Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-7315/2009
Urteil vom 9. Februar 2011
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Marie-Therese Müller Urech, Rechtsanwältin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Visum zu Besuchszwecken.
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Sachverhalt:
A.
Die 1959 geborene sri-lankische Staatsangehörige A._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) beantragte am 3.
bzw. 6. August 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein
Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem
Bruder B._______ (im Folgenden: Gastgeber) und dessen Familie im
Kanton Solothurn. Zum Zweck der Reise vermerkte sie im
Antragsformular, sie wolle ihrer Schwägerin zur Seite stehen, die anfangs
Oktober 2009 ihr viertes Kind erwarte. Die Schweizer Vertretung lehnte
es ab, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen und leitete das
Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn
beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die
Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 23. Oktober
2009 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen
mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise
der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als
gesichert betrachtet werden, zumal sie aus einem Krisengebiet stamme
und weder in familiärer noch in beruflicher Hinsicht Verpflichtungen
besonderer Art aufweise. Von ihren insgesamt fünf Kindern lebten nur
noch zwei in Sri Lanka, die andern drei in Europa (Grossbritannien bzw.
Italien). Komme hinzu, dass sie mit drei Monaten eine lange
Auslandabwesenheit plane.
C.
In einer Beschwerde vom 23. November 2009 lässt die Gesuchstellerin
beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die vorinstanzliche
Verfügung sei aufzuheben, und das Visum für eine Einreise in die
Schweiz und den Schengen-Raum sei ihr zu erteilen. Zur Begründung
rügt sie vorab, die Vorinstanz habe massgebliche Bestimmungen des
anzuwendenden Schengen-Rechts missachtet. Diese auferlegten den
Behörden eine Beurteilung des Aufenthaltszwecks und der Umstände des
Aufenthalts, also nicht der Situation im Herkunftsland, sondern derjenigen
im Zielstaat. Doch selbst wenn auf die Verhältnisse im Heimatland
abzustellen wäre, erwiese sich die Einschätzung der Vorinstanz als in
allen Punkten unzutreffend. So könne in Bezug auf ihr Herkunftsgebiet
nicht von einer Krisenregion gesprochen werden; dort herrsche ein
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Waffenstillstand und das Migrationsrisiko sei nicht mehr als hoch
einzustufen. Sie (die Beschwerdeführerin) befinde sich auch sonst nicht
in einer Notlage, vielmehr lebe sie in geordneten Verhältnissen. Sie sei
verheiratet, wohne mit dem Ehemann im eigenen Haus, besitze eine
kleinere Kokosnussplantage und Land, um Reis anzubauen. Sie sei gut in
eine Grossfamilie eingebettet. Von ihren sieben Geschwistern lebten vier
in Sri Lanka, von ihren fünf Kindern befänden sich deren zwei im Land
und hätten selbst schon Kinder. Zu diesen Enkelkindern pflege sie enge
Kontakte. Schliesslich gelte zu bedenken, dass sie schon 50 Jahre alt sei.
Dass sie ein Visum für ganze 90 Tage beantragt habe, sei legitim. Sie
wolle sich so lange wie möglich bei ihrem Bruder in der Schweiz
aufhalten.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2010 an der
angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde.
E.
In einer Replik vom 16. Februar 2010 hält die Beschwerdeführerin
ihrerseits an ihrem Rechtsbegehren und an dessen Begründung fest.
Auf die zusammen mit Beschwerde und Replik eingereichten Beweisdokumente wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines
Schengen-Visums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des Bundesgerichtsurteils 2A.451/2002 vom
28. März 2003, nicht publiziert in BGE 129 II 215).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumverfahren und über die
Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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5.
5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG
sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den
Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen
Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]).
5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex,
ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen,
dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des
beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
5.3. Bei der Überprüfung des deklarierten Zwecks und der Einschätzung
der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise kann im Falle eines
Besuchsaufenthalts entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
nicht einseitig nur auf die Verhältnisse am Zielort abgestellt werden. Es
versteht sich von selbst, dass bei einer solchen Beurteilung die
persönlichen Verhältnisse der einreisewilligen Person zentrale Bedeutung
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haben (zur rechtlichen Übereinstimmung zwischen den Normen des
Schengen-Rechts und denjenigen der nationalen Gesetzgebung vgl.
BVGE 2009/27 E. 5.2 und 5.3).
6.
Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den
Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in
Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt
werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen,
aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst.
a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
7.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV).
Da Sri Lanka zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Beschwerdeführerin
der Visumpflicht.
8.
8.1. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel
keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen.
Dabei sind – wie bereits angetönt – sämtliche Umstände des konkreten
Einzelfalles zu würdigen.
8.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im
Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben.
Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw.
Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche
Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer
zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
8.3.
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8.3.1. Die soziokulturelle Situation Sri Lankas ist noch immer durch den –
mit Unterbrechungen – 26 Jahre währenden und erst im Mai 2009
beendeten Bürgerkrieg geprägt. Der tamilische Norden und Osten des
Landes sind in ihrer Entwicklung zurückgeworfen und beim
wirtschaftlichen Wiederaufbau sowohl auf erhebliche Hilfe der eigenen
Regierung als auch auf internationale Unterstützung angewiesen. Von
den rund 300'000 Binnenflüchtlingen, die in den letzten Monaten des
Bürgerkriegs im kontinuierlich schrumpfenden Kampfgebiet
eingeschlossen waren und danach zwangsweise in Lagern untergebracht
wurden, konnten bei weitem noch nicht alle an ihre Heimatorte
zurückkehren. Viele halten sich weiterhin in mittlerweile offenen Lagern,
ein grosser Teil auch bei Gastfamilien auf. Ihre Rücksiedlung in die
Heimatorte gehört zu den vordringlichsten innenpolitischen Aufgaben.
Zudem hat das Ende des Bürgerkriegs die Diskussion um eine politische
Lösung für den ethnischen Konflikt zwischen der singhalesischen
Bevölkerungsmehrheit und der sich diskriminiert fühlenden tamilischen
Minderheit wiederentfacht. Derzeit scheint eine solche Lösung jedoch
noch in weiter Ferne zu liegen, nicht zuletzt auch deshalb, weil der
amtierende Präsident zwar eine Mitsprachemöglichkeit der tamilischen
Bevölkerung in Regierungsfragen in Aussicht gestellt, bis anhin aber nicht
umgesetzt hat (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt,
Länder, Reise und Sicherheit > Sri
Lanka > Innenpolitik, Stand: April 2010, besucht am 24. Januar 2011;
Rainer Mattern, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Aktuelle
Situation, Update vom 1. Dezember 2010, S. 1).
8.3.2. Die schwierige Lage des Landes spiegelt sich auch in den
schweizerischen Asylstatistiken des BFM wider, in denen Personen aus
Sri Lanka in den Jahren 2009 und 2010 mit 1'415 Gesuchen (+12,1%
gegenüber dem Vorjahr 2008) bzw. 939 (-33,6% gegenüber 2009) jeweils
die drittgrösste Gruppe von Asylsuchenden stellten (vgl. kommentierte
Asylstatistiken des BFM 2009 und 2010, je S. 3 und 10; im Internet unter:
Themen > Statistiken).
8.3.3. Vor dem Hintergrund des erst vor eineinhalb Jahren beendeten
Bürgerkriegs, der vielfältigen Probleme der tamilischen Bevölkerung in Sri
Lanka und der grossen Anzahl Asylsuchender aus diesem Staat ist die
Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten
Wiederausreise als hoch einschätzte, grundsätzlich nicht zu
beanstanden. Nun entbindet die Einschätzung der allgemeinen Situation
zwar nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung der persönlichen
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Verhältnisse. Es versteht sich aber von selbst, dass vergleichsweise hohe
Anforderungen zu setzen sind, wenn es darum geht, eine besondere
persönliche, familiäre oder berufliche Verwurzelung darzutun, welche das
generell anzunehmende Risiko entscheidend zu relativieren vermag.
9.
9.1. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 51-jährige,
verheirate Frau. Sie ist Mutter von fünf erwachsenen Kindern und wohnt
zusammen mit ihrem Ehemann im Distrikt Jaffna (Division
Thenmaradchchi). Von ihren fünf Kindern halten sich nur noch ein Sohn
und eine Tochter mit ihren Familien im Land auf. Der Sohn lebt offenbar
mit seiner Familie in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern. Die drei
älteren Kinder der Beschwerdeführerin leben in Europa (Grossbritannien
bzw. Italien). Von den insgesamt sieben Geschwistern der
Beschwerdeführerin leben offenbar nur noch vier in Sri Lanka. Zwei ihrer
Brüder (darunter der Gastgeber) gelangten als Asylbewerber in die
Schweiz und sind hier mittlerweile eingebürgert. Auch der Ehemann der
Beschwerdeführerin soll sich gemäss ihrer eigenen Darstellung
(Schreiben vom 21. Januar 2010 zuhanden des Beschwerdeverfahrens)
während sieben Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Ein weiteres
Geschwister der Beschwerdeführerin hält sich in Grossbritannien auf.
9.2. Die aufgezeigten Verhältnisse lassen auf einen ausgeprägten,
generationsübergreifenden Migrationshintergrund in der Familie
schliessen. Weshalb gerade die Beschwerdeführerin (und ihr Ehemann)
überhaupt keinen Anlass zur Auswanderung haben sollte, wo doch ein
beachtlicher Teil ihrer Geschwister bzw. Verschwägerten und der eigenen
Kinder einen solchen Schritt unternommen haben, ist weder mit ihrem
Alter, noch mit einer in jüngster Zeit wesentlich veränderten
Sicherheitslage oder dem Hinweis auf bestehendes Grundeigentum
schlüssig zu begründen.
9.3. Über die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die
Beschwerdeführerin befindet, lässt sich anhand der Akten kein
schlüssiges Bild gewinnen. Zwar äusserte sie sich im Verlaufe des
Verfahrens zu Grundeigentum, das sich in ihrem Besitz befinden soll. So
liess sie in der Beschwerde geltend machen, sie und ihr Ehemann
besässen ein eigenes Wohnhaus, eine kleinere Kokosnussplantage und
Land, auf welchem Reis angebaut werde. Belegen liess sie diese
Verhältnisse mit einer Bestätigung lokaler Behörden vom 25. Juni 2009.
Nachdem die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. Januar 2010
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explizit darauf hingewiesen hatte, dass nicht bekannt sei, in welchen
wirtschaftlichen Verhältnissen die Beschwerdeführerin und ihre Familie
lebten, wurden replikweise weitere Belege eingereicht. Den
entsprechenden Unterlagen kann entnommen werden, dass die
Beschwerdeführerin alleine bzw. mit ihrem Ehemann in den Jahren 1982,
1998 und 2004 Land für insgesamt 205'600 sri-lankische Rupien
(umgerechnet rund CHF 1'770) gekauft hat, und dass sie im Jahre 1998
ein Grundstück im Wert von 125'000 sri-lankischen Rupien (umgerechnet
rund CHF 1'076) als Geschenk von ihren Eltern erhalten hat. Für die
gleichzeitig geltend gemachte Existenz eines 20-Zimmer-Hauses an
ihrem Wohnort und eines weiteren Hauses mit 7 Zimmern in Colombo
wurden allerdings keine Belege vorgelegt.
Mit den eingereichten Belegen ist zwar erstellt, dass die Beschwerdeführerin Grundeigentum hat bzw.
daran beteiligt ist. Klar scheint auch, dass es sich dabei grösstenteils um landwirtschaftlich nutzbares Land
handelt (in der Replik ist die Rede von 20'000 m2 Reisland). Nach wie vor unklar ist aber, welche Erträge
dieses Land abwirft und wie viele Personen davon leben. Bei dieser Aktenlage kann jedenfalls nicht als
erstellt betrachtet werden, dass sich die Beschwerdeführerin in besonders vorteilhaften wirtschaftlichen
Verhältnissen befindet.
9.4. Die Beschwerdeführerin beantragt einen dreimonatigen
Besuchsaufenthalt in der Schweiz, den sie bei einem ihrer Brüder und
dessen Familie verbringen will. An dieser Dauer hält sie trotz des
Umstandes fest, dass der ursprüngliche Anlass (Unterstützung der
Schwägerin nach deren Niederkunft) inzwischen nicht mehr aktuell sein
kann. Die beabsichtigte Dauer erscheint ohne speziellen Anlass oder
weitere mit der Reise verbundene Absichten als sehr lange. Die
Beschwerdeführerin macht auch nicht etwa geltend, sie wolle ihren
zweiten Bruder in der Schweiz oder ihre eigenen in Grossbritannien und
Italien lebenden Kinder besuchen oder hier empfangen.
10.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund konnte die Vorinstanz davon
ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise der Beschwerdeführerin nach einem
Besuchsaufenthalt besteht.
11.
Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. E. 6 vorstehend) wurden von der Beschwerdeführerin nicht
geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
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12.
Bleibt festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin gerügte
Verletzung der einschlägigen internationalen rechtlichen Bestimmungen
jeglicher Grundlage entbehrt (vgl. vorne Ziff. 5.2.; zur Rechtslage im
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2 und E.
5.3). Die angefochtene Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu
beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
13.
Mit Abweisung der Beschwerde wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (…)
– die Vorinstanz (…)
– die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand: