B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7377/2015
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Deutschland)
vertreten durch lic. iur. Lotti Sigg, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV Invalidenrente;
Verfügung der IVSTA vom 15. Oktober 2015.
C-7377/2015
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom
15. Oktober 2015 das Gesuch von A._______ um Ausrichtung einer
schweizerischen Invalidenrente abgewiesen hat (Beschwerdeakten [B-
act.] 1 Beilage 3),
dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom
17. November 2015 um Aufhebung der Verfügung vom 15. Oktober 2015
und Zusprache einer Rente, eventualiter um Anordnung weiterer medizini-
scher Abklärungen vom Gericht, ersuchte (B-act. 1),
dass die Beschwerdeführerin am 30. November 2015 aufforderungsge-
mäss einen Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Verfahrens-
kosten von Fr. 400.- einbezahlt hat (B-act. 2, 3, 6),
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2016 unter Bezug-
nahme auf die Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt des Kantons
Zürich (nachfolgend SVA ZH) vom 19. Februar 2016 beantragte, die Be-
schwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung
zurückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 1
ATSG, Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und auch der Kostenvorschuss
rechtzeitig (Art. 63 Abs. 4 VwVG) geleistet wurde, weshalb auf die Be-
schwerde vom 17. November 2015 einzutreten ist,
dass die SVA ZH in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2016 darauf hin-
wies, dass sie die Aktenlage nochmals geprüft und mit dem Regionalen
Ärztlichen Dienst (RAD) Rücksprache gehalten habe,
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dass die von der Beschwerdeführerin genannte posttraumatische Belas-
tungsstörung und der Missbrauch in den vorhandenen Arztberichten nicht
erwähnt würden, die Berichte von B._______ keine Biografie und keine
Hinweise auf das positive Funktionsbild enthielten, ein intrapsychischer
Konflikt vermutet werden, ohne dass diesbezüglich nähere Angaben ge-
macht werden könnten, weitere Berichte (neben den vorliegenden von Ja-
nuar und Juni 2014) nicht eingeholt worden seien (auch nicht von anderen
Ärzten, trotz Hinweisen auf weitere Abklärungen), und aufgrund der Unter-
lagen der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin nicht definitiv beur-
teilt werden könne, weshalb Antrag auf Rückweisung zur weiteren Abklä-
rung gestellt werde (B-act. 8 Beilage 1),
dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2016 der Be-
urteilung der SVA ZH anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die
Verfügung vom 15. Oktober 2015 auf einem mangelhaft eruierten medizi-
nischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung entsprechender
medizinischer Abklärungen in der Schweiz als notwendig erweist,
dass die Beschwerdeführerin eventualiter beantragte, es seien weitere me-
dizinische Abklärungen vom Gericht anzuordnen, und sie ihren (Haupt-)
Antrag hauptsächlich damit begründet hat, dass die Vorinstanz ihre Abklä-
rungspflicht massiv verletzt bzw. nicht wahrgenommen habe (Beschwerde
S. 5, 7 f.),
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA auf Rück-
weisung zu weiteren Abklärungen nicht entsprochen werden sollte,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 15. Oktober 2015 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Vornahme einer bidisziplinären Begutach-
tung in den Fachbereichen Psychiatrie/Psychotherapie und Rheumatologie
[vgl. B-act. 8 Beilage 1, B-act. 1, Vorakten 24, 26, 40]) und zum Erlass einer
neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Antrag auf Ansetzung eines
zweiten Schriftenwechsels zwecks Einsichtnahme in die neuesten Akten
der Beschwerdegegnerin (vgl. Einsichtgabe am 23. Februar 2015 [Vorakte
38] und Stellungnahme am 24. März 2015 [Vorakten 39]), Rücksprache mit
dem behandelnden Arzt und allfällige Ergänzung der Beschwerdebegrün-
dung (B-act. 1 S. 8) abzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 30. November
2015 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- zurückzuerstatten
ist,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
dass der vertretenen Beschwerdeführerin – unter Berücksichtigung des re-
duzierten Schriftenwechsels und des notwendigen Aufwandes (Be-
schwerde vom 17. November 2015) – eine Parteientschädigung von Fr.
1'600.- (inkl. Spesen, exkl. Mehrwertsteuer, die nicht geschuldet ist [vgl.
dazu Urteil C-822/2011 vom 12. Februar 2013 E. 8.2.4]) auszurichten ist
(vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 15.
Oktober 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Er-
wägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 30. November 2015
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird nach Eintreten der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
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3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'600.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage im Doppel:
Vernehmlassung, Stellungnahme der SVA ZH)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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