Abtei lung II I
C-733/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
I._______, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-733/2006
Sachverhalt:
A.
Der 1978 geborene mazedonische Staatsangehörige I._______ (im
Folgenden: Gesuchsteller bzw. Beschwerdeführer) beantragte am
12. Oktober 2005 bei der Schweizerischen Botschaft in Skopje ein Vi-
sum für einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem Cousin
S._______ (im Folgenden: Gastgeber) in Altenrhein (SG). Die Schwei-
zer Vertretung lehnte die Erteilung des Visums formlos ab und über-
wies das Gesuch der Vorinstanz zum Entscheid.
B.
Nachdem das Ausländeramt des Kantons St. Gallen beim Gastgeber
weitere Auskünfte eingeholt hatte, verweigerte die Vorinstanz in einer
Verfügung vom 12. Dezember 2005 die nachgesuchte Einreisebewilli-
gung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen
und soziokulturellen Lage im Herkunftsland sowie der persönlichen
Verhältnisse des Gesuchstellers nicht als gesichert betrachtet werden.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Dezember 2005 beantragte der Ge-
suchsteller beim damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Po-
lizeidepartement (EJPD) implizit, die verweigernde Verfügung sei auf-
zuheben und ihm sei das gewünschte Besuchsvisum zu erteilen. Zur
Begründung macht er sinngemäss geltend, die Vorinstanz gehe zu Un-
recht davon aus, dass seine Wiederausreise nach einem Besuchsauf-
enthalt nicht gesichert wäre.
Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine
Eingabe des Gastgebers, ebenfalls datiert vom 22. Dezember 2005, zu
den Akten. Darin bringt dieser unter anderem vor, dass er für die frist-
gerechte Wiederausreise des Beschwerdeführers garantiere.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2006 spricht sich die Vorin-
stanz für eine Abweisung der Beschwerde aus.
E.
Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf
Replik keinen Gebrauch.
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F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes
bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bun-
desverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neu-
em Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisheri-
ge Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
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und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
meldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
3.
Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbe-
hältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewil-
ligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fäl-
len (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
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che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.3 Die wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Mazedo-
nien gestalten sich für breite Bevölkerungsschichten nach wie vor
schwierig. Obschon das Wirtschaftswachstum seit dem Krisenjahr
2001 kontinuierlich gesteigert werden konnte, lag die Arbeitslosenquo-
te im europäischen Vergleich mit 36,3% im Jahre 2006 weiterhin über-
durchschnittlich hoch. Das Durchschnittsnettogehalt eines Berufstäti-
gen betrug im Dezember 2006 bloss umgerechnet EUR 230 (Quelle:
, Stand: Oktober 2007). Gemäss World
Bank Report lebten im Jahre 2005 rund 22% der mazedonischen Be-
völkerung in absoluter Armut (siehe auch Amnesty International Re-
port 2006). Für einen echten Aufholprozess der sich immer noch in der
Transformation befindlichen Volkswirtschaft müssten die Wachstumsra-
ten nach Einschätzung von Experten deutlich höher liegen als heute
(vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.). Auf entsprechend hohem Niveau be-
wegt sich der Anteil derer, die sich zur Emigration entschliessen. Der
Wille zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss in jenen Fällen noch
begünstigt, in denen sich Verwandte, Bekannte oder Freunde dauer-
haft im Ausland aufhalten bzw. sich dort etabliert haben.
5.
5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuch-
stellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine
besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
5.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 30-jährigen, le-
digen Mann. Besondere Verpflichtungen persönlicher oder familiärer
Natur sind bei ihm keine erkennbar. In beruflicher Hinsicht gab der Be-
schwerdeführer in seinem persönlichen Einreisegesuch an, er sei Bau-
er (farmer). Wie gross der von ihm bewirtschaftete Bauernbetrieb ist
und welchen Verdienst er mit seiner selbständigen Tätigkeit erzielt, ist
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nicht bekannt. Ebenso wenig ist bekannt, ob er den Betrieb alleine
oder zusammen mit Verwandten führt. Immerhin lässt die Dauer des
geplanten Besuchsaufenthalts in der Schweiz (zwei Monate) vermu-
ten, dass der Betrieb durchaus auch für längere Zeit von Drittpersonen
geführt werden könnte. So gesehen sind beim Beschwerdeführer auch
in beruflicher bzw. wirtschaftlicher Hinsicht keine Verhältnisse erkenn-
bar, die verlässlich von einer Emigration abhalten könnten.
5.3 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz davon
ausgehen, es bestehe keine hinreichende Gewähr für eine anstandslo-
se und fristgerechte Wiederausreise des Beschwerdeführers nach ei-
nem Besuchsaufenthalt. An dieser Beurteilung vermag die Zusiche-
rung des Gastgebers nichts zu ändern. Diese ist rechtlich nicht ver-
bindlich und faktisch auch nicht durchsetzbar. Der Gastgeber kann
zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Be-
such, als nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Ver-
halten seines Gastes garantieren.
6.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
8.
Der Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts
mit Schreiben vom 30. April und 5. Juli 2007 erfolglos dazu aufgefor-
dert, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Das Urteil
ist ihm deshalb in Anwendung von Art. 11b Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Bst. b
VwVG durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen.
Dispositiv S. 7
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 8. Februar 2006 geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 600.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (durch Publikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 007 917 retour)
- das Ausländeramt des Kantons St. Gallen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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