Abtei lung II I
C-7332/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Michael Peterli,
Richterin Madeleine Hirsig,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Dominique Gross.
K._______, Zustelladresse: X._______, Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7332/2007
Sachverhalt:
A.
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) hatte
mit Verfügung vom 20. Juni 2000 die K._______ bis dahin gewährte
ganze Invalidenrente, zuzüglich zu einer entsprechenden Zusatzrente
für die Ehefrau und drei Kinderrenten, per 1. August 2000 durch ent-
sprechende halbe Renten ersetzt. Diese Verfügung ist unangefochten
in Rechtskraft erwachsen. Diese Ansprüche wurden letztmals durch
Mitteilung vom 17. Dezember 2004 bestätigt.
B.
Am 4. Oktober 2007 verfügte die IV-Stelle die Einstellung der bis dahin
gewährten Kinderrente für die Tochter C._______, geboren am (...)
1988, per 1. August 2007, und erhöhte gleichzeitig die Kinderrenten für
Y._______ und A._______.
C.
Am 25. Oktober 2007 erhob K._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Er rügte, dass er ursprünglich eine ganze Invalidenrente bekom-
men habe und ihm diese nun – vermutlich da er einen Arzttermin ver-
spätet wahrgenommen habe – gekürzt worden sei. Zusätzlich sei nun
auch die Kinderrente für seine Tochter C._______ gestrichen worden.
Er beantragte sinngemäss, ihm die früher gewährten Leistungen, na-
mentlich eine ganze Invalidenrente (rückwirkend seit dem 1. August
2000) sowie die Kinderrente für C._______, wieder zu gewähren.
D.
Mit Vernehmlassung vom 2. April 2008 beantragte die IV-Stelle die Ab-
weisung der Beschwerde, da die Erhöhung der Invalidenrente nicht
Anfechtungsgegenstand der angefochtenen Verfügung bilde.
E.
Der Beschwerdeführer hat vorerst keine Replik eingereicht.
F.
Mit Vernehmlassung vom 26. September 2008 legte die IV-Stelle auf
Einladung des Bundesverwaltungsgerichts sinngemäss dar, dass ge-
mäss der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Verwaltungsverfah-
rens eingereichten Ausbildungsbescheinigungen C._______ im Schul-
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jahr 2007/2008 einen privaten Vorbereitungskurs für die Universitäts-
aufnahmeprüfung wiederhole (vgl. die Bescheinigungen vom 3. Okto-
ber 2006 und vom 23. August 2007, wonach C._______ an der
Ö._______ Dershanesi, Fachbereich Gestaltungskunst, aktuell als
Studentin eingeschrieben sei). Da es sich lediglich um eine Vorstufe
zur eigentlich vorgesehenen Ausbildung an der Universität handle,
werde die einmalige Wiederholung der Klasse als ungenügender zu-
mutbarer Einsatz qualifiziert und somit die Gewährung der Kinderrente
per 1. August 2007 abgelehnt.
G.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 forderte das Bundesverwaltungs-
gericht den Beschwerdeführer auf, den von seiner Tochter C._______
besuchten Vorbereitungskurs für die Universität zu beschreiben (Dau-
er, Ziel, Nutzen) und Stellung zu nehmen, ob und gegebenenfalls aus
welchem Grund der Kurs wiederholt werden müsse, und ferner anzu-
geben, ob sich C._______ allenfalls noch in einer anderen Ausbildung
befinde.
H.
Am 13. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Schulbe-
scheinigung vom 9. Oktober 2008 ein, wonach C._______ im Schuljahr
2008/2009 am beruflichen Ferngymnasium für das Fach Kindererzie-
hung eingeschrieben sei. Er fügte der Bescheinigung keine Erklärun-
gen hinzu.
I.
Mit Eingabe vom 14. November 2008 legte die IV-Stelle dar, dass
C._______ gemäss der am 13. Oktober 2008 eingereichten Bescheini-
gung im Schuljahr 2008/2009 erneut eine Ausbildung im relevanten
Rechtssinne aufgenommen habe, weshalb gemäss der Verfügung der
IV-Stelle vom 31. Oktober 2008 die akzessorische Kinderrente per
1. Oktober 2008 wieder gewährt werde.
J.
