B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7323/2013
Ur t e i l vom 1 7 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
1. CSS Kranken-Versicherung AG,
2. INTRAS Krankenversicherung AG,
3. Arcosana AG,
4. Sanagate AG,
alle vertreten durch CSS Versicherung AG,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. physio solothurn,
2. A._______, et al. (Mitglieder von physio solothurn und
physioswiss, gemäss Liste und Vollmachten),
3. B._______, et al. (Organisationen der Physiotherapie ge-
mäss Art. 52a KVV und Mitglieder von physio
solothurn und physioswiss, gemäss Liste und Vollmachten),
alle vertreten durch Schweizer Physiotherapie Verband
physioswiss,
diese wiederum vertreten durch Rechtsanwältin
lic. iur. LL.M. Christine Boldi, SwissLegal Dürr + Partner,
Beschwerdegegnerinnen,
Schweizer Physiotherapie Verband
physioswiss, vertreten durch Rechtsanwältin
lic. iur. LL.M. Christine Boldi, SwissLegal Dürr + Partner, wei-
tere Beteiligte,
Regierungsrat des Kantons Solothurn,
handelnd durch Departement des Inneren,
Vorinstanz.
Gegenstand
Festsetzung Taxpunktwert für physiotherapeutische
Leistungen in freier Praxis ab 1. Juli 2012; Beschluss des
Regierungsrats des Kantons Solothurn vom 2. Juli 2013
(Nr. 2013/1357).
C-7323/2013
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht für
die ursprünglich in den vereinigten Beschwerdeverfahren C-4404/2013, C-
4426/2013 als Beschwerdeführerinnen geführten CSS Kranken-Versiche-
rung AG, Sanagate AG, INTRAS Krankenversicherung AG und Arcosana
AG (im Folgenden: CSS, Sanagate, INTRAS und Arcosana), vertreten
durch die tarifsuisse ag, im Juli 2014 das vorliegende separate Verfahren
angelegt hat (vgl. unten Bst. C.f). Soweit im Folgenden auf Beschwerde-
verfahrensakten (B-act.) oder Akten der Vorinstanz (Vorakten; SO) verwie-
sen wird, handelt es sich – soweit nichts anderes ausgeführt wird – um im
Verfahren C-4404/2013 eingereichte Akten.
B.
Am 1. Juli 1998 genehmigte der Bundesrat mit Wirkung ab 1. Januar 1998
den nationalen Tarifvertrag für die Behandlung durch Physiotherapeuten in
freier Praxis (nachfolgend: Nationaler Tarifvertrag 1998) samt Anhang 1
und 2; zugleich legte er den Tarif nach Anhang 1 dieses Vertrages als ge-
samtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur für Einzelleistungstarife fest
(im Folgenden: nationale Tarifstruktur 1998; vgl. das zur Publikation vorge-
sehene Urteil des BVGer C-2461/2013, C-2468/2013 vom 28. August
2014, welches eine analoge Tariffestsetzung für physiotherapeutische
Leistungen in freier Praxis im Kanton Thurgau betrifft [im Folgenden: Urteil
C-2461/2013 oder Piloturteil] Bst. A.a). Mit Beschluss Nr. 1998/2662 vom
22. Dezember 1998 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Solothurn
eine Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Physiotherapeutenver-
band, Sektion Solothurn, und dem Verband Solothurnischer Krankenversi-
cherer, in welcher im Rahmen der nationalen Tarifstruktur 1998 rückwir-
kend ab 1. Januar 1998 ein kantonaler Taxpunktwert von Fr. 0.95 verein-
bart worden war (B-act. 10 Beilagen 1 und 2). Am 11. Dezember 2009 kün-
digte physioswiss den Nationalen Tarifvertrag 1998 per 30. Juni 2010 und
am 23. Juni 2011 alle kantonalen Tarifverträge, im Namen der kantonalen
Physiotherapieverbände, per 31. Dezember 2011 (vgl. Piloturteil Bst. B.a).
Mit Beschluss (RRB) Nr. 2013/1357 vom 2. Juli 2013 setzte der Regie-
rungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Art. 47 KVG (SR 832.10) den
Taxpunktwert für physiotherapeutische Leistungen in freier Praxis im Kan-
ton Solothurn rückwirkend ab 1. Juli 2012 auf Fr. 1.06 fest (RRB Ziff. 6.1),
erklärte die betroffenen physiotherapeutischen Leistungserbringer und
Leistungserbringerinnen (Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen,
C-7323/2013
Seite 4
die ihren Beruf selbständig und auf eigene Rechnung ausübten, sowie Or-
ganisationen der Physiotherapie im Sinne von Art. 52a KVV [SR 832.102];
im Folgenden: [physiotherapeutische] Leistungserbringerinnen) für be-
rechtigt, die Differenz zum vom Regierungsrat für die Dauer des Festset-
zungsverfahrens provisorisch festgesetzten Tarif (provisorischer Taxpunkt-
wert: Fr. 0.95; RRB Nr. 2012/1379), der im Übrigen auch während eines
allfälligen Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht gelte,
nachzufordern (RRB Ziff. 6.2), und hielt fest, dass für die der association
suisse des physiothérapeutes indépendants (ASPI) angeschlossenen
Leistungserbringerinnen der zwischen der ASPI und den Krankenversiche-
rern vereinbarte Tarif gelte (RRB Ziff. 6.3).
C.
C.a Gegen diesen Regierungsratsbeschluss erhoben 47 Krankenversiche-
rer, darunter die CSS, Sanagate, INTRAS und Arcosana, alle vertreten
durch die tarifsuisse ag (im Folgenden: tarifsuisse-Gruppe) am 5. August
2013 Beschwerde und beantragten die Aufhebung von Ziff. 6.1 bzw. 6.2
des angefochtenen Beschlusses und Rückweisung der Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz, eventualiter die Festsetzung des Tax-
punktwerts ab 1. Juli 2012 auf höchstens Fr. 0.95 – unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen gemäss Gesetz (Beschwerdeverfahren C-4404/2013).
Ebenfalls am 5. August 2013 erhoben die Helsana Versicherungen AG (im
Folgenden: Helsana) und 12 weitere Krankenversicherer (alle vertreten
durch Helsana, Recht; im Folgenden: HSK-Gruppe) Beschwerde gegen
den besagten Beschluss und beantragten die Aufhebung der Festsetzung
des Taxpunktwerts und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz, eventualiter die Festsetzung des Taxpunktwerts ab 1. Juli
2012 auf Fr. 0.93 – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Ge-
setz (Beschwerdeverfahren C-4426/2013).
C.b Am 14. August 2013 leistete die tarifsuisse-Gruppe den ihr auferlegten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.-.
C.c Mit Vernehmlassungen vom 24. September 2013 beantragte die Vo-
rinstanz in beiden Verfahren die vollumfängliche Abweisung der Be-
schwerde und Bestätigung des Beschlusses (im Folgenden: angefochtener
[Regierungsrats-]Beschluss, RRB) sowie dass die Kosten des Beschwer-
deverfahrens den Beschwerdeführerinnen auferlegt werden. Ihre Begrün-
dung stützte sie auf die bereits im RRB dargelegten Überlegungen und
verwies zusätzlich auf das analoge Vorgehen der Regierungen der Kan-
tone Aargau, Basel-Stadt, Graubünden und St. Gallen.
C-7323/2013
Seite 5
C.d Am 2. Oktober 2013 reichte die rubrizierte Rechtsanwältin lic.iur. LL.M.
Christine Boldi in den Verfahren C-4404/2013 und C-4426/2013 im Namen
von (1.) physio solothurn, (2.) physioswiss, (3.) A._______ et al. (Mitglieder
von physio solothurn und physioswiss, gemäss Liste und Vollmachten), (4.)
B._______ et al. (Organisationen der Physiotherapie gemäss Art. 52a KVV
und Mitglieder von physio solothurn und physioswiss, gemäss Liste und
Vollmachten) je eine Beschwerdeantwort ein. Darin beantragte sie das
Nichteintreten auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 46 und 47,
die Abweisung der Beschwerde der tarifsuisse-Gruppe, soweit darauf ein-
zutreten sei, bzw. die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und –
basierend auf der seit 1. Juli 1998 gültigen Tarifstruktur für physiotherapeu-
tische Leistungen – rückwirkend ab 1. Juli 2012 die Festsetzung des kan-
tonalen Taxpunktwerts auf Fr. 1.08, eventualiter die Aufhebung des Be-
schlusses und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten
Festsetzung des Taxpunktwerts – unter o-/e-Kostenfolge.
C.e Mit Verfügung vom 5. Dezember 2013 vereinigte das Bundesverwal-
tungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnum-
mer C-4404/2013. In der Folge wurden je eine Stellungnahme der Eidge-
nössische Preisüberwachung (PUE) vom 10. Februar 2014 (B-act. 12), des
Bundesamtes für Gesundheit (BAG) vom 12. März 2014 (B-act. 14), ein
gemeinsamer Antrag auf Verfahrenssistierung von tarifsuisse und physios-
wiss vom 17. und 22. April 2014 (B-act. 17), Schlussbemerkungen der ta-
rifsuisse-Gruppe vom 25. April 2014 (B-act. 18), Schlussbemerkungen der
Beschwerdegegnerinnen vom 28. April 2014 (B-act. 19), ein Begehren der
Beschwerdegegnerinnen vom 5. Mai 2014 um Zulassung einer Einzelvoll-
macht (B-act. 20), eine Stellungnahme von Rechtsanwältin Boldi zur Pas-
sivlegitimation der von ihr Vertretenen vom 12. Juni 2014 (B-act. 23) sowie
Schlussbemerkungen der HSK-Gruppe vom 12. Juni 2014 (B-act. 24) zu
den Akten genommen.
C.f Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 teilte der Vertreter der tarifsuisse-Gruppe
unter Beilage eines Schreibens der CSS Versicherung vom 3. Juli 2014
mit, seine Vollmacht sei für die Krankenversicherer CSS [CSS Krankenver-
sicherung AG], INTRAS, Arcosana und Sanagate mit Wirkung ab 11. Juli
2014 widerrufen worden und die CSS Versicherung führe das Verfahren
für die CSS Gruppe weiter (Beschwerdeakte des vorliegenden Verfahrens
2 und Beilage dazu).
D.
Am 28. November 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht im vereinigten
C-7323/2013
Seite 6
Verfahren C-4404/2013, C-2468/2013 die Beschwerde der tarifsuisse-
Gruppe gutgeheissen und den angefochtenen Beschluss des Regierungs-
rats des Kantons Solothurn vom 2. Juli 2013 aufgehoben (im Folgenden:
Urteil C-4404/2013).
E.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und sonstigen Verfahrensbe-
teiligten und die eingereichten Unterlagen wird – soweit erforderlich – in
den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Tariffestset-
zungsbeschluss des Regierungsrates des Kantons Solothurn (im Folgen-
den: Regierungsrat, Vorinstanz) nach Art. 47 Abs. 1 KVG, deren Beurtei-
lung in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt (vgl. Art. 31,
33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 KVG; vgl. auch Piloturteil E. 1).
1.2 Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen. Sie sind durch den angefochtenen Beschluss ohne Zweifel be-
sonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung. Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert (vgl. Pi-
loturteil E. 1.3 m.w.H.).
1.3 Da die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben wurde und der Kos-
tenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art.
37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach dem VwVG.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden,
als erst der angefochtene Beschluss dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind
unzulässig (Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG). Das Bundesverwaltungsgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an und kann eine Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen (vgl. Pilotur-
teil E. 2.3 m.w.H.).
3.
C-7323/2013
Seite 7
3.1 Zu prüfen ist, wer – neben den Beschwerdeführerinnen und der Vo-
rinstanz – im vorliegenden Beschwerdeverfahren je als Partei / Beschwer-
degegnerin zuzulassen ist (vgl. oben Bst. C.d). Dazu äusserte sich Rechts-
anwältin Boldi in ihren Beschwerdeantworten und Schlussbemerkungen
und in ihrer Eingabe vom 12. Juni 2014.
3.2 Für das Beschwerdeverfahren gilt der Parteibegriff von Art. 6 i.V.m. Art.
48 VwVG, auch für die Zulassung als Partei zum Beschwerdeverfahren
(vgl. dazu ausführlich Teilentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
C-2461/2013, C-2468/21013 vom 29. Januar 2014 [im Folgenden: Teilent-
scheid C-2461/2013] E. 2.2 ff.).
3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Passivlegitimation des Kantonalver-
bandes physio solothurn (als Kantonalverband von physioswiss) zu Recht
unbestritten und zu bejahen ist (vgl. Urteil C-4404/2013 E. 3.3).
3.4
3.4.1 Betreffend Zulassung von physioswiss als Partei / Beschwerdegeg-
nerin zum vorliegenden Verfahren (Passivlegitimation) ist zunächst Folgen-
des festzuhalten: Im Teilentscheid C-2461/2013 befand das Bundesverwal-
tungsgericht, dass physioswiss kein eigenes schutzwürdiges Interesse auf-
weise und daher nicht in eigenem Namen und Interesse dazu legitimiert
sei, am Beschwerdeverfahren als Partei teilzunehmen, dass die Voraus-
setzungen für eine egoistische Verbandsbeschwerdegegnerschaft nicht er-
füllt seien, und dass das Bundesrecht kein ideelles Beschwerderecht
kenne, auf welches sich physioswiss berufen könne. Physioswiss komme
daher in jenem Beschwerdeverfahren keine Parteistellung zu (E. 3.4 ff.).
Auf diese Ausführungen ist zu verweisen; daran ist festzuhalten (vgl. Urteil
C-4404/2013 E. 3.4.3).
3.4.2 Soweit Rechtsanwältin Boldi zusätzlich zum bereits im Verfahren
C-2461/2013 Vorgebrachten im vorliegenden Verfahren zusätzliche Argu-
mente vorbringt, ist diesbezüglich Folgendes auszuführen (ausführlicher
dazu Urteil C-4404/2013 E. 3.4.2 f. m.w.H.):
Allfällige faktische Ungleichgewichte im Verhältnis zwischen verschiede-
nen Verbänden rechtfertigen – entgegen dem Dafürhalten von Rechtsan-
wältin Boldi – kein Abweichen von der gefestigten Rechtsprechungspraxis,
dass die Interessen eines Grossteils der Verbandsmitglieder betroffen sein
müssen. Massgebend ist vorliegend somit, ob ein Grossteil der Mitglieder
von physioswiss vom angefochtenen Beschluss unmittelbar betroffen ist.
