B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7339/2017
Ur t e i l vom 2 4 . Ma i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
A._______, (Australien),
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Rentenanspruch/einmalige Abfindung,
Einspracheentscheid vom 19. September 2017.
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1952 geborene, verheiratete A._______ ist Staatsangehöriger
von Australien und lebt in seiner Heimat. Er hat von Februar bis Dezember
1978, von April bis Dezember 1983 sowie von April bis September 1992 in
der Schweiz gearbeitet und dabei Beiträge an die obligatorische Alters- und
Hinterlassenenversicherung entrichtet (vgl. SAK-act. 3, 8 und 20). Mit un-
datiertem Gesuch (Eingang beim „B._______“ am 19. April 2017, SAK-
act. 15) beantragte A._______ bei der Schweizerischen Ausgleichskasse
(nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) die Ausrichtung einer schweizerischen
Altersrente respektive einer einmaligen Abfindung.
B.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 (SAK-act. 24) sprach die SAK A._______
mit Wirkung ab 1. Juni 2017 eine ordentliche monatliche Altersrente von
Fr. 70.- zu. Sie legte ihrer Berechnung eine anrechenbare Beitragsdauer
von 2 Jahren und 2 Monaten (Rentenskala 2) sowie ein massgebendes
durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 31‘020.- zu Grunde.
C.
Gegen die Verfügung vom 1. Juni 2017 erhob A._______ mit Eingabe vom
19. Juni 2017 (SAK-act. 26) Einsprache bei der SAK. Er beantrage die
Ausrichtung einer einmaligen Abfindung anstelle einer monatlichen Rente.
Zur Begründung führte er aus, er befinde sich in einer schlechten finanzi-
ellen Lage und sei auf die Auszahlung einer einmaligen Abfindung ange-
wiesen. Überdies habe ihn nie jemand darüber informiert, dass er keine
einmalige Abfindung erhalten könne, solange seine Ehefrau noch nicht das
Rentenalter erreicht habe; er habe deshalb mit der einmaligen Abfindung
gerechnet.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 19. September 2017 (SAK-act. 28) wies die
SAK die Einsprache von A._______ ab. Zur Begründung führte sie aus,
das Sozialversicherungsrechtsabkommen, das die Schweiz und Australien
abgeschlossen haben, sehe vor, dass keine einmalige Abfindung geleistet
werden könne, solange nicht beide Ehegatten das Rentenalter erreicht ha-
ben, zumal das zwischen den Ehegatten durchzuführende Einkommens-
Splitting erst durchgeführt werden könne, wenn beide Ehegatten das Ren-
tenalter erreicht hätten. Die Durchführung des Splittings vor Auszahlung
einer einmaligen Abfindung sei jedoch notwendig, da mit dieser alle An-
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sprüche gegenüber der Alters- und Hinterlassenenversicherung abgegol-
ten seien. Sobald die Ehefrau das Rentenalter erreicht habe oder ihre
Rente vorbeziehen möchte, könne die Rente kapitalisiert und eine einma-
lige Abfindung geleistet werden.
E.
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 (BVGer-act. 1) erhob A._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführer) bei der SAK (Posteingang am 3. November
2017) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 19. September
2017. Er beantragte die Auszahlung der zugesprochenen Rente in Form
einer einmaligen Abfindung. Zur Begründung führte er aus, anlässlich der
provisorischen Vorausberechnung der Altersrente sei er darüber informiert
worden, dass er die Rente in Form einer einmaligen Abfindung beziehen
könne. Es sei ihm jedoch nie mitgeteilt worden, dass er, weil er verheiratet
sei, lediglich eine monatliche Rente beziehen könne. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei mit ihm auf Englisch
zu kommunizieren, da er kein Deutsch verstehe.
F.
Mit Begleitschreiben vom 20. Dezember 2017 (BVGer-act. 2) leitete die
SAK die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weiter.
G.
Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2018 (BVGer-act. 5) beantragte die
SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie in materi-
eller Hinsicht aus, die Auszahlung einer einmaligen Abfindung sei erst mög-
lich, wenn der andere Ehegatte einen Rentenanspruch erwerbe oder so-
bald die Voraussetzungen für die Einkommensteilung erfüllt seien. Erst
dann könne die Rente abschliessend kapitalisiert werden. Daher sei zu ei-
nem früheren Zeitpunkt keine einmalige Abfindung möglich. Etwas anderes
sei dem Beschwerdeführer nicht zugesichert worden. Im Übrigen sei der
Beschwerdeführer bei der Vorausberechnung darauf hingewiesen worden,
dass diese keine Rechtswirkung entfalte und nicht rechtsverbindlich sei.
H.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist –
soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d
VGG und Art. 85bis Abs. 1 des AHVG (SR 831.10) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt
keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG (SR 172.021) findet das VwVG
keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und
Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Australien und hat dort
Wohnsitz. Gemäss Art. 2 Ziff. 1 lit. a/i und Art. 4 Abs. 1 des Abkommens
vom 9. Oktober 2006 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und Australien über Soziale Sicherheit (nachfolgend: Abkommen Austra-
lien, SR 0.831.109.158.1) sind australische Staatsangehörige sowie deren
Familienangehörige und Hinterlassene bei der Anwendung der schweize-
rischen Rechtsvorschriften den schweizerischen Staatsangehörigen bezie-
hungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt,
soweit das Abkommen nicht etwas anderes vorsieht.
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Für die Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers ist somit grund-
sätzlich schweizerisches Recht, unter Vorbehalt einer anderslautenden
Regelung in der zwischenstaatlichen Vereinbarung, anwendbar.
3.
Vorweg ist der Antrag des Beschwerdeführers zu behandeln, das Verfah-
ren sei auf Englisch zu führen.
3.1 Die zuständigen Behörden, Gerichte und zuständigen Träger des einen
Vertragsstaates dürfen die Bearbeitung von Gesuchen und die Berücksich-
tigung von anderen Schriftstücken nicht deshalb verweigern, weil sie in ei-
ner Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind (Art. 25
Ziff. 1 Abkommen Australien). Bei der Durchführung dieses Abkommens
verkehren die zuständigen Behörden, Gerichte und zuständigen Träger der
Vertragsstaaten miteinander und mit den von diesem Abkommen betroffe-
nen Personen oder deren Vertreterinnen oder Vertretern unmittelbar in ih-
ren Amtssprachen (Art. 25 Ziff. 2 Abkommen Australien).
3.2 Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde auf Englisch verfasst,
was gemäss Art. 25 Ziff. 1 Abkommen Australien nicht zu beanstanden ist.
Hingegen besteht gemäss Art. 25 Ziff. 2 Abkommen Australien kein An-
spruch darauf, dass die Behörden eines Vertragsstaates in einer anderen
als der jeweiligen Amtssprache(n) kommunizieren. Da Englisch keine
Amtssprache der Schweiz ist, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch
darauf, die Schriftstücke auf Englisch zu erhalten, weshalb das vorliegende
Verfahren zu Recht in der Sprache des angefochtenen Entscheids, also
auf Deutsch, geführt wird.
4.
Unbestritten und zutreffend ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer auf-
grund der zurückgelegten Beitragszeiten in der Schweiz einen Anspruch
auf Altersrente hat. Es ist indes strittig und vom Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen, ob die SAK den Anspruch auf Ausrichtung einer einmaligen Ab-
findung (anstelle der zugesprochenen Rente) zu Recht verneint hat.
4.1 Haben australische Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die
nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente der
schweizerischen Alters- und Hinterlassenversicherung, die höchstens 10
Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen
an Stelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes
der Rente gewährt, die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften bei
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Eintritt des Versicherungsfalles zustehen würde. Verlassen australische
Staatsangehörige oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente be-
zogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine Abfin-
dung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise ent-
spricht (Art. 14 Ziff. 1 Abkommen Australien). Waren im Falle eines Ehe-
paares beide Ehegatten in der schweizerischen Versicherung versichert,
so wird die Abfindung nur dann einem Ehegatten ausbezahlt, wenn der an-
dere Ehegatte ebenfalls rentenberechtigt ist (Art. 14 Ziff. 3 Abkommen
Australien).
Gemäss Art. 29quinqies Abs. 3 AHVG werden Einkommen, welche die Ehe-
gatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben,
geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkom-
mensteilung wird vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt
sind (lit. a).
Anspruch auf eine Altersrente haben Frauen, welche das 64. Altersjahr
vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer führte aus, es sei nie die Rede davon gewe-
sen, dass er, weil er verheiratet sei, lediglich die monatliche Rente und
nicht die einmalige Abfindung beziehen könne. Der Information der SAK
vom 30. Juni 2014 sei dahingehend nichts zu entnehmen gewesen, wes-
halb er darauf vertraut habe, eine einmalige Abfindung beziehen zu kön-
nen.
4.2.2 Die SAK machte demgegenüber geltend, da sowohl der Beschwer-
deführer als auch seine Ehefrau in der Schweiz Beitragszeiten zurückge-
legt und gestützt darauf Anspruch auf eine Altersrente hätten, sei die Aus-
richtung einer einmaligen Abfindung erst möglich, wenn der Rentenfall bei
beiden Ehegatten eingetreten und die Renten beider Ehegatten definitiv
festgelegt worden seien. Massgeblich für die Rentenberechnung der Ehe-
gatten seien einerseits das Einkommenssplitting sowie auch eine allfällige
Plafonierung. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers (Jahrgang 1958) das
Rentenalter noch nicht erreicht habe, sei zurzeit die Ausrichtung einer ein-
maligen Abfindung noch nicht möglich. Zum Vorwurf des Beschwerdefüh-
rers, man habe ihn nicht korrekt informiert, führte die SAK aus, dem Schrei-
ben vom 30. Juni 2014 sei keine vorbehaltslose Zusicherung zu entneh-
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men, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Im Ge-
genteil, er sei darin sogar darauf hingewiesen worden, dass das Schreiben
lediglich informativen Charakter habe und keine Rechtswirkung entfalte.
4.3 Den anwendbaren Gesetzesbestimmungen ist zu entnehmen, dass –
wie die SAK geltend macht – die Renten bei Ehegatten erst dann definitiv
berechnet werden, sobald auch der zweite Ehegatte das Rentenalter er-
reicht hat. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war ebenfalls in der schwei-
zerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert. Sie hat Jahr-
gang 1958 und hat somit das Rentenalter, das für Frauen bei 64 Jahren
liegt, noch nicht erreicht. Die Rente des Beschwerdeführers wird daher erst
im Zeitpunkt der Rentenberechtigung seiner Ehefrau neu respektive defi-
nitiv, unter Berücksichtigung aller massgebenden Faktoren, berechnet und
kann jetzt nicht bereits zwecks Ausrichtung einer einmaligen Abfindung ka-
pitalisiert werden (vgl. die klare und gefestigte Rechtsprechung des Bun-
desgerichts: BGE 116 V 8 E. 3 und Urteil des Bundesgerichts [BGer]
H_136/01 vom 11. März 2002). Daran vermögen auch die vom Beschwer-
deführer geltend gemachten persönlichen Gründe, welche ihn dazu bewo-
gen haben die Ausrichtung einer Abfindung zu beantragen, nichts zu än-
dern.
Schliesslich ist – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der SAK – da-
rauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aus der provisorischen Ren-
tenberechnung vom 30. Juni 2014 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
zumal dem Schreiben zu entnehmen war, dass es nur Informationszwe-
cken diene und keine Rechtsverbindlichkeit habe.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Rentenberechnung an sich nicht beanstandet hat und diese nicht weiter zu
prüfen ist, zumal diese – prima vista – korrekt erfolgt ist.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK dem Beschwerde-
führer im Zeitpunkt des Entscheids zu Recht die Ausrichtung einer einma-
ligen Abfindung verweigert hat und die offensichtlich unbegründete Be-
schwerde gegen diesen Entscheid somit im einzelrichterlichen Verfahren
gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG ab-
zuweisen ist.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
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5.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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