Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C7353/2009
U r t e i l v om 1 8 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine HirsigVouilloz, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
Parteien X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand Einstellung der Invalidenrente, Verfügung vom 12. November
2009.
C7353/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1957 geborene Beschwerdeführerin schweizerischer
Nationalität arbeitete seit 1985 bei verschiedenen Arbeitgebern in der
Schweiz (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 16. Oktober 2001
[act. 16 S. 2). Vom 15. September 1998 bis zum 31. Oktober 2000 war
sie als BuffetMitarbeiterin angestellt (vgl. Fragebogen für den
Arbeitgeber vom 8. Oktober 2001, unterzeichnet am 11. Oktober 2001
[act. 7]). Das Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung der Arbeitgeberin
aufgelöst (vgl. Kündigungsschreiben vom 15. Juni 2000 [act. 6]). Vom 7.
November 2000 bis zum 30. April 2001 arbeitete die Beschwerdeführerin
in einer Bäckerei (vgl. Anmeldung zum Bezug von IVLeistungen für
Erwachsene vom 20. September 2001 [act. 5 S. 4]). Am 1. Mai 2001 trat
sie eine Stelle als Kassiererin an (vgl. Fragebogen für den Arbeitgeber
vom 8. Oktober 2001, unterzeichnet am 18. Oktober 2001 [act. 8]),
welche sie im März 2002 noch innehatte (vgl. Arbeitgeberbestätigung
vom 25. März 2002 [act. 26]). Ab dem 1. November 2002 arbeitete die
Beschwerdeführerin als Reinigungskraft (vgl. Fragebogen für den
Arbeitgeber vom 17. Mai 2004, unterzeichnet am 19. Mai 2004 [act. 55]).
Auch dieses Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung der Arbeitgeberin
per 31. Juli 2007 beendet (vgl. Kündigungsschreiben vom 25. Mai 2007
[act. 75]).
Die Beschwerdeführerin hat insgesamt vier Kinder: Zwei aus der ersten,
am 21. September 1983 geschiedenen Ehe, geboren 1976 und 1978 (vgl.
act. 1), und zwei aus der zweiten, mit Urteil vom 1. Juli 2003 (act. 41)
geschiedenen Ehe, geboren 1987 und 1989.
B.
Aufgrund einer chronischen depressiven Verstimmung war der
Beschwerdeführerin von ihrem Hausarzt, Dr. med. T._______, Facharzt
Innere Medizin, bereits ab März 1989 eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit in
der zuletzt ausgeübten Tätigkeit attestiert worden (vgl. Arztbericht vom 5.
November 2001 [act. 13]). Die behandelnde Psychologin Dr. med.
H._______ schätzte die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im
bisherigen Beruf in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2001 (act. 10)
ebenfalls auf 50 %.
Die Beschwerdeführerin meldete sich mit Gesuch vom 20. September
2001 (act. 5), bei der IVStelle Zürich eingegangen am 27. September
2001, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV
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Seite 3
Stelle Zürich qualifizierte die Beschwerdeführerin aufgrund einer am
18. März 2002 durchgeführten Befragung (vgl. act. 24) als zu 90 %
erwerbstätig und zu 10 % im Haushalt tätig. Sie setzte die
Arbeitsunfähigkeit auf 50 % und die Einschränkung im Haushalt auf 0 %
fest, woraus ein Invaliditätsgrad von 45 % resultierte (vgl.
Feststellungsblatt für den Beschluss vom 21. März 2002 [act. 25]). Mit
Verfügungen vom 22. Mai 2002 wurde der Beschwerdeführerin eine
Viertelsrente vom 1. September 2000 bis zum 30. September 2001 und
ab dem 1. Oktober 2001 eine halbe Rente bei unverändertem
Invaliditätsgrad von 45 % als Härtefallrente zugesprochen (vgl. act. 37).
Nach einem von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahren (vgl.
Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung vom
16. April 2004 [act. 52]) wurde der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente
als Härtefallrente bei unverändertem Invaliditätsgrad von 45 % mit
Verfügung vom 16. September 2004 (act. 62) bestätigt.
C.
Mit Gesuch vom 18. September 2007 (act. 72) beantragte die
Beschwerdeführerin sinngemäss eine Erhöhung der Rente. Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren wurde das Gesuch mit Verfügung
vom 11. Juni 2008 (act. 90) abgewiesen.
D.
Mit Anmeldung vom 8. September 2008 (act. 92) reichte die
Beschwerdeführerin erneut ein Revisionsgesuch ein, welches mit
Verfügung vom 6. Mai 2009 (act. 108) abgewiesen wurde. Wie die
vorangegangenen erwuchs auch diese Revisionsverfügung
unangefochten in Rechtskraft.
E.
Mit EMail vom 20. Mai 2009 (act. 106) teilte die Ausgleichskasse der
Sozialversicherungsanstalt Zürich der Beschwerdeführerin mit, sie habe
am 3. März 2009 von der Einwohnerkontrolle der Stadt Y._______
erfahren, dass die Beschwerdeführerin per 31. Januar 2009 nach
Paraguay weggezogen sei, ohne der Ausgleichskasse die neue Adresse
zu melden. Die Rente dürfe nur ausbezahlt werden, wenn der
Ausgleichskasse der Wohnsitz der versicherten Person bekannt sei. Die
Rente der Beschwerdeführerin sei letztmals im Februar 2009 ausbezahlt
worden. Damit die Rente wieder ausbezahlt werden könne, benötige die
Ausgleichskasse die genaue Adresse der Beschwerdeführerin im
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Ausland oder eine aktuelle Wohnsitzbestätigung der schweizerischen
Gemeinde, in der die Beschwerdeführerin lebe.
Die Beschwerdeführerin teilte mit EMailAntwort vom 21. Mai 2009 (act.
106) ihre Adresse in Paraguay mit und ersuchte gleichzeitig darum, dass
die schriftliche Korrespondenz an die Schweizer Postadresse ihrer
Tochter Z._______ gesandt werde.
Die Akten wurden am 2. Juli 2009 an die IVStelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) überwiesen (vgl. act. 120).
F.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2009 (act. 114), per Einschreiben versandt an
die Adresse der Beschwerdeführerin in Paraguay, teilte die
Schweizerische Ausgleichskasse SAK der Beschwerdeführerin mit, ab
dem 1. März 2009 werde eine halbe Invalidenrente ausgerichtet. Der
Invaliditätsgrad betrage 45 %.
G.
Mit Verfügung vom 12. November 2009 teilte die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin mit, infolge Wegzugs ins Ausland bestehe
rückwirkend ab 1. März 2009 kein Anspruch mehr auf eine Rente der
Invalidenversicherung. Die Vorinstanz behalte sich die Rückforderung der
zu Unrecht bezogenen Leistungen vor.
H.
Mit Eingabe vom 23. November 2009, der schweizerischen Post
übergeben am 25. November 2009, erhob die Beschwerdeführerin,
vertreten durch ihre Tochter Z._______, Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Zur Begründung machte sie im
Wesentlichen geltend, die Weiterausrichtung der halben Rente sei ihr
sowohl von der Ausgleichskasse des Kantons Zürich als auch von der
SAK telefonisch versichert worden. Sie habe ihren Wohnsitz im Vertrauen
auf die Kompetenz der Sachbearbeiter ins Ausland verlegt.
Die Beschwerdeführerin reichte zudem ein Arztzeugnis von Dr. med.
H._______, Praktische Ärztin und Spezialärztin für Kinder und
Jugendpsychiatrie und psychotherapie, vom 8. Oktober 2008 ein.
C7353/2009
Seite 5
I.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 6. April 2010 die
Abweisung der Beschwerde.
J.
Der mit Zwischenverfügung vom 13. April 2010 einverlangte
Kostenvorschuss von Fr. 400. wurde am 20. April 2010 bezahlt.
K.
Mit Replik vom 20. April 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem
Begehren fest. Neu machte sie geltend, ihr Gesundheitszustand habe
sich zunehmend verschlechtert.
L.
Die Vorinstanz bestätigte mit Duplik vom 9. Juni 2010 ihren Antrag auf
Abweisung der Beschwerde.
M.
Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 17. Juni 2010
geschlossen.
N.
Mit Verfügung vom 17. November 2011 forderte das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, innert Frist
mitzuteilen, ob die bei der Befragung vom 18. März 2002 gemachte
Angabe, wonach die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 90 %
erwerbstätig und zu 10 % im Haushalt tätig wäre, im Zeitpunkt des
Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2009 noch
zutreffend war, und im Fall einer Änderung des Verhältnisses von
Erwerbs und Haushalttätigkeit die am 12. November 2009 geltenden
Anteile von Erwerbs und Haushalttätigkeit im Gesundheitsfall
bekanntzugeben und zu begründen.
O.
Die Beschwerdeführerin antwortete mit Schreiben vom 5. Dezember
2011, das anlässlich der Befragung vom 18. März 2002 angegebene
Verhältnis von Erwerbs und Haushalttätigkeit treffe am 12. November
2009 nicht mehr zu. In diesem Zeitpunkt hätte sie im Gesundheitsfall
100 % gearbeitet, da ihre Kinder erwachsen gewesen seien.
Die Beschwerdeführerin gab zudem bekannt, das Vertretungsverhältnis
mit Z._______ sei aufgehoben.
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Seite 6
P.
Das Antwortschreiben der Beschwerdeführerin wurde der Vorinstanz mit
Verfügung vom 8. Dezember 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde
einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1. Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Vorinstanz vom
12. November 2009 (act. 126). Gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art.
5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen
gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden.
Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1
Bst. a VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme im Sinn von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Die IVStelle für Versicherte im Ausland ist eine
Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IVStelle für Versicherte im
Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist
somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges
Interesse im Sinn von Art. 59 ATSG. Sie ist daher zur
Beschwerdeführung legitimiert.
1.3. Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 12. November
2009. Die am 25. November 2009 der Schweizerischen Post übergebene
Beschwerde wurde somit fristgemäss eingereicht im Sinn von Art. 60
Abs. 1 ATSG. Der Kostenvorschuss wurde innert der gesetzten Frist
bezahlt, und auch die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG
sind erfüllt.
C7353/2009
Seite 7
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und zu prüfen ist im
Folgenden, ob die Vorinstanz die halbe Rente der Beschwerdeführerin
mit Wirkung ab 1. März 2009 zu Recht eingestellt hat.
2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
3.
Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer)
ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit
des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 489 Rz. 20).
Vorliegend bildet somit das Datum der Verfügung vom 12. November
2009 die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung.
4.
Im Folgenden ist darzulegen, welche Rechtsnormen im vorliegenden
Verfahren zur Anwendung kommen.
4.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze
massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
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Seite 8
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG
jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
es vorsehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a26bis und 2870) anwendbar,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
4.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
Der Anspruch auf eine Invalidenrente richtet sich nach den
Bestimmungen des IVG und der zugehörigen Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) sowie
denjenigen des ATSG und der zugehörigen Verordnung vom 11.
September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des IVG und des ATSG vom
6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28. September 2007 (5. IVRevision,
AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155) in Kraft getreten. Weil mit der
angefochtenen Verfügung die Rente mit Wirkung ab 1. März 2009
aufgehoben wird, sind die Bestimmungen der erwähnten Erlasse in der
aktuell geltenden Fassung anwendbar.
5.
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte,
die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig im Sinn von Art. 6 ATSG gewesen sind (Bst. b) und nach
Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid im Sinn von Art. 8
ATSG sind (Bst. c).
Gemäss Art. 6 ATSG ist Arbeitsunfähigkeit die durch eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
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Seite 9
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf
oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt.
5.1. Der Begriff "Invalidität" ist nicht nach medizinischen Kriterien
definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen
(BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen
Aufgabenbereich zu betätigen.
Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende
oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art.
7 Abs. 1 ATSG definiert Erwerbsunfähigkeit als durch Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten
und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden
ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Gemäss Art. 7 Abs.
2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit
ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie
aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
Gemäss Art. 8 Abs. 3 ATSG gelten Volljährige, die vor der
Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit
nicht zugemutet werden kann, als invalid, wenn eine Unmöglichkeit
vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen; Art. 7 Abs. 2
ATSG ist sinngemäss anwendbar.
5.2. Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person
nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr
zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen).
Gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG wird bei nicht erwerbstätigen Versicherten,
die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung der
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Seite 10
Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem
Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.
Bei teilzeitlich erwerbstätigen Personen kommt die gemischte Methode
der Invaliditätsbemessung nach Art. 28a Abs. 3 IVG zur Anwendung.
Demgemäss wird bei versicherten Personen, die nur zum Teil
erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten
mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG
(Einkommensvergleich) festgelegt; waren sie daneben auch im
Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art.
28a Abs. 2 IVG (Betätigungsvergleich) festgelegt.
5.3. Anspruch auf eine ganze Rente besteht bei einem Grad der
Invalidität von mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente bei einem
solchen von mindestens 60 %, auf eine halbe Rente bei einem solchen
von mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente bei einem solchen von
mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, werden die
entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben (Art. 29 Abs. 4 IVG). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1.
Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche Anspruch auf
Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des BGer stellt Art. 28
Abs. 1ter IVG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen
Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
6.
Zur Begründung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 12.
November 2009 beruft sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den
Vertrauensschutz gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).
Sowohl in telefonischen Auskünften als auch im Bescheid vom 8. Juni
2009 sei ihr die Weiterausrichtung der halben Rente zugesichert worden.
6.1. Mit Verfügung vom 8. Juni 2009 (act. 114) hatte die SAK die
Weiterausrichtung der halben Rente ab März 2009 angeordnet. Anders
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Seite 11
als die Beschwerdeführerin behauptet, kann sie daraus nichts für sich
ableiten. Gemäss den Akten verlegte die Beschwerdeführerin den
Wohnsitz nach Paraguay, ohne die Behörden zu informieren, dies obwohl
sie mit Verfügung vom 11. Juni 2008 (act. 90) auf die Meldepflicht und die
möglichen Folgen von deren Verletzung hingewiesen worden war. Weil
auch die (falsche) Auskunft der Ausgleichskasse der
Sozialversicherungsanstalt Zürich vom 20. Mai 2009 (act. 106) nach der
Verletzung der Meldepflicht erfolgte, kann sich die Beschwerdeführerin
nicht auf den Vertrauensschutz berufen.
6.2. Was die Verfügung der SAK vom 8. Juni 2009 (act. 114) betrifft, so
hätte die SAK anhand der Postadresse in Paraguay erkennen können,
dass der angeordnete Export der Rente Art. 29 Abs. 4 IVG verletzt. Auch
hier hilft der Beschwerdeführerin die Anrufung des Vertrauensschutzes
nicht, weil sie den Wohnsitz im Zeitpunkt des Erhalts der Verfügung
bereits verlegt hatte. Mit der angefochtenen Verfügung vom 12.
November 2009 wurde die Verfügung der SAK vom 8. Juni 2009
sinngemäss aufgehoben. Richtigerweise hätte die SAK die Verfügung
vom 8. Juni 2009 formell in Wiedererwägung ziehen und darlegen
müssen, dass – auf der Basis des Invaliditätsgrades von 45 % – die
Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt waren.
7.
Die Vorinstanz eröffnete die Verfügung vom 12. November 2009 ohne
vorgängigen Erlass eines Vorbescheids, ja ohne Gewährung des
rechtliche Gehörs überhaupt. Gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV
Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein
Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher
gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit; die versicherte Person hat
Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG.
7.1. Die Einstellung der Rente infolge Wegzugs ins Ausland stellt
zweifellos einen Entzug einer bisher gewährten Leistung im Sinn von Art.
57a Abs. 1 IVG dar. Die Vorinstanz hat daher Bundesrecht verletzt,
indem sie kein Vorbescheidverfahren durchführte. Nach der
Rechtsprechung dient das Vorbescheidverfahren zwar auch der
Ausübung des rechtlichen Gehörs; es geht jedoch über den
verfassungsrechtlichen Mindestanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern
auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern (BGE 134 V 97 E.
2.8.2).
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Seite 12
Die Beschwerdeführerin hatte somit nicht nur keine Gelegenheit, zum
vorgesehenen Entscheid Stellung zu nehmen, sondern sie konnte sich
auch nicht zum rechtserheblichen Sachverhalt oder zu den sich
stellenden Rechtsfragen äussern (zum Gegenstand des Rechts auf
Anhörung im Verwaltungsverfahren vgl. PATRICK SUTTER, in: Christoph
Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen
2008, Art. 30, Rz. 1). Angesichts der in Frage stehenden Einstellung der
Rente muss hier von einer schweren Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör ausgegangen werden. Ob dieser Verfahrensfehler im
vorliegenden Verfahren geheilt werden könnte, braucht nicht geprüft zu
werden. Die Beschwerde ist ohnehin gutzuheissen, wie nachfolgend
aufzuzeigen ist.
8.
Die Beschwerdeführerin bezog vom 1. September 2000 bis zum 30.
Oktober 2001 eine Viertelsrente und seit dem 1. Oktober 2001 eine halbe
Invalidenrente als Härtefallrente gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG in der
Fassung vom 9. Oktober 1986 (AS 1987 447, in Kraft bis zum 31.
Dezember 2003). Nach Inkrafttreten der 4. IVRevision, welche
grundsätzlich keine Härtefallrenten mehr vorsah, profitierte die
Beschwerdeführerin von der Schlussbestimmung d "Besitzstandswahrung
bei der Aufhebung von Härtefallrenten" zur Änderung vom 21. März 2003.
Abs. 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass unter bestimmten
Voraussetzungen weiterhin eine halbe Rente ausgerichtet wird, obwohl
der Invaliditätsgrad unter 50 % liegt.
Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund der am 18. März 2002
vorgenommenen Befragung (vgl. act. 24) als im Gesundheitsfall zu 90 %
erwerbstätig und zu 10 % im Haushalt tätig qualifiziert. Im Zeitpunkt des
Rentenbeginns am 1. September 2000 waren die beiden älteren Kinder
aus erster Ehe (geboren 1976 und 1978) bereits erwachsen; die beiden
jüngeren, aus der zweiten Ehe hervorgegangenen Kinder (geboren 1987
und 1989) waren 13 und 11 Jahre alt.
Infolge der vorgenommenen Statusqualifikation wurde der Invaliditätsgrad
nach der gemischten Methode ermittelt. Aus der medizinisch
festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der beruflichen Tätigkeit und
der Einschränkung von 0 % im Haushalt resultierte der Invaliditätsgrad
von 45 % (0.9 x 50 + 0.1 x 0).
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8.1. Die medizinische Komponente der Invalidität, d.h. die
Arbeitsunfähigkeit bzw. die Einschränkung im Haushalt, wurde von der
Vorinstanz in insgesamt drei Revisionsverfahren überprüft (vgl.
Sachverhalt Bst. B, C und D). Infolge des unveränderten
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin wurde der Invaliditätsgrad
von 45 % jeweils bestätigt. Die letzte Verfügung, welche nach
Durchführung einer medizinischen Abklärung erging, datiert vom 6. Mai
2009.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in medizinischer
Hinsicht keine weiteren Abklärungen tätigte, bevor sie die Rente mit
Verfügung vom 12. November 2009 einstellte. Sie hatte keinen Anlass
anzunehmen, dass in den 6 Monaten nach Erlass der
Revisionsverfügung vom 6. Mai 2009 eine anspruchsrelevante Änderung
des Gesundheitszustand eingetreten wäre.
8.2. Die erwerbliche Komponente der Invalidität, insbesondere die für die
Bemessung des Invaliditätsgrades wichtige Statusfrage, wurde in keinem
der drei rechtskräftig abgeschlossenen Revisionsverfahren überprüft. Ob
dazu Anlass bestanden hätte, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu
beurteilen. Zu prüfen ist jedoch, ob die Vorinstanz vor Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 12. November 2009 den erwerblichen
Sachverhalt zu Recht nicht erneut erhoben hat. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der IVrechtliche Status
Veränderungen zugänglich ist; die Kriterien der Erwerbsunfähigkeit
einerseits und der Unmöglichkeit, sich im Aufgabengebiet zu betätigen
andererseits, können sich im Einzelfall ablösen, ohne jegliche Änderung
des invalidisierenden Zustands (vgl. ULRICH MEYER, Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 5,
S. 49). Liegt sodann eine tatsächliche Änderung des Sachverhalts (wozu
die Änderung des Status als voll erwerbstätige, teilzeitliche erwerbstätige
oder nicht erwerbstätige Person gehört) vor, ist der Rentenanspruch in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung
des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden
Tatsachenspektrums und ohne Bindung an die ursprüngliche
Rentenverfügung, zu prüfen (Urteil des BGer 9C_586/2010 vom 15.
Oktober 2010 E. 2.1).
8.2.1. Die Einstellung einer Rente zufolge Wegzugs der
anspruchsberechtigten Person in einen Staat ausserhalb der EU stellt für
sich genommen keine Revision im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar, weil
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sich der Invaliditätsgrad nicht ändert. Dennoch muss die verfügende
Behörde davon ausgehen können, dass der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt
der Einstellung der Rente korrekt ist, da im Fall einer
anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades die
Einstellungsverfügung bundesrechtswidrig sein kann. Deswegen ist vor
Erlass einer Einstellungsverfügung gestützt auf Art. 29 Abs. 4 IVG zu
prüfen, ob die Tatsachen, welche den Rentenanspruch seinerzeit
begründet haben, noch vorliegen. Normalerweise geschieht diese
Prüfung im Rahmen von Revisionsverfahren, so dass anlässlich einer
Einstellungsverfügung gestützt auf Art. 29 Abs. 4 IVG – vorbehältlich
gegenteiliger Anhaltspunkte – auf die Überprüfung des Invaliditätsgrades
verzichtet werden kann. Im vorliegenden Fall aber wurde die
ursprüngliche Qualifikation der Beschwerdeführerin als teilzeitlich
Erwerbstätige jeweils übernommen, ohne dass die entsprechende
Sachlage verifiziert worden wäre.
8.2.2. Die Statusfrage wird nach dem hypothetischen Willen der
betreffenden Person und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände
beantwortet (BGE 133 V 504 E. 3.3; UELI KIESER, ATSGKommentar, 2.
Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 8, Rz. 25). Dabei ist insbesondere der
finanziellen Situation des Haushalts, der Erziehung der Kinder, dem Alter
der versicherten Person, ihren beruflichen Qualifikationen, ihrer
Ausbildung sowie ihren persönlichen Neigungen und Fähigkeiten
Rechnung zu tragen (BGE 137 V 334 E. 3.2). Praxisgemäss muss die
Statusfrage auf der Grundlage der Situation beurteilt werden, wie sie sich
bis zum Erlass der streitigen Verfügung entwickelt hat, wobei der
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt (BGE 137 V
334 E. 3.2; MEYER, a.a.O., Art. 28a, S. 289). Weil diese Prüfung vor dem
Erlass der angefochtenen Verfügung unterblieben ist, hat das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
17. November 2011 aufgefordert, zu ihrem IVrechtlichen Status im
Zeitpunkt der Verfügung vom 12. November 2009 Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 mit,
im angegebenen Zeitpunkt würde sie im Gesundheitsfall 100 % arbeiten,
da ihre Kinder erwachsen seien.