Der Beschwerdeführer hat auf diese Eingabe nicht reagiert.
K.
Nachdem eine Stellungnahme der Länderexperten des Bundesverwal-
tungsgerichts eingeholt worden war, gewährte das Bundesverwal-
tungsgericht den Parteien Gelegenheit, sich hierzu zu äussern. Ferner
forderte es den Beschwerdeführer auf, bekannt zu geben, ob sich sei-
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ne Tochter C._______ zwischen September 2007 und September 2008
in einer Ausbildung befand, und entsprechende Bescheinigungen bei-
zulegen.
L.
Der Beschwerdeführer reichte am 14. Januar 2009 ohne weiteren
Kommentar eine Bescheinigung ein, wonach C._______ vom 1. Sep-
tember 2007 bis zum 10. Juni 2008 einen (bereits im Schuljahr
2006/2007 besuchten) privaten Vorbereitungskurs (Ö._______ Ders-
hanesi) absolviert hatte.
M.
Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2009 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
N.
Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Februar
2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. Er wurde explizit darauf aufmerk-
sam gemacht, dass er bisher nicht dargelegt hatte, dass sich seine
Tochter C._______, welche gemäss den eingereichten Bescheinigun-
gen den Vorbereitungskurs für die Universitätsaufnahmeprüfung im
Schuljahr 2007/2008 wiederholt hat, dieser Ausbildung mit dem not-
wendigen und ihr zumutbaren Einsatz und Willen gewidmet hat.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VVG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
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Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung im
Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Dem Beschwerdeführer war mit Verfügung vom 20. Juni 2000 eine (le-
diglich) halbe Invalidenrente zugesprochen worden. Diesen Anspruch
hat die IV-Stelle durch die unangefochten in Rechtskraft erwachsene
Mitteilung vom 17. Dezember 2004 letztmals bestätigt.
Diese Verfügung ("Mitteilung") bildet nicht Anfechtungsgegenstand der
angefochtenen Verfügung und kann somit vorliegend nicht Streitge-
genstand sein (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 148
ff.), so dass das Bundesverwaltungsgericht auf die entsprechenden
Rügen des Beschwerdeführers nicht eintreten kann.
Ein entsprechendes Begehren um Erhöhung der Invalidenrente müss-
te vielmehr bei der IV-Stelle eingereicht werden. Der Beschwerdefüh-
rer wird jedoch auf Art. 10 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens vom 1. Mai
1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über Soziale Si-
cherheit (SR 0.831.109.763.1) hingewiesen, wonach, wenn ein türki-
scher Staatsangehöriger im Ausland wohnt und dort eine halbe ordent-
liche Rente der schweizerischen Invalidenversicherung bezieht, diese
Rente weiterhin unverändert ausgezahlt wird, auch wenn sich sein In-
validitätsgrad erhöhen sollte.
3.
Streitig und vorliegend zu prüfen ist somit noch, ob der Beschwerde-
führer zwischen dem 1. August 2007 und dem 1. Oktober 2008 für sei-
ne Tochter C._______, geboren am (...) 1988, Anspruch auf eine ak-
zessorische Kinderrente hatte.
3.1 Nach Art. 35 IVG haben Männer und Frauen, denen eine Invali-
denrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Wai-
senrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen
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könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Über das 18. Altersjahr hinaus
besteht nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10)
der Anspruch auf eine entsprechende (Waisen- beziehungsweise Kin-
der-)rente nur dann, wenn das Kind noch in Ausbildung begriffen ist,
längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
3.2 Als in Ausbildung begriffen gelten nach der Rechtsprechung Kin-
der, die während einer bestimmten Zeit Schulen oder Kurse besuchen
oder der beruflichen Ausbildung obliegen. Unter beruflicher Ausbildung
ist jede Tätigkeit zu verstehen, welche die systematische Vorbereitung
des Kindes auf eine künftige Erwerbstätigkeit zum Ziel hat, und wäh-
rend welcher das Kind mit Rücksicht auf den vorherrschenden Ausbil-
dungscharakter ein wesentlich geringeres Erwerbseinkommen erzielt,
als ein Erwerbstätiger mit abgeschlossener Berufsbildung orts- und
branchenüblich erzielen würde. Als Ausbildung gelten insbesondere
auch Vorkurse für die Maturitätsprüfung (BGE 104 V 64 E. 3) bezie-
hungsweise für Aufnahmeprüfungen zur Universität.
Zu Recht wird somit vorliegend von den Parteien auch nicht bestritten,
dass sich C._______ im fraglichen Zeitraum in einer Ausbildung be-
fand.
3.3 Fraglich ist jedoch, ob sich C._______ dieser Ausbildung mit dem
notwendigen und ihr zumutbaren Einsatz und Willen gewidmet hat.
3.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt es für die
systematische Berufsvorbereitung nicht, dass eine Person rein formell
die dafür notwendigen Schulen und Praktika absolviert. Die systemati-
sche Vorbereitung im Sinne der Rechtsprechung verlangt darüber hin-
aus, dass die betreffende Person die Ausbildung mit dem ihr objektiv
zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich
hinter sich zu bringen. Benötigt sie aber eine überdurchschnittlich lan-
ge Ausbildungszeit oder kommt es gar zu einem Misserfolg, so darf
aus diesem Umstand allein nicht geschlossen werden, dass sich die
betreffende Person in der Ausbildung zu wenig eingesetzt hat. Denn
Misserfolg und lange Ausbildungszeit können auch auf mangelnder
Begabung beruhen und schliessen alsdann einen (nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts allein relevanten) hinreichenden Ein-
satz in der Ausbildung nicht aus. Sie können aber Indizien für die Ein-
satzbereitschaft sein, die indessen zusammen mit dem gesamten übri-
gen Sachverhalt gewürdigt werden müssen (BGE 104 V 64 E. 3).
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3.3.2 Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich das Untersuchungs-
prinzip, wonach die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen ab-
zuklären haben. Sie sind für die Beschaffung der Entscheidungsgrund-
lagen verantwortlich. Die Parteien tragen weder eine Behauptungs-
noch eine Beweisführungslast.
Das Untersuchungsprinzip wird jedoch relativiert durch die Mitwir-
kungspflicht der Parteien. Diese ergibt sich im vorliegenden Fall insbe-
sondere aus Art. 28 ATSG und aus Art. 61 Bst. c ATSG (Letzterer in
Analogie).
Eine Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Beschaffung von
Unterlagen, welche nur die Parteien liefern können, und für die Abklä-
rung von Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden
(BGE 130 II 449 E. 6.6.1; BGE 128 II 139 E. 2b; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zü-
rich/Basel/Genf 2006, Rz. 1623 ff.; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zü-
rich 2003, Art. 28 Rz. 10 f.).
3.3.3 Der Sachverhalt muss im Sozialversicherungsrecht mit dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt werden. Die-
ser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit
beziehungsweise einer Hypothese, und liegt andererseits unter demje-
nigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsache. Die Wahr-
scheinlichkeit ist insoweit überwiegend, wenn der begründeten Über-
zeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen. Gilt es, zwischen
zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden, ist diejenige über-
wiegend wahrscheinlich, welche sich am ehesten zugetragen hat (zum
Ganzen: UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 43 Rz. 23,
mit Hinweisen).
3.3.4 Wie im öffentlichen Recht allgemein gilt auch im Sozialversiche-
rungsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ist für
den Beweiswert grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels
noch dessen Kennzeichnung massgebend (BGE 122 V 157 E. 1c). Die
Behörden beziehungsweise das Gericht haben sich also aufgrund des
gesamten, verfahrensmässig korrekt erhobenen Beweisergebnisses
eine Auffassung zu erarbeiten, ob die in Frage stehende Tatsache mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen
ist oder nicht. Dabei muss sorgfältig, gewissenhaft und unvoreinge-
nommen vorgegangen werden (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich
2003, Art. 43 Rz. 26, mit Hinweisen).
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3.3.5 Wie aufgezeigt entfällt im Sozialversicherungsrecht aufgrund
des Untersuchungsgrundsatzes – soweit er nicht durch die Mitwir-
kungspflicht der Parteien relativiert wird – die Beweisführungslast.
Sowohl im Anwendungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes als
auch in jenen Bereichen, in denen dieser durch die Mitwirkungspflicht
relativiert wird, tragen die Parteien jedoch eine dahingehende Beweis-
last, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten je-
ner Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte (BGE 121 V 204 E. 6a). Soweit sich also die Be-
weislosigkeit im Leistungsrecht ergibt, führt dies in der Regel dazu,
dass die leistungsbeanspruchende Partei ihr Begehren nicht durchzu-
setzen vermag (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 43
Rz. 31 mit Hinweisen).
3.3.6 Vorliegend ist der Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert wor-
den, zum genügenden Einsatz seiner Tochter C._______ in ihrer Aus-
bildung im fraglichen Zeitraum näher Stellung zu nehmen. So wurde er
mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 explizit eingeladen, den von
C._______ besuchten Vorbereitungskurs an der Universität näher zu
beschreiben (Dauer, Ziel, Nutzen) und Stellung zu nehmen, ob und ge-
gebenenfalls aus welchem Grund der Kurs wiederholt werden musste.
Hierauf reichte der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2008 lediglich
eine (nicht den fraglichen Zeitraum betreffende) weitere Schulbeschei-
nigung ein. Mit Verfügung vom 6. Januar 2009 wurde den Parteien Ge-
legenheit gegeben, zu den Angaben der Länderexperten des Bundes-
verwaltungsgerichts Stellung zu nehmen. Auch diese Gelegenheit
nutzte der Beschwerdeführer nicht. Mit Verfügung vom 18. Februar
2009 schliesslich wurde der Beschwerdeführer ein letztes Mal darauf
aufmerksam gemacht, dass er bisher nicht dargelegt habe, dass sich
seine Tochter C._______, welche gemäss den eingereichten Beschei-
nigungen den Vorbereitungskurs an der Universität im Schuljahr
2007/2008 wiederholt hat, dieser Ausbildung mit dem notwendigen
und ihr zumutbaren Einsatz und Willen gewidmet hat.
3.3.7 Folglich hat vorliegend der Beschwerdeführer, welchen diesbe-
züglich eine Mitwirkungspflicht trifft, in keiner Weise dargetan, dass
sich C._______ ihrer Ausbildung mit dem notwendigen und ihr zumut-
baren Einsatz und Willen gewidmet hat. Weder kann mit der erforderli-
chen überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden,
dass sie sich entsprechend eingesetzt hat, noch kann ihr – obwohl die
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Wiederholung des Schuljahres eher diese Sichtweise indiziert – ein
genügender Einsatz mit dem erforderlichen Beweisgrad abgesprochen
werden.
3.4 Bei dieser ungenügenden Beweislage ist folglich zu Ungunsten
des Beschwerdeführers zu entscheiden, wollte doch dieser aus dem
unbewiesenen Sachverhalt das Recht auf eine Kinderrente für seine
Tochter C._______ im fraglichen Zeitfenster ableiten. Entsprechend ist
dessen Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird und diese nicht
durch die Verfügung der Vorinstanz vom 31. Oktober 2008 gegen-
standslos geworden ist, abzuweisen.
4.
Die Verfahrenskosten, welche gemäss Art. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 300.- festgelegt
werden, gehen zu Lasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art.
63 Abs. 1 VwVG). Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet. Der Saldo in der Höhe von Fr. 100.- wird dem Beschwerde-
führer auf eine von ihm anzugebende Zahlstelle zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung gewährt (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird und diese nicht
gegenstandslos geworden ist – abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 400.- verrechnet, der Saldo in der Höhe von Fr. 100.-
wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gewährt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde; Beilage: Formular zur
Rückerstattung)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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