C-7323/2013
Seite 8
Wie viele Mitglieder physio solothurn hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich,
doch ist aufgrund der Aktenlage und den Ausführungen von Rechtsanwäl-
tin Boldi davon auszugehen, dass vom angefochtenen Beschluss nicht
mehr als die (maximal 450) im Verfahren C-2461/2013 betroffene Anzahl
von Verbandsmitgliedern betroffen ist. Deshalb sind hier wie dort die Vo-
raussetzungen für ein egoistisches Verbandsbeschwerderecht nicht gege-
ben.
Soweit Rechtsanwältin Boldi neu anführt, es sei vom Gericht zu prüfen, ob
aus einer ganzheitlichen Auslegung des 4. Abschnittes des 4. Kapitels des
KVG auf ein ideelles Beschwerderecht (im Sinne von Art. 48 Abs. 2 VwVG)
von physioswiss zu schliessen sei, ist Folgendes auszuführen: Der Gesetz-
geber hat im KVG-Tarifwesen – gerade anders als im von ihr angerufenen
Art. 58 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG, SR 822.11) – kein
ideelles Verbandsbeschwerderecht geschaffen. Vielmehr hat er in Art. 46
Abs. 1 KVG vorgesehen, dass auf der einen Seite sowohl einzelne als auch
mehrere Leistungserbringer zusammen (Vertragsgemeinschaft) oder de-
ren Verbände und auf der anderen Seite sowohl einzelne als auch mehrere
Krankenversicherer gemeinsam (Vertragsgemeinschaft) oder deren Ver-
bände als Tarifpartner stehen und beide Seiten in jeder Kombination mitei-
nander Tarifverträge abschliessen können. Ferner sieht Art. 46 Abs. 2 KVG
vor, dass der von einem Verband abgeschlossene Tarifvertrag für seine
Mitglieder nur verbindlich ist, wenn sie dem Vertrag beigetreten sind. Wie-
derum können auch Nichtmitglieder, die im Vertragsgebiet tätig sind, dem
Verbandsvertrag beitreten. Insgesamt wurde durch diese Bestimmungen
die Bindungswirkung von Verbandstarifen limitiert und das Prinzip der Ver-
tragsfreiheit in den Vordergrund gestellt, welches eine formelle und inhalt-
liche Vielfalt an Verträgen zwischen verschiedenen Tarifpartnern ermögli-
chen, den Wettbewerb im KVG-Tarifwesen stärken und Kosteneindäm-
mungen begünstigen soll. Dafür, mittels Auslegung ein implizites ideelles
Verbandsbeschwerderecht als Korrektiv zu bejahen, bleibt bei dieser ge-
setzlichen Konzeption kein Platz.
Soweit Rechtsanwältin Boldi geltend macht, dass physioswiss als nationa-
ler Verband – entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts
in E. 3.5.6 des Teilentscheids C-2461/2013 – durchaus statutarisch zur
Wahrung der in Frage stehenden Interessen der vom angefochtenen kan-
tonalen Beschluss betroffenen Mitglieder sei, verkennt sie, dass das Bun-
desverwaltungsgericht diese Frage offengelassen und seinen Entscheid
nicht darauf abgestützt hat, sodass die diesbezüglich erhobene Kritik ins
C-7323/2013
Seite 9
Leere stösst. Soweit sie geltend macht, die Regional- und Kantonalver-
bände hätten physioswiss vor Jahren explizit zur Führung der Tarifverhand-
lungen und der Tariffestsetzungsverfahren beauftragt und dem gesamt-
schweizerischen Vorgehen nie widersprochen, ist festzuhalten, dass ein
allfälliges Vertretungsverhältnis kein Recht des Bevollmächtigten begrün-
det, um in eigenem Namen und Interesse oder mittels egoistischer Ver-
bandsbeschwerde Beschwerde zu führen. Soweit sich die Regional- und
Kantonalverbände mit dem jeweiligen Vorgehen von physioswiss einver-
standen erklärten, bestätigt dies lediglich, dass sie es für ausreichend er-
achteten, ihre Rechte mittels Vertretung durch physioswiss wahrzuneh-
men.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass physioswiss im vorliegen-
den Verfahren keine Parteistellung als Beschwerdegegnerin zukommt (vgl.
Urteil C-4404/2013 E. 3.4.3).
3.5 Mit Stellungnahme vom 12. Juni 2014 – unter Bezugnahme auf die Ver-
fügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2014 – deklarierte
Rechtsanwältin Boldi, dass sie ausserdem (nur) für jene natürlichen und
juristischen Personen die Zulassung zum Verfahren als Partei beantrage,
für welche sie Vollmachten eingereicht habe (B-act. 19 Beilage 22; B-act.
20 inkl. Beilage). Angesichts des Urteilsausgangs (vgl. unten E. 7.1) kann
bezüglich dieser natürlichen wie juristischen Personen offengelassen wer-
den, ob sie passivlegitimiert sind (vgl. Urteil C-4404/2013 E. 3.5, Piloturteil
E. 6.1)
4.
Vorliegend umstritten ist die Festsetzung des Taxpunktwertes durch den
Regierungsrat des Kantons Solothurn für physiotherapeutische Leistungen
in freier Praxis auf Fr. 1.06, geltend ab 1. Juli 2012.
Die Beschwerdegegnerinnen haben in ihren Beschwerdeantworten die
Festsetzung eines Taxpunktwerts von Fr. 1.08 im Rahmen der nationalen
Tarifstruktur 1998 beantragt. In ihren Schlussbemerkungen haben sie die-
sen Antrag dahingehend verändert, als der Taxpunktwert auf mindestens
Fr. 1.21, eventualiter mindestens Fr. 1.08, festzusetzen sei.
Da das VwVG keine Anschlussbeschwerde vorsieht, kommt diesen Anträ-
gen lediglich die Bedeutung prozessualer Anregungen an das Bundesver-
waltungsgericht zu, die allerdings Kostenfolgen nach sich ziehen können
(vgl. Piloturteil E. 3.1 m.w.H.).
C-7323/2013
Seite 10
5.
Entsprechend den im Piloturteil (E. 4 m.w.H.) detailliert dargelegten recht-
lichen Grundlagen für das Zustandekommens eines Tarifs der obligatori-
schen Krankenpflegeversicherung (OKP) sind vorliegend in intertemporal-
rechtlicher Hinsicht grundsätzlich die am 1. Juli 2012 (Zeitpunkt, ab wel-
chem der umstrittene Tarif Geltung haben soll) in Kraft stehenden materi-
ellen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen massgebend, auf welche
im Folgenden – soweit nicht anders vermerkt – Bezug genommen wird (E.
4.1). Als OKP-Leistungserbringerinnen und -Leistungserbringer sind unter
anderem Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, die ihren Beruf
selbständig und auf eigene Rechnung ausüben, und Organisationen der
Physiotherapie zugelassen (E. 4.2). Sie stellen ihre Rechnungen nach Ta-
rifen, die Grundlage für die Berechnung der Vergütung sind und namentlich
für die einzelnen Leistungen Taxpunkte festlegen und den Taxpunktwert
bestimmen (Einzelleistungstarif [Art. 43 Abs. 2 Bst. b KVG]) können. Diese
Tarife werden in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern
(Tarifvertrag) vereinbart bzw. – kommt kein Tarifvertrag zustande – sub-
sidiär durch die Kantonsregierung festgesetzt (E. 4.3, 5.1). Einzelleistungs-
tarife müssen auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen
Tarifstruktur beruhen. Können sich die Tarifpartner nicht einigen, so legt der
Bundesrat diese Tarifstruktur fest (E. 4.4).
6.
6.1 Unter den Parteien ist unumstritten, dass die Voraussetzungen für eine
Tariffestsetzung durch die Kantonsregierung nach Art. 47 Abs. 1 KVG (kein
bestehender Tarif, gescheiterte Tarifverhandlungen) gegeben sind und die
Vorinstanz mit dem angefochtenem Beschluss zu Recht einen Tarif für phy-
siotherapeutische Leistungen in freier Praxis, geltend ab 1. Juli 2012, ge-
stützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG festgesetzt hat.
6.2 Umstritten ist vorliegend die Höhe des festzusetzenden kantonalen
Taxpunktwertes. Zu prüfen ist, ob der vom Regierungsrat festgesetzte Tax-
punktwert im Rahmen einer geltenden gesamtschweizerischen Tarifstruk-
tur festgesetzt wurde (E. 6.3), ob die von der Vorinstanz gewählte Methode
zur Ermittlung des kantonalen Taxpunktwertes bundesrechtskonform ist
(E. 6.4), und inwieweit sie bei der Festsetzung des umstrittenen Taxpunkt-
werts Art. 59c KVV zu berücksichtigen hatte und berücksichtigt hat (E. 6.5).
6.2.1 Die tarifsuisse-Gruppe macht hauptsächlich geltend (vgl. B-act. 1
S. 8 ff., B-act. 18), dass der Regierungsrat gegen Art. 59c KVV verstossen
C-7323/2013
Seite 11
habe, namentlich indem er seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekom-
men sei, den Tarif nicht auf konkretes und transparentes kantonsspezifi-
sches Datenmaterial (namentlich Leistungs- und Kostendatenmaterial) der
betroffenen Leistungserbringerinnen abgestützt und keine Effizienzprüfung
durchgeführt und zu Unrecht den Taxpunktwert unter teuerungsbezogener
Aufindexierung auf das verfügte Niveau angehoben habe. Ferner sei der
Regierungsrat zu Unrecht auf ihre Beweisanträge nicht eingegangen und
habe den seit 1998 erfolgten Verschiebungen in den abgerechneten Tarif-
positionen und den seit 1998 vorgenommenen Revisionen von Art. 5 der
Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der ob-
ligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsver-
ordnung, KLV, SR 832.112.31) und der Entwicklung der Praxenstrukturen
unter Berücksichtigung der mit Art. 52a KVV geschaffenen Organisationen
der Physiotherapie zu Unrecht nicht Rechnung getragen. Auch die bean-
tragte Parallelisierung der Taxpunktwerte für in Spitalambulatorien er-
brachte physiotherapeutische Leistungen sei nicht berücksichtigt worden.
6.2.2 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss sowie in seinen
Vernehmlassungen im Wesentlichen ausgeführt, dass die nationale Ta-
rifstruktur 1998 seit Kündigung des Nationalen Tarifvertrages 1998 keine
Anwendung mehr finde und er – so wie andere Kantone auch – zu Recht
stattdessen ein "Teuerungsmodell" angewandt habe, wobei die Berück-
sichtigung der Teuerung im KVG-Tarifwesen durchaus üblich sei. Im Re-
sultat hat er aber einen auf die nationale Tarifstruktur 1998 abstützenden
Taxpunktwert festgesetzt (B-act. 1 Beilage 1; B-act. 6; Akten des Verfah-
rens C-4426/2013 B-act. 8; s. dazu auch E. 6.4).
6.2.3 Die Beschwerdegegnerinnen machen in ihren Beschwerdeantworten
und in ihren Schlussbemerkungen (B-act. 7, 19; Akte 9 des Verfahrens
C-4426/2013) im Wesentlichen geltend, dass die Kantonsregierungen seit
der Kündigung des Nationalen Tarifvertrages 1998 nicht mehr an die soge-
nannte Bundesratsformel gebunden seien und die Vorinstanz zu Recht
stattdessen in eigener Kompetenz das im angefochtenen RRB ange-
wandte Teuerungsmodell angewandt habe. Auch seien die Beschwerde-
führerinnen ihrer Beweis- und Substantiierungspflicht nicht nachgekom-
men und seien deren Rechtsbegehren, soweit darauf einzutreten sei, im
Sinne von Art. 53 Abs. 2 Bst. a KVG unzulässig neu. Ferner ergebe sich
aus der in Art. 27 und Art. 94 Abs. 3 BV garantierten Wirtschaftsfreiheit
i.V.m. Art. 35 Abs. 2 KVG und Art. 47 und 52a KVV sowie Art. 59c Abs. 2
KVV ein Anspruch auf mindestens vollen Teuerungsausgleich und damit
C-7323/2013
Seite 12
auf einen Taxpunktwert für den Kanton Solothurn von Fr. 1.08. Das Vorge-
hen des Regierungsrates sei jedenfalls vertretbar. Die Vorinstanz habe auf
offizielle Daten der Schweiz abgestützt, der Entscheid sei somit datenbe-
zogen erfolgt. Ausserdem sei davon auszugehen, dass der Regierungsrat
auch Datenerhebung 2010 in seine Überlegungen einbezogen habe. Da
die Versicherer, sekundiert vom BAG, im ungekündigten Zustand jegliche
Tarifanpassung blockiert hätten, könne die langjährig nicht erfolgte Anpas-
sung der Tarife im Sinne von Art. 59c Abs. 2 KVV den Physiotherapeuten
nicht entgegengehalten werden (Verbot des Rechtsmissbrauchs gemäss
Art. 9 BV).
6.2.4 Die PUE verweist in ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2014
(B-act. 12) auf ihre Empfehlung vom 21. Februar 2013 (SO Lasche 5), wo-
rin sie die Festsetzung eines Taxpunktwerts von maximal Fr. 0.93.- emp-
fohlen hatte. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass das in
der Rechtsprechung vom Bundesrat entwickelte Berechnungsmodel (Bun-
desratsformel) anzuwenden und dementsprechend (auch) von einem au-
tomatischen Teuerungsausgleich abzusehen sei.
6.2.5 Das BAG vertritt in seiner Stellungnahme vom 12. März 2014
(B-act. 14) die Ansicht, dass die Beschwerde im Sinne seiner Erwägungen
teilweise gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zu neuem Ent-
scheid zurückzuweisen sei. Es ging dabei davon aus, dass die nationale
Tarifstruktur 1998 auch nach Kündigung des Nationalen Tarifvertrages
1998 gesamtschweizerisch gültig sei und es Sache der Kantonsregierun-
gen sei, innerhalb dieser Tarifstruktur einen Taxpunktwert festzusetzen,
falls sich die Tarifpartner nicht einigen könnten. Weiter stelle der von der
Rechtsprechung entwickelte Modelltaxpunktwert keine eigenständige, al-
leine ausschlaggebende Grösse dar, denn es müssten auch zwingend die
Grundsätze des KVG berücksichtigt werden. Deshalb dürften lediglich von
transparent ausgewiesenen Kosten diejenigen vergütet werden, die einer
effizienten Leistungserbringung entsprächen. Es bestehe vorliegend kein
Anlass dafür, einen Teuerungsausgleich in Erwägung zu ziehen. Auch
habe der Regierungsrat der Voraussetzung der wirtschaftlichen Tragbar-
keit einer Tariferhöhung nicht ausreichend Rechnung getragen und zu Un-
recht eine Auseinandersetzung mit Art. 55 KVG (Tarifstopp) unterlassen.
6.3 Die Festsetzung eines kantonalen Taxpunktwerts kann nur Wirkung
entfalten, wenn dieser in Bezug auf eine geltende nationale Tarifstruktur
festgesetzt wird. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Piloturteil darge-
legt hat, besteht in Folge der Kündigung des Nationalen Tarifvertrages
C-7323/2013
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1998 durch physioswiss seit dem 1. Juli 2011 keine nationale Einzelleis-
tungstarifstruktur für in freier Praxis erbrachte physiotherapeutische Leis-
tungen mehr. Da eine Einzelleistungstarifstruktur gesamtschweizerisch
vereinbart und genehmigt oder gesamtschweizerisch festgesetzt werden
muss, und für den vorliegend massgeblichen Zeitraum (ab 1. Juli 2012)
keine entsprechende nationale Einzelleistungstarifstruktur mehr bestand,
wurde mit dem angefochtenen Beschluss auch kein gültiger OKP-Tarif fest-
gesetzt. Der Beschluss ist bereits aus diesem Grund aufzuheben (vgl. Ur-
teil C-4404/2013 E. 6.3, Piloturteil E. 5.5).
Soweit die Parteien und übrigen Verfahrensbeteiligten Ausführungen dazu
machen, wie der Taxpunktwert innerhalb dieser (nur bis zum 30. Juni 2011
geltenden) Tarifstruktur zu ermitteln bzw. in welcher Höhe er festzusetzen
ist, ist unter diesen Umständen auf ihre Ausführungen nicht weiter einzu-
gehen (vgl. Urteil C-4404/2013 E. 6.3).
6.4 Der Regierungsrat ist für die Ermittlung des umstrittenen Taxpunktwerts
vom Taxpunktwert in der Höhe von Fr. 0.95 ausgegangen, der mit Wirkung
ab 1. Januar 1998 zwischen der Sektion Solothurn des Schweizerischen
Physiotherapeutenverbandes und dem Verband der Solothurnischen Kran-
kenversicherer vereinbart und vom Regierungsrat bewilligt worden war
(vgl. RRB Ziffn. 1, 3.2; Beilagen zu B-act. 10). Diesen Ausgangswert er-
höhte er unter Berufung auf einen Anstieg des Landesindexes der Kon-
sumentenpreise (LIK) von Dezember 1997 auf Juni 2012 in der Höhe von
11.25 %, was den festgesetzten Taxpunktwert von Fr. 1.06 ergebe, welche
Erhöhung sich im Übrigen als wirtschaftlich tragbar erweise (RRB Ziff.
3.2 f.).
Der Regierungsrat ging somit für die Ermittlung des festgesetzten Tarifs
von einem Taxpunktwert aus, der im Rahmen einer nationalen Tarifstruktur
1998 vereinbart und genehmigt worden war. Indem er diesen Taxpunktwert
mit Hinweis auf die aufgelaufene Teuerung erhöht hat, bezieht sich auch
der neu festgesetzte Taxpunktwert (implizit) auf die nationale Tarifstruktur
1998. Da letztere auf nationaler Ebene ausser Kraft getreten ist, hat sich
der Regierungsrat bei der Tariffestsetzung auf eine nicht mehr bestehende
und damit fiktive nationale Tarifstruktur abgestützt. Ein solches Vorgehen
verstösst allerdings gegen Art. 43 Abs. 5 KVG, wonach Einzelleistungsta-
rife auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur
beruhen müssen, und in doppelter Hinsicht gegen Art. 46 Abs. 4 i.V.m. Art.
47 Abs. 1 KVG (fehlende Einigung der Tarifpartner über ein nationales Mo-
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dell, Unzuständigkeit der Kantonsregierung zur [Teil-] Festlegung eines na-
tionalen Tarifmodells), sodass der angefochtene Regierungsratsbeschluss
auch deswegen als bundesrechtswidrig aufzuheben ist (vgl. dazu auch Pi-
loturteil E. 5.6).
6.5 Zu prüfen ist weiter, ob die Vorinstanz gegen Art. 59c KVV verstossen
hat und welche Schlüsse daraus für das Verwaltungsverfahren zu ziehen
sind.
Im Piloturteil hat das Bundesverwaltungsgericht Grundsätze dargelegt, die
bei der Tariffestsetzung gemäss Art. 59c KVV i.V.m. Art. 43 KVG zu berück-
sichtigen sind (E. 4.4 f., 5.7.1 ff.). Diese Grundsätze (namentlich gestei-
gerte Überprüfungs-, Untersuchungs- und Anpassungspflichten, Gebot der
Wirtschaftlichkeit der betriebswirtschaftlichen Bemessung und der sachge-
rechten Struktur sowie der möglichst günstigen Kosten) waren namentlich
in jenem, zum vorliegenden parallelen, Verfahren betreffend die Festset-
zung eines kantonalen KVG-Tarifs zu beachten. Diese Grundsätze gelten
auch für die vorliegend umstrittene Tariffestsetzung.
Da die Vorinstanz – soweit aus den Akten und den Ausführungen der Par-
teien ersichtlich – jedoch davon abgesehen hat, von den Parteien konkre-
tere Mitwirkungshandlungen zu verlangen, um den Sachverhalt im Sinne
der oben genannten Grundsätze zu ermitteln, hat sie (auch) ihre Untersu-
chungspflicht verletzt und den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, sodass
der Regierungsratsbeschluss (auch) aus diesem Grund aufzuheben ist
(vgl. Urteil C-4404/2013 E. 6.5 m.w.H.).
6.6 Darauf hinzuweisen bleibt, dass die Beschwerdegegnerinnen aus den
Übergangsbestimmungen der Änderung des KVG vom 20. Dezember
2006 (Pflegetarife) und aus Tariffestsetzungsentscheiden anderer Kantone
nichts zu ihren Gunsten ableiten können (vgl. Piloturteil E. 5.8).
6.7 Offen bleiben kann bei diesem Ausgang des Verfahrens, ob der ange-
fochtene Entscheid die Wirtschaftsfreiheit der Physiotherapeuten, das
Rechtsgleichheitsgebot und das Verbot des Rechtsmissbrauchs verletzt,
sowie ob sich die Vorinstanz mit Art. 55 KVG und der beantragten Paralle-
lisierung der Taxpunktwerte für in Spitalambulatorien erbrachte physiothe-
rapeutische Leistungen hätte auseinandersetzen müssen (vgl. Urteil
C-4404/2013 E. 6.7).
7.
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7.1 Damit bleibt festzuhalten, dass dem Tariffestsetzungsentscheid des
Regierungsrates des Kantons Solothurn vom 2. Juli 2013 keine gültige Ta-
rifstruktur zugrunde liegt und sich der Beschluss in mehrfacher Hinsicht als
bundesrechtswidrig erweist, weshalb er aufzuheben ist.
7.2 Mit Erlass des vorliegenden Urteils fallen die Verfahrensanträge der ta-
rifsuisse-Gruppe und der physioswiss auf Sistierung des Verfahrens wegen
Gegenstandslosigkeit dahin. Auch erübrigt sich damit das von der ta-
rifsuisse-Gruppe geforderte Einholen einer Gerichtsexpertise (B-act. 1 Rz.
31; vgl. Urteil C-4404/2013 E. 7.2).
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Den obsie-
genden Beschwerdeführerinnen sind daher keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen. Die Rückerstattung des von der tarifsuisse-Gruppe geleisteten
Kostenvorschusses von Fr. 4'000.- wurde im Verfahren C-4404/2013 an-
geordnet, darauf ist zu verweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil C-4404/2013 den dort über-
wiegend unterliegenden Beschwerdegegnerinnen sowie physioswiss, auf
deren Anträge nicht eingetreten wurde, Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 4'000.- bzw. Fr. 1'000.- auferlegt (E. 3, 8.1; Dispositiv Ziff. 3). Mit dem
vorliegenden Verfahren entstand dem Gericht ein Mehraufwand. Analog
zum Urteil C-4404/2013 sind somit den – auch im vorliegenden Verfahren
– überwiegend unterliegenden Beschwerdegegnerinnen Verfahrenskosten
von Fr. 800.- aufzuerlegen. Physioswiss, auf deren Anträge nicht eingetre-
ten wird (s. oben E. 3.4), sind Verfahrenskosten von Fr. 200.- aufzuerlegen.
Der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
erster Halbsatz VwVG).
8.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wäre den obsiegenden
Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung zulasten der Beschwer-
degegnerinnen und den zum Beschwerdeverfahren zugelassenen Be-
schwerdegegnerinnen aufgrund ihres mehrheitlichen Unterliegens eine re-
duzierte Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführerinnen zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE).
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Jedoch sind die Aufwände der Parteien bis zur Abtrennung der Beschwer-
deführerinnen von der tarifsuisse-Gruppe im Rahmen des Verfahrens C-
4404/2013 bereits entschädigt worden und sind der CSS-Gruppe, die nicht
anwaltlich vertreten ist, seit der Abtrennung keine weiteren Aufwendungen
entstanden. Es sind deshalb keine Parteientschädigungen auszurichten.
9.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (vgl. Piloturteil E. 9).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die von physioswiss gestellten Anträge wird mangels Parteistellung
nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Beschluss vom
2. Juli 2013 wird aufgehoben.
3.
Den Beschwerdeführerinnen werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Den Beschwerdegegnerinnen werden Verfahrenskosten von Fr. 800.- auf-
erlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Physioswiss werden Verfahrenskosten von Fr. 200.- auferlegt. Der Betrag
ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungs-
schein)
– die weitere Beteiligte (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungsschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 2013/1357; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
– die Eidgenössische Preisüberwachung (A-Post)
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Versand: