Abtei lung III
C-73/2006
{T 0/2}
Urteil vom 27. März 2007
Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz); Richter Vuille; Richter Vaudan;
Gerichtsschreiber Longauer.
X._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. iur. Stefan Suter,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer (geb. 1978) ist mazedonischer Staatsangehöriger.
Am 15. Oktober 1997 gelangte er erstmals in die Schweiz und ersuchte
unter einer Falschidentität um Asyl. Das Asylgesuch wurde mit Verfügung
des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge vom 6. Oktober 1998 rechts-
kräftig abgewiesen, und die allein angefochtene Wegweisung mit Urteil der
damaligen Asylrekurskommission (ARK) vom 9. August 1999 letztinstanz-
lich bestätigt. Der Beschwerdeführer hat in der Folge das Land verlassen.
B. Am 20. Juli 2000 heiratete der Beschwerdeführer in Mazedonien die in der
Schweiz wohnhafte Landsfrau Y._______, die damals im Besitz einer Jah-
resaufenthaltsbewilligung des Kantons Aargau war und die heute mit Nie-
derlassungsbewilligung im Kanton Basel-Stadt lebt. Aus dieser Verbindung
entstammt die am 12. Juli 2005 geborene Tochter Z._______. Alle für den
Beschwerdeführer eingereichten Familiennachzugsgesuche scheiterten,
letztmals durch den Rekursentscheid des Sicherheitsdepartements des
Kantons Basel-Stadt vom 23. Februar 2006.
C. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. Oktober 2003 wurde der
Beschwerdeführer der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR
311.0) schuldig gesprochen, begangen am 22. Oktober 1999, und zu einer
Freiheitsstrafe von 12 Monaten Zuchthaus mit bedingtem Strafvollzug un-
ter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Das Urteil erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
D. Gestützt auf den vorerwähnten Sachverhalt verhängte die Vorinstanz ge-
gen den Beschwerdeführer am 22. September 2005 eine Einreisesperre
auf unbestimmte Dauer. Zur Begründung hielt sie fest, das Verhalten des
Beschwerdeführers habe wegen Vergewaltigung zu Klagen Anlass gege-
ben. Er gelte deshalb als unerwünscht. Einer allfälligen Beschwerde ent-
zog die Vorinstanz vorsorglich die aufschiebende Wirkung.
E. Mit Beschwerde vom 30. September 2005 gelangte der Beschwerdeführer
an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), als die da-
mals zuständige, verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz, und ersuchte um
Aufhebung der Einreisesperre sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Bestellung eines Armenanwalts.
F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2005 lehnte das Departement die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
G. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 8. November 2005
die Abweisung der Beschwerde.
H. Der Beschwerdeführer seinerseits hält mit Eingabe vom 15. November
2005 replikweise am Rechtsmittel fest.
I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Einreisesperren des BFM unterliegen der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]
i.V.m. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht [VGG, Verwaltungsgerichtsgesetz, SR 173.32]). Zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes beim EJPD
bereits hängige Rechtsmittelverfahren, die Einreisesperren zum Gegen-
stand haben, werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
Das Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht [SR 173.110]). Gemäss Art. 37
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt.
2. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Massnahme zur
Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren
das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtsla-
ge zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215
teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
4. Die eidgenössische Behörde kann über unerwünschte ausländische Per-
sonen die Einreisesperre verhängen. Während der Einreisesperre ist ihnen
jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden
Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 ANAG).
5. Als präventivpolizeiliche Administrativmassnahme will die Einreisesperre
der Gefahr künftiger Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
sowie anderer unter den Schutz der Fremdenpolizei fallender Polizeigüter
begegnen (zum Kreis der Polizeigüter im Fremdenpolizeirecht vgl. BGE 98
Ib 85 ff. E. 2c S. 89, 465 ff. E. 3a S. 467 f.). Naturgemäss lässt sich die
Frage, ob eine Polizeigefahr im oben dargelegten Sinne besteht, nur in
Form einer Prognose beurteilen, die sich auf das bisherige Verhalten des
Ausländers abstützt. In diesem Sinne gelten Ausländer als "unerwünscht",
deren Verhalten in der Vergangenheit darauf schliessen lässt, dass sie
nicht willens oder nicht fähig sind, sich in die geltende Ordnung einzufü-
gen, und deren Fernhaltung daher im öffentlichen Interesse liegt (Ent-
4scheide des EJPD, publiziert in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden,
VPB 63.1, 60.4, 58.53 sowie PETER SULGER BÜEL, Vollzug von Fernhalte- und
Entfernungsmassnahmen gegenüber Fremden nach dem Recht des
Bundes und des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1984 = Europäische Hoch-
schulschriften, Reihe II, Rechtswissenschaft, Bd. 352, Bern usw. 1984, S.