Die Aussage der Beschwerdeführerin, sie wäre im Gesundheitsfall zu
100 % erwerbstätig, erscheint mit Blick auf ihr Alter, ihre Lebenssituation,
ihre finanziellen Verhältnisse und ihre bisherigen beruflichen Tätigkeiten
glaubhaft. Die Beschwerdeführerin ist daher ab dem Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung vom 12. November 2009 als Erwerbstätige
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einzustufen mit der Folge, dass die generelle Methode der
Invaliditätsbemessung anzuwenden ist.
9.
Die Beschwerdeführerin bringt im Rahmen der Replik vom 20. April 2010
vor, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, und legt zum
Beweis ein Arztzeugnis von Dr. med. H._______ vom 8. Oktober 2008
vor. Der Gesundheitszustand kann vorliegend nur für den Zeitraum
zwischen dem 6. Mai 2009 und dem 12. November 2009 überprüft
werden (vgl. E. 3 und E. 8.1).
Die Vorinstanz legt in ihrer Duplik vom 9. Juni 2010 glaubhaft dar, dass
das eingereichte Arztzeugnis vom 8. Oktober 2008 im mit Verfügung vom
6. Mai 2009 abgeschlossenen Revisionsverfahren bereits gewürdigt
worden war und dass daraus keine wesentliche, dauerhafte Änderung
des Gesundheitszustandes abgeleitet werden kann. Die geltend
gemachte Verschlechterung sei vielmehr temporären, psychosozialen
Faktoren zuzuschreiben.
Weil die medizinische Komponente der Invalidität im Revisionsverfahren
rechtsgenüglich abgeklärt worden war, und weil keine Hinweise auf eine
Verschlechterung des Gesundheitszustands in den 6 Monaten bis zum
Datum der angefochtenen Verfügung vom 12. November 2009 vorliegen,
ist bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin von einer Arbeitsunfähigkeit von
50 % im erwerblichen Bereich auszugehen. Auch ein
Einkommensvergleich erübrigt sich, weil die Einkommenseinbusse infolge
der unveränderten medizinischen Situation wie bis anhin aus dem
reduzierten Beschäftigungsgrad in der bisherigen Tätigkeit resultiert (vgl.
Feststellungsblatt für den Beschluss vom 31. März 2002 [act. 25]).
Daraus ergibt sich, nachdem die Beschwerdeführerin seit dem 12.
November 2009 als voll erwerbstätig einzustufen ist, in Anwendung von
Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ein Invaliditätsgrad von 50 %.
Gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG e contrario steht somit im vorliegenden Fall
einem Export der Rente nach Paraguay mit Wirkung ab dem 1. März
2009 nichts entgegen.
10.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Beschwerde
im Ergebnis als begründet erweist und daher gutzuheissen ist. Die
angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben. Damit der Export der
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halben Rente gestützt auf den gerichtlich ermittelten Invaliditätsgrad
erfolgen kann, ist im vorliegenden Urteil festzustellen, dass der
Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin seit dem 12. November 2009
50 % beträgt.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der obsiegenden
Beschwerdeführerin keine Kosten zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der einbezahlte Kostenvorschuss ist ihr daher zurückzuerstatten. Die
unterliegende Vorinstanz hat gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine
Verfahrenskosten zu tragen.
Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 7
Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 12.
November 2009 wird aufgehoben.
2.
Es wird festgestellt, dass der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin seit
dem 12. November 2009 50 % beträgt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte
Kostenvorschuss von Fr. 400. wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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