 Bezüglich der privaten Interessen beruft sich Beschwerdeführerin auf
Art. 8 EMRK und macht geltend, sie habe ein Recht auf Achtung ihres Fa-
milienlebens. Darunter falle der Kontakt zu ihrem in der Schweiz lebenden
Bruder, der erkrankt sei, und zu ihrem Freund Z._______ (vgl. Beschwerde
vom 16. Dezember 2015). Insbesondere ihrem Bruder stehe sie seit ihrer
Kindheit sehr nahe. Nachdem ihr Bruder erkrankt sei, möchte sie sich umso
mehr um ihn kümmern und ihn während dieser Zeit psychisch unterstützen.
Sie sei deswegen darauf angewiesen, ihn im Rahmen des Gesetzes in der
Schweiz besuchen zu können, denn die ihrem Bruder obliegenden Pflich-
ten verunmöglichten es ihm beinahe, seine Schwester in Serbien zu besu-
chen, schliesslich habe er eheliche Pflichten und seine Arbeit. Zudem sei
er aufgrund seiner Krankheit und der regelmässigen Behandlung sehr
stark in seiner Reisefähigkeit eingeschränkt. Ebenso möchte sie die Bezie-
hung zu Z._______ aufrechterhalten und pflegen (vgl. Replik vom 9. März
2015 und ärztliche Berichte vom 14. November 2012, 19. April 2013 sowie
11. September 2014). Zusätzlich reichte die Beschwerdeführerin mit Replik
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Seite 10
vom 9. März 2015 Unterstützungsschreiben ihres Bruders, ihres Freundes
sowie ihrer Schwägerin zu den Akten.
5.3 Bei den geltend gemachten Beziehungen dürfte es sich um keine
schützenswerten familiären Beziehungen im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK
handeln (vgl. dazu Urteil des BVGer C-6374/2012 vom 23. Mai 2013 E. 6.4
m.H.). Doch selbst wenn dies der Fall sein sollte, stellt das Einreiseverbot,
wenn überhaupt, nur einen untergeordneten Eingriff in das konventions-
rechtlich geschützte Familienleben dar, weil besuchsweise Kontakte im In-
land nicht verunmöglicht werden. So steht der Beschwerdeführerin – wie
bereits die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung geltend macht – die Mög-
lichkeit offen, aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeit-
weilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantra-
gen (Art. 67 Abs. 5 AuG). Der damit verbundene administrative Aufwand
ist ihr ohne Weiteres zuzumuten, zumal sie diesbezüglich auch von ihrem
in der Schweiz lebenden Bruder, ihrem Freund oder ihrer Schwägerin, wel-
che Schweizer Bürgerin ist (vgl. Brief von A.________ vom 20. Februar
2015), unterstützt werden könnte. Möglich wären auch Besuche des
Freundes in ihrem Heimatland. Zudem könnte der Kontakt zu ihrem Bruder
bzw. ihrem Freund während der Dauer des Einreiseverbots auch auf an-
dere Weise (Briefverkehr, Telefon, Skype usw.) gepflegt werden. Entspre-
chend überwiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der Be-
schwerdeführerin deren persönliches Interesse daran, weiterhin ohne be-
sondere Restriktionen in die Schweiz einreisen zu können.
5.4 Inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Fernhaltemassnahme in
ihrem Recht auf Ehe und Familie nach Art. 14 BV eingeschränkt sein soll
(vgl. Replik vom 9. März 2015), ist schliesslich nicht ersichtlich. Die fragli-
che Bestimmung beinhaltet lediglich das Recht, ohne Beeinträchtigung des
Staates eine Ehe einzugehen bzw. auf die Eingehung einer Ehe zu ver-
zichten (Recht auf Ehe) sowie das Recht, eine Familie zu gründen (vgl.
Urteil des BVGer C-3254/2012 vom 14. November 2012 E. 5.5 m.H.). Die
Beschwerdeführerin beruft sich zudem auf die in Art. 10 Abs. 2 BV bzw. Art.
5 EMRK statuierte Bewegungsfreiheit. Zwar kommen grundsätzlich auch
Ausländer in den Genuss dieses Rechts, allerdings unterliegen Staatsan-
gehörige anderer Staaten speziellen Bestimmungen bezüglich Einreise,
Aufenthalts- und Niederlassungsfreiheit. Darunter fallen auch die verschie-
denen, im AuG statuierten Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen (vgl.
RAINER J. SCHWEIZER, in: Ehrenzeller/Schind-ler/Schweizer/Vallender
[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,
3. Aufl., 2014, Rz. 33 und 36 zu Art. 10). Die Beschwerdeführerin kann sich
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Seite 11
somit im Zusammenhang mit dem über sie rechtmässig verhängten Einrei-
severbot nicht auf die Bewegungsfreiheit berufen.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das auf drei Jahre befristete
Einreiseverbot eine verhältnismässige und angemessene Massnahme
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt.
6.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschrei-
bung des Einreiseverbots im SIS II angeordnet. Die Beschwerdeführerin ist
nicht Bürgerin eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Aufgrund der
Ausschreibung im SIS ist es ihr untersagt, den Schengen-Raum zu betre-
ten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles ge-
rechtfertigt (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-VO). Zum einen ist auf-
grund des Verhaltens der Betroffenen – wie oben ausgeführt – von einer
nicht unbeachtlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
auszugehen, zum andern hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit
aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Es bleibt
den Schengen-Staaten dabei unbenommen, der ausgeschriebenen Per-
son bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsge-
biet zu gestatten (vgl. auch Art. 67 Abs. 5 AuG). Die Voraussetzungen für
die Ausschreibung im SIS sind demnach ebenfalls erfüllt. Die mit der Aus-
schreibung einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung ihrer persönli-
chen Bewegungsfreiheit hat die Beschwerdeführerin in Kauf zu nehmen.
7.
Die Vorinstanz hat – entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin
(vgl. Beschwerde vom 16. Dezember 2014 sowie Replik vom 9. März 2015)
– mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Die Ver-
fügung ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
8.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art.
3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: