B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7355/2014
Ur t e i l vom 6 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Caroline Bissegger,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
B._______, DE-X._______,
vertreten durch Philip Stolkin, Rechtsanwalt, Freiestrasse 76,
Postfach 1223, 8032 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue
Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IVG, Rentenrevision; Verfügung der IVSTA vom
10. November 2014.
C-7355/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a B._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), gebo-
ren am 7. März 1958, deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft in D-
X._______, arbeitete von 2005 bis 2009 als Sanitärmonteur in der Schweiz
und leistete dabei während 53 Monaten Beiträge an die schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz
[doc.] 137 S. 4). Vom 22. Oktober 2012 bis zum 31. März 2013 arbeitete er
im Rahmen einer befristeten Anstellung ebenfalls in der Schweiz.
A.b Im Jahr 1995 klemmte sich der Versicherte den Kopf in einer Schiebe-
tür ein und leidet nach eigenen Angaben seither unter Angstzuständen. Am
15. Juni 2005 erlitt er einen Stromunfall, seitdem klagt er zudem über tho-
rakale Brustschmerzen mit Ausstrahlungen in beide Arme. Am 7. Oktober
2005 stürzte er auf einer Baustelle und verletzte sich an der linken Schulter
und am rechten Knie (vgl. Akten der SUVA St. Gallen [SUVA A] 65). Am 29.
September 2006 rutschte er auf einer Leiter aus und klagte anschliessend
über starke Schmerzen im Übergang Halswirbelsäule (HWS) / Brustwirbel-
säule (BWS) links paravertebral (SUVA A109, A110). Vom 26. Juni bis zum
23. Juli 2009 und vom 10. bis zum 25. August 2009 befand er sich wegen
einer depressiven Symptomatik (Diagnose: F32.1) in teilstationärer Be-
handlung im C._______ in X._______ (doc. 52, 54). Im Juni 2009 gab er
seine Arbeit vorerst aus gesundheitlichen Gründen auf. Im Januar 2010
äusserten die behandelnden Ärzte erstmals den Verdacht auf Vorliegen ei-
ner Multiplen Sklerose (doc. 55). Vom 11. Mai bis zum 8. Juni 2010 befand
sich der Versicherte zur psychosomatischen Rehabilitation in der
D._______-Klinik in Y._______. Am 11. Januar 2013 verletzte er sich bei
einem befristeten Temporäreinsatz (R._______ Personal Management
Group in U._______) erneut, als er von der Hebebühne des Arbeitgebers
fiel; gleichzeitig befielen ihn massive Ausschläge, wahrscheinlich wegen
Dämpfen von umstehenden Fässern (Akten der SUVA [SUVA B] 9).
B.
Am 20. Juli 2007 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle St. Gallen
zum Bezug von IV-Leistungen an. Mit Verfügung vom 14. April 2008 wies
diese das Leistungsgesuch ab, hauptsächlich mit der Begründung, auf-
grund der vorhandenen medizinischen Unterlagen bestehe für leichte bis
mittelschwere körperliche Arbeiten weiterhin eine volle Arbeitsfähigkeit.
Der Invaliditätsgrad betrage 0 Prozent (vgl. Akten der IV-Stelle SG [SG]
123).
C-7355/2014
Seite 3
C.
C.a Nachdem der Versicherte in seine Heimat zurückgekehrt war, meldete
er sich bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend:
IVSTA oder Vorinstanz) erneut zur Ausrichtung einer Invalidenrente an (An-
meldung über die Knappschaft-Bahn-See vom 1. September 2009 [Formu-
lar E 204], vgl. doc. 19). Der IV-Arzt, Dr. E._______, stellte in seiner Stel-
lungnahme vom 7. Januar 2011 u. a. fest, dass ein neurologischer und psy-
chiatrischer Bericht anzufordern sei, da eine neue Erkrankung mit renten-
relevanter Bedeutung aufgetreten sei (doc. 41). Nach Eingang diverser
medizinischer Unterlagen, u.a. eines Gutachtens von Dr. F._______ (Psy-
chiater) vom 3. Januar 2011 (doc. 61, 75 S. 3) und eines Gutachtens von
Dr. G._______ (Allgemeinmediziner, doc. 60, 75 S. 1) vom 14. Januar
2011, hielt der IV-Arzt in seiner Stellungnahme vom 15. Juni 2011 unter
anderem fest, laut den ausländischen Experten sei der Versicherte aus
psychiatrischen evtl. hirnorganischen Gründen nicht mehr geeignet, den
Belastungen einer geregelten Arbeit nachzugehen. Seit Antragstellung am
1. September 2009 bestehe für jegliche berufliche Tätigkeit keine Arbeits-
fähigkeit mehr (doc. 64). Der RAD-Psychiater, Dr. H._______, stellte dage-
gen in seiner Stellungnahme vom 26. August 2011 (doc. 67) fest, der psy-
chiatrische Bericht von Dr. F._______ vom 3. Januar 2011 überzeuge nicht.
Er empfahl deshalb eine pluridisziplinäre Untersuchung.
C.b Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten (internistisch, orthopädisch,
neurologisch und psychiatrisch) des I._______ in Z._______ vom 24. Au-
gust 2012 (doc. 114) ergab gestützt auf die Untersuchungen vom 28./29.
Februar 2012 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
Spondyloformes Lendenwirbelsäule- (LWS-) Syndrom mit fortgeschrittener
Osteochondrose sowie Bandscheibenvorfall L5/S1 links, aktuell ohne
Nachweis einer Wurzelläsion. Zudem wurden – ohne Einfluss auf die Ar-
beitsfähigkeit – nebst weiteren somatischen Diagnosen eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ohne somatisches Syn-
drom (F33.00), sowie Agoraphobie mit Panikstörung (F40.01) festgestellt
(S. 72). In seiner angestammten Tätigkeit als Gas-/Wasserinstallateur und
Sanitärfachmann sei der Beschwerdeführer seit Juni 2009 zu 100% ar-
beitsunfähig. In einer dem Leiden optimal angepassten, vorwiegend sitzen-
den Tätigkeit bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von
80% (S. 82/83). Aus internistischer, neurologischer und psychiatrischer
Sicht bestehe ein 100%-ige Arbeitsfähigkeit für sämtliche in Frage kom-
menden Tätigkeiten (S. 81). Auf eine von der MEDAS-Stelle angeregte zu-
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Seite 4
sätzliche neuropsychologische Demenzabklärung (doc. 88) wurde auf-
grund der Stellungnahme der IV-Ärztin J._______ vom 27. März 2012 ver-
zichtet (doc. 93, 95 S. 1).
C.c In seinem Schlussbericht vom 19. September 2012 (doc. 120) hielt Dr.
H._______ fest, das umfassende plurisdisziplinäre Gutachten sei von sehr
guter medizinisch-klinischer Qualität und es gebe keinen Grund, ihm nicht
zu folgen (S. 3). Einzig aus orthopädischer Sicht bestehe eine Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit (S. 1). In der angestammten Tätigkeit sei der Be-
schwerdeführer zu 100%, in angepassten Tätigkeiten ab dem 1. Juni 2009
zu 20% (ganztägig mit Leistungseinbusse) arbeitsunfähig (S. 2). Der durch-
geführte Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 52,72%
(doc. 128).
C.d Nach erfolgtem Vorbescheid vom 2. November 2012 (doc. 129), dem
Einwand des Beschwerdeführers vom 4. November 2012 (doc. 130) und
einer weiteren Stellungnahme von Dr. H._______ vom 13. Dezember 2012
(doc. 134), welcher vollumfänglich an seiner ursprünglichen Stellung-
nahme festhielt, sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfü-
gung vom 12. Februar 2013 eine halbe Rente ab dem 1. Juni 2010 zu (doc.
141). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D.
D.a Am 11. März 2013 meldete die SUVA einen am 11. Januar 2013 erlit-
tenen Arbeitsunfall des Versicherten an die Vorinstanz (doc. 145), welche
daraufhin den Vertreter des Beschwerdeführers aufforderte, einen ausge-
füllten Fragebogen einzureichen (doc. 163). Am 14. Januar 2014 stellte der
Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einen Antrag auf Ausrichtung einer
ganzen IV-Rente (doc. 167, 170). Die Vorinstanz nahm dieses Schreiben
als Revisionsgesuch entgegen und forderte den Vertreter des Beschwer-
deführers auf, ihr die notwendigen medizinischen und wirtschaftlichen Un-
terlagen zuzustellen (doc. 171).
D.b Im eingereichten Bericht von Dr. K._______ (diagnostischer Radio-
loge) wurde nach einer Magnetresonanztomographie (MRT) der LWS vom
10. Februar 2014 u.a. eine erhebliche Progredienz eines im Februar 2011
festgestellten Bandscheibenvorfalls L5/S1 beschrieben (doc. 175). Die Vo-
rinstanz bat am 28. März 2014 den IV-Arzt Dr. L._______ (Rheumatologe)
um eine Stellungnahme zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers seit Januar 2013 (doc. 181). Am 30. April 2014 hielt Dr.
L._______ fest, der Versicherte habe am 11. Januar 2013 eine komplexe
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Seite 5
Ruptur des Innenmeniskus-Hinterhorns rechts erlitten. Anlässlich einer kli-
nischen Untersuchung sei auch eine Schulterverletzung rechts festgestellt
worden. Aufgrund der neuen Akten könne geschlossen werden, dass sich
der Gesundheitszustand des Versicherten seit dem Gutachten aus dem
Jahr 2012 nicht verbessert habe. Ob eine Verschlechterung eingetreten
sei, müsse aufgrund eines neuen interdisziplinären Gutachtens, welches
weniger als 3 Monate alt sei, eruiert werden. Insbesondere müsse die ak-
tuelle orthopädische Untersuchung (examen ostéo-articulaire) mit derjeni-
gen der MEDAS-Stelle vom 24. August 2012 verglichen werden (doc. 182).
D.c Mit Schreiben vom 12. Mai 2014 (doc. 186) forderte die Vorinstanz
beim deutschen Versicherungsträger (Knappschaft-Bahn-See) ein interdis-
ziplinäres Gutachten (u.a. aus neurologischer, psychiatrischer und ortho-
pädischer/rheumatologischer Sicht) an. Dr. G._______, Facharzt für Allge-
meinmedizin, physikalische Therapie und Sozialmedizin, hielt in seinem
Gutachten vom 16. Juli 2014 aufgrund einer eigenen Untersuchung am 2.
Juli 2014 als Diagnosen eine chronifizierte psychische Minderbelastbarkeit
im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung sowie kombinierter
Persönlichkeitsstörung vom zwanghaften Typus (F32; F61), ein dauerhaf-
tes LWS-Schmerzsyndrom bei Bandscheibenverlagerung (M51), einen
chronischen Spannungskopfschmerz (G44.2) sowie ein wiederkehrendes
Schmerzsyndrom der Halswirbelsäule (M54.2) fest (Formular 213 [doc.
189]). Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 8. Februar 2013 habe sich
der Zustand des Beschwerdeführers nicht verändert. Er sei in seiner ange-
stammten Tätigkeit als Sanitärinstallateur und auch in angepassten Tätig-
keiten seit dem 1. März 2010 nicht mehr arbeitsfähig. Fragen zum Kniege-
lenk würden eine Magnetresonanztomographie- (MRT-) Untersuchung er-
fordern, der Beschwerdeführer lehne das konventionelle Röntgen ab.
D.d In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3. Oktober 2014 (doc. 193)
hielt Dr. L._______ ein chronisches Schmerzsyndrom der Lendenwirbel-
säule (M51) sowie ein wiederkehrendes Schmerzsyndrom der Halswirbel-
säule (M54.2) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest.
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien ein Status nach Arthro-
skopie einer komplexen Läsion des Hinterhorns des inneren Meniskus und
einer Plica Mediopatellaris rechts, chronische Spannungskopfschmerzen
(G44.2) sowie eine Hausstaubmilbenallergie. Weiter führte der IV-Arzt aus,
im MRT vom 10. Februar 2014 (Dr. K._______) sei eine erhebliche Progre-
dienz des Bandscheibenvorfalls L5/S1 aufgezeigt worden. Diesbezügliche
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten sich in der klinischen Unter-
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Seite 6
suchung bei Dr. G._______ aber nicht bestätigt. Dessen Gutachten bestä-
tige insgesamt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
seit Januar 2013 nicht verändert habe. Die Pathologie des rechten Knies
(Meniskusoperation) habe sich gut entwickelt und habe keine langfristigen
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb auf weitere radiologische
Bilder verzichtet werden könne.
D.e Nach erfolgter Mitteilung der Vorinstanz vom 14. Oktober 2014 an den
Vertreter des Beschwerdeführers (mit Kopie an B._______, doc. 194), wo-
nach sich keine anspruchsverändernden Änderungen ergeben hätten,
machte der Beschwerdeführer mit Einwand vom 28. Oktober 2014 geltend,
Dr. G._______ habe in seinem Gutachten eine 100%-ige Erwerbsunfähig-
keit festgestellt. Die Feststellung der Schweizer Ärzte, wonach nur eine
53%-ige Erwerbsfähigkeit bestehe, sei falsch. Schon das MEDAS-Gutach-
ten sei falsch gewesen. Entgegen den Ausführungen eines Arztes leide er
an Konzentrationsmangel. Allein der Bandscheibenvorfall L5/S1 sei zu
100% invalidisierend. Dazu kämen verschiedene weitere Vorfälle.
D.f Mit Verfügung vom 10. November 2014 (doc. 200) hielt die Vorinstanz
fest, es bestehe weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente. Gestützt auf die
neuen medizinischen Unterlagen habe die medizinische Abteilung am 3.
Oktober 2014 festgestellt, dass die funktionellen Gesundheitsbeeinträchti-
gungen unverändert seien.
E.
E.a In seiner Beschwerde vom 17. Dezember 2014 (B-act. 1) stellte der
Beschwerdeführer folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung vom 10. November 2014 aufzuheben und dem Be-
schwerdeführer eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% zu
gewähren.
2. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom 10. November 2014 aufzuheben und
die Angelegenheit an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen
Daneben stellte er folgende Verfahrensanträge
3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen.
4. Es seien die Akten der SUVA beizuziehen.
C-7355/2014
Seite 7
5. Es sei eine polydisziplinäre Abklärung bei unabhängigen Fachpersonen der
Rheumatologie, der Orthopädie und der Psychiatrie anzuordnen.
6. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des
unterzeichnenden Anwaltes als unentgeltlicher Rechtsvertreter.
Nach ausführlicher Darlegung aller erstellten medizinischen Berichte und
Gutachten von 2005 bis 2014 führte der Vertreter des Beschwerdeführers
zur Begründung aus, all die beschriebenen Beschwerden, wie sie auch
dem ausführlichen Ärztlichen Bericht E 213 (Gutachten von Dr. G._______
vom 16. Juli 2014) entnommen werden könnten, seien so ausgeprägt, dass
mittlerweile von einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit gesprochen wer-
den müsse. Zu diesem Schluss sei auch Dr. G._______ gelangt. Weil das
Ergebnis der Vorinstanz offenbar nicht gefallen habe, habe sie ein Akten-
gutachten erstellen lassen, welches sich nur für eine 50-prozentige Arbeits-
unfähigkeit ausgesprochen habe; weitere Abklärungen habe die Vorinstanz
nicht vorgenommen (B-act. 1 Ziff. 34). Wo die Unterschiede zwischen den
Schlussfolgerungen von Dr. G._______ und dem Aktengutachten genau
lägen, sei völlig unbekannt, zudem sei der Beschwerdeführer vom IV-Arzt
nicht untersucht worden. Dadurch habe die Vorinstanz Art. 43 ATSG ver-
letzt. Deshalb sei durch das Gericht – unter Hinweis auf das Beschleuni-
gungsgebot in BGE 137 V 210 ff.– ein polydisziplinäres Gutachten in Auf-
trag zu geben (Ziff. 35).
Sollte das Gericht von einer Begutachtung absehen, sei die Sache wegen
Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, da
kein Vorbescheidverfahren durchgeführt worden sei. Der Beschwerdefüh-
rer habe sich zudem nicht zum Aktengutachten bzw. zum Beweisergebnis
äussern oder Ergänzungsfragen stellen können, weshalb die Vorinstanz
Art. 6 EMRK verletze. Zudem habe die Vorinstanz die Übersetzung des
Aktengutachtens verweigert, was ebenfalls zu einer Verletzung des recht-
lichen Gehörs führe.
Die mannigfaltigen Verletzungen des Beschwerdeführers, seine vielen Lei-
den und die massiven psychischen Probleme führten dazu, dass ihm durch
das Gericht eine volle Rente zuzusprechen sei. Es liege eine Verletzung
von Art. 17 ATSG vor, wonach die Rente zu erhöhen sei, falls sich der Ge-
sundheitszustand des Versicherten verschlechtert habe, was vorliegend
der Fall sei (Ziff. 30). Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, die Arbeits-
fähigkeit sei nicht hinreichend abgeklärt, sei vom Gericht ein polydiszipli-
näres Gutachten (psychiatrisch, orthopädisch, rheumatologisch) in Auftrag
zu geben (Ziff. 42).
C-7355/2014
Seite 8
E.b In ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2015 beantragte die Vo-
rinstanz die Abweisung der Beschwerde bzw. die Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung (B-act. 6).
Zur Begründung wies sie darauf hin, dass der Anspruch auf eine schwei-
zerische IV-Rente ausschliesslich nach Schweizer Recht zu beurteilen sei.
Es bestehe keine Bindung an die Beurteilung ausländischer Versiche-
rungsträger, Behörden und Ärzte. Laut Art. 17 ATSG sei eine Rente zu er-
höhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in
einer für den Anspruch erheblichen Weise ändere. Vorliegend seien die er-
hältlich gemachten medizinischen Unterlagen dem RAD zweimal unterbrei-
tet worden (doc. 182, 193). Der beurteilende Arzt habe sich dabei ein
schlüssiges und nachvollziehbares Bild über den Gesundheitszustand und
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers machen können und sei zum
Schluss gelangt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe
sich nicht verändert. Deshalb bestehe weiterhin Anspruch auf eine halbe
Rente, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.
E.c Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2015 sandte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung vom 25. Februar
2015 sowie die IVSTA-Vorakten Nr. 182/183, beinhaltend u.a. den Bericht
von Dr. L._______ vom 30. April 2014, zur Kenntnisnahme zu (B-act. 8).
E.d In der Replik vom 20. Mai 2015 hielt der Vertreter des Beschwerdefüh-
rers an den beschwerdeweise gestellten Anträgen vollumfänglich fest (B-
act. 12).
Er wies darauf hin, er mache gar nicht geltend, dass das deutsche Versi-
cherungsrecht angewendet werden müsse, sondern dass nach Einschät-
zung der unabhängigen Ärzte von einer höheren medizinischen Einschrän-
kung des Beschwerdeführers auszugehen sei, als dies durch den RAD be-
urteilt werde. Es lasse sich kaum erklären, warum der Beschwerdeführer
sowohl in Deutschland als auch in Österreich eine volle Rente beziehe,
notabene nach erfolgter Untersuchung. Der RAD habe den Beschwerde-
führer gar nie gesehen, weshalb seine Beurteilung keinen Beweiswert auf-
weise. Demgegenüber seien die Gutachten aus Deutschland und Öster-
reich voll beweiskräftig. Der Beschwerdeführer habe Anrecht auf eine volle
Rente.
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Seite 9
E.e Mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 (B-act. 13) hiess das Bun-
desverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung
vom 3. März 2015 (B-act. 9) gut. Gleichzeitig ordnete es dem Beschwer-
deführer Rechtsanwalt Philip Stolkin, Freiestrasse 76, Postfach 1223, 8032
Zürich, als amtlich bestellten Anwalt bei (B-act. 13).
E.f Mit Eingabe vom 22. Juni 2015 hielt die Vorinstanz mangels neuer me-
dizinischer Sachverhaltselemente an den bisher getroffenen Feststellun-
gen sowie dem gestellten Antrag auf Abweisung der Beschwerde bzw. auf
Bestätigung der angefochtenen Verfügung fest (B-act. 14).
E.g Am 25. Juni 2015 sandte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer ein Doppel der Eingabe der Vorinstanz vom 22. Juni 2015
zur Kenntnisnahme zu und schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 15).
E.h Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 reichte der beigeordnete Anwalt eine
Kostennote ein (B-act. 16).
F.
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird – sowie für
die Entscheidfindung notwendig – in den nachstehenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG
und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund-
sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG
(SR 830.1).
1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2014 ist
der Beschwerdeführer davon berührt und er kann sich auf ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen (vgl. Art. 59
ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
C-7355/2014
Seite 10
Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten
ist. Das FZA setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Ab-
kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den ein-
zelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin der-
selbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA
werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere
die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleis-
ten.
2.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.
109.268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohn-
ten, für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten auf-
grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehö-
rigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Ver-
ordnung nichts anderes vorsahen. Dabei war im Rahmen des FZA und der
Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs.
2 von Anhang II des FZA).
2.3 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (10. November 2014) finden vor-
liegend auch die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1; nachfolgend: VO 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur
Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr.
883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.11; nachfolgend: VO 987/2009) Anwendung. Gemäss Art. 4
VO 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in die-
ser Verordnung) nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und
Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die
Staatsangehörigen dieses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt
diese Verordnung an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten gelten-
C-7355/2014
Seite 11
den Abkommen über soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Ab-
kommen über soziale Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Be-
ginn der Anwendung dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten je-
doch fort, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus be-
sonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich be-
grenzt ist. Um weiterhin Anwendung zu finden, müssen diese Bestimmun-
gen in Anhang II aufgeführt sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht mög-
lich, einige dieser Bestimmungen auf alle Personen auszudehnen, für die
diese Verordnung gilt, so ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 VO Nr.
883/2004). Die Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art.
11 ff. VO 883/2004. Die Beurteilung der Invalidität und die Berechnung der
Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach
schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil BGer 9C_573/2012
vom 16. Januar 2013 E. 4 m.w.H.; BASILE CARDINAUX, § 7 Beweiserhebung
im Ausland, in: Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 281 Rz. 7.23).
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, was
vorab zu prüfen ist.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass kein Vorbescheidverfahren
durchgeführt worden ist. Weiter macht er geltend, er habe sich nicht zum
Aktengutachten bzw. zum Beweisergebnis äussern oder Ergänzungsfra-
gen stellen können, weshalb die Vorinstanz Art. 6 EMRK verletze. Zudem
habe die Vorinstanz die Übersetzung des Aktengutachtens verweigert, was
ebenfalls zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führe.
