Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-7370/2010
Urteil vom 24. Januar 2011
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien 1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführende,
beide vertreten durch lic. iur. Marcel Buttliger, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Ausdehnung kantonale Wegweisung.
C-7370/2010
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer), ein 1966
geborener türkischer Staatsangehöriger, im Jahr 1990 in die Schweiz
gelangte und ein Asylgesuch stellte, das im November 1992 rechtskräftig
abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer einen Monat später, im Dezember 1992, eine
17 Jahre ältere Schweizer Bürgerin, die Beschwerdeführerin 2
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) heiratete,
dass sich der Beschwerdeführer auf diese Weise nicht nur den weiteren
Aufenthalt sicherte, sondern im April 1997 als Ehegatte einer Schweizer
Bürgerin in den Genuss der erleichterten Einbürgerung kam (Art. 27 des
Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]),
dass die Ehe im Juni 1999 geschieden wurde, und der Beschwerdeführer
im Oktober 1999 eine Landsfrau heiratete, mit der er lange Jahre in einer
Imam-Ehe gelebt und mit der er vor und während der Ehe mit der
Beschwerdeführerin vier Kinder gezeugt hatte,
dass der Beschwerdeführer in der Folge erfolglos versuchte, seine
türkische Ehefrau und die vier gemeinsamen Kinder in die Schweiz
nachziehen zu lassen,
dass der geschilderte Sachverhalt das damalige Bundesamt für
Ausländerfragen (BFA, heute: BFM) veranlasste, vom Erschleichen der
erleichterten Einbürgerung auszugehen und diese in Anwendung von
Art. 41 BüG für nichtig zu erklären,
dass den dagegen eingereichten Rechtsmitteln kein Erfolg beschieden
war (Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements
[EJPD] vom 10. Februar 2003, Urteil des Bundesgerichts 5A.4/2003 vom
15. April 2003),
dass der Wohnsitzkanton Zürich dem Beschwerdeführer die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung verweigerte und seine Wegweisung vom
Kantonsgebiet anordnete (Verfügung der Migrationsbehörde vom 27.
Oktober 2003, bestätigt durch Beschluss des Regierungsrates des
Kantons Zürich vom 16. November 2005),
dass die Bundesbehörden die kantonale Wegweisung auf das ganze
Gebiet der Schweiz ausdehnten, und diese Verfügung auf Beschwerde
C-7370/2010
Seite 3
hin bestätigt wurde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-634/2006
vom 22. Februar 2007),
dass sich der Beschwerdeführer Anfang 2006 von seiner türkischen
Ehefrau scheiden liess, im Mai desselben Jahres die Beschwerdeführerin
ein zweites Mal heiratete und alsdann im Kanton Zürich um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihr ersuchte,
dass die kantonale Migrationsbehörde das Gesuch am 9. September
2006 abwies und die Wegweisung des Beschwerdeführers vom
Kantonsgebiet anordnete,
dass die Beschwerdeführenden dagegen ohne Erfolg nacheinander an
den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
schliesslich an das Bundesgericht gelangten (Urteil des Bundesgerichts
2C_787/2009 vom 20. April 2010),
dass die mit der Bewilligungssache befassten Verwaltungs- und
Justizbehörden von einer von den Beschwerdeführenden zum zweiten
Mal zum Schein geschlossenen Ehe ausgingen, die dem
Beschwerdeführer keine Ansprüche vermitteln kann,
dass die kantonale Migrationsbehörde dem Beschwerdeführer am
14. Mai 2010 eine neue Frist zur Ausreise aus dem Kanton bis zum
15. Juli 2010 setzte und gleichzeitig der Vorinstanz den Antrag auf
Ausdehnung der am 9. September 2006 verfügten Wegweisung
unterbreitete,
dass die Beschwerdeführenden am 28. Juni 2010 mit einem gegen die
Verfügung vom 9. September 2006 gerichteten Anpassungsgesuch an
die kantonale Migrationsbehörde gelangten, das sie mit seither
eingetretenen Veränderungen der Sach- und Rechtslage begründeten,
dass sie mit der Eingabe unter anderem beantragten, dem
Beschwerdeführer sei im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 41
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) die Niederlassungsbewilligung zu
erteilen,
dass die kantonale Migrationsbehörde mit Verfügung vom 14. Juli 2010
auf das Gesuch nicht eintrat und die Beschwerdeführenden darauf
hinwies, dass die Ausreisefrist unverändert gelte und mit einer allfälligen
C-7370/2010
Seite 4
Beschwerde keine Berechtigung einhergehe, sich über das Ende der
Ausreisefrist hinaus im Kanton aufzuhalten,
dass die Beschwerdeführenden dagegen bei der Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich einen Rekurs einlegten und für die Dauer des
Rechtsmittelverfahrens um Anordnung aufenthaltssichernder vorläufiger
Massnahmen ersuchten,
dass die Sicherheitsdirektion im Rahmen des bei ihr nach wie vor
hängigen Rechtsmittelverfahrens am 26. August 2010 eine
Zwischenverfügung erliess, mit der sie den Antrag auf Erlass von
aufenthaltssichernden vorsorglichen Massnahmen abwies,
dass die Beschwerdeführenden auch gegen diese Zwischenverfügung
vorgingen, diesmal mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, das seinerseits am 5. Oktober 2010 für das eigene
Verfahren vorsorgliche Massnahmen verweigerte und am 31. Dezember
2010 die Beschwerde abwies,
dass die Beschwerdeführenden schliesslich versuchten, die im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergangene Zwischenverfügung mit
subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
weiterzuziehen, damit jedoch scheiterten (Urteil des Bundesgerichts
2D_60/2010 vom 9. November 2010),
dass bereits am 8. September 2010 eine Verfügung der Vorinstanz
erging, mit der sie – nach Einholung einer Stellungnahme des
Beschwerdeführers – dem Antrag des Kantons entsprach und die
kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und das
Fürstentum Lichtenstein ausdehnte,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer anwies, das Land
unverzüglich zu verlassen, weil die vom Kanton gesetzte Ausreisefrist zu
jenem Zeitpunkt bereits seit mehreren Monaten abgelaufen war,
dass die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde vorsorglich die
aufschiebende Wirkung entzog,
dass die Beschwerdeführenden dagegen am 13. Oktober 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht Rechtsmittel einlegen liessen,
dass sie in der Sache die Aufhebung der vorgenannten Verfügung und
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers, eventualiter die
C-7370/2010
Seite 5
Aufhebung der vorgenannten Verfügung, die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers und eine Ausreisefrist von mindestens 24 Monaten
und schliesslich – ebenfalls eventualiter – die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung beantragten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung bzw. um Erlass von aufenthaltssichernden
vorsorglichen Massnahmen ersuchten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 1 .
November 2010 die verfahrensrechtlichen Anträge der
Beschwerdeführenden abwies,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember 2010
auf Abweisung der Beschwerde schliesst,
dass auf den weiteren Akteninhalt, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass Verfügungen des BFM über die Ausdehnung der kantonalen
Wegweisung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
unterliegen (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit
das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen
enthält (Art. 37 VGG; vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG),
dass die Ausgestaltung der Ausreisefrist mangels Verfügungseigenschaft
nicht zum Gegenstand einer Beschwerde gemacht werden kann (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-1872/2007 vom 20. September 2007
E. 1.2 mit Hinweisen),
dass sich die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung beantragt, mangels funktioneller
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig erweist
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-591/2006 vom 21. September
2009 E. 1.5 ),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren bei der Vorinstanz weder als
Partei teilgenommen hat, noch daran unverschuldeterweise gehindert war
C-7370/2010
Seite 6
(Art. 48 Bst. a VwVG), ihr somit mangels formeller Beschwer die
Beschwerdelegitimation fehlt,
dass der Beschwerdeführer im Gegensatz dazu zur Beschwerde
berechtigt ist, weshalb auf sein frist- und formgerecht eingereichtes
Rechtsmittel mit den oben erwähnten Einschränkungen eingetreten
werden kann (Art. 48 und 50 VwVG),
dass das der angefochtenen Verfügung zu Grunde liegende kantonale
Verfahren betr. Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung vor Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 eingeleitet
wurde,
dass daher die vorliegende Streitsache in materieller Hinsicht dem alten
Recht folgt (Art. 126 Abs. 1 AuG; vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts
C-984/2009 vom 22. Juli 2010 E. 3 mit Hinweisen),
dass diesbezüglich das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) und die
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228)
einschlägig sind,
dass aus der angefochtenen Verfügung hinreichend hervorgeht, von
welchen Gründen sich die Vorinstanz leiten liess, der Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch mangelhafte Begründung (Art.
35 Abs. 1 VwVG) deshalb nicht gefolgt werden kann,
dass die kantonale Behörde ihren negativen Bewilligungsentscheid mit
einer Wegweisung aus dem Kanton verbindet und das BFM diese
Wegweisung in der Regel auf das ganze Gebiet der Schweiz ausdehnt
(Art. 12 Abs. 3 ANAG, Art. 17 Abs. 2 ANAV),
dass die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung die Regelfolge
darstellt, von der nur abzuweichen ist, wenn dem Betroffenen aus
besonderen Gründen Gelegenheit gegeben werden soll, sich vom Inland
aus um eine Bewilligung in einem Drittkanton zu bemühen (Art. 17 Abs. 2
ANAV),
dass ein Abweichen von der Regelfolge ein hängiges
Bewilligungsverfahren in einem Drittkanton und das Einverständnis
dieses Drittkantons mit dem Aufenthalt der betroffenen ausländischen
Person während des Bewilligungsverfahrens voraussetzt (vgl. Urteil des
C-7370/2010
Seite 7
Bundesverwaltungsgerichts C-352/2008 vom 21. September 2010 E. 4.3
mit Hinweis),
dass ausländerrechtliche Folgeverfahren im Wegweisungskanton keine
analoge Regelung erfordern, weil sich dessen positiver
Bewilligungsentscheid – sei er vorsorglich oder definitiv – unmittelbar auf
den Bestand bzw. die Wirksamkeit der Ausdehnungsverfügung auswirkt,
ohne dass eine behördliche Umsetzung nötig wäre (vgl. statt vieler Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-2276/2007 vom 24. November 2007
E. 4.3),
dass andere Einwände, wie eine behauptete Fehlerhaftigkeit des
kantonalen Grundentscheides oder die Existenz überwiegender privater
Interessen an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz die Ausdehnung
nicht in Frage stellen,
dass Vorbringen, die solches zum Inhalt haben, zwingend in das
ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren eingebracht werden müssen
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-352/2008 vom 21. September
2010 E. 4.3 mit Hinweis),
dass dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton
Zürich rechtskräftig verweigert wurde (das Bundesgericht bezeichnete die
dagegen eingereichte Beschwerde in seinem Urteil vom 20. April 2010
als offensichtlich unbegründet),
dass der Beschwerdeführer in der Folge mit einem weiteren Gesuch um
eine ausländerrechtliche Regelung an die Zürcher Behörden gelangte,
ihm jedoch nicht gestattet wurde, den Ausgang des Verfahrens im Kanton
abzuwarten,
dass Gründe im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ANAV, die es rechtfertigen
würden, von der Regelfolge der Ausdehnung der kantonalen
Wegweisung abzusehen, ganz offensichtlich nicht gegeben sind,
dass die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung unter den gegebenen
Umständen zu bestätigen ist,
dass zu prüfen bleibt, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der
Wegweisung bestehen (Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG) und die Vorinstanz
deshalb gestützt auf Art. 14a Abs. 1 ANAG die vorläufige Aufnahme hätte
verfügen müssen,
C-7370/2010
Seite 8
dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf seine
Ehe mit einer Schweizer Bürgerin beruft und in der Wegweisung eine
Verletzung seines Anspruchs auf Achtung des Familienlebens erblickt
(Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] und Art. 13 und
14 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]),
dass nach dem Konzept des schweizerischen Ausländerrechts der
Anspruch auf Achtung des Familienlebens, soweit auf dauernden
Aufenthalt in der Schweiz gerichtet, im Rahmen des
Bewilligungsverfahrens geprüft wird – wie es vorliegend denn auch
geschah –, und nicht erst auf Anlass der nachgeordneten Wegweisung,
dass weder Anlass noch Notwendigkeit besteht, der betroffenen
ausländischen Person die Möglichkeit einzuräumen, gegen den Vollzug
der Wegweisung nach negativem Ausgang des Bewilligungsverfahrens
dieselben Einwände zu erheben, die sie bereits im Bewilligungsverfahren
erhoben hat bzw. hätte erheben können,
dass der Beschwerdeführer daher mit seiner Berufung auf Art. 8 EMRK
sowie Art. 13 und 14 BV keine Vollzugshindernisse im Sinne Art. 14a
ANAG geltend macht, die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
gehört werden könnten (vgl. dazu einlässlich Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 7),
dass der Beschwerdeführer ansonsten vorträgt, er habe aufgrund seiner
ethnischen Identität als Kurde keinen Bezug mehr zur Türkei, und weiter
ausführt, mangels Ausbildung in der Türkei drohe ihm und seiner
Schweizer Ehefrau der Verlust der wirtschaftlichen Existenzgrundlage,
dass der 44-jährige Beschwerdeführer mit diesen nicht weiter
substantiierten Ausführungen nichts vorbringt, was als existentielle
Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit zu werten wäre und deshalb als
Vollzugshindernis im Sinne von Art. 14a ANAG anerkannt werden könnte
(vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1),
dass sich die angefochtene Verfügung somit auch in dieser Hinsicht als
rechtmässig erweist (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde unter
Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, soweit
darauf eingetreten werden kann (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
C-7370/2010
Seite 9
dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig ist (Art. 83
Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [SR
173.110]).
Dispositiv S. 9
C-7370/2010
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieser Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (…)
– die Vorinstanz (…)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Versand: