Abtei lung II I
C-7323/2008/frj/fas
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Johannes Frölicher (Vorsitz), Richter Beat Weber,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Sistierung Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7323/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle)
A._______ mit Verfügung vom 28. Mai 1997 ab dem 1. März 1997 bei
einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zugesprochen hat
(IV-Akt. 46),
dass die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 die IV-
Rentenzahlungen ab 1. November 2008 vorläufig einstellte und einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (IV-Akt. 83),
dass A._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. November
bzw. vom 26. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten und im Wesentlichen beantragt hat, die Rente sei
weiterhin auszurichten und es sei festzustellen, dass der Rentenan-
spruch weiterhin bestehe,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland zuständig ist,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2009 die
Abweisung der Beschwerde beantragt hat,
dass die Parteien mit Replik vom 15. Mai und Duplik vom 29. Mai 2009
an ihren Anträgen festhielten,
dass das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 21. Oktober 2008) eingetrete-
nen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis) und in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend
sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestan-
des Geltung hatten (BGE 130 V 329),
dass gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1) eine Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für
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die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird,
wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich ändert,
dass die Verwaltung im Rahmen eines Hauptverfahrens (z.B. eines
Revisionsverfahrens) – sofern die entsprechenden Voraussetzungen
erfüllt sind – vorsorgliche Massnahmen, wie eine vorläufige Einstellung
der Rentenzahlungen, treffen kann, um die Wirksamkeit der Endver-
fügung sicherzustellen (zum Ganzen Urteil BVGer C-676/2008 vom
21. Juli 2009 E. 4 mit weiteren Hinweisen),
dass Anfechtungs- und Streitgegenstand vorliegend nur die vorsorg-
liche Einstellung der Leistungen ist (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a, BGE
131 V 164 E. 2.1) und die Überprüfung des Rentenanspruchs Gegen-
stand des Hauptverfahrens ist, weshalb auf diesbezügliche Vorbringen
nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Leistungseinstellung damit begründete, sie
habe erfahren, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Januar 2001
bis Ende Juli 2008 in Z._______ als Geschäftsführer der B._______
LLC tätig gewesen sei und dabei monatliche Lohnzahlungen erhalten
habe,
dass der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nicht nachgekommen
sei und zudem anlässlich der von Amtes wegen durchgeführten
Rentenrevision bestätigt habe, weder eine selbständige noch eine
unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben,
dass deshalb der Verdacht auf unrechtmässigen Leistungsbezug
bestehe, welcher weiter abgeklärt werden müsse,
dass die rentenzusprechende Verfügung vom 28. Mai 1997 auf der
medizinischen Einschätzung beruhte, wonach aufgrund der diag-
nostizierten HIV-Infektion (Stad. II As. 1992) und einer leicht progre-
dienten kognitiven Funktionsstörung bei Encephalopathie keine
Eingliederung in einer leidensangepassten Tätigkeit möglich sei (IV-
Akt. 43 f.),
dass sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf die von C._______,
B._______ LLC, am 17. September 2008 eingereichten Unterlagen
(Fragebogen für den Arbeitgeber, Vereinbarung zwischen A._______
und C._______ über die Aufgaben des Beschwerdeführers betreffend
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Aufbau und Management von B._______ LLC, Aufstellung Bezüge von
A._______ von 2001 bis 2008) abstützt (IV-Akt. 77-81),
dass der Beschwerdeführer vorbringt, bei den Behauptungen von
C._______ handle es sich um Verleumdungen eines ehemaligen
Freundes, insbesondere sei er nie – wie in der Vereinbarung vorge-
sehen – als Geschäftsführer tätig gewesen, sondern sei lediglich, im
Sinne einer Gefälligkeit gegenüber seinem früheren Freund, während
dessen Abwesenheit präsent gewesen und habe kleine Aufgaben
übernommen,
dass der Verdacht auf unrechtmässigen Leistungsbezug und/oder auf
schwerwiegende Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 31 Abs. 1
ATSG und Art. 77 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) damit nicht ausgeräumt wird,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, die Vereinbarung mit
C._______ vom 25. Januar 2001 unterzeichnet zu haben, wonach er
den Aufbau und das Management von B._______ LLC übernehme,
obwohl er geltend macht, diese Aufgabe nie ausgeführt zu haben,
dass er auch nicht in Abrede stellt, dass er im fraglichen Zeitraum
gewisse Tätigkeiten für C._______ ausgeübt hat,
dass aufgrund der Umstände zumindest glaubhaft erscheint, dass der
Beschwerdeführer in den letzten Jahren (jedenfalls teilweise) erwerbs-
fähig war,
dass gemäss Art. 7b Abs. 2 IVG Leistungen in Abweichung von Art. 21
Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder
verweigert werden können, wenn die versicherte Person u.a. der
Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist
(Bst. b) oder Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt
oder zu erwirken versucht hat (Bst. c),
dass über den Rentenanspruch im Hauptverfahren zu entscheiden ist
und vorliegend nur zu prüfen ist, ob das Interesse der IV-Stelle, die
Leistungen vorsorglich einzustellen, oder das Interesse des Beschwer-
deführers, während der Dauer des Revisionsverfahrens seinen
Lebensunterhalt nicht ohne die Rente bestreiten zu müssen, überwiegt
(vgl. Urteil BVGer C-676/2008 vom 21. Juli 2009 E. 4.4 mit Hinweisen),
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dass das Interesse der Versicherung, keine ungerechtfertigten Leis-
tungen auszurichten bzw. die Gefahr der Nichteinbringlichkeit von
Rückforderungen zu vermeiden, höher zu gewichten ist, als das
Interesse des Beschwerdeführers an ununterbrochener Ausrichtung
der Rente,
dass die Beschwerde deshalb abzuweisen ist, soweit darauf einzu-
treten ist,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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