79 f., mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzung ist im Falle von aus-
ländische Staatsangehörigen, die ein gemeinrechtliches Verbrechen oder
Vergehen begangen haben, regelmässig erfüllt (VPB 63.1, 57.14; vgl. fer-
ner den Ausweisungstatbestand des Art. 10 Abs. 1 Bst. a VwVG).
6. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt
rechtskräftig der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB und damit
eines Verbrechens schuldig gesprochen und zu einer bedingten Zucht-
hausstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der Fernhaltegrund der Uner-
wünschtheit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 ANAG ist deshalb in der Person
der Beschwerdeführers ohne jeden Zweifel gegeben.
7. Es bleibt zu prüfen, ob die Einreisesperre dem Grundsatz nach sowie von
ihrer Dauer her in richtiger Ausfüllung des Ermessens ergangen und ange-
messen ist. In die rechtskonforme Ermessensausübung haben der Grund-
satz des Gesetzesvorranges (darunter fällt namentlich die verfassungskon-
forme Ermessensausübung, vgl. JÖRG PAUL MÜLLER, Elemente einer schwei-
zerischen Grundrechtstheorie, Bern 1982, S. 77 ff.) und die allgemeinen
Grundsätze des Verwaltungshandelns einzufliessen, wie das Willkürverbot,
das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, das Gebot von Treu und Glau-
ben und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von Verwaltungsakten. Im
vorliegenden Fall steht die Verhältnismässigkeit der Einreisesperre und
ihre Vereinbarkeit mit Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und
mit Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) im Vordergrund. Unter dem
Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist eine wertende Abwägung vor-
zunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einer-
seits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen
des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten
Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die
persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dafür die
Grundlage (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006,
S.127 f.).
7.1
7.1.1 Ausgangspunkt und Massstab für das öffentliche Interesse an der Fernhal-
tung eines abgeurteilten Straftäters bildet die vom Strafrichter verhängte
Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216; 120 Ib 6 E. 4b S. 14). Diese ist im
vorliegenden Fall mit einem Jahr Zuchthaus für sich genommen empfind-
lich, liegt jedoch am untersten Ende der gesetzlichen Strafandrohung von
Art. 190 Abs. 1 StGB. Eine Landesverweisung wurde nicht ausgesprochen.
Um das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung in Frage zu stellen, be-
5ruft sich der Beschwerdeführer auf beide Elemente sowie auf den vom
Strafgericht gewährten bedingten Strafvollzug. Der Argumentation des Be-
schwerdeführers kann – soweit sie den bedingten Strafvollzug und den
Verzicht auf die gerichtliche Landesverweisung zum Gegenstand hat –
nicht gefolgt werden. Strafrechtliche und fremdenpolizeiliche Massnahmen
verfolgen unterschiedliche Zwecke. Aus strafrechtlicher Sicht ist nament-
lich die Frage einer möglichen Wiedereingliederung in die Gesellschaft
massgeblich, wobei die Prognose über ein künftiges Wohlverhalten in der
Schweiz von entscheidender Bedeutung ist und Ungewissheiten in Kauf
genommen werden. Für die Fremdenpolizeibehörden steht dagegen das
Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund,
während der Wiedereingliederungsgedanke nur einen von mehreren Fak-
toren darstellt (BGE 130 II 493 E. 4.2 S. 500 f.; 125 II 105 E. 2c S. 109 f.;
122 II 433 E. 2b und c S. 435 ff.). Aus der umfassenden Interessenabwä-
gung ergibt sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden
strengerer Beurteilungsmassstab der Fremdenpolizei (BGE 120 Ib 129 E.
5b S. 132; 114 Ib 1 E. 3a S. 4). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlas-
sung zu Recht hervorhebt, kann die Gewährung des bedingten Strafvoll-
zugs und der Verzicht auf eine gerichtliche Landesverweisung die frem-
denpolizeiliche Interessensabwägung nicht entscheidend beeinflussen.
Weshalb das Strafgericht eine einjährige Freiheitsstrafe aussprach und auf
eine gerichtliche Landesverweisung verzichtete, ist im Übrigen nicht be-
kannt, weil kein begründetes Urteil angefertigt wurde. Indessen gehören
aus fremdenpolizeilicher Sicht Verbrechen und Vergehen gegen die sexu-
elle Integrität und damit auch eine Vergewaltigung zu denjenigen Verhal-
tensweisen, die – nebst Gewaltdelikten und Drogenhandel – die öffentliche
Ordnung und Sicherheit in einem besonders sensiblen Bereich treffen und
deshalb im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung einen
strengen Massstab rechtfertigen. Das bedeutet unter anderem, dass zum
Schutz anderer Rechtsgenossen nur ein sehr geringes Restrisiko eines
Rückfalls in Kauf genommen werden darf (BGE 125 I 521 E. 4a/aa S. 526
f.; Urteil des Bundesgerichts 2A.308/2004 vom 4. Oktober 2004 E. 3.3;
ALAIN WURZBURGER, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière
de police des étrangers, in: RDAF 53/1997 I, S. 42). Der massnahmebe-
lastete Ausländer muss in der Regel durch sein Verhalten unter Beweis
stellen, dass von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicher-
heit ausgeht. Er kann sich nicht, wie es vorliegend geschehen ist, auf sta-
bilisierende Einflüsse, wie Integration und Familienverhältnisse, oder etwa
allgemeine Erkenntnisse aus der Kriminologie berufen, ganz abgesehen
davon, dass von einer Integration in der Schweiz vernünftigerweise keine
Rede sein kann. Immerhin kann und muss aus der Strafzumessung der
Schluss gezogen werden, dass die Straftat des Beschwerdeführers, so
verwerflich sie auch ist, im Rahmen der möglichen Verhaltensweisen, die
den Straftatbestand der Vergewaltigung erfüllen, vom Unrechtsgehalt her
am untersten Ende anzusiedeln ist. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die
Straffälligkeit des Beschwerdeführers in das Jahr 1999 fällt und er sich in
den seither vergangenen bald acht Jahren keine weiteren Delikte hat zu
Schulden kommen lassen, die auch nur annähernd an die Schwere einer
6Vergewaltigung heranreichen.
7.1.2 Dennoch spricht eine zeitlich erweiterte Gesamtschau des Verhaltens we-
niger zu Gunsten als eher zu Lasten des Beschwerdeführers. Es wurde
bereits erwähnt, dass er von 1997 bis anfangs 2000 als Asylsuchender in
der Schweiz weilte, wobei er die Asylbehörden über seine Identität täusch-
te. Er gab sich als U._______ aus dem Kosovo aus, weil er sich davon
grössere Erfolgsaussichten für sein Asylgesuch erhoffte. In diese Zeit fällt
auch die später abgeurteilte Vergewaltigung, die gemäss Anklageschrift
vor dem Hintergrund der Bemühungen des Beschwerdeführers zu sehen
ist, dem Opfer einen Eheschluss abzuzwingen und so ein Bleiberecht in
der Schweiz zu erwirken. Zuvor wurde der Beschwerdeführer mit Strafver-
fügung vom 17. Juli 1998 vom Bezirksamt Arbon wegen Entwendung eines
Fahrrades zum Gebrauch mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft. Nach Ab-
schluss des Asylverfahrens hat der Beschwerdeführer das Land verlassen.
