B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7357/2010
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Spanien,
vertreten durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde,
Avenida La Habana, 9-1°, ES-32003 Ourense,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV (Rente).
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1955 geborene, verheiratete, spanische Staatsangehörige
X._______ lebt in Spanien. Sie war während 22 Jahren in der Schweiz
erwerbstätig (IV-act. 17). Zuletzt war sie bis Ende April 1998 als Fabrikar-
beiterin in der Textilindustrie angestellt (IV-act. 11) und hatte dabei Beiträ-
ge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung entrichtet.
B.
Im März 1998 meldete sich X._______ bei der IV-Stelle des Kantons
Waadt (nachfolgend: IV-Stelle VD) zum Bezug einer Invalidenrente an.
B.a Mit Verfügung vom 16. Juli 1998 sprach die IV-Stelle VD X._______
mit Wirkung ab 1. Juli 1998 eine ganze IV-Rente zu.
B.b Nach Durchführung eines Revisionsverfahrens wurde die bisherige
IV-Rente mit Mitteilung vom 27. März 2001 (IV-act. 23) bestätigt.
B.c Nach Durchführung eines weiteren Rentenrevisionsverfahrens hat die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) die ganze IV-
Rente von X._______ mit Verfügung vom 6. Oktober 2006 (IV-act. 53) mit
Wirkung ab 1. Dezember 2006 auf eine halbe Rente herabgesetzt. Dieser
Verfügung lagen namentlich der Formularbericht von Dr. med. A._______
vom 23. Januar 2006 (IV-act. 40) und die medizinische Stellungnahme
von Dr. med. B._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin, physikalische
Medizin, Rehabilitation und Sportmedizin, vom 29. Juni 2006 (IV-
act. 42 f.) zugrunde.
Im Wesentlichen wurden in den erwähnten Berichten folgende Diagnosen
gestellt: Lumbalgie, leichter Prolaps bei L4/L5 und im Übrigen unauffälli-
ger Befund der Wirbelsäule, ängstlich-depressive Störung (die letzte
diesbezügliche Behandlung erfolgte im Januar 2005) sowie Tendinitis des
rechten Ellenbogens.
B.d Mit Schreiben vom 3. November 2006 (IV-act. 59) teilte X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde, der IVSTA mit,
sie beabsichtige die Verfügung vom 6. Oktober 2006 anzufechten, sobald
sie ihr formgerecht zugestellt worden sei.
C-7357/2010
Seite 3
Die IVSTA leitete das Schreiben am 16. November 2006 (IV-act. 56) an
die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (nachfolgend: Rekurskommission) weiter. Diese re-
tournierte das Schreiben am 21. November 2006 der IVSTA, damit sie ei-
ne Zustellung gemäss dem anwendbaren Sozialversicherungsrechtsab-
kommen veranlasse.
Mit Mitteilung vom 7. November 2007 (IV-act. 64) stellte der spanische
Sozialversicherungsträger I.N.S.S. X._______ eine Fotokopie der Verfü-
gung der IVSTA vom 6. Oktober 2006 zu.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2008 (IV-act. 66) wandte sich X._______,
wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde, erneut
an die IVSTA und teilte sinngemäss mit, dass der spanische Sozialversi-
cherungsträger inzwischen eine Fotokopie übermittelt habe, die Zustel-
lung damit aber noch nicht in der richtigen Form erfolgt sei. Ferner teilte
X._______ der IVSTA mit, aus der Mitteilung der I.N.S.S. gehe hervor,
dass sich der spanische Sozialversicherungsträger nicht für zuständig er-
achte. Um das Verfahren nicht unnötig in die Länge zu ziehen, werde sie
jetzt – auch ohne korrekte Eröffnung der Verfügung – Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erheben.
C.
Am 26. November 2008 (IV-act. 68) beantragte X._______ bei der IVSTA
die Durchführung einer Rentenrevision, da sich ihr Zustand verschlechtert
habe. In der Folge leitete die IVSTA ein Rentenrevisionsverfahren ein. Mit
Verfügung vom 10. September 2010 (IV-act. 114) bestätigte die IVSTA,
dass X._______ weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe. Dieser
Verfügung lagen namentlich folgende medizinische Unterlagen zugrunde:
der Bericht von Dr. med. C._______, Facharzt für Arbeitsmedizin, vom
3. November 2006 (IV-act. 71), der Bericht von Dr. med. D._______,
Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 21. November 2006 (IV-
act. 72), der Bericht von Dr. med. E._______, Facharzt für Traumatologie
und Orthopädie, vom 27. November 2006 (IV-act. 74), die Kurzberichte
von Dr. med. F._______, Fachärztin für Psychiatrie, vom 13. Januar 2009
(IV-act. 77) und vom 5. Juni 2009 (IV-act. 97), der Kurzbericht von
Dr. med. G._______ vom 23. Januar 2009 (IV-act. 78), die medizinischen
Stellungnahmen von Dr. med. H._______, Fachärztin für Onkologie und
Hämatologie, vom 18. Februar 2009 (IV-act. 80) und von Dr. med.
I._______, Facharzt für Psychiatrie, vom 26. April 2009 (IV-act. 82), der
Bericht von Dr. med. J._______, Facharzt für Psychiatrie, vom 9. Juni
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2009 (IV-act. 100), der Formularbericht E213 von Dr. med. K._______
vom 27. August 2009 (IV-act. 101) sowie die medizinischen Stellungnah-
men von Dr. med. I._______, Facharzt für Psychiatrie, vom 22. November
2009 (IV-act. 106) und vom 25. Januar 2010 (IV-act. 108).
Die untersuchenden Ärzte attestierten X._______ insbesondere das Vor-
liegen einer ängstlich-depressiven Störung, Wesenszüge einer schizoi-
den, abhängigen und zwangshaften Persönlichkeit, Nierensteine, eine
Lumbalgie, Schwindel, Schmerzen im rechten Ellenbogen und in der
Hand, degenerative Veränderungen in der Hüfte, im Schultergelenk und
in den Knien.
D.
Gegen die Verfügungen vom 6. Oktober 2006 und vom 10. September
2010 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten
durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde, mit Eingabe vom
7. Oktober 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean-
tragte die Aufhebung der beiden Verfügungen und die (Weiter-)Gewäh-
rung einer ganzen Rente seit der Herabsetzung am 6. Oktober 2006. Zur
Begründung führte sie aus, die von der spanischen Versicherung veran-
lassten Begutachtungen genügten den Anforderungen an ein medizini-
sches Gutachten nicht, weshalb der Sachverhalt nicht korrekt festgestellt
worden sei. Ferner sei ihr weder die Verfügung vom 6. Oktober 2006
noch diejenige vom 10. September 2010 rechtskonform über den spani-
schen Sozialversicherungsträger zugestellt worden, sodass sie nun beide
anfechte.
E.
Der mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2010 einverlangte Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- sowie ein zusätzlicher Betrag von
Fr. 8.-- sind am 9. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
gegangen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2011 beantragte die IVSTA die Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin seien seit der Einleitung des Revisions-
gesuchs zahlreiche medizinische Abklärungen getroffen worden, weshalb
der Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt worden sei. In Bezug
auf die gerügte Zustellung der Verfügungen führte die IVSTA aus, diese
seien in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
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Seite 5
C-3779/2010 vom 8. Oktober 2010 korrekt eröffnet worden; es stelle sich
allenfalls die Frage, ob die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. No-
vember 2006, welche an die Rekurskommission weitergeleitet worden
sei, als Beschwerde hätte betrachtet werden sollen.
G.
Mit Replik vom 3. Februar 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An-
trägen fest.
H.
Mit Duplik vom 2. März 2011 hielt die IVSTA unter Verweis auf die einge-
holte medizinische Stellungnahme von Dr. med. I._______, Facharzt für
Psychiatrie, vom 21. Februar 2011 an ihrem Abweisungsantrag fest. Er-
gänzend führte sie aus, sie überlasse es dem Gericht, ob es die Replik al-
lenfalls als neuerliches Revisionsgesuch qualifizieren und die Akten an
die Vorinstanz überweisen wolle.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben in so-
zialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
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rechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss
Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundes-
gesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit
die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG
sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung an-
wendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Ab-
weichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anders-
lautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3. Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde-
verfahren bilden Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Beschwer-
deinstanz hat daher grundsätzlich nur über Anspruchsberechtigungen zu
entscheiden, hinsichtlich derer die Verwaltung eine Verfügung erlassen
hat (BGE 125 V 413 E. 1a) und/oder über welche sie gemäss dem Unter-
suchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) und dem Prinzip der Rechts-
anwendung von Amtes wegen hätte verfügen müssen (BGE 116 V 23
E. 3c und d; Urteile des Bundesgerichts [BGer] I 66/03 vom 27. Mai 2003
E. 4.1 und 9C_766/2007 vom 3. Januar 2008 E. 4). Streitgegenstand im
System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bildet das auf Grund
der Beschwerdebegehren (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) tatsächlich ange-
fochtene, somit als Prozessthema vor das Gericht gezogene Rechtsver-
hältnis.
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin explizit sowohl die Verfügung vom
6. Oktober 2006 als auch diejenige vom 10. September 2010 angefoch-
ten. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtenen Verfügungen
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.4. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von
30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfü-
gung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1.4.1. Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige, sodass
vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA;
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Seite 7
SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend Koordinie-
rung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG).
Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die in-
nerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1), ha-
ben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallen-
den, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechts-
vorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und
Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Noch keine Anwen-
dung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verord-
nungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher-
heit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit.
1.4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates
vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72, SR 0.831.109.268.11)
können Entscheide oder sonstige Schriftstücke eines Sozialversiche-
rungsträgers, die für eine im Gebiet eines Mitgliedstaats der EU wohnen-
de oder sich dort aufhaltende Person bestimmt sind, dieser unmittelbar
mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Von dieser Rege-
lung macht Art. 48 Abs. 1 der Verordnung Nr. 574/72 eine Ausnahme, in-
dem diese Bestimmung für den Fall, dass mehrere Entscheide von Trä-
gern der Sozialversicherungen verschiedener Staaten vorliegen, vor-
schreibt, dass der bearbeitende Träger diese sammelt und dem An-
tragsteller die Entscheide zusammen mit einer in dessen Sprache abge-
fassten zusammenfassenden Mitteilung und unter Angabe der Rechtsbe-
helfe und Rechtsbehelfsfristen nach den in Betracht kommenden Rechts-
vorschriften zustellt. Die Laufzeit der Rechtsbehelfsfristen beginnt erst mit
der Zustellung der zusammenfassenden Mitteilung an den Antragssteller.
Die Pflicht zur zusammenfassenden Mitteilung besteht allerdings nur,
wenn mehrere Entscheide von verschiedenen Trägern erlassen wurden
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-3779/2010 vom
8. Oktober 2010 E. 3.2).
1.4.3. Die Leistungsanträge sind von dem Träger zu bearbeiten, bei dem
sie gemäss Art. 36 der Verordnung Nr. 574/72 gestellt oder an den sie
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Seite 8
gemäss diesem Artikel übermittelt worden sind. Dieser Träger wird als
"bearbeitender Träger" bezeichnet (Art. 41 Abs. 1 Verordnung
Nr. 574/72). Eine Person hat für den Bezug von Leistungen nach den
Art. 40 bis 51 der Verordnung Nr. 1408/71, ausgenommen in den Fällen
des Art. 35c der Verordnung Nr. 574/72, bei dem Träger des Wohnorts
nach Massgabe der Rechtsvorschriften, die dieser Träger anwendet, ei-
nen Antrag zu stellen. Galten diese Rechtsvorschriften für den Arbeit-
nehmer oder Selbständigen nicht, so übermittelt der Träger des Wohnorts
den Antrag dem Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zu-
letzt für den Arbeitnehmer oder Selbständigen galten; er gibt hierbei den
Tag an, an dem der Antrag gestellt wurde. Dieser Tag gilt als Tag der An-
tragstellung bei dem letztgenannten Träger (Art. 36 Abs. 1 Verordnung
Nr. 574/72).
Wohnt der Antragsteller im Gebiet eines Mitgliedstaats, dessen Rechts-
vorschriften für den Arbeitnehmer oder Selbständigen nicht galten, so
kann er seinen Antrag bei dem Träger des Mitgliedstaats stellen, dessen
Rechtsvorschriften zuletzt für den Arbeitnehmer oder Selbständigen gal-
ten (Art. 36 Abs. 2 Verordnung Nr. 574/72).
1.4.4. Die Revisionsverfahren werden von jener IV-Stelle durchgeführt,
die bei Eingang des Revisionsgesuches oder bei der Wiederaufnahme
des Verfahrens von Amtes wegen nach Art. 40 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) für
den Fall zuständig ist (Art. 88 Abs. 1 IVV). Zuständig zur Entgegennahme
und Prüfung der Anmeldungen ist für im Ausland wohnende Versicherte
unter Vorbehalt von Abs. 2 (Anmeldung von Grenzgängern) die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (Art. 40 Abs. 1 lit. b IVV).
Die Beschwerdeführerin lebte zur Zeit ihrer Anmeldung zum Leistungsbe-
zug noch in der Schweiz. Sie hat sich daher zu Recht bei der IV-Stelle
VD, die schliesslich auch über das Rentengesuch entschieden hat, zum
Leistungsbezug angemeldet (vgl. Art. 55 IVG). Seit dem Jahr 2001 lebt
die Beschwerdeführerin allerdings in Spanien (vgl. IV-act. 23). Somit hatte
sie während den in den Jahren 2006 und 2008 eingeleiteten Rentenrevi-
sionen ihren Wohnsitz im Ausland. Da die spanischen Rechtsvorschriften
für die Beschwerdeführerin nicht zur Anwendung gelangen, weil sie in
Spanien keine Beitragszeiten erfüllt hat (vgl. IV-act. 1), ist der (Revisions-)
Antrag gemäss Art. 36 Abs. 2 Verordnung Nr. 574/72 beim Träger des
Mitgliedstaats zu stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für den Ar-
beitnehmer galten, also in der Schweiz. Die IVSTA, die für Versicherte im
C-7357/2010
Seite 9
Ausland zuständig ist, ist somit der "bearbeitende Träger" im Sinne der
Verordnung Nr. 574/72 und daher auch zur (direkten) Eröffnung der Ent-
scheide legitimiert, zumal es – nebst der IVSTA – keine weiteren Träger
gibt, die vorliegend zuständig wären, da die Beschwerdeführerin – wie
erwähnt – ausserhalb der Schweiz keine Beitragszeiten erfüllt hat.
1.4.5. Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die IVSTA die
Verfügung vom 6. Oktober 2006 der Beschwerdeführerin zu Recht direkt
und nicht über den spanischen Sozialversicherungsträger eröffnet hat.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Schreiben vom 3. November 2006
(IV-act. 59) gegenüber der IVSTA ausgeführt, sie habe die Verfügung am
16. Oktober 2006 erhalten. Somit begann die Rechtsmittelfrist am
17. Oktober 2006 zu laufen und endete am 15. November 2006. Die Ver-
fügung vom 6. Oktober 2006 ist nach Ablauf dieser Frist in Rechtskraft
getreten, da das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 3. November
2006 nicht als Beschwerde anzusehen war, zumal diese explizit ausführ-
te, sie werde die Verfügung, welche sie einstweilen als "informatorischer
Vorbescheid" betrachte, anfechten, sobald die formgerechte Zustellung
erfolgt sei; ein Beschwerdewille war somit im damaligen Zeitpunkt nicht
vorhanden; dies behauptet die Beschwerdeführerin denn auch zu Recht
nicht.
1.4.6. Das Bundesgericht hat im Entscheid K.38/2003 vom 9. März 2004
ausgeführt, dass sich die Rechtsmittelfrist gestützt auf den verfassungs-
mässigen Anspruch auf Vertrauensschutz dann verlängern kann, wenn
noch vor ihrem Ende eine entsprechende vertrauensbegründende Aus-
kunft erteilt wird. Eine solche Auskunft kann darin bestehen, dass der mit
Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheid der betroffenen Person noch
vor Ablauf der Beschwerdefrist erneut zugestellt wird. Diese Rechtspre-
chung ist durch BGE 117 II 508 E. 2 und BGE 118 V 190 E. 3a insoweit
präzisiert und klargestellt worden, dass eine nach Ablauf der ordentlichen
Rechtsmittelfrist erfolgte zweite Zustellung eines mit Rechtsmittelbeleh-
rung versehenen Entscheids auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrau-
ensschutzes keine neue Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen vermag.
Vorliegend hat die IVSTA zwar der Beschwerdeführerin nicht direkt eine
vertrauensbegründende Auskunft erteilt, aber sie hat die Beschwerdefüh-
rerin immerhin indirekt durch ihr Verhalten (vgl. die Schreiben der IVSTA
vom 13. Dezember 2006 [IV-act. 60] und vom 5. Oktober 2007 [IV-
act. 63]) in ihrer Ansicht bestärkt, es brauche noch die Zustellung des
spanischen Trägers, damit der Entscheid als korrekt eröffnet gelte. Darin
C-7357/2010
Seite 10
könnte eine vertrauensbegründende Auskunft gesehen werden, welche
aber mit Blick auf oben erwähnte Rechtsprechung keine neue Rechtsmit-
telfrist auslösen würde.
Auf Aufforderung der IVSTA stellte der spanische Sozialversicherungsträ-
ger (I.N.S.S.) der Beschwerdeführerin am 7. November 2007 die Verfü-
gung mit dem Hinweis zu, die Zustellung erfolge auf Ersuchen der
Schweizerischen Ausgleichskasse. Die I.N.S.S. wies in ihrem Begleit-
schreiben darauf hin, dass sie nicht "bearbeitender Träger" sei, da die
Beschwerdeführerin in Spanien keine Sozialversicherungsbeiträge be-
zahlt habe und dementsprechend zu Recht nur in der Schweiz ein Ren-
tengesuch gestellt worden sei. Diese zweite Zustellung nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist hatte gemäss obgenannter Rechtsprechung grundsätz-
lich keinen neuen Fristenlauf zur Folge. Es ist zwar unklar, wann die Be-
schwerdeführerin den durch die I.N.S.S. zugestellten Entscheid entge-
gengenommen hat, aber aus dem Schreiben des Vertreters der Be-
schwerdeführerin vom 16. Mai 2008 geht hervor, dass sie die Postsen-
dung vom 7. November 2007 entgegengenommen hatte. Spätestens in
diesem Zeitpunkt musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass sie die
Verfügung nun anfechten müsste, zumal aus dem Schreiben der I.N.S.S.
hervorging, dass diese ihre (Zustellungs-)Pflicht damit als erfüllt ansah.
Die Beschwerdeführerin liess allerdings erneut mehr als zwei Jahre ver-
streichen, bevor sie schliesslich beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob. Diese Beschwerde vom 7. Oktober 2010 gegen die Ver-
fügung vom 6. Oktober 2006, welche der Beschwerdeführerin erstmals
am 16. Oktober 2006 und zwischen November 2007 und spätestens Mai
2008 ein zweites Mal zugestellt worden war, ist somit in jedem Fall zu
spät.
1.4.7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdefüh-
rerin die Verfügung vom 6. Oktober 2006 nicht fristgerecht angefochten
hat, weshalb nicht darauf einzutreten ist. Die Beschwerde gegen die vor-
liegend ebenfalls angefochtene Revisionsverfügung vom 10. September
2010 ist hingegen fristgerecht erfolgt.
Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht (Art. 52 Abs. 1 VwVG) einge-
reicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die
Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. September 2010 einzutreten.
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Seite 11
2.
2.1. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens –
unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit sowie der Ef-
fektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich vor-
liegend der Anspruch der Beschwerdeführerin ausschliesslich nach dem
innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG,
der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961
(IVV, SR 832.201), dem ATSG sowie der Verordnung vom 11. September
2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11).
2.2. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 10. September
2010) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
2.3. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist auf jene Bestimmungen des IVG
und der IVV respektive des ATSG und der ATSV abzustellen, die für die
Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft
standen. Da vorliegend der Rentenanspruch ab November 2008 (vgl.
Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV; Einreichen des Revisionsgesuchs im November
2008) strittig ist, ist vorliegend auf die Fassung gemäss den am 1. Januar
2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; AS 2007 5129 und
AS 2007 5155) abzustellen. Im Folgenden wird – ohne anderslautende
Hinweise – jeweils auf diese Fassung Bezug genommen.
Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fas-
sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
2.4. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
C-7357/2010
Seite 12
3.
3.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheb-
lich verändert hat.
3.1.1. Zu einer Änderung des Invaliditätsgrades Anlass geben kann einer-
seits eine wesentliche Verbesserung oder Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes mit entsprechender Beeinflussung der Erwerbs-
fähigkeit und anderseits eine erhebliche Veränderung der erwerblichen
Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens
(BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a, 107 V 221 E. 2 mit Hinweisen;
SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ist die Invalidität nach der Einkommens-
vergleichsmethode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG zu bemessen, so kann je-
de Änderung eines der beiden Vergleichseinkommen zu einer für den An-
spruch erheblichen Erhöhung oder Verringerung des Invaliditätsgrades
führen.
Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen un-
verändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unter-
schiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich,
wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind
(siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70
S. 204 E. 3a). Identisch gebliebene Diagnosen schliessen eine revisions-
rechtlich erhebliche Steigerung des tatsächlichen Leistungsvermögens
(Arbeitsfähigkeit) grundsätzlich nicht aus. Dies gilt namentlich dann, wenn
der Schweregrad eines Leidens sich verringert hat oder es der versicher-
te Person gelungen ist, sich besser an das Leiden anzupassen. Ob eine
derartige tatsächliche Änderung vorliegt oder aber eine revisionsrechtlich
unbeachtliche abweichende ärztliche Einschätzung eines im Wesentli-
chen gleich gebliebenen Gesundheitszustands, bedarf auch mit Blick auf
die mitunter einschneidenden Folgen für die versicherte Person einer
sorgfältigen Prüfung. Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit; die blosse Möglichkeit einer Verbesserung tatsächli-
cher Art genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_88/2010 vom
4. Mai 2010 E. 2.2.2 mit Hinweis).
3.1.2. Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än-
derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachver-
haltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten
C-7357/2010
Seite 13
rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren-
tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweis-
würdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts-
punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Ge-
sundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisi-
onsverfügung respektive des Einspracheentscheides; vorbehalten bleibt
die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision
(BGE 133 V 108 E. 5.4).
Vorliegend ist somit der Sachverhalt im Zeitpunkt des Abschlusses des
Revisionsverfahrens mit Verfügung vom 6. Oktober 2006 mit dem Sach-
verhalt im Zeitpunkt der strittigen Revisionsverfügung vom 10. September
2010 zu vergleichen.
3.2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungs-
verfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stel-
lung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich wel-
cher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünf-
te sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet wer-
den können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62
E. 4b/cc).
C-7357/2010
Seite 14
3.4. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei,
das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge-
mäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Be-
urteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der
Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Be-
zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005
vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI-Praxis 2001 S. 114 E. 3b;
Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rah-
men des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezial-
ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun-
gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte-
rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweis-
würdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indi-
zien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353
E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte
schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung
zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behan-
delnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4
mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2).
3.5. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen,
C-7357/2010
Seite 15
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh-
rung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Bezie-
hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
3.6. Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min-
destens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei min-
destens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Pro-
zent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 4
IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Pro-
zent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Re-
gelung vorsehen, was für die Staaten der EU der Fall ist.
4.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht das Vorliegen eines
Revisionsgrundes bei der Beschwerdeführerin verneint und gestützt dar-
auf die seit 1. Dezember 2006 gewährte halbe Rente bestätigt hat.
4.1. Im Rahmen der vorliegend als Vergleichsbasis dienenden Verfügung
vom 6. Oktober 2006 stellten die untersuchenden Ärzte namentlich die
Diagnosen ängstlich-depressive Störung bei Persönlichkeitszügen des
Typs B (seit Januar 2002 in Behandlung), Lumbalgie bei einem kleinen
Prolapsus L4/L5 ansonsten normaler Bewegungsapparat ohne neurologi-
schen Defizite und Tendinitis des Ellenbogens. Ferner hielten die Ärzte
fest, dass die Beschwerdeführerin in Abklärung wegen Schwindels sei
und sie seit vier Jahren keine der bisher regelmässig (etwa monatlich)
auftretenden Nierenkoliken mehr gehabt habe. Der untersuchende Arzt,
Dr. med. A._______ schloss in seinem Formularbericht vom 23. Januar
2006 (IV-act. 40) daraus, dass die Beschwerdeführerin in der Arbeitsfä-
higkeit nicht eingeschränkt sei. Dr. med. B._______, Fachärztin für All-
gemeinmedizin, physikalische Medizin, Rehabilitation und Sportmedizin,
bestätigte die von Dr. med. A._______ erhobenen Diagnosen und Befun-
de, kam allerdings zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nur in
leichten Verweistätigkeiten ohne Überlastung der Wirbelsäule und ohne
Stress zu 50% arbeitsfähig sei.
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Seite 16
4.2. Anlässlich des Ende 2008 auf Antrag der Beschwerdeführerin einge-
leiteten Revisionsverfahrens erfolgten weitere Abklärungen, deren Ergeb-
nisse nachfolgend zusammenzufassen sind. Aus psychiatrischer Sicht
stellten die Ärzte im Wesentlichen folgende Diagnosen: ängstlich-de-
pressive Störung mit Persönlichkeitszügen des Typs B, chronische De-
pression und Dysthymie mit depressiven Episoden "francos sobreañadi-
dos". Ferner wurden namentlich Nierenprobleme/Nierensteine mit Nie-
renkoliken, lumbale und zervikale Spondylarthrose, diverse degenerative
Erscheinungen der Hüften, der Knie und der Schultern, Sklerose des El-
lenbogens sowie vertebro-basiläre Insuffizienz mit Schwindel und
Schwerhörigkeit diagnostiziert.
4.3. In Bezug auf die gestellten Diagnosen ist somit festzuhalten, dass im
Wesentlichen dieselben Feststellungen gemacht wurden, wie anlässlich
der letzten Revision. Als Hauptdiagnosen sind immer noch vor allem die
psychischen Probleme, die Nierenprobleme und eine Lumbalgie zu nen-
nen. Insofern ist der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin
gleich geblieben. Ferner wurden zusätzlich eine zervikale Spondylarthro-
se sowie diverse degenerative Erscheinungen des Bewegungsapparates
und eine vertebro-basiläre Insuffizienz genannt. Die Arbeitsfähigkeit für
leichte, rückenschonende Tätigkeiten ohne Stress bezifferten die Ärzte
unterschiedlich. Dr. med. C._______, Dr. med. D._______ und
Dr. med. G._______ erachteten die Beschwerdeführerin zwar als zu
100% arbeitsunfähig, begründeten ihre Einschätzung aber nicht. Dr.
med. E._______ erachtete die Beschwerdeführerin als zu 100% arbeits-
unfähig in der bisherigen Tätigkeit; zur Arbeitsfähigkeit in einer anderen
Tätigkeit äusserte er sich nicht. Dr. med. F._______ äusserte sich in kei-
nem ihrer beiden Kurzberichte zur Arbeitsfähigkeit. Dr. med. J._______
hielt die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht als zu 25% ar-
beitsunfähig und stellte ferner fest, es bestünden Divergenzen zwischen
den in den beigebrachten Zeugnissen attestierten Leiden und seinen kli-
nischen Untersuchungen; er habe den Eindruck, die Beschwerdeführerin
wolle sich mangels beruflicher Perspektiven vor der Arbeit drücken.
Dr. med. K._______ äusserte sich im Formularbericht E213 etwas unklar
zur Arbeitsfähigkeit, da sie einerseits festhielt, dass die Beschwerdeführe-
rin keine Arbeiten mit psychischer Belastung oder solche, die einen hohe
Aufmerksamkeit erfordern, ausüben könne und andererseits eine Arbeits-
unfähigkeit von 100% attestierte. Diese Einschätzung ist aufgrund der
Beschreibung so zu interpretieren, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 100%
nur für Arbeiten mit diesem Profil (psychische Belastung, hohe Aufmerk-
samkeit) anzunehmen, ansonsten die Arbeitsfähigkeit gegeben ist.
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Seite 17
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Hauptdiagnosen im-
mer noch die gleichen sind wie im Jahr 2006. Weder aus somatischer
noch aus psychiatrischer Sicht sind Diagnosen/Befunde mit relevanter
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hinzu gekommen. Ferner ist aus den
Beschreibungen der Ärzte nicht davon auszugehen, dass sich der Zu-
stand bei gleich gebliebenen Diagnosen verschlechtert hat. Auch wenn
einige Ärzte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 100% at-
testieren, ist nicht davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situ-
ation der Beschwerdeführerin in rentenerheblichem Ausmass verändert
haben soll, da die Gutachter keine Begründung für eine Veränderung
nennen und sich die Beschreibung der Beeinträchtigungen im Wesentli-
chen mit den früheren Berichten deckt. Zudem sind die Hauptdiagnosen
noch dieselben und die anderen zusätzlich attestierten Beeinträchtigun-
gen (degenerative Erscheinungen der Hüften, der Knie und der Schultern
sowie Schwerhörigkeit) sollten mit einer leichten Verweistätigkeit ohne
Stress zu vereinbaren sein. Es ist somit davon auszugehen, dass sich
nicht der medizinische Sachverhalt, sondern vielmehr dessen Beurteilung
verändert hat, indem einige Ärzte die Arbeitsfähigkeit anders beurteilen.
Da sich weder der medizinische Sachverhalt mit der im Sozialversiche-
rungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
lichkeit in rentenerheblicher Weise geändert hat noch andere Revisions-
gründe ersichtlich sind, fällt eine revisionsweise Abänderung der bisheri-
gen Rente ausser Betracht. Die IVSTA hat demzufolge das Revisionsbe-
gehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen.
In Bezug auf die Bemerkung der Vorinstanz in der Duplik betreffend er-
neutes Revisionsgesuch ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungs-
gericht keinen Anlass sieht, die Replik als neues Revisionsgesuch zu be-
trachten, da die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsschrift weder einen
solchen Antrag stellt noch Arztzeugnisse einreicht, welche einen entspre-
chenden Antrag vermuten lassen.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und
die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1. Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und
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Seite 18
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 bis 1'000 Franken festzu-
legen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Ver-
fahrenskosten auf Fr. 400.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin als
unterlegene Partei aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- sind
mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der zusätzlich ge-
leistete Betrag von Fr. 8.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr bekannt zu gebendes
Konto zurückzuerstatten.
5.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der
zusätzlich geleistete Betrag von Fr. 8.-- wird der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: For-
mular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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