B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-738/2010
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti und Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Italien,
vertreten durch lic. iur. Marco Bivetti, Rechtsanwalt,
Oberer Graben 42, 9000 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Verfügung vom 6. Januar 2010).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 14. Juli 1946 geborene italienische Staatsangehörige A._______
(im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) reiste 1963 in die
Schweiz ein und war ab 9. Mai 1974 als Maschinenführer tätig; diese
Stelle wurde ihm per Ende Februar 2005 gekündigt. Während seiner Er-
werbstätigkeit entrichtete er Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Im November/Dezember
2003 beantragte er erstmals Leistungen der IV in Form einer Rente (Ak-
ten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte
im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] resp. der IV-Stelle des
Kantons Appenzell Ausserrhoden [im Folgenden: IV-Stelle AR] 1 bis 6, 40
S. 4, 58 S. 3). Nach Vorliegen der für die Beurteilung des Leistungsan-
spruchs massgeblichen Unterlagen in erwerblicher und medizinischer
Hinsicht (act. 6 bis 8) erliess die IV-Stelle AR am 6. Februar 2004 einen
Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten bei einem Invaliditäts-
grad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 13.47 % die Abweisung des Ren-
tenbegehrens in Aussicht stellte (act. 9). Nach durchgeführtem Einspra-
cheverfahren (act. 10 bis 18) wurde mit Entscheid vom 1. Juni 2004 die
Einsprache abgewiesen (act. 19); dieser Einspracheentscheid erwuchs –
soweit aus den Akten ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 2. bzw. 23. April 2007 meldete sich der Versicherte erneut zum Leis-
tungsbezug an (act. 20 bis 23). Nach Vorliegen ärztlicher Unterlagen
(act. 26 und 27) erliess die IV-Stelle AR am 27. August 2007 einen Vorbe-
scheid, in welchem sie den Versicherten erneut über die vorgesehene
Abweisung des Rentenbegehrens orientierte (act. 28). Nach Durchfüh-
rung des Vorbescheidverfahrens (act. 29 und 30) wurde am 5. Oktober
2007 eine dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Verfügung erlas-
sen (act. 31). Hiergegen erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht
des Kantons AR mit Eingabe vom 30. Oktober 2007 Beschwerde (act. 32
und 33). Nach Mandatierung von Rechtsanwalt Marco Bivetti und nach-
dem der Versicherte die Schweiz am 5. April 2008 Richtung Italien verlas-
sen hatte (act. 34 bis 37, 39 und 47), wurde mit Urteil vom 23. April 2008
die Beschwerde insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung
vom 5. Oktober 2007 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (act. 38 und 40).
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Seite 3
C.
In der Folge gab Dr. med. B._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst
Ostschweiz (im Folgenden: RAD) am 28. Mai 2008 eine Stellungnahme
ab (act. 41) und beauftragte die IV-Stelle AR die C._______ (im Folgen-
den: C._______) mit einer Begutachtung des Versicherten (act. 42 bis 44
und 46). Nach Vorliegen der Konsiliargutachten der Dres. med.
D._______ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) und E._______
(Facharzt für Orthopädische Chirurgie) vom 10. und 17. September 2008
(act. 50 S. 25 bis 33 resp. S. 34 bis 37) sowie des C._______-
Hauptgutachtens vom 5. November 2008 (act. 50 S. 1 bis 24) nahm
Dr. med. B._______ am 13. November 2008 erneut Stellung (act. 53).
Nach weiteren Abklärungen bei der ehemaligen Arbeitgeberin des Versi-
cherten (act. 56 bis 58) erliess die IV-Stelle AR am 2. Juni 2009 einen
weiteren Vorbescheid (act. 60), welcher derjenige vom 27. Mai 2009 er-
setzte (act. 59); dem Versicherten wurde bei einem IV-Grad von 54 % mit
Wirkung ab 1. November 2006 die Ausrichtung einer halben Rente in
Aussicht gestellt. Nachdem der Rechtsvertreter des Versicherten gegen
diesen Vorbescheid am 1. Juli 2009 seine Einwendungen vorgebracht
(act. 64) und Dr. med. B._______ am 3. Dezember 2009 erneut berichtet
hatte (act. 67), wurde am 18. Dezember 2009 ein dem Vorbescheid im
Ergebnis entsprechender Beschluss gefasst (act. 69) und der Rechtsver-
treter darüber orientiert, dass zu seinem Einwand zu gegebener Zeit noch
Stellung genommen werde (act. 70). Ohne eine entsprechende Stellung-
nahme wurde am 6. Januar 2010 die rentenzusprechende Verfügung er-
lassen (act. 71).
D.
Hiergegen erhob der Rechtsvertreter des Versicherten beim Bundesver-
waltungsgericht mit Eingabe vom 8. Februar 2010 Beschwerde und bean-
tragte, die Verfügung vom 6. Januar 2010 sei aufzuheben und dem Be-
schwerdeführer sei ab dem 1. April 2005 eine ganze, eventuell eine Drei-
viertelsrente zuzusprechen. Weiter sei die zuständige Ausgleichskasse
anzuweisen, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zu be-
finden, und dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren
(act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die formellen und
materiellen Voraussetzungen zur Erteilung des Rechts auf unentgeltliche
Rechtspflege seien erfüllt.
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Seite 4
In materieller Hinsicht weise das polydisziplinäre Gutachten einen erheb-
lichen Widerspruch zu den Konsiliargutachten auf. Die Leistungsfähigkeit
liege aus psychiatrischer Sicht bei lediglich 50 %; hinzu käme aus ortho-
pädischer Sicht eine zusätzliche 20%ige Einschränkung aufgrund des er-
höhten Pausenbedarfs. Wer in einer Vollzeittätigkeit aufgrund psychischer
Beeinträchtigungen lediglich 50 % zu leisten vermöge und zusätzlichen
Pausenbedarf habe, sei mit Sicherheit über 50 % arbeitsunfähig. Das po-
lydisziplinäre Gutachten vermöge diesen Widerspruch nicht aufzulösen.
Es sei denn auch nicht weiter verwunderlich, dass dieses von den Konsi-
liargutachtern nicht mitunterzeichnet worden sei. Sollte die IV-Stelle nicht
von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen, seien die beiden Konsi-
liargutachter mit der Beantwortung der Frage zu betrauen, ob ihre Teil-
gutachten mit dem polydisziplinären Gutachten tatsächlich vereinbar sei-
en. Dieser bereits im verwaltungsrechtlichen Verfahren vorgebrachte
Einwand sei im Entscheid ungehört geblieben. Der damit verbundene
Verstoss gegen den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör rechtfertige bereits die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Weiter habe die latente Arbeitsunfähigkeit, welche schliesslich zur Invali-
disierung geführt habe, bereits vor November 2005 bestanden. Die lar-
vierte Depression habe zusammen mit dem psycho-physischen Erschöp-
fungszustand zunächst zu einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % geführt, wel-
che spätestens ab November 2005 durch die mittelgradig depressive Stö-
rung mit somatischem Syndrom zu 50 % anhaltend sei. Damit sei erwie-
sen, dass weit vor November 2005 allein aus psychischen Gründen eine
Arbeitsunfähigkeit von 30 % vorgelegen habe, was sich schliesslich im
Stellenverlust manifestiert habe.
Auch aus somatischer Sicht sei davon auszugehen, dass sich der Ge-
sundheitszustand bereits seit Mai 2004 invalidisierend ausgewirkt habe.
Es stehe fest, dass der Beschwerdeführer spätestens im November 2005
bleibend zu 40 % erwerbsunfähig geworden sei, weshalb der Beginn des
Rentenanspruchs auf diesen Zeitpunkt festzulegen sei. Aufgrund der An-
meldung sei der Auszahlungsbeginn der 1. April 2006.
Überdies habe der im Sommer 2004 ausbezahlte Lohn offenkundig nicht
der Leistung des Beschwerdeführers entsprochen und eine Soziallohn-
komponente enthalten. Die ehemalige Arbeitgeberin habe die entspre-
chende Anfrage der IV-Stelle offenkundig nicht richtig verstanden. Mass-
gebender Zeitpunkt für den Einkommensvergleich sei der Beginn des
Rentenanspruchs (November 2005). Beim Valideneinkommen könne al-
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Seite 5
lerdings nicht auf das Einkommen aus dem Jahr 2005 abgestellt werden.
Dieses beruhe bereits auf einer Einschränkung der Gesundheit des Be-
schwerdeführers. Es sei ihm nicht mehr möglich gewesen, zusätzliche
Leistungen zu erbringen wie in den Vorjahren. Beim Valideneinkommen
sei vom letzten regulären Einkommen von Fr. 65'653.- (2003) auszuge-
hen; angepasst an die Lohnentwicklung betrage dieses Fr. 66'886.-. Be-
züglich des Invalideneinkommens sei zutreffend auf die Tabellen der
schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen; dabei sei al-
lerdings ebenfalls der Lohn im Jahr 2005 massgebend (Fr. 55'056.-). Auf-
grund der erheblichen Einschränkungen sowie des fortgeschrittenen Al-
ters sei von diesem Einkommen ein Tabellenabzug von 20 % vorzuneh-
men. Der bisher aufgrund des Alters einberechnete Lohnnachteil von 5 %
sei klar zu tief. Selbst wenn von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausge-
gangen würde, käme der IV-Grad auf über 67 % zu liegen, woraus sich
ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ergäbe. Nachdem von einer höhe-
ren Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, dürfte der Anspruch auf eine gan-
ze Rente gegeben sein. Auch dieser Einwand sei bereits vorgetragen
worden und sei in der angefochtenen Verfügung ungehört geblieben.
Schliesslich sei um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung im Einwandverfahren ersucht worden. Das begründete Rechtsbe-
gehren sei unbeantwortet geblieben. Auch hier sei erheblich gegen den
Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen worden. Die angefochtene
Verfügung sei auch aus diesem Grund aufzuheben und die Beschwerde-
gegnerin zu verpflichten, über das Begehren zu befinden.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2010 wurde der Beschwerdefüh-
rer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innert Frist das
beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt
und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen (B-act. 2); die-
ser Aufforderung wurde nachgekommen (B-act. 3).
F.
Am 9. April 2010 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer
substantiierten Vernehmlassung, da auch die IV-Stelle AR im Rahmen
des Schreibens vom 1. April 2010 den Verzicht einer solchen geäussert
hatte (B-act. 4).
G.
Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2010 wurde das Gesuch des Be-
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Seite 6
schwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und dieser
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvor-
schuss von Fr. 400.- zu leisten. Der Schriftenwechsel wurde geschlossen
(act. 5).
H.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2010 stellte der Rechtsvertreter den Antrag, die
Zwischenverfügung vom 15. April 2010 sei in Wiedererwägung zu ziehen
und dem Beschwerdeführer sei aufgrund der aktenkundigen Prozessar-
mut die unentgeltliche Rechtsvertretung und –verbeiständung nachträg-
lich zu gewähren (B-act. 7). In der Folge reichte der Rechtsvertreter am
12. Mai 2010 eine weitere Eingabe ein (vorab per Telefax; B-act. 9 und
10).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2010 trat der Instruktionsrichter auf
das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 11./12. Mai
2010 nicht ein; die entsprechenden Eingaben wurden an das Bundesge-
richt zur Behandlung als allfällige Beschwerde überwiesen (B-act. 11 und
12).
J.
Nachdem das Bundesgericht den Rechtsvertreter mit Schreiben vom
21. Mai 2010 um Mitteilung gebeten hatte, ob dessen Eingaben vom
11./12. Mai 2010 als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei-
ten entgegengenommen und behandelt werden sollen, teilte der Rechts-
vertreter diesbezüglich am 26. Mai 2010 seinen Beschwerdeverzicht mit
(B-act. 13).
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtschriften der Parteien ist
– soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
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1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des
ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher
Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätz-
lich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2010 (act. 71)
ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfas-
send ergibt sich, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf
die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.4.2 hiernach).
1.4.
1.4.1. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Ja-
nuar 2010, mit welcher dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November
2006 bis 31. Juli 2009 bei einem IV-Grad von 54 % eine halbe IV-Rente
zugesprochen worden ist. Streitig und zu prüfen ist, ob er Anspruch auf
eine höhere Rente ab einem früheren Zeitpunkt hat und in diesem Zu-
sammenhang, ob die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt rechts-
C-738/2010
Seite 8
genüglich abgeklärt und gewürdigt hat (zum massgeblichen zeitlichen
Vergleichszeitpunkt vgl. E. 2.6. und 3. hiernach).
1.4.2. Da die IV-Stelle AR – soweit aus den Akten ersichtlich – bisher
nicht über die vom Rechtsvertreter beantragte Erteilung des Rechts auf
unentgeltliche Prozessführung im Verwaltungsverfahren befunden hat, ist
diesbezüglich – mangels eines Anfechtungsgegenstandes resp. Fehlens
einer Sachurteilsvoraussetzung – nicht auf die Beschwerde einzutreten.
Die Akten gehen an die Vorinstanz resp. die IV-Stelle AR, damit letztere
über dieses Gesuch befindet (BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1. Der Beschwerdeführer besitzt die italienische Staatsbürgerschaft und
wohnt seit April 2008 wieder in Italien (vgl. Bst. B. hiervor), so dass vor-
liegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) an-
wendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundesge-
setzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die
Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens
zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsab-
kommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkom-
men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzel-
nen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin der-
selbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA
werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere
die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleis-
ten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 (SR 0.831. 109.268.1) haben die Personen, die im
Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die
gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mit-
gliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit be-
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Seite 9
sondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Da-
bei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
„Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Dem-
nach richten sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung der
Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem
Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.2. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regel-
ungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), ist
der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund
der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prü-
fen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-
ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesge-
richts [im Folgenden: BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1).
Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – so-
fern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – ge-
mäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens
sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor
dem 1. Januar 2008 ein und wurde die Anmeldung bis spätestens am
31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht (vgl. auch Rund-
schreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom
12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vor-
schriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens
jedoch beim Eintritt des Beschwerdeführers ins (vorzeitige) Pensionsalter
63 (14. Juli 1946 [vgl. B-act. 3]; befristete Rente bis 31. Juli 2009 gemäss
angefochtener Verfügung vom 6. Januar 2010) in Kraft standen; weiter
aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser
Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher
entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-
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Seite 10
Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober
2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden
Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Die
Normen des vom Bundesrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten
ersten Teils der 6. IV-Revision (IV-Revision 6a) sind vorliegend nicht an-
wendbar. Noch keine Anwendung finden vorliegend auch die am 1. April
2012 in Kraft gesetzten Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäi-
schen Parlaments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 977/2009 des Europäi-
schen Parlaments und Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung
der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
über die Systeme der sozialen Sicherheit.
2.3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die
Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizi-
nisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit)
und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauern-
de Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbe-
reich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich
2009, Art. 8 Rz. 7).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-
fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu
leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem an-
deren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbs-
unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-
beitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
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Seite 11
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertels-
rente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art. 28 Abs. 2 IVG in
der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von
2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG
(in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invalidi-
tätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinba-
rungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme,
wie sie seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitglied-
staates der EU und der Schweiz gilt, sofern sie in einem Mitgliedstaat der
EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1), ist vorliegend gege-
ben. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts (EVG; seit 1. Januar 2007: BGer) stellt diese Regelung nicht eine
blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraus-
setzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch
frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens
zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1
Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fas-
sung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Er-
werbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er-
halten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
2.5. Die Verordnungsbestimmungen von Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV besa-
gen, dass – falls eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen In-
validitätsgrades bereits einmal verweigert wurde – eine neue Anmeldung
nur geprüft wird, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich
der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise ge-
ändert hat. Dies gilt in analoger Weise auch für Revisionsgesuche im
C-738/2010
Seite 12
Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3) sowie dann,
wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ab-
lehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22
E. 3b; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Mit dieser Bestimmung soll verhindert
werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger
Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher
begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden
Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3, 125 V 410
E. 2b, 117 V 198 E. 4b).
Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung
ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern,
ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des
Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in
analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der
Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine
Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls
hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung ge-
nügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und
hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle
Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108
E. 2b).
2.6. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invalidi-
tätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan-
meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach aArt. 41 IVG (heu-
te: Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 105 V 29) – durch Vergleich des Sachver-
haltes, wie er im Zeitpunkt der ersten Ablehnungsverfügung bestanden
hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 130 V
71 E. 3.1 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Dies gilt jedoch nur in
Fällen wie dem vorliegendem, in dem seit der ersten abweisenden Verfü-
gung (Einspracheentscheid vom 1. Juni 2004; act. 19) keine materielle
Prüfung des Rentenanspruchs mehr stattgefunden hat (für andere Fälle
vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.3).
2.7. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
C-738/2010
Seite 13
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person ar-
beitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256
E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
3.
Wie bereits dargelegt (vgl. E. 2.6. hiervor), beurteilt sich die Frage, ob
beim Beschwerdeführer eine wesentliche Änderung eingetreten ist, wel-
che geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch im Sinne
von Art. 17 ATSG zu beeinflussen, durch Vergleich des Sachverhaltes,
wie er zur Zeit des – soweit aus den Akten ersichtlich – unangefochten in
Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheids vom 1. Juni 2004
(act. 19) bestanden hatte, mit demjenigen, wie er im Zeitpunkt der vorlie-
gend angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2010 (act. 71) eingetreten
war.
3.1. Im Rahmen des Einspracheentscheids vom 1. Juni 2004 stützte sich
die IV-Stelle AR insbesondere auf die Berichte der Dres. med. F._______,
Facharzt für Allgemeine Medizin, und G._______, Fachärztin für Neurolo-
gie, vom 24. Januar und 13. April 2004 (act. 7 und 16).
Dr. med. F._______ diagnostizierte mit Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit eine Polycythämia vera mit/bei intermittierenden Aderlässen und
chronisch zunehmender allgemeiner Müdigkeit. Er führte weiter aus, er
erachte es als gerechtfertigt, dem Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von
70 bis 80 % zu bescheinigen und ihm eine Viertelsrente, eventuell sogar
eine halbe Rente zuzusprechen. Dieser arbeite in einem Vollpensum und
ermüde vermehrt nach zirka fünf bis sechs Stunden Arbeit. Die bisherige
Tätigkeit sei noch zu zirka 75 % zumutbar.
C-738/2010
Seite 14
Dr. med. G._______ stellte zusätzlich zu den von Dr. med. F._______ ge-
nannten Befunde die Diagnosen eines chronischen lumbalen Schmerz-
syndroms. Weiter berichtete sie, klinisch-neurologisch habe – abgesehen
von einer diskreten Restsymptomatik rechts bei einem Status nach ce-
rebro-vasculärem Insult vor 15 Jahren und einem Lumbovertebral-
syndrom mit diskreter Wirbelsäulen-Fehlstellung – kein pathologischer
Befund erhoben werden können. Insbesondere hätten sich keine An-
haltspunkte für das Vorliegen einer Myopathie oder Polyneuropathie er-
geben. Weiter führte Dr. med. G._______ aus, inwieweit die rasche Er-
müdbarkeit im Bereich der Beine positiv auf die Behandlung der Rücken-
schmerzen anspreche, müsse sie offen lassen. Möglicherweise bestehe
aber auch eine allgemeine Erschöpfung beim Versicherten, der trotz Sta-
tus nach anamnestisch schwerem rechtsseitigen Hemisyndrom bis heute
zu 100 % gearbeitet habe.
3.2. Im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 6. Ja-
nuar 2010 stützte sich die IV-Stelle AR resp. die Vorinstanz in medizini-
scher Hinsicht insbesondere auf die Konsiliargutachten der Dres. med.
D._______ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) und E._______
(Facharzt für Orthopädische Chirurgie) vom 10. und 17. September 2008
(act. 50 S. 25 bis 33 resp. S. 34 bis 37) sowie auf das C._______-
Hauptgutachten vom 5. November 2008 (act. 50 S. 1 bis 24). Weiter dien-
ten ihr die Berichte des RAD-Arztes Dr. med. B._______ vom 13. No-
vember 2008 (act. 53) und 3. Dezember 2009 (act. 67) als Entscheidba-
sis.
Dr. med. D._______ führte in seinem Konsiliargutachten im Wesentlichen
aus, beim Versicherten handle es sich aus psychiatrischer Sicht um eine
mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10:
F32.11). Er sei länger dauernden Belastungen und nachvollziehbarem
Druck ausgesetzt gewesen. Er habe auch unter der Distanz von seiner
Familie gelitten, und weitere Stressfaktoren seien seine körperlichen Er-
krankungen gewesen. Nach dem Tod seiner Ehefrau im Jahre 2000 habe
der Versicherte während mindestens sechs Monaten eine depressive
Phase mit Suizidalität durchlebt. Im Anschluss daran seien zunehmende
Müdigkeit und Energielosigkeit sowie Schlafstörungen aufgetreten, was
schliesslich zu Verlangsamung und Verringerung der Produktivität bei der
Arbeit geführt habe und nicht zuletzt – nebst somatischen Diagnosen –
Grund für die Kündigung im November 2005 gewesen sei. Anamnestisch
lasse sich festhalten, dass der Versicherte an einer larvierten Depression
gelitten habe, die sich erst nach seiner Kündigung (November 2005) ma-
C-738/2010
Seite 15
nifestiert habe. Aus psychiatrischer Sicht habe sich der Gesundheitszu-
stand des Versicherten ab 2000 allmählich verschlechtert; dies zunächst
durch die larvierte Depression, die im Zusammenhang mit dem psycho-
physischen Erschöpfungszustand zuerst zu einer Arbeitsunfähigkeit von
30 % geführt habe und welche spätestens ab November 2005 durch die
mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom zu 50 % an-
haltend sei. Körperlich adaptierte Tätigkeiten seien dem Versicherten aus
psychiatrischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbar.
Dr. med. E._______ diagnostizierte in seinem Konsiliargutachten aus or-
thopädischer Sicht eine Osteochondrose und Spondylose L4-S1 sowie
einen Status nach cerebro-vaskulärem Insult. Weiter erwähnte er, ab
2004 würden die Rückenbeschwerden für die Arbeitsfähigkeit relevant.
Die Schmerzen seien stärker, würden häufiger auftreten und führten zu
Arbeitsausfällen. Als Ursache sei 2004 ein lumbovertebrales Schmerz-
syndrom diagnostiziert. Bei der Untersuchung sei die Beweglichkeit der
Lendenwirbelsäule vermindert und radiologisch könnten degenerative
Veränderungen nachgewiesen werden, welche derartige Beschwerden
erklärten. Für eine ausschliesslich gehende Tätigkeit, wie sie der Versi-
cherte bis zur Kündigung ausgeübt habe, sei zeitlich nur noch ein halber
Einsatz zumutbar. Dabei bestehe keine qualitative Einschränkung. Eine
adaptierte Tätigkeit wäre eine gemischt stehende und sitzende mit einer
durch vermehrte Pausen und Positionswechsel bedingten zeitlichen Ein-
schränkung im Umfang von 20 %. Das degenerative Wirbelsäulenleiden
erfordere Bewegung. Das längere Verharren in der gleichen Position sei
schmerzauslösend und müsse gemieden werden. Die Arbeitsfähigkeit in
einer leidensadaptierten Tätigkeit liege bei 80 %.
Im Hauptgutachten wurden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fol-
gende Diagnosen gestellt: Mittelgradige depressive Störung mit somati-
schem Syndrom, Polycythämia vera (Aderlass-Therapie), Status nach ce-
rebro-vaskulärer Ischämie bei Verschluss der Arteria carotis interna links
12/1989 (diskrete Restsymptomatik rechts; initial Aphasie, persistierende
Wortfindungsstörung), chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
(Osteochondrose und Spondylose L4-S1). Weiter wurde ausgeführt, allei-
ne aus psychiatrischer Sicht bestehe seit November 2005 eine Arbeitsun-
fähigkeit im Umfang von 50 % bei einer mittelgradigen depressiven Stö-
rung mit somatischem Syndrom. Polydisziplinär werde von einer rund
75 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ausge-
gangen (halbes zeitliches Pensum, halbe Leistung). Sie dürfte spätestens
seit November 2005 bestehen. Psychiatrischerseits werde auch für adap-
C-738/2010
Seite 16
tierte Tätigkeiten von einer rund 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegan-
gen. Orthopädischerseits werde für stehende, sitzende und gehende Tä-
tigkeiten gemischt von einer zeitlichen Einschränkung von 20 % ausge-
gangen. Polydisziplinär werde von einer rund 50 % eingeschränkten Ar-
beitsfähigkeit (ganztags, halbe Leistung) ausgegangen unter Berücksich-
tigung der qualitativen Einschränkungen. Betreffend "weitere Fragen"
wurde schliesslich auf die Konsiliargutachten verwiesen.
Am 13. November 2008 hielt Dr. med. B._______ dafür, dass auf das
C._______-Gutachten vom 11. November 2008 vollumfänglich abgestellt
werden könne. Eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes
sei seit November 2005 ausgewiesen. In der angestammten Tätigkeit be-
stehe seit November 2005 eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer
leidensadaptierten eine solche von 50 %. In seiner Stellungnahme vom
3. Dezember 2009 führte dieser Facharzt weiter aus, der Rechtsvertreter
habe keine neuen medizinischen Akten/Fakten beigebracht. Da es bei
Konsiliarbeurteilungen nicht um simple Additionen/Subtraktionen, sondern
um eine im Konsens gefundene Beurteilungen gehe, müsse es dem Ge-
richt überlassen werden, welche Beurteilungsart beweiskräftiger sei. Re-
klamiert worden sei die fehlende Unterschrift der Konsiliargutachter. Über
die Konsensfindung gebe S. 1 des Gutachtens Auskunft. Schliesslich sei
seines Wissens nicht eine mögliche oder latente Arbeitsunfähigkeit, son-
dern eine tatsächlich vorhandene IV-versichert.
3.3.
3.3.1. Das C._______-Hauptgutachten vom 5. November 2008 und die
Konsiliargutachten der Dres. med. D._______ und E._______ vom
10. und 17. September 2008 erfüllen die an den vollen Beweiswert eines
ärztlichen Gutachtens gestellten Kriterien. Insbesondere sind sie für die
streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen,
berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben. Sie sind zudem in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini-
schen Situation einleuchtend und in den Schlussfolgerungen begründet,
so dass darauf abgestellt werden kann. Demnach lässt sich der gesund-
heitliche Zustand des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf
die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im massgeblichen Verfügungszeit-
punkt vom 6. Januar 2010 schlüssig und zuverlässig beurteilen (vgl. BGE
125 V 353 E. 3b/bb; vgl. zum Ganzen auch E. 2.7 hiervor).
C-738/2010
Seite 17
3.3.2. In der bis zur Kündigung ausgeübten, angestammten Tätigkeit be-
steht demnach seit November 2005 alleine aus psychiatrischer Sicht eine
50%ige und rein aus orthopädischer Sicht ebenfalls eine 50%ige Arbeits-
fähigkeit. Dass dem Beschwerdeführer in polydisziplinärer Hinsicht eine
Arbeitsunfähigkeit von 75 % spätestens seit November 2005 attestiert
wurde, lässt sich unter den gegebenen Umständen nicht beanstanden.
Denn die Experten haben ohne Zweifel berücksichtigt, dass sich beim
Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen deren
erwerbliche Auswirkungen in der Regel überschneiden, weshalb der Grad
der Arbeitsunfähigkeit diesfalls auf Grund einer sämtliche Behinderungen
umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen und eine blos-
se Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Be-
schwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht zulässig ist
(Urteil des EVG vom 17. Juni 2003 [I 209/03], E. 3.2.1 mit Hinweisen).
3.3.3. Ebenfalls lässt sich die Beurteilung der Experten hinsichtlich einer
leidensadaptierten Tätigkeit, wonach der Beschwerdeführer in einer lei-
densadaptierten Tätigkeit insgesamt zu 50 % arbeits- bzw. leistungsunfä-
hig sei, entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwer-
deführers nicht beanstanden. Diesbezüglich ist der Auffassung von
Dr. med. B._______ in dessen Stellungnahme vom 3. Dezember 2009,
dass es um eine im Konsens gefundene Beurteilungen gehe, beizupflich-
ten, denn es trifft – wie in vorstehender E. 3.3.2 dargelegt – zu, dass eine
blosse Addition der geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht zulässig
ist. Durchaus nachvollziehbar ist auch, dass die durch den vermehrten
Pausen- und Positionswechselbedarf bedingten Einschränkungen im
Ausmass von 20 % bei der Gesamtarbeits- bzw. -leistungsfähigkeit von
50 % Berücksichtigung gefunden haben. Denn mit dieser Beurteilung
bringen die Experten zum Ausdruck, dass die Beschwerden in somati-
scher Hinsicht bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer den Leiden
angepassten Tätigkeit vollständig durch die psychischen Beeinträchtigun-
gen konsumiert werden.
3.3.4. Betreffend die Ausführungen des Rechtsvertreters, das polydiszi-
plinäre Gutachten sei widersprüchlich, weshalb nicht verwunderlich sei,
dass dieses von den Konsiliargutachtern nicht mitunterzeichnet worden
sei, ist festzustellen, dass sehr wohl eine Diskussion über die Erkenntnis-
se auf dem somatischen und jenen auf dem psychiatrischen Fachgebiet
stattgefunden hatte. So wurde bereits auf Seite 1 des Hauptgutachtens
darauf hingewiesen, dass die Gesamtbeurteilung aufgrund einer gemein-
samen interdisziplinären Besprechung im Ärzteteam erfolgt sei. Auch
C-738/2010
Seite 18
wurden die Untersuchungsergebnisse der Dres. med. D._______ und
E._______ im Hauptgutachten korrekt und widerspruchsfrei (zusammen-
gefasst) wiedergegeben und an mehreren Stellen die polydisziplinäre Be-
trachtungsweise geschildert. Unter diesen Umständen fällt nicht weiter ins
Gewicht, dass die untersuchenden Sachverständigen die Expertise nicht
mit unterzeichnet haben resp. stellen im vorliegenden Fall die Unterschrif-
ten der Konsiliarärzte kein Formerfordernis zu einer voll beweiskräftigen
Expertise dar (zur offen gelassenen Frage, ob die Unterschrift aller betei-
ligten Experten ein Formerfordernis ist, vgl. Urteile des BGer
8C_499/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2.2 und 9C_1063/2008 vom
15. Juni 2009 E.6).
3.3.5.
3.3.5.1 Hinsichtlich des von der Vorinstanz resp. der IV-Stelle AR festge-
legten Beginns der einjährigen gesetzlichen Wartezeit (November 2005)
und des Beginns der Rentenzahlungen am 1. November 2006 ist weiter
Folgendes festzuhalten: Gemäss den Ausführungen in der
Konsiliarexpertise von Dr. med. D._______ hatte sich aus psychiatrischer
Sicht der Gesundheitszustand des Versicherten ab 2000 allmählich ver-
schlechtert – dies zunächst durch die larvierte Depression, die im Zu-
sammenhang mit dem psycho-physischen Erschöpfungszustand zuerst
zu einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % geführt hatte und welche spätestens
ab November 2005 durch die mittelgradige depressive Störung mit soma-
tischem Syndrom zu 50 % anhält (vgl. E. 3.2 hiervor).
3.3.5.2 Rechtsprechungsgemäss ist, damit ein Leistungsanspruch ge-
genüber der Beschwerdegegnerin besteht, erforderlich, dass sich die be-
hauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorge-
pflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar
gemacht hat. Die Verminderung der Leistungsfähigkeit muss ferner in
dem Sinne dauerhafter Natur sein, dass der ihr zugrunde liegende
Gesundheitsschaden auf längere Sicht geeignet ist, die Arbeitsfähigkeit
des Versicherten erheblich zu beeinträchtigen. Bei wiederholten kurzfris-
tigen, krankheitsbedingten Arbeitsplatzabsenzen von wenigen Tagen oder
einzelnen Wochen ist dieses Erfordernis in der Regel nicht erfüllt. Nicht
entscheidend ist, wann ein Leiden, das schliesslich eine Invalidität be-
wirkt, erstmals festgestellt werden kann. Die weitere Frage nach dem
ebenfalls erforderlichen, engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang
zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität stellt sich erst, wenn der Ein-
tritt einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des re-
C-738/2010
Seite 19
levanten Arbeits- und Vorsorgeverhältnisses nachgewiesen ist (vgl. hierzu
Urteil des BGer B 152/06 vom 11. Januar 2008 E. 4.3 mit zahlreichen
Hinweisen; vgl. auch Urteil des BGer 8C_26/2010 vom 27. Mai 2010
E. 3.5 mit Hinweis auf Urteil 8C_380/2009 vom 17. September 2009).
3.3.5.3 Dem Fragebogen Arbeitgeber vom 19. Dezember 2003 ist zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer von 2001 bis 2003 über mehrere,
jedoch nicht länger dauernde Abwesenheiten verfügte (act. 6) und – ge-
mäss ergänzender Stellungnahme der Arbeitgeberin vom 4. Februar 2004
– der vom Versicherten generierte Lohn der Arbeitsleistung entsprach
(act. 8). In diesem Zusammenhang wurde im Entscheid des Verwaltungs-
gerichts des Kantons AR erwogen, die erwerbliche Situation habe sich
grundlegend verändert, indem der Beschwerdeführer seine während
Jahrzehnten inne gehabte Stelle verloren habe. Die Umstände der Ent-
lassung hätten abgeklärt werden müssen. Es sei nicht nachvollziehbar,
dass die Arbeitgeberin der Vorinstanz im Februar 2004 bestätigt habe,
dass sie dem Beschwerdeführer einen Lohn ohne Sozialkomponente be-
zahlt und ihn dann ein Jahr später nach Jahrzehnte langem Arbeitsver-
hältnis entlassen habe. In der Folge ersuchte die IV-Stelle AR die Arbeit-
geberin um Beantwortung von Fragen betreffend das Arbeitsverhältnis
bzw. dessen Auflösung (act. 56). Diese führte – unter Beilage des Kündi-
gungsschreibens vom 12. November 2004 – am 19. Mai 2009 aus, die
Kündigung sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Zum Zeitpunkt der
Kündigung habe der ausgerichtete Lohn der Leistung entsprochen, und
ein spezieller Soziallohn sei nicht ausbezahlt worden; es würden die
Lohnfortzahlungen der "Zürcher Tabellen" gelten (act. 58).
Zwar sind diese Ausführungen ebenfalls nicht restlos überzeugend, doch
ist aufgrund der Umstände resp. der Ausführungen der ehemaligen Ar-
beitgeberin auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte
Beweiswürdigung; vgl. hierzu bspw. BGE 136 I 229 E. 5.3; vgl. auch BGE
122 V 157 E. 1d; SVR 2005 IV Nr. 8 S. 37 E. 6.2, 2003 AHV Nr. 4 S. 11
E. 4.2.1), zumal praxisgemäss an den Nachweis von Soziallohn strenge
Anforderungen zu stellen sind, da vom Grundsatz ausgegangen werden
muss, dass ausbezahlte Löhne normalerweise das Äquivalent einer ent-
sprechenden Arbeitsleistung sind (vgl. BGE 117 V 8). Mit Blick auf die
Umstände, dass sich gemäss Dr. med. D._______ der Gesundheitszu-
stand des Versicherten laufend allmählich verschlechterte, die larvierte
Depression zuerst zu einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit geführt hatte und
der Versicherte aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme per Ende
Februar 2005 entlassen worden war, rechtfertigt sich in diesem Fall, von
C-738/2010
Seite 20
einem Beginn der einjährigen gesetzlichen Wartezeit am 1. März 2005
auszugehen. Der Ablauf der Wartefrist ist somit der 1. März 2006. Da sich
der Versicherte erst im April 2007 neu angemeldet hat, ist die Rente – de-
ren Höhe nachfolgend zu bestimmen ist – in Anwendung vom vorliegend
anwendbaren aArt. 48 IVG erst ab 1. April 2006 auszurichten.
4.
4.1. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen,
dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög-
lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Inso-
weit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt
werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten
Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mit-
einander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E.
2; RKUV 1989 U 69 S. 176 E. 1). Für eine korrekte Invaliditätsbemessung
nach der Einkommensvergleichsmethode ist unabdingbar, dass die dafür
notwendigen Einkommens- oder Prozentzahlen konkret und sorgfältig
ermittelt und die massgebenden Zahlen in den Akten festgehalten wer-
den, damit die versicherte Person in Erfahrung bringen kann, aufgrund
welcher erwerblicher Annahmen die Verwaltung auf einen bestimmten In-
validitätsgrad erkannt hat (BGE 114 V 310 E. 3a; AHI 1998 S. 253 E. 3a).
Weder die Einführung des ATSG noch die 4. IV-Revision haben daran et-
was geändert (BGE 130 V 343 E. 3.4.2; RKUV 2004 U 529 S. 574 E. 1.2;
statt vieler: Entscheid I 117/06 des EVG vom 23. Mai 2006, E. 2). Für den
Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des
Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen
auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu be-
rücksichtigen sind (BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 E.
3.1.1). Bezüglich der Anpassung an die Lohnentwicklung ist nach Ge-
schlechtern zu differenzieren, d.h. es ist auf den Lohnindex für Frauen
oder Männer abzustellen (BGE 129 V 408).
4.2.
4.2.1. Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Per-
son ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entschei-
dend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach
C-738/2010
Seite 21
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tat-
sächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti-
genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass-
ten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1;
RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2). Für die Ermittlung des hypothetischen Va-
lideneinkommens ist nicht nur eine teuerungsbedingte Lohnanpassung
gemäss Landesindex der Konsumentenpreise vorzunehmen. Vielmehr ist
der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Löhne erfahrungsgemäss in
den meisten Berufssparten, wenn auch in unterschiedlichem Masse, über
die allgemeine Teuerung hinaus erhöht werden. Es ist deshalb mit der
teuerungsbedingten Lohnanpassung auch die Reallohnentwicklung zu
berücksichtigen (SVR 1999 IV Nr. 24 S. 73 E. 5; ZAK 1991 S. 320 E. 3a).
4.2.2. Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 4.1), sind für den Einkommens-
vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenan-
spruchs massgebend – somit vorliegend das Jahr 2006. Mit Blick auf die
Angaben der Arbeitgeberin erhöhte sich der Grundlohn von 2003
(Fr. 4'370.-) bis 2007 (Fr. 4'500.-) um insgesamt Fr. 130.- resp. für die
Jahre 2004 bis 2006 durchschnittlich um Fr. 43.30 (act. 6 und 58). Daraus
folgt, dass der Lohn des Beschwerdeführers im massgeblichen Jahr 2006
– wie auch für das Jahr 2007 – Fr. 4'500.- betragen hatte. Diese Lohn-
entwicklung im Umfang von Fr. 130.- monatlich ist vorliegend mit zu be-
rücksichtigen. Dies gilt auch für die weiteren, vom Beschwerdeführer
während seiner Aktivitätsperiode generierten Lohnbestandteile. Gemäss
den Angaben der Arbeitgeberin generierte er im Jahre 2003 ein jährliches
Einkommen von Fr. 65'653.-, basierend auf einem Monatslohn von
Fr. 4'370.- und einem weiteren Lohnbestandteil von insgesamt Fr. 8'843.-
(Fr. 65'653.- - [13 x Fr. 4'370.-]). Unter Berücksichtigung dieses Lohnbe-
standteils, der Reallohnentwicklung von 2003 bis 2006 in der Höhe von
Fr. 130.- sowie der Teuerung von 2003 auf 2006 (Index 2003: 111.9; In-
dex 2006: 115.2; vgl. > Themen > Arbeit/Erwerb >
Löhne/Erwerbseinkommen > detaillierte Daten > schweizerischen Lohn-
index nach Branchen > Tabelle 1.1.93 [Abschnitt D; verarbeitendes Ge-
werbe/Industrie]; abgerufen am 27. Januar 2012) resultiert somit ein
hypothetisches jährliches Valideneinkommen von Fr. 69'329.-. Hinsichtlich
des jährlichen hypothetischen Invalideneinkommens ergibt sich Folgen-
des.
C-738/2010
Seite 22
4.3.
4.3.1. Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung
zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen)
ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in wel-
cher die versicherte Person konkret steht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V
75 E. 3b aa). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung darf bei der Bestim-
mung des trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise
erzielbaren Einkommens nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten
ausgegangen werden. Von der versicherten Person können nur Vorkeh-
ren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven
und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113
V 22 E. 4a; ZAK 1989 S. 321 E. 4a).
Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine
oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufge-
nommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss
den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhe-
bungen (LSE) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75
E. 3b bb; RKUV 1999 U 343 S. 412 E. 4b aa). Für die Bestimmung des
Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die
nach Eintritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellek-
tuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel
vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn für Männer oder Frauen
bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4 des Ar-
beitsplatzes) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse
im privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 E. 3c cc). Da den
Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu
Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittli-
che Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb). Es gilt zu
berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst
bei leichten Hilfsarbeitstätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leis-
tungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig
benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen
Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug
vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 124 V 321 E. 3b bb; SVR
2007 IV Nr. 11 S. 41 E. 3.2; RKUV 2003 U 494 S. 390 E. 4.2.3). Die Fra-
ge, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind,
hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des kon-
kreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss
C-738/2010
Seite 23
sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemäs-
sem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt
höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3, 126 V 75
E. 5b bb und cc; AHI 2002 S. 69 ff. E. 4b).
4.3.2. Mit Blick auf das im schlüssigen, überzeugenden und voll beweis-
kräftigen C._______-Hauptgutachten in polydisziplinärer Sicht erwähnte
Zumutbarkeitsprofil und des Umstands, dass der Versicherte bis zum
massgeblichen Verfügungszeitpunkt vom 6. Januar 2010 keine leidens-
adaptierte Verweistätigkeit aufgenommen hat, ist das hypothetische Inva-
lideneinkommen unter Beizug der Tabellenlöhne gemäss den LSE zu
bestimmen. Gemäss LSE 2006, Tabelle TA1, belief sich der Totalwert für
die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigen Männer im pri-
vaten Sektor (Anforderungsniveau 4) auf monatlich brutto Fr. 4'732.- bei
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und inkl. 13. Monatslohn
(abrufbar unter > Themen > Arbeit, Erwerb > Publikati-
onen S. 3 > die schweizerische Lohnstrukturerhebung 2006, Tabelle TA1,
S. 25; zuletzt besucht am 27. Januar 2012). Unter Umrechnung dieses
Einkommens auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7
Stunden im Jahr 2006 (abrufbar unter > > Themen >
Arbeit, Erwerb > Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > detaillierte Daten >
Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit > Betriebsübliche Arbeitszeit
nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche 1990-2008, Total; zu-
letzt besucht am 26. Januar 2012) resultiert demnach als Zwischener-
gebnis ein hypothetisches Invalideneinkommen von jährlich Fr. 59'197.-.
Da der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit nur
noch zu 50 % leistungsfähig ist, reduziert sich dieses hypothetische Inva-
lideneinkommen als Zwischenergebnis auf Fr. 29'599.-.
4.3.3. Hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs ist vorab festzuhalten,
dass das Bundesverwaltungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen
Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen darf; jenes muss
sich auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Er-
messensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. hierzu BGE
126 V 353 E. 5d S. 362, 123 V 150 E. 2 S. 152; Urteil C 43/06 vom
19. April 2006, E. 1.2). Die Vorinstanz resp. die IV-Stelle AR war in ange-
fochten Verfügung vom 9. Januar 2010 Auffassung, dass sich aufgrund
der gesamten Umständen ein Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von
5 % rechtfertige, was der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu
Recht monierte.
C-738/2010
Seite 24
4.3.3.1 Zwar kommt dem Aspekt der Dienstjahre vorliegend keine rele-
vante Bedeutung zu. Das Arbeitsverhältnis bei der letzten Arbeitgeberin
dauerte von Mai 1974 (act. 6) bis Ende Februar 2005 (act. 58). Hätte er
(nach seiner Kündigung ab März 2005 bis zu seiner Pensionierung) eine
neue Stelle angetreten, hätte er den bisher allenfalls lohnrelevanten Vor-
teil der bisherigen Dienstjahre verloren. Jedoch ist in dieser Hinsicht zu
berücksichtigen, dass sich das Anfangseinkommen in einer neuen Firma
in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern u.a. auch
aufgrund der mitgebrachten Berufserfahrungen bestimmt. Zudem ist eine
lange Dienstdauer beim gleichen Arbeitgeber auf dem hypothetischen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus positiv zu werten, indem die durch
die langjährige Betriebstreue ausgewiesene Zuverlässigkeit und Tüchtig-
keit sich bei einem anderen Arbeitgeber im Anfangslohn niederschlägt.
Vor allem aber bleibt zu beachten, dass die Bedeutung der Dienstjahre im
privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (vgl. Urteil
des BGer 8C_223/2007 vom 2. November 2007 mit weiteren Hinweisen).
Weiter vermag auch das Alter des 1946 geborenen Beschwerdeführers,
welcher im massgeblichen Verfügungszeitpunkt 64 Jahre alt gewesen
war, keinen leidensbedingten Abzug zu begründen (vgl. LSE 2006, Tabel-
le TA9, Anforderungsniveau 4, Männer, prozentualer Unterschied zwi-
schen Total und zwischen 50 bis 63/65 Jahre; vgl. hierzu Urteile des BGer
8C_221/2009 vom 27. Mai 2009 und 8C_594 vom 20. Oktober 2011 E. 5).
Dass das Alter die Stellensuche faktisch negativ beeinflussen kann, muss
als invaliditätsfremder Faktor unberücksichtigt bleiben (Urteil des BGer
8C_361/2011 vom 20. Juli 2011 E. 6.5).
Da der Beschwerdeführer über die Italienische Staatsbürgerschaft verfügt
und während seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz gewohnt und über
eine Niederlassungsbewilligung C (act. 4) verfügt hat, ist auch diesen
Umständen im Zusammenhang mit der Gewährung eines leidensbeding-
ten Abzugs keine Rechnung zu tragen. Zwar verdienen Männer mit der
Niederlassungsbewilligung (Kategorie C) im Anforderungsniveau 4 (einfa-
che und repetitive Tätigkeiten) weniger als Schweizer, aber dennoch
mehr als das für die Invaliditätsbemessung herangezogene Durch-
schnittseinkommen (vgl. LSE 2006, Tabelle TA12, Median; Urteil des
BGer 8C_594/2011 vom 20. Oktober 2011 mit Hinweis auf Urteile
9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 4.3 und 8C_780/2007 vom 27. August
2008 E. 6.3.2; betreffend prozentualer Unterschied zwischen Total und
Grenzgänger vgl. ergänzend Urteil des BGer 9C_643/2010 vom 27. De-
zember 2010 E. 3.4 und des EVG U 107/03 vom 6. Januar 2004).
C-738/2010
Seite 25
4.3.3.2 Da vorliegend das hypothetische Invalideneinkommen allein auf-
grund statistischer Angaben festgesetzt wird, ist jedoch zusätzlich die sta-
tistisch erhärtete Tatsache der Lohneinbusse von teilzeitarbeitenden
Männern zu berücksichtigen. So verdienen Männer mit einem Beschäfti-
gungsgrad von 50 % bis 74 % im hier massgebenden Anforderungsni-
veau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) gemäss LSE 2006, Tabelle
T8* (S. 28), 10.09 % weniger als vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter
(vgl. hierzu Urteil des BGer 9C_617/2010 vom 10. Februar 2011 E. 4.3),
weshalb sich unter diesem Titel bereits ein Abzug rechtfertigt.
Weiter steht fest, dass beim Beschwerdeführer gemäss dem schlüssigen
und überzeugenden Zumutbarkeitsprofil der C._______-Experten in einer
leidensadaptierten Tätigkeit eine Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von
50 % vorliegt. Bei der Annahme eines konjunkturell ausgeglichenen Ar-
beitsmarktes wäre ihm ein recht weites Betätigungsfeld mit zahlreichen
Stellen als Hilfsarbeiter in der Produktion oder im Dienstleistungssektor
offen gestanden. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt hätte somit für den Be-
schwerdeführer trotz seiner Behinderung und den damit verbundenen
Einschränkungen bezüglich der körperlichen und psychischen Belastbar-
keit noch viele zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten etwa im gewerb-
lichen oder industriellen Bereich offengehalten. Auch einfache und repeti-
tive Arbeiten hätten rückenschonend, wechselbelastend und mit häufigen
Positionswechseln ausgeführt werden können. Bei dieser Sachlage wäre
das Finden einer leidensangepassten Anstellung bei dem so verstande-
nen Arbeitsmarkt und bei einer entsprechenden motivierten Arbeitshal-
tung des Beschwerdeführers nicht von vornherein ausgeschlossen gewe-
sen. Allfällige Einbussen, welche sich infolge der Beeinträchtigungen des
Beschwerdeführers lohnmässig hätten auswirken können, sind jedoch
beim leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen zu berücksichti-
gen. Mit Blick auf den Umstand, dass die vom Beschwerdeführer zuletzt
ausgeübte Tätigkeit als Maschinenführer als leicht bis mittelschwer zu
qualifizieren ist und weil das von den C._______-Experten umschriebene
Anforderungsprofil verschiedene Limitierungen enthält, rechtfertigt sich
auch diesbezüglich ein leidensbedingter Abzug.
4.3.3.3 Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende
Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusam-
menzuzählen, da damit Wechselwirkungen ausgeblendet werden
(vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/bb mit Hinweisen). Nach dem vorstehend Dar-
gelegten ist mit Blick auf die gesamten Umstände ein leidensbedingter
Abzug in der Höhe von 10 % durchaus gerechtfertigt, weshalb schliess-
C-738/2010
Seite 26
lich von einem hypothetischen Invalideneinkommen von jährlich
Fr. 26'639.- auszugehen ist.
4.4. Der Einkommensvergleich ergibt bei einem hypothetischen
Valideneinkommen von Fr. 69'329.- pro Jahr und einem massgebenden
hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 26'639.- pro Jahr bei einer
Erwerbseinbusse von Fr. 42'690.- einen IV-Grad von 62 % (zur Rundung
vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3), was mit Wirkung ab 1. April 2006
(vgl. E. 3.3.5.3 hiervor) bis 31. Juli 2009 Anspruch auf eine Dreiviertels-
rente der IV ergibt. Die entsprechenden Rentenbetreffnisse sind zu ver-
zinsen und die Vorinstanz hat zu beachten, dass die Verzugszinspflicht
nach Art. 26 Abs. 2 ATSG 24 Monate nach Beginn der Rentenberechti-
gung als solcher für die gesamten bis anhin aufgelaufenen Leistungen
beginnt (vgl. hierzu 133 V 9 E. 3.6).
5.
Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist weiter Folgendes festzuhalten:
5.1. Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien An-
spruch auf rechtliches Gehör. Diese Regelung bezweckt namentlich, ver-
schiedene durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 4 aBV
konkretisierte Teilaspekte des Verbots der formellen Rechtsverweigerung
in einem Verfassungsartikel zusammenzufassen. Hinsichtlich des in
Art. 29 Abs. 2 BV nicht näher umschriebenen Anspruchs auf rechtliches
Gehör ergibt sich daraus, dass die unter der Herrschaft der aBV hierzu
ergangene Rechtsprechung nach wie vor massgebend ist (BGE 126 V
130 E. 2a). Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders
schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten,
wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be-
schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechts-
lage frei überprüfen kann. Die Heilung eines – allfälligen – Mangels soll
aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d aa, 126 I 68 E. 2, 126
V 130 E. 2b; SVR 2010 IV Nr. 14 S. 45 E. 2.4.1, 2008 IV Nr. 6 S. 15
E. 3.5). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtli-
chen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels
selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ab-
zusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit
dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
C-738/2010
Seite 27
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären
(BGE 132 V 387 E. 5.1, 116 V 182 E. 3d; SVR 2008 IV Nr. 6 S. 15 E. 3.5;
vgl. auch RKUV 1998 U 309 S. 461 f. E. 4c).
Zwar kann sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180 E. 1a; SVR 2009 UV
Nr. 32 S. 112 E. 3.1 mit Hinweis, 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928
S. 12 E. 2b). Indem sie sich jedoch vor Erlass der angefochtenen Verfü-
gung vom 6. Januar 2010 – obwohl im Schreiben vom 18. Dezember
2009 in Aussicht gestellt (act. 70) – nicht zu den Einwendungen des
Rechtsvertreters in dessen Eingabe vom 1. Juli 2009 (act. 64) hat ver-
nehmen lassen, verletzte sie die Begründungspflicht (vgl Art. 49 Abs. 3
ATSG) als wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör
im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Dieser Mangel der ungenügenden Be-
gründung der angefochtenen Verfügung kann allerdings vorliegend – ob-
wohl die Vorinstanz am 9. April 2010 (B-act. 4) auf eine Vernehmlassung
verzichtet hatte und deshalb kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet
worden war resp. sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer Replik
nicht weiter hatte äussern können – als geheilt gelten. Dies insbesondere
auch unter dem Aspekt, dass sich der Beschwerdeführer vor dem Bun-
desverwaltungsgericht – welches über volle Kognition verfügt (vgl. E. 1.5
hiervor) – im Rahmen der Beschwerde vom 8. Februar 2010 ausführlich
hatte äussern können, dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen
war (BGE 107 Ia 1) und die Rückweisung zu einem formalistischen Leer-
lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem In-
teresse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der
Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. E. 5.1 hiervor; betreffend die gel-
tend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit
der beantragten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verwaltungs-
verfahren vgl. E. 1.4.2 hiervor).
6.
Weiter ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass die prozessleitenden
Verfügungen vom 15. April 2010 (B-act. 5) und 17. Mai 2010 (B-act. 11)
unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind (B-act. 12 und 13), was
dem Beschwerdeführer mit Blick auf den Prozessausgang betreffend die
Kostenverlegung und Parteientschädigung jedoch nicht zum Nachteil ge-
reicht.
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu-
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Seite 28
stellen, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als ge-
heilt gelten kann. Mit Wirkung ab 1. April 2006 (vgl. E. 3.3.5.3 hiervor) bis
31. Juli 2009 besteht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der IV. Die ent-
sprechenden Rentenbetreffnisse sind zu verzinsen (vgl. E. 4.4 hiervor).
Soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.4.2 hiervor), ist in Gutheissung der
Beschwerde vom 8. Februar 2010 die Verfügung vom 6. Januar 2010
demnach aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerde-
führer rückwirkend ab dem 1. April 2006 bis 31. Juli 2009 eine Dreivier-
telsrente auszurichten. Die Akten gehen zur Neuberechnung der Rente
und zur Nachzahlung der entsprechenden Rentenbetreffnisse rückwir-
kend ab dem 1. April 2006 bis 31. Juli 2009 an die Vorinstanz; letztere hat
überdies auch über die beantragte Erteilung des Rechts auf unentgeltli-
che Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu entscheiden (vgl. E.
1.4.2 hiervor).
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
8.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Der
unterliegenden Vorinstanz können allerdings keine Verfahrenskosten auf-
erlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Dem zu einem grossen Teil obsie-
genden Beschwerdeführer sind ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen.
8.2. Der zu einem grossen Teil obsiegende Beschwerdeführer hat ge-
mäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei-
entschädigung zu Lasten der Verwaltung. Da keine Kostennote einge-
reicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art.
14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensaus-
gangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Ver-
fahrens ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen, ohne
Mehrwertsteuer [vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 10 Abs. 2 VGKE [Stundenansatz für Anwälte/Anwältinnen mindes-
tens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- und für nichtanwaltliche Vertreter
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Seite 29
und Vertreterinnen mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.-]) ge-
rechtfertigt.
8.3. Soweit demzufolge das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
nicht gegenstandslos geworden ist und auf das Wiedererwägungsgesuch
vom 15. April 2010 betreffend das am 15. April 2010 vom Bundesverwal-
tungsgericht abgewiesene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ei-
zutreten wäre, ist dieses abzuweisen, da die Beschwerde, soweit eine
ganze Rente verlangt wurde (vgl. Ziff. I. 1. der Beschwerde), als offen-
sichtlich aussichtlos zu betrachten war (vgl. E. 3.3.2 dieses Urteils).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
C-738/2010
Seite 30
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Soweit darauf eingetreten wird, wird in teilweiser Gutheissung der Be-
schwerde vom 8. Februar 2010 die Verfügung vom 6. Januar 2010 auf-
gehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine neue Verfügung zu erlas-
sen und dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. April 2006 bis
zum 31. Juli 2009 eine Dreiviertelsrente der IV auszurichten.
2.
Die Akten gehen zur Neuberechnung der Rente, zur Nachzahlung der
entsprechenden Rentenbetreffnisse (samt Zinsen; vgl. E. 4.4 dieses Ur-
teils) sowie zum Entscheid über die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Verwaltungsverfahren an die Vorinstanz.
3.
3.1. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.2. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Partei-
entschädigung von Fr. 2'500.- zugesprochen.
3.3. Soweit demzufolge das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
nicht gegenstandslos geworden ist, wird es abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Vito Valenti Roger Stalder
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Seite 31
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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