Abtei lung III
C-732/2006
{T 0/2}
Urteil vom 1. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz);
Richterin Beutler; Richter Vaudan;
Gerichtsschreiber Birgelen.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Einreisebewilligung für
T._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die 1983 geborene philippinische Staatsangehörige T._______ (nachfol-
gend: Gesuchstellerin) beantragte am 23. Oktober 2005 bei der Schweize-
rischen Vertretung in Manila ein Visum für einen dreimonatigen Besuch
beim im Kanton Zürich wohnhaften A._______ (nachfolgend: Gastgeber
bzw. Beschwerdeführer) und dessen Ehefrau. Nach formloser Verweige-
rung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an das Bundesamt
für Migration (BFM, nachfolgend: Vorinstanz) zur Prüfung und zum formel-
len Entscheid weiter.
B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber weitere
Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilli-
gung der Einreise mit Verfügung vom 8. Dezember 2005 ab. Zur Begrün-
dung wurde ausgeführt, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus
welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirt-
schaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie
vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute würden versuchen, ihren Aufent-
halt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu
verlängern und sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungs-
massnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Darüber hi-
naus würden ihr in ihrem Ursprungsland weder zwingende berufliche oder
gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten oblie-
gen, welche gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten
könnten. Schliesslich würden auch keinerlei Gründe vorliegen, welche eine
Einreise trotzdem zwingend notwendig machen würden.
C. In einem an die Vorinstanz gerichteten Wiedererwägungsgesuch vom
1. Januar 2006, welches an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepar-
tement (EJPD) weitergeleitet und von diesem als Beschwerde entgegen-
genommen wurde, ersuchte der Gastgeber sinngemäss um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und um Erteilung eines Einreisevisums für die
Dauer von eineinhalb Monaten. Zur Begründung führt er im Wesentlichen
aus, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die Wiederausreise nach
einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gewährleistet. Im Jahre 2005 sei
schon seine Schwiegermutter bei ihm und seiner Ehefrau zu Besuch ge-
wesen. Sie habe das Land anschliessend fristgemäss wieder verlassen
und sei auf die Philippinen zurückgekehrt. Aus der Region, in der seine
Ehefrau gelebt habe und die Gesuchstellerin nach wie vor lebe, gebe es
keinen Zuwanderungsdruck. Er könne der Vorinstanz - falls erforderlich -
eine Reiseversicherungsbestätigung und nach Beendigung des Aufent-
haltes der Gesuchstellerin eine Ausreisebestätigung der Polizei und der
Gemeindebehörde nachreichen.
Der Beschwerde waren eine persönliche Erklärung der Gesuchstellerin
betr. ihrer Rückkehrbereitschaft sowie der Auszug aus einem Bankkonto
der Ehefrau des Beschwerdeführers beigelegt.
D. Auf entsprechende Aufforderung hin nahm der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 5. Februar 2006 ergänzend Stellung zum Sachverhalt: Die Ge-
3suchstellerin sei die Tochter eines Vetters seiner Ehefrau. Eine Heirat der
Gesuchstellerin mit einem seiner ebenfalls in der Schweiz wohnhaften
Stiefsöhne sei nicht geplant; diese seien bereits verheiratet. Seine Ehefrau
sei zwar krankheitsbedingt nicht in der Lage, den Haushalt vollständig al-
leine zu führen, werde aber dabei von ihm und seinen Stiefsöhnen unter-
stützt. Er suche keine Haushaltshilfe; im Übrigen könnte man eine solche
an seinem Wohnort ohne weiteres für wenig Geld finden. Eine Mithilfe im
Haushalt könnte er von der Gesuchstellerin auch gar nicht erwarten. Er
kenne sie und überhaupt die ganze Familie seiner Ehefrau. Die Einkom-
mens- und Vermögensverhältnisse der Gesuchstellerin könne er nicht of-
fenlegen. Sie kümmere sich um ein Haus in Batangas City, das seiner
Ehefrau und der Schwiegermutter gehöre. In diesem Haus werde ein Inter-
nat für zehn bis fünfzehn Schüler geführt, bei denen es sich vorwiegend
um Verwandte handle. Die Gesuchstellerin erhalte von den Schülern ein
monatliches Kostgeld, kümmere sich zeitweise um den Haushalt und sorge
durch ihre Anwesenheit für eine gewisse Sicherheit.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2006 spricht sich die Vorinstanz
für eine Abweisung der Beschwerde aus. Es bestehe zwar keinerlei An-
lass, an der Integrität des Gastgebers zu zweifeln. Dies reiche jedoch an-
gesichts des grundsätzlich als hoch einzustufenden Zuwanderungsdruckes
aus dem Heimatland der Gesuchstellerin und ihren fehlenden, über das
übliche Mass hinausgehenden beruflichen, gesellschaftlichen oder familiä-
ren Verpflichtungen nicht aus, um Gewähr für eine fristgerechte und an-
standslose Wiederausreise zu bieten. Zudem würden keine engen familiä-
ren Beziehungen zum Gastgeber bestehen.
F. In seiner Replik vom 21. März 2006 hält der Beschwerdeführer sinnge-
mäss an seiner Beschwerde fest und wiederholt seine bereits angeführten
Argumente. Ergänzend betont er, er biete Gewähr für eine anstandslose
und fristgerechte Ausreise der Gesuchstellerin aus der Schweiz und werde
nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstossen.
G. Mit Verfügung vom 16. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer einge-
laden, innert Frist allfällige, seit März 2006 eingetretene Veränderungen in
den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin mitzuteilen und ent-
sprechende Beweismittel beizubringen. Der Beschwerdeführer hat darauf
nicht reagiert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR
142.20] i.V.m. Art. 31 und 33 lit. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]).
41.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim In-
krafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidge-
nössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerde-
diensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt
das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig
(Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
1.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG und Art. 48 VwVG
zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
2.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehält-
lich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungs-
behörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4
und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar
1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
[VEA, SR 142.211], PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER
UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländer-
recht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht,
Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S.
143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und
Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protec-
tion de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz ei-
nen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung
von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Vi-
sum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Art. 1 Abs.
2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem
Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst.
c VEA).
3.
3.1 Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die
Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Er-
teilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert.
3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen ma-
5chen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerin-
nen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirt-
schaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit
Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen
Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einrei-
sebewilligung in Einklang steht.
3.3 Auf den Philippinen sind fraglos breite Bevölkerungsschichten von ver-
gleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen be-
troffen. Nach Angaben der Asiatischen Entwicklungsbank hatten im Jahr
2003 44.1% der Bevölkerung weniger als USD 2 pro Tag zur Verfügung
und 11.1% waren von absoluter Armut (weniger als USD 1 pro Tag) betrof-
fen. Angesichts des starken Bevölkerungswachstums stellt die Arbeitslo-
sigkeit ein zunehmendes Problem dar. Zwar ist die Arbeitslosenrate 2005
offiziell von 11.8% auf 7.4% zurückgegangen, doch dürfte dieser Rück-
gang auf eine neue Definition von Arbeitslosigkeit zurückzuführen und die
tatsächliche Arbeitslosenrate unverändert geblieben sein. Zu den offiziel-
len Arbeitslosen kommen rund 21% Unterbeschäftigte hinzu (Quelle:
, Stand: Februar 2007). Entsprechend
hoch ist der Anteil jener, die zeitweise oder auf Dauer ins Ausland emigrie-
ren wollen, um dort unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere
Existenz aufbauen zu können. So verlassen rund 1 Mio. Menschen jährlich
die Philippinen, um im Ausland Arbeit zu suchen (vgl. Auswärtiges Amt,
a.a.O.). Dieser Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark,
wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein so-
ziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies
angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung
ausländerrechtlicher Bestimmungen.
4.
4.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und
Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Ein-
zelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller im Heimatstaat
beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine an-
standslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstel-
lern, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die
sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entspre-
chender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschrifts-
gemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufent-
halt) hoch eingeschätzt werden.
4.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 23-jährige, ledige und
kinderlose Frau, die mit der Ehefrau des Beschwerdeführers entfernt ver-
wandt sein soll (Tochter eines Vetters). Gemäss Angaben des Beschwer-
deführers lebt - abgesehen von seiner Ehefrau und seinen Stiefsöhnen -
ihre gesamte Verwandtschaft im gleichen Ort auf den Philippinen. Die Ge-
suchstellerin wohne nicht weit entfernt von seiner betagten Schwiegermut-
ter und kümmere sich um sie. Weiter schaue sie zum Haus seiner Ehefrau
6und seiner Schwiegermutter in Batangas City, in welchem ein Internat ge-
führt werde. Abgesehen von der Betreuung der Schwiegermutter werden
keine speziellen familiären Verantwortlichkeiten geltend gemacht, welche
besondere Gewähr für eine Rückkehr nach dem angestrebten Besuchauf-
enthalt bieten könnten. In weitgehender Unkenntnis der konkreten Verhält-
nisse kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die persönliche
Präsenz der Gesuchstellerin im Haus in Batangas City unabdingbar ist und
ihre Betreuungsaufgaben nicht auch durch andere Personen wahrgenom-
men werden könnten.
