B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7334/2017
Ur t e i l vom 3 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, (Österreich),
vertreten durch Dr. Bertram Grass, Rechtsanwalt und
Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente,
Verfügung IVSTA vom 5. Dezember 2017.
C-7334/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1968 geborene österreichische Staatsangehörige A._______ (nachfol-
gend Versicherte/Beschwerdeführerin) wohnt in Österreich. In den Jahren
1991 bis 1997 entrichtete sie während insgesamt 18 Monaten Beiträge an
die Schweizer Sozialversicherung. Am 11. März 2013 reichte sie beim ös-
terreichischen Versicherungsträger einen Antrag auf Invalidenrente ein,
den die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA) mit Ver-
fügung vom 27. Dezember 2013 abwies. Die dagegen erhobene Be-
schwerde vom 24. Januar 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil BVGer C-419/2014 vom 14. September 2016 gut und wies die Sache
zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz
zurück. Begründet wurde die Rückweisung mit der fehlenden Abklärung
der Somatisierungsstörung entsprechend den Vorgaben der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung.
B.
B.a In der Folge liess die IVSTA eine bidisziplinäre Begutachtung der Be-
schwerdeführerin in den Fachdisziplinen der Rheumatologie und der Psy-
chiatrie/Psychotherapie durchführen (Gutachten vom 16. Mai 2017, Vorak-
ten 100 und 106). In rheumatologischer Hinsicht hielt der Experte fest, die
Beschwerden der Versicherten seien hinsichtlich ihres Ausmasses und ih-
rer Intensität höchstens partiell auf objektivierbare somatisch-pathologi-
sche Befunde abstützbar. Aus somatischer Sicht könnten keine Diagnosen
mit langandauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden.
Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine Angst und depressive
Störung, gemischt (ICD 10 F41.2), die sich bei einer Somatisierungsstö-
rung (F45.0) und sozialen Belastungen entwickelt habe. Die objektiven
psychopathologischen Befunde seien nicht ausgeprägt. In der Konsensbe-
urteilung konnten die Experten für keinen Zeitraum eine anhaltende (län-
gerfristige) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit formulieren (Vorakten
100/16 und 106/27).
B.b Mit Vorbescheid vom 9. Juli 2017 (Vorakten 118) gab die IVSTA der
Versicherten bekannt, es bestehe kein Anspruch auf eine Rente. Dabei
stützte sie sich auf die genannten Gutachten vom 16. Mai 2017.
B.c Hiergegen liess die Versicherte am 8. September 2017 durch ihren
Rechtsvertreter Einwand erheben (Vorakten 119) und vorbringen, ihr sei
das Gutachten nicht bekannt, weshalb sie dazu nicht Stellung nehmen
könne. Es stehe ihr eine Rente im Ausmass von mindestens 50% zu. Im
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Seite 3
Weiteren legte sie das Protokoll einer Gutachtenserörterung eines öster-
reichischen Arbeits- und Sozialgerichts vom 19. Januar 2017 vor, worin ein
Experte eine Besserung des Gesundheitszustands der Versicherten mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschloss. Im Weiteren reichte sie ein
Attest vom 7. Oktober 2016 von Dr. B._______, Fachärztin für Psychiatrie,
zu den Akten (Vorakten 120, 121).
B.d Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 hielt die IVSTA auf der Grund-
lage einer weiteren Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes vom
13. November 2017 (Vorakten 124) fest, dass nach Durchführung des
strukturierten Beweisverfahrens mangels Invaliditätsgrades kein Renten-
anspruch bestehe. Daran vermöchten auch die neu vorgelegten Beweis-
mittel nichts zu ändern.
C.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin von ihrem Anwalt am
21. Dezember 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben
und beantragen, die Verfügung vom 5. Dezember 2017 sei aufzuheben, es
sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuverweisen (BVGer act. 1).
D.
Am 23. Januar 2018 ging der mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2018
eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– bei der Gerichts-
kasse ein (BVGer act. 3 und 4).
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. März 2018 hielt die IVSTA an der ange-
fochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde
(BVGer act. 6).
F.
In der Replik vom 20. März 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Beschwerdeanträgen fest und rügte unter anderem, ihr sei das Gutachten
nicht bekannt, weshalb sie sich nicht dazu äussern könne (BVGer act. 8).
G.
Mit Duplik vom 26. April 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest
(BVGer act. 10).
C-7334/2017
Seite 4
H.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 wurden der Beschwerdeführerin das rheu-
matologische und das psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten vom
16. Mai 2017 (Vorakten 100 und 106) sowie die hierzu erfolgten Stellung-
nahmen des medizinischen Dienstes zugestellt und Frist zur Einreichung
einer Triplik angesetzt (BVGer act. 15).
I.
Mit Triplik vom 14. Mai 2019 (BVGer act. 17) brachte die Beschwerdefüh-
rerin vor, ihre Abwesenheit vom Arbeitsmarkt beruhe auf einer ärztlich at-
testierten Arbeitsunfähigkeit, weshalb die Schlussfolgerungen des rheuma-
tologischen Gutachters zur Wiedereingliederungsfähigkeit nicht nachvoll-
ziehbar seien. Seine Einschätzung, es liege keine langandauernde Arbeits-
unfähigkeit vor, stehe in auffallendem Widerspruch zu den vorgelegten ös-
terreichischen Gutachten. Darüber hinaus habe das Hogrefe TestSystem
ergeben, dass die Beschwerdeführerin unter relevanten psychischen Be-
einträchtigungen leide, weshalb das Ergebnis des psychiatrischen Exper-
ten, es liege keine Minderung der Erwerbsfähigkeit vor, nicht zu überzeu-
gen vermöge. Zudem habe das Bundesgericht seine Praxis zu psychi-
schen Leiden geändert, weshalb im Sinne der Rechtsprechung und der
vorgelegten Unterlagen von einer IV-relevanten Minderung der Arbeitsfä-
higkeit auszugehen sei.
J.
In der Quadruplik vom 17. Juni 2019 hielt die IVSTA an der Beweiskraft der
Gutachten fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer act.
21).
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefoch-
C-7334/2017
Seite 5
tenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Er-
hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48
Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet
wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 5. Dezember 2017, mit der die Vorinstanz das Leistungs-
begehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Streitig und vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin
auf eine schweizerische Invalidenrente.
3.
3.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E.
3.1). Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Er-
lass der Verfügung vom 5. Dezember 2017 in Kraft standen; weiter aber
auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten wa-
ren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungs-
ansprüche von Belang sind.
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 5. Dezember 2017) eingetretenen Sachver-
halt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither
verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
4.
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige und wohnt in
Österreich. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni
1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des
FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009
(SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind
auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und
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Seite 6
Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der
Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an-
spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe-
reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem
Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16.
Januar 2013 E. 4).
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
5.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede-
rungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können
(Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
(Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8
ATSG) sind (Bst. c).
5.3 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützen sich die Verwaltung
und – im Beschwerdefall – das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen
und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen
sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tä-
tigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Hinsichtlich des Beweis-
C-7334/2017
Seite 7
wertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge-
klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammen-
hänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss-
folgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231
E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Eine begutachtende medizinische Fachperson
muss über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des
BGer 9C_555/2017 vom 22. November 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).
5.4 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsver-
fahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtspre-
chung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut-
achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351
E. 3b). So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Be-
obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl.
BGE 137 V 210 E. 2.2.2, BGE 135 V 465 E. 4.4, BGE 125 V 351 E. 3b/bb).
Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Ver-
trauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den
allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März
2006 E. 5.4 m.H. auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die
potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen wer-
den, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher
Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be-
gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer
9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 m.H.). Den Berichten und Gutach-
ten versicherungsinterner Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie
als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich wider-
spruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen.
Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis
zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivi-
tät und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um-
stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob-
jektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 135 V 465 E. 4.4 m.H. auf 125
V 351 E. 3b/ee).
C-7334/2017
Seite 8
5.5 Eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der
behandelnden Ärztinnen und Ärzte (z.B. Hausärzte oder Spezialärztinnen)
kommt im Beschwerdeverfahren kaum in Frage, zumal deren Berichte in
der Regel nicht die materiellen Anforderungen an ein Gutachten erfüllen.
Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen
Verhältnis zur versicherten Person und haben sich in erster Linie auf die
Behandlung zu konzentrieren. Bei der Würdigung ihrer Berichte hat das
Gericht sowohl dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutach-
tungsauftrag wie auch der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im
Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, Rechnung zu tragen (BGE 135 V
465 E. 4.5). Der Umstand allein, dass eine Einschätzung von der Hausärz-
tin oder dem Hausarzt stammt, darf jedoch nicht dazu führen, sie als von
vornherein unbeachtlich einzustufen. Die einen längeren Zeitraum abde-
ckende und umfassende Betreuung durch behandelnde Ärztinnen und
Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor (Urteil des BGer
8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3). Ihre Berichte können insbesondere
geeignet sein, die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von versicherungsin-
ternen medizinischen Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen (BGE 135 V
465 E. 4.5).
Hingegen lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des
therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag
des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zu,
ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum
Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusser-
ten abweichenden Auffassungen festhalten (SVR 2017 IV Nr. 49
[9C_338/2016] E. 5.5; Urteil des BGer 9C_654/2015 vom 10. August 2016
E. 4.4; vgl. auch Urteil des BGer 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.1).
Anders verhält es sich, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare
Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der Begutachtung uner-
kannt (oder ungewürdigt) geblieben und geeignet sind, zu einer abwei-
chenden Beurteilung zu führen (SVR 2017 IV Nr. 49 [9C_338/2016] E. 5.5;
SVR 2008 IV Nr. 15 [I 514/06] E. 2.1.1; Urteile des BGer 9C_793/2016 vom
3. März 2017 E. 4.1.2; 9C_353/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1).
5.6 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende so-
matoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches
Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen leicht- bis
C-7334/2017
Seite 9
mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung der Arbeits-
fähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichti-
gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und
Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das tat-
sächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281
E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prüfung
und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis ge-
stellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das
Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie
«funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits-
schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp-
tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi-
täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk-
tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon-
text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal-
tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä-
tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be-
handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens-
druck (E. 4.4.2).
6.
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie habe sich zum bidiszipli-
nären Gutachten nicht äussern können, womit sie eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs geltend macht.
6.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG haben die Parteien An-
spruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mit-
wirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar.
6.2 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Seine Verletzung
führt demnach ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde (grund-
sätzlich) zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387
E. 5.1). Bei Missachtung formeller Verfahrensgarantien bildet die Kassa-
tion des vorinstanzlichen Entscheides die Regel, zumal der Rechtsunter-
worfene grundsätzlich Anspruch auf die Einhaltung des Instanzenzuges
hat (Urteil des BGer 9C_136/2009 vom 10. August 2009 E. 2.4.2 m.H.).
Allerdings ist eine Heilung einer nicht besonders schwerwiegenden Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise möglich, wenn die betroffene
C-7334/2017
Seite 10
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus-
sern, welche bezüglich des Sachverhaltes und der Rechtslage über die-
selbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz (BGE 133 I 201 E. 2.3; 127 V
431 E. 3d/aa). Selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtli-
chen Gehörs ist von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ab-
zusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2 m.H.).
6.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die anwaltlich vertretene Beschwerde-
führerin nach Erhalt des Vorbescheids, in dem sie über den Inhalt des bi-
disziplinären Gutachtens informiert wurde, kein Akteneinsichtsgesuch ge-
stellt hat. In der angefochtenen Verfügung erläuterte die Vorinstanz noch-
mals die massgeblichen Ergebnisse der Begutachtung und nahm zu den
vorgebrachten Einwänden der Versicherten Stellung. Die Vorinstanz bringt
demnach in ihrer Vernehmlassung zu Recht vor, dass die Beschwerdefüh-
rerin im Vorverfahren keine Akteneinsicht verlangt hat (vgl. Art. 8 ATSV).
Die Beschwerdeführerin ist daher darauf hinzuweisen, dass Rechtsu-
chende grundsätzlich ein Gesuch einzureichen haben, um Akteneinsicht
zu erhalten, wobei sie vorliegend rechtzeitig von der Vorinstanz über den
Eingang und Inhalt der bidisziplinären Gutachten informiert wurde, um Ein-
sicht verlangen zu können (vgl. BGE 132 V 387 E. 6.2). Mit Verfügung vom
7. Mai 2019 stellte der Instruktionsrichter im Weiteren der Beschwerdefüh-
rerin die Gutachten vom 16. Mai 2017 samt den drei zugehörigen Prüfbe-
richten des medizinischen Dienstes zu. Hierzu äusserte sich die Beschwer-
deführerin in der Triplik vom 14. Mai 2019 (BVGer act. 17). Demnach ist
keine Gehörsverletzung ersichtlich beziehungsweise müsste selbst bei An-
nahme einer Gehörsverletzung eine solche als im Beschwerdeverfahren
geheilt gelten.
7.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Rentengesuch zurecht
abgelehnt hat.
7.1 Zur Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin lie-
gen folgende medizinische Unterlagen vor:
7.2 Bezüglich der medizinischen Berichte, die bis zum Erlass der ersten
Verfügung vom 27. Dezember 2013 aktenkundig wurden, ist – um Wieder-
holungen zu vermeiden – auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-419/2014 vom 14. September 2016 zu verweisen (siehe dort Sachver-
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Seite 11
halt Bst. B). Zu dem in E. 6 des genannten Urteils besprochenen österrei-
chischen Gerichtsgutachten von Dr. C._______ vom 1. April 2013 kommen
die Änderungen vom 19. Januar 2017 (Frage der Therapieoptionen) hinzu
und sind als solche mit zu berücksichtigen (vgl. E. 7.5 hiernach).
7.3 Nach dem Erlass der ersten Verfügung (27. Dezember 2013) gelang-
ten die folgenden medizinischen Unterlagen zu den Akten:
- Bericht von Dipl. Psych. D._______ vom 4. September 2014
(Vorakten 110) mit den Diagnosen Burnout, Somatisierungsstö-
rung, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichten Gra-
des, Fibromyalgie und komorbid Konzentrations- und Merkfähig-
keitsstörung. Es liege eine deutliche Störanfälligkeit im Aufmerk-
samkeitsbereich vor, die Versicherte sei vermehrt ablenkbar, ihre
Reaktionszeit sei verlangsamt. Es bestehe aber eine gute Fehler-
kontrolle, das kognitive Leistungsprofil sei im Übrigen altersgerecht.
- Im Auftrag des österreichischen Versicherungsträgers verfasste Dr.
E._______, Facharzt für Psychiatrie, am 3. Oktober 2014 (Vorakten
61) ein Gutachten mit folgenden Diagnosen: ICD10 F43.2, Anpas-
sungsstörung mit depressiver Reaktion. Unter fehlenden Belastun-
gen des Erwerbslebens sei eine leichte Besserung der Symptoma-
tik eingetreten. Die cerebrale Belastbarkeit erscheine aber anhal-
tend zu gering zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit. Eine rasche De-
kompensation mit der Folge langandauernder Krankenstände oder
Spitalsaufenthalte sei absehbar.
- Im Weiteren holte der österreichische Versicherungsträger das Gut-
achten von Dr. F._______, Facharzt für Orthopädie, vom 23. Okto-
ber 2014 ein (Vorakten 60), mit den folgenden Diagnosen: ICD10
M54.9, ICD10 F41.2, ICD10 F40.2, ICD10 G43.9, ICD10 I10, ICD10
H93.1, Wirbelsäulenschmerzen. Als weitere Leiden hielt er eine An-
passungsstörung mit depressiven Reaktionen, Angststörung mit
Agoraphobie (Raumangst), Verdacht auf posttraumatische Persön-
lichkeitsveränderung, Migräne, Arterielle Hypertonie und Tinnitus
mit Verminderung links fest. Aus orthopädischer Sicht seien perma-
nent leichte und überwiegend mittelschwere körperliche Belastun-
gen zumutbar.
7.4 Dr. G._______, Facharzt für Allgemeine Medizin des medizinischen
Dienstes der IVSTA, beurteilte die beiden genannten Gutachten und den
C-7334/2017
Seite 12
neuropsychologischen Bericht in der Stellungnahme vom 9. April 2015
(Vorakten 65). Das Gutachten von Dr. F._______ habe in der klinischen
Untersuchung keine relevanten Bewegungs- und Funktionseinschränkun-
gen ergeben. Eine Arbeitsunfähigkeit im Haushalt könne damit nicht gel-
tend gemacht werden. Der Versicherten sei eine körperlich leichte bis mit-
telschwere Tätigkeit unter Berücksichtigung einer gewissen Rückenergo-
nomie voll zumutbar. Die neuropsychologische Testung von Dipl. Psych.
D._______ entspreche nicht den Schweizerischen Qualitätskriterien und
zeige geringe Einschränkungen der Konzentration und Aufmerksamkeit,
vor allem bestehe eine vermehrte Ablenkbarkeit. Mit diesen geringen Be-
funden bestehe weder im Haushalt noch in einer geistig eher einfachen
Tätigkeit (wie z.B. Reinigungskraft) eine Arbeitsunfähigkeit. Dr. E._______
beschreibe schliesslich einen deutlich verbesserten Zustand. Die Versi-
cherte breche nicht mehr in Tränen aus und sei positiv affizierbar. Der An-
trieb sei normal. Klinisch fassbare kognitive Beeinträchtigungen seien nie
festgehalten worden. Aus den Angaben im Gutachten gehe zudem hervor,
dass die Versicherte ihren Haushalt selber führe und, mehr als das, auch
teils selbständig wohnende Kinder unterstütze. Die Hilfe des Ehemannes
bei Einkäufen gehöre zur Schadenminderungspflicht der Angehörigen und
begründe keine Arbeitsunfähigkeit im Haushalt.
7.5 Nach der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz gelangten im Wei-
teren folgende medizinische Berichte zu den Akten:
- Wegen Muskelverkrampfungen, rez. Schwindel, Migräne und Tinnitus
führte Dr. H._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie (Vorak-
ten 109), am 16. September 2013 ein EEG durch. Er fand nicht näher
zuordenbare Hinweise auf ein nächtliches Crampussyndrom und
schloss eine Myopathie im engeren Sinn aus. Im Weiteren hielt er einen
möglichen Symptomshift bei einer vorbestehenden Migräne mit Aura
im Sinne einer Basilarismigräne oder vestibulären Migräne fest. Jeden-
falls finde sich ein unauffälliges EEG und er empfehle den Ausschluss
einer Crampusursache sowie Routinelaborberichte bei Krämpfen.
- MRI WS gesamt vom 13. Juli 2015 von Dr. I._______ mit dem Ergebnis
keiner wesentlichen Befundverschlechterung im Vergleich zum 6. Au-
gust 2014.
- Befundbericht des Landeskrankenhauses J._______, HNO-Station,
vom 3. November 2015 (Vorakten 111): Die Versicherte sei wegen
plötzlicher Hörminderung mit begleitendem Ohrgeräusch, welche sich
C-7334/2017
Seite 13
nicht wie sonst gebessert hätte, stationär aufgenommen worden. Die
Fachärzte diagnostizierten rezidiv einen Hörsturz rechtsseitig (H91.2),
Zustand nach mehrfachen Hörstürzen bds. und Zustand nach Hörsturz
mit nahezu Ertaubung des linken Ohres vor ca. 28 Jahren. Im Verlauf
habe sich eine rasche Besserung der Beschwerdesymptomatik und
eine Normalisierung des Gehörs rechtsseitig gezeigt. Die Versicherte
sei nach sechs Tagen stationären Aufenthalts in gutem Allgemeinzu-
stand entlassen worden.
- Dr. K._______, Facharzt für Pulmologie, stellte am 25. Januar 2016
(Vorakten 112) Verdachtsdiagnosen auf Asthma bronchiale, GERD,
Fibromyalgie und Histaminintoleranz.
- Die behandelnde Psychiaterin, Dr. B._______, attestierte in den Be-
richten vom vom 7. Oktober 2016, vom 13. Januar und vom 13. März
2017 (Vorakten 121 und 113) eine Somatisierungsstörung, Fibromyal-
gie (F45.0), Angst und depressive Störung gemischt (F41.2) sowie
Burn out (Z73.0). In somatischer Hinsicht erwähnte sie eine beste-
hende Stressinkontinenz, rezid. HWI, Myelonimpression im MRT, Mig-
räne, art. Hypertonie, Tinnitus und Hypakusis links, Tinnitus rechts in-
termittierend, V. a. Asthma bronchiale, Histaminintoleranz und Re-
fluxösophagitis. Die Diagnose der Fibromyalgie sei aus ihrer Sicht ge-
eignet, die Symptomatik zu erklären.
- Gemäss Protokoll des Landesgerichts L._______ vom 19. Januar 2017
(Vorakten 120) schätzte der Gerichtsgutachter Dr. C._______, dass
sich die Symptomatik der Versicherten trotz Ausschöpfung der vorhan-
denen Therapiemöglichkeiten wahrscheinlich nicht mehr ändern
werde. In diesem Zusammenhang kann auf das bereits aktenkundige
Gerichtsgutachten vom 1. April 2013 verwiesen werden (vgl. Urteil C-
419/2014, Bst. D.a und E. 6.4.2), in dem der Gutachter noch auf eine
fehlende Ausschöpfung der Therapiemöglichkeiten geschlossen hatte.
Den psychischen Gesundheitszustand hatte er damals als labil be-
schrieben, so dass auch eine Haushaltstätigkeit nicht regelmässig
ohne Fremdhilfe durchgeführt werden könne. Auch bei einer körperlich
leichten Tätigkeit ohne Zeitdruck sei mit weitaus längeren Pausen als
üblich nötig und mit vermehrten Krankenständen zu rechnen.
7.6 Bei den Akten liegen im Weiteren die bidisziplinär verfassten Gutachten
aus den Fachbereichen der Rheumatologie und Psychiatrie/Psychothera-
pie vom 16. Mai 2017 (Vorakten 100, 106).
C-7334/2017
Seite 14
7.6.1 Der Experte Dr. M._______, Facharzt für Innere Medizin und Rheu-
matologie, führte in seinem Gutachten die folgenden Diagnosen (interdis-
ziplinär) auf:
Mit langdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
keine
Ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Angst und depressive Störung, gemischt, bei einer Somatisierungsstö-
rung, gemäss psychosomatisch-psychiatrischer Begutachtung von Dr.
N._______
Chronisches, generalisiertes Schmerzsyndrom
o nicht ausreichend somatisch abstützbar
o krankheitsfremde Faktoren
o primäres Fibromyalgie-Syndrom
o Panalgie
o Diffuse Druckschmerzangabe
o Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke
Panvertebralsyndrom mit diffuser Ausstrahlung in den
Kopf und in alle Extremitäten
o multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Sehstö-
rungen, Kopfschmerzen, Migräne, Schluckschmerzen, Würgege-
fühl, Atembeschwerden, Schmerzen im Brustkorb und im Bauch-
raum, brennende Schmerzen im Körper, Schwarz-Werden vor
den Augen, Ohrgeräusche, Tinnitus, Schwankungen des Hörver-
mögens, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit, Kraftverlust der
Arme und Beine
Adipositas mit Body-Mass-Index von 37.43 kg/m2
Anamnestisch Reizmagen-Syndrom
Siehe auch Angaben zu I B) Persönliche Anamnese
Aus rein somatischer Sicht seien erhebliche Differenzen zwischen den gel-
tend gemachten Beschwerden und den erhobenen klinischen Befunden
feststellbar. Für die Diagnose eines sekundären Fibromyalgie-Syndroms
seien keine entzündlich abstützbaren Beschwerden geschildert worden. Im
Bereich der oberen Extremitäten seien die Diagnosekriterien für ein Hyper-
mobilitätssyndrom nicht erfüllt, es fehlten klinische Hinweise auf eine Arth-
rose, Fehlhaltung, entzündliche Veränderungen oder andere Problemati-
ken und das Röntgendossier enthalte im Bereich der oberen Extremitäten
ebenfalls keine Hinweise auf Kristallablagerungen oder Ähnliches. Hinge-
C-7334/2017
Seite 15
gen seien im Bereich der Wirbelsäule im MRI vom 13. Juli 2015 (altersent-
sprechende) Veränderungen dokumentiert, der pathologische Befund sei
jedoch nur unter Berücksichtigung der Beschwerdeschilderung und der kli-
nisch-pathologischen Befunde interpretierbar. In der klinischen Untersu-
chung hätten sich jedoch keine dem geschilderten Schmerzgeschehen
entsprechenden Einschränkungen gezeigt. Es bestünden auch anamnes-
tisch und klinisch keine Hinweise auf Reiz- oder Ausfallsyndrome. Im Be-
reich der Lendenwirbelsäule fehlten entsprechende schmerzverstärkende
und -lindernde Mechanismen. Ebenso habe er im Bereich der unteren Ext-
remitäten sowie allgemeininternistisch keine relevanten klinisch-pathologi-
schen Befunde erheben können. Mit den im Weiteren diffus geschilderten
Beschwerden könne jedoch aus somatisch-rheumatologischer Sicht keine
anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden.
Die Arbeitsfähigkeit sei daher aus somatisch-rheumatologischer Sicht für
die früher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten für keinen Zeitraum anhal-
tend eingeschränkt gewesen. Für Haushaltsarbeiten mit einem leicht- bis
mittelgradig körperlich belastenden Arbeitsprofil könne ebenso, aus rein
somatisch-rheumatologischer Sicht, keine Einschränkung der Arbeitsfähig-
keit formuliert werden.
7.6.2 Im Psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten vom 16. Mai
2017 (Vorakten 106) stellte Dr. N._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, folgende Diagnosen:
Angst und depressive Störung, gemischt (F41.2)
o bei Somatisierungsstörung (F45.0)
o bei sozialen Belastungen
In Bezug auf den festgestellten Gesundheitsschaden führte der Experte
eine Indikatorenprüfung durch. Hinsichtlich des Schweregrades hielt er
fest, es seien in den Akten nur sehr spärlich objektive psychopathologische
Befunde beschrieben worden, im Vordergrund stünden subjektive Be-
schwerden, welche im Verlauf abgenommen hätten, und übereinstimmend
als ängstlich-depressives und somatoformes Syndrom zusammengefasst
worden seien, das sich infolge sozialer Belastungen (insbesondere Über-
lastung am Arbeitsplatz) vor dem Hintergrund negativer Erlebnisse in der
Kindheit entwickelt habe. Beim Verlauf der Störung seien nicht krankheits-
bedingte (soziale) Faktoren zu beachten (Lebensalter, fehlender Berufsab-
schluss, einfache Berufserfahrung, Abstinenz vom und Lage am Arbeits-
markt, finanzielle Sorgen/Schulden, Krankheiten des Ehemannes), welche
C-7334/2017
Seite 16
sich demotivierend auswirkten und nicht in die Beurteilung des medizini-
schen Zumutbarkeitsprofils einfliessen dürften. Sie erklärten auch die Dis-
krepanz zwischen der subjektiv wahrgenommenen und der objektivierba-
ren Arbeitsunfähigkeit. Im Jahr 2012 sei es zu einem Zusammenbruch mit
Dekompensation infolge einer Überlastung gekommen. Die Angaben zur
Vorgeschichte liessen bis zu diesem Zeitpunkt aber eine gute berufliche,
persönliche, familiäre und soziale Entwicklung erkennen, weshalb auch
keine Pathologie der Persönlichkeit ausserhalb des Normbereichs feststell-
bar sei. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht seien keine Hin-
weise vorhanden, die schwere Defizite aufgrund eines Gesundheitsscha-
dens oder eine Unzumutbarkeit zu deren Bewältigung begründen könnten.
Es sei von zumindest angemessenen innerseelischen Ressourcen auszu-
gehen. Den sozialen Kontext beschrieb der Gutachter auf der Grundlage
anamnestischer Angaben als objektiv und subjektiv geordnet. Die Aktivitä-
ten des täglichen Lebens seien angemessen, die Versicherte pflege fami-
liäre und vielfältige weitere soziale Kontakte. Sie besorge den Haushalt,
arbeite im Schrebergarten und kümmere sich um ihre eigenen Kinder so-
wie um eine Nichte mit Down-Syndrom.
In der Konsistenzprüfung hielt der Gutachter fest, die objektiven psychopa-
thologischen Befunde seien aus psychiatrisch-psychotherapeutischer
Sicht gering ausgeprägt. Die Limitierung des Aktivitätenniveaus (im Ver-
gleich zum Zustand vor Eintritt des Gesundheitsschadens) sei durch die
Selbsteinschätzung der Versicherten zu begründen. Eine Willensanstren-
gung zur Bewältigung dieser rein subjektiven Defizite sei aus psychiatrisch-
psychotherapeutischer Sicht medizinisch zumutbar und tatsächlich mög-
lich (vgl. Pflege vielfältiger sozialer Kontakte, Aktivitäten des täglichen Le-
bens, Kinderbetreuung). Hinsichtlich der Behandlungs-, Eingliederungs-
und Therapieoptionen sei festzuhalten, dass ab 2012 relevante ambulante
Behandlungsmassnahmen inklusive Psychopharmakotherpaie dokumen-
tiert seien. Sie seien als wenig ausgebaut zu bewerten. Die Diagnose stelle
weiterhin eine Indikation für eine regelmässige fachärztliche Behandlung
dar, wobei die Versicherte auch ihre diesbezügliche Motivation bestätigt
habe. Eingliederungsmassnahmen seien nicht dokumentiert und aus psy-
chiatrisch-psychotherapeutischer Sicht unumschränkt zumutbar.
Demnach sei eine IV-relevante Arbeitsunfähigkeit für ausserhäusliche Tä-
tigkeiten und Hausarbeiten aus rein psychiatrisch-psychotherapeutischer
Sicht aufgrund der gestellten Diagnosen sowie der damit verbundenen, ob-
jektiv stets sehr gering ausgeprägten Defizite für keinen Zeitraum zu be-
gründen.
C-7334/2017
Seite 17
7.6.3 In der Konsensbeurteilung gelangten die Gutachter zum Schluss,
dass keine rentenrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege
(Vorakten 100/16 und 106/27).
7.7 In der Folge nahm der medizinische Dienst der Vorinstanz dreimal zu
den beiden Gutachten Stellung:
- Dr. O._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, schloss sich am
30. Juni 2017 (Vorakten 115) den in den Gutachten genannten Di-
agnosen und Beurteilungen an. Für die angestammte Tätigkeit, all-
fällige Verweistätigkeiten und die Tätigkeiten im Haushalt bestehe
keine Arbeitsunfähigkeit.
- Dr. P._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, über-
prüfte das psychiatrische Gutachten vom 16. Mai 2017 in der Stel-
lungnahme vom 14. Juli 2017 (Vorakten 117) anhand der Standar-
dindikatoren. Er stellte eine sehr hohe Kongruenz in Bezug auf das
übrige medizinische Dossier fest, da durchwegs dieselben Diagno-
sen gestellt worden seien. Auffällig sei, dass das private Aktivitäten-
niveau kaum eingeschränkt sei, sich die Versicherte hingegen in
beruflicher Hinsicht für vollständig arbeitsunfähig halte. In medizini-
scher Hinsicht führte er aus, die Diagnose einer Angst und Depres-
sion gemischt werde nur gestellt, wenn weder die eine noch die an-
dere Erkrankung ein Ausmass annehme, das ihre Diagnose allein
rechtfertigen würde. Im Fall der Versicherten seien demnach so-
wohl die Depression wie auch die Angst nur sehr leicht ausgebildet
und würden in Zusammenhang mit einer Somatisierungsstörung
auftreten, wobei auch IV-fremde Umstände eine Rolle spielten.
- Dr. Q._______ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie; vgl.
, aufgerufen am 29. Juli 2019) bestätigte
in der Stellungnahme vom 13. November 2017 die Einschätzung
von Dr. P._______ und äusserte sich in versicherungsmedizini-
scher Sicht zum Gutachten von Dr. N._______ im Vergleich zu den
neu vorgelegten Arztberichten und dem Gerichtsprotokoll (vgl. E.
7.5 hiervor). Das psychiatrische Gutachten von Dr. N._______ vom
16. Mai 2017 berücksichtige die Qualitätsleitlinien und beantworte
die Fragen zu den Standardindikatoren. Die Einschätzung weiche
von jener der österreichischen Ärzte ab, da Dr. N._______ die Indi-
C-7334/2017
Seite 18
katoren anwende und die Ausschlussgründe eingehend kommen-
tiere (bewusstseinsnahe Aggravation, fehlende Einschränkungen
im nichtberuflichen Lebensbereich).
8.
8.1 Für die Beurteilung des Gesundheitszustandes stellte die Vorinstanz
im Wesentlichen auf die bidisziplinär verfassten Gutachten von Dr.
M._______, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und
von Dr. N._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16.
Mai 2017 ab. Diese Gutachten basieren auf den Vorakten, detaillierten
anamnestischen Angaben und auf umfassenden fachärztlichen Untersu-
chungen, die am 4. Mai 2017 durchgeführt wurden. Sodann erfolgten eine
interdisziplinäre Beurteilung und die Beantwortung der von der Vorinstanz
gestellten Fragen. Die Gutachter setzten sich mit den geklagten Beschwer-
den und dem Verhalten der Beschwerdeführerin eingehend auseinander.
Beide Expertisen leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammen-
hänge ein. Die Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie zur Ar-
beitsfähigkeit wurden für die rechtsanwendende Behörde nachvollziehbar
begründet.
8.2 Gegen die bidisziplinären Gutachten brachte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen vor, die angeführten krankheitsfremden Faktoren würden
einer ärztlich attestierten länger dauernden Arbeitsunfähigkeit entspre-
chen. Die Einschätzung von Dr. M._______ stehe diesbezüglich im Wider-
spruch zu den vorgelegten österreichischen Gutachten. Darüber hinaus sei
die psychiatrisch-psychotherapeutische Expertise von Dr. N._______ in
sich widersprüchlich, da die von ihm durchgeführten Zusatzuntersuchun-
gen andere Ergebnisse aufgewiesen hätten, als sein Gutachten. Schliess-
lich sei in Bezug auf die gestellten Diagnosen die neue bundesgerichtliche
Rechtsprechung in Betracht zu ziehen.
8.3
8.3.1 Die ärztlichen Gutachten von Dr. E._______ und Dr. F._______, wel-
che vom österreichischen Versicherungsträger im Jahr 2014 in Auftrag ge-
geben wurden (vgl. E. 7.3 hiervor), basierten auf einer Anamnese, eigen-
ständig erhobenen Befunden und dokumentierten die medizinische Vorge-
schichte. Während der Orthopäde von einer Zumutbarkeit von leichten bis
mittelschweren Tätigkeiten ausging, stellte der Psychiater einen nach wie
vor psychisch labilen Zustand fest, obschon sich die Situation im Verlauf
gebessert habe. Auch der Psychiater hielt aufgrund der anamnestischen
C-7334/2017
Seite 19
Angaben zumindest fest, dass der Versicherten die Tätigkeiten im Haus-
haltsbereich wieder zumutbar seien, die cerebrale Belastbarkeit sei jedoch
für die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zu gering.
8.3.2 In Bezug auf die österreichischen Expertisen konnte sich die IVSTA
vorliegend auf die Stellungnahmen ihres medizinischen Dienstes stützen.
Demnach ist davon auszugehen, dass das Gutachten von Dr. E._______
in der versicherungsmedizinischen Einschätzung nicht so hoch zu gewich-
ten ist, wie das Gutachten von Dr. N._______, weshalb auf letzteres abzu-
stellen war. Wie Dr. P._______ festgehalten hat, besteht im medizinischen
Dossier eine hohe Übereinstimmung in den gestellten Diagnosen und hat
Dr. N._______ die Standardindikatoren angewandt. Gemäss Dr.
Q._______ haben dies hingegen die österreichischen Gutachter nicht ge-
tan. Dies gilt insbesondere auch für das Gerichtsgutachten von Dr.
C._______ vom 1. April 2013 sowie seine Ergänzungen zur Ausschöpfung
der therapeutischen Massnahmen im Protokoll vom 19. Januar 2017, die
Dr. Q._______ zur Beurteilung vorgelegen sind. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann im Übrigen auf die im Rückweisungsentscheid getroffe-
nen Feststellungen zum Gutachten von Dr. C._______ vom 1. April 2013
verwiesen werden. Es entfaltet zwar einen gewissen Beweiswert (C-
419/2014 E. 6.4.2), dennoch ist das Gutachten von Dr. N._______ höher
zu gewichten. Hinsichtlich des Gerichtsgutachtens wie auch der anderen
vorgelegten österreichischen Gutachten ist festzuhalten, dass die Anwen-
dung der Standardindikatoren für die Feststellung des Schweregrads des
geltend gemachten Gesundheitsschadens und die Plausibilisierung der
Funktionseinschränkungen zentral ist. Ohne diese kann auf die in den Ex-
pertisen durchgeführte Schätzung der Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt wer-
den.
8.3.3 Im Weiteren hat der medizinische Dienst, Dr. G._______, unter Auf-
listung der Befunde nachvollziehbar dargelegt, dass sich weder aus der
neuropsychologischen Testung von Dipl. Psych. D._______ noch aus dem
orthopädischen Gutachten von Dr. F._______ relevante Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit ablesen lassen (Vorakten 65). Der Bericht von Dipl.
Psych. D._______ entspreche zudem nicht den Anforderungen der Quali-
tätsleitlinien. Hierzu ist anzumerken, dass Dipl. Psych. D._______, klini-
sche Neuropsychologin, im Bericht vom 4. September 2014, aufgrund ei-
ner Testung kognitive Funktionseinbussen festhielt (vgl. Vorakten 110). Dr.
N._______ kritisierte diesen Bericht sodann hinsichtlich einer fehlenden
Symptomvalidierung. Demgegenüber befand Dr. N._______ im objektiven
C-7334/2017
Seite 20
Befund/Psychostatus, es seien keine inhaltlichen Denkstörungen vorhan-
den, die Intelligenz sei gut; die Auffassung, Konzentration und Merkfähig-
keit seien in der Exploration unauffällig, im Gegensatz zur subjektiven Ein-
schätzung der Versicherten. Aufgrund der fehlenden Symptomvalidierung
und der Vorgaben in den Qualitätsleitlinien haben der Experte und der me-
dizinische Dienst nachvollziehbar erklärt, weshalb nicht auf die Ergebnisse
der neuropsychologischen Testung abgestellt werden kann (vgl. hiernach
E. 8.6.2, Vorgaben in den Qualitätsleitlinien zur Validierung von Testergeb-
nissen). Darüber hinaus hat Dr. G._______ schlüssig dargelegt, dass die
getesteten Aufmerksamkeitsdefizite weder die Aufnahme der angestamm-
ten Tätigkeit als Reinigungskraft noch die Verrichtung von einfachen Haus-
arbeiten als unzumutbar erscheinen lassen. Diesbezüglich besteht auch
kein Widerspruch zum Gutachten von Dr. E._______, der ebenfalls auf die
nach wie vor ausgeübten Tätigkeiten im Haushalt hingewiesen hat, jedoch
die Unterstützung des Ehemannes für Aktivitäten ausser Haus als zentral
erachtete. Zwar schätzte er die Arbeitsfähigkeit aufgrund einer verminder-
ten cerebralen Belastbarkeit, welche vom Gutachter Dr. N._______ nicht
beobachtet werden konnte, anders ein, doch ist auch hiermit das lege artis
und unter Berücksichtigung der Standardindikatoren erstellte Gutachten
von Dr. N._______ nicht ausreichend in Zweifel gezogen (vgl. bereits oben
E. 8.3.2).
8.4 Im Weiteren hat Dr. M._______ in somatischer Hinsicht die Abweichun-
gen zum medizinischen Dossier, insbesondere zu den österreichischen
Gutachten, ausreichend diskutiert.
8.4.1 In Bezug auf das orthopädische Gutachten von Dr. F._______ vom
21. Oktober 2014, in dem aus orthopädischer Sicht «Wirbelsäulenschmer-
zen» als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit attestiert wur-
den, erläuterte er, dass Angaben zu schmerzverstärkenden und - lindern-
den Mechanismen fehlten. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Vor-
gutachter in der Diagnosestellung nicht zwischen somatisch und nicht-so-
matisch abstützbaren Beschwerden differenziert habe. Damit sind die in
der Triplik pauschal geltend gemachten Widersprüche im Gutachten von
Dr. M._______ schlüssig als abweichende Einschätzung desselben Ge-
sundheitsschadens qualifiziert worden, wobei der Vorgutachter die Diag-
nose «Wirbelsäulenschmerzen» mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
nicht schlüssig aus den somatischen Befunden hergeleitet hat. Die Be-
schwerdeführerin legt darüber hinaus auch nicht dar, worin weitere Wider-
sprüche zu den österreichischen Gutachten auszumachen wären.
C-7334/2017
Seite 21
8.4.2 Im Weiteren nahm Dr. M._______ aus allgemeininternistischer Sicht
zur Kenntnis, dass die Versicherte unter verschiedensten somatischen Be-
schwerden leide, insbesondere Migräne, Tinnitus, Hypakusis einseitig und
Dysphagie. Hinsichtlich der Migräne lagen dem Gutachter verschiedene
medizinische Unterlagen vor, wonach die Migränebeschwerden seit lan-
gem bestünden (seit dem 13. Lebensjahr; vgl. Bericht von Dipl. Psych.
D._______, Vorakten 110; sowie Angaben im Bericht von Dr. H._______,
Vorakten 109). Bezüglich der Beschwerden im Ohr führte der Experte so-
dann in der Auflistung der Vorakten den Befundbericht des Landeskran-
kenhauses J._______, HNO-Station, vom 3. November 2015, an (E.7.3
und Vorakten 111). Aus diesem geht hervor, dass die Versicherte wegen
plötzlicher Hörminderung mit begleitendem Ohrgeräusch, stationär behan-
delt wurde. Im Verlauf hat sich eine rasche Besserung der Beschwerde-
symptomatik und eine Normalisierung des Gehörs rechtsseitig gezeigt, wo-
raufhin sie in gutem Allgemeinzustand von der Station wieder entlassen
werden konnte. In Hinblick auf die Schluckstörungen wies Dr. M._______
im Weiteren darauf hin, dass gemäss Austrittsbericht vom 31. Oktober
2012 eine Dysphagie unklarer Ätiologie vorliege und psychovegetative
Komponenten genannt worden seien. Bei dieser Sachlage ist die erfolgte
Einschätzung, wonach Migräneattacken, Tinnitus, Hypakusis und Gleich-
gewichtsstörungen nicht als die Arbeitsfähigkeit einschränkend bezeichnet
werden könnten, nach wie vor zutreffend. Um Wiederholungen zu vermei-
den, kann auf die weiteren Ausführungen zu diesen Beschwerden im Urteil
C-419/2014 E. 6.2 und 6.3 verwiesen werden.
8.4.3 Hingegen äusserte sich Dr. M._______ nicht zum Verdacht auf
Asthma bronchiale gemäss dem neu vorgelegten Bericht von Dr.
K._______, Facharzt für Pulmologie, vom 25. Januar 2016 (Vorakten 112).
Aus den anamnestischen Angaben geht aber hervor, dass diese Diagnose
seit Langem bekannt ist und die vorletzte fachärztliche Kontrolle 2008 statt-
gefunden hat. Dr. K._______ stellte eine leichtgradig obstruktive Lungen-
funktion ohne Allergiehinweise fest, die medikamentös, unter Verlaufskon-
trolle (innert 3 – 6 Monaten), zu behandeln sei. Der mehr als ein Jahr später
erhobene Untersuchungsbefund von Dr. M._______ erwies sich sodann
bezüglich der anamnestisch genannten Atembeschwerden in Bezug auf
die Lunge als unauffällig. In Anbetracht der Tatsache, dass keine weiteren
Berichte über die Verlaufskontrolle bei den Akten liegen, und in Hinblick auf
die verschiedenen körperlichen Aktivitäten, die die Versicherte eigenen An-
gaben zufolge ausüben kann (etwa Velofahren und Gartenarbeit), kann
nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Verdachtsdiagnose
Asthma bronchiale einschränkend auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirkt. Hierzu
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Seite 22
erübrigen sich weitere Beweiserhebungen, da eine zuverlässige medizini-
sche Entscheidungsgrundlage besteht und ein weiterer medizinischer Be-
richt mit der bereits seit Langem bekannten Diagnose für den massgeben-
den Sachverhalt keinen entscheidrelevanten neuen Aufschluss erwarten
lässt (vgl. BGE 127 V 491 E. 1b; 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d mit
Hinweis).
8.5 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass dem Gutachten von Dr.
M._______ hinsichtlich der Funktionseinschränkungen, soweit sie soma-
tisch begründbar sind, die volle Beweiskraft zuzuerkennen ist. Die Ein-
schätzung der Arbeitsfähigkeit, wonach die Versicherte – aus rein soma-
tisch-rheumatologischer Sicht beurteilt – sowohl einer Erwerbstätigkeit als
auch Haushaltsarbeiten in einem leicht- bis mittelgradig körperlich belas-
tenden Arbeitsprofil nachgehen kann, ist schlüssig und nachvollziehbar be-
gründet. Die in der Beschwerde konkret beanstandeten krankheitsfremden
Faktoren nannte der Experte im Übrigen nur bei der Einschätzung der Wie-
dereingliederungsfähigkeit beziehungsweise in der Prognose. An dem aus
somatischer Sicht schlüssig erstellten medizinischen Zumutbarkeitsprofil
vermag dies nichts zu ändern.
8.6 In Bezug auf das psychiatrisch-psychotherapeutische Gutachten kriti-
sierte die Beschwerdeführerin die Expertise als in sich widersprüchlich, da
das «Hogrefe TestSystem» ergeben habe, dass sie unter relevanten psy-
chischen Beeinträchtigungen leide. Es müsse daher im Gegensatz zur
Schlussfolgerung des Gutachters eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
vorliegen.
8.6.1 Zu diesem Einwand ist zunächst festzuhalten, dass Dr. N._______
anlässlich der Untersuchung vom 4. Mai 2017 (Vorakten 106) einen eigen-
ständigen psychiatrischen Befund erhoben und Zusatzuntersuchungen
durchgeführt hat (Symptom-Checkliste Standard, Derogatis [SCL-90],
Montgomery and Asberg Depression Rating Scale [MADRS], Minnesota
Multiphasic Personality Inventory [MMPI-2]). Das von der Beschwerdefüh-
rerin erwähnte «Hogrefe TestSystem» betrifft die Auswertung der SCL-90
und des MMPI-2 samt Interpretation, das teils erhöhte und sehr hohe Werte
aufwies (etwa im Bereich der Basisskala zur Hypochondrie, Depression,
Psychasthenie, Schizophrenie und Soziale Introversion).
8.6.2 Der Gutachter stützte die von der Beschwerdeführerin kritisierten
Schlussfolgerungen (keine Minderung der Arbeitsfähigkeit) aber massge-
blich auf die Ergebnisse seiner eigenen psychiatrischen Befunderhebung.
C-7334/2017
Seite 23
Zusatzuntersuchungen wie jene, die im «Hogrefe TestSystem» abgebildet
wurden, dienen gemäss den Schweizerischen Qualitätsleitlinien lediglich
der Ergänzung der eigentlichen Exploration, wobei klinische Untersu-
chung, Konsistenz- und Validitätsbeurteilung die Grundlage für die Plausi-
bilisierung solcher psychodiagnostisch gewonnenen Resultate bilden (vgl.
Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schwei-
zerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie [SGPP] und der
Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie [SGVP], 3.
vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage, 2016, S. 18,
, ab-
gerufen am 29. Juli 2019). Die im Gutachten dargestellten Ergebnisse der
Zusatzuntersuchungen (SCL-90 und MPPI-2) stehen demnach nur vorder-
gründig im Widerspruch zum erhobenen psychopathologischen Befund.
Der Experte hat sie einer nachvollziehbaren Bewertung unterzogen und
ausführlich erklärt, weshalb nicht darauf abzustellen sei. Er wies darauf hin,
dass er in der Exploration eine Verdeutlichungstendenz beobachtet habe
und sich eine «Alles ist schlecht»-Haltung sowie weit überwiegend undiffe-
renzierte Angaben der Beschwerdeführerin im Test SCL-90 (6 von 9 Sub-
skalen) ergeben hätten. Die in dieser Haltung gezeigte Undifferenziertheit
stehe in deutlicher Diskrepanz zur sonst allgemein erkennbaren Fähigkeit
der Versicherten, differenzierte und gut reflektierte Angaben während der
Untersuchung zu machen (vgl. Anamnese, Psychostatus, weitere Tests).
Die Ergebnisse des MMPI-2-Tests diskutierte der Gutachter sodann in Zu-
sammenhang mit den übrigen Befunden (Psychostatus) und deutete die
Diskrepanz als Hinweis auf eine Aggravation, nachdem in der Testung eine
extreme Zustimmungstendenz erkennbar sei, wobei aber gerade kein aku-
ter Angstzustand und auch keine akute Krise vorhanden gewesen seien.
8.6.3 Vor diesem Hintergrund vermögen die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachten Ergebnisse der Zusatzuntersuchungen («Hogrefe Test-
System») die Schlussfolgerungen des Gutachters, wonach keine relevan-
ten funktionellen Leistungseinbussen bestehen, nicht in Zweifel zu ziehen.
Soweit dadurch Hinweise auf Aggravation vorhanden sind, ist festzuhalten,
dass im Gutachten an anderer Stelle lediglich von Verdeutlichungstendenz
gesprochen wird. Während Dr. P._______ in seiner Stellungnahme die In-
dikatorenprüfung nachvollzogen hat, hat Dr. Q._______ für den medizini-
schen Dienst hervorgehoben, dass eine Aggravation vorliege. Die Vo-
rinstanz hat erst in der Vernehmlassung auf Ausschlussgründe hingewie-
sen.
C-7334/2017
Seite 24
Nach BGE 143 V 418 bilden Hinweise auf Inkonsistenzen, Aggravation
oder Simulation nicht in jedem Fall einen Ausschlussgrund, rufen aber
nach einer vertiefenden Prüfung des funktionellen Schweregrads (des ärzt-
lich festgestellten psychischen Leidens). Im vorliegend zu beurteilenden
Fall hat der Gutachter – nach festgestellter Aggravation im Rahmen der
Zusatzuntersuchungen – die Prüfung der Indikatoren vorgenommen und
insbesondere die Konsistenz vertieft geprüft. Dr. P._______ hat diese Prü-
fung für die IVSTA nachvollzogen und ausdrücklich auf die Konsistenzbe-
urteilung hingewiesen. Demnach zeige sich – im Gegensatz zur Selbstein-
schätzung in beruflicher Hinsicht – das private Aktivitätenniveau als kaum
eingeschränkt, worauf im Folgenden näher einzugehen sein wird (vgl. E.
8.7.2 und 8.7.3 hiernach).
8.7 Die Beschwerdeführerin führte in Bezug auf die Expertise von Dr.
N._______ an, das Bundesgericht habe seine Praxis zu psychischen Lei-
den geändert, weshalb im Sinne der Rechtsprechung und der vorgelegten
Unterlagen von einer IV-relevanten Minderung der Arbeitsfähigkeit auszu-
gehen sei.
8.7.1 Zur vorliegenden psychischen Problematik ist in Hinblick auf die neue
bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 143 V 409 und 143 V 418), wel-
che für alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängigen Fälle sofort und
überall anzuwenden ist (BGE 142 V 551 E. 4.1 mit Hinweisen), Folgendes
festzuhalten: Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgra-
des ist dabei nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen mit aus-
reichendem Schweregrad im Einzelfall anhand von Standardindikatoren
schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahr-
scheinlichkeit nachgewiesen sind (BGE 141 V 281 E. 6). Dies gilt für sämt-
liche psychischen Erkrankungen, namentlich auch für die von Dr.
N._______ gestellte und von Dr. P._______ übernommene Diagnose der
Angst und depressiven Störung, gemischt (ICD 10 F41.2) bei einer Soma-
tisierungsstörung (F45.0) und sozialen Belastungen (vgl. BGE 143 V 418
E. 7.2). Demnach erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheits-
schaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, anhand
eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 und
BGE 141 V 281 E. 4.1).
8.7.2 Liegt ein Gutachten vor, so überprüft zunächst der medizinische
Dienst, ob die Angaben und Ausführungen zu den Themen der Standardin-
dikatoren fallbezogen ausreichend sind (Kreisschreiben über das Verfah-
ren in der Invalidenversicherung KSVI, Stand vom 1. Januar 2018, RN
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2080). Intertemporalrechtlich verlieren gemäss altem Verfahrensstand ein-
geholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert, es ist jedoch in jedem
Einzelfall zu prüfen, ob eine Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indi-
katoren möglich ist oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8; Urteil des BGer
9C_534/2015 E. 2.2.3). Im vorliegenden Fall hat Dr. P._______ in der Stel-
lungnahme vom 14. Juli 2017 bestätigt, dass die Angaben zu den Standar-
dindikatoren ausreichend vorhanden sind (Vorakten 117; vgl. E. 7.7 hier-
vor). Der Experte ist dem Fragenkatalog der Vorinstanz gefolgt, wobei in
Bezug auf die Diagnoseableitung keine Verletzungen der Qualitätsleitlinien
erkennbar sind. Aus dem psychiatrischen Gutachten gehen die Funktions-
einschränkungen und Ressourcen hinreichend hervor und ermöglichten
eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Standardindikatoren,
weshalb auch vor diesem Hintergrund auf das Gutachten vom 16. Mai 2017
abgestellt werden kann. Zur Konsistenz hielt Dr. P._______ fest, dass das
private Aktivitätenniveau kaum eingeschränkt sei, wohingegen sich die
Versicherte als vollkommen arbeitsunfähig sehe.
8.7.3 Hinsichtlich der Kategorie „Funktioneller Schweregrad“, Komplex
„Gesundheitsschädigung“ (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1) wurde festgehal-
ten, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychische Erkrankung leichter
Ausprägung diagnostiziert werden könne. Im Gutachten wurden denn auch
die konkreten funktionellen Auswirkungen, insbesondere wie stark die Be-
schwerdeführerin in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funkti-
onsbereichen beeinträchtigt ist, nachvollziehbar aufgezeigt. 2012 sei es
unter sozialen Belastungen (zunehmende Arbeitsbelastung, Zeitdruck am
Arbeitsplatz etc.) zu einer psychischen Dekompensation gekommen. Der
Experte stellte dar, dass sich die im Vordergrund stehende psychische
Krankheit (Angst und depressive Störung gemischt) bei einer Somatisie-
rungsstörung und sozialen Belastungen entwickelt habe. Das von der Be-
schwerdeführerin beschriebene ängstlich-niedergeschlagene Syndrom bei
körperlichen Missempfindungen erfüllt laut Gutachter aber nicht ausrei-
chend die Definition allfällig eigenständiger Diagnosekategorien (bspw.
Angststörung, depressive Episode, somatoforme Schmerzstörung). Im
Rahmen der Indikatorenprüfung hob der Experte hervor, die mit der Diag-
nose verbundenen objektiven psychopathologischen Befunde seien im Fall
der Beschwerdeführerin aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht
nicht ausgeprägt. Der Gutachter ging insgesamt in psychiatrischer Sicht
von einer Einschränkung Leistungsfähigkeit von weniger als 20% aus. Die
darüber hinausreichende Limitierung des Aktivitätenniveaus sei in allen
vergleichbaren Lebensbereichen (Beruf/Erwerb, Haushalt, Freizeit, soziale
Aktivitäten) durch die Selbsteinschätzung der Versicherten zu begründen,
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wobei die Überwindung der subjektiven Defizite – aufgrund der vorhande-
nen Ressourcen – zumutbar und tatsächlich möglich sei (vgl. vielfältige so-
ziale Kontakte pflegen, Aktivitäten des täglichen Lebens ausführen, Kinder
betreuen).
8.7.4 Hinsichtlich des Verlaufs der Störung hielt Dr. N._______ in Bezug
auf verschiedene, nicht krankheitsbedingte Faktoren nachvollziehbar fest
(vgl. Ausführungen zu finanziellen Sorgen/Schulden, Erkrankung des Ehe-
mannes, usw.; Vorakten 106/27), dass es sich bei den genannten sozialen
Belastungen nicht um rentenrelevante Umstände im versicherungsmedizi-
nischen Sinn handelt. Diese Einschätzung lässt sich auch insofern mit den
medizinischen Berichten der behandelnden Psychiaterin, Dr. B._______,
vereinbaren, wonach im Verlauf sozial belastende Ereignisse immer wieder
eine Rolle gespielt haben (Tod einer Angehörigen, Krankheit des Mannes,
Belastung durch Rentenverfahren; vgl. Vorakten 113). Betreffend die an-
ders ausgefallenen Beurteilungen der österreichischen Psychiater ist da-
her festzuhalten, dass Schicksalsschläge, die die Psychopathologie nega-
tiv beeinflusst haben und Anfang 2017 nachvollziehbar zu einer erhöhten
Frequenz der therapeutischen Unterstützung geführt haben (vgl. Vorakten
120 und 113, Ausführungen von Dr. C._______ vom 19. Januar 2017 und
Bericht von Dr. B._______ vom 13. Januar 2017), im Lichte der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung nicht in die versicherungsmedizinische Beur-
teilung einfliessen. In der versicherungsmedizinischen Einordnung hat sich
die Vorinstanz daher auf die nachvollziehbare Diskussion dieser Faktoren
im Gutachten von Dr. N._______ und die Stellungnahmen ihres medizini-
schen Dienstes stützen können. Demnach handelt es sich dabei – unab-
hängig von der im Weiteren erfolgten Beurteilung durch den österreichi-
schen Versicherungsträger oder ein österreichisches Gericht – nicht um IV-
relevante Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes.
8.7.5 Hinsichtlich des Schmerzsyndroms, das im Gutachten vom 16. Mai
2017 als weitere Diagnose angeführt wurde, ist festzuhalten, dass gemäss
Rechtsprechung sowohl die objektivierbaren als auch die medizinisch nicht
oder nicht klar fassbaren Beschwerdebilder grundsätzlich die Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit einschränken können; die subjektiv von der versicherten
Person geltend gemachten Funktionseinschränkungen sind hierfür aber
stets einer sorgfältigen Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. In der Ausei-
nandersetzung mit den Komplexen Persönlichkeit, sozialer Kontext und
Konsistenz stützte sich der Gutachter auf die vorhandenen anamnesti-
schen Angaben. Es sind demnach durchaus intakte soziale und familiäre
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Beziehungen vorhanden und im sozialen Kontext ist keine wesentliche Be-
einträchtigung erkennbar. Die Versicherte besorgt den Haushalt nach wie
vor selbst, wobei sie vermehrt Pausen nutzt. Daneben pflegt sie seit fünf
Jahren einen Schrebergarten, zu dem sie sich regelmässig mit dem Velo
oder dem Auto begibt. Sie hat vielfältige soziale Kontakte zu Verwandten
und eine gute Freundin im Schrebergarten. Sie kümmert sich um ihre Kin-
der, wobei eines nach wie vor mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebt, und
um eine Nichte, die ein Down-Syndrom hat, und regelmässig bei ihr über-
nachtet. Sie besorgt die Wäsche, umsorgt die Katze, etc.
Aufgrund der vorhandenen Sozialkompetenz und der schlüssigen Konsis-
tenzprüfung, wonach sich aufgrund der Diskrepanzen der privaten und be-
ruflichen Aktivitäten keine Einschränkungen von ausreichendem Schwere-
grad plausibilisieren lassen, geht aus dem Gutachten nachvollziehbar her-
vor, dass Anstrengungen der Beschwerdeführerin, sich beruflich zu reha-
bilitieren, zumutbar sind, wobei das medizinische Zumutbarkeitsprofil in so-
matischer Hinsicht leichte bis mittelschwere Tätigkeiten erlaube. Bezüglich
der Tätigkeiten im Haushalt (Aufgabenbereich) ist im Weiteren festzuhal-
ten, dass die Versicherte diese eigenen Angaben zufolge nach wie vor
selbst ausüben kann und darüber hinaus auch für die Kinder, die den Haus-
halt bereits verlassen haben, die gesamte Wäsche besorgt und für sie
kocht (vgl. Angaben zur Familienstruktur im Gutachten von Dr. E._______
vom Oktober 2014).
8.7.6 Die Beschwerdeführerin ist seit Jahren in psychiatrischer Behand-
lung, weshalb von einem gewissen Leidensdruck auszugehen ist. Dr.
N._______ hielt fest, dass sie fachärztliche Unterstützung benötige, wel-
che als nicht sehr ausgebaut erscheine. Dr. C._______ hat sodann in der
Verhandlung vom 19. Januar 2017 im Gegensatz zu seinem Gutachten
vom 1. April 2013 die Therapieoptionen als ausgeschöpft bezeichnet. Wie
bereits erläutert, spielten im Verlauf sozial belastende Ereignisse eine
Rolle. Dr. B._______ erwähnte im Bericht vom 13. Januar 2017 den Tod
einer Angehörigen der Versicherten, die aktuelle Erkrankung ihres Ehe-
mannes und die Belastung durch das Rentenverfahren und empfahl, die
Frequenz von vierzehntägigen psychotherapeutischen Gesprächen auf
wöchentliche Gespräche zu erhöhen (Vorakten 113). Wie Dr. N._______
aber im Gutachten vom 16. Mai 2017 hinsichtlich des Verlaufs der Störung
in Bezug auf die nicht krankheitsbedingten Faktoren festgehalten hat (vgl.
Ausführungen zu finanziellen Sorgen/Schulden, Erkrankung des Eheman-
nes, usw.; Vorakten 106/27), handelt es sich bei den genannten sozialen
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Belastungen nicht um rentenrelevante Umstände im versicherungsmedizi-
nischen Sinn.
8.8 Nach dem durchgeführten Beweisverfahren ist zusammenfassend fest-
zuhalten, dass die Schlussfolgerungen der Gutachter Dr. M._______ und
Dr. N._______ zum medizinischen Zumutbarkeitsprofil nachvollziehbar
und überzeugend sind. Gestützt auf die vorgenommenen Untersuchungen,
Erhebungen und unter Berücksichtigung der Vorakten wurden begründete
Einschätzungen der Funktionseinbussen vorgenommen. Die Vorinstanz ist
nach dem Gesagten gestützt auf die bidisziplinären Gutachten vom 16. Mai
2017 insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass sich anhand der im
strukturierten Beweisverfahren zu beurteilenden Standardindikatoren
keine rentenrelevante Arbeitsunfähigkeit feststellen liess. Damit erübrigt
sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs.
9.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung
vom 5. Dezember 2017 zu bestätigen.
10.
10.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m.
Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterlie-
genden Partei auferlegt werden.
10.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Be-
schwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind auf Fr. 800.–
festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten zu verwenden.
10.3 Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende
Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 29
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Anna Wildt
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Seite 30
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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