Abtei lung II I
C-7319/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
X._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (Rückvergütung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7319/2009
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1941 geborene, verheiratete, deutsche Staatsangehörige
X._______, war in den Jahren 1960 und 1961 während neun Monaten
(fünf Monate im Jahr 1960 und vier Monate im Jahr 1961; act. 11 f.) in
der Schweiz erwerbstätig und hat dabei Beiträge an die
Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) entrichtet (act. 3 ff. und 14 bis 16).
Mit Formular E 202 (act. 3 ff.) wurde der Schweizerischen Ausgleichs-
kasse (nachfolgend: SAK) am 17. April 2009 (Posteingang SAK) durch
die Deutsche Rentenversicherung Bund mitgeteilt, dass X._______
einen Antrag auf eine Altersrente gestellt hat. Am 11. August 2009 hat
die SAK der Deutschen Rentenversicherung Bund mit dem Formular
E 205 (act. 18 f.) den Versicherungsverlauf von X._______ in der
Schweiz übermittelt.
B.
Mit Verfügung vom 11. August 2009 (act. 20 f.) hat die SAK das Ren-
tengesuch von X._______ abgewiesen und ihm ferner mitgeteilt, dass
die einbezahlten AHV-Beiträge auch nicht zurückerstattet werden
können.
C.
Gegen die Verfügung vom 11. August 2009 hat X._______ mit
Schreiben vom 3. September 2009 (act. 23) Einsprache erhoben.
Mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2009 (act. 26 f.) hat die SAK
die Einsprache von X._______ mit der Begründung abgewiesen,
mangels Erfüllung der einjährigen Mindestbeitragsdauer bestehe kein
Anspruch auf eine Rente und eine Rückvergütung sei zufolge zwi-
schenstaatlicher Vereinbarung ebenso wenig möglich.
D.
Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2009 hat X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. November 2009 (Abgabe des
Beschwerdeschreibens bei der Schweizerischen Botschaft in Berlin)
zu Handen des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde erhoben. Er
beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
sowie die Rückvergütung der einbezahlten Beiträge.
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E.
Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2010 beantragte die SAK die Ab-
weisung der Beschwerde, da der Beschwerdeführer weder Anspruch
auf eine Altersrente noch auf Rückvergütung der einbezahlten Bei-
träge habe.
F.
Mit Replik vom 3. März 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest und führte zudem aus, die Deutsche Rentenver-
sicherung Bund habe seine schweizerischen Beitragszeiten bei der
Rentenberechnung zu berücksichtigen.
G.
Mit Duplik vom 16. März 2010 beantragte die SAK wiederum die Ab-
weisung der Beschwerde und bestätigte, dass sie der Deutschen
Rentenversicherung Bund die Beitragszeiten des Beschwerdeführers
mitgeteilt habe, damit diese bei der Rentenberechnung berücksichtigt
würden. Zum Nachweis der Übermittlung Beitragszeiten legte die SAK
die entsprechenden Formulare E 205 CH und E 210 CH der Duplik
bei.
H.
Mit Verfügung vom 23. März 2010 wurde der Beschwerdeführer auf-
gefordert, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob er an seiner
Beschwerde festhalte.
I.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2010 bekräftigte der Beschwerdeführer
seinen Beschwerdewillen, da er von der Deutschen Rentenversiche-
rung Bund noch keine Bestätigung erhalten habe, dass die schweizeri-
schen Beitragszeiten angerechnet würden.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten
Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es
liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrecht-
lichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze An-
wendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde-
verfahren bilden Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Be-
schwerdeinstanz hat daher grundsätzlich nur über Anspruchsbe-
rechtigungen zu entscheiden, hinsichtlich derer die Verwaltung eine
Verfügung erlassen hat (BGE 125 V 413 E. 1a) und/oder über welche
sie gemäss dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und
dem Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen hätte verfügen
müssen (BGE 116 V 23 E. 3c und d; Urteile des Bundesgerichts vom
27. Mai 2003 [I 66/03] E. 4.1 und vom 3. Januar 2008 [9C_766/2007]
E. 4). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungs-
rechtspflege bildet das auf Grund der Beschwerdebegehren (vgl.
Art. 52 Abs. 1 VwVG) tatsächlich angefochtene, somit als Prozess-
thema vor das Gericht gezogene Rechtsverhältnis.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer unter anderem beantragt, seine
schweizerischen Beitragszeiten seien bei der Berechnung der Alters-
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rente in Deutschland zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist darauf hin-
zuweisen, dass die Berücksichtigung der schweizerischen Beitrags-
zeiten durch die Rentenversicherung in Deutschland zu erfolgen hat,
weshalb dies richtigerweise nicht Gegenstand der Verfügung der SAK
war. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde – unter dem
Vorbehalt der vorstehenden Ausführungen – einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, so dass
vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge-
meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizü-
gigkeit (FZA; SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II be-
treffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwen-
den ist (Art. 153a Abs. 1 lit. a AHVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selb-
ständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemein-
schaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71,
SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien-
angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ha-
ben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung
fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen
Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwend-
baren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Be-
stimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens –
unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der
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Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Altersrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich
vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der
Alters- und Hinterlassenenversicherung ausschliesslich nach dem in-
nerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem AHVG,
der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), dem ATSG und der der
Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
Bei den materiellen Bestimmungen der anwendbaren Erlasse, nament-
lich des AHVG und der AHVV, ist für die Beurteilung eines Renten-
anspruchs ab Dezember 2006 (nach Vollendung des 65. Altersjahres
des Beschwerdeführers am 24. November 2006) auf die in diesem
Zeitpunkt geltende Fassung des Gesetzes abzustellen. Auch das per
1. Juni 2002 in Kraft getretene FZA sowie die gestützt darauf er las-
senen Verordnungen sind daher – entgegen der Ansicht des Be-
schwerdeführers – vorliegend anwendbar. Für die Beurteilung eines
Gesuchs auf Rückvergütung von Beiträgen sind dagegen die im Zeit -
punkt des Gesuchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen an-
wendbar (vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4).
3.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die SAK das Leistungsbegehren des Be-
schwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
3.1
3.1.1 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente
haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein vol-
les Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ange-
rechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1
AHVG). Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbsein-
kommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenbe-
rechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20.
Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfal-
les (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG).
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Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten
geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten
erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die
Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Für die Jahre 1948 bis 1968
wurden nur die Kalenderjahre der Beitragsleistung in die individuellen
Konten eingetragen, so dass die Beitragsdauer in Monaten daraus
nicht hervorgeht. Deshalb ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung in Fällen, in denen Belege mit näheren Angaben über die Bei-
tragsdauer für die Jahre 1948 bis 1968 (z.B. Wohnsitzbescheinigun-
gen, Arbeitszeugnisse, zusätzliche Angaben der kontenführenden Aus-
gleichskassen) fehlen, auf die eigens zur Ermittlung der mutmassli -
chen Beitragsdauer publizierten Tabellen des Bundesamtes für Sozial-
versicherung abzustellen (BGE 107 V 16 Erw. 3b).
3.1.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 sind die
Leistungsansprüche eines Arbeitnehmers oder eines Selbständigen,
für den die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten gal -
ten, und die Leistungsansprüche seiner Hinterbliebenen nach diesem
Kapitel (Art. 44 bis Art. 51a) festzustellen.
Ist nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Erwerb, die
Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf die
Leistungen eines Systems, das kein Sondersystem im Sinne des
Abs. 2 oder 3 ist, davon abhängig, dass Versicherungs- oder Wohn-
zeiten zurückgelegt worden sind, berücksichtigt der zuständige Träger
dieses Mitgliedstaats, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvor-
schriften jedes anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs-
oder Wohnzeiten dabei ist unwesentlich, ob diese in einem allgemei-
nen oder in einem Sondersystem, in einem System für Arbeitnehmer
oder in einem System für Selbstständige zurückgelegt worden sind. Zu
diesem Zweck berücksichtigt er diese Zeiten, als ob es sich um nach
den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten
handelte (Art. 45 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71).
Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nur nach Anwendung des
Art. 45 und/oder des Art. 40 Abs. 3 erfüllt, so gilt Folgendes:
Der zuständige Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leis-
tung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach
den für den Arbeitnehmer oder Selbstständigen geltenden Rechtsvor-
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schriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder
Wohnzeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen
Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechts-
vorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechts-
vorschriften der Betrag der Leistung von der Dauer der zurückgelegten
Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag
(Art. 46 Abs. 2 lit. a Verordnung Nr. 1408/71).
Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlich geschuldeten
Betrag auf der Grundlage des unter Buchstabe a) genannten theo-
retischen Betrages nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen
Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten
Versicherungs- oder Wohnzeiten und den gesamten nach den Rechts-
vorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versiche-
rungsfalles zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten (Art. 46
Abs. 2 lit. b Verordnung Nr. 1408/71).
Der Träger eines Mitgliedstaats ist ungeachtet des Art. 46 Abs. 2 nicht
verpflichtet, Leistungen aus Zeiten zu gewähren, die nach den von ihm
angewendeten Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und im Zeit-
punkt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn die Dauer
dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt und auf Grund allein dieser
Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erwor-
ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71). Die in Abs. 1
genannten Zeiten werden vom zuständigen Träger jedes anderen Mit -
gliedstaats bei der Anwendung von Art. 46 Abs. 2 – mit Ausnahme von
lit. b – berücksichtigt (Art. 48 Abs. 2 Verordnung Nr. 1408/71).
3.1.3 Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit
deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht,
sowie ihre Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10
oder 13 AHVG bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat
regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung
(Art. 18 Abs. 3 AHVG).
Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über
die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können
Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinba-
rung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, nach den nachstehenden Be-
stimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichte-
ten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während min-
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destens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Renten-
anspruch begründen.
3.2
3.2.1 Vorliegend ist unbestritten und aus den Akten (Auszug aus dem
individuellen Konto [act. 14] und Arbeitszeugnisse [act. 11 f. ]) ersicht-
lich, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1960 und 1961 ledig-
lich während neun Monaten die Beitragszeit in der schweizerischen
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erfüllt hat. Der Be-
schwerdeführer hat somit gemäss den schweizerischen Rechtsvor-
schriften keinen Anspruch auf eine Altersrente, da die Mindestbei -
tragsdauer von einem Jahr nicht erfüllt ist. Auch aus den zwischen-
staatlichen Vereinbarungen kann der Beschwerdeführer keinen An-
spruch ableiten, da gemäss Art. 48 Abs. 1 Verordnung Nr. 1408/71 der
Träger eines Mitgliedstaats von der Leistungspflicht befreit ist, wenn
die Dauer der Beitragszeiten weniger als ein Jahr beträgt und auf
Grund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch erworben worden
ist (vgl. BGE 130 V 335 E. 3 f.). Die SAK hat somit das Rentengesuch
des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.
3.2.2 Zu prüfen bleibt, ob eine Rückvergütung der einbezahlten Bei-
träge in Frage kommt. Gemäss Art. 18 Abs. 3 AHVG ist die Rückver-
gütung der einbezahlten Beiträge nur möglich, wenn mit dem Heimat-
staat des betreffenden (ausländischen) Versicherten kein Abkommen
besteht und eine Mindestbeitragszeit von einem Jahr erfüllt worden ist.
Diese Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer nicht erfüllt, da
mit den Staaten der EU – wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.2 hiervor) – ein
Abkommen besteht und der Beschwerdeführer zudem lediglich eine
Beitragszeit von neun Monaten vorweisen kann.
3.2.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit weder einen An-
spruch auf eine schweizerische Altersrente noch auf Rückvergütung
der einbezahlten Beiträge hat. Die Verfügung der SAK ist somit zu be-
stätigen und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
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4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die SAK jedoch keine Anspruch auf Parteientschä-
digung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 73.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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