Am 19. August 2000 wurde er indessen nach illegaler Einreise in Basel
aufgegriffen und am 7. September 2000 ausgeschafft. Vier Monate später,
am 6. Januar 2001 wurde der Beschwerdeführer beim Versuch der illega-
len Einreise in die Schweiz mit einem totalgefälschten mazedonischen und
einem gestützt darauf ausgestellten internationalen Führerschein polizei-
lich angehalten. Mit Verfügung vom 6. Februar 2001 verhängte das seiner-
zeitige Bundesamt für Ausländerfragen gegen den Beschwerdeführer eine
zweijährige Einreisesperre. Im März 2003 reiste der Beschwerdeführer er-
neut illegal in die Schweiz und ersuchte die Behörden des Kantons Basel-
Stadt um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
Ehefrau. Das Gesuch wurde am 11. August 2005 in erster Instanz abge-
wiesen, und der Beschwerdeführer wurde unter Ansetzung einer Ausreise-
frist bis 15. September 2005 aufgefordert, den Abschluss des Verfahrens
im Ausland abzuwarten. Dieser Aufforderung kam er nicht nach, weshalb
er am 21. September 2005 festgenommen wurde. Die auf den 24. Septem-
ber 2005 organisierte Ausschaffung liess der Beschwerdeführer scheitern,
indem er im Flugzeug – noch vor dem Start – Todesdrohungen gegen die
Besatzung ausstiess, worauf er wieder herausgeführt werden musste.
Schliesslich gelang die Ausschaffung am 6. Oktober 2005.
7.1.3 Aus den obenstehenden Erwägungen muss zum heutigen Zeitpunkt das
öffentliche Interesse an einer langfristigen Fernhaltung des Beschwerde-
führers als erheblich beurteilt werden. Daran kann nichts wesentliches än-
dern, dass der Strafrichter aus spezifisch strafrechtlicher Sicht von einem
leichten Fall ausging und die Straftat bald acht Jahre zurückliegt. Entschei-
dend für diese Einschätzung ist die Art der Straffälligkeit, die aus fremden-
polizeilicher Sicht ausserordentlich schwer wiegt, und der Umstand, dass
die Persönlichkeit des Beschwerdeführers, wie sie sich in seinem sons-
tigen Verhalten bis in die jüngste Vergangenheit widerspiegelt, nicht dieje-
nige Gewähr für künftiges Wohlverhalten bietet, die in Anbetracht seiner
Straffälligkeit gefordert werden kann und muss.
7.2 Dem öffentlichen Interesse gegenüber führt der Beschwerdeführer aus-
schliesslich seine Ehe mit einer in der Schweiz niedergelassenen Lands-
frau und seine Vaterschaft zur gemeinsamen Tochter an. Er verweist auf
7den Umstand, dass ihm die Behörden des Kantons Basel-Stadt den Fami-
liennachzug unabhängig von der Einreisesperre verweigert hätten. Es kön-
ne unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Familie und des Kindeswohls
nicht angehen, dass ihm im Sinne eines "Overkill" selbst spärliche Be-
suche bei seiner Tochter und seiner Ehefrau verunmöglicht würden.
7.2.1 Damit beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf Art. 8 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV. Beide Bestimmungen, deren Schutzbereich im Auslän-
derrecht deckungsgleich ist (BGE 129 II 215 E.4.2 S. 218 f.), dienen dem
Schutz eines von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienlebens. Zwar
vermitteln weder Art. 8 EMRK noch Art. 13 Absatz 1 BV einen unmittel-
baren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Das Bundesgericht geht je-
doch in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die Verweige-
rung einer Aufenthaltsbewilligung unter bestimmten Umständen einen
nach Massgabe von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV rechtfertigungs-
bedürftigen Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens darstellt. Dies ist
der Fall, wenn ein Ausländer über nahe Familienangehörige (Ehegatten
und unmündige Kinder) mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz
(Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewil-
ligung mit Verlängerungsanspruch) verfügt und das Familienleben tatsäch-
lich gelebt und intakt ist (vgl. statt vieler BGE 126 II 377 E. 2. b/aa S. 382).
Ob im Falle der Einreisesperre, falls sie überhaupt als ein solcher recht-
fertgigungsbedürftiger Eingriff in das Familienleben anerkannt werden
kann (dazu später), die Voraussetzungen an die verwandtschaftliche Nähe
der Betroffenen und die Qualität des Anwesenheitsrechts des in der
Schweiz wohnhaften Familienangehörigen weiter zu fassen sind, muss
vorliegend nicht beantwortet werden; denn es steht ausser Frage, dass
hier alle Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt sind.
7.2.2 Der Beschwerdeführer geht zu Recht nicht davon aus, dass es die Einrei-
sesperre ist, die ein familiäres Zusammenleben in der Schweiz verunmög-
licht. Denn die Realisierung der familliären Gemeinschaft im gemeinsamen
Haushalt setzt zwingend eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung
voraus. Eine solche kann dem Beschwerdeführer im Rahmen des vorlie-
genden Verfahrens mangels sachlicher und funktioneller Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts nicht vermittelt werden. Es sind die Kantone,
die in erster Linie über die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen befin-
den. Dabei entbindet der Bestand einer Einreisesperre zumindest dann
nicht von der Pflicht zur materiellen Prüfung eines Gesuchs, wenn ein Be-
willigungsanspruch geltend gemacht wird (vgl. etwa nicht publizierte Urteile
des Bundesgerichts 2A.141/2002 vom 19. Juli 2002 E. 1.4, 2A.43/2000
vom 12. April 2000 E. 1a sowie 2A.19/1993 vom 10. März 1994 E. 1d). Fol-
gerichtig hat der Beschwerdeführer im Kanton Basel-Stadt im Dezember
2006 erneut ein Gesuch um Familiennachzug gestellt, über das die kanto-
nalen Behörden ungeachtet der Einreisesperre materiell zu befinden ha-
ben werden. In diesem Rahmen werden die Bewilligungsbehörden auch zu
prüfen haben – wie sie es bei früheren Gelegenheiten bereits getan haben
– ob dem Bescherdeführer ohne Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei sei-
8ner Familie verweigert werden kann.
7.2.3 Vor dem aufgezeigten Hintergrund kann sich nur die Frage stellen, ob die
über die Verweigerung der Aufenthalts hinausgehende, durch die Einreise-
sperre zusätzlich erwirkte Erschwernis des Familienlebens vor Art. 8
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält. Diese Erschwernis besteht nicht in
einem absoluten, für die Dauer der Einreisesperre geltenden Einreisever-
bot, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint. Die Wirkung einer
Einreisesperre äussern sich vielmehr darin, dass ein Ausländer von den
allgemeinen, für seine Personenkategorie geltenden Einreisebestim-
mungen ausgenommen wird, indem er eine besondere Bewilligung, die so
genannte Suspension der Einreisesperre, einholen muss, wenn er in die
Schweiz einreisen will (vgl. Art. 13 Abs. 1 letzter Satz ANAG). Mit dieser
Suspension kann die Wirksamkeit der Einreisesperre auf Gesuch hin für
bestimmte Zeit und aus triftigen Gründen ausgesetzt werden. Der auslän-
dische Staatsangehörige wird mit anderen Worten einem besonderen Be-
willigungs- und Kontrollregime in Bezug auf Einreise, Aufenthaltszweck
und Ausreise unterstellt. Ob in diesem, in erster Linie administrativen Er-
schwernis bereits ein rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das Familienle-
ben begründet ist, kann offen bleiben. Auf Grund der geographischen Ent-
fernung und der Visumspflicht, der Staatsangehörige Mazedoniens grund-
sätzlich unterstehen, sind dem Beschwerdeführer spontane Besuche bei
seiner Familie in der Schweiz ohnehin nicht möglich, und der Pflege der fa-
miliären Beziehungen durch Besuche im Ausland steht die Einreisesperre
nicht entgegen. Im Übrigen musste zum Zeitpunkt des Eheschlusses zu-
mindest dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei, dass er nicht ohne
weiteres mit einer problemlosen Gestaltung der ehelichen Gemeinschaft
wird rechnen können. Selbst wenn man deshalb von einem unter dem Ge-
sichtspunkt von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV relevanten Eingriff aus-
gehen wollte, wäre eine Störung des Familienlebens in der konkreten
Situation geringfügig. Dementsprechend tief ist das private Interesse des
Beschwerdeführers und seiner Familie einzustufen.
7.3 Eine wertende Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen führt
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die auf unbestimmte
Zeit verhängte Einreisesperre eine verhältnismässige und angemessene
Massnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung darstellt. Namentlich ist
festzustellen, dass eine allfällige, im Lichte von Art. 8 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV relevante Störung des Familienlebens durch das öffentliche In-
teresse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist.
8. Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwer-
de ist deshalb abzuweisen.
9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den am 19. Oktober 2005 geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben)
- der Vorinstanz
- den Bevölkerungsdiensten und Migration des Kantons Basel-Stadt
- dem Migrationsamt Kanton Aargau
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
A. Trommer J. Longauer
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