Abtei lung II I
C-7371/2008/mes/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
X._______,
vertreten Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Revision.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7371/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 13. November 2001 sprach die IV-Stelle Basel-
Stadt (im Folgenden: IV-Stelle) der damals noch in der Schweiz
wohnhaften, 1953 geborenen Schweizer Bürgerin X._______ (im
Folgenden: Beschwerdeführerin) rückwirkend ab dem 1. August 1998
eine ordentliche halbe Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung (IV) zu, zuzüglich entsprechender Zusatzrenten für ihren Ehe-
mann und ihre Tochter (vgl. act. 16; vgl. auch act. 1 S. 11 bis 17). Nach
Durchführung eines Revisionsverfahrens (vgl. act. 20 bis 22) bestätigte
die IV-Stelle diese Renten in ihrer Mitteilung vom 14. Juli 2004 (vgl.
act. 23). Da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz nach Montenegro
verlegt hatte, überwies die IV-Stelle die Akten am 7. Dezember 2007
zuständigkeitshalber der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA,
im Folgenden: Vorinstanz; vgl. act. 34). Später nahm die
Beschwerdeführerin Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina (vgl. act.
47 S. 2 sowie act. 49 ff. ).
B.
Am 1. Februar und 28. November 2007 berechnete die Vorinstanz die
halbe Invalidenrente der Beschwerdeführerin sowie die entsprechende
Zusatzrente für ihren Ehemann mit Wirkung ab dem 1. März 2007 neu
(vgl. act. 35 und 36). Nach Durchführung eines Revisions- und
Vorbescheidverfahrens (vgl. act. 37 bis 56) hob sie diese Renten mit
Verfügung vom 20. Oktober 2008 für die Zeit ab dem 1. Dezember
2008 auf. Zur Begründung verwies sie sinngemäss auf den Vorbe-
scheid vom 27. Juni 2008, worin ausgeführt wurde, die Beschwerde-
führerin sei seit dem 10. April 2008 wieder in der Lage, mehr als 50%
des Erwerbseinkommens zu erzielen, das sie erreichen würde, wenn
sie nicht invalid geworden wäre (vgl. act. 64).
C.
Mit Beschwerde vom 19. November 2008 beantragte die Beschwerde-
führerin sinngemäss, die Verfügung vom 20. Oktober 2008 sei aufzu-
heben und es seien ihr mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008 weiter-
hin halbe Invalidenrenten zuzusprechen. Zugleich stellte sie ein Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die angefochtene Ver-
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fügung beruhe auf unzuverlässigen Berichten und Stellungnahmen der
Dres. med. A._______ und C._______ aus der Zeit vom 18. April bis
zum 28. September 2008 (vgl. act. 52, 53, 55 und 62). Es sei daher
keineswegs erstellt, dass sich ihr Gesundheitszustand seit den
Rentenrevisionen in den Jahren 2001 und 2004 in relevanter Weise
verändert bzw. verbessert habe. Die Vorinstanz habe den
massgebenden medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. Februar 2009 beantragte die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung.
Sie führte aus, ihr ärztlicher Dienst sei am 18. Juni und 28. September
2008 (vgl. act. 55 und 62) gestützt auf die schlüssigen Berichte der
Dres. med. B._______ und A._______ vom 18. und 24. April 2008 (vgl.
act. 51 bis 53) zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Beschwerde-
führerin nicht mehr an invalidisierenden somatischen und psychischen
Beschwerden leide, und in allen körperlich nicht schweren Tätigkeiten
vollschichtig arbeitsfähig sei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2009 wurde das Gesuch der
Beschwerdeführerin vom 19. November 2008 um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege teilweise gutgeheissen und sie wurde von
der Leistung von Verfahrenskosten befreit; weitergehend, soweit sie
die Beiordnung eines unentgeltlichen Anwalts beantragt hatte, wurde
das Gesuch abgewiesen.
F.
Mit Replik vom 18. Februar 2009 und Duplik vom 27. Februar 2009
bestätigten die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz sinngemäss die
gestellten Anträge sowie deren bisherige Begründung.
G.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen näher eingegangen.
Seite 3
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 19. November 2008 gegen die
Verfügung vom 20. Oktober 2008, mit welcher die Vorinstanz die halbe
Invalidenrente der Beschwerdeführerin sowie entsprechende Zusatz-
renten mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008 aufgehoben hat.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundes-
gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial -
versicherungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]).
Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln
diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen
gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Ver-
fügungen über Leistungen der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl.
auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungs-
gericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen. Als Verfügungsadressatin ist sie durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw.
Änderung ein schutzwürdiges Interesse.
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1.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit
einzutreten (vgl. Art. 60 ATSG, vgl. auch Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen),
beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49
VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut -
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürgerin, weshalb im vor-
liegenden Verfahren ausschliesslich schweizerische Rechtsvorschrif-
ten anwendbar sind.
2.4 In zeitlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass Rechts- und Sachver-
haltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlas-
ses der streitigen Verfügung (hier: 20. Oktober 2008) eintraten, im vor-
liegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl.
BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings
können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl.
BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). Weiter sind grundsätzlich die -
jenigen materiellrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die bei der
Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten
(vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit
vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl.
BGE 130 V 445).
Damit finden grundsätzlich jene Rechtsvorschriften Anwendung, die
bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Oktober 2008 in Kraft
standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt
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bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung der
streitigen Rentenaufhebung im vorliegend massgebenden Zeitraum
von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-
Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden-
versicherung [IVV, SR 831.201] in den entsprechenden Fassungen der
4. und 5. IV-Revision).
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
sowie der Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen
(Art. 17) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur In-
validenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE
130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten
der Revision des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der
IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129
bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geändert,
weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwie-
sen wird.
3.
Im Folgenden werden für die Beurteilung der Streitsache wesentliche
Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten
Grundsätze dargestellt.
3.1 Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer invalid im Sinne des
Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der
vom Gesetz vorgesehenen Dauer (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis
31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung [AS 2007 5140] sowie
der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung [AS 2007 5129 5147]) Bei -
träge an die die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingungen müssen
kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch,
selbst wenn die andere erfüllt ist.
3.1.1 Die Beschwerdeführerin hat in der Zeitspanne von 1973 bis
2003 während insgesamt 24 Jahren Beiträge an die AHV/IV geleistet
(vgl. act. 2 S. 2 bis 5, 16 S. 2, 21, 35 und 36), so dass die Voraus-
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setzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordent-
liche Invalidenrente zweifelsohne erfüllt ist.
3.1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein
kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesund-
heitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Ein-
gliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust
der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausge-
glichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Auf-
gabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei
Elemente (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Rz.7 zu Art. 8): Ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren
Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbs-
fähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlich-
en, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil -
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut-
bare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit Inkrafttreten
der 5. IV-Revision per 1. Januar 2008 geltenden Fassung) besteht bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze
Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf
eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50%
Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem solchen von mindestens
40% Anspruch auf eine Viertelsrente.
Laut Art. 28 Abs. 1ter erster Satz IVG (in der von 1988 bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG (in der
seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung) werden jedoch Renten,
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die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufent-
halt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung
eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V
264 E. 6c). Eine – vorliegend nicht zutreffende – Ausnahme von die-
sem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft (EU), denen bei
einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie
in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
3.2.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
– und im Beschwerdefall das Gericht – auf Unterlagen angewiesen,
die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung
zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten
noch zugemutet werden können (vgl. BGE 125 V 251 E. 4, BGE 115 V
133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Eine zumutbare Arbeitsmög-
lichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensange-
passte Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.); wobei es angesichts
des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht (vgl. hierzu BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111
V 235 E. 2a) unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsäch-
lich verwertet oder nicht.
3.2.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück-
sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist,
in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht
oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweisen).
Auch auf Beurteilungen versicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz
darf nur abgestellt werden, sofern sie schlüssig und nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien ge-
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gen ihre Zuverlässigkeit bestehen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E
3b/ee). Nicht in jedem Einzelfall zwingend erforderlich ist, dass solche
Ärzte den Versicherten persönlich untersuchen. Das Fehlen eigener
Untersuchungen vermag daher ihre Stellungnahmen für sich alleine
nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im
Wesentlichen um die Beurteilung der erwerblichen Folgen eines
bereits feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und damit die
direkte ärztliche Befassung mit dem Versicherten in den Hintergrund
rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009
E. 4.3.1 mit Hinweisen). Allerdings müssen die versicherungsinternen
Ärzte über die zur Beurteilung des Einzelfalles erforderlichen persön-
lichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, andernfalls ein gewich-
tiges Indiz gegen die Zuverlässigkeit ihrer Expertise und Stellung-
nahme vorliegt (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts I 142/07 vom
20. November 2007 E. 3.2.3 ff. und I 362/06 vom 10. April 2007
E. 3.2.1, je mit Hinweisen).
Sodann sind Berichte der behandelnden Ärzte – obschon ihren Er-
kenntnissen durchaus Gehör zu schenken ist – aufgrund deren auf-
tragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie
auch für den behandelnden Spezialarzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
3.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich,
so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu-
kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Renten-
revision; Art. 17 Abs. 1 ATSG). Eine anspruchsbeeinflussende Ver-
änderung der Erwerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne
wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat, eine Verbes-
serung allerdings nur dann, wenn sie nach Ablauf der drei Monate vor-
aussichtlich weiterhin andauern wird (vgl. Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV;
Art. 29 Abs. 1 IVG ist in derartigen Konstellationen nicht anwendbar;
vgl. BGE 109 V 125 E. 4a; vgl. auch BGE 133 V 108).
3.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad
und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 125 V 368
E. 2). Eine Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen
Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar, sondern auch
dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich ge-
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bliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (vgl.
(BGE 130 V 343 E. 3.5 und BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen). Hin-
gegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen un-
verändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschied-
liche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn
sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (vgl.
BGE 117 V 198 E. 3b, BGE 112 V 387 E. 1b, BGE 112 V 371 E. 2b, je
mit Hinweisen sowie SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a). Auch eine
neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine
Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicher-
ten (vgl. BGE 115 V 308 E. 4a/bb mit Hinweisen).
3.3.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h.
unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung
ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu zu prüfen (vgl. SVR
2004 IV Nr. 17 S. 54 E. 2.3, AHI 2002 S. 164 sowie den Entscheid
8C_751/2007 des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2008 E. 4.3.2 mit
Hinweisen).
Laut Rechtsprechung ist ein Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt
der ursprünglichen Rentenverfügung einerseits und zur Zeit der streiti -
gen Revisionsverfügung anderseits durchzuführen (vgl. BGE 130 V
343 E. 3.5.2 und BGE 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen). Zeitlicher
Ausgangspunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung
bildet dabei die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechts-
kräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Renten-
anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi-
gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhalts-
punkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung
zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (vgl. BGE 133 V 108
E. 5.4 mit Hinweis auf 130 V 71 E. 3.2.3).
Anzumerken bleibt, dass eine im Anschluss an eine von Amtes durch-
geführten Revision erlassene Mitteilung (vgl. Art. 74 ter Bst. f IVV) in
Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung
gleichgestellt ist, wenn der – auf dieses Recht hingewiesene – Mitteil-
ungsadressat nicht den Erlass einer förmlichen Verfügung verlangt hat
(vgl. Art. 74quater IVV sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2009
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vom 24. November 2009, E. 3.1 und 9C_552/2009 vom 1. September
2009, E. 3.1, je mit Hinweisen).
4.
Den Akten kann nicht entnommen werden, dass die Vorinstanz anläss-
lich der Rentenneuberechnungen vom 1. Februar und 28. November
2007 (vgl. act. 35 und 36) eine umfassende materielle Rentenan-
spruchsprüfung vorgenommen hätte. Vor Erlass der angefochtenen
Verfügung fand eine solche Prüfung letztmals im Rahmen jenes von
Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens statt, das mit der
Mitteilung der IV-Stelle vom 14. Juli 2004 abgeschlossen wurde, in
welcher die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit, eine anfechtbare
Verfügung verlangen zu können, hingewiesen worden ist (vgl. act. 20
bis 23). Dass die IV-Stelle vor Erlass dieser Mitteilung keinen Einkom-
mensvergleich vornahm, vermag daran nichts zu ändern. Ein solcher
erübrigte sich damals mangels aktenkundiger Anhaltspunkte für eine
Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu-
standes der Beschwerdeführerin. Da sie nach Empfang der Mitteilung
vom 14. Juli 2004 nicht den Erlass einer anfechtbaren Verfügung ver-
langt hat, ist diese Mitteilung somit einer rechtskräftigen Verfügung
gleichzustellen.
Im Folgenden ist daher in Würdigung der relevanten aktenkundigen
Dokumente zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin seit der Mitteilung der IV-Stelle vom 14. Juli 2004 bis
zum Erlass der hier streitigen Verfügung vom 20. Oktober 2008 in
rentenrelevanter Weise verbessert bzw. verändert hat – was von der
Beschwerdeführerin bestritten wird.
4.1 Die Mitteilung der IV-Stelle vom 14. Juli 2004 beruht im Wesent-
lichen auf dem Bericht vom 17. Mai 2004 von Dr. med. B._______ (act.
22).
Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte Dr.
med. B._______ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine
somatoforme, autonome Funktionsstörung des Magen-Darmtraktes,
ein reaktiv-depressives Zustandsbild (lavierte Depression), eine affek-
tive Störung bei einer Persönlichkeit mit psychoneutrotischen Zügen
sowie ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei degenerativen Ver-
änderungen der unteren Halswirbel- und mittleren Brustwirbelsäule.
Sinngemäss gelangte sie zum Schluss, seit dem 1. Mai 1998 sei die
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Beschwerdeführerin in der hauptberuflich zuletzt ausgeübten Erwerbs-
tätigkeit als Serviceangestellte (vgl. act. 1 S. 14, 3 S. 1, 5, 6 und 54) zu
50% arbeitsunfähig. Leichte wechselbelastende Erwerbstätigkeiten
seien ihr indessen ab diesem Zeitpunkt täglich während 4 Stunden
zuzumuten (vgl. act. 22).
4.2 Die angefochtene Verfügung vom 20. Oktober 2008 erliess die Vor-
instanz hauptsächlich gestützt auf die Stellungnahmen vom 18. Juni
und 28. September 2008 ihres ärztlichen Dienstes (Dr. med.
C._______; vgl. act. 55 und 62).
Dr. med. C._______, dem sämtliche medizinischen Vorakten aus der
Zeit vom 13. November 1998 bis zum 24. April 2008 vorlagen (vgl. act.
1 S. 3, act. 11, act. 15 S. 2, sowie act. 22, 27 und 51 bis 53), würdigte
vornehmlich das der ursprünglichen Verfügung der IV-Stelle vom
13. November 2001 (vgl. act. 16) hauptsächlich zugrunde liegende
polydisziplinäre Gutachten vom 2. Mai 2001 der Medizinischen Ab-
klärungsstelle der Eidgenössischen Invalidenversicherung (im Folgen-
den: MEDAS-Gutachten; act. 11) sowie die Berichte vom 18. April 2008
von Dr. med. B._______ (vgl. act. 51) und vom 24. April 2008 von Dr.
med. A._______ (vgl. act. 52 und 53).
Im Wesentlichen führte Dr. med. C._______ aus, der psychische
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich – im Vergleich
zu demjenigen bei Erstellung des MEDAS-Gutachtens im Jahre 2001 –
wesentlich verbessert. So habe Dr. med. A._______ am 17. April 2008
keine psychopathologischen Symptome bzw. invalidisierende psy-
chische Leiden mehr festgestellt, währenddem im MEDAS-Gutachten
noch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ein reaktives
depressives Zustandsbild diagnostiziert worden seien. Bereits im
Jahre 2001 seien bei der Beschwerdeführerin aber keine somatischen
Funktionseinschränkungen festgestellt worden, und sei ihr – aus
somatischer Sicht – eine nicht schwere Arbeit vollschichtig zumutbar
gewesen. Dies sei angesichts der am 9. April 2008 von Dr. med.
B._______ erhobenen somatischen Befunde nach wie vor der Fall –
insbesondere auch deshalb, weil trotz degenerativer Veränderungen
eine ausgezeichnete Wirbelsäulenbeweglichkeit bestehe. Die somati-
schen Beschwerden hätten folglich keine Verschlechterung erfahren.
Da es sich bei den Ausführungen und Beurteilungen der Dres. med.
B._______ und A._______ um solche einer behandelnden Hausärztin
und eines von der Beschwerdeführerin beigezogenen Psychiaters
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handle, erübrigten sich weitergehende medizinische – insbesondere
rheumatologische – Abklärungen, und es sei davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführerin seit dem 10. April 2008 jede leichte bis mittel -
schwere Erwerbstätigkeit vollschichtig zumutbar und sie seither zu
100% arbeitsfähig sei (vgl. act. 55 und 62).
4.3 Die Stellungnahmen von Dr. med. C._______ vermögen im
Ergebnis nicht zu überzeugen.
So kann dem psychiatrischen Bericht vom 24. April 2008 von Dr. med.
A._______ nicht entnommen werden, unter Berücksichtigung welcher
medizinischer Vorakten (Anamnese) er erstellt worden ist (vgl. act. 51
bis 53). Zudem beinhaltet dieser Bericht – ausser dem diagnostizierten
Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung – im Wesentlichen
einzig die Schlussfolgerung, mangels psychopathologischer Symp-
tome sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht einge-
schränkt. Konkrete Angaben zum Inhalt und Umfang der von Dr. med.
A._______ am 17. April 2004 durchgeführten Untersuchungen finden
sich nicht (vgl. act. 52 f.). Folglich lässt sich nicht zuver lässig
beurteilen, ob dieser Bericht auf allseitigen, sämtliche geklagten
Leiden berücksichtigenden Untersuchungen beruht. Ob die
Feststellungen und Schlussfolgerungen von Dr. med. A._______ medi-
zinisch zutreffend bzw. gerechtfertigt sind, kann nicht nachvollzogen
werden.
Auch der von Dr. med. C._______ erwähnte Bericht vom 18. April 2008
von Dr. med. B._______ – der bereits deshalb mit Vorbehalt zu
würdigen ist, weil diese Ärztin die Beschwerdeführerin behandelt (vgl.
E. 3.2.2 hiervor) – beinhaltet keine Angaben darüber, unter Berück-
sichtigung welcher konkreten medizinischen Vorakten er erstellt
worden ist. Ebenso wenig kann diesem Bericht entnommen werden,
welche Untersuchungsmethoden anlässlich der Exploration der
Beschwerdeführerin am 9. April 2008 angewandt worden sind;
vielmehr wird darauf hingewiesen, es seien seit Jahren keine spezial-
bzw. fachärztlichen Untersuchungen mehr durchgeführt worden.
Dessen ungeachtet hat aber die auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin
praktizierende Dr. med. B._______ im Wesentlichen die gleichen – vor-
nehmlich den spezialärztlichen Fachgebieten der Psychiatrie, Ortho-
pädie, Rheumatologie und Neurologie zuzuordnenden – Diagnosen
gestellt, wie bereits in ihren Berichten vom 14. Juli 2004 und 26. No-
vember 2007. Unter diesen Umständen ist keineswegs einleuchtend
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und – mangels weitergehenden Ausführungen – auch nicht nachvoll-
ziehbar begründet, weshalb die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai
1998 zu 50% arbeitsunfähig sein soll (vgl. act. 22 S. 1 und 51). In
ihrem Bericht vom 26. November 2007 hatte Dr. med. B._______ in
widersprüchlicher Weise sowohl eine Arbeitsunfähigkeit von 40% als
auch von 50% attestiert (vgl. act. 27 S. 1 und Beiblatt). An der
Zuverlässigkeit der Feststellungen und Schlussfolgerungen von Dr.
med. B._______ bestehen daher ebenfalls erhebliche Zweifel.
Unter diesen Umständen kann der Einschätzung von Dr. med.
C._______ nicht gefolgt werden, wonach angesichts der vorerwähnten
Berichte der Dres. med. A._______ und B._______ keine
weitergehenderen medizinischen Abklärungen mehr erforderlich seien
– insbesondere auch keine neurologischen, wie noch am 27. Januar
2008 vorgeschlagen (vgl. act. 39). Hinzu kommt, dass nicht nur Dr.
med. B._______, sondern offenbar auch Dr. med. C._______ auf dem
Gebiet der Allgemeinmedizin praktiziert (vgl. folgende Website:
www.http://tel. /?name=C._______&misc=Dr.
+med.&ort=Ersigen, zuletzt besucht am 27. Oktober 2010). Auch er
verfügt daher grundsätzlich nicht über jene spezialärztlichen
Qualifikationen, welche für die vorliegend angezeigte, umfassende
Beurteilung der psychiatrischen, orthopädischen, rheumatologischen
und neurologischen Leiden der Beschwerdeführerin sowie ihrer
Auswirkungen auf ihre Arbeitsfähigkeit erforderlich sind (vgl. hierzu
das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute
Schweizerisches Bundesgericht] I 850/02 vom 3. März 2003, E. 6.4.1
mit Hinweisen). Auch dies ist ein gewichtiges Indiz gegen die Zuverläs-
sigkeit der Stellungnahmen von Dr. med. C._______, in welchen
ohnehin verkannt wird, dass nicht eine Veränderung des Gesundheits-
zustandes der Beschwerdeführerin seit dem Jahre 2001 sondern
vielmehr seit dem 14. Juli 2004 zu beurteilen ist.
5.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Dr. med.
C._______ vorgelegten medizinischen Dokumente und somit auch
seine Stellungnahmen keine zuverlässige bzw. ausreichend
begründete, nachvollziehbare und alle streitigen Belange umfassende
Auseinandersetzung mit den Auswirkungen des Gesundheitszustan-
des der Beschwerdeführerin auf ihre Arbeitsfähigkeit beinhalten. Ohne
Vornahme einer ergänzenden medizinischen Abklärung und
Beurteilung ist es daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht mög-
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lich, mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu BGE 126 V 353 E. 5b
und BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen) festzustellen, ob im vor-
liegend massgebenden Zeitraum vom 14. Juli 2004 bis zum 20.
Oktober 2008 eine rentenwirksame Veränderung des Gesundheits-
zustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Vorinstanz vor Erlass der
angefochtenen Verfügung die effektiven wirtschaftlichen Auswirkungen
der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin (vgl.
E.3.1.2 hiervor) nicht abgeklärt hat – obschon bereits die IV-Stelle in
einem undatierten, bei ihr am 30. Juli 2007 eingegangen anonymen
Schreiben darauf hingewiesen worden ist, die Beschwerdeführerin sei
angeblich vollschichtig erwerbstätig bzw. damit beschäftigt gewesen,
Ferienhäuser zu vermieten und zu reinigen (vgl. act. 25). Der Sachver-
halt erweist sich somit auch in dieser Hinsicht als ungenügend abge-
klärt.
6.
Die Vorinstanz hat demnach den rechtserheblichen Sachverhalt nicht
vollständig festgestellt und gewürdigt (Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12
VwVG). Die angefochtene Verfügung ist daher in teilweiser Gutheiss-
ung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Diese ist anzuweisen, eine multidisziplinäre fachärztliche Abklärung
der Beschwerdeführerin (insbesondere in psychiatrischer, orthopä-
disch-rheumatologischer und neurologischer Hinsicht) und Beurteilung
ihrer Arbeitsfähigkeit vornehmen zu lassen. Weiter sind die effektiven
wirtschaftlichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigun-
gen der Beschwerdeführerin retrospektiv abzuklären. Anschliessend
ist neu zu verfügen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Angesichts des weitgehenden Obsiegens der Beschwerdeführerin
sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG;
vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1).
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7.2 Der Beschwerdeführerin ist eine von der Vorinstanz zu entrich-
tende Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]), welche mangels Kostennote aufgrund der Akten zu be-
stimmen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebo-
tenen und aktenkundigen Aufwands erachtet das Bundesverwaltungs-
gericht ein zu entschädigendes Honorar von Fr. 2'000.- (inklusive Aus-
lagen, ohne Mehrwertsteuer) für angemessen. Die Vorinstanz hat
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung
vom 20. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit sie die erforderlichen zusätzlichen Ab-
klärungen und Beurteilungen im Sinne der Erwägungen vornehme und
anschliessend neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 2'000.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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