3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 42 ATSG in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG haben die Parteien Anspruch auf rechtli-
ches Gehör. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör um-
fasst das Recht der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einfluss-
nahme auf den Prozess der Entscheidfindung. Dazu gehört auch deren
Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids
zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden, an der Erhebung wesentlicher Beweise
entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus-
sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen und Einsicht
in die Akten nehmen zu können (vgl. auch Art. 47 ATSG) sowie die Pflicht
der Behörden, den Entscheid zu begründen (vgl. auch Art. 49 Abs. 3 ATSG;
C-7355/2014
Seite 12
BGE 135 V 465 E. 4.3.2; BGE 134 I 83 E. 4.1, E. 3.3; BGE 132 V 368 E.
3.1 mit Hinweisen).
3.3 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein Ver-
waltungsakt so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls
sachgerecht anfechten können (BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180 E.
1a). Dies ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch
die Rechtsmittelinstanz ein Bild über die Tragweite des Entscheides ma-
chen können. Demnach müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt
werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt, wobei sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken darf. Erforderlich ist, dass sich aus der Gesamtheit
der Begründung ergibt, weshalb die Behörde den Vorbringen der Partei
nicht folgen konnte (BGE 122 IV 8 E. 2c).
Im Bereich der Invalidenversicherung hat die Verwaltung – abgesehen von
den hier nicht massgeblichen Ausnahmen (vgl. BGE 134 V 97) – das recht-
liche Gehör grundsätzlich im Vorbescheidverfahren (Art. 57a IVG) zu ge-
währen. Das Vorbescheidverfahren geht aber über den verfassungsrecht-
lichen Mindestanspruch hinaus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur
zur Sache, sondern auch zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern.
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung
führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
selbst in der Regel zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127
V 431 E. 3d/aa; BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Es kommt mithin nicht darauf an,
ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Strei-
tentscheidung von Bedeutung ist. Bei schwerwiegender Verletzung der Ge-
hörs- und Mitwirkungsrechte entfällt grundsätzlich eine Heilungsmöglich-
keit. Nicht geheilt werden kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu-
folge Unterlassung der Anhörung des Versicherten durch die Verwaltung
(vgl. zum Ganzen URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invali-
denversicherung, Bern 2010, Rz. 1318 ff.). Nach ständiger Praxis kann
eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs
allerdings dann geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach-
verhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälli-
gen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 130 E. 2b). Von
einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an
die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und
C-7355/2014
Seite 13
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse
der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht
zu vereinbaren wären (BGE 116 V 182 E. 3d; zum Ganzen ausführlich Ur-
teil des EVG I 193/04 vom 14. Juli 2006; Urteil BVGer C-4160/2015 vom 7.
Dezember 2015 E. 2.2).
3.4 Vorliegend stellte die Vorinstanz zwecks Gewährung des rechtlichen
Gehörs dem Beschwerdeführer – nachdem sie ein Gutachten eines Allge-
meinmediziners (Dr. G._______) sowie eine Stellungnahme des IV-Rheu-
matologen (Dr. L._______) hat erstellen lassen – eine Mitteilung zu, in wel-
cher in allgemeiner Weise ausgeführt wird, "es habe sich keine anspruchs-
verändernde Änderung ergeben" (doc. 194). Die Mitteilung enthielt den
Hinweis, dass der Beschwerdeführer innert 30 Tagen ab Erhalt des Schrei-
bens bei der Vorinstanz eine beschwerdefähige Verfügung verlangen
könne.
3.5
3.5.1 Das Vorgehen der Vorinstanz entspricht nicht den Voraussetzungen
an ein regelkonformes Vorbescheidverfahren im Sinne von E. 2.3. Zwar
beschreiben Art. 74ter und 74quater IVV ein vereinfachtes Verfahren, in wel-
chem die Beschlüsse der IV-Stelle mit einer einfachen Mitteilung und einer
Rechtsmittelbelehrung eröffnet werden können. Hier liegen jedoch die Vo-
raussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nicht
vor, da dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag vom 14. Januar 2014
(doc. 167/170) auf Auszahlung einer vollen Rente nicht entsprochen wurde
(vgl. Art. 74ter IVV). Die erfolgte "Mitteilung" vom 14. Oktober 2014 kann
auch nicht in einen formellen Vorbescheid umgedeutet werden. Es liegt
eine formelle Verfahrensverletzung vor.
3.5.2 Zudem hat die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt. Gegenstand
eines Vorbescheids sind Ausführungen zu Fragen, die in den Aufgabenbe-
reich der IV-Stellen nach Art. 57 Abs. 1 Bst. c-f IVG fallen, also Fragen im
Zusammenhang mit den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und
der Bemessung der Invalidität. Gemäss Art 57a IVG teilt die IV-Stelle der
versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid mittels Vorbescheid
mit. Dies impliziert eine Begründung des Vorentscheids bzw. der Mitteilung.
Denn um einen Entscheid wirksam anfechten zu können, müssten zumin-
dest die massgeblichen Dokumente genannt und die zum vorgesehenen
Entscheid führenden Überlegungen kurz ausgeführt werden. Vorliegend
werden in der Mitteilung weder die massgeblichen Dokumente genannt
noch erfolgt eine Begründung. Somit hatte der Beschwerdeführer keine
C-7355/2014
Seite 14
Möglichkeit, die Feststellungen und Beurteilungen des Gutachters und des
IV-Arztes zu überprüfen, das bisherige Beweisergebnis zu kommentieren
und allenfalls weitere Beweismittel einzureichen.
3.5.3 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Vo-
rinstanz das rechtliche Gehör jedoch nicht dadurch verletzt, dass sie die
Stellungnahme des IV-Arztes in französischer Sprache nicht hat überset-
zen lassen. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, besteht hierauf laut BGE
127 V 219 E. 2b/bb kein genereller Anspruch, soweit eine Amtssprache
verwendet wurde.
3.6 Insgesamt hat die Vorinstanz einen Verfahrensfehler begangen und
das rechtliche Gehör verletzt, was in der Regel die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung zur Folge hat. Ob vorliegend ausnahmsweise Gründe
für eine Heilung vorliegen, kann aus nachstehenden Gründen offengelas-
sen werden.
4.
4.1 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtli-
cher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze mas-
sgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundesgerichts
[BGer] 8C_419/ 2009 vom 3. November 2009 E. 3.1; BGE 132 V 215 E.
3.1.1). Der Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu
beurteilen (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend sind daher auch die im Rah-
men der 5. IV-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2008; AS 2007 5129) und
der IV-Revision 6a (in Kraft seit 1. Januar 2012; AS 2011 5659) vorgenom-
menen Änderungen des IVG, der IVV (SR 831.201) und des ATSG zu be-
achten. Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergan-
gene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteile BGer
8C_944/2010 vom 21. März 2011 E. 3; 8C_373/2008 vom 28. August 2008
E. 2.1; siehe auch BGE 135 V 215 E. 7).
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
C-7355/2014
Seite 15
Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ih-
ren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvorausset-
zung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem
Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehö-
rige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente
ausgerichtet wird, wenn sie – wie der Beschwerdeführer – in einem Mit-
gliedstaat der EU Wohnsitz haben.
4.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge-
hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 87 Abs. 2 und 3, Art. 88a und
Art. 88bis IVV). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad
und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist da-
her nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustan-
des, sondern auch dann etwa revidierbar, wenn sich die erwerblichen Aus-
wirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheb-
lich verändert haben oder eine andere Art der Bemessung der Invalidität
zur Anwendung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.5). Als Vergleichsbasis für
die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwal-
tungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgra-
des eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach-
verhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-
mensvergleichs beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 54
[9C_899/2009] E. 2.1). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sach-
verhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach
dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand
(vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 [9C_961/2008] E. 6.3; zum Ganzen: Urteil BGer
9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 3.1).
4.4
4.4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
C-7355/2014
Seite 16
chem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Ver-
sicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wich-
tige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256
E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
4.4.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfah-
ren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versi-
cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, un-
abhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung
des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei ei-
nander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht er-
ledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt.
4.4.3 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der ein-
gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als
Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006
E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
4.4.4 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung
in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel-
che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie
nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be-
funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung
C-7355/2014
Seite 17
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit wei-
teren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind auf-
grund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vor-
behalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein
praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Ur-
teil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber
Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
4.4.5 Auf Stellungnahmen der Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) res-
pektive der medizinischen Dienste der IV-Stellen kann für den Fall, dass
ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden,
wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärzt-
lichen Bericht genügen (Urteil des BGer I 694/05 vom 15. Dezember 2006
E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten per-
sönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche
Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise
eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines
Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse
des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes
als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entspre-
chender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den
Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteile des BGer 9C_410/2008
vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3,
I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1 und I 178/00 vom 3. August 2000 E.
4a).
4.4.6 Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person unter-
sucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“
selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er
seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Ab-
sehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen
RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen
Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten
Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom
14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je
mit Hinweisen). Diese Überlegungen gelten auch für den IV-Arzt.
C-7355/2014
Seite 18
5.
5.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung vom 10. November 2014 zu Recht festgestellt hat, dass sich der Ge-
sundheitszustand und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Be-
schwerdeführers seit dem Referenzzeitpunkt (Verfügung vom 12. Februar
2013) nicht in rentenrelevanter Weise verändert hat, und ob sie dabei den
Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt hat. Dazu ist der Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfü-
gung (E. 5.2) und anschliessend derjenige zum Zeitpunkt der angefochte-
nen Verfügung festzuhalten (E. 5.3). Anschliessend ist zu prüfen, ob ren-
tenrelevante Veränderungen eingetreten sind (E. 5.4 ff.)
5.2 In ihrer ursprünglichen Verfügung vom 12. Februar 2013 stützte sich
die Vorinstanz hauptsächlich auf das pluridisziplinäre MEDAS-Gutachten
(internistisch, orthopädisch, neurologisch und psychiatrisch) vom 24. Au-
gust 2012 (doc. 114), welchem eine Vielzahl von Arztberichten und Gut-
achten – auch der SUVA – zugrunde lagen. Im MEDAS-Gutachten wurde
ein spondyloformes LWS-Syndrom mit fortgeschrittener Osteochondrose
sowie Bandscheibenvorfall L5/S1 links als Diagnose mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit festgehalten, aktuell ohne Nachweis einer Wurzelläsion.
Zudem wurde als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit – nebst weiteren
somatischen Diagnosen (a. HWS-Syndrom bei Spondylose C6/7 mit breit-
basiger Dorsalprotrusion, ohne Anzeichen einer Wurzelläsion b. moderate
AC-Gelenksarthrose rechts c. Hallux rigidus links d. Meniskopathie Grad I
Knie rechts medial e. unbehandelter Bluthochdruck f. Migräne ohne Aura,
g. Schmerzen im Bereich HWS und LWS, ohne Nachweis einer zervikalen
oder lumbalen Wurzelläsion h. unspezifische Marklagerläsion in MRI Schä-
del, ohne klinisches Korrelat sowie ohne Spezifität für Multiple Sklerose) –
eine rezidivierende depressive Störung sowie eine Agoraphobie mit Panik-
störung festgestellt. In seiner angestammten Tätigkeit als Gas-/Wasserin-
stallateur und Sanitärfachmann sei der Beschwerdeführer aus chirurgisch-
orthopädischer Sicht zu 100% arbeitsunfähig. In einer dem Leiden optimal
angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit bestehe aus interdisziplinä-
rer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80% (S. 82/83). Aus internistischer, neu-
rologischer und psychiatrischer Sicht bestehe eine 100%-ige Arbeitsfähig-
keit für sämtliche in Frage kommenden Tätigkeiten (S. 81).
Im Weiteren stützte sich die Vorinstanz auf den Schlussbericht von Dr.
H._______ des RAD W._______ vom 19. September 2012 (doc. 120). Die-
ser hielt fest, das umfassende plurisdisziplinäre Gutachten sei von sehr
guter medizinisch-klinischer Qualität und es gebe keinen Grund, ihm nicht
C-7355/2014
Seite 19
zu folgen (S. 3). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
nannte er ein spondyloformes LWS-Syndrom mit fortgeschrittener Osteo-
chondrose sowie einen Bandscheibenvorfall L5/S1 links, aktuell ohne
Nachweis einer Wurzelläsion, sowie als Nebendiagnosen ohne Auswirkun-
gen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegen-
wärtig leichte Episode ohne somatisches Syndrom (F33.00), und eine Ago-
raphobie mit Panikstörung (F40.01). Einzig aus orthopädischer Sicht be-
stehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 1). In der angestammten
Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsunfähig, in angepass-
ten Tätigkeiten ab dem 1. Juni 2009 zu 20%, ganztägig mit Leistungsein-
busse (S. 2).
5.3 Die angefochtene Verfügung vom 10. November 2014 basiert im We-
sentlichen auf folgenden medizinischen Unterlagen:
– Nach dem Sturz des Beschwerdeführers von der Hebebühne wird im
Bericht von Dr. M._______ vom 16. Januar 2013 (SUVA B58) gestützt
auf ein MRI eine komplexe Ruptur des Hinterhorns des Innenmeniskus
rechts beschrieben.
– Die Praxisklinik N._______ AG stellte am 19. Februar 2013 zusätzlich
zum Komplexriss des Innenmeniskus-Hinterhorns rechts ein Schulter-
schmerzen rechts bei Status nach Sturz fest. Das Röntgen der Schulter
rechts in zwei Ebenen habe keine Hinweise auf eine knöcherne Verlet-
zung ergeben (SUVA B77). Der klinische Untersuchungsbefund der lin-
ken Hand, wo der Patient Taubheitsgefühle beklage, sei unauffällig. Der
Patient sei vom 19. Februar 2013 bis zum 14. April 2014 arbeitsunfähig.
– Am 27. März 2013 erfolgte durch Dr. O._______ der Praxisklinik
N._______ AG eine Kniearthroskopie rechts mit medialer Teilme-
niscectomie; Plica mediopatellaris- und Plica infrapatellaris-Resektion
(SUVA B102). Am 2. April 2013 hielt die Praxisklinik fest, dass der Pa-
tient in gutem Allgemeinzustand habe entlassen werden können (SUVA
B112).
– Nach einem MRI der rechten Schulter durch das Institut Dr. P._______
(SUVA B104) hielt die Praxisklinik N._______ AG am 26. März 2013
ein minimales postkontusionelles Ödem des AC-Gelenks, ein posttrau-
matisches Impingement-Syndrom und eine Ansatztendinopathie der
langen Bizepssehne fest (SUVA B106/111).
C-7355/2014
Seite 20
– Am 16. April 2013 nahm der Kreisarzt SUVA zu den Schulterbeschwer-
den rechts und Handgelenksbeschwerden links Stellung und führte zu
letzteren aus, klinisch und röntgenologisch seien im polydisziplinären
Gutachten vom 24. August 2012 altersentsprechende Befunde festge-
stellt worden, es bestünden keine Pathologien (SUVA B114).
– Dr. K._______ beschrieb am 10. Februar 2014 nach einer Magnetre-
sonanztomographie (MRT) der LWS im Vergleich zur früheren MRT von
Februar 2011 eine erhebliche Progredienz des vorbeschriebenen
Bandscheibenvorfalls im Segment L5/S1, jetzt liege ein massiver Band-
scheibenvorfall in diesem Segment median bis mediolateral links mit
Pellotierung des Duralsackes und deutlicher Kompression und Verla-
gerung der Spinalnervenwurzel S1 links intraspinal nach dorsolateral
vor. Im Segment L4/5 bestehe eine unveränderte Abbildung der gerin-
gen, etwas linksbetonten Bandscheibenprotrusion (doc. 175, 179).
– In seinem Laborbericht vom 12. März 2014 hielt das Medizinische La-
bor V._______ zu den Blutwerten des Beschwerdeführers fest, die
Werte für Bisphenol lägen deutlich unter dem Grenzwert, die Werte für
Aluminium lägen im Bereich „akzeptabel“, die Werte für Barium, Bor,
Strontium und Quecksilber seien unterhalb des Grenzwertes angesie-
delt (doc. 184).
– Am 30. April 2014 hielt der IV-Rheumatologe, Dr. L._______, fest, der
Beschwerdeführer habe am 11. Januar 2013 eine komplexe Ruptur des
Innenmeniskus-Hinterhorns rechts erlitten (doc. 182, vgl. Bericht Dr.
M._______ vom 15. Januar 2013 [SUVA B58]). Anlässlich einer klini-
schen Untersuchung sei auch eine Schulterverletzung rechts festge-
stellt worden (Dr. P._______, Bericht vom 28. März 2013 [SUVA 104]).
Aufgrund der neuen Akten könne geschlossen werden, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Gutachten aus
dem Jahr 2012 nicht verbessert habe. Ob eine Verschlechterung ein-
getreten sei, müsse aufgrund eines neuen interdisziplinären Gutach-
tens, welches weniger als 3 Monate alt sei, eruiert werden. Insbeson-
dere müsste der orthopädische Zustand der Gelenke (ostéo-articulaire)
mit demjenigen des Gutachtens MZR vom 24. August 2012 verglichen
werden (doc. 182).
– Dr. G._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, physikalische Therapie
und Sozialmedizin hielt in seinem Gutachten vom 16. Juli 2014 zuhan-
C-7355/2014
Seite 21
den der Knappschaft-Bahn-See (E 213, doc. 189) aufgrund einer eige-
nen Untersuchung vom 2. Juli 2014 als Diagnosen eine chronifizierte
psychische Minderbelastbarkeit im Rahmen einer rezidivierenden de-
pressiven Störung sowie kombinierter Persönlichkeitsstörung vom
zwanghaften Typus (F32, F61), ein dauerhaftes LWS-Schmerzsyndrom
bei Bandscheibenverlagerung (M51), einen chronischen Spannungs-
kopfschmerz (G44.2) sowie ein wiederkehrendes Schmerzsyndrom der
Halswirbelsäule (M54.2) fest. Im Vergleich zur Voruntersuchung vom 8.
Februar 2013 habe sich der Zustand des Versicherten nicht verändert.
Er sei in seiner angestammten Tätigkeit als Sanitärinstallateur und
auch in angepassten Tätigkeiten seit dem 1. März 2010 nicht mehr ar-
beitsfähig. Fragen zum Kniegelenk würden eine MRT-Untersuchung er-
fordern, der Beschwerdeführer lehne das konventionelle Röntgen ab.
– In seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2014 (doc. 193) hielt Dr.
L._______ des medizinischen Dienstes der Vorinstanz als Diagnosen
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbales
Schmerzsyndrom bei moderaten Diskopathien L4/5 und fortgeschritte-
nen Diskopathien L5/S1 mit interapophysärer vertebraler Arthrose
(M51) sowie ein Zervikalschmerzsyndrom rezidivierend bei Osteo-
chondrose und Spondylose C5/6 und C6/7 mit Diskusprolaps (M54.2)
fest. Daneben bestünden als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit ein Status nach arthroskopischer Resektion einer kom-
plexen Hinterhorn-Läsion des inneren Meniskus und des Plica medio-
patellaris rechts (2013), ein chronischer Spannungsschwindel sowie
eine Hausstaubmilben-Allergie. Weiter führte der IV-Arzt aus, im MRT
vom 10. Februar 2014 (Dr. K._______) sei eine erhebliche Progredienz
eines Bandscheibenvorfalls L5/S1 aufgezeigt worden. Diese habe sich
in der klinischen Untersuchung bei Dr. G._______ nicht bestätigt. Des-
sen Gutachten bestätige insgesamt, dass sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers seit Januar 2013 nicht verändert habe. Die Pa-
thologie des rechten Knies (Meniskusoperation) habe sich gut entwi-
ckelt und habe keine langfristigen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig-
keit, weshalb auf weitere radiologische Bilder verzichtet werden könne.
5.4
Der Beschwerdeführer rügt hauptsächlich, seine gesundheitlichen Ein-
schränkungen seien viel schwerwiegender als von den Ärzten festgestellt
und sie hätten sich verschlimmert (B-act. 1 Ziff. 29/30). Replikweise macht
er geltend, der RAD habe den Beschwerdeführer gar nie gesehen, weshalb
seine Beurteilung keinen Beweiswert aufweise (B-act. 12 Ziff. 6). Damit
C-7355/2014
Seite 22
stellt er konkret den Beweiswert des Aktengutachtens des IV-Arztes Dr.
L._______ in Frage. Demgegenüber seien die Gutachten aus Deutschland
und Österreich voll beweiskräftig. Da sich sowohl der IV-Arzt als auch der
Beschwerdeführer zumindest teilweise auf das Gutachten von Dr.
G._______ vom 16. Juli 2014 abstützen (mit abweichenden Schlussfolge-
rungen), ist zunächst dessen Beweiswert zu prüfen (E. 5.5), anschliessend
das Aktengutachten des IV-Arztes (E. 5.6).
5.5
5.5.1 Dr. G._______ als Allgemeinmediziner stützt sich in seinem Gutach-
ten vom 16. Juli 2014 (doc. 189) u. a. auf das psychiatrische Gutachten
von Dr. F._______ vom 3. Januar 2011, auf den radiologischen Befund von
Dr. K._______ vom 10. Februar 2014, auf den hausärztlichen Befundbe-
richt von Dr. Q._______ vom 15. Januar 2013 (befindet sich nicht in den
Akten) und auf den Bericht der Notfallambulanz des städtischen Klinikums
X._______ vom 24. Mai 2014 (ebenfalls nicht in den Akten). Nach eigenen
Untersuchungen diagnostiziert er unter Angabe des ICD-Diagnoseschlüs-
sels eine chronifizierte psychische Minderbelastbarkeit im Rahmen einer
rezidivierenden depressiven Störung sowie kombinierter Persönlichkeits-
störung vom zwanghaften Typus (F32, F61), ein dauerhaftes LWS-
Schmerzsyndrom bei Bandscheibenverlagerung (M51), einen chronischen
Spannungskopfschmerz (G44.2) sowie ein wiederkehrendes Schmerzsyn-
drom der Halswirbelsäule (M54.2). Bei der Beurteilung der Erwerbsfähig-
keit stellt er fest, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner angestamm-
ten Tätigkeit als auch in Verweistätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig sei.
5.5.2 Der Gutachter stützt sich also auf die Berichte von spezialisierten
Fachärzten, er hat sich mit den beklagten Beschwerden auseinanderge-
setzt und seine Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar.
Das Gutachten ist somit beweiskräftig (vgl. vorne E. 4.4.3). Volle Beweis-
kraft geht ihm jedoch insoweit ab, als Dr. G._______ als Facharzt für All-
gemeinmedizin, Physikalische Therapie und Sozialmedizin weder als Psy-
chiater noch als Neurologe noch als Orthopäde spezifisch ausgebildet wor-
den ist, was Voraussetzung für die Erstellung eines voll beweiskräftigen
polydisziplinären Gutachtens gewesen wäre.
5.6
5.6.1 Der IV-Rheumatologe, Dr. L._______, stützt sich in seinem Aktengut-
achten (doc. 193) im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. G._______
und auf das MRI von Dr. K._______ und zusätzlich auf die umfangreichen
C-7355/2014
Seite 23
SUVA-Akten zum Unfall des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2013. Er
zieht daraus andere Schlussfolgerungen als Dr. G._______ in Bezug auf
die Schwere der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdefüh-
rers und auf dessen Arbeitsfähigkeit. Er geht davon aus, dass sich der Ge-
sundheitszustand nicht verändert habe. Der Beschwerdeführer sei weiter-
hin in seiner angestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig, in einer Ver-
weistätigkeit jedoch nur zu 20% eingeschränkt. Damit folgt er der früheren
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im I._______-Gutachten, die jedoch auf ei-
ner Prüfung der gesundheitlichen Situation bis Februar 2012 beruht. Die
Diskrepanz zur neuesten Beurteilung von Dr. G._______ betreffend die
Einschränkungen in einer Verweistätigkeit diskutiert der IV-Arzt nicht; viel-
mehr geht Dr. L._______ unzutreffend davon aus, seine Beurteilung
stimme mit derjenigen des deutschen Gutachters überein („en accord avec
le Dr. G._______“ [doc. 193 S. 2]).
5.6.2
5.6.2.1 Zuzustimmen ist dem IV-Arzt in Bezug auf seine Feststellung, wo-
nach die Entwicklung des rechten Knies einen positiven Verlauf genommen
habe. Der erfreuliche Verlauf, zumindest bis zum 2. April 2014 (SUVA
B112), ist belegt. Auch hinsichtlich der Schulterverletzung ergeben sich un-
ter Berücksichtigung der Röntgenaufnahmen der Praxisklinik N._______
AG am 19. Februar 2013 (doc. 77/78) und des MRI des Instituts P._______
vom 28. März 2013 (doc. 104) keine Hinweise auf eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (keine knöcherne Ver-
letzung der Schulter, minimale Kontusion des Acromio-Klavikulärgelenks)
und auf unfallbedingte Auswirkungen auf dessen Arbeitsfähigkeit. Eben-
falls keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergeben die Laborbe-
funde des medizinischen Labors V._______ (doc. 184, 190), was im Gut-
achten von Dr. G._______ sinngemäss bestätigt wird (doc. 189 S. 8, letzter
Abschnitt).
5.6.2.2 Der Radiologe Dr. K._______ beschreibt nach einer MRT der LWS
im Vergleich zur früheren MRT von Februar 2011 eine erhebliche Progre-
dienz des Bandscheibenvorfalls im Segment L5/S1. Jetzt liege ein massi-
ver Bandscheibenvorfall in diesem Segment median bis mediolateral links
mit Pellotierung des Duralsackes und deutlicher Kompression und Verla-
gerung der Spinalnervenwurzel S1 links intraspinal nach dorsolateral vor.
Im Segment L4/5 zeige sich eine unveränderte Abbildung der geringen, et-
was linksbetonten Bandscheibenprotrusion (doc. 175, 179). Dazu führte
der IV-Arzt aus, die festgestellte Verschlechterung habe sich in der klini-
schen Untersuchung durch Dr. G._______ nicht verifizieren lassen. Diese
C-7355/2014
Seite 24
Aussage des IV-Arztes ist nicht nachvollziehbar, zumal sich Dr. G._______
explizit u.a. auf den radiologischen Befundbericht von Dr. K._______ ab-
stützt und ein dauerhaftes LWS-Schmerzsyndrom bei Bandscheibenverla-
gerung diagnostiziert (M51, S. 6) und den Beschwerdeführer – wie oben
erwähnt – sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in Verweistätig-
keiten zu 100% arbeitsunfähig beurteilt, ohne Möglichkeit der Verbesse-
rung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit (S. 10.). Somit
ist von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes in Bezug auf
den Rücken auszugehen. Keinen Widerspruch dazu begründet die Aus-
sage von Dr. G._______, dass sich der Gesundheitszustand seit der Vor-
untersuchung vom 8. Februar 2013 (Bericht befindet sich nicht in den Ak-
ten) gebessert bzw. nicht verändert habe (S. 9 oben). Denn die Untersu-
chung vom 8. März 2013 fand kurz nach dem Unfall statt, bei welchem sich
der Beschwerdeführer das Knie verletzt hatte; beim Knie ist laut Akten bis
zum 16. Juli 2014 ohne Zweifel eine Besserung eingetreten.
Zu ergänzen bleibt, dass Dr. G._______ in seinem aktenkundigen Gutach-
ten vom 31. August 2010 noch eine 3-stündige tägliche Arbeitsfähigkeit
festgehalten hatte (doc. 74), die aus seiner Sicht inzwischen entfallen ist
(Angabe der höchstzulässigen Arbeitszeit [in angepasster Arbeit]: „0 Stun-
den“). Dies deutet – ebenso wie das MRT von Dr. K._______ – auf eine
negative Entwicklung hin.
In Bezug auf die Rückenproblematik bzw. in orthopädischer/rheumatologi-
scher Hinsicht kann deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon ausgegangen werden, dass keine rentenrelevante Veränderung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist. Die abwei-
chenden Beurteilungen von Dr. G._______ und von Dr. L._______ können
nicht dadurch erklärt werden, dass dem IV-Arzt zusätzlich die SUVA-Akten
zur Verfügung standen; denn diese äussern sich ausschliesslich zu den
Auswirkungen des Unfalls vom 11. Januar 2013 auf das Knie und auf die
Schulter und sie halten fest, dass sich daraus keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit ergeben habe (vgl. E. 5.6.2.1).
5.6.2.3 In psychiatrischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten folgendes: Der
IV-Arzt selbst hat in seiner Stellungnahme vom 30. April 2014 (doc. 182)
ein aktuelles polydisziplinäres Gutachten, u.a. in psychiatrischer Hinsicht,
als notwendig erachtet. Dr. G._______ als Allgemeinpraktiker diagnosti-
ziert in seiner Untersuchung am 2. Juli 2014 in psychiatrischer Hinsicht
eine chronifizierte psychische Minderbelastbarkeit im Rahmen einer rezidi-
vierenden depressiven Störung sowie kombinierter Persönlichkeitsstörung
C-7355/2014
Seite 25
vom zwanghaften Typus (F32, F61). Er stützt sich dabei nicht nur auf das
psychiatrische Gutachten von Dr. F._______ vom 3. Januar 2011, welchem
im zweiten Rentenverfahren weder der RAD-Psychiater noch der MEDAS-
Psychiater gefolgt sind, sondern auch auf einen Bericht der Notfallambu-
lanz des städtischen Klinikums X._______ vom 24. Mai 2014 (befindet sich
nicht in den Akten). Dort sei die Diagnose einer Angststörung gestellt und
es sei von einer psychogenen Luftnot bei bekannter Depression ausgegan-
gen worden.
Inwieweit zwischenzeitlich eine Veränderung eingetreten ist, wird aus den
Angaben von Dr. G._______ nicht ersichtlich. Somit kann auch in psychi-
atrischer Hinsicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenom-
men werden, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein-
getreten ist. Dr. G._______ verweist auch auf den hausärztlichen Befund-
bericht von Dr. Q._______ vom 15. Januar 2013; der Hausarzt diagnosti-
ziert u.a. eine chronische Depression (doc. 189 S. 3). Ebenfalls nicht ab-
geklärt ist, ob und wie sich der neuerliche Unfall vom 11. Januar 2013 in
psychiatrischer Hinsicht auf den Beschwerdeführer ausgewirkt hat, hat er
doch seine Stelle verloren. Ebenfalls nicht ersichtlich wird aus dem Gut-
achten von Dr. G._______, inwieweit die psychiatrischen Einschränkungen
im Vergleich zu den somatischen Einschränkungen zu einer 100%igen Ar-
beitsunfähigkeit geführt haben.
Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beurteilung Dr. L._______ als Rheu-
matologe, ob in psychiatrischer Hinsicht eine Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist, nur be-
schränkte Beweiskraft zukommt (vgl. vorne 4.4.5). Zudem stützt er sich auf
das Gutachten von Dr. G._______, welchem in psychiatrischer Hinsicht
ebenfalls nur eingeschränkter Beweiswert zukommt.
5.6.2.4 In neurologischer Hinsicht wurde – wie in psychiatrischer Hinsicht
– ebenfalls kein fachspezifisches Gutachten erstellt. Die Ausführungen von
Dr. G._______ und des IV-Arztes – beides keine Neurologen – sind daher
diesbezüglich nur von eingeschränktem Beweiswert.
5.7 Insgesamt kann sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Sicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder bestätigt noch ausgeschlos-
sen werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in
rentenrelevanter Weise verschlechtert hat. Das Gutachten des deutschen
Allgemeinmediziners in Verbindung mit der Stellungnahme des IV-Rheu-
C-7355/2014
Seite 26
matologen vermögen die Sachlage im Revisionsverfahren nicht rechts-
genüglich zu klären. Insbesondere liegt kein interdisziplinäres MEDAS-
Gutachten mit den in BGE 137 V 210 ff. beschriebenen Mindeststandards
vor, weshalb dem Gutachten von Dr. G._______ von Vornherein nur ein-
geschränkter Beweiswert zukommen kann.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass beim bisherigen Invaliditätsgrad von
53% auch kleinere Veränderungen des Gesundheitszustandes und der
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers Auswirkungen auf die Höhe der
Rente haben können. Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerde-
führers sowie die Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit sind insgesamt
in Verletzung von Art. 43 ATSG nicht vollständig abgeklärt worden.
6.
6.1 Insgesamt hat die Vorinstanz vorliegend einen Verfahrensfehler began-
gen, das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt und den Sach-
verhalt nicht vollständig abgeklärt. Deshalb ist die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat unter Beach-
tung der Mitwirkungsrechte und des rechtlichen Gehörs des Beschwerde-
führers ein polydisziplinäres Gutachten zumindest in orthopädischer/rheu-
matologischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht in Auftrag zu
geben. Die polydisziplinäre Begutachtung hat in der Schweiz zu erfolgen,
zumal die Abklärungsstelle mit den Grundsätzen der schweizerischen Ver-
sicherungsmedizin vertraut sein muss (vgl. dazu Urteil des BGer
9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2; Urteil des BVGer C-
4677/2011 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6.3) und keine Gründe ersichtlich
sind, welche eine Begutachtung in der Schweiz als unverhältnismässig er-
scheinen liessen. Des Weiteren wird die Gutachterauswahl, wie bei poly-
disziplinären Begutachtungen in der Schweiz üblich, nach dem Zufallsprin-
zip erfolgen (vgl. dazu BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354), was im Interesse
der Verfahrensbeteiligten liegt.
6.2 Da zwischen den Parteien und auch aus Sicht des Gerichts die weitere
Gewährung einer halben Rente unbestritten ist und die Rückweisung zu
weiteren Abklärungen der Frage dient, ob ein Anspruch auf eine höhere als
die bisher ausgerichtete halbe Rente besteht, kann auf die Gewährung des
rechtlichen Gehörs wegen drohender reformatio in peius (vgl. BGE 137 V
314 E. 3.2.4) verzichtet werden.
6.3 Eine Rückweisung ist vorliegend im Lichte der Rechtsprechung nach
BGE 137 V 210 ausnahmsweise möglich. Denn sowohl in psychiatrischer
C-7355/2014
Seite 27
wie auch in neurologischer Hinsicht bleibt der aktuelle Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers völlig ungeklärt, da ein Allgemeinmediziner das
Gutachten erstellt und ein Rheumatologe die interne medizinische Stel-
lungnahme dazu abgegeben hat.
Zu beachten sind weiter die Ausführungen des Bundesgerichts, wonach
eine weitgehende Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrati-
ven auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist. Die Rechts-
staatlichkeit der Versicherungsdurchführung litte empfindlich und wäre von
einem Substanzverlust bedroht, so das Bundesgericht, wenn die Verwal-
tung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit in jedem verfü-
gungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin
gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterliege. Im Rahmen der de lege
lata gegebenen Organisation dränge es sich vielmehr auf, das drohende
Defizit dort durch gerichtliche Expertisen auszugleichen, wo die Gerichte
bei der Würdigung des Administrativgutachtens im Kontext der gesamten
Aktenlage zum Schluss kommen, weitere Abklärungen seien notwendig
(BGE 137 V 210 ff., E. 4.2). Vorliegend hatte der IV-ärztliche Dienst ein
nicht nach den Standards von BGE 137 V 210 ff. erstelltes Gutachten zu
beurteilen. Eine Aktenbeurteilung war unter diesen Umständen unzulässig,
was zwangsläufig zur weiteren Sachverhaltsabklärungen hätte führen
müssen. Würde die vorliegend mangelhafte Sachverhaltsabklärung durch
Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfahren korrigiert,
bestünde die Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchfüh-
rungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht, den rechtserheblichen
Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ab-
zuklären, auf das Gericht. In Fällen mit Auslandsbezug ist die Gefahr der
Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtli-
che Ebene umso grösser, als die Aktenbeurteilung durch den RAD oder
den medizinischen Dienst der Vorinstanz gestützt auf ausländische Arztbe-
richte, die oftmals weder eine erforderliche interdisziplinäre Gesamtbeur-
teilung enthalten noch in Kenntnis der Vorakten und der spezifischen ver-
sicherungs-medizinischen Anforderungen der Invalidenversicherung ver-
fasst werden, häufig vorkommen. Weiter ist zu beachten, dass für Fälle mit
Auslandsbezug eine spezialisierte IV-Stelle eingerichtet worden ist. Daher
und aufgrund dessen, dass vorliegend aufgrund der Aktenlage keine genü-
gende Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers er-
folgen konnte, ist die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen (vgl. Urteil des BVGer C-3313/2014 vom 21. März
2016, E. 4.9.2 und 4.9.3).
C-7355/2014
Seite 28
6.4 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung eines gerichtlichen
Gutachtens ist deshalb abzuweisen.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rück-
weisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei
(BGE 132 V 215 E. 6), sodass dem Beschwerdeführer keine Kosten auf-
zuerlegen sind. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2 Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat ge-
mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteient-
schädigung zu Lasten der Verwaltung. Die eingereichte Kostennote be-
schreibt einen Aufwand von 14,63 Stunden und Auslagen von Fr. 32.-. Der
Aufwand ist ausgewiesen und der Bedeutung und Schwierigkeit der Streit-
sache angemessen. Somit wird die Entschädigung auf Fr. 3'689.50 (14,63
x Fr. 250.- = Fr. 3‘657.50, ohne Mehrwertsteuer (die nicht geschuldet ist
[vgl. Urteil C-822/2011 vom 12. Februar 2013 E. 8.2.4]), plus Auslagen über
Fr. 32.- festgelegt.
7.3 Damit fällt die mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 gewährte un-
entgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden dahin.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf Anordnung eines Gerichtsgutachtens wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 10. November 2014 aufgehoben und die Sache zu ergän-
C-7355/2014
Seite 29
zenden Abklärungen, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen 6.1 an die Vorinstanz zurückgewie-
sen wird.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr.
3'689.50 zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref.Nr. […]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
von Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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