4.3 Die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die Gesuchstellerin lebt, sind
nicht transparent. In ihrem eigenhändig ausgefüllten Visumantragsformular
machte sie keine Angaben zu Beruf und einem allfälligen Arbeitgeber. Auf
einem von der Schweizerischen Vertretung in Manila vorgelegten speziel-
len Fragebogen vermerkte sie unter der Rubrik, in welcher danach gefragt
wird, wer (im Falle der Erwerbslosigkeit) für den Lebensunterhalt auf den
Philippinen aufkomme, sie erhalte finanzielle Unterstützung durch den Be-
schwerdeführer und dessen Ehefrau. Der Beschwerdeführer wiederum
macht - ohne allerdings einen entsprechenden Nachweis zu erbringen -
geltend, dass die Gesuchstellerin ihr Einkommen aus Einnahmen des In-
ternats in Batangas City erziele. Unter den gegebenen Umständen kann
zumindest nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Gesuchstel-
lerin stabile, existenzsichernde berufliche Verpflichtungen innehält, welche
sie ernsthaft von einer allfälligen Auswanderung abhalten könnten.
4.4 Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz daher zu Recht
davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet
(vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. c VEA). Zwar lässt sich diese
Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht
aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie be-
reits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. Die Ge-
suchstellerin hat zwar eine schriftliche Rückreiseverpflichtung unterzeich-
net. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine blosse Absichtserklä-
rung, welche weder rechtlich verbindlich noch faktisch durchsetzbar ist.
Auch die vom Beschwerdeführer angebotene (behördliche) Ausreisebestä-
tigung böte keinerlei Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise. Denn da-
mit wäre nicht der Wille der Gesuchstellerin zu beeinflussen, sondern le-
diglich ein Faktum zu belegen (Wiederausreise nach dem Besuchsaufent-
halt), das schon auf andere Weise kontrolliert werden kann.
5. Der Beschwerdeführer will in seiner Person Gewähr für eine anstandslose
und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin aus der Schweiz bie-
ten; er werde nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstossen. Er sei
auch - falls erforderlich - bereit, eine Reiseversicherungsbestätigung nach-
zureichen. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als
Gastgeber wird auch von der Vorinstanz in keiner Weise in Zweifel gezo-
gen. Indessen geht es bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristge-
rechten Wiederausreise nicht um das Verhalten des Gastgebers, sondern
allein um dasjenige des Gastes. Nur dieser ist in der Lage, hinreichend
Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten.
7Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten,
nicht aber - mangels rechtlicher Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Ver-
halten des Gastes.
6. Ob mit dem angestrebten Visum tatsächlich nur ein reiner Besuchsaufent-
halt bezweckt wird, erscheint aufgrund der Akten zumindest fraglich. Der
Beschwerdeführer bestritt zwar, dass eine Mithilfe im Haushalt seiner of-
fenbar gesundheitlich angeschlagenen Ehefrau beabsichtigt werde. Immer-
hin hat aber die Gesuchstellerin auf dem Fragebogen der Schweizerischen
Vertretung in Manila vermerkt, dem Gastgeber und seiner Ehefrau wäh-
rend ihres Besuchsaufenthaltes einen Dienst erweisen bzw. sich bei ihnen
erkenntlich zeigen zu wollen. Worin diese Erkenntlichkeit bestehen soll
und woraus sich diese ergebe, wurde nicht erläutert. Die Frage kann aber
offen bleiben, fehlt es doch wie aufgezeigt bereits an der Gewähr einer
fristgemässen Wiederausreise.
7. Der Beschwerdeführer verweist auf seine Schwiegermutter, die im Jahre
2005 ein Einreisevisum erhalten habe und nach ihrem Besuch anstandslos
und fristgerecht wieder auf die Philippinen zurückgekehrt sei. Allein aus
dem Umstand, dass die Schwiegermutter die Schweiz nach bewilligter Ein-
reise fristgemäss wieder verlassen hat, kann jedoch nicht schon auf ein
entsprechendes Verhalten der Gesuchstellerin geschlossen werden. Wie
bereits ausgeführt (vgl. Ziffer 4.1), sind bei der Risikoanalyse die Umstän-
de des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen.
8. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, seine Ehefrau könne
aus gesundheitlichen Gründen nicht auf die Philippinen reisen. Zudem hät-
ten sie ein kleines Kind. Über das konkrete Krankheitsbild der Ehefrau ist
nichts bekannt und somit kann auch nicht beurteilt werden, ob damit allen-
falls eine generelle Reiseunfähigkeit verbunden ist. Aus den Akten ergibt
sich jedenfalls, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der Ver-
gangenheit mehrfach auf den Philippinen waren. Es ist mit dem erhobenen
pauschalen Einwand auch noch nicht dargetan, dass und weshalb dies in
Zukunft nicht mehr möglich sein sollte. Kommt hinzu, dass es sich im Ver-
hältnis der Gesuchstellerin zur Ehefrau des Beschwerdeführers nicht um
eine enge Verwandtschaft handelt.
9. Aus vorstehenden Erwägungen folgt somit, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwer-
de ist daher abzuweisen.
10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Re-
glements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie sind durch den am 3. Februar 2006 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Einschreiben)
- der Vorinstanz (Einschreiben; Akten 2 196 275 zurück)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
A. Trommer L. Birgelen
Versand am: