B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7333/2009/mes/wam
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18,
Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Verfügung vom 26. Oktober 2009.
C-7333/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 sprach die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) der im Jahre 1957 ge-
borenen, unverheirateten deutschen Staatsangehörigen X._______ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) auf ihr Leistungsgesuch vom 27. Okto-
ber 2005 hin (act. 33) eine monatliche ordentliche ganze Invalidenrente
der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zu, samt einer entspre-
chenden Zusatzrente für ihre im Jahre _______ geborene Tochter. Die
Rentenbetreffnisse betrugen: vom 1. April 2006 bis zum 31. Dezember
2006 eine Rente von Fr. 732.- sowie eine Zusatzrente von Fr. 293.-, vom
1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 eine Rente von Fr. 752.- so-
wie eine Zusatzrente von Fr. 301.-, vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Ok-
tober 2009 eine Rente von Fr. 776.- sowie eine Zusatzrente von Fr. 310.-
und ab dem 1. November 2009 eine Rente von Fr. 776.- sowie eine Zu-
satzrente von Fr. 310.-. Ferner wurde in dieser Verfügung eine Nachzah-
lung für die Zeitspanne vom 1. April 2006 bis zum 31. Oktober 2009 in der
Höhe von Fr. 45'357.- und deren Ausrichtung an die Deutsche Renten-
versicherung Bund angeordnet. Die Vorinstanz hielt fest, der deutsche
Versicherungsträger habe die Überweisung der Nachzahlung verlangt,
um gegenüber der Beschwerdeführerin rückforderbare Leistungen ver-
rechnen zu können (vgl. act. 219).
B.
Mit Beschwerde vom 20. November 2009 beantragte die Beschwerdefüh-
rerin beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss, in Abänderung der
Verfügung der Vorinstanz vom 26. Oktober 2009 seien ihr höhere Invali-
denrenten zuzusprechen. Die zugesprochenen Renten seien zu tief; ob-
wohl eine ganze Rente zugesprochen worden sei, erhalte sie nur eine
Teilrente.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2010 beantragte die Vorinstanz
die Beschwerde vom 20. November 2009 sei abzuweisen und die ange-
fochtene Verfügung vom 26. Oktober 2009, der eine korrekte Berechnung
der zugesprochenen Invalidenrenten zugrunde liege, sei zu bestätigen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2010 wurde von der Beschwerde-
führerin ein Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- einver-
langt.
C-7333/2009
Seite 3
E.
In ihrer Replik vom 10. Mai 2010 bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre
bisherigen Anträge. Zudem beantragte sie sinngemäss, die Verfügung
vom 26. Oktober 2009 sei, soweit die Zahlung der Nachzahlung von
Fr. 45'357.- an die Deutsche Rentenversicherung Bund betreffend, aufzu-
heben. Ihre bisherige Begründung ergänzend führte sie im Wesentlichen
aus, von ihr in Deutschland zurückgelegte Versicherungszeiten seien im
Rahmen der vorinstanzlichen Rentenberechnung zu Unrecht nicht be-
rücksichtigt worden. Die Vorinstanz habe "irrtümlich die Sozialhilfe und
ALG II gegengerechnet", weshalb eine Auszahlung der vorerwähnten
Nachzahlung an die Deutsche Rentenversicherung Bund nicht rechtens
sei. Zugleich stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltli-
che Rechtspflege (Erlass der Verfahrenskosten).
F.
Am 14. Mai 2010 leistete die Beschwerdeführerin einen Verfahrenskos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 392.-. Mit Verfügung vom 17. Mai 2010
wurde die Zwischenverfügung vom 13. April 2010 insoweit aufgehoben,
als mit ihr ein Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- einverlangt wor-
den war. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Formu-
lar "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" wahrheitsgetreu ausgefüllt
bis zum 18. Juni 2010 einzureichen, verbunden mit dem Hinweis darauf,
dass bei Nichteinhaltung dieser Frist über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege aufgrund der Akten entschieden werde.
G.
Mit Duplik vom 30. Juli 2010 bestätigte die Vorinstanz ihre Anträge und
deren Begründung. Ergänzend hielt sie im Wesentlichen fest, die Invali-
denrenten der Beschwerdeführerin seien zu Recht einzig aufgrund der in
der Schweiz zurückgelegten Beitragsdauer berechnet worden.
H.
Die Duplik wurde der Beschwerdeführerin am 5. bzw. 25. August 2010
zugestellt.
I.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
C-7333/2009
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrensregeln
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft
stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorins-
tanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungen der IV befindet
(Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver-
waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teil-
genommen. Als Adressatin ist sie durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat sie an deren Aufhebung bzw. Änderung ein
schutzwürdiges Interesse.
1.4 Angefochten ist im vorliegenden Verfahren die Verfügung vom 26. Ok-
tober 2009, mit welcher die Vorinstanz einerseits der Beschwerdeführerin
rückwirkend ab dem 1. April 2006 eine ordentliche ganze Invalidenrente
samt entsprechender Zusatzrente zugesprochen und andrerseits erkannt
hat, die Nachzahlung der Rentenbetreffnisse für die Zeit vom 1. April
2006 bis zum 31. Oktober 2009 werde an die Deutsche Rentenversiche-
rung Bund ausbezahlt.
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Seite 5
1.4.1 Nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2 mit Hinweisen)
bilden Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde-
verfahren – formell – Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (vgl. BGE
124 V 20 E. 1, 25 E. 2a, je mit Hinweisen) und – materiell – die in den
Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse. Streitgegenstand bildet
demgegenüber das auf Grund der Beschwerdebegehren tatsächlich an-
gefochtene, somit als Prozessthema vor den Richter gezogene Rechts-
verhältnis (vgl. BGE 110 V 51 E. 3c). Anfechtungs- und Streitgegenstand
sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt ange-
fochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzel-
ne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die
nicht beanstandeten – verfügungsweise festgelegten – Rechtsverhältnis-
se zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (vgl.
BGE 131 V 164 E. 2.1). Für die begriffliche Umschreibung des Streitge-
genstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand nicht
von Bedeutung sind die bestimmenden Elemente des oder der verfü-
gungsweise festgelegten Rechtsverhältnisse (vgl. BGE 122 V 244 E. 2a).
Solche Teilaspekte eines verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnis-
ses dienen in der Regel lediglich der Begründung der Verfügung und sind
daher grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar (vgl. BGE 125 V 413
E. 2b). Die teilweise Anfechtung einer Verfügung ist damit nur dann und
insoweit möglich, als sie mehrere Rechtsverhältnisse regelt.
1.4.2 Die vorliegend angefochtene Verfügung legt zum einen den Be-
stand, die Dauer und die Höhe des Rentenanspruchs der Beschwerde-
führerin fest, zum andern regelt sie die Auszahlung der Nachzahlung auf-
gelaufener Renten an den ausländischen Versicherungsträger zwecks
Verrechnung mit Rückforderungsansprüchen. Bei diesen beiden Anord-
nungen handelt es sich keineswegs nur um Teilaspekte, die der Begrün-
dung eines einheitlichen Rechtsverhältnisses dienen. Vielmehr werden
zwei voneinander unabhängige Rechtsvehältnisse mit unterschiedlichen
Rechtsfolgen geregelt. Unter diesen Umständen konnte die Beschwerde-
führerin die Verfügung vom 26. Oktober 2009 nicht nur integral, sondern
auch teilweise, bezogen nur auf die Rentenfestsetzung oder nur auf die
Regelung der Auszahlung des Nachzahlungsanspruchs, anfechten.
1.4.3 Gemäss Art. 60 ATSG sind Beschwerden innert 30 Tagen nach Er-
öffnung der Verfügung bzw. des Einspracheentscheids einzureichen. Die
Beschwerdeschrift hat insbesondere die Begehren und deren Begrün-
dung zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Durch die Begehren bestimmt
die beschwerdeführende Person, inwieweit sie eine Änderung der mittels
C-7333/2009
Seite 6
Verfügung geschaffenen Rechtslage anstrebt (ANDRÉ MOSER, in: Auer/
Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], Zürich 2008 [im Folgenden: Kommentar VwVG],
Rz. 1 zu Art. 52), in welchem Umfang sie also die Verfügung anfechten
und damit (soweit möglich) den Streitgegenstand bestimmen will. Nach
Ablauf der Beschwerdefrist dürfen Anträge – unter Vorbehalt von Aus-
nahmen, die vorliegend ohne Bedeutung sind (vgl. etwa Art. 24 Abs. 1
VwVG) – nicht mehr erweitert, sondern nur noch eingeschränkt oder prä-
zisiert werden (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Kommentar VwVG, Rz. 6 zu Art. 50
sowie Rz. 3 zu Art. 52).
1.4.4 Innert der gesetzlichen Beschwerdefrist hat die Beschwerdeführerin
in ihrer Beschwerdeschrift vom 20. November 2009 einzig die Berech-
nung der zugesprochenen ganzen Invalidenrente samt Zusatzrente be-
anstandet. Sinngemäss beantragte sie, in Abänderung der Verfügung der
Vorinstanz vom 26. Oktober 2009 seien höhere Renten zuzusprechen.
Soweit die Rentenfestsetzung betreffend, erfolgte die (teilweise) Anfech-
tung der Verfügung vom 26. Oktober 2009 fristgerecht, so dass insoweit
auf die formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 60
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4.5 In der Beschwerdeschrift vom 20. November 2009 rügte die Be-
schwerdeführerin in keiner Weise die angeordnete Auszahlung des Nach-
zahlungsbetreffnisses an den deutschen Versicherungsträger. Diesbezüg-
lich äusserte sie sich erst im Rahmen ihrer Replik vom 10. Mai 2010, also
nach Ablauf der Beschwerdefrist. Erst zu diesem Zeitpunkt stellte sie
sinngemäss den Antrag, die Auszahlung der Nachzahlung von
Fr. 45'357.- an die Deutsche Rentenversicherung Bund sei aufzuheben.
Dieser Antrag erfolgte damit ohne Zweifel verspätet, so dass hierauf nicht
einzutreten ist.
1.5 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit einzig die
Frage, ob die Vorinstanz in der teilweise angefochtenen Verfügung die
ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin samt Zusatzrente korrekt
berechnet bzw. festgelegt hat.
2.
Im Folgenden ist vorab zu prüfen, welche materiellrechtlichen Bestim-
mungen zur Anwendung gelangen.
C-7333/2009
Seite 7
2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Deutschland und
hat dort heute ihren Wohnsitz, so dass vorliegend die am 1. Juni 2002 in
Kraft getretenen Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft (EU) andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (im
Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) sowie der darin erwähnten europäi-
schen Verordnungen anwendbar sind; so insbesondere die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (AS 2004 121 ff.; im
Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) und die Verordnung (EWG) Nr.
574/72 des Rates vom 21. März 1972 (AS 2005 3909 ff.; im Folgenden:
Verordnung Nr. 574/72). Noch keine Anwendung finden vorliegend die am
1. April 2012 in Kraft getretenen, die Verordnungen Nrn. 1408/71 und
574/72 ab diesem Zeitpunkt ersetzenden neuen EU-Verordnungen (Ver-
ordnung [EG] Nr. 883/2004 [SR 0.831.109.268.1] und Verordnung [EG]
Nr. 987/2009 [SR 0.831.109.268.1]), wurde doch die angefochtene Verfü-
gung vor deren Inkrafttreten erlassen (vgl. hierzu Art. 87 Abs. 1 der Ver-
ordnung [EG] Nr. 883/2004 sowie Mitteilungen des Bundesamtes für So-
zialversicherungen [BSV] vom 15. Februar 2012 an die AHV-Ausgleichs-
kassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 301, Ziff. 1 und 3.6, einsehbar
unter folgender Webseite: /vollzug/storage/documents/
3970/3970_1_ de.pdf; zuletzt besucht am 24. August 2012).
Das FZA setzt die verschiedenen bilateralen Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten
der EU insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art.
20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Si-
cherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Bürger
der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder
das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine
Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, ist Schweizer Recht anwendbar.
Demnach beurteilt sich der Streitgegenstand (vgl. E. 1.5 hiervor) allein
aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. insb. Art. 2 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung Nr. 1408/71).
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 26. Oktober 2009) einge-
tretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 129 V 1 E.1.2 mit Hinweis). Tatsachen,
die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Ge-
genstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 362
C-7333/2009
Seite 8
E. 1b). Grundsätzlich sind diejenigen materiellen Rechtssätze massge-
bend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3).
Ein ab dem 1. April 2006 auszahlbarer Anspruch der Beschwerdeführerin
auf ganze ordentliche Invalidenrenten samt Zusatzrente ist unbestritte-
nermassen am 5. April 2006 entstanden (Versicherungsfall; vgl. hierzu
insb. Art. 28 Abs. 1 IVG und Art. 29 Abs. 1 Bst. b sowie Abs. 2 IVG in den
bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen sowie act. 214 und 219),
weshalb vorliegend die ab dem 5. April 2006 bis zum Erlass der ange-
fochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2009 in Kraft gestandenen Fas-
sungen des IVG, der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali-
denversicherung (IVV, SR 831.201), des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,
SR 831.10), der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) sowie des ATSG an-
wendbar sind. Im Folgenden werden daher die in diesem Zeitraum gültig
gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV (ab dem 1. Januar 2004
in den Fassungen vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und
ab dem 1. Januar 2008 in den Fassungen vom 6. Oktober 2006 [AS 2007
5129; 5. IV-Revision]), des AHVG und der AHVV (in den Fassungen der
10. AHVG-Revision [AS 1996 2466]) sowie des ATSG (in der Fassung
vom 1. Januar 2003 [AS 2002 3371]) zitiert. Noch keine Anwendung fin-
det vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnah-
menpaket der 6. IV-Revision (für das IVG: Fassung vom 18. März 2011
[AS 2011 5659]).
3.
Unter den Parteien umstritten und daher im Folgenden in Anwendung der
relevanten Bestimmungen sowie von der Rechtsprechung dazu entwi-
ckelter Grundsätze zu beurteilen ist die Höhe der mit Verfügung vom 26.
Oktober 2009 zugesprochenen Invalidenrenten samt Zusatzrenten. Un-
bestritten und aufgrund der Akten nicht zu beanstanden ist, dass die Vor-
instanz der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2006 aufgrund eines In-
validitätsgrads von 80% eine ganze Rente der Invalidenversicherung
samt einer entsprechenden Kinderrente zugesprochen hat.
3.1 Zur vorinstanzlichen Rentenberechnung ist vorab festzuhalten, dass
– unter Vorbehalt vorliegend irrelevanter Ausnahmen – für die Berech-
nung ordentlicher Invalidenrenten die Bestimmunen des AHVG sinnge-
mäss anwendbar sind (vgl. Art. 36 Abs. 2 sowie Art. 37 Abs. 1 IVG; zum
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Seite 9
Ganzen auch BGE 124 V 159 E. 4a und 4b sowie Urteile des Bundesge-
richts I 78/00 vom 14. Juni 2002 E. 1 und I 295/02 vom 10. Januar 2003
E. 4.1.1, je mit Hinweisen). Massgebend sind demnach die Beitragsdauer
(vgl. E. 3.3 hiernach) und das aufgrund des Erwerbseinkommens sowie
der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Per-
son zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und
dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls (hier: 5. April 2006)
ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen (vgl. Art. 29bis Abs. 1 und
Art. 29quater AHVG sowie E. 3.4 hiernach).
3.2 Für jeden Beitragspflichtigen werden individuelle Konten geführt, in
welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen
Angaben eingetragen werden (vgl. Art. 30ter Abs. 1 erster Satz AHVG).
Versicherte, welche die Richtigkeit einer Eintragung im individuellen Kon-
to nicht anerkennen, können innert 30 Tagen seit Zustellung des Konto-
auszugs bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen. Wird kein
Kontoauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichti-
gungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles
die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt
werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle
Beweis erbracht wird (vgl. Art. 141 Abs. 3 AHVV; zum Beweisgrad des
vollen Beweises vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S.105).
Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige oder feh-
lende Eintragungen im individuellen Konto (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-1366/ 2007 vom 28. Januar 2008 E. 5.1.1).
Die Beschwerdeführerin rügt nicht, ihr Auszug aus ihrem individuellen
Konto vom 9. Februar 2010 (vgl. act. 248; im Folgenden: IK-Auszug) sei
unrichtig oder unvollständig. Für eine offensichtliche Unrichtigkeit oder
Unvollständigkeit des IK-Auszugs können auch den Akten keine Anhalts-
punkte entnommen werden. Die Vorinstanz hat sich daher bei der Ren-
tenberechnung zu Recht auf die Angaben im IK-Auszug gestützt (vgl. act.
218a; vgl. auch act. 222).
3.3 Renten gelangen in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollstän-
diger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit un-
vollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung (vgl. Art. 29 Abs. 2 AHVG).
Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person
zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls gleich viele Beitrags-
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Seite 10
jahre aufweist wie ihr Jahrgang (vgl. Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter
Abs. 1 AHVG). Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der Vollrente (vgl.
Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen
den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahr-
gangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze zu
berücksichtigen sind (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt
vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate obligatorisch oder
freiwillig in der AHV/IV (vgl. Art. 1a und Art. 2 AHVG) versichert war und
– zusätzlich – während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder
Beitragszeiten im Sinne von Artikel 29ter Absatz 2 Buchstaben b und c
AHVG aufweist; also Zeiten, in welchen sie selbst AHV/IV-Beiträge geleis-
tet hat oder für die ihr Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ange-
rechnet werden können (vgl. Art. 50 AHVV). Beitragszeiten zwischen dem
31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Entstehung
des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken heran-
gezogen werden (vgl. Art. 52c erster Satz AHVV).
Voll- und Teilrenten werden, entsprechend dem Invaliditätsgrad, als gan-
ze, Dreiviertels-, halbe oder Viertelsrenten ausgerichtet (Art. 28 Abs. 1 in
der Fassung vom 21. März 2003 [4. IV-Revision], Art. 28 Abs. 2 IVG in der
ab dem 1. Januar 2008 gültigen Fassung vom 6. Okt. 2006 [5. IV-Re-
vision]). Aus dem Umstand, dass sie Anspruch auf eine ganze Rente der
Invalidenversicherung hat, kann die Beschwerdeführerin entgegen ihrer
Auffassung keinen Anspruch auf die Auszahlung einer Vollrente ableiten.
3.3.1 Wie dargelegt, trat die rentenanspruchsbegründende Invalidität bzw.
der Versicherungsfall bei der im Jahre 1957 geborenen Beschwerdefüh-
rerin am 5. April 2006 ein (vgl. E. 2.2 hiervor). Bei vollständiger Beitrags-
dauer im Kalenderjahr 2006 hätte sie total 28 Beitragsjahre aufgewiesen
(vgl. Art. 38 Abs. 2 AHVG sowie Rententabellen 2005 des BSV, gültig ab
1. Januar 2005, S. 7; im Folgenden: Rententabellen 2005; diese sowie
sämtliche im Folgenden zitierten Rententabellen des BSV sind einsehbar
unter folgender, zuletzt am 24. August 2012 besuchten Website: www.
/vollzug/documents/view/365/lang:deu/category:23). Die Vor-
instanz hat dies korrekt berücksichtigt (vgl. act. 218a S.2 und 219 S. 1
sowie zur Verbindlichkeit der Rententabellen des BSV den Art. 53 Abs. 1
AHVV). Ferner attestierte sie der Beschwerdeführerin für die Zeitspanne
von Anfang April 1989 bis Ende April 2006 eine Beitragsdauer von insge-
samt 142 Monaten bzw. von 11 Jahren und 10 Monaten (vgl. act. 218a S.
2f.), was angesichts der Akten, namentlich der Angaben in der Bescheini-
gung des Versicherungsverlaufes in der Schweiz vom 26. Oktober 2009
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Seite 11
(vgl. act. 218; im Folgenden: Versicherungsverlauf), nicht zu beanstanden
ist (vgl. insbes. auch act. 3, 7 bis 31, 33 S. 3, 44, 114, 115, 191, 204, 206,
211, 212 und 248). Ebenso wenig ist zu bemängeln, dass die Vorinstanz
der Beschwerdeführerin für die Zeit von April 1989 bis zum massgeben-
den Zeitpunkt des 31. Dezembers 2005 vor Eintritt des Versicherungsfal-
les (vgl. Art. 29bis Abs. 1 AHVG) 11 Jahre als volle Beitragsjahre anrech-
nete und daher die Rentenskala 18 anwandte (vgl. act. 218a S. 2 f. und
219 sowie Rententabellen 2005, a.a.O., S. 10). Aufgrund der Akten kann
nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in den
Jahren 1989 sowie 1999 bis und mit 2003 jeweils länger als elf Monate
obligatorisch oder freiwillig in der AHV/IV versichert gewesen ist (vgl.
insb. act. 218, 218a sowie 248), so dass diese Jahre zweifelsohne nicht
als volle Beitragsjahre im Sinne von Art. 38 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren
sind.
3.3.2 Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass in Deutschland zu-
rückgelegte Versicherungszeiten – entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführerin – nicht als in der schweizerischen AHV/IV anrechenba-
re Beitragszeit zu berücksichtigen sind, verstösst doch das anwendbare
schweizerische Recht nicht gegen den Grundsatz des EU-Rechts, wo-
nach ein nach den nationalen Vorschriften autonom errechneter Renten-
betrag nicht kleiner sein darf als der Rentenbetrag, der sich aus der Zu-
sammenrechnung der inländischen und ausländischen Versicherungszei-
ten sowie aufgrund der pro-rata-Methode ergibt (vgl. hierzu Art. 46 Abs.1
und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in den bis Ende März 2012 gültig ge-
wesenen Fassungen; BGE 133 V 329 E. 3.8, BGE 131 V 371 E. 3.1 und
E. 6.1 ff., BGE 130 V 51 E. 5.2 ff., je mit Hinweisen sowie Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-7392/2006 vom 11. November 2008 E. 8. 1
bis E. 8.3 und C-2838/2006 vom 10. April 2008 E. 3.2, je mit Hinweisen).
3.3.3 Weiter ist festzuhalten, dass die Beitragslücke von Januar bis April
2004 (vgl. act. 218 S. 2 und 248) seitens der Vorinstanz in Anwendung
von Art. 52c AHVV zu Recht – zugunsten der Beschwerdeführerin – mit
der Beitragszeit von Januar bis April 2006 gefüllt und ihr hernach das
Jahr 2004, wie auch die Jahre 1990 bis 1998 und 2005, in welchen die
Voraussetzungen gemäss Art. 50 AHVV erfüllt waren, als vollständige
Beitragsjahre angerechnet wurden (vgl. act. 218a S. 2). Die Vorinstanz
hat demnach die Beitragsdauer der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt
und zu Recht die Rentenskala 18 zur Anwendung gebracht (vgl. Renten-
tabellen 2005, S. 10).
C-7333/2009
Seite 12
3.4 Das für die Rentenberechnung relevante durchschnittliche Jahresein-
kommen setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen sowie den
Erziehungs- und Betreuungsgutschriften (vgl. Art. 29quater AHVG). Als Er-
werbseinkommen sind nur jene Einkommen zwischen dem 1. Januar
nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt
des Versicherungsfalls (vgl. Art. 29bis Abs. 1 AHVG) zu berücksichtigen,
auf denen Beiträge bezahlt wurden (Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG). Die
Summe der Erwerbseinkommen ist entsprechend dem Rentenindex ge-
mäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten (vgl. Art. 30 Abs. 1 erster Satz AHVG).
Gemäss Art. 1a und 2 AHVG versicherten Personen wird für diejenigen
Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen sie die elterliche
Sorge über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr
noch nicht erreicht haben (vgl. Art. 29sexies Abs. 1 erster Satz AHVG). Die
Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen
jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung
des Rentenanspruchs (vgl. Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Erziehungsgut-
schriften werden immer für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während
des Jahres in dem der Anspruch auf Erziehungsgutschriften entsteht,
werden keine Gutschriften angerechnet (vgl. Art. 52f Abs. 1 erster und
zweiter Satz AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versi-
chert, so werden diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusam-
mengezählt. Für je zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift ange-
rechnet (vgl. Art. 52f Abs. 5 AHVV).
Werden – wie vorliegend (vgl. E. 3.3.3 hiervor) – Beitragszeiten zwischen
dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Ent-
stehung des Rentenanspruchs zur Auffüllung von Beitragslücken heran-
gezogen, sind die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen bei
der Rentenberechnung nicht zu berücksichtigen (vgl. Art. 52c zweiter
Satz AHVV). Für einen solchen Zeitraum können auch keine Erziehungs-
gutschriften angerechnet werden (vgl. hierzu Wegleitung des BSV über
die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2009 [im Fol-
genden: RWL], Rz. 5408, einsehbar unter: /vollzug/
documents/view/75/lang:deu/category:23; zuletzt besucht am 24. August
2012).
Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie der Erzie-
hungs- oder Betreuungsgutschriften ist alsdann durch die anrechenbare
Beitragsdauer zu teilen (vgl. Art. 30 Abs. 2 AHVG). Das Resultat ist auf
C-7333/2009
Seite 13
den nächsthöheren, im Jahre des Eintritts des Versicherungsfalls gelten-
den Rententabellenwert aufzurunden. Es resultieren das massgebliche
durchschnittliche Jahreseinkommen sowie – daraus ableitbar – die Höhe
der ordentlichen monatlichen Renten im Jahre des Versicherungsfalles
(vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-576/2010
vom 14. Juni 2012, E. 3.6.1 f. und C-2566/2006 vom 21. November 2007
E. 7.6; vgl. auch RWL, Rz. 5101). Zur Berechnung der Rentenhöhe in den
nachfolgenden Jahren ist zudem eine Anpassung des durchschnittlichen
Jahreseinkommens im Jahre des Versicherungsfalles an die Lohn- und
Preisentwicklung vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-1366/2007 vom 28. Januar 2008 E. 5.2.5).
3.4.1 Die Vorinstanz bemass das durchschnittliche Jahreseinkommen im
Jahre des Eintritts des Versicherungsfalls – also dasjenige der Be-
schwerdeführerin des Jahres 2006 – auf Fr. 50'310.- (vgl. act. 218a S. 3).
Dem IK-Auszug kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin
im massgebenden Zeitraum vom 1. April 1989 bis zum 31. Dezember
2005 (vgl. Art. 29bis Abs. 1 AHVG) während insgesamt 138 Monaten bzw.
11 Jahren und 6 Monaten Einkommen von total Fr. 534'719.- generiert hat
(vgl. act. 248; vgl. auch act. 218), was die Vorinstanz korrekt berücksich-
tigte (vgl. act. 218a S. 1 und 3). Einkommen aus der Zeitspanne von Ja-
nuar bis April 2006 wurden von ihr zu Recht nicht angerechnet, zumal die
betreffende Beitragszeit – wie dargelegt (vgl. E. 3.3.3 hiervor) – zur Auf-
füllung der Beitragslücke von Januar bis April 2004 verwendet wurde (vgl.
Art. 52c AHVV). Da der erste zu berücksichtigende Eintrag im individuel-
len Konto für die Beschwerdeführerin im Jahre 1989 erfolgte (vgl. act.
248) und der Versicherungsfall im Jahre 2006 eintrat, erfährt das vorer-
wähnte Einkommensbetreffnis eine Aufwertung gemäss Art. 30 Abs. 1
AHVG mit dem Faktor 1 (vgl. Rententabellen des BSV 2007, gültig ab 1.
Januar 2007, a.a.O., S. 15), so dass auch das aufgewertete Gesamtein-
kommen Fr. 534'719.- beträgt. Dasselbe ist durch die Beitragsperiode von
insgesamt 138 Monaten zu dividieren, woraus ein Jahresbetreffnis von
rund Fr. 46'497.30 resultiert ([534'719/ 138] x 12 = 46'497.30).
3.4.2 Der unverheirateten Beschwerdeführerin steht sodann unbestritte-
nermassen das alleinige Sorgerecht über ihre im Jahre 1998 geborene
Tochter zu (vgl. insb. act. 33 S. 2 und 5, 218a S. 2 und 219; vgl. auch act.
222). Ab dem 1. Januar 1999 – Erziehungsgutschriften im Geburtsjahr
1998 ihrer Tochter sind nicht anzurechnen (vgl. Art. 52f Abs. 1 zweiter
Satz AHVV) – bis zum 31. Dezember 2005 vor Eintritt des Versicherungs-
falles (vgl. Art. 29bis Abs. 1 AHVG) war sie insgesamt während 22 Mona-
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Seite 14
ten versichert (2 Monate im Jahre 1999, 8 Monate im Jahre 2004 und 12
Monate im Jahre 2005; vgl. act. 218 und 248). Da ferner Erziehungsgut-
schriften in der zur Lückenfüllung verwendeten Beitragszeit von Januar
bis April 2006 nicht zu berücksichtigen sind (vgl. RWL, a.a.O., Rz 5408),
zwölf Kalendermonate eine Erziehungsgutschrift ergeben und Erzie-
hungsgutschriften immer für ganze Kalenderjahre anzurechnen sind (vgl.
Art. 52f Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 zweiter Satz AHVV), hat die Vorin-
stanz der Beschwerdeführerin zu Recht eine ganze Erziehungsgutschrift
angerechnet (vgl. act. 218a S. 2; vgl. auch act. 222 S. 1).
3.4.3 Bei Eintritt des Versicherungsfalls im Jahre 2006 betrug die drei-
fache jährliche minimale Altersrente Fr. 38'700.- ([{1'075 x 12 = 12'900}
x 3 = 38'700]; vgl. Rententabellen 2005, a.a.O., S. 18; vgl. auch Art.
29sexies Abs. 2 AHVG i.V.m. dem ab 1. Januar 2005 bis Ende 2006 gültig
gewesenen Art. 3 Abs. 2 der Verordnung 05 vom 24. September 2004
über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/
IV/EO [AS 2004 4363]). Aufgeteilt auf die Dauer von 138 Monaten, wäh-
rend der die Beschwerdeführerin Einkommen generiert hat, ergibt dies
eine durchschnittliche Erziehungsgutschrift von rund Fr. 3'365.- pro Jahr
([38'700 / 138 = 280.43] x 12 = 3'365.16], was die Vorinstanz ebenfalls
berücksichtigt hat (vgl. act. 218a S. 2; vgl. auch act. 222 S. 1). Unter Hin-
zurechnung des Jahresbetreffnisses von rund Fr. 46'497.30 resultiert ein
Betrag von Fr. 49'862.30. Derselbe ist – entsprechend der vorliegend an-
wendbaren Rentenskala 18 – auf den nächsthöheren Tabellenwert aufzu-
runden, was ein durchschnittliches Jahreseinkommen im Jahre 2006 von
Fr. 50'310.- ergibt sowie, daraus abgeleitet, eine monatliche Rente im
Jahre 2006 von Fr. 732.- und eine Zusatz- bzw. Kinderrente von monat-
lich Fr. 293.- (vgl. Rententabellen 2005, a.a.O., S. 70 sowie zur Höhe der
Kinderrente insb. auch Art. 35ter AHVG, wonach diese 40 Prozent der dem
massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden
Rente entspricht).
3.4.4 Zwecks Bestimmung der Rentenhöhe in den Jahren 2007 und 2008
ist das Jahresbetreffnis pro 2006 von Fr. 49'862.30 der Lohn- und Preis-
entwicklung anzupassen. In den Jahren 2007 und 2008 hat dasselbe eine
Steigerung von 2.8% erfahren (vgl. den von 1. Januar 2007 bis Ende
2008 gültig gewesenen Art. 3 Abs. 2 der Verordnung 07 vom 22. Septem-
ber 2006 über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei
der AHV/IV/EO [AS 2006 4145]), so dass in diesen Jahren ein Jahresein-
kommen von jeweils Fr. 51'258.45 resultiert ([49'862.30 /100] x 102.8 =
51'258.45). Dieser Wert ist – wiederum in Anwendung der Rentenskala
C-7333/2009
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18 – auf den nächsthöheren Tabellenwert von Fr. 51'714.- aufzurunden.
Diesem durchschnittlichen Jahreseinkommen entspricht im Zeitraum vom
1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 eine monatliche Rente in
Höhe von Fr. 752.- sowie eine monatliche Kinderrente in Höhe von
Fr. 301.- (vgl. Rententabellen 2007, a.a.O., S. 70).
3.4.5 Im Vergleich zu den Jahren 2007 und 2008 hat sodann das mass-
gebliche durchschnittliche Jahreseinkommen im Jahre 2009 eine Steige-
rung von 3.2% erfahren (vgl. den von 1. Januar 2009 bis Ende 2010 gül-
tig gewesenen Art. 3 Abs. 2 der Verordnung 09 vom 26. September 2008
über die Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der
AHV/IV/EO [AS 2008 4715]). Ab dem Jahre 2009 resultiert demnach ein
Jahreseinkommen von Fr. 52'898.72 ([51'258.45/ 100] x 103.2=
52'898.72), das entsprechend der anwendbaren Rentenskala 18 auf den
nächsthöheren Tabellenwert von Fr. 53'352.- zu erhöhen ist. Diesem
durchschnittlichen Jahreseinkommen entspricht ab dem 1. Januar 2009
eine monatliche Rente in Höhe von Fr. 776.- sowie eine monatliche Kin-
derrente in Höhe von Fr. 310.- (vgl. Rententabellen des BSV 2009, gültig
ab 1. Januar 2009, a.a.O., S. 70).
3.5 Die vorerwähnten Rentenbetreffnisse stimmen mit denjenigen in der
angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2009 überein. Es ist daher
festzuhalten, dass die Vorinstanz die ordentliche ganze Invalidenrente
samt Zusatzrente der Beschwerdeführerin korrekt berechnet hat.
4.
Damit steht, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2009
– soweit vorliegend zu überprüfen – rechtens und die Beschwerde vom
20. November 2009 vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf einge-
treten werden kann.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Im vorliegenden Ver-
fahren hat sie allerdings ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Er-
lass der Verfahrenskosten) gestellt, über das im Folgenden zu entschei-
den ist.
C-7333/2009
Seite 16
5.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die er-
forderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos er-
scheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wer-
den.
5.2.1 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Ver-
fahrenskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste,
die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig
sind (BGE 127 I 202 E. 3b). Aufgrund der Akten ist die Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin ausgewiesen (vgl. insb. act. 210, 213, 228, 230, 232,
234, 241, 242 und 245 bis 247). Es ist davon auszugehen, dass sie ohne
Beeinträchtigung des für sie und ihre Tochter nötigen Unterhalts nicht in
der Lage ist, die Verfahrenskosten zu bestreiten.
5.2.2 Aussichtslos sind Prozessbegehren, sofern die Gewinnaussichten
(ex ante betrachtet; vgl. BGE 124 I 304 E. 2c, 122 I 5 E. 4a) beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichts-
los, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waa-
ge halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob
eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Über-
legung zur Einlegung des Rechtsmittel entschliessen oder aber davon
absehen würde, soll doch eine Partei einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen kön-
nen, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit Hinweis). Die
Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin konnten vor diesem Hinter-
grund, namentlich mit Blick darauf, dass weder der Begründung der an-
gefochtenen Verfügung noch der Darlegung der Rentenberechnung sei-
tens der Vorinstanz vom 18. November 2009 sämtliche für die Rentenbe-
rechnung massgebenden Werte und/oder Parameter entnommen werden
können (vgl. act. 219 und 222), nicht als aussichtslos bezeichnet werden.
In Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege ist daher
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Der bereits geleis-
tete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 392.- ist der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
5.3 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
C-7333/2009
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege
wird gutgeheissen und es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der
bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 392.- wird der Be-
schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
– die Deutsche Rentenversicherung Bund (z.K.)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
C-7333/2009
Seite 18
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art.42 BGG).
Versand: