B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7338/2014
Ur t e i l vom 2 3 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Susanna Gärtner.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision und Einstellung der Invalidenrente,
Verfügung vom 17. November 2014.
C-7338/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 9. Januar 1965 geborene, verheiratete mazedonische Staatsange-
hörige Camil Veli (nachfolgend Versicherter) reiste 1987 in die Schweiz ein
und arbeitete seit seiner Einreise bis Dezember 1999 als Landarbeiter in
einem Obstbaubetrieb in Altnau TG (Kt. IV-Stelle-act. 10). Nachdem er
während vier Jahren unter zunehmenden Rückenschmerzen litt, sah er
sich ab Dezember 1999 nicht mehr in der Lage, seine Tätigkeit als Land-
arbeiter weiterhin auszuüben (Kt. IV-Stelle-act. 10). Er unterzog sich in der
Folge einer ärztlichen Untersuchung am Kantonsspital St. Gallen, Klinik für
Neurochirurgie. Im Rahmen dieser Untersuchung wurden am 28. März
2000 eine progrediente Lumbago und Lumboischialgie beidseits rechtsbe-
tont entsprechend L5 mit diskreter Grosszehenheberschwäche und Hypäs-
thesie im Grosszehenbereich diagnostiziert (klinischer Untersuchungsbe-
richt vom 29. März 2000, Kt. IV-Stelle-act. 1).
A.a Anlässlich einer Hospitalisation vom 13. September 2000 bis 4. Okto-
ber 2000 in der Thurgauer Klinik St. Katharinental in Diessenhofen TG wur-
den des Weiteren eine chronisch rez. "major depression" mit latenter Sui-
zidalität bei schwerer psychosozialen Belastungssituation, ein chronisches
Lumbovertebralsyndrom bei beginnenden Spondylarthrosen L5/S1, eine
muskuläre Dysbalance, Verdacht auf SIG-Dysfunktion rechts, ein zer-
vikovertebrales Syndrom bei segmentaler Dysfunktion der oberen HWS
links, Dekonditionierung sowie ein langjähriger Benzodiazepinabusus di-
agnostiziert (Klinikbericht vom 23. Oktober 2000, Kt. IV-Stelle-act. 3).
A.b Am 17. Januar 2001 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des
Kantons Thurgau zum Bezug von IV-Leistungen an (Kt. IV-Stelle-act. 4).
Die kantonale IV-Stelle leitete in der Folge ein Abklärungsverfahren ein, in
dessen Rahmen sie einen aktuellen Arztbericht der behandelnden Haus-
ärztin, Dr. med. Verena Schelling (Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin)
einholte. In ihrem Bericht vom 6. März 2001 (Kt. IV-Stelle-act. 15 und 16)
führte Dr. med. Schelling aus, der Versicherte sei infolge der festgestellten
Lumboischialgie sowie nach einer Hospitalisation in St. Gallen vom 19.
März 2000 bis zum 18. April 2000 aufgrund eines Verdachts auf Discusher-
nie nie mehr schmerzfrei geworden. Im Vordergrund der Symptome stehe
aber eine schwere z.T. reaktive Depression, welche vorwiegend mit der
Leukämie-Erkrankung seines Sohnes in Mazedonien zusammenhänge.
Nebst den Sorgen um das Leben seines Kindes würden den Versicherten
auch noch schwere finanzielle Sorgen belasten. So müsse er Schulden
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machen, um die Medikamente für sein Kind zu bezahlen. Er sei in psychi-
atrischer Behandlung bei Dr. med. Markus Häfliger (Facharzt FMH für Psy-
chiatrie und Psychotherapie).
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. Schelling aus, der Versicherte sei in
seiner bisher ausgeübten Tätigkeit im Obstbaubetrieb seit dem 1. Februar
2000 zu 100 % arbeitsunfähig (Kt. IV-Stelle-act. 19).
A.c Im weiteren Abklärungsverfahren liess die kantonale IV-Stelle
den Versicherten psychiatrisch begutachten durch Dr. med. Mihailo Sibalic
(Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie). In seinem Gutachten
vom 10. November 2001 (Kt. IV-Stelle-act. 20) diagnostizierte Dr. med. Si-
balic eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome
(F32.2 ICD-10). Er führte des Weiteren aus, die Krankheit des Versicherten
habe mit diversen körperlichen Beschwerden begonnen. Bei der Abklärung
dieser Beschwerden habe eine Diskrepanz zwischen den subjektiven Be-
schwerden und den objektiven Befunden bestanden. Seit etwa zweieinhalb
Jahren sei es zu depressiven Störungen gekommen, welche sich offenbar
seit Februar 2000 intensiviert hätten, weshalb er nicht mehr habe arbeiten
können und arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Es habe sich eine
schwere psychische Störung in Form einer Depression entwickelt, welche
bislang therapeutisch nicht wesentlich habe beeinflusst werden können.
Gegenwärtig stehe diese depressive Störung im Vordergrund. Die körper-
lich angegebenen Beschwerden seien teilweise auch psychisch mitbe-
dingt. Besorgniserregend sei die bestehende ernst zu nehmende Suizida-
lität.
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. Sibalic fest, der Versicherte sei aus psy-
chischen Gründen seit Februar 2001 vollständig arbeitsunfähig. Auch wenn
die Prognose offen sei, gebe es nach langer erfolgloser Behandlung wenig
Anlass zu Optimismus. Des Weiteren seien Wiedereingliederungsmass-
nahmen gegenwärtig nicht möglich.
A.d Mit Rentenverfügung vom 31. Juli 2002 sprach die kantonale IV-Stelle
dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % nach Ablauf der
gesetzlichen einjährigen Wartefrist eine ganze Invalidenrente mit Wirkung
ab 1. Februar 2002 zu (Kt. IV-Stelle-act. 30). Per 6. Februar 2003 wurde
eine erste Revision eingeleitet und hierzu aktuelle Arztberichte und ein Ar-
beitgeberfragebogen eingeholt (Kt. IV-Stelle-act. 30). Dabei ergab sich,
dass zwischenzeitlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustands
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eingetreten war; diese war insbesondere auf den Hinschied des an Leukä-
mie erkrankten Sohnes des Versicherten am 28. April 2002 zurückzuführen
(Kt. IV-Stelle-act. 33 und 42). Der Anspruch auf eine ganze IV-Rente wurde
im weiteren Verlauf mit Verfügung vom 30. April 2004 sowie den Mitteilun-
gen vom 22. Mai 2006, 30. Juni 2009 und 8. März 2011 bestätigt (Kt. IV-
Stelle-act. 5, 45 und 62; IVSTA-act. 3).
A.e Mit Schreiben vom 24. Februar 2011 teilte der Versicherte der kanto-
nalen IV-Stelle mit, dass er am 31. März 2011 in sein Heimatland zurück-
kehren werde (Kt. IV-Stelle-act. 65). Daraufhin übermittelte die kantonale
IV-Stelle die Rentenakten per 28. Februar 2011 an die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz; Kt. IV-Stelle-
act. 66).
B.
Die IVSTA legte das Dossier ihrem ärztlichen Dienst vor. Der zuständige
Arzt, Dr. med. Conrad Kristol (Facharzt FMH für Innere Allgemeine Medi-
zin), hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2012 (IVSTA-act. 11)
fest, in Abwesenheit einer invalidisierenden somatischen Diagnose stelle
sich die Frage nach der Entwicklung der psychiatrischen Beschwerden. Es
sei möglich, dass zwischenzeitlich eine Verbesserung eingetreten sei.
Wenn ein in der Schweiz erstelltes Gutachten vorhanden sei, müsste die-
ses bidisziplinär (rheumatologisch-psychiatrisch) sein. Die Notwendigkeit
einer Begutachtung in der Schweiz wurde auch von Dr. Walter Habicht
(Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie) des ärztlichen Dienstes
bestätigt (Stellungnahme vom 13. Dezember 2012, IVSTA-act. 23). Die IV-
STA veranlasste in der Folge ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutach-
ten bei Dr. med. Manuel Horlacher (Facharzt FMH Psychiatrie und Psycho-
therapie) und Dr. med. Michael Gengenbacher (Facharzt FMH Rheumato-
logie).
B.a Aus dem bidisziplinären Gutachten vom 20. August 2013 (IVSTA-
act. 37) ergaben sich aus rheumatologischer Sicht folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- leichtes chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei
Chondrose 4/5 und L5/S1 mit leichtem Überlastungszeichen lum-
bosakral rechts
- leichte muskuläre Insuffizienz der Flexionskontrolle der autochthonen
Rückenmuskulatur rechts
- Zervikothorakales Schmerzsyndrom mit leichter Brachialgie links bei
leichter Segmentdegeneration der unteren Halswirbelsäule sowie
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Skoliose der oberen Brustwirbelsäule mit leichten myogenen Irritatio-
nen im Bereich der Facettengelenke sowie costotransversal rechts be-
tont
- geringe Schwäche der muskulären Halte- und Stabilisationsfunktion
im Achsenskelett
Des Weiteren wurden folgende psychiatrische Diagnosen gestellt:
- Rezidivierende depressive Episoden, derzeit leichten Grades ICD-10
F33.0
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung ICD-10 F45.4
- Verdacht auf Benzodiazepine-Abusus ICD-10 F13.2
- Akzentuierte Persönlichkeitszüge vom ängstlich-aggressionsge-
hemmten Typ /73.1
Zur Arbeitsfähigkeit führte der Rheumatologe aus, leichte bis mittelschwere
wechselbelastende Tätigkeiten mit seltenem Tragen bis zu 25 kg seien
dem Versicherten zu 100 % zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht wurde
festgestellt, dass durch die leichte depressive Episode des Versicherten
seine Arbeitsfähigkeit, auch unter Berücksichtigung der damit in Kombina-
tion vorkommenden anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der
Ängstlichkeit, nur zu 20 % beeinträchtigt sei; dies ab Untersuchungsdatum.
Der Versicherte leide nicht an schwereren psychosozialen Belastungsfak-
toren. Nach einem Arbeitstraining von 8 Stunden täglich während ca. 4 Mo-
naten könne von einer Arbeitsfähigkeit zu 80 % ausgegangen werden.
B.b Dr. med. Habicht, beurteilte das psychiatrische Gutachten in seiner
Stellungnahme vom 3. Oktober 2013 (IVSTA-act. 41) als qualitativ gutes
Gutachten, bemängelte jedoch, dass sich der psychiatrische Gutachter
nicht zur Krankheitsentwicklung seit 2001 äussere. Es entstehe der Ein-
druck, dass sich der Gesundheitszustand nicht verändert habe, vom Gut-
achter nun jedoch anders beurteilt werde. Es sei dem Gutachter daher die
Zusatzfrage zu stellen, ob seit dem Gutachten von Dr. med. Sibalic vom
10. November 2001 eine signifikante Verbesserung im IV-rechtlichen Sinn
eingetreten sei.
Auf eine entsprechende Nachfrage der IVSTA führte der psychiatrische
Gutachter, Dr. med. Horlacher, aus, es müsse aufgrund der Befunderhe-
bung festgestellt werden, dass beim Versicherten im Vergleich zur Abklä-
rung, die Dr. med. Sibalic in seinem Gutachten vom 10. November 2001
schriftlich festgehalten habe, eine erhebliche Verbesserung der Sympto-
matik stattgefunden habe. Diese werde im Gutachten beschrieben. Es
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liege aktuell keine schwere depressive Symptomatik vor, vielmehr eine re-
zidivierende Episode derzeit leichten Grades. Der genaue Zeitpunkt, ab
wann diese Verbesserung des Gesundheitszustandes stattgefunden habe,
könne weder aufgrund der Angaben des Versicherten noch der Aktenlage
definiert werden (IVSTA-act. 43).
Mit abschliessender Stellungnahme vom 29. November 2013 hielt Dr. med.
Habicht fest, dass das Gutachten vom 20. August 2013 sowie die nach-
träglichen Ausführungen des psychiatrischen Gutachters überzeugend
seien. Es bestehe seit Datum des Gutachtens eine Arbeitsunfähigkeit von
20 % in einer adaptierten Tätigkeit. In der angestammten Tätigkeit sei der
Versicherte nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (IVSTA-act. 46).
B.c Die IVSTA ermittelte mittels Einkommensvergleich einen Invaliditäts-
grad von 32 % (IVSTA-act. 47). Mit Vorbescheid vom 22. Januar 2013
(recte: 2014) teilte sie dem Versicherten mit, dass sie beabsichtige, die bis-
herige ganze Rente aufzuheben (IVSTA-act. 48). Gegen diesen Vorbe-
scheid erhoben die Agrisano Pencas, Berufliche Vorsorge, die ehemaligen
Arbeitgeber des Versicherten als auch der Versicherte selber Einwand (IV-
STA-act. 49, 50 und 55). Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 teilte die
Ehefrau der IVSTA mit, dass sich der psychische Zustand des Versicherten
seit Erhalt des Vorbescheids dermassen verschlechtert habe, dass er für
die Familie gefährlich geworden sei (IVSTA-act. 57).
Des Weiteren wurden der IVSTA von der kantonalen IV-Stelle zwei maze-
donische Arztberichte übermittelt (IVSTA-act. 58): Aus dem Arztbericht von
Dr. med. Enver Zeqiri (Facharzt Arbeitsmedizin) vom 17. Februar 2014
ging u.a. hervor, dass sich der psychische Zustand des Versicher-ten ver-
schlechtert habe und es der regelmässigen und vermehrten
Untersuchungen beim Psychiater bedürfe. Die ehemals behandelnde
Dr. med. Verena Schelling teilte der IVSTA mit Schreiben vom 26. Februar
2014 mit, der Versicherte sei ihres Erachtens durch den negativen IV-Ent-
scheid ernsthaft suizidal (IVSTA-act. 63).
Nachdem ihm die neu eingegangenen Dokumente vorgelegt wurden, hielt
Dr. med. Habicht in einer weiteren Stellungnahme vom 6. Mai 2014 fest,
die neuen Dokumente würden kein neues Element enthalten, welches
nicht bereits bis ins Detail von den Gutachtern, Dr. med. Horlacher und Dr.
med. Gengenbacher diskutiert worden sei (IVSTA-act. 72).
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B.d Am 21. Mai 2014 erliess die IVSTA einen neuen Vorbescheid, welcher
denjenigen vom 22. Januar 2013 ersetzte. Darin ergänzte sie insbeson-
dere die Begründung, indem sie sich mit den neu eingegangen Dokumen-
ten und Einwänden auseinandersetzte. Im Ergebnis stellte sie erneut die
Aufhebung der bisherigen ganzen Rente bei einem Invaliditätsgrad von 32
% in Aussicht (IVSTA-act. 73). Dagegen erhob der Versicherte am 14. Juni
2014 Einwand und reichte weitere neue Arztberichte ein – so u.a. einen
Bericht von Dr. med. Damjanoski vom 9. Juni 2014, in welchem ein Band-
scheibenvorfall L5-S1 in Konflikt mit der rechten S1 Wurzel auf foraminaler
Ebene diagnostiziert wird (IVSTA-act. 74 und 75). Die Ehefrau des Versi-
cherten teilte der IVSTA mit Schreiben vom 4. August 2014 mit, dass dieser
wegen ausgeprägten suizidalen Gedanken vom 4. bis zum 22. Juli 2014
stationär in Behandlung gewesen sei, und reichte einen übersetzten Ent-
lassungsschein der öffentlichen gesundheitlichen Anstalt, Abteilung Psy-
chiatrie, in Tetovo ein (IVSTA-act. 92 und 93).
B.e Die IVSTA hielt in der Folge an ihrem Vorbescheid fest und hob die
bisherige ganze IV-Rente mit Verfügung vom 17. November 2014 bei ei-
nem Invaliditätsgrad von 32 % mit Wirkung ab 1. Januar 2015 auf (IVSTA-
act. 96).
C.
Gegen die Rentenaufhebungsverfügung vom 17. November 2014 erhob
der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) am 6. Dezember 2014
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). Sinngemäss
beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Weiteraus-
richtung seiner bisherigen ganzen IV-Rente. Dabei sei seine gesundheitli-
che Lage zu überprüfen und er sei von neutralen Ärzten in der Schweiz zu
untersuchen. Zur Begründung seiner Anträge führte der Beschwerdeführer
an, dass er sehr krank sei und es ihm nicht möglich sei zu arbeiten. Ferner
sei er von den psychiatrischen und rheumatologischen Gutachtern nur je-
weils sehr kurz untersucht worden (ca. 15 und 20 Minuten).
Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer nebst sich bereits in den
Akten befindenden Arztberichten einen übersetzten Bericht von Dr. med.
Zeqiri vom 4. Dezember 2014 ein, in welchem dieser ausführt, dass sich
der psychische Gesundheitszustand in den letzten Monaten deutlich ver-
schlechtert habe und Symptomen einer schweren depressiven Episode zu
verzeichnen seien. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer zwei CDs
mit medizinischen Akten ins Recht.
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Seite 8
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2014 (BVGer-act. 4) forderte
das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung ei-
nes Kostenvorschusses von Fr. 400.- auf, welcher am 14. Januar 2015
fristgerecht einbezahlt wurde (BVGer-act. 5).
E.
Die Vorinstanz teilte mit Vernehmlassung vom 15. April 2015 mit, sie habe
die Akten ihrem ärztlichen Dienst unterbreitet; gestützt auf dessen Stel-
lungnahme beantrage sie die Gutheissung der Beschwerde, indem die an-
gefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der ärztlichen
Stellungnahme an die Verwaltung zurückgewiesen werde (BVGer-act. 10).
F.
Der Beschwerdeführer hat sich mit Schreiben vom 30. April 2015 zum An-
trag der Vorinstanz geäussert und mitgeteilt, er sei damit einverstanden,
dass die IV-Verfügung vom 17. November 2014 aufgehoben werde
(BVGer-act. 12). Mit weiterem Schreiben vom 8. Juni 2015 führte der Be-
schwerdeführer zudem aus, über seine Beschwerde sei ohne erneute Un-
tersuchung zu entscheiden. Er bezweifle, dass eine weitere ärztliche Un-
tersuchung durch die Vorinstanz neutral und gerecht erfolgen würde
(BVGer-act. 14). Der Beschwerdeführer hält somit sinngemäss an seinen
Begehren fest.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvo-
raussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Aus-
nahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Beschwerden
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gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland IVSTA ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG,
SR 831.20]). Deren Verfügung vom 17. November 2014 stellt eine Verfü-
gung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung in besonderer
Weise berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwür-
diges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgeset-
zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60
und Art. 61 lit. b ATSG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1
VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 17. November
2014 ist der Beschwerdeführer besonders berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzun-
gen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Zum Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist vorab Folgendes anzu-
merken:
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst.
dbis VwVG bleiben in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die be-
sonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind
die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten
Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozial-
versicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmun-
gen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 70 IVG) anwend-
bar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln
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in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestim-
mungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition
(vgl. Erwägung 2.2 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als
den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Ent-
scheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vo-
rinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.
Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264
E. 1b).
2.4 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglich-
keit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen
nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen,
die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste
würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen).
3.
Im Folgenden sind die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen
und Rechtsgrundsätze zur Prüfung der Einstellung der Invalidenrente per
1. Januar 2015 darzustellen.
3.1 Der Beschwerdeführer ist mazedonischer Staatsangehöriger. Seit dem
1. Januar 2002 gilt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit vom
9. Dezember 1999 (Sozialversicherungsabkommen, SR 0.831.109.520.1).
3.2 Nach Art. 4 des Sozialversicherungsabkommens sind Angehörige der
jeweiligen Staaten den Angehörigen des Partnerstaates in Rechten und
Pflichten betreffend die angeführten Sozialversicherungen gleichgestellt,
insoweit nicht das Abkommen selbst eine Differenzierung vorsieht. Ein-
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Seite 11
schränkend sollen Versicherte ohne Wohnsitz in der Schweiz eine Invali-
denrente nur erhalten, wenn sie zu mindestens 50 % invalid sind (Art. 5
Abs. 2 Sozialversicherungsabkommen).
3.3 Das Sozialversicherungsabkommen sieht, bis auf den Fall einer Zu-
sammenrechnung von Versicherungszeiten (Art. 18 Sozialversicherungs-
abkommen), keine Situation vor, in der gleichzeitig Schweizer und maze-
donisches Recht zur Anwendung kommt. Demnach bestimmt sich die
Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der Sozi-
alversicherung besteht, allein aufgrund nationaler Rechtsvorschriften. Der
Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung beurteilt sich aufgrund
schweizerischer Rechtsvorschriften.
3.4 Massgeblich sind diejenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Er-
füllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl.
BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den
neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). Damit
finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung,
die beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. November 2014 in
Kraft standen. Es handelt sich dabei insbesondere um das IVG in der Fas-
sung vom 18. März 2011 (AS 2011 5659; 6. IV-Revision) und die Verord-
nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR
831.201; in der entsprechenden Fassung). Ferner sind das ATSG und die
Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar.
4.
4.1 Unter Invalidität wird die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, verstanden (vgl. Art. 8
Abs. 1 und 3 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beein-
trächtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen-
den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
4.2 Der Grad der für einen allfälligen Rentenanspruch massgebenden In-
validität wird gemäss Art. 16 ATSG durch einen Einkommensvergleich er-
mittelt, bei dem das Einkommen, das die versicherte Person nach dem
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Seite 12
Eintritt der Invalidität und nach der Durchführung der notwendigen und zu-
mutbaren Eingliederungsmassnahmen bei ausgeglichener Arbeitsmarkt-
lage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt wird zum
Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
4.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) besteht
der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindes-
tens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 %
invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht An-
spruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
4.4 Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, je-
doch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnli-
chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völker-
rechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Nach
der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG,
seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts)
stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern
eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine
- vorliegend zutreffende - Ausnahme von diesem Prinzip gilt aufgrund des
FZA und der anwendbaren europäischen Verordnungen seit dem 1. Juni
2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Ge-
meinschaft (EU), denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40 % eine
Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz
haben.
5.
5.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft ent-
sprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufga-
benbereich zu betätigen, ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leis-
tung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer-
den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in je-
dem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbre-
chung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern
wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit
C-7338/2014
Seite 13
oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist zu berück-
sichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedau-
ert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV).
5.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat-
sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit
den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3). Die Invaliden-
rente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge-
sundheitszustandes revidierbar, sondern auch dann, wenn sich die erwerb-
lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli-
chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu-
standes erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des
Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5,
117 V 198 E. 3b; AHI 1997 S. 288 E. 2b). Liegt eine erhebliche Änderung
des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächli-
cher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die
Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und
ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V
198 E. 4b; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
5.3 Im Rahmen einer Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bildet zeit-
liche Vergleichsbasis für die Prüfung einer anspruchserheblichen Ände-
rung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Über-
prüfung des Leistungsanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklä-
rung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades (bei Anhalts-
punkten für eine Änderung in den Auswirkungen der gesundheitlichen Be-
einträchtigung im erwerblichen oder im Aufgabenbereich) beruht (BGE 133
V 108 E. 5.4 und Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_889/2011 vom 8.
Februar 2012 E. 3.2).
5.4 Die abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im
Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu ei-
ner materiellen Revision (BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313; SVR 2004 IV
Nr. 5 S. 13 E. 2, I 574/02). Bloss auf einer anderen Wertung beruhende,
revisionsrechtlich unerhebliche Differenzen sind daher von revisionsbe-
gründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen (URS MÜLLER, Die
materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invalidenversiche-
rung, 2003, Rz. 490). Eine ärztliche Schlussfolgerung, die von der früheren
abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesundheitszustand effektiv nicht ver-
ändert hat, ist meist auf eine unterschiedliche Ausübung des medizinischen
Ermessens zurückzuführen (vgl. Urteil des BGer 9C_243/ 2010 vom 28.
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Seite 14
Juni 2011 E. 3.4.2.3; Urteil des BGer 9C_ 418/2010 vom 29. August 2011
E. 4.1). Im Hinblick auf die notwendige Unterscheidung einer bloss abwei-
chenden Beurteilung von der tatsächlich eingetretenen Veränderung ist im
Übrigen zu berücksichtigen, dass bei psychiatrischen Beurteilungen prak-
tisch immer ein Spielraum besteht, innerhalb dessen verschiedene medizi-
nische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern
der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. dazu die Leitlinien der Schwei-
zerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung
psychischer Störungen, in: SAeZ 2004 S. 1050 f.; Urteil des BGer
9C_698/2012 vom 3. Mai 2013 E. 2.2).
6.
6.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen
umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen
alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht
sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streit-
gegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tat-
sachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch
so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben
Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklä-
rungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts-
punkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis;
Urteil des BGer vom 20. Juli 2000, I 520/99).
6.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
C-7338/2014
Seite 15
noch zugemutet werden können. Es sind somit nicht nur die Erwerbsmög-
lichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verwei-
sungstätigkeiten zu prüfen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK
1986 S. 204 f.). Bei der Bemessung der Invalidität ist auf die objektiven
wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung abzustellen, welche
nicht zwingend mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Ein-
schränkung übereinstimmen müssen (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133
E. 2, BGE 110 V 275 E. 4a). Die Verweisungstätigkeit hat sich der Versi-
cherte anrechnen zu lassen, wobei es unerheblich ist, ob er seine Restar-
beitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
6.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).
6.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu wür-
digen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhän-
gig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strei-
tigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wi-
dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt.
6.5 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung
in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des
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Seite 16
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel-
che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie
nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be-
funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit wei-
teren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren
auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu wür-
digen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden
Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I
655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber das Urteil des
BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift vom 6. Dezem-
ber 2014 sowie in seiner Stellungnahme vom 30. April 2015 (BVGer-act. 1
und 12) beantragt, dass weitere Untersuchungen von neutralen Ärzten in
der Schweiz veranlasst werden und die angefochtene Verfügung vom 17.
November 2014 aufgehoben wird. Mit einem späteren Schreiben vom 8.
Juni 2015 (BVGer-act. 14) hat er das Bundesverwaltungsgericht schliess-
lich ersucht, über die Beschwerde zu entscheiden, ohne dass weitere Un-
tersuchungen vorgenommen werden.
7.1.1 In ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2015 (BVGer-act. 10) teilte die
Vorinstanz mit, dass sie die Akten ihrem ärztlichen Dienst unterbreitet habe
und gestützt auf dessen Stellungnahme beantrage, die Beschwerde sei
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache
sei im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzu-
weisen. In der der Vernehmlassung beigelegten Stellungnahme von Dr.
med. Zogg des ärztlichen Dienstes vom 31. März 2015 (IVSTA-act. 101)
wird vorgeschlagen, den Beschwerdeführer nochmals zum psychiatrischen
Gutachter, Dr. med. Horlacher, aufzubieten, welcher zur Frage der Ver-
schlechterung Stellung nehmen solle und welchem alle zwischenzeitlich
eingegangenen Dokumente zuzustellen seien.
7.1.2 Nachdem die Vorinstanz vorliegend hinsichtlich des psychischen Ge-
sundheitszustandes des Beschwerdeführers weitere Abklärungen vorneh-
men möchte, geht sie demnach selber von einer ungenügenden Sachver-
haltsabklärung aus. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der Antrag der
Vorinstanz gutzuheissen ist.
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Seite 17
7.2 Vorab ist festzustellen, dass die vorliegend angefochtene Verfügung
vom 14. November 2014 in Bezug auf das psychiatrische Beschwerdebild
auf einer mangelhaft interpretierten gutachterlichen Einschätzung beruht.
Die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Invaliditätsgradbe-
messung beruht auf einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in adaptierten Tätig-
keiten. Die Einschränkung von 20 % besteht gemäss der Begründung zur
Verfügung aufgrund von rheumatologisch bedingten Funktionseinschrän-
kungen. Aus dem psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten von
Dr. med. Gengenbacher und Dr. med. Horlacher vom 20. August 2013, auf
welches sich die angefochtene Verfügung stützt, besteht aus rheumatolo-
gischer Sicht indessen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für eine leichte bis
mittelschwere Tätigkeit. Eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer Hilfstätig-
keit besteht jedoch gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten, dies aller-
dings erst nach Durchführung eines Arbeitstrainings von 8 Stunden täglich
während ca. 4 Monaten (vgl. IVSTA-act. 37, S. 17). Zum Zeitpunkt der Be-
gutachtung war diese von Dr. med. Horlacher eingeschätzte Arbeitsfähig-
keit von 80 % demnach noch nicht realisierbar. Eine Aufhebung der bishe-
rigen ganzen Rente per 1. Januar 2015 ohne vorherige Durchführung eines
Arbeitstrainings steht daher nicht in Einklang mit dem Ergebnis des psychi-
atrischen Teilgutachtens von Dr. med. Horlacher; dies obschon der ärztli-
che Dienst der IVSTA das Gutachten als überzeugend erachtet hat und die
Arbeitsunfähigkeit gestützt auf dieses Gutachten auf 20 % in einer adap-
tierten Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eingeschätzt hat.
Die angefochtene Verfügung steht demnach nicht im Einklang mit dem Er-
gebnis der durch die IVSTA vorgenommenen Sachverhaltsabklärungen.
7.3 Dr. med. Walter Zogg (Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH)
des ärztlichen Dienstes der IVSTA hat die im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens neu eingegangenen Arztberichte aus psychiatrischer Sicht beur-
teilt. Es handelt sich dabei um die Berichte von Dr. med. Zeqiri vom 4. und
5. Dezember 2014 sowie folgende Dokumente bezüglich der Hospitalisa-
tion im Krankenhaus Tetovo, Abteilung Psychiatrie (4. bis 22. Juli 2014):
Entlassungsschein von Dr. med. Musli und psychologischer Befund der
Psychologin Frau Demboska vom 11. Juli 2014. Dr. med. Zogg führt zu den
Arztberichten aus, die Arztzeugnisse von Dr. med. Zeqiri hätten aus psy-
chiatrischer Sicht keinen grossen Stellenwert, da er als Arbeitsmediziner
psychiatrisch und somatisch diagnostiziere. Der zweite Bericht von Dr.
med. Zeqiri betreffe zudem die somatische Seite. Nun liege jedoch auch
C-7338/2014
Seite 18
der Entlassungsschein des ersten psychiatrischen Spitalaufenthaltes, zer-
tifiziert von Dr. med. Ferati Musli (Facharzt Psychiatrie) vor. Dr. med. Musli
stelle Diagnosen, ohne dazu entsprechende Befunde anzugeben. Ferner
sei es auch aufgrund der psychologischen Beschreibung undenkbar, dass
eine "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit
psychotischen Symptomen" vorliege, wie dies kodifiziert werde (F 33.3).
Aufgrund der beschriebenen Befunde sei es offenbar – vermutlich reaktiv
auf den negativen Bescheid der IV – zu einer Verschlechterung des psy-
chischen Zustandes gekommen. Dies könne jedoch nur anhand einer Un-
tersuchung des Beschwerdeführers festgestellt werden. Dr. med. Zogg
empfiehlt daher, den Beschwerdeführer nochmals zu Dr. med. Horlacher
aufzubieten, welcher zur Frage der Verschlechterung Stellung nehmen
solle und welchem alle zwischenzeitlich eingegangenen Dokumente zuzu-
stellen seien (IVSTA-act. 101).
7.3.1 Die Stellungnahme von Dr. med. Zogg ist plausibel und nachvollzieh-
bar. Die zum ersten Mal aufgrund von psychiatrischen Beschwerden er-
folgte stationäre Behandlung gibt eindeutige Hinweise darauf, dass sich die
zum Zeitpunkt des rheumatologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 20.
August 2013 bestehende gesundheitliche Situation nachteilig verändert
haben könnte. Die Ausführungen von Dr. med. Zogg sind lediglich dahin-
gehend zu präzisieren, dass die vorliegend fragliche Verschlechterung des
psychiatrischen Gesundheitszustands einen Zeitraum betrifft, welcher vor
dem Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 14. No-
vember 2014 datiert. Gemäss der Stellungnahme von
Dr. med. Zogg ergibt sich insbesondere aufgrund des Entlassungsscheins
von Dr. med. Musli sowie des psychologischen Befunds von Frau Dem-
boska (Psychologin) die naheliegende Schlussfolgerung, dass eine Ver-
schlechterung eingetreten sein könnte. Beide Dokumente beziehen sich
auf die Hospitalisation im Krankenhaus Tetovo, Abteilung Psychiatrie, vom
4. bis zum 22. Juli 2014. Die Vermutung von Dr. med. Zogg, wonach es
vermutlich reaktiv auf den negativen Bescheid der IVSTA zu einer Ver-
schlechterung gekommen sei, bezieht sich demnach offensichtlich auf den
Vorbescheid vom 21. Mai 2014, mittels welchem die IVSTA bereits die Auf-
hebung der Rente in Aussicht stellte (IVSTA-act. 73).
Die Erhebung von weiteren medizinischen Abklärungen ist in Anbetracht
des erfolgten stationären Aufenthaltes in der psychiatrischen Abteilung des
Krankenhauses Tetovo demnach als notwendig zu erachten.
C-7338/2014
Seite 19
Hinsichtlich der vorzunehmenden psychiatrischen Abklärung ist festzuhal-
ten, dass Dr. med. Horlacher im bidisziplinären Gutachten vom 20. August
2013 (IVSTA-act. 37) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diag-
nostizierte und der RAD-Arzt Dr. med. Habicht in seiner Stellungnahme
vom 29. September 2013 von einem zervikothorakalen Schmerzsyndrom
berichtete (IVSTA-act. 46). Den Akten sind somit Hinweise auf das Vorhan-
densein einer somatoformen Schmerzstörung zu entnehmen, womit die
Untersuchung und Beurteilung der Beschwerden des Beschwerdeführers
aufgrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 V
281) zu somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychoso-
matischen Leiden vorzunehmen ist.
7.3.2 Ist eine rentenaufhebende Gesundheitsbesserung nicht (mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit) nachgewiesen, hat die Folgen einer solchen
Beweislosigkeit nach dem vorne Dargelegten (E. 4.1.3) grundsätzlich die
Vorinstanz zu tragen. Allerdings greift die objektive Beweislast erst dann,
wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund-
satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln,
der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu ent-
sprechen (BGE 117 V 261 E. 3b; 115 V 133 E. 8a; 105 V 216 E. c). Nach-
dem die im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztberichte nach dem
Gesagten, wie von der IVSTA gestützt auf die Stellungnahme ihres ärztli-
chen Dienstes beantragt, Anlass zu weiteren Abklärungen bilden, sind ent-
sprechende neue gutachterliche Abklärungen im Sinne von Art. 44 ATSG
notwendig. Die IVSTA geht demzufolge zu Recht davon aus, dass ihre bis-
herigen Abklärungen nicht ausreichend sind.
7.4 Des Weiteren stellt sich jedoch die Frage, ob auch bezüglich der so-
matischen Beschwerden eine erneute gutachterliche Beurteilung ange-
zeigt ist.
7.4.1 Gemäss dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. Gengen-
bacher vom 20. August 2013 ergaben sich zum Begutachtungszeitpunkt
folgende Diagnosen mit einschränkender Auswirkung auf die Arbeitsfähig-
keit: ein leichtes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Chondrose L4/5
und L5/S1 mit leichten Überlastungszeichen lumbosakral rechts sowie
leichte muskuläre Insuffizienz der Flexionskontrolle der autochthonen Rü-
ckenmuskulatur rechts ohne Zeichen einer Neurokompression. Des Weite-
ren waren ein zervikothorakales Schmerzsyndrom mit leichter Brachialgie
links bei leichter Segmentdegeneration der unteren Halswirbelsäule sowie
Skoliose der oberen Brustwirbelsäule mit leichten myogenen Irritationen im
C-7338/2014
Seite 20
Bereich der Facettengelenke sowie costotransversal rechts betont und
eine geringe Schwäche der muskulären Halte- und Stabilisationsfunktion
im Achsenskelett zu verzeichnen. Dieselben diagnostizierten Beschwerden
werden von der Vorinstanz in der Begründung zur angefochtenen Verfü-
gung genannt.
7.4.2 In einem Untersuchungsbericht von Prof. Dr. med. Damjanoski
(Facharzt für Radiologie), Praxis Megamed, vom 9. Juni 2014 (Beschwer-
debeilage Nr. 14) wird festgehalten, dass die Röntgenbilder der Wirbel-
säule degenerative Veränderungen der Bandscheiben in der Ebene L3 bis
S1 gezeigt hätten. Die Bandscheiben hätten ein kleineres Volumen, seien
dehydriert und würden Änderungen chronischen Charakters aufzeigen. Auf
der Ebene L5/S1 sei eine dorsolaterale Diskushernie mit Kompression des
rechten Radix sowie eine Discopathia chronischen Charakters wegen
spondylarthrosen Änderungen des Facettengelenks sichtbar. Dr. med. Arif
Musli (Facharzt für Radiologie), Krankenhaus Tetovo, nennt in seinem ra-
diodiagnostischen Bericht vom 2. April 2014 (Beschwerdebeilage Nr. 16)
folgende Befunde: die zervikale Wirbelsäule zeige Anzeichen einer fortge-
schrittenen Polydiscopathia in allen Segmenten mit starker Reduzierung
der Höhe der Bandscheiben C4-C5, C5-C6 und C6-C7 mit Vakuuumphä-
nomen im Diskusgewebe und im umgebenden Gewebe mit stark ausge-
prägter Uncarthrose, die eine stark entwickelte dorsolaterale Osteophytose
und konsekutive Stenose des spinalen Kanals aufweise. Weiter würden
Anzeichen einer begleitenden Arthrose der HWS vorliegen. Die Wirbel-
säule zeige auch eine dextro-convexe Deviation C4-C5 auf.
7.4.3 In Anbetracht der weiteren genannten radiologischen Befunde ist
nicht auszuschliessen, dass sich auch in somatischer Hinsicht eine Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes ergeben haben könnte. Damit
ist in Frage gestellt, ob der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittel-
schweren wechselbelastenden Tätigkeit unter Berücksichtigung der funkti-
onellen Einschränkungen zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung nach wie vor als zu 100 % arbeitsfähig einzuschätzen war. Bis
anhin wurden die rheumatologischen Arztberichte vom ärztlichen Dienst
der IVSTA nicht daraufhin überprüft, ob sie bisher nicht bekannte Befunde
enthalten, welche einen relevanten Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben
könnten; insbesondere hat kein Rheumatologe des ärztlichen Dienstes
Stellung zu den radiologischen Berichten genommen. Eine isolierte Be-
trachtung von somatischen und psychischen Befunden und deren Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit ist aus beweisrechtlicher Sicht ungenügend
(vgl. Urteile des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2 und
C-7338/2014
Seite 21
8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). Mit der Rückweisung
der Sache ist die Vorinstanz deshalb aufzufordern, auch auf rheumatologi-
scher Ebene eine erneute Begutachtung zu veranlassen.
7.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf der Grundlage der
bisher durch die Vorinstanz vorgenommenen Abklärungen nicht zuverläs-
sig beurteilt werden kann, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers in psychiatrischer und rheumatologischer Hinsicht mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit verbessert oder verschlechtert hat. Über die
streitige Rentenaufhebung kann daher nicht entschieden werden. Nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den Sachverhalt
als ungenügend abgeklärt erachtet, die Sache zur weiteren Beweiserhe-
bung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die notwendigen In-
struktionen vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264 E. 2a). Eine Rückweisung an
die IV-Stelle bleibt möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig
ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Gericht
frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisie-
rung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist
(BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264). Die von der Vorinstanz beantragte
Rückweisung zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen ins Verwal-
tungsverfahren bleibt vorliegend möglich, da die weiteren Abklärungen so-
wohl in psychiatrischer als auch somatischer Hinsicht ergänzungsbedürf-
tige Fragen (die nach der Begutachtung im August 2013 und noch vor Er-
lass der angefochtenen Verfügung aufgetreten sind) betreffen.
7.6 Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen und die angefochtene
Verfügung aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zur Vornahme ei-
ner erneuten psychiatrisch-rheumatologischen Nachbegutachtung zurück-
zuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Des Weiteren wird die Vorinstanz die
Frage zu klären haben, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, eine
allfällige Restarbeitsfähigkeit ohne Durchführung eines Arbeitstrainings
mittels Selbsteingliederung zu verwerten.
Nach Vornahme dieser Abklärung wird die Vorinstanz über den Leistungs-
anspruch des Beschwerdeführers erneut zu verfügen haben. Dieser Ver-
fahrensausgang gilt praxisgemäss als volles Obsiegen des Beschwerde-
führers (vgl. BGE 132 V 215 E. 6).
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
C-7338/2014
Seite 22
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine
Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Par-
tei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerde-
führer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete Verfahrenskos-
tenvorschuss von Fr. 400.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz
sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine unver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist.
(es folgt das Urteilsdispositiv)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 17. November 2014 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter medizinischer
Abklärung im Sinne der Erwägung 7.6 über die Rentenrevision neu ver-
füge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils nach seinen Anweisungen zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formu-
lar Rückerstattung)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Susanna Gärtner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
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Seite 24
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: