B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-734/2019
Ur t e i l vom 1 5 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Nadja Francke.
Parteien
A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Anspruch auf Witwerrente
(Einspracheentscheid vom 14. Januar 2019).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der am (…) 1965 geborene und in seinem Heimatland wohnhafte
deutsche Staatsbürger A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Be-
schwerdeführer) von 2005 bis 2015 in der Schweiz erwerbstätig war und
während dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtete (Akten der Vorinstanz
[nachfolgend: act.] 5 und 7, S. 2),
dass der Versicherte und sein Partner am 28. Dezember 2013 beim Stan-
desamt (…)/DE eine Lebenspartnerschaft begründeten (act. 4, S. 1),
dass der Lebenspartner des Versicherten infolge schwerer Krankheit am
27. August 2018 verstarb (act. 1 f., act. 10, act. 11, S. 2),
dass der Versicherte mit dem an die Schweizerische Ausgleichskasse
(nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) weitergeleiteten Schreiben vom
6. September 2018 die Ausrichtung einer Hinterlassenenrente beantragte
(act. 2),
dass die SAK nach Überprüfung des Rentenanspruchs das entsprechende
Gesuch des Versicherten mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 ablehnte
(act. 8),
dass die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 1. Novem-
ber 2018 mit Einspracheentscheid der SAK vom 14. Januar 2019 abgewie-
sen wurde (act. 11-12),
dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2019 (Datum Postaufgabe)
gegen den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2019 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben und sinngemäss die Aufhebung des
Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung einer Hinterlassenenrente
beantragt hat,
dass er als Begründung im Wesentlichen ausführte, er habe seinen ver-
storbenen Lebenspartner, mit welchem er seit 1993 nachweislich in einem
gemeinsamen Haushalt gelebt habe und welcher in der Partnerschaft ver-
einbarungsgemäss die Versorgerrolle übernommen habe, nach dessen Er-
krankung im Sommer 2015 bis zu dessen Tod am 27. August 2018 vollzeit-
lich betreut und gepflegt,
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dass er zudem geltend macht, es widerspreche dem Gleichstellungsgrund-
satz, dass Witwen auch ohne Kinder Anspruch auf eine Witwenrente hät-
ten, während ein Rentenanspruch bei Witwern nur bestehe, solange Kinder
unter 18 Jahren vorhanden seien (Akten im Beschwerdeverfahren [nach-
folgend: BVGer-act.] 1),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2019 die Abwei-
sung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom
14. Januar 2019 beantragt hat (BVGer act. 2),
dass – nachdem der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist keine
Replik eingereicht und damit implizit darauf verzichtet hatte, sich zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz zu äussern – der Schriftenwechsel mit In-
struktionsverfügung vom 8. Mai 2019 abgeschlossen wurde (BVGer-
act. 6),
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig ist (Art. 31, 32, 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interessen an dessen Aufhebung
oder Änderung hat, womit er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 59
ATSG [SR 830.1]),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 12. Feb-
ruar 2019 einzutreten ist (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass betreffend den Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger
mit Wohnsitz in Deutschland sowie als Hinterbliebener eines deutschen
Staatsangehörigen mit letztem Wohnsitz in Deutschland das Freizügig-
keitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft getre-
ten am 1. Juni 2002) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA zur
Anwendung gelangen, wobei sich der Anspruch auf Leistungen der AHV
auch nach Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht richtet
(vgl. BGE 141 V 246 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; betreffend den An-
spruch auf Hinterlassenenrente vgl. z.B. Urteile des BVGer C-2986/2017
vom 27. Juli 2018 E. 3; C-114/2016 vom 19. Juni 2017 S. 3; C-11/2014 vom
31. März 2015 E. 2.4 f.),
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dass eine im Ausland gültig geschlossene Ehe zwischen Personen glei-
chen Geschlechts in der Schweiz als eingetragene Partnerschaft aner-
kannt wird (Art. 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das internationale Pri-
vatrecht [IPRG; SR 291]),
dass gemäss Art. 13a ATSG eine eingetragene Partnerschaft, solange sie
dauert, im Sozialversicherungsrecht einer Ehe gleichgestellt ist (Abs. 1)
und dass im Sterbensfall einer Partnerin oder eines Partners die überle-
bende Person einem Witwer gleichgestellt ist (Abs. 2),
dass Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente ha-
ben, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1
AHVG), wobei unter gewissen Bedingungen Kinder des verstorbenen Ehe-
gatten sowie Pflegekinder im Sinne von Art. 25 Abs. 3 AHVG Kindern von
Witwen oder Witwern gleichgestellt sind,
dass Witwen überdies Anspruch auf eine Witwenrente haben, wenn sie im
Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von
Art. 23 AHVG, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens
fünf Jahre verheiratet gewesen sind (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 AHVG),
dass der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente mit der Wiederverheira-
tung oder mit dem Tode der Witwe oder des Witwers erlischt (Art. 23 Abs.
4 AHVG) und zudem der Anspruch auf Witwerrente erlischt, wenn das
letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat,
dass der Beschwerdeführer als überlebender Partner einer eingetragenen
Partnerschaft einem Witwer gleichgestellt ist,
dass der Beschwerdeführer im vorliegend massgebenden Zeitpunkt des
angefochtenen Einspracheentscheids (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hin-
weis) unstreitig keine minderjährigen Kinder oder Pflegekinder hat,
dass er folglich die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Wit-
werrente gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVG nicht erfüllt,
dass sich mangels gesetzlicher Grundlage auch aus dem Umstand, dass
der Lebenspartner des Beschwerdeführers während Jahren die Versorger-
rolle übernommen hatte, kein Rentenanspruch des Beschwerdeführers be-
gründen lässt,
dass Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die ande-
ren rechtsanwendenden Behörden massgebend sind (Art. 190 BV),
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dass Art. 14 EMRK keine eigenständige Bedeutung zukommt und nur zu-
sammen mit konventionsgeschützten Ansprüchen zur Anwendung kommt
(vgl. Urteil des BGer 9C_617/2011 vom 4. Mai 2012 E. 3.1 f., bestätigt mit
Urteil des BGer 9C_499/2017 vom 30. August 2017 E. 3.2),
dass sich nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschrechte (EGMR) aus Art. 8 EMRK keine Pflicht der Mitgliedstaaten
ableiten lässt, bestimmte Sozialversicherungsleistungen zu erbringen, und
somit auch keinen (direkten) Anspruch des überlebenden Ehemannes auf
eine Witwerrente der AHV begründet (vgl. Urteile 9C_617/2011 E. 3.3 und
9C_499/2017 E. 3.2.1.2),
dass der Gesetzgeber mit der unterschiedlichen Regelung der Vorausset-
zungen für Witwen- und Witwerrente explizit eine geschlechtsspezifische
Unterscheidung vorgenommen hat, die sich weder wegen biologischer
noch wegen funktionaler Verschiedenheiten aufdrängt (vgl. Urteil
9C_617/2011 E. 3.5),
dass Bundesgesetzen weder im Rahmen der abstrakten noch der konkre-
ten Normenkontrolle die Anwendung versagt werden kann und folglich
Bundesgesetze auch angewendet werden müssten, wenn sie verfassungs-
widrig wären (vgl. BGE 139 I 180 E. 2.2; 136 II 120 E. 3.5.1),
dass gemäss Bundesgericht angesichts des klaren Wortlauts der betref-
fenden Norm und des eindeutigen Willens des historischen Gesetzgebers
die unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Witwen- und Wit-
werrenten massgebend sind (vgl. Urteil des BGer 9C_521/2008 vom 5. Ok-
tober 2009 E. 6.2),
dass nach dem Gesagten die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdefüh-
rers auf eine Hinterlassenenrente zu Recht abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer, welcher 4 Jahre und 8 Monate in einer einge-
tragenen Partnerschaft gelebt hat, zudem übersieht, dass auch eine über-
lebende kinderlose Partnerin einer eingetragenen Partnerschaft, welche
wie vorliegend nicht mindestens 5 Jahre gedauert hat, bereits aus diesem
Grund keinen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente (Witwenrente) hätte
(vgl. Art. 24 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 13a ATSG),
dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet ist und demzufolge
im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 VGG in Verbindung
mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist,
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dass das Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis
Abs. 2 AHVG),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi-
gung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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