B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7364/2018
Ur t e i l vom 1 3 . Feb r ua r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.
Parteien
A._______, (Deutschland),
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente,
Verfügung der IVSTA vom 13. Dezember 2018.
C-7364/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die am (…) 1960 geborene, deutsche Staatsangehörige A._______
(nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), arbeitete von Sep-
tember 2012 bis Ende August 2013 als Finanzchefin bei B._______ Int.
Inc. in der Schweiz und entrichtete die entsprechenden Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV; Akten der IV-Stelle gemäss Aktenverzeichnis und -nummerierung
vom 21. März 2019; [nachfolgend: act.] 20; 95; 169; 172).
A.b Am 16. Oktober 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der
IV-Stelle C._______ zum Leistungsbezug an (act. 5), dies unter Hinweis
auf ein Leiden an beiden Hüften und eine Operation am 4. Juni 2013.
A.c Die Beschwerdeführerin verlegte ihren Wohnsitz am 31. Juli 2015 nach
Deutschland. In der Folge überwies die IV-Stelle C._______ die Akten am
6. Oktober 2015 zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz; act. 3, 55, 57, 62). Die
IVSTA nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (vgl. insbeson-
dere act. 115 und 116). Mit Verfügung vom 1. September 2016 wies sie das
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab (act. 138) und begründete
dies mit der fehlenden ausreichenden durchschnittlichen Arbeitsunfähig-
keit während eines Jahres.
A.d Mit Urteil C-5824/2016 vom 31. Mai 2017 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde der Versicherten vom 19. September 2016
gegen die Verfügung der IVSTA vom 1. September 2016 insofern gut, als
es unter Aufhebung derselben die Vorinstanz anwies, unter Berücksichti-
gung sämtlicher aktenkundiger Arztberichte sowie Beizug weiterer verfüg-
barer medizinischer Unterlagen eine multidisziplinäre fachärztliche Begut-
achtung des Gesundheitsschadens der Beschwerdeführerin (insbeson-
dere in orthopädischer, neurologischer und psychiatrischer Hinsicht) sowie
von dessen Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit vorzunehmen.
B.
B.a In Nachachtung des Urteils des BVGer C-5824/2016 vom 31. Mai 2017
leitete die IVSTA weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht ein. Am
26. September 2017 informierte sie die Beschwerdeführerin darüber, dass
eine medizinische Abklärung in der Schweiz stattfinden werde (act. 174).
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Seite 3
B.b Am 1. Februar 2018 wurde die Versicherte zu einem Gutachtertermin
bei der D._______ AG in (…) aufgeboten. Dabei wurde ein polydisziplinä-
res Gutachten basierend auf den zur Verfügung gestellten Aktendokumen-
ten sowie internistischen, neurologischen, orthopädischen und psychiatri-
schen Untersuchungen erstellt, das am 9. Mai 2018 erstattet wurde
(act. 190) und für die zuletzt ausgeübte sowie jedweder vergleichbaren o-
der einer anderen körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend
sitzend ausgeübten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt
(act. 191, S. 1).
B.c Die IVSTA liess die entsprechenden Akten am 23. Mai 2018 ihrem ärzt-
lichen Dienst zur Beurteilung zukommen (act. 193). Am 30. Mai 2018
stellte sie zudem dem Hausarzt der Beschwerdeführerin eine Kopie des
Gutachtens zur Kenntnisnahme zu (act. 196).
B.d Am 20. Juni 2018 teilten die beiden Chefärzte des ärztlichen Dienstes
der IVSTA ebendieser gemeinsam mit, dass seitens der Gutachter präzi-
sierende Stellungnahmen zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit und zu deren
weiterem Verlauf bis zum Begutachtungszeitpunkt notwendig seien
(act. 214). Die entsprechende Fragestellung stellte die IVSTA am 23. Juli
2018 dem Begutachtungsinstitut D._______ zu (act. 215).
B.e Am 26. Juli 2018 nahmen die Gutachter der D._______ zu den Rück-
fragen der IVSTA erläuternd Stellung (act. 224).
B.f Am 3. Oktober 2018 nahmen Dr. E._______ und Dr. F._______ vom
ärztlichen Dienst der Vorinstanz zum Gutachten der D._______ Stellung
(act. 226).
B.g Mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2018 stellte die IVSTA der Be-
schwerdeführerin eine Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, im
Wesentlichen mit der Begründung, laut ihren Abklärungen liege kein Ge-
sundheitsschaden vor, der eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit ver-
ursache (act. 227).
B.h Gegen den Vorbescheid vom 18. Oktober 2018 der IVSTA erhob die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 Einwand
(act. 228). Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, der Vorbescheid lasse
ausser Acht, dass der Gutachter der D._______, Dr. G._______, sich dem
Gutachten von Dr. H._______ vom 18. Januar 2017 anschliesse, indem er
eine Ausübung der Tätigkeit als Finanzchefin durch die Beschwerdeführe-
rin nur noch im Umfang von höchsten 50 % als zumutbar ansehe. Ebenfalls
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sei eine Eingliederung innerhalb von vier Wochen von 50 % auf 100 % uto-
pisch.
B.i Entsprechend ihrem Vorbescheid wies die IVSTA das Leistungsbegeh-
ren der Versicherten mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 ab (act. 229).
C.
Mit Urteil C-5208/2018 vom 28. Februar 2019 schrieb das Bundesverwal-
tungsgericht eine am 4. September 2018 erhobene, sinngemässe Rechts-
verzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die IVSTA auf-
grund der zwischenzeitlich ergangenen Verfügung der IVSTA vom 13. De-
zember 2018 infolge Gegenstandslosigkeit ab.
D.
D.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 21. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
es sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente «bis momentan 2022» aus-
zurichten. Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, aufgrund des be-
stehenden Sozialabkommens gelte die ihr in Deutschland zugestandene
Arbeitsunfähigkeit zu 100 % auch für «Arbeitergeber, Krankentaggeldver-
sicherer sowie auch die Ämter in der Schweiz». Sie sei mindestens zu
50 % invalid und damit berechtigt zum Bezug von Invalidenrenten. Die An-
nahme einer Genesung in nur vier Wochen sei bei ihren orthopädischen
Beeinträchtigungen und chronischen Schmerzen utopisch. 2016 hätte die
Invalidenkasse zudem ein Gutachten eines Amtspsychologen über die
deutsche Rentenversicherung angefordert und erhalten, worin ihr bezüg-
lich ihrer Tätigkeit als Finanzchefin sogar eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert werde (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer
act.] 1 samt Beilagen).
D.b Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2019 wurde die Beschwerde-
führerin aufgefordert, bis zum 11. Februar 2019 einen Kostenvorschuss in
von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten
(BVGer act. 3).
D.c Mit Eingabe vom 17. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin ein
sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (BVGer act. 5).
D.d Mit Schreiben vom 14. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin un-
aufgefordert weitere medizinische Unterlagen ein (BVGer act. 9). Sie habe
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ihrem Hausarzt, Dr. med. I._______, vom Gutachten der D._______ er-
zählt. Dieser sei darüber erschüttert gewesen, dass darin eine zu geringe
Dosis ihrer Schmerzmittel moniert wurde und habe sich gefragt, ob man
überhaupt ihr Blut und Urin ausgewertet habe. Er habe selbst Laborunter-
suchungen veranlasst, wobei sich gezeigt habe, dass die Aussagen der
D._______ im Gutachten schlichtweg falsch seien. Überdies würde er be-
stätigen, dass die Aussage wonach man sie innerhalb von vier Wochen
gesund therapieren könnte, eine Falschaussage sei. Seit dem Gutachten
sei über ein Jahr vergangen und ihr Gesundheitszustand habe sich nicht
verbessert (BVGer act. 9).
D.e Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde nach Eingang des
entsprechenden Formulars inklusive Beilagen (BVGer act. 8) mit Zwi-
schenverfügung vom 20. März 2019 gutgeheissen (BVGer act. 10).
D.f Mit Vernehmlassung vom 18. April 2019 stellt die Vorinstanz den Antrag
auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung. Zur ergänzenden Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das
am 9. Mai 2018 erstellte polydisziplinäre Gutachten der D._______ (…)
(act. 191) sei zur Feststellung gelangt, bei der Beschwerdeführerin habe
nie eine invalidisierende Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Arbeits-
fähigkeit bestanden. Der ärztliche Dienst der Vorinstanz habe das Gutach-
ten nach Vorliegen der erklärenden Stellungnahme vom 26. Juli 2018
(act. 224) als schlüssig und allen Kriterien für ein beweiskräftiges Gutach-
ten entsprechend beurteilt und sich dessen Beurteilung uneingeschränkt
angeschlossen (act. 226). Was die beschwerdeweise erhobenen Ein-
wände gegen das Gutachten D._______ angehe, so habe man nochmals
eine Stellungnahme des ärztlichen Dienstes eingeholt. Auch die stellung-
nehmende Ärztin habe in ihrem Bericht vom 8. April 2019 die im Gutachten
D._______ getroffenen Feststellungen als zutreffend bestätigt (BVGer
act. 12 samt Beilagen).
D.g Mit Replik vom 4. Mai 2019 hält die Beschwerdeführerin – unter Ver-
weis auf weitere im Beschwerdeverfahren nachgereichte Arztberichte – an
ihren bisherigen Anträgen fest und führt zur Begründung ergänzend aus,
die Vorinstanz würde die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Rentenbe-
scheide und dergleichen der deutschen Ärzte ignorieren, obschon die
IVSTA selbst die Gutachten der deutschen Rentenversicherung und die
Arztbriefe ect. einverlangt habe. Auch schreibe die D._______ nicht nur für
einen Monat, sondern per Juni 2018, was bedeute ab Rentenantrag vom
27. Februar 2014 und Rentenanspruch ab dem 1. Mai 2015. Ebenfalls sei
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der Verdienst und die ausgeübte Tätigkeit als Finanzchefin als Grundlage
zu berücksichtigen und nicht eine zu erwartende Besserung des Gesund-
heitszustandes, welche bis heute nicht eingetreten sei. Sie sei am 11. April
2019 als Notfall im psychiatrischen Bezirksklinikum der Universität
J._______ aufgenommen worden, wo man ihre chronischen Schmerzen
und Depression behandle. Diese Einweisung zeige, dass sie in keiner
Weise ihren damaligen Beruf ausüben könne und sich ihr Gesundheitszu-
stand verschlechtert habe. Ihre psychische Verfassung und chronischen
Schmerzen in den Hüften, Beinen, Rücken und Schulter seien eindeutig
belegt durch zahlreiche Arztbriefe und beruhten nicht auf einer einzelnen
Stellungnahme einer Ärztin der IVSTA (BVGer act. 14).
D.h Unter Verweis auf eine erneute Stellungnahme ihres medizinischen
Dienstes vom 12. Juni 2019 hält die Vorinstanz mit Duplik vom 17. Juni
2019 an ihren bisherigen Anträgen fest, im Wesentlichen mit der Begrün-
dung, laut der Prüfung durch ihren ärztlichen Dienst lasse sich aus den neu
eingereichten Unterlagen nicht auf eine Veränderung des Gesundheitszu-
standes oder eine andere Beurteilung schliessen (BVGer act. 16 samt Bei-
lagen).
D.i Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2019 schloss die Instruktionsrich-
terin den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnah-
men – ab (BVGer act. 17).
D.j Mit Spontaneingabe vom 21. November 2019 liess die Beschwerdefüh-
rerin dem Bundesverwaltungsgericht den Entlassungsbericht des Bezirks-
klinikums J._______, Zentrum für Allgemeinpsychiatrie, der Klinik und Po-
liklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität J._______, vom
9. Juli 2019 zukommen. Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, es
sei unverständlich, weshalb aus dem replikweise eingereichten Arztbericht
des ärztlichen Dienstes der IVSTA hervorgehe, dass man sie nicht als De-
pressionsfall einstufen könne. Sie sei sicherlich nicht freiwillig in die Klinik
eingetreten. Es sei ihr nach ihrer Entlassung leider nicht möglich gewesen,
einen Therapieplatz für ambulante Versorgung zu erhalten. Die Wartezeit
für solche Therapieplätze betrage in Deutschland über ein Jahr, wobei
vielerorts überhaupt keine Patienten mehr auf die Warteliste aufgenommen
würden. Am 26. November 2019 habe sie einen Besprechungstermin für
eine Schmerztherapie im Dezember im Klinikum K._______ (BVGer
act. 19).
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Seite 7
D.k Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2019 wurde eine Kopie der
unaufgefordert eingereichten Eingabe der Beschwerdeführerin vom
21. November 2019 inklusiv Beilage der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zu-
gestellt.
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (SR 172.021
[Art. 37 VGG]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochte-
nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhe-
bung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; Art. 59 ATSG
[SR 830.1]). Nachdem die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung
vom 20. März 2019 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut-
hiess (BVGer act. 10), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde vom 21. Dezember 2018 einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG; Art. 60 ATSG).
1.2 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 13. Dezember 2018, mit der die Vorinstanz den von der
Beschwerdeführerin mit Gesuch vom 16. Oktober 2013 geltend gemachten
Anspruch verneint hat. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieser
Verfügung und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob der Vorinstanz
in medizinischer Hinsicht – wie vom Bundesverwaltungsgericht im Ent-
scheid C-5824/2016 vom 31. Mai 2017 angeordnet (vgl. E. 9.3, 10.4 und
11) – nun eine voll beweiskräftige, polydisziplinäre Expertise als Entscheid-
basis zur Verfügung gestanden hat.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
C-7364/2018
Seite 8
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es ist gemäss
dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Be-
gründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Mit der Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz ist das Bun-
desverwaltungsgericht an das unangefochten gebliebene Urteil
C-5824/2016 gebunden (BGE 135 III 334 E. 2; Urteile des BGer
8C_680/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 4.1 und 4.3.3 und 8C_720/2015
vom 12. April 2016 E. 3), weshalb vorab – anstelle einer Wiederholung der
entsprechenden Erwägungen im vorliegenden Entscheid – insbesondere
betreffend die Anwendbarkeit des europäischen Koordinationsrechts und
des innerstaatlichen temporalen Rechts (E. 3), die Invalidität und den Ren-
tenanspruch (E. 4.1 bis 4.3), die Beweiswürdigung und den Beweiswert
von ärztlichen Dokumenten (E 4.4) und die Mindestbeitragsdauer (E. 6),
auf die entsprechenden Erwägungen im obgenannten Urteil verwiesen
werden kann.
2.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass seit dem 1. Januar 2015 auch
die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und
Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen an den Verordnungen Nr. 883/2004
und Nr. 987/2009 zu beachten sind (siehe AS 2015 343, AS 2015 345,
AS 2015 353). Es ergeben sich jedoch keine Änderungen für den vorlie-
genden Sachverhalt.
3.
Mit Blick auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung ist im Zusam-
menhang mit dem Beweiswert eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens
Folgendes zu ergänzen resp. zu verdeutlichen:
3.1
3.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können
auch solche von psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m.
Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG
sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische
Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur
dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein-
trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE
141 V 281 E. 2.1). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch
nicht gesagt, dass dieser Schaden auch invalidisierenden Charakter hat.
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Seite 9
Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach
dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbs-
fähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des ge-
klagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten.
Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliessli-
cher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung
(BGE 142 V 106 E. 4.4). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheits-
schadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gel-
ten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person
bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu
verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weit-
gehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR
2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versi-
cherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Rest-
arbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offenstehenden ausge-
glichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft trag-
bar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen
(BGE 136 V 279 E. 3.2.1; SVR 2016 IV Nr. 2 S. 5 E. 4.2).
3.1.2 Geht es um psychische Erkrankungen, namentlich eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomati-
sches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen
leicht- bis mittelgradiger Natur (BGE 143 V 409), sind für die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Be-
rücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits
und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – erlauben, das
tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V
281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; 143 V 418 E. 6 ff.). Ausgangspunkt der Prü-
fung und damit erste Voraussetzung bildet eine psychiatrische, lege artis
gestellte Diagnose (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das
Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie
«funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheits-
schädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symp-
tome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbidi-
täten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struk-
tur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kon-
text» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhal-
tens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä-
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Seite 10
tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und be-
handlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens-
druck (E. 4.4.2).
3.1.3 Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem
dargelegten Prüfungsraster erübrigt sich rechtsprechungsgemäss dort, wo
es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Die Notwendigkeit fehlt ganz
allgemein in Fällen, die sich durch die Erhebung prägnanter Befunde und
übereinstimmende fachärztliche Einschätzungen hinsichtlich Diagnose
und funktioneller Auswirkungen im Rahmen beweiswertiger Arztberichte
und Gutachten auszeichnen (BGE 143 V 418 E. 7.1). Gleiches gilt, wenn
etwa die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer
ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitli-
chen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (siehe auch BGE 141
V 281 E. 2.2; Urteil des BGer 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.2 mit
Hinweisen). Ausserdem bleibt ein strukturiertes Beweisverfahren dort ent-
behrlich, wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Ar-
beitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und
allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifika-
tion oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden
kann. Dies alles zeigt, dass es hinsichtlich Notwendigkeit des strukturierten
Beweisverfahrens stets einer einzelfallweisen Beurteilung aufgrund der
konkreten Fallumstände und der jeweiligen Beweisproblematik bedarf
(BGE 143 V 418 E. 7.1).
3.1.4 Hinsichtlich der Beweiswürdigung eines den Indikatoren von BGE
141 V 281 folgenden Gutachtens sind zunächst die allgemeinen beweis-
rechtlichen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten zu beachten (vgl.
Urteil des BVGer C 5824/2016 E. 4.4). Zudem ergibt sich aus BGE 141 V
281 Folgendes: Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich
sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der
Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den
normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der
entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die
Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere da-
raufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbe-
dingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen
Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfä-
higkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweis-
würdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob in concreto
ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung
C-7364/2018
Seite 11
berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer ob-
jektivierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2
ATSG). Die rechtsanwendenden Behörden haben mit besonderer Sorgfalt
zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auch inva-
liditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokul-
turelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt, die vom sozialversicherungs-
rechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind (vgl. BGE 140 V 193; 130 V
352 E. 2.2.5). Wo psychosoziale Einflüsse das Bild prägen, ist bei der An-
nahme einer rentenbegründenden Invalidität Zurückhaltung geboten (BGE
141 V 281 E. 4.3.3; 127 V 294 E. 5a; Urteile des BGer 8C_582/2017 vom
22. März 2018 E. 5; 8C_746/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.2 und
9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine rentenbe-
gründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswir-
kungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchs-
frei festgestellt sind und somit den versicherungsmedizinischen Vorgaben
Rechnung getragen wurde. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage
der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des So-
zialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwor-
tet werden kann (BGE 144 V 50 E. 4.3; BGE 141 V 281 E. 6, Urteil des
BGer 8C_635/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 6.1). Gelangt jedoch der
Rechtsanwender zum Schluss, ein Gutachten erfülle sowohl die mit BGE
141 V 281 definierten versicherungsmedizinischen Massstäbe wie auch
die allgemeinen rechtlichen Beweisanforderungen, ist es beweiskräftig und
die darin formulierten Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit sind zu über-
nehmen. Eine davon losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Mas-
sgabe des strukturierten Beweisverfahrens soll nicht stattfinden (BGE 141
V 281 E. 5.2.3; Urteil des BGer 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017
E. 4.2.5 mit weiteren Hinweisen).
3.2 Im Rahmen der Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 22 E. 4a) ist
die versicherte Person jederzeit gehalten, sich im Sinn der Selbsteinglie-
derung einer zumutbaren Behandlung zu unterziehen, wenn die Möglich-
keit dazu besteht (vgl. Art. 7 Abs. 2 Bst. d IVG). Grundsätzlich sind die An-
forderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine er-
höhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, nament-
lich, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistun-
gen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d; Urteil des BGer I 824/06 vom 13. März
2007 E. 3.1.1, in: SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19). Nach der Rechtsprechung ist
die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dau-
ernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Re-
gel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung (Urteil
C-7364/2018
Seite 12
des BGer 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.1). Die aus fachärztlicher
Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und stationären) Behand-
lungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in kooperativer Weise opti-
mal und nachhaltig auszuschöpfen (BGE 140 V 193 E. 3.3; 137 V 64 E. 5.2
mit Hinweis; SVR 2016 IV Nr. 52 S. 176, 9C_13/2016 E. 4.2 mit Hinwei-
sen). Welche konkreten Behandlungsmöglichkeiten indiziert und zumutbar
sind, bestimmt der Facharzt oder die Fachärztin. Solange aus fachärztli-
cher Sicht nicht oder nicht ausreichend genutzte zumutbare (ambulante o-
der stationäre) Behandlungsmöglichkeiten weiterhin indiziert sind, genügt
es aus objektivem Blickwinkel nicht, dass die versicherte Person sämtliche
Therapievorschläge des Hausarztes oder der übrigen behandelnden Ärzte
in kooperativer Weise umgesetzt hat (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2; Urteil des
BGer 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.2).
4.
4.1 Mit rechtskräftigem Urteil C-5824/2016 wurde festgestellt, dass der
rentenablehnenden Verfügung vom 1. September 2016 in medizinischer
Hinsicht namentlich folgende Unterlagen als Entscheidgrundlage dienten:
Ärztliches Gutachten von Dr. med. L._______, Facharzt für Orthopädie,
vom 15. März 2016 (act. 115 = act. 149), ärztliches Gutachten von Dr. med.
M._______, Psychiater und Psychotherapeut, vom 22. März 2016 (act. 116
= act. 150), Stellungnahme des RAD Rhone, Dr. med. N._______, Fach-
arzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 3. Mai 2016 (act. 120), Stellung-
nahme ihres medizinischen Dienstes, Dr. med. O._______, Facharzt FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Juni 2016 (act. 131). Im Be-
schwerdeverfahren wurden sodann von den Parteien folgende Unterlagen
eingereicht: Entlassungsbericht der Klinik P._______ vom 7. März 2016,
unterzeichnet von Dr. med. Q._______ und Dr. med. R._______ (act. 151),
Kernspintomographie vom 15. April 2016 (act. 145), Computertomogra-
phie vom 14. März 2016 (act. 144), Stellungnahmen des RAD Rhone vom
24. November 2016 (Dr. N._______ [act. 154]), Stellungnahme ihres me-
dizinischen Dienstes vom 18. Januar 2017 (Dr. O._______ [act. 156]),
Stellungnahme des RAD Rhone, Dr. med. H._______, Facharzt Physikali-
sche Medizin und Rehabilitation, vom 18. Januar 2017 (act. 157).
4.2 Bei der Beurteilung der zitierten Berichte kam das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass sich die involvierten Ärzte weder aus psychiat-
rischer noch aus somatischer Sicht über die Arbeitsfähigkeit der Beschwer-
deführerin einig seien. Insgesamt ergebe sich aus diesen unterschiedli-
chen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit (zusammen mit den ebenfalls
dargelegten Mängeln in der Nachvollziehbarkeit der medizinischen
C-7364/2018
Seite 13
Schlüsse) die Notwendigkeit einer vertieften, unabhängigen und interdis-
ziplinären Untersuchung der Beschwerdeführerin und medizinischen Ein-
schätzung ihrer funktionellen Einschränkungen und daraus folgenden Ar-
beitsfähigkeit. Die Vorinstanz müsse deshalb eine entsprechende Abklä-
rung interdisziplinärer Art in die Wege leiten (vgl. Urteil C-5824/2016 vom
31. Mai 2017, E. 9.3, 10.4 und 11).
4.3 In Nachachtung dieses Urteils tätigte die Vorinstanz weitere Abklärun-
gen und holte insbesondere ein Gutachten der D._______ vom 9. Mai 2018
ein (vgl. act. 166, 172, 176, 191). Gestützt darauf sowie die erläuternde
Stellungnahme der D._______-Gutachter vom 26. Juli 2018 (act. 224) und
die Stellungnahme von Dr. E._______ und Dr. F._______ vom 3. Oktober
2018 (act. 226) wies sie mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 den Ren-
tenanspruch der Beschwerdeführerin erneut ab, wobei auch weitere medi-
zinische Berichte und Unterlagen bis Oktober 2018 in die Beurteilung ein-
bezogen wurden.
Zu prüfen ist, ob nunmehr die neu eingeholten und neu berücksichtigen
medizinischen Unterlagen eine schlüssige Beurteilung des Gesundheits-
zustandes der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf ihre Ar-
beitsfähigkeit zulassen, was die Beschwerdeführerin bestreitet.
4.4
4.4.1 Im polydisziplinären (internistischen, neurologischen, orthopädi-
schen und psychiatrischen) Gutachten der D._______ vom 9. Mai 2018
stellten die Gutachter insgesamt die nachfolgenden Diagnosen mit Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit:
– Läsion des Nervus peronaeus rechts (perioperativ, 2013), mögliches assoziiertes
komplexes regionales Schmerzsyndrom
– Bursitis subacromialis und transmurale Ruptur der Supraspinatussehne rechts
– Hüftendoprothesen-Implantation beidseits mit gutem funktionellem Ergebnis
Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die Diagnosen:
– Mittelgradige depressive Episode (F32.1)
– Adipositas Grad I
– Opioid-Fehlgebrauch
– Arterielle Hypertonie, aktuell entgleist
– Nikotin-Konsum
– Bullae im Bereich der Dig. II bis IV linker Fuss, DD medikamentös toxisch
C-7364/2018
Seite 14
– Postthrombotisches Syndrom rechter Unterschenkel, Status nach dreimaliger TVT
(rechts 1995, 2012, links 2015)
4.4.2 Dr. med. S._______, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin FMH und
zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, hielt in ihrem internistischen
Teilgutachten fest, dass sich gestützt auf den erhobenen internistischen
Befund vorrangig ein deutlich hypertensiver Blutdruck, eine Adipositas
Grad I und livide verfärbte untere Extremitäten (ab Knöchel), linksseitig mit
Bullae im Bereich der Zehen II bis IV zeigen würden. Im Labor seien nied-
rige Spiegel für Excitalopram, Pregabalin und Oxycodon festgestellt wor-
den. Im EKG habe neben einer bradykarden Grundfrequenz eine ausge-
prägte supraventrikuläre Extrasystolie imponiert, wobei dieser Befund be-
kannt und bereits umfangsreich abgeklärt worden sei. Auf internistischem
Gebiet seien eine Blutdruckkontrolle/Einstellung, eine Gewichtsreduktion
und ein Sistieren des Nikotinkonsums zu empfehlen, eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit ergebe sich zumindest für leichtere bis mittelschwere
Arbeiten jedoch nicht (act. 191, S. 14-19).
4.4.3 Der fallführende Gutachter, Prof. Dr. med. T._______, Facharzt Neu-
rologie FMH, kam in seinem neurologischen Teilgutachten zum Schluss,
der erhobene Befund lasse zumindest eine überwiegend sitzende oder kör-
perlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu. Hierfür spreche auch die
anamnestisch erhaltene Selbstständigkeit und Selbstversorgung. So habe
die Beschwerdeführerin Schmerzen im Bereich der rechten Schulter, des
rechten Fusses, beider Hüften sowie lumbal vorgetragen. Es würden sich
Zeichen einer residuellen sensiblen Störung im Versorgungsgebiet des
Nervus peronaeus rechts ergeben, angesichts fehlender Atrophien sei die
dargebotene Schwäche der Fusshebung und Fusssenkung biologisch eher
nicht plausibel, zumindest bleibe die Ausprägung fraglich. Der kutane Be-
fund (bläulich livide Verfärbung) und die Berührungsempfindlichkeit im Be-
reich des rechten Fussrückens (bei nicht betroffener Fusssohle) würden an
ein zusätzliches komplexes regionales Schmerzsyndrom denken lassen.
Diesbezüglich bestehe derzeit keine suffiziente bzw. keine ausgeschöpfte
spezifische Medikation (Verweis auf Spiegelbestimmung von Pregabalin im
Laborbefund). Die parallele Opioid-Medikation scheine wenig sinnvoll, zu-
mal der differenzielle Effekt bei erfolgender (undokumentierter) analgeti-
scher Polypragmasie nicht bestimmbar sei. Hier sei zunächst eine doku-
mentierte (Schmerzkalender) Monotherapie zu empfehlen (Ausschöpfung
der Medikation mit Pregabalin). Für die beklagten Lumbalgien finde sich
kein ausreichendes Korrelat. Der spinale Bildbefund (MRI, act. 191, S. 55)
zeige alterstypische degenerative Veränderungen ohne eigenständigen
C-7364/2018
Seite 15
Krankheitswert, eine klinisch relevante Kompression von L4 sei bei erhal-
tenen Kernreflexen nicht wahrscheinlich (eine Fussheberparese im Kon-
text der Nervus peonaeus-Läsion verstehbar [act. 191, S. 20-24]).
4.4.4 Der orthopädische Gutachter, Dr. med. G._______, Facharzt Ortho-
pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH und
Manuelle Medizin SAMM, führte in seiner Beurteilung aus, die Beschwer-
deführerin würde über Schulter-Arm-Schmerzen rechtsseitig klagen. Der
klinische Befund zeige eine deutliche Einschränkung der aktiven Beweg-
lichkeit im Bereich der rechten Schulter, die passive Beweglichkeit sei na-
hezu unauffällig, wenngleich ein deutliches Gegenspannen seitens der
Versicherten demonstriert werde. Klinisch finde sich ein Hinweis auf eine
Bursitis subacromialis (positiver Impingement-Test). Für die im MRI vom
Oktober 2017 nachgewiesene transmurale Ruptur im Bereich des Muscu-
lus supraspinatus finde sich kein klinisches Zeichen. Gegen eine alltagsre-
levante Schonung des rechten Armes würde die fehlende Myatrophie so-
wie die rasierten Achselhöhlen sprechen. Die von der Versicherten beklag-
ten Schmerzen im rechten Hüftgelenk könnten klinisch nicht objektiviert
werden. Das angefertigte Röntgenbild beider Hüftgelenke zeige den kor-
rekten Sitz beider Hüftendoprothesen. Sowohl die Beweglichkeit als auch
die Kraftentwicklung in allen Richtungen beider Hüftgelenke sei als objektiv
gutes operatives Ergebnis einzuschätzen. Es bestehe eine Peronaeuspa-
rese rechts und klinisch der Verdacht auf einen Morbus Sudeck (livide
Hautverfärbung, deutliche Schwellung, Allodynie) rechts. Diese Befunde
könnten auch für das unsicher wirkende Gangbild verantwortlich sein. Das
angefertigte MRI der Lendenwirbelsäule zeige degenerative Veränderun-
gen, ein klinisches Befundkorrelat ergebe sich nicht. Aus orthopädischer
Sicht sei eine Gewichtsreduktion anzuordnen. Aufgrund der stattgehabten
Implantation künstlicher Hüftgelenke beidseits und der Schultergelenkspa-
thologie rechts sei die Arbeitsfähigkeit der Versicherten aus orthopädischer
Sicht dauerhaft qualitativ limitiert: Leistbar seien nur noch körperlich
leichte, überwiegend im Sitzen zu verrichtende Arbeiten, ohne häufige
Armhalteposition oberhalb der Horizontalen. Hierfür bestehe aus orthopä-
discher Sicht sicher eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Pensum und Rende-
ment 100 %). Diese Einschätzung decke sich mit der letzten aktenkundi-
gen Bewertung auf dem orthopädischen Fachgebiet (mit Verweis auf den
RAD-Arzt, Dr. med. H._______, Physikalische Medizin und Rehabilitation,
Einschätzung vom 18. Januar 2017, act. 157 [act. 191, S. 24-32]).
4.4.5 Dr. med. U._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
hielt im psychiatrischen Teilgutachten fest, dass die Versicherte vorrangig
C-7364/2018
Seite 16
ein Schmerzsyndrom mit stärksten lumbalen- und Schulterschmerzen so-
wie weitere vegetative Beeinträchtigungen berichte. Weiter komme ver-
mehrte Reizbarkeit, affektive Irritabilität, Freud-, Lust- und Antriebslosig-
keit, eine Grübelneigung, Zukunftsängste insbesondere Unruhe, Anspan-
nung sowie weitere kognitive und vegetative Beeinträchtigungen zum Vor-
trag. Im AMDP-konform erhobenen Befund seien ein dysphorischer Affekt,
Unruhe, Anspannung und eine leichte Antriebshemmung zu objektivieren.
Die Versicherte berichte eine Zunahme von Reizbarkeit und Unruhe seit
der Verordnung des Antidepressivums Ecitalopram, sodass hier eine uner-
wünschte Arzneimittelwirkung als Ursache für das leichtgradig subsyndro-
mal hypoman gefärbte Syndrom zu erwägen sei, zumal ein eindeutiger bi-
polarer Verlauf in der Vergangenheit anamnestisch nicht herauszuarbeiten
sei. Die Spiegelbestimmung des Medikaments spreche jedoch nicht für
eine ausreichend dosierte Einnahme (mit Verweis auf den Laborbefund,
act. 191, S. 53). Notwendig sei zunächst eine stationär beginnende psychi-
atrisch-psychotherapeutische Behandlung. Dabei solle vorrangig auch
eine Ordnung der Medikation angestrebt und ambulant fortgesetzt werden.
Hierunter sei innerhalb von ca. zwei Monaten eine Stabilisierung und Wie-
dererlangung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Die Behandlungsoptionen
seien also nicht ausgeschöpft und somit auch keine invalidisierende psy-
chiatrische Erkrankung zu attestieren, zumal depressive Syndrome unter
leitliniengerechter Therapie regelhaft besserbar seien. Hinweise für eine
eigenständige Angsterkrankung, Zwangserkrankung, Traumafolgen wür-
den nicht vorliegen, die entsprechenden ICD-10 Kriterien würden fehlen.
Auch eine somatoforme Schmerzstörung sei nicht ICD-10-konform zu di-
agnostizieren, da ein den Beschwerden zugrundeliegender erheblicher un-
bewältigter seelischer oder psychosozialer Konflikt anamnestisch nicht
herauszuarbeiten und eine mit der Depression assoziierte Symptomatik
naheliegender sei (act. 191, S. 32-38).
4.4.6 In ihrer Konsensbeurteilung wurden die in den Teilgutachten gestell-
ten Diagnosen wiederholt und hinsichtlich der Arbeits- und Leistungsfähig-
keit zusammenfassend ausgeführt, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten
sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie jedweder vergleichbaren Tä-
tigkeit oder auch einer anderen, körperlich leichten, wechselbelastend oder
überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts
als nicht dauerhaft limitiert anzusehen. Die orthopädischen und neurologi-
schen Befunde würden eine dauerhafte qualitative Einschränkung bedin-
gen (Begrenzung auf körperlich leichte Arbeiten). Das mögliche CRPS sei
C-7364/2018
Seite 17
ebenfalls durch eine Therapieanpassung, wie auch das vorliegende de-
pressive Syndrom durch eine leitliniengerechte Therapie-Optimierung bes-
serbar (act. 191, S. 38).
4.4.7 In Bezug auf die festgestellten Gesundheitsschäden führten die Gut-
achter in Beantwortung der Fragen der Vorinstanz eine Indikatorenprüfung
durch. Es bestehe eine aktuell entgleiste arterielle Hypertonie, eine Adipo-
sitas Grad I, Hüft-Totalendoprothesen beidseits, Bullae im Bereich der Dig.
II bis IV linker Fuss, DD medikamentös toxisch, ein postthrombotisches
Symptom rechter Unterschenkel (Status nach dreimaliger tiefer Ve-
nenthrombose [TVT]), eine Läsion des Nervus peronaeus rechts (periope-
rativ 2013) mit einem möglichen assoziierten regionalen Schmerzsyndrom,
ein Opioid-Fehlgebrauch, eine Bursitis subacromialis und transmurale
Ruptur der Supraspinatussehne rechts sowie eine mittelgradige depres-
sive Episode (F32.1). Die orthopädischen und neurologischen Befunde
würden eine dauerhafte Begrenzung der Arbeitsfähigkeit auf körperlich
leichte Tätigkeiten (überwiegend sitzend oder wechselbelastend ausgeübt)
bedingen. Für ein Suchtleiden bestehe kein Anhalt. Es sei jedoch eine po-
tentiell suchtinduzierende Opioid-Medikation erfolgt, welche revidiert wer-
den sollte. Die Biographie und die weitere psychiatrische Exploration wür-
den keinen Anhalt für eine in Kindheit und Jugend beginnende, psychische
und das Verhalten mit negativen sozialen Folgen störende Auffälligkeit er-
geben. Anamnestisch bestehe eine erhaltene Selbstständigkeit, Selbstver-
sorgung, soziale Integration und Aktivität. Die Ressourcen für eine Arbeits-
tätigkeit seien also gegeben. Bezüglich der Anamneseerhebung wird auf
die einzelnen Teilgutachten verwiesen (vgl. S. 14-17; 20; 24-26; 32-35).
Nichtmedizinische Berichte mit eigenen objektiven Beobachtungen würden
nicht vorliegen. Soziale Belastungen mit negativen funktionellen Folgen
seien nicht zu erkennen. Es würden auch keine Wechselwirkungen zwi-
schen den verschiedenen erhobenen Diagnosen in Bezug auf die funktio-
nellen Auswirkungen in allen Lebensbereichen bestehen. Bezugnehmend
auf die bisherige Therapie empfahlen die Gutachter eine Blutdruckeinstel-
lung, eine Gewichtsreduktion, eine Revision der Opioid-Medikation und
eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung. Die Mitwirkung der
Versicherten sei dabei medizinisch gut zumutbar, stehe in ihrem Gesund-
heitsinteresse und dürfe auch als Mass des subjektiven Leidensdrucks ver-
standen werden. Eingliederungsbemühungen seien nicht ersichtlich, wobei
die erhobenen objektiven Befunde mit einer Eingliederung vereinbar seien.
C-7364/2018
Seite 18
In der Konsistenzprüfung hielten die Gutachter fest, das Labor spreche für
eine nicht suffiziente Medikation (niedrige Spiegel) im Sinne einer Unter-
dosierung und/oder mangelhaften Compliance. Auch hätten sich Anhalts-
punkte für eine Aggravation ergeben. So bestünden Diskrepanzen zwi-
schen den objektiven Zeichen einer fehlenden Inaktivitätshypotrophie und
den dargebotenen Bewegungseinschränkungen sowie ein fehlender kon-
sistent schmerzgeplagter Eindruck. Die Indikatoren würden für eine erhal-
tene Alltagsselbstständigkeit und Selbstversorgung sprechen. Die Res-
sourcen für eine Besserung und Arbeitstätigkeit seien also als gegeben an-
zusehen. Die erhobenen objektiven Befunde würden keinen Anhalt für eine
Limitation von Willensbildung und Einsichtsfähigkeit ergeben. Demnach sei
die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in der zuletzt ausgeübten sowie jed-
weder vergleichbaren Tätigkeit oder auch einer anderen, körperlich leich-
ten, wechselbelasteten oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit
des allgemeinen Arbeitsmarkts nicht als dauerhaft limitiert anzusehen. Die
orthopädischen und neurologischen Befunde bedingten eine dauerhafte
qualitative Einschränkung (Begrenzung auf körperlich leichte Arbeiten),
das mögliche CRPS sei durch eine Therapieanpassung besserbar. Das
vorliegende depressive Syndrom sei ebenfalls durch eine leitliniengerechte
Optimierung besserbar, per Mitte Juni 2018 sei so eine schrittweise Ein-
gliederbarkeit zu erwarten (Arbeitsfähigkeit 50 % per Mitte Juni 2018,
100 % per Mitte Juli 2018). Aktenkundig sei eine depressive Störung seit
Mitte 2014 angegeben und die orthopädisch und neurologisch begründete
qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei seit 2013 belegt. Das de-
pressive Syndrom werde auch vorangehend keine dauerhafte Arbeitsfähig-
keit begründet haben, zumal Hinweise auf eine schwache Therapieadhä-
renz vorlägen. Die bisherigen aktenkundigen Bewertungen fussten auf ei-
ner Zusammenziehung von somatischen und psychiatrischen Aspekten,
wobei aus Sicht der Gutachter die somatischen Einschränkungen lediglich
qualitativ limitieren wirkten und in der angestammten/letzten sowie in ver-
gleichbaren Tätigkeiten nicht erheblich zum Tragen kommen könnten. Die
psychiatrische Gesundheitsstörung sei dabei nicht derart ausgeprägt und
auch bislang nicht ausreichend behandelt, dass sich hieraus eine dauer-
hafte Einschränkung ableiten liesse (oder hätte ableiten lassen), insofern
teilten die Gutachter die Vorbewertungen nicht (act. 191, S. 39-47).
4.4.8 Gestützt auf eine entsprechende Rückfrage der IV-Stelle nach dem
Beginn (Daten) der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in der ange-
passten Tätigkeit in Prozent sowie dem klinischen Verlauf der Krankheit
und der Arbeitsunfähigkeiten bis zur Begutachtung (act. 215) hielten die
D._______-Gutachter mit erläuternder Stellungnahme vom 26. Juli 2018
C-7364/2018
Seite 19
fest, dass eine invalidisierende Gesundheitsstörung mit Einfluss auf die Ar-
beitsfähigkeit bzw. eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten bzw. einer
angepassten Tätigkeit im Sinne der Definition der Invalidenversicherung
(dauerhafte, durch zumutbare therapeutische Massnahmen nicht besser-
bare Gesundheitsstörung mit minderndem Effekt auf die Arbeitsfähigkeit in
der angestammten oder einer angepassten Tätigkeit) mithin weder pro-
noch retrospektiv attestiert sei (act. 224).
4.5 Nach Zustellung des Gutachtens an den Hausarzt der Beschwerdefüh-
rerin gelangten im Weiteren folgende, bisher der IVSTA nicht vorliegende,
medizinische Berichte zu den Akten (in chronologischer Reihenfolge):
4.5.1 Im vorläufigen Entlassungsbericht der Klinik für Psychiatrie, Psycho-
therapie und Psychosomatik in der V._______-Klinik (…) vom 10. Juli 2017
diagnostizierten Prof. Dr. med. W._______, Dr. X._______ und Y._______,
Assistenzarzt, (Facharzttitel jeweils unbekannt), eine rezidivierende de-
pressive Störung (F33.2; gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische
Symptome), eine andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem
Schmerzsyndrom (F62.80) sowie einen Tinnitus aurium (H93.1). Bei der
Aufnahme habe sich ein Summenscore von 48 beim Beck Depressionsin-
ventar (BD II) ergeben (9-13 minimale, 14-19 leichte, 20-28 mittelschwere,
29-63 Punkte schwere Depression). Die behandelnden Ärzte führten dabei
aus, die Versicherte habe sich mit dem Gesamtsetting unzufrieden gezeigt
und es habe sich kein Konsens zur Teilnahme am Therapieprogramm fin-
den können, sodass die Beschwerdeführerin die stationäre Behandlung
auf eigenen Wunsch abgebrochen habe. Aus diesem Grund sei eine er-
neute Bearbeitung des BD II nicht erhältlich (act. 207).
4.5.2 Dem Arztbrief vom 17. Juli 2017 der Klinik Z._______, Psychosoma-
tische und Psychotherapeutische Abteilung, unterzeichnet von
Aa._______, Dipl. Psychologin, Bb._______, Facharzt Psychosomatische
Medizin und Psychotherapie, Psychoanalyse, und Prof. Dr. Cc._______,
Fachärztin Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie Psycho-
therapie und Psychoanalytikerin (DGPT), ist zu entnehmen, dass eine vor-
stationäre Diagnostik durchgeführt wurde. Dabei wurden eine schwere de-
pressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) sowie ein Ver-
dacht auf eine chronische Schmerzstörung (F45.41) diagnostiziert. Ange-
sichts des aktuell laufenden Rentenverfahrens sei eine stationäre psycho-
somatische-psychotherapeutische Behandlung zum aktuellen Zeitpunkt
nicht sinnvoll und es wurde der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer
ambulanten Psychotherapie empfohlen (act. 208).
C-7364/2018
Seite 20
4.5.3 Dd._______, Facharzttitel unbekannt, stellte mit Schreiben vom
31. August 2017 (act. 206) die Diagnose einer depressiven Episode
(F32.2) und hielt fest, dass bei der Beschwerdeführerin seit längerem eine
depressive Symptomatik bestehe. Es bestehe zudem eine massive
Schmerzsymptomatik, bei erfolgter Einstellung auf Oxycodon und Prega-
balin. Er empfahl die Fortführung der Medikation sowie zur Stimmungsauf-
hellung und Antriebsförderung die Einnahme von Ecitalopram (act. 206).
4.5.4 Dr. med. Ee._______, Facharzt für Innere Medizin/Rheumatologie,
hielt am 4. September 2017 fest, dass sich derzeit keine sicheren Hinweise
für eine entzündliche-rheumatologische Grunderkrankung ergeben wür-
den. Ein typisches Fibomyalgiesyndrom würde nicht vorliegen, jedoch im
Bereich der rechten Schulter sehr wahrscheinlich ein Impingementsyn-
drom. Am Unterschenkel rechts bestehe sehr wahrscheinlich ein schweres
komplexes regionales Schmerzsyndrom (CRPS). Es seien eine schmerz-
therapeutische Weiterbetreuung sowie bezüglich der Schulter eine ortho-
pädische Weiterbetreuung notwendig. Laborchemisch auffällig sei das
deutlich erniedrigte Ferritin. Bei noch normalem Hämoglobin-Wert sei eine
Eisensubstitution und der Ausschluss einer gastrointestalen Blutung unter
Therapie mit Ibuprofen notwendig (act. 212).
4.5.5 Dr. med. Ff._______, Facharzttitel unbekannt, diagnostizierte am
29. Dezember 2017 Perniones und empfahl eine ergänzende Gefässdiag-
nostik zum Ausschluss einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit
(pAVK [act. 210]).
4.6 In ihrer kurzen Stellungnahme vom 3. Oktober 2018 anlässlich der in-
terdisziplinären Fallbesprechung zwischen der Sachbearbeitung, dem
RAD sowie dem Rechtsdienst stuften Dr. E._______, Fachärztin Allge-
meine Medizin FMH, physikalische Medizin und Rehabilitation FMH und
zertifizierte Medizinerin SIM, und Dr. F._______, Facharzt Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, die Leistungsbeurteilung der D._______-Gutachter
als stichhaltig ein (act. 226).
4.7 Nach Einsicht in die beschwerdeweise von der Beschwerdeführerin
eingereichten medizinischen Dokumente (Medikamentenplan vom 22. De-
zember 2018, ausgedruckt von Dr. med. Gg._______ [Beilage zu BVGer
act. 1] sowie Laborbefunde vom 8. Februar 2019 und vom 12. März 2019
[Beilagen 1 und 2 zu BVGer act. 9]) bestätigte die RAD-Ärztin Dr.
Hh._______, Fachärztin Innere Medizin FMH, am 8. April 2019 die im Gut-
achen D._______ getroffenen Feststellungen. Es habe für körperlich
C-7364/2018
Seite 21
leichte Erwerbstätigkeiten, wie die angestammte Tätigkeit als Finanzche-
fin, aus somatischen Gründen nie eine signifikante Arbeitsunfähigkeit be-
standen. Frühere orthopädische Einschätzungen (von Dr. L._______ bzw.
des RAD) würden durch das Gutachten als unzutreffend widerlegt. So
seien in den damaligen Beurteilungen auch nicht medizinische Gesichts-
punkte (Stress, Arbeitsüberlastung) einbezogen worden. Wenn im Gutach-
ten für einen Monat zunächst nur eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 %
genannt werde, so sei dies lediglich aufgrund der langen Absenz vom Ar-
beitsmarkt erfolgt und nicht aufgrund funktioneller Leistungseinschränkun-
gen. Bezüglich der im Gutachten getroffenen Feststellungen hinsichtlich
des Medikamentenspiegels sei festzustellen, dass die Schmerzmedikation
bei Bedarf erhöht werden könnte. Die beschwerdeweise eingereichten Ak-
ten stellten hingegen aus Sicht des RAD keinen Anlass dar, von der bishe-
rigen Leistungsbeurteilung – gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten
vom 9. Mai 2018 – abzuweichen (Beilage 2 zu BVGer act. 12)
4.8 Die Beschwerdeführerin reichte replikweise eine Medikamentenüber-
sicht vom 15. Mai 2019 (Beilage 3 zu BVGer act. 14) sowie nachfolgende
medizinische Unterlagen ein:
4.8.1 Der Beleg der notfallmässigen Überweisung ihres Hausarztes,
Dr. med. I._______, aufgrund eines chronischen Schmerzsyndroms sowie
einer depressiven Reaktion in das Bezirksklinikum J._______, Zentrum für
Allgemeinpsychiatrie und Psychosomatik der Klinik und Poliklinik für Psy-
chiatrie und Psychotherapie (Beilage 1 zu BVGer act. 14).
4.8.2 Dr. med. Jj._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
und Dr. med. Kk._______, Assistenzärztin, des Bezirksklinikums
J._______, Zentrum für Allgemeinpsychiatrie und Psychosomatik der Klinik
und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Mai 2019 attes-
tierten eine rezidivierende depressive Erkrankung, aktuell mit einer schwe-
ren Episode ohne psychotische Symptome, sowie eine andauernde Per-
sönlichkeitsveränderung im Rahmen einer chronischen Schmerzstörung.
Die Versicherte würde sich seit dem 9. April 2019 stationär in Behandlung
befinden (Beilage 2 zu BVGer act. 14).
4.9 Mit Stellungnahme vom 12. Juni 2019 hielt der RAD-Arzt Dr.
Ll._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM, Vertrauensarzt SGV/SSMC, fest, dass es
sich bei der eingereichten Medikamentenübersicht vom 15. Mai 2019 um
C-7364/2018
Seite 22
eine typische Verordnung für chronische Schmerzen handle. Das trizykli-
sche Antidepressivum werde typischerweise zur Distanzierung von den
Schmerzen eingenommen. Es sei das einzige psychiatrische Medikament,
das dauernd von der Versicherten eingenommen werde. Im Rahmen der
anderen Schmerzmedikation könne aus der Verschreibung dieses Medika-
ments nicht auf eine Depression geschlossen werden. Das andere psychi-
atrische Medikament (Quentiax) sei ein Neuroleptikum, welches hier zur
Beruhigung eingesetzt werde. Es könne aus dieser Medikamentenliste
nicht auf eine psychiatrische Störung geschlossen werden. Das ärztliche
Attest vom 9. Mai 2019 sei einerseits nicht nachvollziehbar und anderer-
seits seien fünf Zeilen, welche eine andere Sichtweise desselben Zustands
darstellten, nicht geeignet, ein ausführliches Gutachten in Frage zu stellen.
Im dritten Dokument würden zwei Diagnosen ohne ICD-10 Codierung ge-
nannt, welche bereits bekannt seien. Insgesamt lasse sich aufgrund dieser
Dokumente nicht auf eine Veränderung des Gesundheitszustands oder auf
eine andere Beurteilung schliessen (Beilage 2 zu BVGer act. 16).
4.10 Aus dem endgültigen Entlassungsbrief des Bezirksklinikums
J._______, Zentrum für Allgemeinpsychiatrie und Psychosomatik der Klinik
und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Juli 2019, unter-
zeichnet von Prof. Dr. med. Mm._______, Facharzt für Psychiatrie, sowie
Dr. med. Jj._______ lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:
– rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychoti-
sche Symptome (F33.2)
– Andauernde Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom
(F62.80)
– Vorhandensein Hüft-TEP bei Koxarthrose (Z96.64)
– Tinnitus aurium (H93.1)
– Bandscheibenschaden, nicht näher bezeichnet (51.9 [Anm.: wohl M51.9])
– Adipositas durch übermässige Kalorienzufuhr: Adipositas Grad II (WHO) bei Pati-
enten von 18 Jahren und älter (E66.01)
– Vitamin D-Mangel, nicht näher bezeichnet (E55.9)
– Mangel Vitamin B-Komplex sonstige (E53.8)
– Chronische Schmerzen (R52.2)
Die Beschwerdeführerin sei auf hausärztliche Einweisung zur Behandlung
einer reaktiven schweren depressiven Symptomatik im Rahmen einer
chronischen Schmerzstörung aufgenommen worden. Klinisch habe sich
bei der Aufnahme eine deutlich zum depressiven Pol verschobene Stim-
mungslage mit affektiver Instabilität, psychomotorischer Verlangsamung
C-7364/2018
Seite 23
und Grübelneigung gezeigt. Es sei nach erfolgter Umstellung auf Amitrip-
tylin (zuletzt 100 mg/die) zu einer Stabilisierung der Stimmungslage ge-
kommen. Der Versuch einer Opiatreduktion habe aufgrund einer Schmerz-
zunahme abgebrochen werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe
wiederholt Ibuprofendosen benötigt, die über der Höchstmenge gelegen
hätten. Man habe sich zu einer Umstellung der Opiatmedikation auf
Fentanyl in Pflasterform entschieden (aufdosiert bis 50 µg/h), wovon die
Versicherte deutlich profitiert habe. Man habe zudem die Anbindung an
eine Schmerzklinik empfohlen, um welche sich die Patientin selbstständig
kümmern möchte. Die Versicherte habe sich zudem entschieden, zur Be-
wältigung der heftigen emotionalen Reaktionen eine ambulante tiefenpsy-
chologische Therapie zu beginnen. Am 29. Mai 2019 habe sie in gebesser-
tem Zustand nach Hause entlassen werden können (Beilage 1 zu BVGer
act. 19).
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die polydisziplinäre D._______-Expertise
vom 9. Mai 2018 grundsätzlich die an den Beweiswert eines ärztlichen Gut-
achtens gestellten Kriterien erfüllt. Sie ist für die streitigen Belange umfas-
send, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten
Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
und steht mit den Teilgutachten in Übereinstimmung. Zudem erfolgte die
Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in
Einklang mit der neu geltenden Rechtslage nach Massgabe der im Regel-
fall heranzuziehenden Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281
(vgl. E. 3.1.1 f.). Schliesslich ist das D._______-Gutachten auch in der Dar-
legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation an sich einleuchtend und in den Schlussfolgerungen
begründet, so dass darauf dem Grundsatz nach abgestellt werden kann.
Damit kann es jedoch nicht sein Bewenden haben. Vielmehr hat die Vo-
rinstanz aufgrund der nachfolgenden Erwägungen die gutachterlichen Aus-
führungen erneut teilweise klarstellen, präzisieren und ergänzen zu lassen
(vgl. hierzu bspw. Urteil des BGer 9C_646/2010 vom 23. Februar 2011
E. 4; vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 49 S. 151, 9C_85/2009 E. 3.5). Insofern
erweist sich der medizinische Sachverhalt und dessen Auswirkungen auf
die Arbeits- und Leistungsfähigkeit als noch nicht vollständig rechtsgenüg-
lich abgeklärt (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/bb), und es kann bei dieser Sach-
lage – wie oben erwähnt – nicht auf weitere Abklärungen verzichtet werden
(vgl. zum Verzicht auf solche resp. zur antizipierten Beweiswürdigung vgl.
BGE 136 I 229 E. 5.3; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8
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Seite 24
S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11 E. 4.2.1; vgl. zum Ganzen Urteil des
BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen). Dazu, was folgt:
5.2
5.2.1 In somatischer Hinsicht wird im internistischen Teilgutachten festge-
halten, dass sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen
lasse. Auf internistischem Gebiet empfiehlt die Gutachterin eine Blutdruck-
kontrolle/Einstellung, eine Gewichtsreduktion und ein Sistieren des Niko-
tinkonsums. Gemäss Einschätzung des neurologischen Gutachters lässt
der erhobene Befund eine überwiegend sitzende oder körperlich leichte,
wechselbelastete Tätigkeit zu, wofür auch die anamnestisch erhaltene
Selbstständigkeit und Selbstversorgung spreche. Dabei führt er aus, dass
betreffend ein mögliches komplexes regionales Schmerzsyndrom keine
suffiziente bzw. keine ausgeschöpfte spezifische Medikation bestehe.
Dr. G._______ hält fest, dass auch aus orthopädischer Sicht eine Ge-
wichtsreduktion anzuraten sei. Er legt dar, dass aufgrund der Implantation
künstlicher Hüftgelenke beidseits und der Schultergelenkspathologie
rechts die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin dauerhaft qualitativ li-
mitiert sei: es seien nur noch körperlich leichte, überwiegend im Sitzen zu
verrichtende Arbeiten, ohne häufige Armhaltepositionen oberhalb der Ho-
rizontalen leistbar. Hierfür bestehe aus orthopädischer Sicht eine Arbeits-
fähigkeit von 100 %. Die Gutachter halten sodann konsensual fest, dass
die orthopädisch und neurologisch begründete qualitative Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit seit 2013 aktenkundig belegt sei. Die bisherigen akten-
kundigen Bewertungen würden auf einer Zusammenziehung von somati-
schen und psychiatrischen Aspekten fussen, wobei aus Sicht der Gutach-
ter die somatischen Einschränkungen lediglich qualitativ limitierend wirkten
und in der angestammten/letzten sowie vergleichbaren Tätigkeiten nicht
erheblich zum Tragen kommen könnten. Dieser Schluss ist nicht ohne Wei-
teres nachvollziehbar, versäumen es die Gutachter doch, sich vertieft mit
der angestammten/letzten Tätigkeit der Beschwerdeführerin auseinander
zu setzten. Zudem erweisen sich die getätigten Ausführungen zumindest
teilweise als widersprüchlich: So hielt die internistische Gutachterin Dr.
S._______ in ihrer sozialen Anamnese fest, die Beschwerdeführerin habe
«aufgrund der zunehmenden Arbeitsbelastung und der körperlichen Be-
schwerden […] im August 2013 selbst gekündigt» (act. 191, S. 16), wäh-
rend der orthopädische Gutachter, Dr. G._______, ausführte die Versi-
cherte habe ihre Kündigung im August 2013 erhalten (act. 191, S. 26).
5.2.2 Auch in Bezug auf die psychiatrische Diagnose der mittelgradigen
depressiven Episode (F32.1) haben die Gutachter keine Einschränkung
C-7364/2018
Seite 25
berücksichtigt. Gleichzeitig erachtet der begutachtende Arzt der
D._______, Dr. med. U._______, zunächst eine stationär beginnende psy-
chiatrisch-psychotherapeutische Behandlung als notwendig, wobei vorran-
gig auch eine Ordnung der Medikation angestrebt und ambulant fortgesetzt
werden sollte. Der Gutachter kam zum Schluss, dass vorliegend die Be-
handlungsoptionen nicht ausgeschöpft seien und somit auch keine invali-
disierende psychische Erkrankung zu attestieren ist, zumal ein depressives
Syndrom unter leitliniengerechter Therapie regelhaft besserbar sei. Die
mangelhafte Inanspruchnahme von psychiatrischen respektive psychothe-
rapeutischen und schmerzlindernden Therapien kann zwar unter Umstän-
den als Indiz dafür gewertet werden, dass die Beschwerden kein erheblich
leistungsminderndes Ausmass erreicht haben. Diese ist mithin insoweit re-
levant, als der Verlauf und der Ausgang der Therapien weiterhin wichtige
Schweregradindikatoren bleiben (BGE 143 V 409 E. 4.4 und 4.5.2). Der
Verzicht auf konsequente und systematische Therapien rechtfertigt für sich
allein jedoch noch nicht den Schluss auf eine fehlende Invalidisierung.
Ebenfalls als unklar erweist sich, inwiefern es der Versicherten bei Inan-
spruchnahme der indizierten stationären psychiatrisch-psychotherapeuti-
sche Behandlung zumutbar ist, einer rentenausschliessenden Erwerbstä-
tigkeit nachzugehen.
5.2.3 In Bezug auf den Aspekt der Komorbiditäten fordert die neue Recht-
sprechung eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen
Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden krankheitswerti-
gen Störungen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Selbst wenn die Annahme des
psychiatrischen Gutachters zutreffen sollte, dass die mittelgradige Depres-
sion für sich allein keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hat, so
schliesst dies nicht aus, dass diese zusammen mit anderen Befunden, wie
insbesondere der Schmerzproblematik, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt
(BGE 143 V 418 E. 5.1 und 8.1). Vorliegend haben die Gutachter nicht ab-
schliessend geklärt, inwiefern zwischen den somatischen und den psychi-
atrischen Diagnosen Wechselwirkungen bestehen (vgl. dazu auch Urteil
des BVGer C-1582/2016 vom 11. September 2017 E. 4.2.4). Die pauschale
Antwort der Gutachter, es bestünden zwischen den verschiedenen erho-
benen Diagnosen in Bezug auf ihre funktionellen Auswirkungen keine
Wechselwirkung (act. 191, S. 42), wird in keiner Weise begründet und ist
demnach nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang wird insbeson-
dere auch eine tiefergehende Exploration der Opioidbehandlung resp. des
diagnostizierten Opioid-Fehlgebrauchs (vgl. act. 191, S. 23, 37 und 42) im
Gutachten vermisst.
C-7364/2018
Seite 26
5.2.4
5.2.4.1 Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig dann kein versicherter
Gesundheitsschaden vor, wenn die Leistungseinschränkung auf Aggrava-
tion oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu,
wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen
oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese
besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisie-
rung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in
Anspruch genommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den
Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschrän-
kungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch
weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutli-
chendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1). Dies galt auch bereits
vor der Einführung der Indikatorenrechtsprechung gemäss BGE 141 V 281
und BGE 143 V 418, welche Aggravation zu den sogenannten Ausschluss-
gründen zählt.
5.2.4.2 Vorliegend wird im Gutachten mehrfach erwähnt, dass Anhalts-
punkte für eine Aggravation vorliegen würden (vgl. beispielsweise act. 191,
S. 31, 38, 43). So würden Diskrepanzen zwischen den objektiven Zeichen
einer fehlenden Inaktivitätshypotropie und den dargebotenen Bewegungs-
einschränkungen sowie ein konsistenter schmerzgeplagter Eindruck feh-
len. Widersprüche (unter anderem zwischen der Aktenlage und dem klini-
schen Befund, zwischen den Beschwerden und dem klinischen Befund,
zwischen dem Befund und den Ergebnissen von Zusatzuntersuchungen)
sind offen zu legen und so weit wie möglich zu klären. Dazu gehören ins-
besondere auch die Berücksichtigung dynamischer Prozesse im Krank-
heitsverlauf psychischer Störungen und die Kontextabhängigkeit von Be-
funden. Das Gutachten der D._______ lässt jedoch weitergehende, erklä-
rende Ausführungen vermissen. So steht die Äusserung betreffend Anhalt-
punkte für eine Aggravation denn auch im Widerspruch zum festgestellten
Behandlungsbedürfnis und einer Optimierung der Medikation (sowohl aus
somatischer, wie auch psychiatrischer Sicht), dürfte doch bei Vorliegen ei-
ner Aggravation vielmehr ein Ausschleichen angezeigt sein.
5.2.5 Schliesslich sind die Fragen nach Umfang und Dauer der zumutba-
ren Arbeits- und Leistungsfähigkeit für den Zeitraum von Mai 2014 (mut-
masslicher Beginn der gesetzlichen einjährigen Wartezeit; vgl. act. 5, 99)
bis zur Erstellung der polydisziplinären D._______-Expertise am 9. Mai
2018 weiterhin nicht rechtsgenüglich geklärt. Gemäss psychiatrischer Be-
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Seite 27
urteilung ist zunächst eine stationär beginnende psychiatrisch-psychothe-
rapeutische Behandlung notwendig. Zudem soll vorrangig auch eine Ord-
nung der Medikation (Etablierung einer suffizienten antidepressiven Medi-
kation, Abbau des Opioids) angestrebt und ambulant fortgesetzt werden,
wobei hierunter innert zwei Monaten eine Stabilisierung und Wiedererlan-
gung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten sei (act. 191, S. 37). Gerade im Zu-
sammenhang mit den übrigen Akten (vgl. E. 4.5, 4.8 und 4.10 hiervor), wel-
che ebenfalls eine depressive Störung diagnostizieren, scheint eine Wie-
dererlangung der Arbeitsfähigkeit in einem Zeitraum von zwei Monaten
fraglich. Im Weiteren bleibt unklar, ob dieser Zeitraum tatsächlich nur der
Angewöhnung in den Arbeitsmarkt dienen soll, wie dies die RAD-Ärztin,
Dr. Hh._______, in ihrer Stellungnahme vom 8. April 2019 (Beilage 2 zu
BVGer act. 12) geltend machte. Dies scheint zwar auf den ersten Blick
plausibel, entbehrt bei genauerer Betrachtung jedoch einer im D._______-
Gutachten verankerten Grundlage. So äussern sich die Gutachter gerade
nicht zu dieser Frage. Es bleibt vielmehr unklar, ob sich diese 50 %-ige
Arbeitsunfähigkeit tatsächlich auf die Abwesenheit der Beschwerdeführerin
vom Arbeitsmarkt bezieht oder ob vielmehr aufgrund des Wortlauts des
Gutachtens – entgegen der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter
(act. 224) – von einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdefüh-
rerin im Umfang von 50 % auszugehen ist, welche jedoch aufgrund nicht
ausgeschöpfter Therapieoptionen besserbar scheint, wobei diesfalls unge-
klärt bleibt, ab wann eine solche Arbeitsunfähigkeit bestanden haben soll.
5.3 Folglich hat die Vorinstanz – obwohl retrospektive Beurteilungen der
Arbeitsunfähigkeit schwierig sind und entsprechende Begutachtungen er-
höhten Ansprüchen genügen müssen (vgl. hierzu Urteil des BVGer
C-1421/2013 vom 29. September 2014 E. 3.4.2 mit Hinweis) – bei den Ex-
perten des internistischen, neurologischen, orthopädischen und psychiatri-
schen Fachgebiets unter Beilage sämtlicher ärztlicher Berichte aus dem In-
und Ausland um eine entsprechende Klarstellung und Präzisierung zu er-
suchen. Dabei haben die Experten die retrospektive Arbeitsfähigkeitsbeur-
teilung zusätzlich auch interdisziplinär festzulegen. Nach Würdigung der
entsprechenden Gutachtensergänzung und -klarstellung hat die Vorinstanz
– sofern die Ergänzung und Klarstellung zur (nachträglichen) vollen Be-
weiskraft des D._______-Gutachtens vom 9. Mai 2018 führt – zusätzlich
eine Verlaufsbegutachtung bis zum Zeitpunkt der neu zu erlassenden Ver-
fügung in die Wege zu leiten. Sollte die Vorinstanz nach sorgfältiger Prü-
fung der ergänzten und präzisierten D._______-Expertise vom Mai 2018
jedoch zum Ergebnis gelangen, dass diese nach wie vor nicht voll beweis-
kräftig ist, hat sie ein ergänzendes polydisziplinäres Gutachten in Auftrag
C-7364/2018
Seite 28
zu geben. Nach Vorliegen der entsprechenden Abklärungsergebnisse hat
die Vorinstanz schliesslich allfällige (allenfalls auch befristete) Rentenan-
sprüche der Beschwerdeführerin ab Mai 2014 (Ablauf der einjährigen ge-
setzlichen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG) unter Berücksichti-
gung von Art. 29 Abs. 1 IVG mittels eines oder mehrerer Einkommensver-
gleiche zu prüfen und zu verfügen.
5.4
5.4.1 Die festgestellten Mängel werden zudem auch nicht durch die Stel-
lungnahmen des RAD kompensiert, zumal sich diese im Wesentlichen auf
eine Wiedergabe der Schlussfolgerungen im D._______-Gutachten be-
schränken (vgl. dazu Stellungnahme Dr. med. E._______ und Dr.
F._______ vom 3. Oktober 2018 [act. 226]; Stellungnahme von Dr. med.
Ll._______ vom 12. Juni 2019 [Beilage 2 zu BVGer act. 16]).
5.4.2 Dies gilt auch für die ausführliche Stellungnahme der RAD-Ärztin,
Dr. Hh._______, vom 8. April 2019 (Beilage 2 zu BVGer act. 12; vgl. bereits
E. 5.2.6 hiervor). So führt sie insbesondere betreffend die 50 %-ige Arbeits-
unfähigkeit, welche der ärztliche Dienst vor dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts angenommen hatte, aus, diese würde auf der orthopädi-
schen Beurteilung von Dr. L._______ basieren, welche über den Umfang
einer orthopädischen Expertise hinausgehe. Die D._______-Expertise dif-
feriere hingegen von der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr.
L._______ vom 15. März 2016 (vgl. act. 115). Dessen Bericht gehe von
einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von drei bis
sechs Stunden pro Tag aus, ohne jedoch die funktionellen Einschränkun-
gen auf orthopädischer Ebene zu quantifizieren. Dr. L._______ habe die
berufliche Tätigkeit auf der anamnestisch erhobenen Stundenbasis von 70
Stunden pro Arbeitswoche mit Stresssituationen und hoher Arbeitsbelas-
tung beurteilt, wobei er feststellte, dass es sich hauptsächlich um Büroar-
beit und einen kleinen Teil an externen Aufträgen gehandelt habe. Die or-
thopädische Beurteilung müsse die Tätigkeit der Versicherten auf Vollzeit-
basis von ca. 40 Stunden pro Woche (in der Schweiz) berücksichtigen und
ihre funktionellen Einschränkungen auf orthopädischer Ebene ermitteln.
Der von Dr. L._______ beschriebene und berücksichtigte Stress und die
hohe Überbelastung aufgrund des Arbeitsumfeldes betreffe nicht die ortho-
pädischen Einschränkungen. Diese Erläuterung der RAD-Ärztin lässt sich
aus dem Gutachten der D._______ gerade nicht ohne Weiteres ableiten,
da es an einer vertieften Auseinandersetzung mit der letzten Tätigkeit der
Beschwerdeführerin in grundlegender Hinsicht fehlt (vgl. E. 5.2.1 hiervor).
C-7364/2018
Seite 29
5.5 Hinsichtlich der im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens von der Be-
schwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Be-
richte, welche nach dem Datum der vorliegend angefochtenen Verfügung
vom 13. Dezember 2018 datiert sind (vgl. das Attest von Dr. I._______ vom
9. Mai 2019 [Beilage 1 zu BVGer act. 14], der Bericht des Bezirksklinikums
J._______ vom 9. Mai 2019 [Beilage 2 zu BVGer act. 14] sowie der end-
gültige Entlassungsbericht vom 9. Juli 2019 [Beilage 1 zu BVGer act. 19])
ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Gesetz-
mässigkeit der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2018 nach
dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlasses gegeben war, zu prüfen hat;
Tatsachen, die diesen Sachverhalt verändert haben, haben Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung zu bilden (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1
S. 140). Soweit die Beschwerdeführerin davon ausgeht, mit diesen ärztli-
chen Dokumenten eine seit dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom
13. Dezember 2018 eingetretene namhafte Verschlechterung des Gesund-
heitszustandes glaubhaft machen zu können, steht es ihr frei, sich erneut
mit einem Leistungsbegehren an die Invalidenversicherung zu wenden.
6.
Nach dem vorstehend Dargelegten erweist sich der rechtserhebliche Sach-
verhalt noch nicht vollständig und damit rechtsgenüglich abgeklärt und ge-
würdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG). Eine erneute Rückweisung
der Sache in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1
ATSG) an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung ist unter diesen Umstän-
den möglich, da sie in der notwendigen Klarstellung, Präzisierung und Er-
gänzung des D._______-Gutachtens begründet liegt (vgl. BGE 137 V 210
E. 4.4.1.4). Die Beschwerde vom 21. Dezember 2018 ist demnach insoweit
gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2018
aufzuheben ist und die Akten im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zur Durchführung weiterer Abklärungen und anschliessendem Erlass einer
neuen Verfügung zurückzuweisen sind.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da eine Rückweisung pra-
xisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 137
V 57 E. 2.1 m.H.), sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten
C-7364/2018
Seite 30
aufzuerlegen. Die mit Zwischenverfügung vom 20. März 2019 (BVGer act.
10) gewährte unentgeltliche Rechtspflege findet daher keine Anwendung.
Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
7.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine ver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschä-
digung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen)
C-7364/2018
Seite 31
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom
13. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und neu ver-
füge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Viktoria Helfenstein Rahel Schöb
C-7364/2018
Seite 32
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes-
gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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