Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C7374/2009
U r t e i l v om 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Madeleine HirsigVouilloz, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Uwe Nagel,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Rentenrevision (Verfügung vom 14. Oktober 2009).
C7374/2009
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 12. März 2008 sprach die IVStelle Aargau
(nachfolgend IVStelle AG) A._______, geboren 1956 und deutscher
Staatsangehöriger, ab 1. August 2006 eine Dreiviertelsrente der
schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zu (IVact. 100). Für die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stellte sie im Wesentlichen auf das
polydisziplinäre Gutachten des B._______ vom 7. Juni 2007 (IVact. 60)
ab, wonach der Versicherte in mehrheitlich sitzender Tätigkeit mit kurzen
Gehstrecken, ohne Tätigkeiten über Augenhöhe mit einem Rendement
von fünf Stunden täglich eingesetzt werden könne. Zur Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit sollte insbesondere ein konsequenter Alkoholentzug
durchgeführt werden (IVact. 60, S. 25). Die bisherige Tätigkeit als
Croupier bzw. Kellner könne nicht mehr ausgeübt werden. Gestützt auf
einen Einkommensvergleich ermittelte die Verwaltung einen
Invaliditätsgrad von 65%. In der rentenzusprechenden Verfügung wird
sodann auf die dem Versicherten obliegende Schadenminderungspflicht
(regelmässige ambulante Alkoholkontrollen und psychiatrische
Behandlung) hingewiesen.
A.b Nachdem der Versicherte seinen Wohnsitz wieder nach Deutschland
verlegt hatte (vgl. IVact. 104), überwies die IVStelle AG die Akten am
3. Dezember 2008 an die IVStelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; IV
act. 109).
A.c Im Rahmen des von Amtes wegen eingeleiteten
Rentenrevisionsverfahrens (vgl. IVact. 110) liess der Versicherte,
vertreten durch Rechtsanwalt Uwe Nagel, mit Eingabe vom
29. Dezember 2008 – unter Hinweis auf verschiedene Arztberichte – eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend machen und eine
ganze IVRente beantragen (IVact. 115). Nach Eingang verschiedener
medizinischer Kurzberichte attestierte der medizinische Dienst der IVSTA
ein im Wesentlichen unverändertes Zustandsbild (vgl. IVact. 130). Auf
entsprechendes Begehren des Versicherten erliess die IVSTA mit Datum
vom 3. März 2009 eine Verfügung, mit welcher sie feststellte, es bestehe
weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (IVact. 134).
A.d Mit Datum vom 3. April 2009 sprach die deutsche
Rentenversicherung Bund (DRV) A._______ ab 1. April 2006 eine – bis
am 31. März 2011 befristete – Rente wegen voller Erwerbsminderung zu
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(IVact. 135). Mit Hinweis auf diesen Entscheid sowie das von der DRV
eingeholte Gutachten von Frau Dr. C._______, Fachärztin für Neurologie
und Psychiatrie, vom 13. März 2009 (IVact. 137) liess der Versicherte mit
Eingabe vom 27. April 2009 erneut die Zusprechung einer ganzen IV
Rente beantragen (IVact. 136). Die Verwaltung legte das Dossier dem
regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vor, welcher aufgrund der
medizinischen Akten weder in somatischer noch in psychiatrischer
Hinsicht eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes
feststellte (Stellungnahmen von Dr. med. D._______, Fachärztin für
allgemeine Medizin, vom 2. Juni 2009 [IVact. 142] und von Dr. med.
E._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Mai
2009 [IVact. 141]). Mit Vorbescheid vom 15. Juni 2009 stellte die IVSTA
dem Versicherten in Aussicht, auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten
(IVact. 143). Der Versicherte liess am 20. Juli 2009 beantragen, es sei
ihm bis Ende August 2009 Frist zur Erhebung der Einwände anzusetzen,
da die behandelnde Psychologin zur Zeit im Urlaub sei (IVact. 145). Mit
Datum vom 13. August 2009 liess er im Wesentlichen geltend machen,
die vollständige Arbeitsunfähigkeit ergebe sich klar aus den bereits bei
der IVSTA liegenden Akten, weshalb eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nicht mehr glaubhaft gemacht werden müsste;
gleichzeitig wurden über 20 medizinische Berichte (verschiedener
Fachrichtungen), welche zwischen 2002 und 2009 datieren, eingereicht,
welche die Verschlechterung belegen sollten (IVact. 175). Nachdem die
Verwaltung das Dossier erneut dem RAD vorgelegt hatte (vgl.
Stellungnahme vom 28. September 2009 [IVact. 178]), trat sie mit
Verfügung vom 14. Oktober 2009 auf das Revisionsbegehren nicht ein
(IVact. 179).
B.
A._______ liess, vertreten durch Rechtsanwalt Uwe Nagel, am
24. November 2009 Beschwerde erheben (act. 1) und beantragen, die
Verfügung vom 14. Oktober 2009 sei aufzuheben und es sei ihm eine
ganze IVRente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Einholung
eines neuen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich – hinsichtlich
seiner verschiedenen Erkrankungen – seit der Zusprechung der
Dreiviertelsrente wesentlich verschlechtert, was aus den medizinischen
Akten klar hervorgehe. Als Beweismittel wurden verschiedene
medizinische Berichte eingereicht.
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C.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2010 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen. Vorab machte sie geltend, bei der
angefochtenen Verfügung handle es sich – entgegen dem Wortlaut –
nicht um eine Nichteintretensverfügung, sondern um eine das
Revisionsbegehren abweisende Verfügung. Der RAD habe die
umfangreichen medizinischen Unterlagen, welche mit dem
Revisionsgesuch eingereicht worden seien, einlässlich geprüft und sei zur
Beurteilung gelangt, dass keine (andauernde) Verschlechterung des
Gesundheitszustandes und der Arbeitsunfähigkeit festzustellen sei
(act. 9).
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 15. April 2010 auf Fr. 400. festgesetzte
Kostenvorschuss (act. 10) ging 6. Mai 2010 bei der Gerichtskasse ein
(act. 12).
E.
Mit Replik vom 11. Mai 2010 hielt der Beschwerdeführer weiterhin dafür,
dass sich der Gesundheitszustand seit 2007 erheblich verschlechtert
habe und diese Verschlechterung aktenkundig sei (act. 13).
F.
Die Vorinstanz bestätigte mit Duplik vom 26. Mai 2010 ihren Antrag auf
Abweisung der Beschwerde (act. 15).
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
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Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IVStelle für
Versicherte im Ausland (IVSTA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IVStelle ist
zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich
vorgesehen.
Angefochten ist eine Verfügung der IVSTA. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss
Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
2.1. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer
davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) ist, nachdem
auch der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt wurde, grundsätzlich
einzutreten.
2.2. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich
nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die
zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer
Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat.
Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den
beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt
fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer
Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein
Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1).
Liegt eine Verfügung im Streit, mit welcher die Vorinstanz auf ein
Revisionsgesuch nicht eingetreten ist, hat das angerufene Gericht
lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten ist
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(vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1, Urteil BGer 9C_116/2010 vom 20. April 2010
E. 1).
2.2.1. In ihrer Vernehmlassung macht die Vorinstanz geltend, bei der
angefochtenen Verfügung handle es sich – entgegen dem Wortlaut –
nicht um eine Nichteintretensverfügung, sondern um eine das
Revisionsbegehren abweisende Verfügung. Dieser Ansicht kann nicht
gefolgt werden. Wäre sie auf das Revisionsbegehren eingetreten, hätte
sie den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abklären
müssen (vgl. nachfolgende E. 3.1.3). Allein der Umstand, dass die
Verwaltung die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen
Unterlagen dem RAD zur Beurteilung vorgelegt hat, führt nicht zwingend
zum Schluss, dass auf das Revisionsbegehren eingetreten und eine
materielle Prüfung vorgenommen wurde.
2.2.2. Anfechtungs und Streitgegenstand bildet somit der
Nichteintretensentscheid vom 14. Oktober 2009. Auf die Anträge des
Beschwerdeführers, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen oder es
sei ein Gutachten einzuholen, ist demnach nicht einzutreten. Zu prüfen ist
hingegen, ob die geltend gemachte Verschlechterung des
Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht worden ist und die Vorinstanz
auf das Revisionsbegehren hätte eintreten müssen.
3.
3.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
3.1.1. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist
demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen
Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343
E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b; vgl. auch BGE 133 V 545). Dagegen stellt
nach ständiger Rechtsprechung die bloss unterschiedliche Beurteilung
der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit keinen Revisionsgrund im
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Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil BGer 9C_928/2010 vom
7. Februar 2011 E. 3.2, Urteil BGer 9C_552/2007 vom 17. Januar 2008
E. 3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2 [I 574/02]).
3.1.2. Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche
Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des
Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person
eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit
demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung; vorbehalten bleibt
die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision
(BGE 133 V 108 E. 5.4).
3.1.3. Wird ein Gesuch um Rentenrevision eingereicht, ist darin glaubhaft
zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in
einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
[IVV, SR 831.201]). Die Pflicht der Verwaltung, den Sachverhalt von
Amtes wegen abzuklären (Art. 43 Abs. 1 ATSG), besteht daher erst,
wenn die Eintretensvoraussetzung einer revisionsrechtlich erheblichen
Änderung glaubhaft gemacht worden ist (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.4).
3.1.4. Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die
Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne
eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu
werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung
tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für
den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens
gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der
Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die
behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung
der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind,
berücksichtigt die Verwaltung u.a., ob seit der rechtskräftigen Erledigung
des letzten Rentengesuchs (bzw. des letzten Revisionsgesuchs oder der
letzten Rentenrevision) lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen
ist; je nachdem sind an das Glaubhaftmachen einer Änderung des
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rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe
Anforderungen zu stellen (Urteil BGer 9C_116/2010 vom 20. April 2010
E. 1, Urteil BGer 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2, je mit Hinweisen,
vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).
3.2. Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung
bildet vorliegend die rentenzusprechende Verfügung vom 12. März 2008.
Wohl wurde 2008/2009 eine Rentenrevision (von Amtes wegen)
durchgeführt und mit (in Rechtskraft erwachsener) Verfügung vom
3. März 2009 bestätigt, es bestehe weiterhin Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente. Die Revisionsverfügung beruht indessen nicht auf einer
rechtskonformen Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung. Die
Vorinstanz hat keine medizinischen Berichte – über den zuständigen
deutschen Sozialversicherungsträger – eingeholt, sondern sich soweit
ersichtlich mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen
begnügt. Dabei wurde namentlich übersehen, dass die IVStelle AG den
Termin für die erste Rentenrevision deshalb bereits auf Anfang Dezember
2008 (nur 9 Monate nach Erlass der rentenzusprechenden Verfügung)
festgelegt hatte, weil überprüft werden sollte, ob der Beschwerdeführer
seiner Schadenminderungspflicht (regelmässige ambulante
Alkoholkontrollen und Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung, vgl.
IVact. 7985) nachgekommen ist (IVact. 100 [Begründung der
Verfügung vom 12. März 2008]) bzw. wie sich eine konsequente
Alkoholabstinenz auf den Gesundheitszustand auswirkte. Da diese
Überprüfung unterblieb, wurden revisionsrechtlich erhebliche
Sachverhaltsfragen nicht geklärt.
3.3. Die Vorinstanz bestreitet zu Recht nicht, dass eine erhebliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit 2007 glaubhaft
gemacht worden ist. Die RADÄrztin listet beispielsweise bei den
Hauptdiagnosen somatische Folgeerkrankungen des Alkoholabusus
(Pankreatitis im Mai 2008, leichtgradige demyelisierende Polyneuropathie
und beginnende alkoholische Wesensveränderung) auf (IVact. 142), die
im B._______Gutachten vom Juni 2007 (IVact. 60) noch nicht erwähnt
werden. Die Verwaltung wird deshalb auf das Revisionsbegehren
einzutreten und aufgrund der ihr obliegenden Untersuchungspflicht
(Art. 43 Abs. 1 ATSG) abzuklären haben, ob die glaubhaft gemachte
Verschlechterung tatsächlich eingetreten ist. Dabei wird sie auch
überprüfen, ob der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht
(vgl. Art. 21 Abs. 4 ATSG) – soweit nach wie vor zumutbar –
nachgekommen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
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4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
4.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der Vorinstanz werden keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem obsiegenden
Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.2. Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten. Da keine
Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten
festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des
gebotenen und aktenkundigen Aufwandes erscheint eine Entschädigung
von pauschal Fr. 1'600. angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die
angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Durchführung des Rentenrevisionsverfahrens an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400. nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1'600. zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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