Abtei lung II I
C-7349/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti,
Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt
Prof. Dr. iur. Tomas Poledna,
Beschwerdeführer,
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
Vorinstanz.
Zulassung als Leistungserbringer
(Ausnahmebewilligung); Verfügung der kantonalen
Gesundheitsdirektion vom 11. April 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7349/2008
Sachverhalt:
A.
Dr. med. A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) ersuchte am 11.
Oktober 2006 die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nach-
folgend Vorinstanz oder Gesundheitsdirektion) um die Erteilung einer
Ausnahmebewilligung um Zulassung als Betreiber eines FMRI
(functional magnetic resonance imaging)-Gerätes an der B._______
[Adresse] als Leistungserbringer zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung (act. Vorinstanz 4). Das Gerät sei einzig in
der Schweiz und erlaube eine eingehendere Untersuchung und somit
eine exaktere Diagnose als mit einem konventionellen MRI-Gerät; der
Nutzen sei zudem durch verschiedene Studien ausgewiesen. Das Ge-
rät werde gegenwärtig im FMRI-Zentrum von Dr. med. C._______ be-
trieben, welcher die Dienstleistung neben seiner Praxis nicht länger
bewerkstelligen könne. Andererseits sei die im Kanton Zürich zu-
gelassene Anzahl von 29 Radiologen absolut gesehen sehr tief. Somit
bestehe im Kanton Zürich eine Unterversorgung im Bereich der
Radiologie.
Am 8. Dezember 2006 stellte die Gesundheitsdirektion des Kantons
Zürich (Vorinstanz) die Abweisung des Gesuchs in Aussicht (act. Vor-
instanz 6), worauf der Beschwerdeführer diese mit Schreiben vom 19.
Dezember 2006 (act. Vorinstanz 7) um Erlass einer anfechtbaren Ver-
fügung ersuchte.
B. Mit Verfügung vom 11. April 2007 wies die Vorinstanz das Gesuch
des Beschwerdeführers um Zulassung als Leistungserbringer zu
Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ab (act. Vor-
instanz 9). Der Kanton Zürich gehe von einer insgesamt genügenden
medizinischen Versorgung aus, weshalb keine Notwendigkeit bestehe,
im Rahmen des bundesrechtlichen Zulassungsstopps über die für den
Kanton Zürich festgelegte Höchstzahl hinaus Ausnahmebewilligungen
zu erteilen. Ein medizinischer Notstand könne nicht bereits dadurch
geltend gemacht werden, dass in einem gewissen medizinischen
Spezialgebiet wie die Radiologie bestimmte Techniken bzw.
Diagnostiken wie FMRI nicht angewendet würden. Zudem seien
Ärztinnen und Ärzte dazu verpflichtet, sich im entsprechenden
Spezialgebiet ständig fortzubilden. Es bestehe auch kein Anspruch
darauf, dass sämtliche Techniken bzw. Diagnosen später in den be-
stehenden Praxen auch angewendet werden könnten.
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C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 16. Mai 2007
(act. Vorinstanz 2) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich mit dem Antrag, es sei ihm in Aufhebung der Verfügung der
Gesundheitsdirektion die ersuchte Ausnahmewilligung zur Zulassung
als Leistungserbringer zu erteilen. Zur Begründung machte er im
Wesentlichen geltend, das FMRI-Zentrum, bei welchem der Be-
schwerdeführer tätig werden solle, habe sich in den letzen knapp drei
Jahren intensiv, jedoch erfolglos, bemüht, für den Betrieb einen zu-
gelassenen Radiologen zu gewinnen. Ohne einen zugelassenen
Radiologen müsse der Betrieb des FMRI-Gerätes, dessen klinischer
Nutzen durch zahlreiche Studien ausgewiesen sei, eingestellt werden.
Es wäre unverhältnismässig, diese Möglichkeiten jenen Patienten
vorenthalten zu wollen, deren Leiden mit einem konventionellen MRI-
Gerät nicht diagnostiziert werden könnten. Zu beachten sei auch die
kantonsübergreifende Bedeutung des Gerätes, da es das einzige
seiner Art in der Schweiz sei.
D.
Mit Entscheid vom 23. August 2007 wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich die Beschwerde ab (act. 1/2 sowie act. Vorinstanz 15).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer gemäss Rechtsmittelbelehrung
am 12. Oktober 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag um Aufhebung
des angefochtenen Entscheids des kantonalen Verwaltungsgerichts.
E.
Mit Urteil 9C_721/2007 vom 12. Dezember 2007 (publiziert in BGE
134 V 45) trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein und
überwies die Sache dem Bundesverwaltungsgericht (act. 2). Das
Rechtsmittel sei unzulässig, weil zur Beurteilung der Beschwerde
gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion das Bundesver-
waltungsgericht und nicht das kantonale Versicherungsgericht zu-
ständig sei.
F.
Mit Eingabe vom 28. November 2008 (act. 3) ersuchte das Bundes-
verwaltungsgericht das Bundesgericht um Erläuterung des Urteils zur
Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für die Be-
handlung der Beschwerde vom 12. Oktober 2007, welche sich gegen
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das Urteil einer kantonalen (gerichtlichen) Beschwerdeinstanz und
nicht gegen die Verfügung der kantonalen Gesundheitsdirektion richte.
G.
Mit Urteil 9G_2/2008 vom 11. Dezember 2008 (act. 6 sowie act. Vor-
instanz 23) wies das Bundesgericht das Erläuterungsgesuch ab. Das
Urteil bedürfe keiner Erläuterung. Es sei Sache des Bundesver-
waltungsgerichts zu entscheiden, ob es zunächst den Entscheid des
nicht zuständigen kantonalen Gerichts aufhebe oder direkt die über-
wiesene Beschwerde gegen diesen Entscheid als Beschwerde gegen
die Verfügung der kantonalen Gesundheitsdirektion vom 11. April 2007
beurteile.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2009 (act. 11) beantragte
die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde vom 12. Oktober 2007.
Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen ihrer Verfügung vom
11. April 2007 sowie ihre Stellungnahmen an das kantonale Ver-
waltungsgericht vom 29. Juni 2007 und an das Bundesgericht vom 22.
November 2007, an denen sie festhalte. Ebenso verwies sie auf die
Erwägungen des kantonalen Verwaltungsgerichts, welchen sie zu-
stimme.
I.
Mit Verfügung vom 10. März 2009 (act. 12) schloss das Bundesver-
waltungsgericht den Schriftenwechsel.
J.
Den mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2009 (act. 7) beim Be-
schwerdeführer erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- hat dieser
am 5. Februar 2009 einbezahlt (act. 9).
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32), in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden
und vorliegend anwendbaren Fassung, beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantons-
regierungen unter anderem nach Art. 55a des Bundesgesetzes vom
18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10). Dabei
ist der Begriff "Kantonsregierung" so auszulegen, dass auch Be-
schlüsse kantonaler Direktionen oder Departemente beim Bundes-
verwaltungsgericht angefochten werden können (BGE 134 V 45 E.
1.3).
1.2 Der Beschwerdeführer hat gegen die Verfügung der Gesund-
heitsdirektion des Kantons Zürich vom 11. April 2007 gemäss
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich erhoben, welches mit Urteil vom 23. August 2007
darüber entschied. Wie sich gemäss BGE 134 V 45 ergab, konnte die
Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich gestützt auf
den im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung gültig gewesenen Art. 34
VGG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Daher hat
das Bundesgericht die Sache dem Bundesverwaltungsgericht zur Be-
urteilung der Beschwerde vom 12. Oktober 2007 gegen das Urteil des
kantonalen Verwaltungsgerichts bzw. gegen die Verfügung der
kantonalen Gesundheitsdirektion vom 11. April 2007 überwiesen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts [9G_2/2008] vom 11. Dezember 2008 E. 2).
1.3 Als Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gelten die in Art.
33 VGG genannten Behörden. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich ist keine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. i VGG.
Demgegenüber ist die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich nach
dieser Bestimmung i.V.m. Art. 34 VGG vorliegend Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts.
1.4 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern, wie hier,
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Anfechtungsgegenstand
im vorliegenden Verfahren ist daher einzig der Beschluss der
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (Vorinstanz) vom 11. April
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2007, welcher eine Verfügung gemäss Art. 5 VwVG darstellt. Dagegen
bildet das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts – da von der un-
zuständigen Behörde ergangen – nicht Anfechtungsgegenstand im
vorliegenden Verfahren.
1.5 Die Beschwerde gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion
des Kantons Zürich ist nach den Feststellungen des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich rechtzeitig erhoben worden. Das
Bundesverwaltungsgericht hat daher infolge sachlicher Zuständigkeit
grundsätzlich auf das Rechtsmittel einzutreten, sofern die übrigen
Prozessvoraussetzungen gegeben sind.
1.6 Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung
und durch die Verweigerung der Ausnahmebewilligung für die Zu-
lassung als Leistungserbringer im Kanton Zürich besonders berührt.
Er hat somit ein schützenswertes Interesse an deren Anfechtung (Art.
48 Abs. 1 VwVG). Nachdem er auch den einverlangten Kostenvor-
schuss fristgerecht einbezahlt hat, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung einer Aus-
nahmebewilligung als Leistungserbringer im Kanton Zürich verweigert
hat.
3.
3.1 Gemäss Art. 55a Abs. 1 KVG in der bis zum 13. Juni 2008
geltenden und vorliegend anwendbaren Fassung kann der Bundesrat
die Zulassung von selbständig und unselbständig tätigen Leistungs-
erbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflege-
versicherung nach den Artikel 36 – 38 für eine befristete Zeit von
einem Bedürfnis abhängig machen. Er legt die entsprechenden
Kriterien fest.
3.2 In der vom Bundesrat erlassenen Verordnung vom 3. Juli 2002
über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur
Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
(SR 832.103, nachfolgend bundesrätliche Zulassungsverordnung) in
der damals geltenden Fassung wird gemäss Art. 1 Abs. 1 die Zahl der
Leistungserbringer nach den Art. 36 und 37 KVG, die zu Lasten der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sind, in jedem Kanton
für jede Kategorie von Leistungserbringern auf die in Anhang 1 fest-
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gelegte Höchstzahl beschränkt. Die Ausgestaltung der Regelung
erfolgt durch die Kantone: Gemäss Art. 2 können sie vorsehen, dass
die in Art. 1 festgelegte Höchstzahl für eine oder mehrere Kategorien
von Leistungserbringern nicht gilt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a) und in einer
oder mehreren Kategorien von Leistungserbringern keine neuen Zu-
lassungen zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflege-
versicherung erteilt werden, solange die Versorgungsdichte nach An-
hang 2 im betreffenden Kantonsgebiet höher als in der Grossregion,
zu welcher der Kanton nach Anhang 2 gehört, oder höher als in der
Schweiz ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. b); sie berücksichtigen die Ver-
sorgungsdichte in den Nachbarkantonen, in der Grossregion, zu
welcher sie nach Anhang 2 gehören, und in der Schweiz (Art. 2 Abs.
2). Ausnahmezulassungen werden in Art. 3 geregelt. Danach können
die Kantone in jeder Kategorie von Leistungserbringern, die einer Be-
schränkung unterworfen ist, zusätzlich zu den in Anhang 1 fest-
gelegten Höchstzahlen Leistungserbringer zulassen, wenn in der
Kategorie eine Unterversorgung besteht.
3.3 Im Kanton Zürich sind gemäss Anhang 1 der bundesrätlichen Zu-
lassungsverordnung (Art. 1 Abs. 1) höchstens 29 Radiologen zu-
gelassen. Die kantonale Einführungsverordnung vom 23. Oktober 2002
zur eidgenössischen Verordnung über die Einschränkung der Zu-
lassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung (LS 832.14, nachfolgend
kantonale Zulassungsverordnung) sieht in der damals geltenden
Fassung gemäss § 1 vor, dass die bundesrätliche Verordnung über
den Zulassungsstopp für alle Ärztinnen und Ärzte unbesehen ihrer
Spezialisierung oder der Fachausrichtung ihrer Leistungserbringung,
nicht aber für die übrigen Leistungserbringer, gilt. Gemäss § 2 werden
während der Geltungsdauer der Verordnung keine neuen Ärztinnen
und Ärzte als Leistungserbringer zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung zugelassen. Gewisse Ausnahmen be-
stehen für Ärztinnen und Ärzte bei Chefarztspitälern und HMO-Praxen
(§ 4) und bei Praxenübernahmen (§ 5).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Kanton Zürich bestehe
eine latente Unterversorgung an Radiologen. So würden die derzeit
höchstens 29 zugelassenen Radiologen nur den Bedarf mit kon-
ventionellen MRI-Geräten decken. Für den Betrieb eines FMRI-
Gerätes würden sich trotz intensiven Bemühungen keine zu-
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gelassenen Radiologen finden. Die Untersuchung mit diesem Gerät
erlaube gegenüber einem konventionellen MRI-Gerät eine exaktere
Diagnose und sei für den Patienten von grösserem klinischem Nutzen,
was durch zahlreiche Studien belegt sei. Es gehe unter dem Ge-
sichtspunkt der Verhältnismässigkeit daher nicht an, diese Möglich-
keiten den Patienten, deren Leiden durch ein konventionelles MRI-
Gerät nicht diagnostiziert werden könnten, im Interesse der Be-
grenzung der medizinischen Leistungen zur Vermeidung unnötiger
Kosten im Gesundheitswesen, vorzuenthalten. Letzterem stehe auch
das allgemeine Interesse an einer Versorgung durch moderne Techno-
logien und neuen diagnostischen Möglichkeiten gegenüber.
4.2 Der Beschwerdeführer verkennt nicht, wie bereits in seinem Ge-
such vom 11. Oktober 2006 dargelegt, dass der Kanton Zürich keine
Erteilung einer Ausnahmebewilligung in der kantonalen Zulassungs-
verordnung vorsieht. Davon ist auch die Vorinstanz und das kantonale
Verwaltungsgericht ausgegangen, was angesichts des klaren Wort-
lauts von § 2 der kantonalen Zulassungsverordnung nicht zu be-
anstanden ist.
Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, die ersuchte Aus-
nahmebewilligung sei ihm unmittelbar gestützt auf Bundesrecht, näm-
lich Art. 3 der bundesrätlichen Zulassungsverordnung, zu erteilen,
zumal er die erforderliche Unterversorgung dargetan habe.
4.3 Vorab ist daher zu prüfen, die Erteilung einer Ausnahme-
bewilligung direkt über die angerufene gesetzliche Grundlage erfolgen
kann.
5.
5.1 Art. 3 der bundesrätlichen Zulassungsverordnung trägt den Titel
"Ausnahmezulassungen". Sie richtet sich an die Kantone und be-
gründet eine Regelungskompetenz. Der Sinn und Zweck dieser Be-
stimmung besteht nach dem Bundesrat darin, dass es durchaus
Gründe geben kann, wonach ein Kanton trotz Zulassungsstopp aus-
nahmsweise einen zusätzlichen Leistungserbringer zu der im Anhang
1 festgelegten Höchstzahl zulassen will oder gar muss, damit für die
Versicherten nicht eine fachliche Unterversorgung entsteht. Der
Kanton hat somit die Möglichkeit, trotz Zulassungsstopp die fachliche
Versorgung seiner Bevölkerung zu garantieren (vgl. Bundesamt für
Sozialversicherungen, Kommentar zur Verordnung über die Ein-
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schränkung der Zulassungserbringung zur Tätigkeit zu Lasten der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung, Umsetzung von Artikel
55a KVG, ad Art. 3). Das Bundesgericht hat diesbezüglich, unter Hin-
weis unter anderem auf diesen Verordnungskommentar, in BGE 130 I
26 präzisiert, der Bundesrat habe mit der Zulassungsverordnung eine
unmittelbar anwendbare bundesrechtliche Zulassungsregelung auf-
gestellt, die im Einzelfall von den Kantonen vollzogen werde und durch
entsprechende Ausführungsverordnungen nur noch konkretisiert
werden könne; dabei handle es sich um ein unselbständiges Aus-
führungsrecht (der Kantone), das keiner zusätzlichen formellgesetz-
lichen Grundlage auf kantonaler Ebene bedürfe (E. 5.3.2 sowie E.
5.3.2.2). Soweit die kantonale Verordnung – im damals zu be-
urteilenden Fall ebenfalls die zürcherische Zulassungsverordnung – im
Unterschied zu derjenigen anderer Kantone von der Ausnahme-
möglichkeit gemäss Art. 3 der bundesrätlichen Zulassungsverordnung
keinen Gebrauch mache, könne nicht gesagt werden, dass die
bundesrechtlichen Vorgaben verfassungswidrig umgesetzt würden, da
es sich bei dieser Bestimmung um eine "Kann-Vorschrift" und keine
verbindliche bundesrechtliche Vorgabe handle. Wenn der Regierungs-
rat angenommen habe, es bestehe im Kanton Zürich generell keine
Unterversorgung, sei dies vertretbar (E.6.3.2).
5.2 Aufgrund dieses eindeutigen und klaren Willens des kantonalen
Gesetzgebers, der dem Umstand Rechnung trägt, dass der Kanton
ausser in den in § 4 und 5 genannten Berufsgruppen und
Konstellationen eine Unterversorgung für den fraglichen Zeitraum
generell verneint, besteht kein Anlass, aufgrund der bundesrechtlichen
Delegationsnorm von Art. 3 der bundesrätlichen Zulassungsver-
ordnung die einmal festgesetzte Höchstzahl von Radiologen durch Er-
teilung von Sonderbewilligungen zu überschreiten, wie dies der Be-
schwerdeführer beantragt.
Es kann auch nicht gesagt werden, Art. 3 der bundesrätlichen Zu-
lassungsverordnung sei in der kantonalen Einführungsverordnung zu
wenig konkretisiert worden, wie der Beschwerdeführer, das kantonale
Verwaltungsgericht und implizit auch die Vorinstanz geltend machen.
Daher besteht auch diesbezüglich keine Grundlage für die von der
Absicht des kantonalen Verordnungsgebers losgelöste Erteilung einer
Sonderbewilligung direkt gestützt auf Art. 3 der bundesrätlichen Zu-
lassungsverordnung. Nichts zugunsten des Beschwerdeführers lässt
sich ferner aus den bundesgerichtlichen Erwägungen im besagten
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BGE 130 I 26 E. 6.3.2 ableiten mit dem Argument, das Bundesgericht
habe den damaligen Einwand der Gesundheitsdirektion berücksichtigt,
wonach in tatsächlichen Mangellagen gestützt auf § 8 des kantonalen
Gesundheitsgesetzes vom 4. November 1962 (GesundheitsG, LS
810.1) ausnahmsweise Sonderzulassungen möglich wären. Dazu ist
zu bemerken, dass das Bundesgericht diese kantonale Bestimmung
einzig im Zusammenhang mit der Vernehmlassung der Gesundheits-
direktion im betreffenden bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren
nennt (vgl. E. 6.3.2 in fine). Zudem regelt § 8 des kantonalen
Gesundheitsgesetzes die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Berufsausübungsbewilligung für die Ausübung der Berufe der
Gesundheitspflege und lässt sich, wie das kantonale Verwaltungs-
gericht selbst einräumt, nicht als Ausnahmeklausel im Sinne der
bundesrätlichen Zulassungsverordnung auslegen.
5.3 Es ergibt sich, dass die Kantone im Rahmen der ihnen ein-
geräumten Regelungskompetenz bestimmen können, es seien – in
casu für einen Zeitraum von drei Jahren – keine Zulassungen im Sinne
von Art. 3 der bundesrätlichen Zulassungsverordnung zu bewilligen,
dies zumal die bundesrätliche Verordnung eine Kann-Vorschrift dar-
stellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts [2P.305/2002] vom 27. November
2003, E. 6.3.2). Einer Zulassung direkt über Art. 3 der bundesrätlichen
Zulassungsverordnung bleibt daher die Anwendung versagt. Darüber
hinaus ergibt sich, dass nach kantonalem Recht über die für den
Kanton Zürich festgelegte Höchstzahl von 29 Radiologen hinaus eine
Bewilligung für die Zulassung als Leistungserbringer zu Lasten der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 55a KVG nicht
erteilt werden kann. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz, in
welcher diese das Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat, ist
daher nicht zu beanstanden.
Unter diesen Umständen braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob
materiell die Voraussetzungen für eine Unterversorgung, wie vom Be-
schwerdeführer geltend gemacht, gegeben sind.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen.
6.
6.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der Be-
schwerdeführer gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig. Die Ver-
fahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008
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über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr.
2'000.- festgelegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden
und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7
Abs. 3 VGKE). Der obsiegenden Vorinstanz ist demzufolge keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ebenfalls keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
7.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bun-
desgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversiche-
rung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 lit. 1 VGG
in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83
lit. r des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) unzulässig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung
(Einschreiben)
- das Bundesamt für Gesundheit
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Versand:
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