B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7335/2015
Ur t e i l vom 2 6 . Ma i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______ und B.________,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-7335/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 10. Juli 2015 beantragte C._______ (geb. 1978) für sich und ihre Tochter
D._______, geb. 2003, (nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Gäste) bei der
Schweizerischen Botschaft in Colombo die Erteilung von Schengenvisa für
die Dauer von einem Monat. Als Zweck der beabsichtigten Reise gaben sie
an, ihren Bruder bzw. Onkel A._______ (geb. 1976) und seine Ehefrau
B._______ (geb. 1984), wohnhaft im Kanton Luzern (im Folgenden: Be-
schwerdeführende bzw. Gastgeber), zu besuchen (SEM-pag. 123 ff.,192 ff.
und 210 ff.).
B.
Die Schweizer Vertretung wies die Gesuche mit Formular-Verfügungen vom
15. Juli 2015 - eröffnet am 20. Juli 2015 - ab, da die Absicht, den Schengen-
Raum vor Ablauf des Visums wieder zu verlassen, nicht als gesichert ange-
sehen wurde (SEM-pag. 118 ff. und 218 ff.).
C.
Gegen diese Verfügungen erhoben die Gastgeber am 20. Juli 2015 Einspra-
che (SEM-pag. 232 f.). Nachdem die Vorinstanz durch das Amt für Migration
des Kantons Luzern weitere Sachverhaltsabklärungen bei den Gastgebern
hatte durchführen lassen (SEM-pag. 230 ff.), wies sie die Einsprache mit
Entscheid vom 15. Oktober 2015 ab. Zur Begründung führte sie im Wesent-
lichen aus, aufgrund der wirtschaftlichen Lage in Sri Lanka sowie der per-
sönlichen Situation der Gesuchsteller in ihrem Heimatland erscheine die
fristgerechte Wiederausreise nicht gesichert (SEM-pag. 237 ff.).
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 12. November 2015 beantragten die Be-
schwerdeführenden die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die
Ausstellung der Visa für die Gesuchsteller.
Zur Begründung wurde insbesondere vorgebracht, der Beschwerdeführer
möchte die Gesuchsteller (seine Schwester und die Nichte) in die Schweiz
einladen. Er sei aus Kanada immigriert und habe in der Schweiz eine Aus-
bildung als Pflegefachmann absolviert. Seine Ehefrau (Beschwerdeführerin)
arbeite bei der Z.______ Kantonalbank. Die Gesuchstellerin sei Lehrerin und
ihr Ehemann führe eine Reismühle. Das Ehepaar habe zwei Kinder. Die
zwölfjährige Tochter besuche die Schule und möchte während den Ferien
mit ihrer Mutter die Schweiz besuchen. Sie habe für die Ferien eine Bestäti-
gung der Schulbehörde erhalten. Der fünfjährige Sohn werde während der
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Abwesenheit der Gesuchsteller von den Grosseltern betreut. Eine anstands-
lose und fristgerechte Wiederausreise werde garantiert.
Die Beschwerdeführenden reichten diverse Beweismittel zu den Akten.
E.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2015 die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-
gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
(vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
VGG).
1.2. Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angele-
genheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an.
Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend ge-
machten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich
die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2
m.H.).
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3.
Der angefochtenen Verfügung liegen zwei Gesuche von sri-lankischen
Staatsangehörigen um Erteilung von Visa für einen einmonatigen Aufenthalt
in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-
Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte
Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsa-
che in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-
Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitz-
stand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte über-
nommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausfüh-
rungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schen-
gen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthal-
ten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf
Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines
Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich
nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbe-
hältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen au-
tonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerin-
nen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1).
Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit
ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise und die Erteilung
bzw. Verweigerung eines Visums aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflich-
tet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen
nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch
auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4 und 4.1.5).
5.
5.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-
Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-
raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku-
mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein
Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines
Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehö-
rige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benöti-
gen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind
oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl.
Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008
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über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204, Fassung ge-
mäss Änderung vom 4. Mai 2016, AS 2016 1283] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2
der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzko-
dex, SGK, Abl. L 77 vom 23. März 2016)], Art. 4 VEV).
5.2 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausrei-
chende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1
VEV, Art. 6 Abs. 1 Bst. c und Abs. 4 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der
Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Vi-
sakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen,
dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthal-
tes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus-
reise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art.
5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren
dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS)
zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öf-
fentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die
internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1
Bst. c AuG, Art. 6 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
5.3 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e
SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person
nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder
zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des
deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz.
29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Perso-
nen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder
einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und
Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie
sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vor-
gesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5
mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des beleg-
ten Aufenthaltszwecks nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK).
5.4 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenom-
men) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "ein-
heitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV,
Art. 36 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen,
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aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Ver-
pflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen
Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, aus-
nahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen
(Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheits-
gebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehö-
rigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art.
6 Abs. 5 Bst. c SGK).
6.
6.1 Aufgrund ihrer sri-lankischen Staatszugehörigkeit unterliegen die Ge-
suchsteller der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG]
Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennach-
weis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevo-
raussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wieder-
ausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemei-
nen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse der Gesuch-
steller als nicht genügend gesichert.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und an-
standslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im
Herkunftsland bzw. in der Herkunftsregion der Besucherin oder des Besu-
chers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten
bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessen-
lage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilli-
gung in Einklang steht (siehe BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).
6.3 Das politische Klima in Sri Lanka hat sich seit Jahresbeginn 2015 grund-
legend gewandelt. Zugleich ist der Weg zu dauerhaftem Frieden und Stabi-
lität jedoch noch weit. In wirtschaftlicher Hinsicht gilt Sri Lanka als "lower
middle-income country" (Land mit unterem mittlerem Einkommensniveau).
Im UN-Index der menschlichen Entwicklung (HDI 2014) belegt Sri Lanka Po-
sition 73 von 188 Ländern. Der Anteil der Armen hat sich in den vergangenen
Jahren zwar deutlich verringert. 2013 lebten 6,7 Prozent der Bevölkerung
unterhalb der nationalen Armutsgrenze. 2002 hatte die Quote noch bei 22,7
Prozent gelegen. Allerdings sind die Einkommen zwischen Stadt- und Land-
bevölkerung und zwischen den Regionen sehr ungleich verteilt. Ein Grossteil
der Wirtschaftsleistung des Landes konzentriert sich auf die Region um die
Hauptstadt Colombo. Im zentralen Hochland und in den ehemaligen Bürger-
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kriegsgebieten im Norden und Nordosten Sri Lankas – woher auch die Ge-
suchsteller stammen (E._______ [Distrikt Kilinochchi, Nordprovinz]; vgl.
SEM-pag. 169 ff.) – leben dagegen viele Menschen am Existenzminimum.
Es ist daher noch immer eine anhaltend hohe Emigration vorhanden (vgl.
zum Ganzen: Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung, Länder > Asien > Sri Lanka > Zusam-
menarbeit > Situation und Zusammenarbeit, abgerufen im Mai 2016).
6.4 Aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Gesuchsteller ist die Wahr-
scheinlichkeit, dass sie in der Schweiz ansässig werden könnten, eher ge-
ring. Die Gäste erfüllen zudem keineswegs das Risikoprofil von asylsuchen-
den sri-lankischen Staatsangehörigen (vgl. nachfolgende Erwägungen).
6.5 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon-
kreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftli-
che oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prog-
nose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Hingegen muss
bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben,
das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach
einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
7.
7.1 Bei den Gesuchtellern handelt es sich um eine 38-jährige Ehefrau und
Mutter sowie deren zwölfjährige Tochter (SEM-pag. 155 ff.). Die Mutter hat
ein weiteres Kind im Alter von sechs Jahren und ist seit dem 17. Januar 2011
als Lehrerin am "X._______ College" in D._______ tätig (SEM-pag. 139 ff.
und 186 f.). Sie verdient monatlich netto ca. rund Rs. 33‘033.- (USD 226.-;
SEM-pag. 183 ff.). Der Ehemann der Gesuchstellerin betreibt eine Reis-
mühle in E.______ im Distrikt Kilinochchi (SEM-pag. 177 ff.). Er soll monat-
lich ca. Rs. 200'000.- (USD 1'369.-) verdienen und die Reismühle seit 2003
betreiben (SEM-pag. 178). Zusammen verfügen sie somit über ein Jahres-
einkommen von ca. USD 19‘140.- Angesichts eines durchschnittlichen Jah-
reseinkommens von USD 3‘440.- in Sri Lanka (The World Bank, Data, GNI
per capita, Atlas method (current US$), Sri Lanka, /indicator/NY.GNP.PCAP.CD>, abgerufen im Mai 2016), verfügt die
Familie über ein überdurchschnittlich hohes Einkommen. Des Weiteren be-
trug der Kontostand der Gesuchstellerin gemäss Bestätigung der People’s
Bank in E._______ am 26. Juni 2015 Rs. 62‘599.69 (USD 429.-, SEM-pag.
165). Die Tochter der Gesuchstellerin besass bei derselben Bank zum glei-
chen Zeitpunkt Rs. 118‘762.95 (USD 813.-, SEM-pag. 164). Bei der Bank of
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Ceylon besass die Gesuchstellerin am 24. Juni 2015 Rs. 91‘847.04 (USD
628.-, vgl. SEM-pag. 86 ff. und 163). Überdies ist sie Eigentümerin von Land
im Wert von insgesamt Rs. 600‘000.- (USD 4‘108.-, SEM-pag. 162 ff.).
Aufgrund dieser Ausführungen kann von einer guten wirtschaftlichen Absi-
cherung der Gesuchsteller ausgegangen werden. Sie leben in Sri-Lanka in
gut situierten Verhältnissen. Die Vorinstanz hat es jedoch sowohl vor Erlass
ihrer Verfügung wie auch in ihrer Vernehmlassung unterlassen, auf den dar-
gestellten Sachverhalt einzugehen.
7.2 Des Weiteren beantragten die Gesuchsteller die Visa im Hinblick auf die
Schulferien im Sommer 2015, weil die Gesuchstellerin dann nicht hätte ar-
beiten müssen und ihre Tochter hätte mitreisen können (BVGer-act. 1 Bei-
lage A-7). Das "Y._______ College" hat der Tochter eine Bewilligung für den
Besuch der Schweiz in den Ferien vom 1. bis 30. August 2015 ausgestellt
(SEM-pag. 180). Auch die Gesuchstellerin erhielt von der zuständigen Be-
hörde („Ministry of Education, Cultural Affairs, Sport & Youth Affairs“) in
Jaffna eine Bewilligung, sich vom 1. bis zum 30. August 2015 in der Schweiz
aufhalten zu dürfen (SEM-pag. 184). Diese Tatsachen sowie die kurze Dauer
des beantragten Aufenthalts sprechen ebenfalls für eine gesicherte Wieder-
ausreise der Gesuchsteller. Ausserdem wurden lediglich für die Gesuchstel-
ler (Mutter und Tochter) Visa beantragt, weil im Jahr 2006 ein Gesuch um
Bewilligung der Einreise für die gesamte Familie abgewiesen worden war
(SEM-pag. 40 f., 113 und 232).
8.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass in casu keine Hinderungs-
gründe im Sinne von Art. 5 SGK bzw. Art. 5 AuG erkennbar sind. Demzufolge
ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festhält und in fehlerhafter
Ausübung des Ermessens ergangen ist (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Die
Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und die Vorinstanz anzuweisen, die Visa zu erteilen, sofern die übrigen
Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4 und 5) erfüllt sind.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstat-
ten.
10.
Die Beschwerdeführerenden haben gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG Anrecht
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auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kos-
ten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Von einer solchen kann abgesehen werden, wenn die Kosten
verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
15. Oktober 2015 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die
Visa zu erteilen, sofern die übrigen Einreisevoraussetzungen erfüllt sind.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 800.- wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Formular: Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […])
– das Amt für Migration des Kantons Luzern (Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: