Abtei lung II I
C-737/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Blaise Vuille,
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
I._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-737/2006
Sachverhalt:
A.
Die 1978 geborene thailändische Staatsangehörige I._______
(nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) beantragte
am 8. Dezember 2005 bei der Schweizer Botschaft in Bangkok die Er-
teilung eines Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten. Als
Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihre im Kanton Basel-
Landschaft wohnhafte Schwester S._______ und deren Ehemann
K._______ (nachfolgend: Gastgeber) besuchen zu wollen.
B.
Der Gastgeber war schon zuvor, am 2. Dezember 2005, mit einem Ein-
ladungsschreiben an die Schweizerische Botschaft in Bangkok ge-
langt. Darin äusserte er u.a., er habe bisher etwa ein Dutzend mal Ga-
rantie geleistet im Zusammenhang mit Besuchseinladungen im Umfeld
der Verwandtschaft seiner Ehefrau. Seit anderthalb Jahren lebten nun
auch die beiden vorehelichen Kinder seiner Ehefrau bei ihnen in der
Schweiz. Nachdem die Schwiegermutter Ende September 2005 nach
einem Besuchsaufenthalt wieder nach Thailand zurückgekehrt sei, hät-
ten sie ein Zimmer frei für den neuen Besuch. Die Gesuchstellerin
wäre momentan eine grosse Hilfe, weil seine Ehefrau saisonbedingt
hart arbeiten müsse und er gesundheitlich beeinträchtigt sei (Rücken-
schmerzen, Arthrose an den Knien).
C.
Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertre-
tung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
D.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft bei
den Gastgebern ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM
weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfü-
gung vom 18. Januar 2006 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begrün-
dung, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher als
Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Ver-
hältnisse ein starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Viele ihrer
Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Aus-
schöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in
Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine ver-
meintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Gesuchstellerin oblägen im
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Heimatland weder zwingende gesellschaftliche Verpflichtungen noch
familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebenenfalls Gewähr für eine
fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Zudem lasse sich der angege-
bene Aufenthaltszweck (Mithilfe im Haushalt), da bewilligungspflichtig,
nicht mittels eines Besuchervisums realisieren.
E.
Mit Verwaltungsbeschwerde vom 14. Februar 2006 an das Eidgenössi-
sche Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt die Gesuchstel-
lerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung
bringt sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon
aus, es bestehe keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise.
Sie habe familiäre Verpflichtungen, indem sie (in Ermangelung weite-
rer Geschwister) zu ihren alten Eltern schauen müsse. Sie habe aber
auch gar keinen Anlass, das Land auf Dauer verlassen zu wollen; in
Thailand gebe es ein hohes Wirtschaftswachstum und herrsche eine
politisch stabile Lage.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2006 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus. Die Beschwerdeführerin sei
jung und unverheiratet. Berufliche Verpflichtungen seien zwar geltend
gemacht worden, doch fehle es an entsprechenden Belegen für eine
solche Tätigkeit an sich und für die Unbedenklichkeit des beabsichtig-
ten mehrmonatigen Urlaubs. Im Übrigen gehe aus den vorhandenen
Unterlagen – insbesondere dem Schreiben des Gastgebers vom
2. Dezember 2005 an die Schweizerische Vertretung in Bangkok – klar
hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz auch zur Hilfe im
Haushalt erwartet werde, zu einem Zweck also, der durch das Besu-
chervisum nicht gedeckt wäre und einer speziellen Bewilligung bedürf-
te.
G.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 10. Mai 2006 wurde der Be-
schwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb unge-
nutzt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes
bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bun-
desverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neu-
em Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.4 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
meldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
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3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Ein-
reise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz ver-
weigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die
anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hin-
reichend gesichert. Zudem bestünden begründete Zweifel am Aufent-
haltszweck.
4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
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ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im
Einklang steht.
4.4 Zwar trifft es zu, dass die Wirtschaft Thailands nach Bewältigung
der Asienkrise von 1997 wieder zu neuem Wachstum gelangt ist. Auch
2006 lag das Wirtschaftswachstum bei robusten 5,1%, obwohl sich die
Rahmenbedingungen durch eine innenpolitische Krise verschlechtert
hatten und die Binnennachfrage zurückging. Für 2007 erwartet Thai-
land ein geringeres Wachstum im Vergleich zum Vorjahr, wobei die
Schätzungen zwischen 4% und 5% liegen (vgl. Länder- und Reisein-
formationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Rei-
seinformationen > Thailand > Wirtschaft,
>, Stand: November 2007, besucht am 24. April 2008). Die
grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können
aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite
Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomi-
schen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoin-
landprodukt pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jahre 2007 nur gera-
de 3'304 USD (Länderbericht Thailand auf der Website des Staatsse-
kretariats für Wirtschaft (SECO), Themen > Aussenwirtschaft >
Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand,
> , Stand Oktober 2007, besucht am 24. April 2008). Ent-
sprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu ge-
langen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere
Existenz sichern zu können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss
dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder
Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland
besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zu-
lassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Be-
stimmungen.
4.5 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch, wie bereits erwähnt, sämtliche
Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt
einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat bei-
spielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine
anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei An-
tragstellerinnen und Antragstellern, die in der Heimat keine der er-
wähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigrati-
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on abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risi-
ko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes Verhalten (nach be-
willigter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt wer-
den.
5.
5.1 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine 30-jährige,
unverheiratete Frau. Über ihre beruflichen und wirtschaftlichen Verhält-
nisse ist praktisch nichts bekannt. Nachdem sie sich in einem früheren
Einreisegesuch im August 2004 noch als "Hair Maker" bezeichnet hat-
te, umschrieb sie im aktuellen Visumsantrag ihre berufliche Tätigkeit
mit dem nichts sagenden Begriff "Bank-Beauty". Sie unterliess es in
der Folge, ihre solchermassen behauptete Erwerbstätigkeit näher zu
umschreiben und entsprechende Arbeitsbestätigungen oder allfällige
Einkommensbelege nachzureichen. Die Gastgeber wiederum liessen
es beim blossen Hinweis bewenden, die Beschwerdeführerin sei als
diplomierte Sportmasseurin tätig. Von einer starken (beruflichen) Ver-
wurzelung, die sie verlässlich von einer Emigration abzuhalten ver-
möchte, kann aufgrund der derzeitigen Aktenlage jedenfalls nicht aus-
gegangen werden.
5.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, als einzige
im Heimatland lebende Tochter habe sie gegenüber ihren Eltern Be-
treuungspflichten. Auch diesbezüglich blieb es allerdings bei einer
blossen und pauschalen Behauptung. Inwieweit überhaupt ein Abhän-
gigkeitsverhältnis besteht, dem nicht anders als durch die ständige An-
wesenheit der Beschwerdeführerin Rechnung getragen werden könn-
te, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Zumindest der Umstand, dass
die Beschwerdeführerin für den Besuch ihrer Schwester ohne zwin-
gende Gründe eine Auslandabwesenheit von nicht nur wenigen Wo-
chen, sondern gleich von mehreren Monaten plant, lässt nicht auf ein
persönliches Abhängigkeitsverhältnis bzw. darauf schliessen, dass den
Bedürfnissen der Eltern nur durch eine dauernde Anwesenheit der
Tochter Rechnung getragen werden kann. Insofern darf bezweifelt wer-
den, dass der Beschwerdeführerin im Heimatland zwingende Verpflich-
tungen obliegen, die sie ernsthaft davon abhalten könnten, den Ent-
schluss für eine Emigration zu fällen; dies umso mehr, als sie mit ihrer
Schwester – der Gastgeberin – bereits über eine wichtige Bezugsper-
son in der Schweiz verfügt.
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5.3 Bei der Risikoeinschätzung mit zu berücksichtigen sind aber auch
die bisherigen Erfahrungen, die mit der betroffenen Gesuchstellerin
gemacht wurden. Aus den vorinstanzlichen Akten geht diesbezüglich
hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits am 13. Januar 2004 bei
der Schweizervertretung in Bangkok ein Gesuch zum Besuch dersel-
ben Gastgeber eingereicht hatte, welches offenbar aufgrund von Un-
klarheiten bezüglich des Zivilstandes der Gesuchstellerin vorerst von
der Botschaft nicht weiter behandelt werden konnte. Dies hinderte die
Beschwerdeführerin indessen nicht daran, am 9. August 2004 ein wei-
teres Einreisegesuch, welches sich auf andere Gastgeber bezog, ein-
zureichen, ohne die fragliche Vertretung über das nach wie vor hängi-
ge, ursprüngliche Visumsgesuch zu informieren. Zudem stellte sich
heraus, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrem bewilligten Be-
suchsaufenthalt im Jahre 2003 nicht bei der im Einreisegesuch ange-
gebenen Gastgeberin und Garantin W.______, wohnhaft in Basel,
sondern in Tat und Wahrheit bei ihrer Schwester und deren Ehemann
im Kanton Basel-Landschaft aufgehalten hatte.
5.4 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht
davon ausgehen, für eine fristgerechte und anstandslose Wiederaus-
reise der Beschwerdeführerin bestehe zu wenig Gewähr im Sinne der
massgeblichen Bestimmungen. Zwar lässt sich diese Einschätzung
nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus,
um die Erteilung eines Einreisevisums – auf das, wie erwähnt, kein
Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Daran ändert auch die Tatsa-
che nichts, dass die Gastgeber die rechtzeitige Rückkehr der Schwes-
ter respektive Schwägerin zugesichert haben; denn eine solche Ga-
rantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. recht-
lich nicht durchsetzbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6).
6.
Der Vollständigkeit halber gilt es schliesslich darauf hinzuweisen, dass
gemäss den gesetzlichen Bestimmungen die Ausländerin oder der
Ausländer an den im Visum festgelegten Reise- und Aufenthaltszweck
gebunden ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 aVEA).
Die Beschwerdeführerin spricht in ihrem Rekurs lediglich davon, ihre
Schwester in der Schweiz besuchen zu wollen, nachdem sie noch an-
lässlich der Gesuchseinreichung gegenüber der Schweizerischen Ver-
tretung in Bangkok verlauten liess, sie werde während ihres Aufenthal-
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tes in der Schweiz – gegen Bezahlung – unter anderem auch ihren be-
tagten Schwager betreuen (vgl. die entsprechenden Bemerkungen der
Botschaft vom 9. Dezember 2005). Ebenso erklärte der damals bereits
80-jährige Gastgeber gegenüber der Auslandvertretung wie auch dem
Migrationsamt des Kantons Zürich (vgl. Schreiben vom 2. und 30. De-
zember 2005), der vorgesehene Aufenthalt seiner Schwägerin – die er,
aus welchen Gründen auch immer, als Cousine seiner Ehefrau be-
zeichnete – solle ausserdem dazu dienen, seine beruflich stark enga-
gierte Ehefrau tatkräftig im Haushalt zu unterstützen.
Eine solche Tätigkeit, so nützlich sie für die Gastgeber auch sein mag,
ist mit einem Aufenthalt zu Besuchszwecken kaum vereinbar. Arbeits-
leistungen in Haushalt und/oder Familie – selbst wenn sie nur stunden-
oder tageweise bzw. vorübergehend ausgeübt werden – gelten unbe-
sehen einer allfälligen Entlöhnung zumindest dort als (bewilligungs-
pflichtige) Erwerbstätigkeit, wo der Erwerbscharakter nicht durch eine
besondere verwandtschaftliche und emotionale Nähe in den Hinter-
grund gedrängt wird (vgl. Art. 6 der Verordnung vom 6. Oktober 1986
über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [aBVO], AS 1986 1791;
Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom
22. September 1997, auszugsweise publiziert in: Verwaltungspraxis
der Bundesbehörden [VPB 63.37]).
Die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Mithilfe im Haushalt und
bei der Betreuung des gesundheitlich angeschlagenen Schwagers
würde vermutungsweise als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit gel-
ten und wäre demnach mit einem Aufenthalt zu Besuchszwecken
nicht vereinbar, weshalb der Erteilung des beantragten Visums auch
Hinderungsgründe im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c aVEA entgegen-
stehen würden.
7.
Aus den dargelegten Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der gel-
tenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Beschwerde-
führerin die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt
kein Bundesrecht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und
vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Er-
messen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
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8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 500.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 10. April 2006 geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: angefochtene Ver-
fügung im Original)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
Versand:
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